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Entscheidung 13 UF 192/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 05.03.2024
Aktenzeichen 13 UF 192/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0305.13UF192.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der (Lebensversicherug 01“) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23.6.2023 dahin abgeändert, dass Ziffer 2 Absatz 8 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der (Lebensversicherug 01“) (Versicherungsnummer …) findet nicht statt.

Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.110 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Ausgleich des von ihr verwalteten Anrechts des Antragsgegners.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es neben Anrechten der Eheleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge geteilt und in Ziffer 2 Absatz 8 des Tenors angeordnet, dass hinsichtlich des bei der (Lebensversicherug 01“) zur Versicherungsnummer … bestehenden Anrechts der Antragstellerin ein Ausgleich im Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet und in Absatz 9 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten. In der Begründung hat es ausgeführt, für das Anrecht der Antragstellerin bei der (Lebensversicherug 01“) bliebe nach § 19 Abs. 1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausspruch in Ziffer 2 Absatz 8 des angefochtenen Beschlusses. Sie macht geltend, dass es sich um ein Anrecht des Antragsgegners und nicht der Antragstellerin handle, das als Anrecht aus einer privaten Risikolebensversicherung, die die Auszahlung einer Versicherungssumme nur im Todesfall und nicht bei Invalidität vorsehe und auch nicht auf eine Rentenzahlung ausgerichtet sei, überdies nicht dem Versorgungsausgleich unterliege.

Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Der Senat entscheidet nach Übertragung des Verfahrens auf die Einzelrichterin, wie angekündigt (Bl. 2 der elektronischen Akte, im Folgenden elA), ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

II.

Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Das beschwerdegegenständliche Anrecht ist nicht auszugleichen und es ist insoweit auch nicht der Ausgleich nach der Scheidung vorzubehalten. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Auskunft vom 28.9.2022 (Bl. 20 der Papierakte VA) und in ihrer Beschwerdeschrift vom 21.7.2023 (Bl. 74 der Papierakte) handelt es sich bei der gegenständlichen Versicherung um eine private Risikolebensversicherung des geschiedenen Ehemannes, die nur für den Todesfall die Auszahlung einer Versicherungssumme vorsieht und nicht auf eine Rentenleistung gerichtet ist.

Das Anrecht ist nicht im Versorgungsausgleich auszugleichen, und zwar weder beim Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG) noch beim Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VersAusglG ist ein Anrecht nur auszugleichen, soweit es der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit dient und auf eine Rente gerichtet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Risikolebensversicherungsverträge wie der hier gegenständliche, die keine Leistung für den Fall des Alters und der Invalidität vorsehen und nicht auf eine Rentenleistung gerichtet sind, unterliegen dem Versorgungsausgleich nicht (vgl. OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 7.9.2009 - 10 UF 193/08, BeckRS 2009, 26506, 3. Familiensenat, Beschl. v. 25.11.2013 – 3 UF 75/12, FamRZ 2014, 1301; 1. Familiensenat, Beschluss vom 11.3.2015 - 9 UF 27/15, FamRZ 2015, 1798).

Der angefochtene Beschluss ist deshalb in Ziffer 2 Absatz 8 abzuändern und festzustellen, dass ein Ausgleich dieses Anrechts nicht stattfindet. Der Senat stellt dies in der Beschlussformel fest, auch wenn kein Fall des § 224 Abs. 3 FamFG vorliegt (vgl. BeckOK FamFG/Hahne. 1.2.2024, § 224 FamFG, Rn. 9). Ziffer 2 Absatz 9 des angefochtenen Beschlusses bezieht sich nicht auf das Anrecht des Antragsgegners bei der (Lebensversicherug 01“).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.