Gericht | LG Neuruppin 1. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 24.09.2018 | |
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Aktenzeichen | 1 O 59/18 | ECLI | ECLI:DE:LGNEURU:2018:0924.1O59.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5973,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basisizinssatz ab dem 21.03.2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. die Beklagte haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5, der Kläger zu 1/5 tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 20.03.2015 in der F… in 1… N… zugetragen hat.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Polizeieinsatzfahrzeugs VW Passat Variant mit dem amtlichen Kennzeichen BBL…. Dieses Fahrzeug war unter dem Einsatz von Sonder- und Wegerechten auf dem Weg zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden und befuhr die F… Straße in Fahrtrichtung stadteinwärts.
Die Beklagte zu 1) befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw ebenfalls die F… Straße in Fahrtrichtung stadteinwärts. In dieser Fahrtrichtung hatte sich der Verkehr jedoch so aufgestaut, dass das klägerische Fahrzeug die entgegengesetzte Fahrbahn benutzte und mit einer Geschwindigkeit von 55 - 60 km/h an den sich rechts befindlichen Fahrzeugen vorbeifuhr. In Höhe der Hausnummer 3 scherte die Beklagte mit dem von ihr geführten Pkw nach links aus, um auf das dort befindliche Grundstück zu gelangen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers.
Unter Berücksichtigung eines siebzigprozentigen Mitverschuldens der Beklagten zu 1) bezahlte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich 9.036,15 € an den Kläger für die ihm entstandenen Schäden. Mit seiner Klage macht dieser nun weitere 7.214,58 € geltend. Unter die unstreitigen Schadenspositionen fallen Sachverständigenkosten in Höhe von 830,11 €, die Kosten für die Heilbehandlung des Polizeibeamten in Höhe von 44,62 €, die Umbaukosten in Höhe von 5000,00 € sowie die Unfallpauschale in Höhe von 25 €. Im Rahmen der haushaltsbedingt turnusmäßigen Neubeschaffung erwarb der Kläger 8 Monate nach dem Unfall einen neuen Opel Safira.
Die Beklagte zu 2) lehnte die noch offenen Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 20.03.2017 endgültig ab.
Der Kläger behauptet, das Einsatzfahrzeug sei mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn die F… Straße entlanggefahren.
Bei dem neu erworbenen Opel Safira handele es sich um das Ersatzfahrzeug für den Unfallwagen. Ihm sei ein Wiederbeschaffungsauwand von insgesamt 8.090,00 € entstanden.
Für den Umbau des Fahrzeugs seien auch 950,00 € Mehrwertsteuer angefallen. Der tatsächliche Umbau habe 13.768,16 € inkl. Mehrwertsteuer gekostet, welche er jedoch wegen der gestiegenen Standards nicht ersetzt verlange, und fiktiv abrechne. Der Umbau des verunfallten Fahrzeuges hätte lediglich 5.950,00 € gekostet.
Ihm sei ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 1.239,00 € für den Zeitraum vom 21.02.2015-10.04.2015 entstanden. Aufgrund der geänderten und verringerten Anzahl der Einsatzfahrzeuge in der Polizeiinspektion Oberhavel sei ein erhöhter Planungsaufwand erforderlich gewesen. Zudem seien die festgelegten Laufzeiten für andere Einsatzfahrzeuge früher erreicht oder sogar überschritten worden, sodass diese dadurch hätten früher ausgesondert oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden müssen., die ansonsten nicht erforderlich gewesen seien.
Das verunfallte Fahrzeug habe im Tank Kraftstoff im Wert von 72,00 € gehabt.
Er beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 7.214,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. behauptet, sie habe ihre Geschwindigkeit gedrosselt, einen Schulterblick getätigt und den Gegenverkehr abgewartet. Nachdem dieser vorbeigefahren sei, habe sie sich mit einem Blick nach vorn versichert, dass keine weiteren Fahrzeuge kamen, und sei dann langsam abgebogen. In der mündlichen Verhandlung behauptet sie dann, dass sie nach dem Passieren-lassen der Gegenfahrzeuge einen weiteren Schulterblick getätigt habe. Zwischen diesem und dem letztendlichen Abbiegen hätten 3-5 Sekunden gelegen. Weil sich unmittelbar hinter ihr eine Verkehrsinsel befand, habe sie das klägerische Fahrzeug nicht gesehen.
Ursprünglich hat die Klägerin die H…Versicherung AG verklagt. Nachdem sich herausgestellt hat, dass der PKW der Klägerin zum Unfallzeitpunkt bei der H… AG versichert war, hat die Klägerin beantragt, dass Rubrum diesbezüglich zu korrigieren.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 18 Abs. 1 S. 1 StVG in Höhe von 5975,58 € zu.
Dem Grunde nach besteht ein solcher Anspruch der Klägerin gegen die gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten. Die Beklagte zu 1) ist als Fahrzeugführerin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG verpflichtet, dem Kläger den durch den Betrieb des von ihr geführten Pkws entstandenen Schaden zu ersetzen.
Gegen die Beklagte zu 2) besteht ein entsprechender Direktanspruch gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Diese ist auch passivlegitimiert. Die Falschbezeichnung der Beklagten zu 2) führt hier lediglich zu einer Rubrumsberichtigung. Eine Berichtigung des Rubrums kommt namentlich dann in Betracht, wenn eine falsche Partei verklagt ist, sich aber aus der Klageschrift nebst Anlagen zweifelsfrei ergibt, wer tatsächlich verklagt werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 1998 – 20 U 60/98 –, juris OLG Hamm, 1990-05-30, 20 W 27/90, NJW-RR 1991, 188 und OLG Hamm, 1993-09-22, 20 U 42/93, NJW-RR 1994, 1508). Das ist auch dann der Fall, wenn eine zur gleichen Versicherungsgruppe gehörende falsche Versicherungs-AG benannt wurde (vgl. Hamm NJW-RR 99, 469; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 319 ZPO Rn. 14). Vorliegend gehören die H... Versicherung AG und die H... AG derselben Versicherungsgruppe an, sodass auch hier die Falschbezeichnung für die Passivlegitimation unschädlich ist.
Der Kläger kann einen Ausgleich seines Schadens nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 StVG beanspruchen. Die Haftungsverteilung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) richtet sich nach den Umständen der Unfallentstehung und insbesondere nach den beiderseitigen Verursachungsanteilen, § 17 Abs. 2 StVG. In die Abwägung dieser Verursachungsanteile sind vorliegend diejenigen Umstände einzubeziehen, die sich aus der gegenwärtigen Aktenlage ergeben. Nach diesem Maßstab ist von einer vollen Haftung der Beklagten zu 1) auszugehen.
Vorliegend streitet zu Lasten der Beklagten zu 1) der Anscheinsbeweis, dass dem Linksabbieger ein Verkehrsverstoß anzulasten ist, wenn es zur Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Verkehrsteilnehmer kommt.
Der Verkehrsunfall ereignete sich unstreitig beim Linksabbiegen der Beklagten zu 1). Dabei hatte sie nicht nur gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StVO rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen; sie musste sich nach dessen Satz 2 auch rechtzeitig möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen und vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch ein weiteres Mal gemäß dessen Satz 4 auf den nachfolgenden Verkehr achten. Darüber hinaus hatte sie sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Kommt es zwischen einem Linksabbieger und einem überholenden Kraftfahrzeug zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1 und 5 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, NZV 2005, 413; OLG Naumburg, VersR 2009, 373). Es obliegt in diesem Fall dem Linksabbieger, den Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass er im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, untypischen Verlaufs dartut und beweist. Dieser Obliegenheit kommt die Beklagte zu 1) nicht nach.
Die Beklagte zu 1) hat bereits nach ihrem eigenen Vortrag ihre gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO nicht hinreichend beachtet. Auf Seite 3 ihrer Klageerwiderung beschreibt sie den Abbiegevorgang so, dass sie zunächst den Schulterblick nach hinten links tätigte, dann den Gegenverkehr abwartete und schließlich, ohne überhaupt in den Rück- und Seitenspiegel zu schauen sowie ein weiteres Mal den Schulterblick durchzuführen, nach links abgebogen ist. Diesen Vortrag korrigiert sie in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie auch einen zweiten Schulterblick getätigt hat. Aufgrund der genannten Beweislastumkehr trägt die Beklagte zu 1) dafür die volle Beweislast. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Beklagten zu 1) bereits Zweifel an der Plausibilität aufkommen lässt, kommt es hier auf den zweiten Schulterblick auch nicht an. Der Vortrag der Beklagtenseite ist namentlich auch im Übrigen unerheblich. Indem die Beklagte abbog, obwohl sie den von hinten kommenden Verkehr aufgrund der Verkehrsinsel nicht voll einsehen konnte, und zwischen dem Abbiegen und der letzten Rückschau 3-5 Sekunden verstreichen ließ, hat sie nicht hinreichend im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO dafür Sorge getragen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Ausgehend davon tritt die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück. Der klägerseits begangene Geschwindigkeitsverstoß war vollumfänglichgemäß § 35 Abs. 1 StVO gerechtfertigt. Das Gericht vermag in dem Umstand, dass das klägerische Fahrzeug die auf der rechten Fahrbahn aufgestauten Fahrzeuge bei erlaubten 50 km/h mit moderater Überschreitung dieser Geschwindigkeitsbegrenzung aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO um 5 - 10 km/h auf der Gegenfahrbahn überholte, keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO zu sehen. Grundsätzlich darf die Fahrweise eines Einsatzfahrzeuges zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen. Dafür bedarf es einer Einzelfallabwägung: je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben. Ist der Sonderrechtsfahrer äußerlich nicht ohne weiteres als solcher erkennbar, sind allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen statthaft (Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 35 StVO, Rn. 165). Sind die Umstände, die eine Inanspruchnahme des Sonderrechts rechtfertigen, unstreitig, trägt der Unfallgegner die volle Darlegungs- und Beweislast für einen Vorschriftsverstoß des Sonderrechtsfahrers (Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 35 StVO, Rn. 196). Dass die Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug weder gesehen noch gehört hat, lässt somit nicht zwingend auf einen Verstoß des Klägers gegen § 35 Abs. 8 StVO schließen. Von der Beklagtenseite ist darzulegen und zu beweisen, dass der sich unstreitig im Einsatz befindliche Kläger seine Sonderrechte nicht unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt hat. Dies ist der Beklagtenseite nicht gelungen. Selbst die Tatsache, dass die Beklagtenseite den Gebrauch von Blaulicht und Martinshorn durch den Kläger in Frage stellt, macht deren Gegenvortrag nicht erheblich. Der Kläger hat hier allenfalls eine mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, sodass hier auch kein Vorschriftsverstoß vorläge, wenn der Kläger nicht ohne weiteres als Sonderrechtsfahrer erkennbar gewesen wäre.
Ausgehend hiervon haben die Beklagten als Gesamtschuldnerin gemäß § 11 StVG i.V.m. § 67 LBG Brandenburg und der §§ 249 ff. BGB den vollen kausalen und ersatzfähigen Schaden zu ersetzen.
Ersatzfähig sind neben den unstreitigen Schadenspositionen auch der Tankinhalt des Einsatzwagens, der Ersatzbeschaffung und die für den Umbau angefallene Mehrwertsteuer. Nicht ersatzfähig ist der geltend gemachte Nutzungsausfall.
Der Tankinhalt des Einsatzfahrzeugs ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB in Höhe von 70 € ersatzfähig. Der im Fahrzeugtank verbliebene Treibstoff stellt grundsätzlich eine ersatzfähige Schadensposition dar (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 16. März 2017 – 1 S 51/16 –, juris Rn. 34 mit weiteren Nachweisen). Die Höhe durfte das Gericht gemäß § 287 Abs. S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung schätzen. Zu berücksichtigen war hier insbesondere der Vortrag der Klägerseite zum Tag und der Uhrzeit des letztens Tankvorganges, zur getankten Menge, zum Kilometerstand des Fahrzeugs zum Tank- und Unfallzeitpunkt, sowie zum Verbrauch des Unfallfahrzeugs. Danach kommt das Gericht auf ein Betrag in Höhe von 70 €.
Auch die Kosten für Ersatzbeschaffung sind ersatzfähig. Der Kläger ist seiner Substantiierungspflicht in Bezug auf die Ersatzbeschaffung nachgekommen. Dabei ist unschädlich, dass die vorgelegte Rechnung den Kauf eines Opel Zafira ausweist. Zum einen bedarf es der Rechnung hier nur, um den Vortrag zur angefallenen Mehrwertsteuer zu substantiieren. Im Übrigen ist es ist ausreichend, dass es sich um ein typgleiches und gleichwertiges Fahrzeug handelt (Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 249 BGB, Rn. 88). Diese Voraussetzung hier erfüllt, es handelt sich vorliegend um dieselbe Fahrzeugklasse und dasselbe Preissegment.
Zudem kann der Kläger auch die Mehrwertsteuer für die angefallenen Umbaukosten ersetzt verlangen. Diese sind gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ersatzfähig, da sie dem Grunde nach angefallen sind. Der Kläger hat dazu plausibel und substantiiert vorgetragen. Unschädlich ist, dass der Kläger die Umbaukosten fiktiv nach einem dazu erstellten Gutachten abrechnet, aber dennoch die Mehrwertsteuer geltend macht. Denn wie der Kläger erläutert hat, sind die Umbaukosten inklusive Mehwertsteuer für den Neuwagen tatsächlich angefallen. Jedoch musste wegen der gestiegenen technischen Standards ein Umbau vorgenommen werden, welcher die Kosten im Gutachten übersteigt, sodass nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht wurde. Der Kläger kann die Mehrwertsteuer auch in der geltend gemachten Höhe verlangen. Denn auch diese wurde dementsprechend nach unten angepasst, und wird nicht in der tatsächlich angefallenen Höhe verlangt.
Ein Anspruch auf Entschädigung eines Nutzungsausfalls in Höhe von 1.239,00 € besteht hingegen nicht. Grundsätzlich kann ein Nutzungsausfall auch für Behördenfahrzeuge gefordert werden (vgl. BGH VersR 2008, 369; BGHZ 70, 199 [203] = VersR 1978, 374 [375]; vom 26. 3. 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736 [737]). Allerdings ist in dem Rahmen zu beachten, dass ein entsprechender Anspruch abgestellt ist auf den Schutz der privaten Eigennutzung (vgl. Wenker, jurisPR-VerkR 20/2014 Anm. 2). Einer Behörde bzw. deren Träger steht ein entsprechender Anspruch deshalb nur dann zu, wenn durch die Beschädigung des Behördenfahrzeuges ein spürbarer Engpass verursacht worden ist, d.h. die Unmöglichkeit der Nutzung des verunfallten Fahrzeuges den Dienstablauf fühlbar im Sinne eines wirtschaftlichen Nachteils beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 – VI ZR 241/06 –, juris; BGHZ 66, 239 [249] = VersR 1976, 874 [876 f.]; vom 26. 3. 1985 aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345 [353] = VersR 1964, 225 [227]; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2005 – 7 U 118/04 –, juris). Diese Beeinträchtigungen müssen jedoch einen nicht nur unerheblichen zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verursachen. Zudem müssen die Beeinträchtigungen konkret dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden (OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2005 – 7 U 118/04 –, juris).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn der im Wesentlichen pauschale Vortrag des Klägers, dass das Fahrzeug eingesetzt worden wäre und die polizeilichen Aufgaben nur unter erschwerten Bedingungen bzw. Einschränkungen hätten durchgeführt werden können, ist nicht geeignet, eine ''fühlbare'' Beeinträchtigung des Dienstbetriebs konkret durch die eingetretene Nutzungseinbuße an dem Unfallfahrzeug erkennen zu lassen. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Nutzungsausfallentschädigung hier nur für sieben Wochen geltend gemacht wird, obwohl erst 8 Monate später ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Da die Beklagte zu 2) die noch offenen Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 20.03.2017 endgültig ablehnte, befand sich die Beklagtenseite spätestens ab dem 21.03.2017 in Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 i.V.m. 708, 711 ZPO.