Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 21.02.2024 | |
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Aktenzeichen | 1 Ws 6/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0221.1WS6.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat am 22. September 2023 (20 StVK 174/23) die Fortdauer der mit Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 07. Oktober 1992 angeordneten Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus beschlossen. Gegen diesen, dem Verteidiger am 09. Oktober 2023 zugestellten Beschluss hat der Untergebrachte mit dem bei Gericht am selben Tag angebrachten Anwaltsschriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und dies mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 27. Oktober 2023 begründet. Während des Beschwerdeverfahrens verstarb der Untergebrachte am XX Januar 2024.
Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Stirbt ein Beschuldigter während eines anhängigen strafrechtlichen Verfahrens tritt ein Verfahrenshindernis ein. Das Verfahren endet dann nicht „ohne weiteres von selbst“, vielmehr muss es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und, um gerechte Nebenentscheidungen zu ermöglichen, durch förmlichen Einstellungsbeschluss gem. § 206a Abs. 1 StPO zu einem ordnungsgemäßen Abschluss gebracht werden (BGHSt 45, 108; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl. § 206a Rdn. 8). Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht nur für das Erkenntnis- sondern ebenso für das Vollstreckungsverfahren (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2004, 407). Ein vollstreckungsgerichtliches Verfahren ist daher auch dann förmlich zu beenden, wenn - wie hier - ein Verurteilter verstirbt, bevor über ein von ihm gegen eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel entschieden worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 2Ws 131/17-, juris).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Dies entspricht dem Regelfall (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 464 Rdn. 14). Von einer grundsätzlich möglichen analogen Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO hat der Senat abgesehen, da die Überbürdung der notwendigen Auslagen des aufgrund einer andauernden psychiatrischen Erkrankung im Maßregelvollzug untergebrachten Beschwerdeführers auf die Staatskasse nicht grob unbillig erscheint.