Gericht | AG Königs Wusterhausen Einzelrichter | Entscheidungsdatum | 15.08.2023 | |
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Aktenzeichen | 4 C 261/23 | ECLI | ECLI:DE:AGKOEWU:2023:0815.4C261.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.308,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.308,10 € festgesetzt.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ausgleichsleistung nach EGV Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)n sowie weiter gehenden Schadensersatz.
Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung bei der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen zur Flug-Nr. FR 209 am 28. Juni 2022 vom Flughafen Ibiza (IBZ), Spanien, nach Berlin-Brandenburg International (BER) geplanter Ankunftszeit um 20:22 Uhr (alle Uhrzeiten UTC, soweit nicht anders bezeichnet). Der Flug wurde durch die Beklagte weniger als sieben Tage vor dem Flugtag annulliert. Die Beklagte bot keine zeitnahe Ersatzbeförderung an und verwies die Klägerin darauf, selbst eine Ersatzflugverbindung zu buchen. Die Klägerin hat daraufhin die nächste mögliche Flugverbindung mit AIR XXX für den Folgetag zum Preis von 674,03 € gebucht wie auch eine Hotelunterkunft zur Übernachtung. Die Entfernung zwischen Start- und Zielort nach der Großkreismethode berechnet beträgt 1.770 Kilometer.
Das eingesetzte Flugzeug sollte an Flugtag diverse Vorumläufe bedienen.
Die Klägerin hat über das Internetformular am 04.07.2022 die Beklagte zur Zahlung von Ausgleichsleistung und Erstattung der verauslagten Kosten aufgefordert. Daraufhin hat die Beklagte lediglich die Kosten des nicht in Anspruch genommenen Flugtickets in Höhe von 125,49 € erstattet, der nicht klagegegenständlich ist.
Mit der Klage macht die Klägerin die Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 EGV Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) in Höhe von 400,- €, Kosten für die gebuchte Ersatzflugverbindung mit AIR XXX i.H.v. 674,03 €, Unterkunftskosten i. H. v. 229,01 €, Taxikosten i.H.v. insgesamt 34,40 €, am 29.06.2022 entstandene Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 32,70 € sowie am 28.06.2022 notwendig gewordene Aufwendungen für Verpflegung und Hygieneprodukte in Höhe von insgesamt 63,15 € geltend.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.308,10 € nebst Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet mit näheren Ausführungen das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung.
Sie verweist auf diverse Slotzuweisung durch EUROCONTROL u. a. mit dem IATA-Delay-Code „81“, die das eingesetzte Fluggerät erlitten habe. Durch den eingetretenen „knock-on-Effekt“ hätten die Flüge vom BER nach Ibiza und zurück wegen des Nachtflugverbotes am BER nicht mehr durchgeführt werden können.
Im Übrigen seien die geltend gemachten Taxikosten wie auch die Verpflegungskosten anhand der vorgelegten, in spanischer Sprache gehaltenen Rechnungsbelege nicht einlassungsfähig, Taxikosten „sowieso-Kosten“, das Entstehen von Verpflegungskosten zu bestreiten und die Hotelkosten überhöht.
Mit Beschluss vom 06.06.2023 hat das Gericht nach entsprechender Zustimmung der Parteien bestimmt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 23.06.2023 festgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 EGV Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) in geforderter Höhe zu, nachdem der aufgrund einer bestätigten Buchung bei der Beklagten zur Flug-Nr. FR 209 am 28. Juni 2022 von Ibiza (IBZ), Spanien, zum Flughafen Berlin-Brandenburg International (BER) durchzuführende Flug außerhalb der Fristen des Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung durch die Beklagte durch die Beklagte annulliert wurde. Eine Ersatzbeförderung bot die Beklagte dem Kläger unstreitig nicht an.
Vergeblich macht die Beklagte das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung geltend.
Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung an die Fluggäste nach Art. 7 der Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges oder dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Dabei ist der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung eng auszulegen und umfasst Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ vorliegen müssen und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist.
Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines solchen Umstands nachweisen, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung des betreffenden Fluges führt. Jedoch können von ihm keine angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbaren Opfer verlangt werden.
Nach vorstehenden Maßstäben hat die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Verspätungen in den Vorumläufen nicht ihrem Verantwortungsbereich entsprungen sind.
Bereits der Sachvortrag der Beklagten zu den Slotzuweisungen ist ungenügend, nachdem insoweit nicht alle Zuweisungen nach Zeitpunkt der Erteilung, Slotzeitpunkt und diesbezüglichem delay code dargetan sind. Anlagen ersetzen keinen Sachvortrag. Es ist weder Aufgabe des Gegners noch des Gerichts, die Lücken im Sachvortrag der Beklagten dadurch zu füllen, dass die fehlenden Informationen Anlagen entnommen werden.
Die Beklagte hat damit schon nicht dargetan, alles ihr Zumutbare unternommen zu haben, um die Annullierung des Folgeumlaufs vom BER nach Ibiza und zurück zu verhindern. Bereits das trägt den Anspruch auf die Ausgleichsleistung.
Ohne dass es danach darauf noch ankommt, hat die Beklagte auch nicht zur weiteren zumutbaren Maßnahme, dem Angebot einer Ersatzbeförderung an den Kläger vorgetragen.
Nachdem die Beklagte die letzten Flüge bereits 13:09 Uhr UTC annullierte, erschließt sich nicht, warum es nicht möglich gewesen sein soll, durch Einsatz eigener verfügbarer Ersatzkapazitäten oder Umbuchung der Passagiere auch auf erforderlichenfalls indirekte Flüge anderer Unternehmen die Passagiere noch am gleichen Tag zum Endziel zu befördern. Nach dem eigenen Vortrag hat die Beklagte schlichtweg nichts unternommen, um die Passagiere zum Endziel zu befördern oder sonst zu unterstützen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssachen C-74/19; C-264/20) trifft das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung, die Beförderung der Fluggäste eines annullierten oder verspäteten Fluges auf einem direkten oder indirekten Flug des eigenen oder eines anderen Luftfahrtunternehmens zu prüfen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen trifft die volle Darlegungs- und im Bestreitensfalle Beweisführungslast dafür, dass eine Umbuchung auf einen solchen anderen Flug nicht möglich war.
Zwar hatte der BGH entschieden, dass die Umbuchung einzelner oder aller Fluggäste auf einen anderen Flug keine Maßnahme sei, um eine Annullierung oder große (Ankunfts-)Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzliche Möglichkeit nach Art. 5 Abs. 1 c) ii und iii der Verordnung sei, um trotz Annullierung oder großer Verspätung die Zahlung der Ausgleichsleistung abzuwenden (BGH NJW 2014, 3303 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 35).
Dem ist allerdings der EuGH in der Rechtssache LE ./. TAP, C-74/19 (zitiert nach juris, Rdnrn. 58 f.) entgegengetreten:
„In Einklang mit dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und dem in den Erwägungsgründen 12 und 13 sowie in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung genannten Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der von einer Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges betroffenen Fluggäste folgt daraus, dass bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands das Luftfahrtunternehmen, das sich durch Ergreifen der in der vorangegangenen Randnummer genannten zumutbaren Maßnahmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, sich grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, den betroffenen Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel durch den nächsten Flug anzubieten, den es selbst durchführt und der am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Ankunftstag am Ziel ankommt.
Die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, setzt nämlich voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen.“
Diese Rechtsprechung hat der EuGH in der Rechtssache Airhelp Limited ./. Austrian Airlines AG (C-264/20; zitiert nach juris, Rdnrn. 29 ff.) vertieft:
„In Einklang mit dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und dem in den Erwägungsgründen 12 und 13 sowie in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung genannten Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der von einer Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges betroffenen Fluggäste folgt daraus, dass bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands das Luftfahrtunternehmen, das sich durch Ergreifen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten zumutbaren Maßnahmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, sich grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, den betroffenen Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel durch den nächsten Flug anzubieten, den es selbst durchführt und der am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Ankunftstag am Ziel ankommt (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 58).
Die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, setzt nämlich voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen.
Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 59).
Folglich ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem nächsten von ihm durchgeführten Flug anderweitig befördert hat (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 60).“
Die Darlegungs- und Beweisführungslast dafür, dass der Fluggast nicht mit direkten oder indirekten Flügen der Beklagten oder anderer Luftfahrtunternehmen auch außerhalb einer Luftfahrtallianz früher ans Ziel gekommen wäre als mit der angebotenen Ersatzbeförderung, obliegt dem Luftfahrtunternehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören Umbuchungen auf direkte oder indirekte Flüge des eigenen oder anderer Luftfahrtunternehmen zu den nach Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung geforderten „zumutbaren Maßnahmen“. Schon nach allgemeinen Beweislastregeln der Zivilprozessordnung trägt das Luftfahrtunternehmen für die für sie günstige Tatsache die volle Darlegungs- und Beweisführungslast.
Für die geforderten Umbuchungsmaßnahmen ergibt sich dies nochmals ausdrücklich aus der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-264/20, als es dort heißt (zitiert nach juris, Rdnr. 28):
„Es ist festzustellen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste nur befreit ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 57).“
(Hervorhebung durch Unterstreichung und Fettdruck durch das Gericht)
Ferner heißt es in der angezogenen Entscheidung zur Beweislastverteilung konkret von Umbuchungsmaßnahmen unter Rdnr. 32:
„... Somit obliegt diesem Luftfahrtunternehmen der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betreffenden Passagiere ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer durch Maßnahmen wie u. a. den Rückgriff auf ein Ersatzflugzeug oder die Suche nach verfügbaren Sitzplätzen auf etwaigen Flügen von anderen Luftfahrtunternehmen schnellstmöglich anderweitig zu befördern.“
Die Verteilung der Darlegungs- und Beweisführungslast auf das Luftfahrtunternehmen liegt auch auf der Hand. Die Regeln gelten für alle und so auch für den klagenden Fluggast. Dieser wäre nicht in der Lage, substantiiert darzulegen, mit welchen anderen direkten oder indirekten Flügen des die Beförderung schuldenden Luftfahrtunternehmens oder anderer Luftfahrtunternehmen er hätte früher den Zielflughafen erreichen können.
Will man die Pflicht zur Darlegung, dass Umbuchungsmaßnahmen nicht möglich waren, nicht ins Leere laufen lassen, obliegt es dem eine Annullierung oder große Ankunftsverspätung zu verantwortenden ausführenden Luftfahrtunternehmen, substantiiert darzulegen, welche direkten oder indirekten Flugverbindungen es am Flugtag und gegebenenfalls den Folgetagen bis zur tatsächlich durchgeführten Ersatzbeförderung gegeben hat, wobei alle anderen möglichen Fluggesellschaften einzubeziehen sind. Sodann ist substantiiert darzulegen, bei welchen Fluggesellschaften, die direkte oder indirekte Flüge anbieten, das ausführende Luftfahrtunternehmen freie Sitzplätze geprüft hat.
Dabei ist das Luftfahrtunternehmen nicht in der Pflicht, alle Fluggäste eines annullierten Fluges gemeinsam umzubuchen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss vielmehr für jeden einzelnen seiner Fluggäste die frühestmögliche Ersatzbeförderung prüfen und gegebenenfalls buchen. Finden sich für einen Flug mit 150 Fluggästen nur für fünf anderweitige Buchungsmöglichkeiten, sind diese entsprechend umzubuchen. Insoweit wird das ausführende Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung frei. Soweit das ausführende Luftfahrtunternehmen dann nachweisen kann, dass sich für die übrigen 145 Fluggäste keine Umbuchungsmöglichkeiten ergaben, wird es ebenfalls von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung frei.
Die Beklagte hat keinerlei Sachvortrag zu Umbuchungsversuchen geliefert, vielmehr die Ausführungen zu den zumutbaren Maßnahmen mit der Feststellung geschlossen:
„Die Beklagte hat alle ihr zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Verspätung zu verhindern und ist damit gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 exkulpiert.“
Indes geht es vorliegend nicht um einen Fall einer Ankunftsverspätung, sondern um den einer Annullierung, wie die Beklagte zutreffend eingangs ihrer Klageerwiderung ausführt (so bereits zum gleichen Flug AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 07.04.2023, 4 C 2087/23).
Der Höhe nach folgt der Anspruch aus der nach der Großkreismethode berechneten Flugentfernung von 1.777 Kilometern.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 281 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die gebuchte Ersatzflugverbindung mit AIR XXX i.H.v. 674,03 €, Unterkunftskosten i. H. v. 229,01 €, von Taxikosten i.H.v. insgesamt 34,40 €, am 29.06.2022 entstandene Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 32,70 € sowie am 28.06.2022 notwendig gewordene Aufwendungen für Verpflegung und Hygieneprodukte in Höhe von insgesamt 63,15 € zu.
Ein auf die entgeltliche (Luft-)Beförderung von Personen gerichteter Vertrag ist als Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2016 - X ZR 97/14, NJW 2016, S. 2404 Rz. 14). Ein Luftbeförderungsvertrag ist regelmäßig auch nicht als absolutes Fixgeschäft einzuordnen, weil der Fluggast ungeachtet der vertraglich vereinbarten Leistungszeit regelmäßig in erster Linie so schnell wie möglich an sein Ziel gelangen will, sodass auch ein anderer Flug zu einer anderen Zeit als der ursprünglich gebuchte Flug den Vertragszweck noch erfüllen kann und eine Flugannullierung auf einem bestimmten Flug - wie im vorliegenden Fall - nicht ohne Weiteres Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB begründet (BGH, Urteil vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743: zur Flugverspätung).
Auf welcher Grundlage der Fluggast, welcher im Falle der Nichtbeförderung auf dem gebuchten Flug selbständig einen Ersatzflug bucht, die (Mehr-)Kosten eines Ersatzfluges vom Luftfahrtunternehmen ersetzt verlangen kann, ist nicht abschließend geklärt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/09 zunächst klargestellt, dass eine verspätete Beförderung keinen Werkmangel begründet, weil die Beförderungsleistung nicht dadurch schlechter werde, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werde. Ob dem Fluggast durch eine Verspätung ein Nachteil entstehe und welcher Art dieser sei, hänge vielmehr ganz von seinen persönlichen Verhältnissen ab. Ihm könne ein Geschäft entgehen; für ihn könne die Verspätung eine bloße Unbequemlichkeit darstellen; sie könne ihm sogar willkommen sein, etwa weil er selbst verspätet am Flughafen erscheine. Dies mache deutlich, dass es einen objektiven Minderwert einer verspäteten Beförderungsleistung nicht geben könne. Er lasse sich auch nicht aus den Dispositionen des Fluggastes ableiten, weil diese weder Bestandteil des Beförderungsvertrags noch auch nur dessen Geschäftsgrundlage sei. Vielmehr seien Schäden, welche sich aus der Verspätung des Fluges ergeben über den Verzugsschadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743, 2744 Rz. 15 ff.).
Die §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB erfassen aber nur einen Schadensersatz neben der Leistung. Bucht sich der Fluggast im Falle der Nichtbeförderung auf dem gebuchten Flug eigenständig einen Ersatzflug, handelt es sich bei den (Mehr-)Kosten für die Ersatzbeförderung richtigerweise um einen Schadensersatz statt der Leistung, welcher nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB ersatzfähig ist (vgl. LG Landshut, Endurteil vom 14.12.2016 - 13 S …, RRa 2017, S. 77). Denn der Schadensersatz statt der Leistung tritt im Werkvertragsrecht an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfasst das Leistungsinteresse des Bestellers (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2019 - VII ZR 63/18, NJW 2019, S. 1867: zu §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB).
Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung erfordert gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich eine vorherige Fristsetzung zur Leistungserfüllung, es sei denn einer der Ausnahmetatbestände des § 281 Abs. 2 BGB liegt vor. Grundsätzlich muss der von einer Nichtbeförderung betroffene Fluggast der Fluggesellschaft daher eine Frist zur Umbuchung auf einen anderen Ersatzflug setzen, bevor er sich selbst um eine Ersatzbeförderung kümmert und die Kosten der Ersatzbeförderung von dem Flugunternehmern als Schadensersatz statt der Leistung beansprucht. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Beklagte eine Ersatzbeförderung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (vgl. § 281 Abs. 2 BGB).
Nach zutreffender herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei einem Flugbeförderungsvertrag, welcher die Buchung eines bestimmten Fluges zu einer bestimmten Flugzeit beinhaltet, jedenfalls um ein sog. relatives Fixgeschäft, weil es dem Fluggast im Regelfall erkennbar darauf ankommt, sein Endziel im Falle einer Verspätung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erreichen (vgl. vgl. OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.11.2009 - 2 U 754/09, BeckRS 2010, 888; LG Landshut, Endurteil vom 14.12.2016 - 13 S …, RRa 2017, S. 77; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2013 - 2/24 S 91/12, RRa 2013, S. 126; Führich, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Auflage 2019, § 35 Rn. 56, Keiler, in: Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, 1. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 15; MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, Anhang zu § 651y Rn. 58; Staudinger, RRa 2005, S. 249). Auch das relative Fixgeschäft kann besondere Umstände i.S.d. § 281 Abs. 2, Alt. 2 BGB begründen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass ein Abwarten der Nacherfüllung den Gläubiger unangemessen benachteiligen würde (vgl. BeckOK-BGB/Lorenz, 54. Edition [Stand: 01.05.2020], § 281 Rn. 30; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearbeitung 2019, § 281 Rn. B 113 f.; Herresthal, ZIP 2006, S. 883, 885; sehr weitgehend Jaensch, NJW 2003, S. 3613, 3615; a.A. Müko-BGB/Ernst, 8. Auflage 2019, § 281 Rn. 64; Jauernig/Stadler, BGB, 17. Auflage 2018, § 281 Rn. 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage 2020, § 281 Rn. 15; Weiss, NJW 2015, S. 3393, 3396: nur Recht zum sofortigen Rücktritt gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch die Gesetzesbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sieht den Fall sog. Just-in-time-Verträge, bei denen der eine Teil dem anderen Teil zu einem bestimmten Zeitpunkt liefern muss, wenn dessen Produktion ordnungsgemäß betrieben werden soll, als Fall des § 281 Abs. 2, Alt. 2 BGB an. Bleibe die Leistung in solchen Fällen ganz oder teilweise aus, müsse der Gläubiger die Möglichkeit haben, sofort Ersatzbeschaffung anzuordnen, weil sein Schaden sonst viel größer würde (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 140). Auch das bislang oft geäußerte Argument, dass für ein Hineinlesen des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB in § 281 Abs. 2, Alt. 2 BGB kein Raum sei, weil § 323 Abs. 2 BGB ausdrücklich zwischen dem Fall des relativen Fixgeschäfts und dem Vorliegen besonderer Umstände differenziere, verfängt seit der Neufassung des § 323 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vom 20.09.2013, BGBl. I, 3642 (in Kraft seit dem 13.06.2014) nicht mehr. Denn der Entbehrlichkeitsgrund des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (besondere Umstände) findet nunmehr allein noch auf den Fall der Schlechtleistung, nicht mehr aber auf den - hier vorliegenden - Fall der Nichtleistung Anwendung. Es liegt daher näher, § 281 Abs. 2, Alt. 1 BGB nunmehr als den weiteren Tatbestand anzusehen und das relative Fixgeschäft gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB als Unterfall „besonderer Umstände“ i.S.v. § 281 Abs. 2, Alt. 2 BGB einzuordnen.
Bei einem Flugbeförderungsvertrag über einen bestimmten Flug zu einer bestimmten Zeit kommt es dem Fluggast im Regelfall darauf an, dass er sein Endziel - mit gewissen zeitlichen Toleranzen - „im großen und Ganzen“ zu der vereinbarten Zeit erreicht. Denn bezogen auf die vereinbarte Ankunftszeit nimmt der Fluggast regelmäßig bestimmte Dispositionen vor (z.B. Buchung einer bestimmten Hotelanlage oder einer Kreuzfahrt, Vereinbarung eines Geschäftstermins, Rückkehr am letzten Urlaubstag oder am Wochenende vor dem Beginn der neuen Arbeitswoche etc.). Es kommt dem Fluggast daher regelmäßig nicht darauf an, sein Endziel irgendwann und sei es mit einer erheblichen Verspätung zu erreichen, sondern er verlässt sich im Regelfall darauf, dass die Fluggesellschaft die versprochene Flugbeförderung pünktlich oder allenfalls innerhalb gewisser - eher geringer anzusetzender - zeitlicher Toleranzen erbringt. Die vereinbarten Flugzeiten sind daher für den Fluggast in diesem Sinne wesentlich, dass er bei einer absehbaren erheblichen Verspätung der Flugbeförderung, (z.B. aufgrund Nichtbeförderung wegen Überbuchung) kein Interesse mehr an der von der Fluggesellschaft versprochenen Beförderungsleistung hat, wenn diese dem Fluggast trotz einer solchen absehbaren erheblichen Verspätung kein Ersatzangebot zur Beförderung mit einem früheren Flug oder mit alternativen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Taxi etc.) anbietet. Jedenfalls dann, wenn die Fluggesellschaft - wie vorliegend - keinerlei Ersatzflugangebot unterbreitet, kann sich der Fluggast daher ohne Fristsetzung selbst um eine Ersatzbeförderung zu einem früheren Zeitpunkt bemühen und die Kosten der Ersatzbeförderung als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen (so bereits LG Düsseldorf, BeckRS 2021, 14321).
Nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag hat die Beklagte dem Kläger keinen zeitnahen Ersatzflug angeboten und verweigerte im Übrigen unter Verweis darauf, sich selbst um eine Ersatzverbindung zu bemühen, jede weitere Unterstützung. Unter diesen Umständen war ein vorherige Fristsetzung aufgrund besonderer Umstände entbehrlich.
Das Vertretenmüssen wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich nicht exkulpiert.
Die Klägerin begehrt hier die Mehrkosten eines Deckungsgeschäfts i.H.v. 674,03 € (Ersatzflugkosten), welche als Schadensersatz statt der Leistung i.S.v. § 281 BGB ersatzfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII ZR 169/12, NJW 2013, S. 2959).
Als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig sind die Kosten der Taxifahrten i.H.v. 34,40 € vom Flughafen zur Unterkunft und zurück sowie die Kosten der Hotelunterbringung, weil diese Kosten allein aufgrund der vertragswidrig unterlassenen Beförderung entstanden sind. Das die Klägerin hier gegen Schadensminderungspflichten verstoßen haben könnte, ist nicht ersichtlich, nachdem die Kosten sich im üblichen Rahmen für eine durchschnittliche Hotelunterkunft bewegen. Mag die Beklagte, statt über die Höhe der vom in Vorleistung getretenen Fluggast erbrachten Aufwendungen für Leistungen zu lamentieren, die ihr selbst oblegen hätten, künftig ihren Verpflichtungen zur Betreuung und Unterstützung der Fluggäste bei Flugannullierungen nachkommen.
Das die international tätige Beklagte die als Anlage K6 bzw. K7 vorgelegten Quittungen, aus denen mit der Verwendung der Begrifflichkeit „Taxi“ ohne Weiteres die Art der vergüteten Leistung und aus den weiteren Angaben Datum und Zeitraum sowie Höhe des Entgelts ablesen lassen, unter Hinweis auf die Abfassung in spanischer Sprache ignoriert, beinhaltet kein erhebliches Bestreiten. Auch das Gericht ist der spanischen Sprache nicht mächtig und gleichwohl in der lage, einen solch simplen Beleg, dessen Verständnis die Beklagte sich schlichtweg verweigert, zutreffend zu interpretieren.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte darüber hinaus aus gleichem Rechtsgrund auch ein Anspruch auf Ersatz von am 29.06.2022 entstandener Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 32,70 € sowie am 28.06.2022 notwendig gewordener Aufwendungen für Verpflegung und Hygieneprodukte in Höhe von insgesamt 63,15 € gem. § 280 Abs. 1 BGB zu, nachdem auch diese Aufwendungen ohne weiteres nachvollziehbar belegt, von der Beklagten nicht erheblich bestritten und der Höhe nach plausibel sind. Soweit die Beklagtenvertreter insoweit mit Nichtwissen bestreiten, dass Verpflegungskosten angefallen sind, gilt das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Der von Seiten der Beklagtenvertreter insoweit darüber hinaus verfolgte Ansatz, dass es bei einer wegen Flugannullierung bedingten Übernachtungsverspätung keiner Verpflegung des Fluggastes bedarf (sonst macht das Bestreiten von Verpflegungsaufwendungen wenig Sinn), wird vom Gericht nicht geteilt.
Der Anspruch auf die Zinsforderung folgt aus Verzug, §§ 280, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.