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Entscheidung 4 U 186/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 14.02.2024
Aktenzeichen 4 U 186/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0214.4U186.22.00
Dokumententyp Teilurteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.12.2022 (51 O 133/21 teilweise wie folgt abgeändert:

1. Die Klage mit dem Klageantrag zu 1.a), gerichtet darauf festzustellen, dass die Gesellschafter der Beklagten anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 03.09.2021 einen Beschluss über die Aufstockung des Geschäftsanteils des („Name 01“) gefasst haben, wird als unzulässig verworfen.

2. Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.09.2021 über die Aufstockung des Geschäftsanteils des („Name 01“) um 12.500 € auf 25.000 € nichtig ist.

3. Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten laut Ziffer VI. der notariellen Urkunde des Notars („Name 02“) (UR-Nr. …) vom 03.09.2021, mit dem („Name 03“) mit sofortiger Wirkung zum neuen und von den Beschränkungen des § 181 befreiten Geschäftsführer bestellt worden ist, nichtig ist.

4. Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten laut Ziffer VI. der notariellen Urkunde des Notars („Name 02“) (UR-Nr. …) vom 03.09.2021, mit dem die Beschränkung der Geschäftsführer für alle Geschäfte ab einem Gegenstandswert von 5000 € aufgehoben wurde, nichtig ist.

5. Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 1, Satz 2 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten laut Ziffer VI. der notariellen Urkunde des Notars („Name 02“) (UR-Nr. …) vom 03.09.2021, mit dem dem Geschäftsführer („Name 01“) Entlastung erteilt wurde, nichtig ist.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit unterbrochen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; hiervon ausgenommen sind die durch Einschaltung der („Rechtsanwaltskanzlei 01“) entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger und („Name 01“) (im Folgenden: („Name 01“) oder Mitgesellschafter) waren ausweislich der Gesellschafterliste vom 28.09.2012 mit je einem Geschäftsanteil von 12.500 € als Gesellschafter der Beklagten eingetragen. Zwischen den Gesellschaftern besteht jedenfalls seit Ende 2017 Streit, der in diversen einstweiligen Verfügungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen ausgetragen wurde und wird. So erhob („Name 01“) Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 und 01.03.2018, mit denen ihm sein Geschäftsanteil entzogen wurde, er als Geschäftsführer abberufen und der hiesige Kläger zum Geschäftsführer berufen wurde, der - rechtskräftig - stattgegeben wurde. Die in jenem Verfahren (52 O 75/18LG Potsdam bzw. 4 U 134/20 Brandenburgisches Oberlandesgericht) von („Name 01“) überdies erhobene allgemeine Feststellungsklage gerichtet darauf festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018, mit dem die Geschäftsanteile des hiesigen Klägers eingezogen worden sind, wirksam sei, ist in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH (II ZR 102/21) anhängig; das Verfahren ist gemäß § 240 ZPO wegen des mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.01.2022 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen.

Der Kläger erhob seinerseits unter dem 18.06.2018 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage u.a. gegen den in der Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018 gefassten Beschluss, mit dem sein Geschäftsanteil eingezogen wurde, und begehrte klageerweiternd, nachdem eine von („Name 01“) am 19.06.2018 eingereichte Gesellschafterliste am 02.07.2018 in den Registerordner aufgenommen worden war, die nur noch ihn als Gesellschafter auswies, die Verurteilung zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste. Des Weiteren verlangte der Kläger die Feststellung, dass er Gesellschafter der Beklagten ist. Die Klage war mit diesen Klagezielen in beiden Instanzen - Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021 (51 O 7/21) und Urteil des hiesigen Senats vom 29.06.2022 (4 U 214/21) erfolgreich; die Entscheidung ist rechtskräftig. Die vom Kläger unternommenen Maßnahmen, aus diesen Urteilen zu vollstrecken, blieben bislang erfolglos.

Zwischenzeitlich wurden beim Registergericht eine auf den 03.09.2021 datierte Gesellschafterliste, die nur noch einen einzigen, („Name 01“) zugeordneten Geschäftsanteil i.H.v. 25.000 € ausweist, nebst Niederschrift über eine auf denselben Tag datierte Gesellschafterversammlung eingereicht, die zu TOP 3 folgenden Beschluss wiedergibt:

"Der Geschäftsanteil Nr. 1 des Gesellschafters („Name 01“) wird entsprechend aufgestockt, d.h. der Nennbetrag des Geschäftsanteils Nr. 1 des Gesellschafters („Name 01“) wird um 12.500,00 € auf 25.000,00 € erhöht"

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag UR-Nr. … des Notars („Name 02“) vom 03.09.2021 verkaufte („Name 01“) seinen Geschäftsanteil Nr. 1 von nominal 25.000 € und trat diesen aufschiebend bedingt durch die vorbehaltlose und vollständige Kaufpreiszahlung an („Name 03“) (im Folgenden: („Name 03“)) ab. Ausweislich der notariellen Urkunde hielten („Name 01“) als Gesellschafter und („Name 03“) als neuer Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung ab und fassten u.a. die folgenden Beschlüsse:

TOP 1:"Der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft, Herr („Name 01“), geboren am …, wohnhaft in („Ort 01“) wird mit sofortiger Wirkung abberufen. Herrn („Name 01“) wird für seine Tätigkeit als Geschäftsführer Entlastung erteilt"

TOP 2:"Zum neuen Geschäftsführer der Gesellschaft wird mit sofortige Wirkung bestellt: („Name 03“), geboren am …, wohnhaft („Adresse 01“). Er vertritt die Gesellschaft stets einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."

TOP 3:"Die Gesellschafter haben mit Urkunde vom 28. September 2012 zur Urkundenrolle Nr. ::: des Notars („Name 04“), („Ort 02“) erklärt, dass alle Geschäfte ab einem Gegenstandswert von € 5.000,00 der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss bedürfen. Diese Beschränkung der Geschäftsführer heben die Gesellschafter hiermit ausdrücklich aus."

Die insoweit zunächst durch („Name 03“) als vollmachtloser Vertreter für („Name 01“) und die Beklagte abgegebenen Erklärungen genehmigte („Name 01“) am 27.09.2021. Am 4.10.2021 reichte der mit der Durchführung des notariellen Vertrages beauftrage Notar eine Gesellschafterliste, die („Name 03“) als alleinigen Gesellschafter der Beklagten ausweist, sowie die Anmeldung der Abberufung des („Name 01“) und Bestellung des („Name 03“) zum neuen Geschäftsführer der Beklagten zur Eintragung ein. Das Registergericht nahm die begehrten Eintragungen nicht vor; die Gesellschafterliste der Beklagten weist weiterhin („Name 01“) als alleinigen Gesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 12.500 € aus.

Mit seiner am 29.10.2021 eingegangenen und am 18.11.2021 zugestellten, an die Beklagte "vertreten durch den Geschäftsführer („Name 03“)" gerichteten Klage wendet sich der Kläger gegen den in der vermeintlichen Gesellschafterversammlung vom 03.09.2021 (Anlagenkonvolut K 6, Bl. 118 d.A.) zu TOP 3 gefassten Beschluss über die Aufstockung des Geschäftsanteils des („Name 01“) sowie die in der Gesellschafterversammlung laut Ziffer VI. der notariellen Urkunde UR-Nr. … des Notars („Name 02“) vom 03.09.2021 (Anlagenkonvolut K 6, Bl. 122ff d.A.) gefassten Beschlüsse über die Bestellung des („Name 03“) zum neuen Geschäftsführer (TOP 2), die Aufhebung des Zustimmungserfordernisses für Geschäfte ab 5.000 € (TOP 3 Satz 2) und die Entlastung des („Name 01“) als Geschäftsführer der Beklagten (TOP 1 Satz 2).

Der Kläger hat das Fehlen der Prozessvollmacht für die Beklagte gerügt und des Weiteren im Wesentlichen geltend gemacht, eine Beschlussfeststellung über die Aufstockung des Geschäftsanteils des („Name 01“) sei nicht festzustellen, weshalb die allgemeine Feststellungsklage zulässig sei. Für die im Übrigen erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sei er klagebefugt. Er sei weiterhin Gesellschafter der Beklagten. Dieser sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die fehlende Eintragung des Klägers in die Gesellschafterliste zu berufen. Denn nicht erst mit Urteil vom 24.09.2021, bei dessen Verkündung zudem - was unstreitig blieb - die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwältin („Name 04“), anwesend gewesen sei, sondern bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2021 habe das Landgericht Potsdam mitgeteilt, wie es entscheiden werde.

Die gefassten Beschlüsse seien nichtig, jedenfalls anfechtbar, weil der Kläger zu den Gesellschafterversammlungen nicht geladen und eine Niederschrift weder angefertigt noch ihm übersandt worden sei.

Mit am 27.09.2022 eingegangenem und am 14.10.2022 zugestelltem Schriftsatz wandte sich der Kläger klageerweiternd gegen den in der Gesellschafterversammlung vom 22.07.2019 gefassten Beschluss, das Grundstück der Beklagten („Adresse 02“) an die Objektgesellschaft („Adresse 03“) mbH für 1.950.000 € zu verkaufen. Diesbezüglich hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, am 22.07.2019 habe keine Gesellschafterversammlung stattgefunden, jedenfalls sei ein etwaig gefasster Beschluss über den Verkauf des Grundstücks der Beklagten deshalb nichtig bzw. für nichtig zu erklären, weil er zu der Gesellschafterversammlung nicht geladen worden sei.

Die Beklagte hat unter Verweis auf die Gesellschafterliste die fehlende Aktivlegitimation des Klägers gerügt; dieser habe mangels Eintragung auch weder geladen noch an der Meinungsbildung beteiligt werden müssen.

Die klageerweiternden Anträge beträfen die Insolvenzmasse, weshalb eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO festzustellen sei. Die Klage sei überdies verfristet, weil der Kläger - was unstreitig blieb - bereits mit Schreiben vom 28.11.2019 (Bl. 313 ff d.A.) an den Gesellschafter („Name 01“) den Gesellschaftsbeschluss vom 22.07.2019 thematisiert, mithin Kenntnis gehabt habe; in Bezug auf die Nichtigkeitsklage werde der Einwand der Verwirkung erhoben.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 25.11.2022 hat der Kläger weitere, nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht. Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 (Bl. 247ff d.A.) haben die („Rechtsanwaltskanzlei 01“) unter Bezugnahme auf eine vom Kläger unterzeichnete Vollmachtsurkunde (Bl. 249 d.A.) sowie ein auf den 13.10.2022 datiertes Protokoll einer vom Kläger am selben Tag abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Beklagten (Bl. 250ff d.A.), in der („Name 03“) als Geschäftsführer der Beklagten mit sofortiger Wirkung abberufen und dessen Geschäftsanteil eingezogen sowie der Kläger zum neuen Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden sei, die Vertretung der Beklagten angezeigt und für diese das Anerkenntnis der klageweise geltend gemachten Anträge erklärt.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.12.2022, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsstreit sei nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der Prozessvollmacht der Beklagtenvertreterin seien aufgrund der im Verhandlungstermin vorgelegten Originalvollmacht des Geschäftsführers der Beklagten, der der Kläger nicht weiter entgegengetreten sei, beseitigt.

Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er seit dem 02.07.2018 nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragen sei. Zur Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sei grundsätzlich nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Inhaber eines Geschäftsanteils befugt. Bei fehlender Eintragung bleibe der Gesellschafter gegen seinen Ausschluss oder die Einziehung seines Geschäftsanteils sowie dann anfechtungsbefugt, wenn die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert sei, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 GmbHG zu berufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf die Gesellschafterliste berufen dürfe, sei indes derjenige der Beschlussfassung. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt der angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse rechtskräftig - eine nicht rechtskräftige Entscheidung genüge für den Treuwidrigkeitsvorwurf nicht - verurteilt gewesen sei, eine den Kläger als Gesellschafter der Beklagten ausweisende Gesellschafterliste einzureichen, sei nicht dargetan. Es sei auch nicht vorgetragen, dass der ehemalige Mitgesellschafter zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis vom Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021 gehabt habe oder dass die eingereichte Gesellschafterliste offensichtlich fehlerhaft gewesen sei und die Beklagte dies erkannt habe.

Für die allgemeine Feststellungsklage mit den Anträgen zu 1 und zu 5 fehle dem Kläger mangels Eintragung in die Gesellschafterliste das Rechtschutzbedürfnis. Überdies sei fraglich, ob die begehrte Feststellung, dass ein bestimmter Beschluss nicht beschlossen worden sei, überhaupt ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO darstelle. Die Feststellungsklage sei auch nicht begründet, denn ausweislich der vom Kläger eingereichten Anlage K 10 (Bl. 145 d.A.) sei am 03.09.2021 ein vom damaligen Mitgesellschafter („Name 01“) unterzeichneter Beschluss getroffen worden; die Echtheit der Unterschrift habe der Kläger nicht bestritten. Gleiches gelte in Bezug auf den Beschluss vom 22.07.2019.

Es sei nicht festzustellen, dass der Kläger mit den angegriffenen Beschlüssen in seinen Grundrechten verletzt sei. Die Aufstockung des Geschäftsanteils des („Name 01“) beeinträchtige den Geschäftsanteil des Klägers nicht; dieser sei weiterhin Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 12.500 €. Ob der Beschluss über den Verkauf des Grundstücks, das nach dem Klägervorbringen das einzige Vermögen der Beklagten darstelle, mittelbar einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers begründe, könne dahinstehen. Denn der Kläger, dem ausweislich seines Schreibens vom 28.11.2019 die Beschlussfassung bekannt gewesen sei, habe die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Von einer Nichtigkeit des Beschlusses sei nicht auszugehen. Der Kläger habe zu der Gesellschafterversammlung mangels Eintragung in die Gesellschafterliste nicht geladen werden müssen; der ehemalige Mitgesellschafter habe den Beschluss allerdings nicht wirksam fassen können, weil er nicht über die nach § 7 Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen verfügt habe.

Die Schriftsätze des Klägers vom 25.11., 01.12., 12.12., 09.12. und 13.12.2022 gäben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ein Anerkenntnis sei nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27.12.2022 eingelegte und innerhalb der bis zum 27.03.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze, insbesondere das mit Schriftsatz vom 13.12.2022 erklärte Anerkenntnis der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Das Anerkenntnis könne jederzeit im Verfahren wirksam erklärt werden. Der Wirksamkeit stehe auch nicht eine "faktische Parteiidentität" entgegen; es hätten sich schlichtweg die tatsächlichen Verhältnisse geändert.

Die Existenz einer Prozessvollmacht der Rechtsanwälte („Rechtsanwaltskanzlei 02“) könne weiterhin nicht festgestellt werden. Es sei zu bezweifeln, dass („Name 03“) die Beklagte weiterhin als Geschäftsführer vertrete; hilfsweise beantrage er nach § 57 ZPO die Bestellung eines besonderen Vertreters für die Beklagte.

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die fehlende Eintragung des Klägers in die Gesellschafterliste berufen zu können. Bereits aufgrund der Ausführungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 27.08.2021 zu 51 O 7/21 habe sich die Möglichkeit der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses vom 23.05.2018 aufgedrängt. Überdies sei unstreitig geblieben, dass Frau Rechtsanwältin („Name 04“) bei der Urteilsverkündung anwesend gewesen sei, unmittelbar danach habe sie - was unstreitig blieb - („Name 01“) fernmündlich und persönlich über die verkündete Entscheidung informiert.

Die Abweisung der allgemeinen Feststellungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses stelle sich als Überraschungsentscheidung dar. Vorsorglich werde die Echtheit der Unterschriften unter den Beschlüssen vom 22.07.2019 und 03.09.2021 bestritten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.12.2022 abzuändern und entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen zu entscheiden,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, die den Rechtsanwälten („Rechtsanwaltskanzlei 02“) erteilte Prozessvollmacht gelte ungeachtet des Geschäftsführerwechsels, der Insolvenz der Beklagten und der Vertretungsanzeige der („Rechtsanwaltskanzlei 01“) fort. Der Kläger verstoße gegen den Grundsatz, dass im Zivilprozess und in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit niemand zugleich Partei und Vertreter der Gegenseite sein könne. In einem solchen Fall sei der Rechtsstreit nach § 241 ZPO unterbrochen; es wäre ein Prozesspfleger zu bestellen, wenn nicht die Beschlussanfechtungsklage des („Name 03“) gegen seine Abberufung als Geschäftsführer und Einziehung des Geschäftsanteils vorgreiflich sei und die Aussetzung nach § 148 ZPO rechtfertige - was die Beklagte anrege.

Eine Klagebefugnis des Klägers ergebe sich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Die Entscheidung des Rechtsstreits 51 O 7/21 sei in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Potsdam vom 27.08.2021 vor dem Hintergrund der wechselnden Bewertungen der Sach- und Rechtslage durch die jeweils befassten Richter sowie des Beschlusses des Brandenburgischen OLG vom 30.06.2021 im Verfahren 7 W 26/21 noch nicht klar und festgelegt gewesen; bis zur Rechtskraft des daraufhin ergangenen Urteils des Landgerichts mit der Entscheidung des Senats vom 29.06.2022 habe die Beklagte den Kläger als Nichtgesellschafter behandeln dürfen. Die am 09.12.2021 - und damit lange nach den Gesellschafterversammlungen vom 22.07.2019 und 03.09.2021 - erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts (51 O 138/21) habe ihren Zweck, den gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile zu verhindern, nicht erfüllen können.

Für die Echtheit der Unterschriften unter den Gesellschafterbeschlüssen vom 22.07.2019 und 03.09.2021 werde Sachverständigengutachten angeboten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache - soweit sie zur Entscheidung anfällt - Erfolg.

A.

Über die Berufung ist durch Teilurteil zu entscheiden. Denn hinsichtlich der Klage- und Berufungsanträge zu 5 ist der Rechtsstreit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.01.2022 gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.

Unterbrochen wird der Rechtsstreit durch die Insolvenzeröffnung, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§ 240 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist dabei, ob der Gegenstand des Rechtsstreits zur Insolvenzmasse gehört (BGH, Versäumnisurteil vom 19.07.2011 - II ZR 246/09 - Rn 9; Beschluss vom 21.11.2005 - II ZR 79/04 - Rn 2, jeweils juris).

Dies ist dann der Fall, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen, wobei ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse ausreicht. Denn dann zielt die Beschlussmängelklage darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern (BGH, Urteile vom 19.07.2011 - II ZR 246/09 - Rn 9 mwN, und vom 31.01.2023 - II ZR 169/22 - Rn 11, jeweils juris). Ein Beschlussmängelverfahren wird demgegenüber nicht unterbrochen, wenn die Klage entweder keine Veränderung der Masse bewirken kann oder darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern. Im letzteren Fall darf der Insolvenzverwalter nicht gezwungen werden, im Prozess einen für die Masse nachteiligen Beschluss zu verteidigen (BGH, Urteil vom 19.07.2011 - II ZR 246/09 - Rn 9 mwN).

a) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Masse durch die Anfechtung des Beschlusses vom 22.07.2019 in den Anträgen 5.a) bis c) (Verkauf des Grundstücks der Beklagten in („Ort 04“), („Adresse 02“), an die Objektgesellschaft („Adresse 03“) mbH für 1.950.000 €) betroffen.

Ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse liegt nämlich schon dann vor, wenn die obsiegende Partei auf der Basis der Entscheidung vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Eine solche Konstellation ist hier anzunehmen.

Wird der in der Gesellschafterversammlung vom 22.07.2019 gefasste Gesellschafterbeschluss über den Verkauf des Grundstücks der Beklagten in der („Adresse 02“) zu einem Kaufpreis von 1.950.000 € für nichtig erklärt, können dem Kläger gegen die beklagte Gesellschaft, die sich ein etwaiges Verschulden ihres für sie handelnden Geschäftsführers zurechnen lassen muss (§ 31 BGB) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Kläger als (materiellem) Gesellschafter zustehen.

b) Die weiteren Anträge sind masseneutral oder haben wenigstens keine Verringerung der Masse zur Folge.

aa) Die Klageanträge zu 1., mit denen der Kläger das Fehlen einer Beschlussfassung, hilfsweise die Nichtigkeit des zu TOP 3 der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 03.09.2021 (Bl. 118 d.A.) gefassten Beschlusses über die Aufstockung des Geschäftsanteils Nr. 1 des Gesellschafters („Name 01“) um 12.500 € auf 25.000 € festgestellt haben will, ist masseneutral. Die Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters („Name 01“) von 12.500 € auf 25.000 € lässt das Stammkapital unangetastet.

bb) Mit den Klageanträgen zu 2 zielt die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage darauf ab, die Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 2 der Gesellschafterversammlung gemäß Ziffer VI. der notariellen Urkunde UR-Nr. … des Notars („Name 02“) vom 03.09.2021 festzustellen, mit dem („Name 03“) mit sofortiger Wirkung zum neuen alleinvertretungsbefugten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde. Dieser Beschluss ist entweder als masseneutral anzusehen, weil Vergütungsansprüche des Geschäftsführers erst aufgrund eines geschlossenen Anstellungsvertrages entstehen, oder der Beschluss hat zwar einen mittelbaren Bezug zur Insolvenzmasse, wird aber deshalb nicht von § 240 ZPO erfasst, weil die Beschlussmängelklage darauf abzielt, die potentielle Insolvenzmasse zu vergrößern.

cc) Der zu TOP 3 der Gesellschafterversammlung gemäß Ziffer VI. der notariellen Urkunde UR-Nr. … des Notars („Name 02“) vom 03.09.2021 gefasste Beschluss, das Zustimmungserfordernis für alle Geschäfte ab einem Gegenstandswert von 5.000 € aufzuheben (Klageanträge zu 3.), ist masseneutral.

dd) Mit den Klageanträgen zu 4 zielt die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage darauf ab, die Nichtigkeit des zu TOP 1 Satz 2 der vorstehend genannten Gesellschafterversammlung gefasstes Beschluss, („Name 01“) für seine Tätigkeit als Geschäftsführer Entlastung zu erteilen, festzustellen. Da der angefochtene Entlastungsbeschluss zur Folge hätte, dass die beklagte Gesellschaft mit solchen Ansprüchen ausgeschlossen ist, die für das entlastende Organ auf Grund der Rechenschaftslegung samt aller zugänglich gemachten Unterlagen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren (Noack in Noack/Servatius/Haas GmbHG 23. Aufl. 2022 § 46 Rn 41 mwN), zielt die Beschlussmängelklage darauf ab, die potentielle Insolvenzmasse zu vergrößern. Eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO scheidet aus.

B.

Die Berufung des Klägers ist nicht bereits aufgrund des mit Schriftsatz der („Rechtsanwaltskanzlei 01“) vom 13.12.2022 (Bl. 247f d.A.) für die Beklagte erklärten Anerkenntnisses begründet; eine Entscheidung über die Klage- und Berufungsanträge ohne Prüfung der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage durch Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO ist dem Senat verwehrt.

1. Der Senat hält an seiner in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit den Beteiligten erörterten Sichtweise fest, dass die in dem von Rechtsanwalt („Name 05“) unterzeichneten Schriftsatz vom 13.12.2022 abgegebene Anerkenntniserklärung als Prozesshandlung unwirksam ist.

a) Es ist prozessrechtlich nicht möglich, Kläger in einem gegen die Beklagte geführten Prozess und gleichzeitig deren gesetzlicher Vertreter zu sein (so bereits Reichsgericht, Urteil vom 22.07.1907, RGZ 66, 240; OLG Stuttgart - 14 W 17/12 - Rn 46 mwN; hiesiger Senat: Urteil vom 17.02.2021 - 4 U 211/20 - Rn 10 mwN; Schneider in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022 § 35 Rn 202; Staudinger/Schilken (2019) § 181 BGB Rn 27; vgl. OLG München - 15 W 23/14 - Rn 23). Der Grundsatz, dass sich im Zivilprozess zwei, voneinander unabhängige Parteien gegenüberstehen, leitet sich "aus dem Wesen des Zivilprozesses" ab und führt dazu, dass "zwischen den gesetzlichen Vertretern der beiden Parteien, oder zwischen der einen Partei und dem gesetzlichen Vertreter der anderen keine Personenidentität bestehen darf" (RGZ 66, 240, 242).

Gegen diesen - fortgeltenden - Grundsatz verstößt das von Rechtsanwalt („Name 05“) namens der (vermeintlich) gesetzlich durch den Kläger als Geschäftsführer vertretenen Beklagten erklärte Anerkenntnis der Klageanträge. Der Kläger ist damit sowohl auf der Aktivseite des Prozesses, mit dem er die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen geltend macht, aufgetreten als auch als - vermeintlich in der Gesellschafterversammlung vom 13.10.2022 neu bestellter - (Allein)Geschäftsführer der Beklagten, indem er in dieser Eigenschaft am 13.12.2022 eine Prozessvollmacht für die („Rechtsanwaltskanzlei 01“) unterzeichnet hat und Rechtsanwalt („Name 05“) dann als (neu bestellter) zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter der Beklagten die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche des Klägers anerkannt hat. Der Kläger ist mithin gleichzeitig auf beiden Seiten des Prozesses entweder als Partei oder Parteivertreter aufgetreten.

Die unter Verstoß gegen den Grundsatz, dass sich im Zivilprozess zwei voneinander unabhängige Parteien gegenüberstehen müssen, vorgenommene Prozesshandlung ist unwirksam (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17 – Rn 55: Berufungsrücknahme und Rn 81: Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils; vgl. auch BGH, Urteile vom 24.02.1992 – II ZR 79/91 -; und vom 11.12.1995 – II ZR 220/94 – Rn 8 mwN; Senatsurteil vom 17.02.2021 - 4 U 211/20 - Rn 10 mwN).

b) Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.01.2024 Frau Rechtsanwältin („Name 04“) in seiner Eigenschaft als - in der Gesellschafterversammlung vom 13.10.2022 bestellter - Geschäftsführer sowie als Gesellschafter der Beklagten angewiesen hat, ein Anerkenntnis der Klageanträge zu erklären, ist schon deshalb ohne Belang, weil Frau Rechtsanwältin („Name 04“) ein Anerkenntnis nicht erklärt hat.

Hiervon abgesehen, kann der Kläger die Prozessbevollmächtigte der Beklagten weder in seiner Eigenschaft als (vermeintlich einziger) Gesellschafter der Beklagten noch als (vermeintlich) deren gegenwärtiger Geschäftsführer anweisen, bestimmte Prozesshandlungen im vorliegenden Rechtsstreit vorzunehmen. Wird mit der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers geltend gemacht, so vertritt derjenige die GmbH im Rechtsstreit, der im Falle des Obsiegens der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist (st. Rspr. siehe nur BGH, Urteil vom 10.11.1980 - II ZR 51/80 -). Dies ist im vorliegenden Fall („Name 03“); nur dieser vertritt im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte und ist gegenüber deren Prozessbevollmächtigten - Rechtsanwälten („Rechtsanwaltskanzlei 02“) - weisungsbefugt. Soweit die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer für den vorliegenden Prozess Weisungen erteilen könnte, wäre dies nur unter Stimmrechtsausschluss des klagenden Gesellschafters - also des hiesigen Klägers - zulässig (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG).

2. Da - wie ausgeführt - die Anerkenntniserklärung mit Schriftsatz vom 13.12.2022 als Prozesshandlung unwirksam war, ist dem Landgericht bereits aus diesem Grund eine verfahrensfehlerhafte Nichtberücksichtigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnisses nicht vorzuwerfen.

Ohnehin käme eine - hier vom Kläger weiterhin hilfsweise beantragte - Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht auch bei einem wesentlichen Verfahrensfehler nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur bei Erforderlichkeit einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme in Betracht, die im Falle eines wirksam erklärten Anerkenntnisses - wegen des dann ohne Schlüssigkeits- und Begründetheitsprüfung zu erlassenden Anerkenntnisurteils - offensichtlich ausscheidet.

C.

Auch mit seiner Rüge der fehlenden Prozessvollmacht der Rechtsanwälte („Rechtsanwaltskanzlei 02“) für die Beklagte hat der Kläger keinen Erfolg.

1. Auf die bereits in erster Instanz erhobene Rüge nach § 88 Abs. 2, 2. Halbsatz ZPO hat Frau Rechtsanwältin („Name 04“) im Verhandlungstermin des Landgerichts vom 25.11.2022 die (undatierte) Prozessvollmacht im Original, die die Prozessführung „für alle Verfahren in allen Instanzen“ (siehe Anlage BB1, Bl. zu 81 eA) umfasste, nebst einem „Fragebogen für Mandantin“ vorgelegt, und damit den nach § 80 ZPO erforderlichen Nachweis erbracht. Dass das Landgericht die Originalvollmacht nicht zur Akte genommen, sondern nach Einsichtnahme des Klägervertreters an Frau Rechtsanwältin („Name 04“) zurückgereicht hat, führt nicht dazu, die Verpflichtung zur Vorlage der Prozessvollmacht im Original im Berufungsrechtszug wieder aufleben zu lassen. Zweifel an der Echtheit der ihm zur Einsicht vorgelegten Originalprozessvollmacht hat der Kläger nicht erhoben.

2. Seine Rüge des Fehlens einer Prozessvollmacht der Rechtsanwälte („Rechtsanwaltskanzlei 02“) stützt der Kläger vielmehr darauf, dass diese aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Umstände nicht mehr fortwirke; auch hiermit kann er indes nicht durchdringen.

a) Die erteilte Prozessvollmacht ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Gesellschaft mit Beschluss vom 17.01.2022 nicht erloschen und auch eine Veränderung in der gesetzlichen Vertretung des Vollmachtgebers, wie sie der Kläger unter Verweis auf die (vermeintlich) in der Gesellschafterversammlung vom 13.10.2022 erfolgte Abberufung des („Name 03“) und Neubestellung des Klägers selbst zum Geschäftsführer der Beklagten behauptet, führt nicht zu ihrem Erlöschen (§ 86 1. Halbsatz ZPO).

Die Prozessvollmacht ist auch nicht dadurch erloschen, dass der Kläger mit an Frau Rechtsanwältin („Name 04“) gerichtetem Schreiben vom 27.06.2023 (Anlage B 2, Bl. 3 Anlagenhefter Beklagter eA) dieser gegenüber den Widerruf der Prozessvollmacht erklärt hat. Die erteilte Prozessvollmacht erlischt noch nicht mit einer Vollmachtswiderrufserklärung des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten (vgl. §§ 168 Satz 3, 167 Abs. 1 BGB) oder mit Kündigung des der Vollmacht im Innenverhältnis zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts (meist Geschäftsbesorgungsvertrag, vgl. §§ 168 Satz 1, 627, 671, 675 BGB) zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (BGH, Beschluss vom 05.02.1965 - V ZB 12/64 - Rn 7). Denn auf die Prozessvollmacht findet grundsätzlich nur Prozessrecht Anwendung; die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der Vollmacht richtet sich nicht nach bürgerlichem Recht, sondern nach prozessualen Grundsätzen (Althammer in Zöller § 79 ZPO Rn 4; vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 60/08 – Rn 9, 13). Nach § 87 Abs. 1 ZPO erlischt die erteilte Prozessvollmacht im Anwaltsprozeß erst dadurch, dass die Partei gegenüber dem Gericht die Bestellung eines anderen Anwalts sowie eindeutig anzeigt, dass die erteilte Prozessvollmacht erloschen ist.

b) Rechtsanwalt („Name 05“) hat zwar mit Schriftsatz vom 13.12.2022 die Vertretung der Beklagten durch die („Rechtsanwaltskanzlei 01“) angezeigt und zugleich - wenigstens konkludent (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2007 – XII ZB 82/06 – Rn 30 mwN) - den Widerruf der den Rechtsanwälten („Rechtsanwaltskanzlei 02“) erteilten Prozessvollmacht erklärt; gleichwohl ist die Prozessvollmacht der Rechtsanwälte („Rechtsanwaltskanzlei 02“) nicht gemäß § 87 Abs. 1 ZPO erloschen.

Der Senat hält an seiner bereits im Termin vom 17.01.2024 dargelegten Sichtweise fest, dass wegen Verstoßes gegen den Grundsatz, dass niemand gleichzeitig auf beiden Seiten des Prozesses entweder als Partei oder Parteivertreter auftreten kann, sowohl die den („Rechtsanwaltskanzlei 01“) vom Kläger erteilte Prozessvollmacht als auch der erklärte Widerruf der Vollmacht für Rechtsanwälte („Rechtsanwaltskanzlei 02“) als Prozesshandlungen unwirksam sind.

D.

Die allgemeine Feststellungsklage (Klage- und Berufungsantrag zu 1.a), mit der der Kläger begehrt festzustellen, dass die Gesellschafter der Beklagten anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 03.09.2021 den folgenden Beschluss weder in wörtlicher, noch in sinngemäßer Fassung gefasst haben: „Der Geschäftsanteil Nr. 1 des Gesellschafters, („Name 01“), wird entsprechend aufgestockt, d.h. der Nennbetrag des Geschäftsanteils Nr. 1 des Gesellschafters („Name 01“) wird um 12.500,00 € € auf 25.000,00 € € erhöht", ist unzulässig, weil dem Kläger das Rechtschutzbedürfnis fehlt.

Wie bereits im Verhandlungstermin vom 17.01.2024 ausgeführt, besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO nur dann, wenn das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht durch weitergehende oder speziellere Rechtsbehelfe verwirklicht werden kann. Das bedeutet, dass die allgemeine Feststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, soweit der Kläger Mängel der festgestellten Beschlüsse geltend macht. Nur wenn es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss fehlt, bleibt dem Betroffenen die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterliegende Feststellungsklage (BGH; Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 187/06 – Rn 22).

Hier liegt ein festgestelltes Beschlussergebnis vor.

Die Feststellung eines Beschlussergebnisses ist stets dann anzunehmen, wenn ein Versammlungsleiter diese Feststellung trifft (BGH, Urteil vom 10.04.1989 - II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261; Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 42 m.w.N.). Ein förmliches Festhalten ist aber auch auf andere Weise möglich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitigen, erreicht wird (Lutter/Hommelhoff aaO m.w.Nachw.).

Durch das mit „Gesellschafterbeschluss – Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der („Firma 01“), mit Sitz in („Ort 04“) überschriebene, auf den 03.09.2021 datierte und von dem allein in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter („Name 01“) unterzeichnete Protokoll (Anlage K 10, Bl. 145 d.A.) – soweit der Kläger mit der Berufung die Echtheit der Unterschrift rügt, handelt es sich um neues Bestreiten im Berufungsrechtszug, das mangels Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist - ist ausreichend förmlich festgehalten, welcher Beschluss mit welchem Abstimmungsergebnis wann gefasst worden ist. Dass („Name 01“) dem Protokoll die - vorläufige - Nachweisfunktion zugedacht hat, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er die Niederschrift sowie eine auf den 03.09.2021 datierte Gesellschafterliste, die ihn allein – in Umsetzung des Beschlusses – als Inhaber eines Geschäftsanteils von 25.000 € ausweist, dem Notar („Name 02“) vorgelegt hat. Der Umstand, dass entgegen § 7 Ziffer 8 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der Ort der abgehaltenen Gesellschafterversammlung nicht in den Niederschrift aufgeführt ist, lässt die Feststellung eines Beschlussergebnisses nicht entfallen.

Damit fallen die mit den Hilfsanträgen zu 1 b.) und c) geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklageanträge zur Entscheidung an.

E.

Die Beschlussanfechtungsklage ist mit den Klage- und Berufungsanträgen zu 1., 2., 3. und 4. begründet.

1. Die Klagefristen sind sowohl für die Anfechtungs- als auch für die Nichtigkeitsklage gewahrt.

a) Die Anfechtungsklagefrist gemäß § 7 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages von einem Monat, nachdem der anfechtungsberechtigte Gesellschafter von dem Gesellschafterbeschluss Kenntnis erlangt hat, ist gewahrt.

Der Kläger hat nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen von den am 03.09.2021 gefassten Beschlüssen erst aufgrund der ihm am 15.10.2021 vom Registergericht Potsdam gewährten Akteneinsicht Kenntnis erlangt und am 29.10.2021 Klage eingereicht. Die Zustellung der Klage ist zwar erst am 18.11.2021, mithin nach Ablauf der Monatsfrist, erfolgt. Die Zustellung wirkt aber auf den Tag der Einreichung der Klageschrift zurück, weil die Zustellung "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist.

Die Bezeichnung des („Name 01“) als Geschäftsführer der Beklagten in der Klageschrift vom 25.10.2021 war zwar nachlässig, weil der Kläger ausdrücklich die Abberufung des („Name 01“) als Geschäftsführer nicht angefochten hat. Hierdurch ist indes eine lediglich geringfügige Zustellungsverzögerung eingetreten, weil der Kläger auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts vom 08.11.2021 bereits mit Schriftsatz vom 09.11.2021 die Zustellung an den Geschäftsführer („Name 03“) beantragt hat, und diese vom Landgericht mit Verfügung vom 10.11.2021 (Bl. 164 f d.A.) veranlasst worden ist.

b) Für die Nichtigkeitsklage - also die Klageanträge zu 1.b), 2.a), 3.a) und 4.a) - findet die in der Satzung bestimmte Anfechtungsfrist, wenngleich mit ihr dasselbe Ziel einer Klärung der Mangelhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen verfolgt wird wie mit einer Anfechtungsklage, ohnehin keine Anwendung. Nichtigkeitsgründe können grundsätzlich fristungebunden geltend gemacht werden (so zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2021 - II ZR 391/18 - Rdnr. 27 mwN).

Die Einhaltung der Dreijahresfrist für die Klageerhebung (§ 242 Abs. 2 Satz 1 AktG analog) ist - was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - mit der am 29.10.2021 eingereichten und am 18.11.2021 zugestellten Klage unzweifelhaft gewahrt.

2. Der Kläger ist für die in Rede stehende Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage anfechtungsbefugt.

Der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr eingetragenen Gesellschafter einer GmbH steht zwar grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen. Obgleich der Kläger im Zeitpunkt der Beschlussfassung im September 2021 nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste der Beklagten eingetragen war, fehlt ihm nicht die Anfechtungsbefugnis als materiell-rechtliche Voraussetzung der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage.

a) Zur Erhebung der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage ist grundsätzlich nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Inhaber eines Geschäftsanteils befugt. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entfaltet eine negative Legitimationswirkung zu Lasten des nach der Einziehung seines Geschäftsanteils nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters. Der Gesellschafter kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben (BGH, Urteile vom 26.01.2021 – II ZR 391/18 – Rn. 43; vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn. 35; und vom 10.11.2020 - II ZR 211/19 - Rn. 14, jeweils juris). Die Anfechtungsbefugnis ist ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwaltungsrecht. Die negative Legitimationswirkung erfasst daher auch die Anfechtungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2021 – II ZR 391/18 – Rn. 43 m.w.N.).

Die Streichung des Klägers aus der Gesellschafterliste erfolgte hier aufgrund des Einziehungsbeschlusses vom 23.05.2018, welcher zwar von diesem angefochten wurde und durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021 (51 O 7/21) sowie das Berufungsurteil des Senats vom 29.06.2022 (4 U 214/21) - rechtskräftig - für nichtig erklärt wurde. Die nach der Streichung des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausgehende negative Legitimationswirkung gilt jedoch ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses (BGH, Urteile vom 26.01.2021 – II ZR 391/18 – Rn. 45, vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn. 35; und vom 10.11.2020 - II ZR 211/19 - Rn. 14).

b) Es ist indes eine Ausnahmesituation gegeben, in der die negative Legitimationswirkung nicht gilt.

aa) Der Bundesgerichtshof bejaht die Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters einer GmbH gegen die Einziehung seines Geschäftsanteils, auch wenn er im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, um effektiven Rechtsschutz im Hinblick auf den bei Entzug der Mitgliedschaft gegebenen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 26.01.2021 – II ZR 391/18 – Rn. 45, 48 m.w.N.).

(1) Auch bei dem Beschluss über die Aufstockung des Geschäftsanteils des („Name 01“) um 12.500 € auf 25.000 € ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen.

Die Aufstockung des Geschäftsanteils der nach Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters verbleibenden Gesellschafter einer GmbH trägt dem in § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG normierten Gebot Rechnung, wonach die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss (Konvergenzgebot). Sie dient dem Ausgleich einer Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile und dem Stammkapital, die immer dann auftritt, wenn - wie es auch hier der Fall war - die Gesellschafter die Einziehung des Geschäftsanteils nicht (sogleich) mit einer Kapitalherabsetzung, einer Aufstockung der übrigen Geschäftsanteile oder der Bildung eines neuen Geschäftsanteils verbinden. Die Entscheidung, wie nach der Einziehung trotz der Divergenz weiter verfahren und wie die Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile und dem Stammkapital wiederhergestellt werden soll, ist - wie der BGH bereits mit Versäumnisurteil vom 02.12.2014 (II ZR 322/13) entschieden hat - den Gesellschaftern überlassen. Die Aufstockung des Geschäftsanteils der nach Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter ist mithin nicht, wie der Kläger meint, etwas rechtlich Unmögliches, sondern steht den nach Einziehung eines Geschäftsanteils verbleibenden Gesellschaftern als weitere Möglichkeit neben der Kapitalherabsetzung und der Bildung eines neuen Geschäftsanteils zur Verfügung, um die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG erforderliche Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile und dem Stammkapital wieder herzustellen.

Werden die Einziehung des Geschäftsanteils und die Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile in einem Beschluss oder in zwei gesonderten Beschlüssen derselben Gesellschafterversammlung gefasst, wird man die Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist und gegen den Einziehungsbeschluss Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhebt, auch gegen den Aufstockungsbeschluss nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Dies lässt sich nicht damit erklären, dass der Aufstockung lediglich "deklaratorische" Wirkung zukommt oder sie ein bloßes Annex der zuvor oder zeitgleich beschlossenen Einziehung sei. Denn die Wirksamkeit der Aufstockung hängt zwar von der Einziehung des Geschäftsanteils ab, die Aufstockung ist aber keine von selbst eintretende Folge der Einziehung eines Geschäftsanteils, sondern - wie oben dargelegt - nur eine von mehreren, den Gesellschaftern zur Verfügung stehenden Entscheidungen, die von § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG erforderliche Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital wieder herzustellen.

Maßgebend für die Anfechtungsbefugnis kann auch nicht sein, ob Einziehungs- und Aufstockungsbeschluss zusammenfallen oder die Gesellschafter zunächst nur die Einziehung des Geschäftsanteils beschließen und erst zu einem späteren Zeitpunkt den Beschluss über die Aufstockung fassen.

Die Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters, der die Einziehung seines Geschäftsanteils mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage bekämpft (hat), gegen den Beschluss über die Aufstockung der Geschäftsanteile der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter um den Nennbetrag des eingezogenen Geschäftsanteils ist nach Auffassung des Senats vielmehr - wie im Termin vom 17.01.2024 erörtert - deshalb zu bejahen, weil der Aufstockungsbeschluss - wie insbesondere der vorliegende Rechtsstreit zeigt - die Substanz des Anteilseigentums des betroffenen Gesellschafters in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung berührt. Denn mit wirksamer Aufstockung des verbleibenden Geschäftsanteils um den Nennbetrag des eingezogenen Geschäftsanteils wird nicht nur über den unwirksam eingezogenen, mithin materiell weiterhin existenten Geschäftsanteil des Klägers disponiert, indem dieser formal einer anderen Person - („Name 01“) - zugeordnet wird, eine wirksame Aufstockung würde es dem Kläger trotz rechtskräftig festgestellter Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses vom 23.05.2018 erheblich erschweren, die Erhaltung seiner Mitgliedschaft in der beklagten Gesellschaft effektiv durchzusetzen.

Ohne Einräumung einer Anfechtungsbefugnis des hiesigen Klägers gegen den Aufstockungsbeschluss vom 03.09.2021 wäre dieser Beschluss über die Aufstockung (endgültig) wirksam. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger gehalten wäre, den Aufstockungsbeschluss mit den ihm zur Verfügung stehenden innergesellschaftlichen Mitteln zu bekämpfen. Der Kläger müsste demnach, obgleich aufgrund des Urteils des Senats vom 29.06.2022 in 4 U 214/21 rechtskräftig die Nichtigkeit des Beschlusses vom 23.05.2018, mit dem sein Geschäftsanteil eingezogen worden ist, sowie festgestellt ist, dass er weiterhin Gesellschafter der Beklagten ist, einen (mehrheitlich gefassten) Gesellschafterbeschluss herbeiführen, mit dem der Aufstockungsbeschluss vom 03.09.2021 wieder aufgehoben wird. Ein solches Prozedere würde schon in einer zweigliedrigen Gesellschaft wie der vorliegenden, in der beide Gesellschafter gleichhohe Geschäftsanteile halten, die Durchsetzung der Mitgliedschaftsrechte des von einer - rechtskräftig festgestellt - nichtigen Einziehung betroffenen Gesellschafters, der nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragen ist, erheblich erschweren; ein von der unwirksamen Einziehung seines Geschäftsanteils betroffener Minderheitengesellschafter würde gegen den Willen seiner Mitgesellschafter nicht in der Lage sein, eine Aufhebung des Aufstockungsbeschlusses herbeizuführen, ohne wiederum gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

Effektiver Rechtsschutz für den von der Einziehung seines Geschäftsanteils betroffenen Gesellschafter lässt sich nur dadurch gewährleisten, dass er, ungeachtet seiner Eintragung in die Gesellschafterliste, anfechtungsbefugt nicht nur gegen den Einziehungsbeschluss als solchen, sondern auch gegen die zeitgleich oder später beschlossene Aufstockung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter ist.

(2) Bei den übrigen hier streitgegenständlichen Beschlüssen ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG allerdings nicht betroffen. So berühren die Beschlüsse über die Neubestellung des („Name 03“) zum Geschäftsführer der Beklagten (Klageanträge zu 2.) und über den Wegfall des Zustimmungserfordernisses durch Gesellschaftsbeschluss bei Geschäften mit einem Gegenstandswert von über 5.000 € (Klageanträge zu 3.) die Substanz des Anteilseigentums des Klägers in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung nicht. Nichts anderes gilt für den weiteren hier noch streitgegenständlichen Beschluss über die Entlastung des („Name 01“) als Geschäftsführer der Beklagten (Klageanträge zu 4.).

bb) Die Beklagte ist indes hinsichtlich der mit den Klage- und Berufungsanträgen zu 2., 3. und 4. angefochtenen Beschlüsse nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung zu berufen.

Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Fall angenommen, wenn es der Gesellschaft aufgrund einer einstweiligen Verfügung untersagt worden war, nach einem Einziehungsbeschluss eine neue Gesellschafterliste beim Amtsgericht zur Aufnahme im Handelsregister einzureichen, und wenn entgegen dieser Anordnung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17 – Rn. 42).

(1) Eine hiermit vergleichbare Konstellation liegt zwar nicht bereits deshalb vor, weil sich - hier durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 29.06.2022 (4 U 214/21) - nachträglich die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers als unwirksam und die nach der Einziehung eingereichte Gesellschafterliste daher als unrichtig darstellt (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17 – Rn 38; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.11.2018 - II ZR 12/17 - Rn. 45), und der Beklagten lässt sich auch nicht vorwerfen, durch unredliches Verhalten die Aufnahme der den Kläger nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste herbeigeführt zu haben. Hierfür reicht nicht aus, dass die Beklagte die neue Gesellschafterliste bereits am 19.06.2018 und damit vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist nach § 7 Nr. 11 des Gesellschaftervertrages beim Registergericht eingereicht hat, zumal die Aufnahme in den Registerordner erst am 02.07.2018 erfolgt ist.

Der Treuwidrigkeitsvorwurf lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte gegen ein durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 16.07.2018 erwirktes Gebot, den Kläger weiter als hälftigen Gesellschafter zu dulden und ihm sämtliche Gesellschafterrechte zuzubilligen, verstoßen hätte. Diese einstweilige Verfügung ist auf den Widerspruch der Beklagten vom Landgericht durch Urteil vom 01.02.2019 - 52 O 77/18 - mit Wirkung ex tunc (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.03.2011 – 11 W 27/10 – ; Vollkommer in: Zöller, 34. Auflage (2022) § 925 ZPO, Rn. 5; Mayer in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, ZPO § 925 Rn. 1-5 m.w.N.) aufgehoben worden; die dagegen eingelegte Berufung hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 11.07.2019 - 6 U 23/19 - zurückgewiesen.

Soweit der Kläger am 09.12.2021 beim Landgericht Potsdam (51 O 138/21) eine einstweilige Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste vom 19.06.2018 erwirkt hat, die zwischenzeitlich durch Urteil vom 16.09.2022 (Bl. 239ff d.A.) bestätigt worden ist, ist diese einstweilige Verfügung weder inhaltlich noch zeitlich für die Frage bedeutsam, ob die Beklagte in Bezug auf im September 2021 gefasste Beschlüsse nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die formelle Legitimationswirkung zu berufen.

Treuwidrig wird die Berufung auf die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb, weil das Landgericht im Verhandlungstermin zu 51 O 7/21 am 27.08.2021 bereits seine Rechtsauffassung zu der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage des Klägers gegen den Einziehungsbeschluss vom 23.05.2018 mitgeteilt hat, denn insoweit handelt es sich bloß um die - nicht verbindliche - Mitteilung einer vorläufigen Rechtsauffassung eines Gerichts.

(2) Der Senat sieht die beklagte Gesellschaft gleichwohl aus den nachfolgenden Gründen, die im Wesentlichen im Senatstermin vom 17.01.2024 erörtert worden sind, nach Treu und Glauben gehindert, sich in Bezug auf die Gesellschafterbeschlüsse laut notarieller Urkunde des Notars („Name 02“) vom 03.09.2021 auf die formelle Legitimationswirkung zu berufen.

Dem (erstmals) mit Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021 (51 O 7/21) ausgesprochenen Gebot, eine den Kläger als Gesellschafter ausweisende Gesellschafterliste beim Registergericht einzureichen, ist die Beklagte - bis heute - nicht nachgekommen; sie hat auch den Kläger wissentlich entgegen der in jener Entscheidung getroffenen Feststellung, dass er weiterhin Gesellschafter der Beklagten ist, nicht an der weiteren Beschlussfassung beteiligt. Da - vom Landgericht in jenem Urteil festgestellt - der Beschluss vom 23.05.2018, mit dem der Geschäftsanteil des Klägers eingezogen wurde, nichtig war, war die Beklagte verpflichtet, den Kläger weiterhin als Gesellschafter zu behandeln. („Name 01“) als seinerzeitiger Geschäftsführer der Beklagten hätte aufgrund des mit Urteil vom 24.09.2021 ausgesprochenen Gebots dafür Sorge tragen müssen, dass die fehlerhafte, von ihm am 18.06.2018 eingereichte und am 02.07.2018 in den Registerordner eingestellte Gesellschafterliste, die nur ihn selbst als Gesellschafter der Beklagten auswies, korrigiert wird.

(a) Die Gesellschafterbeschlüsse laut Ziffer VI. der notariellen Urkunde des Notars („Name 02“) (UR-Nr. …) vom 03.09.2021 wurden von („Name 03“) als (erklärtermaßen) vollmachtlosem Vertreter des Gesellschafters („Name 01“) gefasst und erst am 27.09.2021 genehmigt.

Die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung laut notarieller Urkunde UR-Nr. … des Notars („Name 02“) vom 03.09.2021 ist durch („Name 03“) als vollmachtloser Vertreter erfolgt. Eine Vertretung bei der Beschlussfassung durch Stimmabgabe ist grundsätzlich zulässig (§ 47 Abs. 3 GmbHG). Fehlt es - wie hier - an einer Bevollmächtigung oder ist die Vollmacht nicht formgerecht erteilt worden (siehe dazu etwa § 7 Ziffer 4 des Gesellschaftervertrages, Bl. 184ff d.A.) kann die Stimmabgabe durch den vollmachtlos vertretenen Gesellschafter genehmigt werden, §§ 180 Satz 2, 177 BGB (OLG München, Beschluss vom 05.10.2010 - 31 Wx 140/10 -; OLG Celle, Urteil vom 15.11.2006 - 9 U 59/06 -; Karsten Schmidt, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 47 GmbHG, Rn 87; Bochmann/Scheller in GmbH-Handbuch, 2023, C. Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung Rn 1589).

Die von („Name 03“) als vollmachtloser Vertreter für den Gesellschafter („Name 01“) erfolgte Stimmabgabe hat („Name 01“) mit notarieller "Genehmigungserklärung" UR-Nr… des Notars („Name 02“) ausweislich dessen Beglaubigungsvermerk am 27.09.2021 (Anlagenkonvolut K 6, Bl. 131, 132 d.A.), erteilt.

(b) Zu diesem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des vollmachtlos vertretenen Gesellschafters („Name 01“) am 27.09.2021 war diesem - und damit auch der Beklagten, deren Geschäftsführer („Name 01“) seinerzeit war - die Entscheidung des Landgerichts vom 24.09.2021 (51 O 7/21), mit dem die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers für nichtig erklärt und festgestellt worden war, dass dieser weiterhin Gesellschafter der Beklagten ist, sowie die Beklagte zur Einreichung einer den Kläger als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste verpflichtet worden war, bereits bekannt.

Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers war die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Verkündungstermin am 24.09.2021 anwesend und hat den seinerzeitigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten („Name 01“) unmittelbar nach der Urteilsverkündung fernmündlich und sodann persönlich von der verkündeten Entscheidung unterrichtet.

(c) Vor diesem Hintergrund erscheint das Berufen der Beklagten auf die fehlende Eintragung des Klägers in die Gesellschafterliste treuwidrig. Denn die Beklagte hat den Kläger in Kenntnis des im Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021 enthaltenen Gebotes, den Kläger weiterhin als ihren Gesellschafter zu behandeln, und eine Gesellschafterliste einzureichen, die den Kläger als Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 12.500 € ausweist, nicht an der Beschlussfassung beteiligt.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Genehmigung der Stimmabgabe durch den vollmachtlosen Vertreter nach h.M. gemäß § 184 Abs. 1 BGB rückwirkende Kraft zukommt (KG Berlin, Urteil vom 26.08.2014 - 14 U 124/12 - Rn 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2003 - 20 W 447/02; Karsten Schmidt in: Scholz GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 47 GmbHG Rn 87; Beyer in Lutter/Hummelhoff, GmbH-Gesetz-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 47 GmbG Rn 30; Bochmann/Scheller in GmbH-Handbuch, 9/2023, C. Beschlussfassung in der Gesellschafgtzerversammlung, Rn 1589; abweichend für die Neubestellung eines Geschäftsführers: OLG Celle, Urteil vom 15.11.2009 - 9 U 59/06 - Rn 31, jeweils juris), sie mithin auf den Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung, die laut notarieller Urkunde des Notars („Name 02“) (UR-Nr. …) am 03.09.2021 stattgefunden hat, zurückwirkt. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass („Name 01“) die Genehmigungserklärung, die die Verbindlichkeit der Willensbildung der Gesellschaft erst zu einem Zeitpunkt hergestellt hat, zu dem der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Beklagten das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021 und der Beklagten damit bekannt war, dass sie den Kläger als Gesellschafter zu behandeln hatte, ihn mithin an der Beschlussfassung hätte beteiligen müssen.

Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Urteil vom 24.09.2021 Landgerichts Potsdam (51 O 7/21) kein Verbot, sondern ein Gebot ausgesprochen hat, und seinerzeit noch nicht rechtskräftig war. Es kann nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung, ob das Berufen auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG als treuwidrig anzusehen ist, keinen Unterschied machen, ob der Gesellschaft ein Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste oder ein Verstoß gegen ein gerichtliches Gebot, den von der Einziehung betroffenen Gesellschafter weiterhin als Gesellschafter zu behandeln und die Gesellschafterliste entsprechend zu korrigieren, vorzuwerfen ist.

Auch der Umstand, dass das landgerichtliche Urteil vom 24.09.2021 (51 O 7/21) erst mit dem das Berufungsverfahren abschließenden Urteil des Senats (4 U 214/21) vom 29.06.2022 rechtskräftig geworden ist, steht dem Treuwidrigkeitsvorwurf nicht entgegen. Reicht - so der BGH im Urteil vom 02.07.2019 (- II ZR 406/17 -) - schon das Ergebnis der vorläufigen Rechtsprüfung des Gerichtes des vorläufigen Rechtsschutzes aus, kann nichts anderes gelten, wenn ein erstinstanzliches Gericht im Hauptsacheverfahren - nur noch nicht rechtskräftig - instanzabschließend entscheidet. Denn mit dem erstinstanzlichen Urteil hat - nicht anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren - eine gerichtliche Prüfung dazu stattgefunden, ob die Einziehung nichtig oder für nichtig zu erklären und der hiesige Kläger weiterhin Gesellschafter der beklagten Gesellschaft ist.

3. Die mit den Klage- und Berufungsanträgen zu 1., 2., 3. und 4. angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse sind nichtig.

a) Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse vom 03.09.2021 sind nichtig.

Mangels Ladung des Klägers zu den Gesellschafterversammlungen sind nicht alle Gesellschafter der Beklagten geladen worden, weshalb ein wesentlicher Einberufungsmangel vorliegt, der analog §§ 241 Nr. 1 AktG i.V.m. § 51 GmbHG zur Nichtigkeit der gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt. Eine Heilung von Einberufungsmängeln kommt nur bei Erscheinen aller Gesellschafter in Betracht (Baumbach/Hueck-Zöller/Noack aaO, § 49 Rdnr. 11, § 51 Rdnr. 31ff); scheidet mithin hier mangels Teilnahme des Klägers an den Gesellschafterversammlungen vom 03.09.2021 aus.

b) Der in der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2021 gefasste Aufstockungsbeschluss ist auch deshalb nichtig, weil für eine Aufstockung des Geschäftsanteils des („Name 01“) um den Nennbetrag des Geschäftsanteils des Klägers kein Raum war. Der Geschäftsanteil des Klägers war nicht vernichtet worden, weil der Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers vom 23.05.2018 nichtig ist, es fehlte mithin an einer Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital, die im Wege der Aufstockung hätte beseitigt werden können.

c) Die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Entlastung des („Name 01“) als Geschäftsführer ergibt sich auch daraus, dass dessen Stimme bei der Beschlussfassung bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht mitgezählt werden durfte, da er dem Stimmrechtsverbot des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterlag. Das Beschlussergebnis lässt sich auch nicht mit der Stimme des Erwerbers des Geschäftsanteils des („Name 01“), („Name 03“), aufrechterhalten, denn dieser war bei Beschlussfassung am 03.09.2021 nicht in die Gesellschafterliste der Beklagten eingetragen und eine Rückbeziehung der Legitimationswirkung auf die Ausübung des Stimmrechts nach § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG scheidet deshalb aus, weil es an der hierfür erforderlichen unverzüglichen Aufnahme einer geänderten, („Name 03“) als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste in den Registerordner fehlt - unstreitig ist eine solche geänderte Gesellschafterliste zwar eingereicht, aber (bislang) nicht in den Registerordner aufgenommen worden.

III.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung bleibt bei einem Teilurteil grundsätzlich dem Schlussurteil vorbehalten. In Abweichung von dem Grundsatz, dass über die Kosten eines Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist, hat der Senat über die durch Einschaltung der („Rechtsanwaltskanzlei 01“) entstandenen Kosten entschieden, da einerseits bereits jetzt feststeht, wer diese Kosten zu tragen hat, und ausgeschlossen ist, dass die dem Schlussurteil vorbehaltene Entscheidung über die übrigen Kosten Auswirkungen auf die getroffene Kostenentscheidung hat. Diese Kosten sind nach dem sog. Veranlasserprinzip (vgl. BGH Beschlüsse vom 04.03.1993 - V ZB 5793 - Rn 11 mwN; vom 31.10.2019 - IX ZR 37/19 - Rn 4, jeweils juris) dem Kläger aufzuerlegen, da er den - wie oben dargelegt - nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat und der Kläger als Rechtsanwalt wissen musste, dass er nicht im selben Rechtsstreit Kläger und Vertreter der beklagten Partei sein kann.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters einer GmbH gegen den nicht zeitgleich mit dem Beschluss über die Einziehung seines Geschäftsanteils gefassten Aufstockungsbeschluss, wenn der Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufstockung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, sowie zur Fortbildung des Rechts, jeweils beschränkt auf diese Frage, zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.