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keine Bescheide eingereicht, Klage erfolglos, Rundfunkbeiträge, SGB II


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 30.01.2024
Aktenzeichen VG 6 K 1062/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0130.6K1062.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 4 RBStV

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten.

Der Kläger wird beim Beklagten zur Rundfunkbeitragsnummer 5_____ als Inhaber einer Wohnung geführt.

Zum Zeitpunkt der Umstellung auf das Beitragsmodell zum Januar 2013 war der Kläger mit einer Wohnung in der R_____ gemeldet. Seit 1. September 2014 war der Kläger unter der Wohnanschrift K_____ gemeldet.

Mit Schreiben vom 4. März 2016 erinnerte der Beklagte den Kläger hinsichtlich der Zahlung von Rundfunkbeiträgen.

Mit Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von Mai 2014 bis August 2014 hinsichtlich einer Wohnung zur Wohnanschrift R_____ sowie Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von September 2014 bis Mai 2016 hinsichtlich einer Wohnung zur Wohnanschrift K_____ in Höhe von insgesamt 388,84 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2016 Widerspruch, ohne diesen näher zu begründen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2018, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 24. Mai 2018 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei. Beitragsschuldner sei der Inhaber einer Wohnung. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Als Wohnungsinhaber sei der Kläger zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet. Gründe, die den Kläger von der Rundfunkbeitrag Pflicht ausnähmen, seien nicht ersichtlich. Sowohl Höhe als auch Fälligkeit des Rundfunkbeitrags seien gesetzlich geregelt. So habe der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € betragen und betrage seit dem 1. April 2015 monatlich 17,50 €. Er sei monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten seien nach § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln. Würden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, werde ein Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 € fällig. Der Säumniszuschlag werde zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge festgesetzt. Eine ausgleichende Zahlung habe der Beklagte nicht erhalten, sodass der angegriffene Bescheid insgesamt rechtmäßig sei.

Mit seiner am 25. Mai 2018 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sei, da die Endgeräte durch die Ehefrau des Klägers angemeldet und abgerechnet würden. Die Beitragsnummer der Ehefrau laute 1_____. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie unter ihrem Mädchennamen S_____ geführt worden. Ergänzend führt sie aus, dass der Kläger von der Zahlung der Rundfunkgebühr als Bezieher von Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches zu befreien sei. Die Anmeldung beim Beklagten sei durch die Ehefrau des Klägers erfolgt, auf welche die Bescheinigung über den Leistungsbezug ausgestellt worden seien. Insoweit berufe er sich auf Bescheide des Jobcenters. Der Kläger bewohne dieselbe Wohnung wie seine Ehefrau, weshalb diese insgesamt von der Rundfunkgebühr befreit sei. Die Löschung des Kontos sei vermutlich, wie bereits vorgetragen, aufgrund der nachträglichen Befreiung der Ehefrau des Klägers vorgenommen worden.

Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger Bescheide des Jobcenters _____ sowie des Jobcenters N_____ eingereicht, woraufhin der Beklagte den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht unter anderem für den Zeitraum September 2014 bis Mai 2016 befreit und den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2018 – soweit Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von September 2014 bis Mai 2016 festgesetzt wurden – aufgehoben hat. Soweit der Beklagte den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2018 aufgehoben hat, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich (sinngemäß)

den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2018, soweit Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von Mai 2014 bis August 2014 und ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € festgesetzt worden sind, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und bezieht sich inhaltlich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2018. Ergänzend führt er aus, dass zum Beitragskonto 1_____ von Frau S_____ zu keinem Zeitpunkt Beiträge gezahlt worden seien und dieses Konto zum Anmeldebeginn insgesamt storniert worden sei. Hinsichtlich der von den eingereichten Leistungsbescheiden erfassten Zeiträumen befreie er den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 11. April 2019 (Beklagter) sowie 25. März 2019 und 26. Januar 2024 (Kläger) haben sich die Beteiligten sowohl mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als auch durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungs-vorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise gemäß § 87 Abs. 2,3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schriftsätzlich einverstanden erklärt haben.

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war das Verfahren § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen.

Im Übrigen ist die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klage zwar zulässig, hat aber – soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt und eingestellt wurde – in der Sache keinen Erfolg.

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2018 ist sowohl hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Mai 2014 bis August 2014 als auch in Hinblick auf die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von jeweils 8,00 € nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 im privaten Bereich § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV).

Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsgerichtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 –11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).

§ 10 Abs. 5 RBStV erlaubt es der zuständigen Landesrundfunkanstalt – hier dem Beklagten – rückständige Rundfunkbeiträge gegenüber dem jeweiligen Beitragspflichtigen mit Bescheid festzusetzen.

Die Rundfunkbeitragspflicht richtet sich nach § 2 Abs. 1 RBStV, wonach im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV wird als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – für den hier nur noch streitgegenständlichen Zeitraum Mai 2014 bis August 2014 hinsichtlich der Wohnung in der R_____ vor. Der volljährige Kläger war seinerzeit Inhaber der in Rede stehenden Wohnung, da er diese selbst bewohnt hat und namentlich unter der veranlagten Anschrift nach dem Melderecht gemeldet gewesen war, § 2 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1 RBStV.

Gründe, die für eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht in dem hier nur noch streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2014 bis August 2014 sprechen, liegen nicht vor.

§ 4 RBStV regelt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich für den Inhaber einer Hauptwohnung.

Hier liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV im Falle des Klägers für den hier nur noch in Streit stehenden Zeitraum von Mai 2014 bis August 2014 nicht vor. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nach § 4 Abs. 1 RBStV kann nämlich nur derjenige beanspruchen, der mittels eines aktuellen Bescheides den Bezug einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Sozialleistungen nachweisen kann. § 4 Abs. 1 RBStV sieht insoweit vor, dass von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag folgende natürliche Personen befreit werden: 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches), 3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II), 4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, 6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes, 7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften, 8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird, 9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben und schließlich 10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.

Der Kläger hat Bescheide über den Bezug von Leistungen nach SGB II hinsichtlich des hier nur noch streitigen Zeitraums von Mai 2014 bis August 2014 weder dem Beklagten im Verwaltungsverfahren ein-, noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Gerichtsakte gereicht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Zeitraum keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, sodass auch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV vorliegend ausscheidet. Hinsichtlich des Vorliegens anderer im Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV enumerativ aufgeführten Befreiungstatbeständen ist vorliegend weder etwas vorgetragen worden, noch etwas ersichtlich.

Neben dem Ausschluss einer Befreiung nach § 4 Abs.1 RBStV ist aber auch eine sog. Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV zugunsten des Klägers ausgeschlossen.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall zunächst insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 der Vorschrift in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Voraussetzung für die Anwendung dieses Härtefalltatbestandes ist, dass der Kläger einen entsprechenden – in diesem Fall ablehnenden – Sozialleistungsbescheid vorlegt, aus dem sich die Einkommensberechnung, die die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreitet, ergibt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 9 K 1089/19.GI –, Rn. 33, juris). Insoweit hat der Kläger nichts ins Feld geführt.

Der hier zu entscheidende Fall ist schließlich auch von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht erfasst, der weiter als § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zu verstehen ist. Eine Befreiung aufgrund eines ungeschriebenen besonderen Härtefalls ist zwar grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen, liegt im hiesigen Fall jedoch nicht vor. Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich bei der zitierten Vorschrift nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV, zitiert nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2020 – 6 K 856/19 –, Rn. 19 - 21, juris). Mit Blick darauf, dass der Kläger vorliegend hinsichtlich des streitigen Zeitraums Mai 2014 bis August 2014 keinerlei Bescheide oder Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht hat, ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV ebenfalls ausgeschlossen.

Der Kläger war schließlich mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge im Rückstand, da er trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge (zum jeweiligen Fälligkeitstermin für die entsprechend festgesetzten Monate) nicht leistete. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Nach Abs. 3 S. 1 der bezeichneten Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dies hat der Kläger nicht getan.

Auch konnte entgegen dem klägerischen Vorbringen eine Zahlung durch seine Ehefrau durch den Beklagten nicht bestätigt werden, sodass sich der Kläger vorliegend auch nicht auf eine im Rahmen des mit seiner Ehefrau bestehenden Gesamtschuldverhältnisses erbrachte Leistung durch diese nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 S. 1 RBStV berufen kann. Insoweit war der Kläger nämlich darlegungs- und beweisbelastet, nachdem der Beklagte eine Leistung durch die Ehefrau des Klägers qualifiziert bestritten hat.

Schließlich entspricht die für vier Monate festgesetzte Höhe von 71,92 € den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der seinerzeit geltenden Fassung (RFinStV) betrug der Rundfunkbeitrag bis zum 1. April 2015 nämlich monatlich 17,98 €.

Auch ist gegen die jeweils zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags sowohl im Hinblick auf Rechtsgrund und Höhe nichts zu erinnern. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der gültigen Fassung (Rundfunkbeitragssatzung) durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8 €, zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeitrage nicht (innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit) durch den Kläger entrichtet wurden. Formell-rechtlich und materiell-rechtlich begegnet die Rundfunkbeitragssatzung keinen Bedenken. So ist die Rundfunkbeitragssatzung und insbesondere die Praxis der Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den Beklagten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 – 11 A 25/13, beck-online), an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, nicht zu beanstanden.

Nach allem war die Klage – soweit das Verfahren nicht aufgrund der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung eingestellt wurde – als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitigen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Hinsichtlich des unstreitig erledigten Teils war – nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben – über die übrigen Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach summarischer Prüfung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 10 ZB 22.2073 –, Rn. 4, juris) zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2018 – 1 B 15.2609 –, Rn. 7, juris). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger Bescheide des Jobcenters D_____ respektive des Jobcenters N_____ hinsichtlich seiner Ehefrau erst spät nach Klageerhebung und nachdem das Gericht über seinen Prozesskostenantrag bereits zu seinen Ungunsten entschieden hat, eingereicht hat und nur dies letztlich zur teilweisen Aufhebung des hier streitigen Festsetzungsbescheiden der Gestalt des Widerspruchsbescheides geführt hat. Da der Beklagte nach Einreichung der maßgeblichen Leistungsbescheide, von denen er im Gerichtsverfahren erstmals Kenntnis erlangt hat, den streitgegenständlichen Bescheid teilweise aufgehoben hat, sind auch hinsichtlich des unstreitig erledigten Teils die Kosten dem Kläger aufzuerlegen gewesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung: