Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.10.2023 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 1390/20 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1012.6K1390.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 RBStV |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten.
Die Klägerin wird beim Beklagten zur Rundfunkbeitragsnummer 5_____ mit einer Wohnung geführt.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2020 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von August 2018 bis April 2020 in Höhe von 367,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag von 8,00 € fest.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass der Rundfunkbeitrag rechtswidrig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2020 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im nicht streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2020 sowie auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2020 – OVG 11 N 23.18 und das Urteil des VG Cottbus vom 19. Dezember 2017 – VG 5 K 1610/16. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Mit ihrer am 6. August 2020 beim Verwaltungsrecht Cottbus eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen führt sie aus, dass für den im Bereich des Beklagten ausgestrahlten täglichen Schwach- sowie Unsinn und die Grütze kein Geld verlangt werden könne. Es werde nicht ernsthaft von richtigen Volljuristen vertreten, dass jemand mit knapp monatlich über 500,00 € Arbeitslosengeld 1 – so wie vorliegend die Klägerin – ein Grundgehalt in Höhe von ca. 395.000 € des Herrn T_____, mitfinanzieren müsse. Es seien zu viele Beitragszahler für die Gehälter, der in ihren Leben noch nie richtig arbeitenden Intendanten, erforderlich. Im Übrigen habe der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinen Auftrag mehr. Dieser werde heutzutage von den dem Parteiensystem nicht nahestehenden freien Medien, z.B. auf YouTube erfüllt. Der Auftrag, den der öffentlich-rechtliche Rundfunk heute nicht mehr erfülle, sei ihm also auch schon längst abhandengekommen. Im Übrigen könne man auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ernst nehmen, was beispielhaft und eindrucksvoll die leidige Berufung des ehemaligen saarländischen Ministerpräsidenten M_____ zum Bundesverfassungsrichter zeige. Es fehle diesem Gericht einfach an Objektivität zum Parteien- und Regierungssystem bzw. -kartell. Die neuen Regelungen über die Rundfunkbeiträge verletzten die gebotene Beitragsgerechtigkeit und verstießen damit auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dabei sei es unabhängig, wie viele Personen in der Wohnung lebten. Diese Regelung benachteilige Ein-Personen-Haushalt im Vergleich zu anderen Haushalten mit mehreren Bewohnern. Ferner stelle der Rundfunkbeitrag eine versteckte Steuer dar, die durch die Länder verfassungswidrig zustandegekommen sei. Rundfunk- und Zwangsabgaben, wie hier, stellten keinen Beitrag, sondern eine Rundfunksteuer dar. Zudem stelle der Rundfunkbeitrag einen Eingriff in die Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG dar. Im Übrigen verletze er die Menschenwürde und das Recht auf negative Meinungsfreiheit, d. h. die Freiheit, nicht mit eigenen Meinungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks belästigt zu werden und dafür auch noch zahlen zu müssen. Über hinaus habe der Beklagte selbst ausgeführt, der Klägerin ständig unaufgefordert Post zuzusenden. Hier werde beispielhaft auf das Schreiben vom 4. September 2020 verwiesen. Die Zusendung dieser Zahlungsaufforderungen nerve. Eine Zahlung der geforderten Beiträge werde sowieso nicht erfolgen. Die Klägerin verfüge weder über pfändbares Einkommen noch über Vermögen. Im Übrigen habe die Klägerin aus ihrem schon schmalen Einkommen vorrangig ihr 7-jähriges Kind zu versorgen und nicht den Wohlstand der Rundfunkanstalten zu finanzieren. Schließlich diene dieses Begehren auch dem Umweltschutz, der schon Verfassungsrang habe. Man könnte aufgrund der von der Politik hysterisch verursachten Coronakrise mit zumindest mittelbaren Kollateralschäden für alle, zumindest die Gastronomie mit einer Art Rundfunkbeitrag retten. Restaurants schickten einfach ungefragt Essen an alle Haushalte. Die Bewohner könnten es theoretisch essen, also müssten sie dafür auch zahlen. Mit dem gleichen Argument könnte man im Übrigen auch den Bürgern, die keine Kinder hätten, Kindergeld zahlen, weil die „Geräte" wären ja theoretisch vorhanden wären. An den vorgenannten Ausführungen merke man erst, wie dumm der Rundfunkbeitrag sei. Es bleibe aber abzuwarten, ob sich wegen der Problematik in Sachsen-Anhalt wieder das Bundesverfassungsgericht zu einer Art Ersatzgesetzgeber aufspielen werde, und es wieder meinen werde, den Rundfunkbeitrag selbst freizügig zu Lasten der Bürger zuteilen zu dürfen. Gerade in der dortigen Richterschaft bestehe insoweit das Problem, dass bisher keine Zurückhaltung an den Tag gelegt werde. Verfassungsrichter wie Herr H_____ würden wohl kaum erkennen, dass sie damit auch dieses Verfassungsorgan letztlich demontierten, denn die „Macht" gehe nicht von Richtern aus, und die Verfassung regele schon gar nicht die Anzahl der massiven Programme, die Vielzahl der überbezahlten Intendanten und sehr auch keine Finanzierung einer faktisch rein politisch linken Institution vor. Insoweit habe sich das Bundesverfassungsgericht sowieso schon selbst abgeschafft, nachdem es ja zuletzt schon das Demonstrationsrecht demontiert habe. Die Klägerin wäre bereit für 2,50 Euro mtl. einen Sender zur Grundversorgung, einen Radlosender und einen Kindersender bei der Beschäftigung eines Intendanten mit 40 Std. wöchentlicher Arbeitszeit zum Mindestlohn zu finanzieren.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
1. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2020 aufzuheben, sowie
2. die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen der Klägerin ständig Zahlungsaufforderungen zu schicken bzw. zu übersenden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und beruft sich zur Begründung vollinhaltlich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass die Ausführungen der Klägerin neben der Sache lägen und keine Rechtswidrigkeit der gegen die Klägerin ergangenen Bescheide begründeten. Sowohl die Frage der Belastung der Ein-Personen-Haushalte im Vergleich zu Mehrpersonenhaushalten als auch die Problematik des Rundfunkbeitrags als Steuer seien höchstrichterlich entschieden. Der Verweis auf den neuen Rundfunkbeitrag greife ebenfalls nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die bisherigen Entscheidungen des VG Cottbus gegen die Klägerin sowie die Ausführungen in diesem Verfahren verwiesen. Auch bestehe der von der Klägerin begehrte Anspruch auf Unterlassung nicht. Die Zahlungsaufforderung regele kraft hoheitlicher Gewalt den einzelnen Beitragsfall; sie bestimme einen Beitragsschuldner, lege den Zahlungstermin – ggf. abweichend von einer Anmeldung – fest und teile die Zahlungsdaten mit. Die Zahlungsaufforderung stelle dennoch keinen Verwaltungsakt, mit der Folge des Fehlens jeglichen Rechtsschutzes und ohne öffentlich-rechtliche Wirkung. Mit der nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweggarantie vereinbar und auch nicht etwa sittenwidrig sei es ferner, dass die allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands des § 2 Abs. 1 RBStV entstehende Rundfunkbeitragsschuld (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner durch Zusendung von Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen ohne vorherigen Erlass eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen, die Beitragsschuld konkretisierenden Festsetzungsbescheids geltend gemacht werde, denn ungeachtet der konkreten Ausgestaltung stelle das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem ggf. in Form einer Feststellungs-, oder Unterlassungsklage bzw. vorläufigen Rechtschutzes ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen zur Verfügung.
Mit Beschluss vom 22. November 2022 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Aktenzeichen VG 6 K 1904/20, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Über die Klage konnte in Abwesenheit der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, weil die Klägerin auf diese Folge mit der Ladung vom 13. September 2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 18. September 2023 zugestellt wurde, ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 22. November 2022 übertragen wurde.
1. Die hinsichtlich des Klageantrags zu 1. als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2020 ist sowohl hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen als auch in Hinblick auf die jeweils zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von jeweils 8,00 € nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Sowohl in materiell-rechtlicher als auch in formell-rechtlicher Hinsicht ist gegen den streitbefangenen Festsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nichts zu erinnern.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 im privaten Bereich § 2 Abs. 1 RBStV.
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsgerichtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 –11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der Rundfunkbeitrag zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalte führe. Allerdings ist die Entlastung von Mehrpersonenwohnungen von ausreichenden Sachgründen getragen und damit verfassungsrechtlich hinnehmbar. Dabei haben die Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsspielraum. Sie stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgehend von diesem Spielraum hier darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen. An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen. Die Gemeinschaften unterfallen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, da die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 103 - 105).
Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer handelt (vgl. bereits Orientierungssatz 1c in BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293.)
Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit liegt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht vor.
Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 135).
Auch im Übrigen wurden Verstöße gegen die im Grundgesetz normierten Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht, mit Ausnahme der Heranziehung zur Zahlung eines weiteren Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung, nicht festgestellt.
§ 10 Abs. 5 RBStV erlaubt es der zuständigen Landesrundfunkanstalt – hier dem Beklagten – rückständige Rundfunkbeiträge gegenüber dem jeweiligen Beitragspflichtigen mit Bescheid festzusetzen.
Die Rundfunkbeitragspflicht richtet sich nach § 2 Abs. 1 RBStV, wonach im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV wird als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – für den festgesetzten Zeitraum hinsichtlich einer Wohnung vor. Die volljährige Klägerin ist Inhaberin der in Rede stehenden Wohnungen, da sie diese selbst bewohnt und namentlich unter der veranlagten Anschrift nach dem Melderecht gemeldet ist, § 2 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1 RBStV.
Gründe die für eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht sprechen, liegen nicht vor. Der Bezug von Arbeitslosengeld 1 berechtigt nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 6 RBStV. Insoweit wird zur Begründung auf das zwischen den Beteiligten bekannte Urteil im Parallelverfahren zum Aktenzeichen VG 6 K 1904/20 verwiesen.
Die Klägerin war auch mit der Zahlung ihrer Rundfunkbeiträge im Rückstand, da sie trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge (zum jeweiligen Fälligkeitstermin für die entsprechend festgesetzten Monate) nicht leistete. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Nach Abs. 3 S. 1 der bezeichneten Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dies hat die Klägerin nicht getan und hat es – ihrem eigenen Vorbringen nach – auch nicht vor.
Schließlich entspricht die Festsetzung für den Zeitraum August 2018 bis April 2020, d.h. für insgesamt 21 Monate der festgesetzten Höhe von 367,50 € den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der seinerzeit geltenden Fassung (RFinStV) betrug der Rundfunkbeitrag seit dem 1. April 2015 monatlich 17,50 €.
Auch ist gegen die jeweils zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags sowohl im Hinblick auf Rechtsgrund und Höhe nichts zu erinnern. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der gültigen Fassung (Rundfunkbeitragssatzung) – die auf § 9 Abs. 2 RBStV fußt und deren materiell-rechtliche Wirksamkeit keinen Zweifeln begegnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 – 11 A 25/13, beck-online) – durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8 €, zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht (innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit) durch den Kläger entrichtet wurden.
2. Sofern die anwaltlich vertretene Klägerin begehrt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen der Klägerin ständig Zahlungsaufforderungen zu schicken bzw. zu übersenden, handelt es sich dem Wortlaut nach um ein Verpflichtungsbegehren im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO.
Das so verstandene Begehren ist allerdings bereits unzulässig. Die Klägerin hat insoweit kein Vorverfahren beim Beklagten durchgeführt. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach § 68 Abs. 2 VwGO gilt Abs. 1 für die Verpflichtungsklage entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. Einen solchen Antrag mit dem Inhalt es zu unterlassen der Klägerin ständig Zahlungsaufforderungen zu schicken bzw. zu übersenden, hat diese allerdings ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges beim Beklagten nicht gestellt. Im Übrigen hat sich die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht auf einen solchen namentlich benannten Antrag berufen. Gründe, die dafür sprechen, dass ein solcher Antrag ausnahmsweise entbehrlich sein könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Nach allem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung: