Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.10.2023 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 6 K 1776/20 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1012.6K1776.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 VwVfg |
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten.
Der Kläger wird beim Beklagten zur Rundfunkbeitragsnummer 5_____ mit einer Wohnung geführt.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2020 setzte der Beklagte für einen Zeitraum von November 2019 bis Januar 2020 Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € hinsichtlich einer Wohnung in der G_____ fest.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die geforderten Geldbeträge nicht schlüssig seien. Der Kläger sei über einen längeren Zeitraum Empfänger von Arbeitslosengeld 2 gewesen, sodass ihm entsprechende Befreiungen durch den Beklagten hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht gewährt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2020 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zugleich änderte der Beklagte den angegriffenen Festsetzungsbescheid im Wege der Umdeutung dahingehend, dass Rundfunkbeiträge für den Monat November 2019 nicht für die Wohnung in der G_____ in G_____, sondern für die Wohnung P_____ in B_____ festgesetzt wurden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger seit Juli 2015 beim Beklagten mit einer Wohnung angemeldet sei. Für den Zeitraum von Juli 2015 bis Januar 2016 sei der Kläger aufgrund des Bezugs von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld 2 einschließlich Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches von der Rundfunkbeitragspflicht befreit gewesen. Für den Zeitraum ab Februar 2016 sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden, dass er die Voraussetzung für eine Befreiung erfülle. Zahlungen für die Zeiträume, in denen die Rundfunkbeitragspflicht bestanden habe, habe der Beklagte nicht erhalten. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden. Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 18. Juli 2018 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt, soweit Inhaber von Zweitwohnungen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt zahlen müssten. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger sei Inhaber einer Wohnung und deshalb zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung verpflichtet. Im Bescheid vom 1. Februar 2020 seien zwar fehlerhaft Rundfunkbeiträge für den Monat November 2019 für die Wohnung G_____ in G_____ Stadt für die Wohnung P_____ in B_____ festgesetzt worden. Der Festsetzungsbescheid werde daher im Wege der Umdeutung dahingehend geändert, dass Rundfunkbeiträge für den Monat November 2019 nicht für die Wohnung G_____G_____, sondern für die Wohnung P_____ in B____ festgesetzt würden. Deswegen sei er nicht rechtswidrig. Sowohl die Höhe des Rundfunkbeitrages als auch dessen Fälligkeit seien gesetzlich geregelt. Auch sei die Festsetzung des Säumniszuschlages dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit seiner am 18. November 2020 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass er am 9. Dezember 2019 in den elterlichen Haushalt in die G_____ in G_____ umgezogen sei. Hier wohne er bis heute. Die Rundfunkbeiträge für diesen Haushalt würden durch seinen Stiefvater als Beitragsschuldner bezahlt. Die Beitragsnummer laute 4_____. Die Forderung aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2020 sei damit zumindest teilweise nicht berechtigt. Der Kläger habe nicht im vollständigen Zeitraum von November 2019 bis Januar 2020 in B_____ bzw. G_____ gelebt. In der Zeit von April 2015 bis März 2016 sowie in dem Zeitraum September 2016 bis April 2019 habe der Kläger Arbeitslosengeld 2 bezogen. In der Zeit von August 2019 bis 13. Januar 2020 sei der Kläger arbeitssuchend ohne Leistungsbezug gewesen. Die entsprechenden Leistungsbescheide lägen dem Kläger nicht vor. Zumindest die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen über den 9. Dezember 2019 hinaus sei somit rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Äußerung des Beklagten, dass nunmehr das Beitragskonto des Klägers rückwirkend ab Dezember 2020 abgemeldet werde, werde durch den Kläger als Teilanerkenntnis ausgelegt, so dass Forderungen für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 nicht mehr bestehen.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt hat, beantragt der Kläger zuletzt wörtlich,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2020, sofern dieser Rundfunkbeiträge für den Monat November 2019 und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € festsetzt, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt wörtlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid führt er aus, dass nach § 7 Abs. 2 RBStV die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monats ende, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragsschuldner ende, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden sei. Unterlasse ein Beitragsschuldner nach Beendigung des Innehabens einer Raumeinheit folglich die Abmeldung, obwohl er nach § 8 Abs. 2 RBStV dazu verpflichtet sei, so bestehe für ihn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Abs. 2 bis zum Zugang der korrekten Abmeldung bei der Rundfunkanstalt weiterhin grundsätzlich die Beitragspflicht. Hintergrund dieses gesetzlich verankerten Verbots der rückwirkenden Abmeldung sei der Schutz einer funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Mit Blick auf den im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals mitgeteilten Hinweis, dass der Stiefvater für die Anschrift G_____ in 0_____ bereits Rundfunkbeiträge zahle, bestehe für den Zeitraum ab Dezember 2019 eine Doppelkontoführung. Ohne Anerkennung einer dahingehenden Rechtspflicht im Rahmen der Verjährungsvorschriften des § 7 Abs. 4 RBStV sei somit das Beitragskonto des Klägers rückwirkend ab Dezember 2019 abzumelden. Dies habe zur Folge, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 1. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2020 aufzuheben sei, soweit Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Dezember 2019 bis Januar 2020 festgesetzt worden seien. Soweit der Kläger nunmehr vortrage, dass er auch im Zeitraum von April 2015 bis März 2016 bis März 2016 und von September 2016 bis April 2019 ALG II bezogen habe, müsse er dies dem Beklagten zunächst unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder eines Bescheids der zuständigen Sozialbehörde nachweisen. Liege der Nachweis vor, sei zu beachten, dass der Beklagte gemäß § 4 Abs. 4 RBStV allenfalls bis 2018 rückwirkend befreien können. Nach § 4 Abs. 4 RBStV richte sich die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginne mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt werde. Sei der Antragsteller aus demselben Befreiungsgrund nach Absatz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren von der Beitragspflicht befreit gewesen, so werde bei einem unmittelbar anschließenden, auf denselben Befreiungsgrund gestützten Folgeantrag vermutet, dass die Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer des diesem Antrag zugrundeliegenden Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 hinaus für ein weiteres Jahr vorlägen. Sei der Nachweis nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so könne die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich sei, die dem Tatbestand zugrunde lägen. Allerdings sei der vom Kläger genannte Zeitraum nicht Streitgegenstand.
Mit Beschluss vom 13. September 2023 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss der Kammer vom 13. September 2023 zur Entscheidung übertragen wurde.
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen.
Im Übrigen ist die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klage zulässig, aber unbegründet.
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2020, sofern dieser Rundfunkbeiträge für den Monat November 2019 und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € festsetzt ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der angegriffene Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2020 leidet weder an materiell-rechtlichen noch formellen Mängeln.
Nach § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Nach § 10 Abs. 5 S. 2 RBStV können Festsetzungsbescheide stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 im privaten Bereich § 2 Abs. 1 RBStV.
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsgerichtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 –11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
Die Rundfunkbeitragspflicht richtet sich nach § 2 Abs. 1 RBStV, wonach im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV wird als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers für den Monat November 2019 hinsichtlich der Wohnung unter der Anschrift P_____ vor. Der volljährige Kläger war Inhaber der in Rede stehenden Wohnung, da er diese selbst bewohnt hat und namentlich unter der veranlagten Anschrift nach dem Melderecht gemeldet war, § 2 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1 RBStV.
Auch wenn ursprünglich in der Begründung des Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2020 der Umzug des Klägers von der Adresse „G_____ in 0_____“ in die „P_____“ nicht berücksichtigt war, ist der Festsetzungsbescheid – jedenfalls nach der Umdeutung durch den Beklagten im Widerspruchsverfahren – rechtmäßig, da es vorliegend auf den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2020, der die nunmehr richtige Anschrift enthält, ankommt. Klagegegenstand ist nämlich hier der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erfahren hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach der Umdeutung durch den Beklagten wurde der Beitrag für November 2019 für die Wohnung unter der Wohnanschrift des Klägers „P_____ in ___ B____“ erhoben.
Diese hier im Widerspruchsverfahren erfolgte Umdeutung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie genügt den Vorgaben des § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i.V.m. § 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da eine Gleichheit hinsichtlich Ziel, Zuständigkeit, Verfahren und Form vorlag, kein weiterer Prüfungsbedarf bestand und auch keine Wesensänderung des Bescheides vorgenommen wurde. Eine derartige Umdeutung ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 23. März 2020 – 2 A 1046/17 –, juris; Kopp/Ramsauer, VfVwG, 23. Auflage, 2022, § 47, Rn. 36). Dies hat den Grund darin, dass die Umdeutung Bestandteil der Rechtsfindung ist (BayVGH, Urteil vom 2. Juli 2004 – 1 B 02.1006 – NVwZ-RR 2005, 787 (791), wozu unter anderem auch das Widerspruchsverfahren dient (VG München, Urteil vom 13. Februar 2017 – M 26 K 16.1605 –, Rn. 32, juris). Das Widerspruchsverfahren als Bestandteil der Rechtsfindung eröffnet der Behörde die Möglichkeit, ihre Entscheidungen im Hinblick auf deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit erneut zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Dabei finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes ergänzende Anwendung, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine abschließende Vorschrift über das Vorverfahren enthält (vgl. VG Köln, Urteil vom 31. Januar 2019 – 6 K 15129/17 –, Rn. 31 - 32, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage, 22, Vorb § 68 Rn. 15, 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage, 2022, § 47 Rn. 36). Zu beachten ist hier insbesondere, dass lediglich die Begründung des ursprünglichen Bescheides hinsichtlich der Anschrift für den Monat November 2019 fehlerhaft war (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. Mai 2018 – 9 K 2889/16 –, juris). Der sachliche Gehalt des Bescheides, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum beitragspflichtig für eine Wohnung ist, war von vornherein richtig. Eine nachträgliche Umschreibung der Begründung ist bei gebundenen Entscheidungen einer Behörde – wie hier vorliegend – ohne weiteres möglich (vgl. zum ganzen VG München, Urteil vom 12. Februar 2017 – M 26 K 16.1605 -, juris, Rn. 30). Einer Ermessensentscheidung bedurfte es nicht. Zu beachten ist außerdem, dass bei einem Umzug innerhalb Deutschlands lediglich die Adresse im bestehenden Beitragskonto geändert wird, sodass keine doppelte Beitragspflicht für die alte und die neue Wohnung des Beitragsschuldners entsteht (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. Mai 2018 – 9 K 2889/16 –, Rn. 64, juris). Es ist keine Abmeldung der alten und Anmeldung der neuen Adresse nötig, sondern lediglich eine Änderungsmeldung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 RBStV vorzunehmen. Im Übrigen besteht auch keine Pflicht der Rundfunkanstalt, die neue Anschrift eines umgezogenen Beitragsschuldners in Erfahrung zu bringen (vgl. zum Ganzen: Binder/Vesting/Gall, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 8 RBStV Rn. 18; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. Mai 2018 – 9 K 2889/16 –, Rn. 64, juris)
Vorliegend ist auch unschädlich, dass der Kläger ursprünglich seinen Wohnsitz in S____ hatte und somit der Beklagte nicht die ursprünglich zuständige Landesrundfunkanstalt im Sinne des § 10 Abs. 5 RBStV gewesen ist.
So werden – wie oben erwähnt – nach § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV rückständige Rundfunkbeiträge zwar grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Nach § 10 Abs. 5 S. 2 RBStV können aber Festsetzungsbescheide stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet. Das war vorliegend zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides am 1. Februar 2020 sowie im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 28. Oktober 2020 vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits im November 2019 aus B____ in S____ nach G____ in B____ gezogen ist, der Beklagte. Dieser war ab dem Zeitpunkt des Umzugs des Klägers nach Brandenburg auch für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für zurückliegende Zeiträume im örtlichen Zuständigkeitsbereich anderer Landesrundfunkanstalt zuständig.
Gründe, die für eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht sprechen, wurden hinsichtlich des hier interessierenden Monats November 2019 gerade nicht und sind auch nicht ersichtlich.
Der Kläger war auch mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge im Rückstand, da er trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge (zum jeweiligen Fälligkeitstermin für die entsprechend festgesetzten Monate) nicht leistete. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Nach Abs. 3 S. 1 der bezeichneten Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dies hat der Kläger nicht getan.
Schließlich entspricht die für einen Monat festgesetzte Höhe von 17,50 € den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der seinerzeit geltenden Fassung (RFinStV) betrug der Rundfunkbeitrag seit dem 1. April 2015 monatlich 17,50 €.
Auch ist gegen die jeweils zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags sowohl im Hinblick auf Rechtsgrund und Höhe nichts zu erinnern. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8 €, zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht (innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit) durch den Kläger entrichtet wurden.
Nach allem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs.1 VwGO. Soweit die Klage abgewiesen wurde, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war gemäß § 161 Abs. 1 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Ist der, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Danach entspricht es vorliegend der Billigkeit, dem Kläger insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zwar hat dieser durch die teilweise Aufhebung des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dem Verfahren insoweit die Grundlage, allerdings hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 18. März 2021 und somit etwa vier Monate nach Klageerhebung dem Beklagten mitgeteilt, dass sein Vater bereits für ihn Rundfunkbeiträge für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 leistet, was ausschlaggebend für die teilweise Aufhebung war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung: