Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.10.2023 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 1904/20 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1012.6K1904.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 Abs. 1 RBStV, § 4 Abs. 6 RBStV, III § 136 SGB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Die Klägerin wird beim Beklagten zur Rundfunkbeitragsnummer 5_____ mit einer Wohnung geführt.
Mit Schreiben vom 7. August 2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beim Beklagten. Diesem fügte sie einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 1. Oktober 2019 bei, wonach sie Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III ab dem 16. September 2019 bis zum 15. September 2020 beziehe.
Mit Bescheid vom 25. August 2020 lehnte der Beklagte den klägerischen Befreiungsantrag ab. Zur Begründung führt er aus, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur für Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Grundsicherung, Empfänger von Arbeitslosengeld 2 und/oder Sozialgeld, Empfänger von Asylbewerberleistungen, BAföG-Empfänger, die nicht bei ihren Eltern wohnten, Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht bei ihren Eltern wohnten, Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, die nicht bei ihren Eltern wohnten, Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e des Bundeversorgungsgesetzes, Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Lastenausgleichsgesetz, Volljährige, die in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches lebten sowie schließlich taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches möglich sei. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen wiesen nicht nach, dass sie, ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner oder ein Mitbewohner zu einem der oben genannten Personenkreise gehörten. Somit seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht erfüllt.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2020 Widerspruch.
Mit ihrer am 17. Dezember 2020 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht aus § 4 Abs. 1 RBStV ergäben. Diese lägen hier nicht vor, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Antrags bzw. Widerspruchs Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 521,70 € bezogen habe. Seien die Voraussetzungen nach Abs. 1 aber nicht gegeben, sei gemäß Abs. 6 der Norm ein besonderer Härtefall zu prüfen. Dies sei von Seiten der Beklagten nicht erfolgt. Mit der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV solle eine grobe Unbilligkeit in Ungerechtigkeit vermieden werden. Diese Vorschrift eröffne dem Personenkreis, die nicht unter § 4 Abs. 1 RBStV Falle, die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lasse. Liege eine vergleichbare Bedürftigkeit vor, könne ein Härtefall in Betracht kommen. Die Klägerin lebe in Trennung und müsse sich um ein minderjähriges Kind kümmern. Es liege hier ein geringes Einkommen vor. Zudem könne die Klägerin auf kein verwertbares Vermögen zurückgreifen, da ein solches nicht existiere. Diese Fallgestaltung falle ebenfalls unter Abs. 6 der Norm, da diese nicht abschließend sei. Insoweit verweist die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –.
Die Klägerin beantragt zuletzt schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides 25. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2021 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien gegebenenfalls den Antrag der Klägerin auf Befreiung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und bezieht sich inhaltlich auf seinen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10. März 2021, der der Klägerin am 17. März 2021 zugestellt wurde. Hiernach sei dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen, dass die Klägerin eine der in § 4 RBStV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung erfülle. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV sei an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden und für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sehe das Gesetz nicht vor. Es gelte das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft worden sei. Durch die Vorlage eines ALG-1-Bescheides würden die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht erfüllt. Zudem beruhe die Bewilligung des Arbeitslosengeldes gemäß § 136 SGB III nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, die der Gesetzgeber als Befreiungsvoraussetzung zu denen § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen festgelegt habe. Einen Nachweis darüber, dass die Klägerin eine der in § 4 Abs. 1 Weste vorgenannten Leistungen erhalte, sei beim Beklagten nicht eingegangen. Nach § 4 Abs. 6 RBStV könne die Rundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. Die Nachweispflichten § 4 Abs. 7 RBStV gelte sowohl für Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV als auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV. Nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV liege ein Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt worden sei, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschritten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Sozialleistung beantragt habe. Einen § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV ausdrücklich genannten Ablehnungsbescheid habe sie nicht vorgelegt. Es sei der Klägerin allerdings zuzumuten, zunächst eine Sozialleistung zu beantragen und die Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten. Nur durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides könnten die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV nachgewiesen werden. Die Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit soll nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwachen Personen, die keine Sozialleistungen erhielten, dem Härtefalltatbestand zugeordnet würden. Allein der Umstand, dass dem jeweiligen Antragsteller lediglich ein Einkommen zur Verfügung stehe, dass dem § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung stehe, begründe keine atypische Fallkonstellation. Selbst wenn die materielle Bedürftigkeit erklärt werde, stehe das Fehlen eines entsprechenden Leistungsbescheides eine Befreiung entgegen. Allein die durch Leistungsbescheide nachgewiesene Bedürftigkeit führe zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV.
Mit Beschluss vom 13. September 2023 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Aktenzeichen VG 6 K 1390/20, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Über die Klage konnte in Abwesenheit der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, weil die Klägerin auf diese Folge mit der Ladung vom 13. September 2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 18. September 2023 zugestellt wurde, ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 13. September 2023 übertragen wurde.
Die als Verpflichtungsklage (sog. Versagungsgegenklage) gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der hier streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat namentlich keinen Anspruch darauf von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsgerichtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (vgl. § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 – 11 N 109.16, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 25, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
Die Klägerin ist dem Grunde nach rundfunkbeitragspflichtig, da sie die Voraussetzungen des § 2 Abse. 1 und 2 RBStV erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach Abs. 2 S. 1 der genannten Vorschrift ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird nach Abs. 2 S. 2 jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (Nr. 1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (Nr. 2). Die Klägerin ist Inhaberin der vom Beklagten veranlagten, im Rubrum aufgeführten Wohnung, da sie dort nach dem Melderecht gemeldet ist.
Eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht scheidet aus.
§ 4 RBStV regelt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich für den Inhaber einer Hauptwohnung.
Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV im Falle der Klägerin nicht vor. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nach § 4 Abs. 1 RBStV kann nämlich nur derjenige beanspruchen, der mittels eines aktuellen Bescheides den Bezug einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Sozialleistungen nachweisen kann.
§ 4 Abs. 1 RBStV sieht insoweit vor, dass von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag folgende natürliche Personen befreit werden: 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches), 3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, 4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, 6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes, 7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften, 8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird, 9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben und schließlich 10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin keine der oben aufgeführten Leistungen bezieht. Ausweislich des klägerischen Vortrags beziehe sie Arbeitslosengeld I nach § 136 des 3. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Dies sei allerdings keine der in § 4 Abs. 1 RBStV enumerativ aufgeführten Sozialleistungen, sodass eine direkte Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV ausscheidet.
Einen pauschalen Befreiungstatbestand wegen geringen Einkommens (ggf. auch unterhalb des Existenzminimums) sieht der insoweit abschließende § 4 Abs. 1 RBStV ebenfalls nicht vor (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 5. November 2015 - M 6b K 15.77, beck-online).
Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV, die „geringes Einkommen“ oder auch den Bezug eines bloß geringen Arbeitslosengeldes I als solche gerade nicht erfassen, sind auch nicht durch Auslegung und deshalb erst recht nicht durch Analogieschlüsse erweiterbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2019 – 2 A 3783/18, juris). So ist eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV bereits generell ausgeschlossen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 37 - 39, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 32 - 35, juris). Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Regelungslücke feststellbar. Die Aufzählung der zu befreienden Leistungsempfänger in § 4 Abs. 1 RBStV ist nach dem gesetzgeberischen Ziel der Verfahrensvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises abschließend (vgl. seinerzeit bereits schon zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10, juris). Einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, sind nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, da schon die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner spricht, die keine der genannten Sozialleistung erhalten. Vor allem aber sind die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen. Denn das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient (§ 1 WoGG; s.a. Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4), in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32).
Neben dem Ausschluss einer Befreiung nach § 4 Abs.1 RBStV ist vorliegend aber auch eine sog. Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ausgeschlossen.
Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall zunächst insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 der Vorschrift in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Voraussetzung für die Anwendung dieses Härtefalltatbestandes ist aber, dass der Kläger einen entsprechenden – in diesem Fall ablehnenden – Sozialleistungsbescheid vorlegt, aus dem sich die Einkommensberechnung, die die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreitet, ergibt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 9 K 1089/19.GI –, Rn. 33, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 32 - 35, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat insbesondere keinen ablehnenden Sozialleistungsbescheid eingereicht.
Der hier zu entscheidende Fall ist schließlich auch von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht erfasst, der allerdings weiter als § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zu verstehen ist. Eine Befreiung aufgrund eines ungeschriebenen besonderen Härtefalls ist zwar grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen, liegt im hiesigen Fall jedoch nicht vor. Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich bei der zitierten Vorschrift nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV, zitiert nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2020 – 6 K 856/19 –, Rn. 19 - 21, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 36, juris).
Entgegen der Auffassung der Klägerin hilft das von ihr ins Feld geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/19 –, juris) mit Blick auf den hier zu entscheidenden Fall und der mutmaßlich prekären wirtschaftlichen Lage der Klägerin nicht weiter.
So führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass es sich bei § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung handelt, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls „unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1“, mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrundeliegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass „weiterhin“ die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl LT-Drs. BY 16/7001, 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrundeliegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris)
Aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit jedoch zu groben Unbilligkeiten führen, die dann in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Danach liegt ein besonderer Härtefall – wie erwähnt – dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden mithin diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV dient somit primär dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181 <185>).
Dieser Erwägung kommt nun auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). So erweist sich Absatz 6 S. 2 schon angesichts seines Wortlauts („insbesondere“) nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei solchen Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, zugleich aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 184). Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse würde dann am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund beruhen. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris).
Diese vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgeführten Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall nicht vor. Es ist hier gerade nicht so, dass die Klägerin beide vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. So mag sie zwar ein den Regelleistungen entsprechendes oder unter Umständen geringeres Einkommen haben und gegebenenfalls auch nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können – obwohl die Klägerin gerade zu ihren Vermögensverhältnissen zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen hat –, allerdings ist sie nicht – und das ist die zweite vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellte Voraussetzung – von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgeschlossen. Vielmehr dürften im hiesigen Fall gerade die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vorliegen. Die Klägerin übersieht vielmehr, dass es sich bei Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II um gänzlich unterschiedliche Leistungen handelt. Beim Arbeitslosengeld I handelt es sich um eine Versicherungsleistung – und insoweit nicht um eine Sozialleistung –, für die Arbeitnehmer selbst während der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit eingezahlt haben. Das Arbeitslosengeld II ist dagegen eine staatliche Leistung für Bedürftige, weswegen die Bedürftigkeit die Grundvoraussetzungen ist und insoweit vom entsprechenden Sozialhilfeträger geprüft wird. Anspruchsberechtigt auf den Bezug von Arbeitslosengeld I ist nach § 137 Abs. 1 SGB III wer arbeitslos ist (Nr. 1.), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2.) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3.) hat. Eine Bedürftigkeitsprüfung hinsichtlich des Einkommens und des Vermögens des jeweiligen Antragstellers erfolgt in diesem Zusammenhang gerade nicht. Sofern im jeweiligen Einzelfall die Höhe des Arbeitslosengeldes I nicht ausreicht, um das gesetzliche Existenzminimum zu sichern, besteht die Möglichkeit Leistungen nach dem SGB II zusätzlich zum Arbeitslosengeld I zu beziehen. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin allerdings keinen Gebrauch gemacht. Sie hat aber auch keinen (ablehnenden) Bescheid eines entsprechenden Sozialträgers zur Gerichtsakte gereicht hat.
Sofern die Klägerin sinngemäß vorbringt, dass sie dennoch unterhalb der Bedarfsgrenze liege, ist sie gehalten, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim zuständigen Sozialträger zu stellen. Erst die Vorlage eines solchen Bescheids oder einer Bestätigung über das Fehlen der Voraussetzungen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII hätte für den Beklagten überhaupt die Möglichkeit zur Prüfung einer mit derjenigen des Personenkreises nach § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbaren Bedürftigkeit eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, juris, Rn. 30; VG Göttingen, Urteil vom 2. Oktober 2020 – 2 A 276/18 –, Rn. 23 - 29, juris).
Entscheidend ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV vorlegen, damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 44, juris).
Vor diesem Hintergrund hatte es die Klägerin somit selbst in der Hand, die Befreiungsvoraussetzungen nachzuweisen. Weil sie die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt hat, kann sie letztlich keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beanspruchen (VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2023 – 6 K 1298/20 –, Rn. 53 - 54, juris).
Da es sich bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht um eine Ermessens- sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, kommt auch dem hilfsweise geltend gemachten Klageantrag auf Neubescheidung kein Erfolg zu. Im Zuge der Rundfunkbeitragspflichtreform wurde in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV eine gebundene Entscheidung der Rundfunkanstalt anstelle einer Ermessensentscheidung eingeführt (Sächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2023 – 5 A 104/22 –, Rn. 32, juris).
Nach allem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da das Verfahren gerichtet auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10/10 – juris, Rz. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2015 – OVG 11 M 9.15 – juris, Rz. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 6 K 1046/21 –, Rn. 4, juris), bedurfte es vorliegend keiner Streitwertfestsetzung.
Rechtsmittelbelehrung: