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Entscheidung 12 KLs 1/23 jug.


Metadaten

Gericht LG Neuruppin Große Jugendkammer Entscheidungsdatum 25.04.2023
Aktenzeichen 12 KLs 1/23 jug. ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2023:0425.12KLS1.23JUG.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Angeklagte A. ist des gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, Computerbetrug und versuchtem Computerbetrug schuldig.

Der Angeklagte A. wird zu einer

Jugendstrafe von 3 – drei – Jahren

verurteilt.

2. Der Angeklagte M. ist der Beihilfe zum gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit schwerem Raub, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, Computerbetrug und versuchtem Computerbetrug schuldig.

Der Angeklagte M. wird zu einer

Jugendstrafe von 9 – neun – Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

3. Die Spielkonsole „Nintendo Switch“, Artikel-Nr. XAJ40064525859, und die schwarzen In-ear-Kopfhörer „urbanista“, Modell Paris, werden eingezogen.

4. Gegen den Angeklagten A. wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 1.750,00 €, der dem Wert des Erlangten entspricht, in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet.

5. Der von dem Neben- und Adhäsionskläger L. G., geboren am , geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gegen den Angeklagten A. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

6. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten des Verfahrens und Auslagen aufzuerlegen mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Letztere haben die Angeklagten zu tragen. Der Angeklagte A. hat darüber hinaus die durch den Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers vom 30.03.2023 entstandenen besonderen gerichtlichen Kosten und die dem Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

7. Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Angewandte Vorschriften für den Angeklagten A.:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1 Alt. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a), 253 Abs. 1, 255, 263a Abs. 1 Alt. 3 und Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 73, 73c StGB, §§ 1, 3, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

Angewandte Vorschriften für den Angeklagten M.:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1 Alt. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a), 253 Abs. 1, 255, 263a Abs. 1 Alt. 3 und Abs. 2, 22, 23, 27, 52 StGB, §§ 1, 3, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bzgl. des Angeklagten M.)

I. Feststellungen zur Person

1. Für den Angeklagten A.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ... Jahre alte Angeklagte A. wurde als ältestes von drei gemeinsamen Kindern seiner verheirateten und aus der ... stammenden Eltern geboren. Er wuchs in , einer Kleinstadt in der , auf. Aus der ersten Ehe seines Vaters gingen drei ältere Halbbrüder des Angeklagten hervor, die in ... leben. Der Vater des Angeklagten ist selbstständig und betreibt einen Dönerladen in . Seine Mutter geht keiner Arbeit nach. Sie kümmerte sich ihrem kulturell geprägten Rollenverständnis entsprechend ausschließlich um die Erziehung des Angeklagten und seiner zwei Schwestern und organisierte das alltägliche Familienleben, während dessen der als Respektsperson auftretende Vater arbeitsbedingt zeitlich deutlich weniger bis kaum präsent für seine Kinder war. Von der Mutter, ohne ihre eigene Autorität durchzusetzen, wurde der Angeklagte traditionsgemäß als erstgeborener und einziger Sohn der Familie verwöhnt und nur wenig zur Selbstständigkeit erzogen. Zu Teilen war sie auch – aus Sicht des Angeklagten – mit der Betreuung der drei im Altersabstand von zwei bis drei Jahren geborenen Geschwister in der Kindheit und frühen Jugend des Angeklagten überfordert. Ihn zog es daher in jener Zeit häufig zu den Nachbarn der Familie, welche fortan für ihn Ersatzgroßeltern darstellten und ihm, da in der Familie selbst ausschließlich türkisch gesprochen wurde, die deutsche Sprache beibrachten.

Im Jahr 2009 wurde der Angeklagte A. altersgerecht eingeschult und wechselte nach der sechsjährigen Grundschulzeit regulär ab der 7. Klasse auf eine weiterführende Oberschule in . Zum Beginn der 8. Klasse reiste seine Mutter in die Türkei, um ihren schwerkranken Bruder zu pflegen. Der Angeklagte lebte in dieser Zeit gemeinsam mit den beiden Schwestern vorübergehend bei einem Onkel in , weil sein Vater aufgrund der selbstständigen Vollzeittätigkeit sich nicht in ausreichendem Maße um seine Kinder kümmern konnte. Während dieser Zeit besuchte der Angeklagte für mehrere Wochen nicht die Schule. Er bewegte sich als 13-/14-Jähriger in ... erstmals in einer ganz überwiegend von Migranten geprägten Gemeinschaft, während dessen er bis dato in ... – als Kind einer Einwanderungsfamilie – in Teilen auch isoliert war. In ... beobachtete er erstmals auch kriminelle Verhaltensweisen in seinem sozialen Umfeld. Nach seiner Rückkehr nach ... begann der Angeklagte, regelmäßig die Schule zu schwänzen und stattdessen seine Zeit vorzugsweise mit Gleichaltrigen zu verbringen, wobei – auch forciert durch die Flüchtlingswelle Ende 2016 – der Anteil der Jugendlichen mit Migrationshintergrund in der anwuchs und er sich zunehmend nicht mehr als Außenseiter fühlte. Trotz seiner Schulbummelei schloss er nach zehn regulären Schuljahren seine Schulzeit erfolgreich mit der Fachoberschulreife ab. Eine von ihm im Anschluss daran favorisierte Ausbildung als Polizist in ... scheiterte, weil er den Eignungstest nicht bestand. Die von ihm sodann im September 2019 aufgenommene, 3 1/2 Jahre dauernde Ausbildung zum Anlagenmechaniker bei der Firma ... in ... verlief zunächst unauffällig. Nach dem Beginn der Corona-Pandemie setzten bei ihm in Folge des Lockdowns depressive Verstimmungen ein. Im zweiten Jahr der Pandemie (2021) ging er dazu über, sich unerlaubt von Ausbildungseinheiten bzw. von seinem Arbeitsplatz zu entfernen und sich wiederholt (insgesamt 54 Tage) arbeitsunfähig krankschreiben zu lassen. Diese Verhaltensweisen setzte er im Jahr 2022 fort. Bis zu seiner Inhaftierung Ende Oktober 2022 hatte er bereits 52 Krankentage angehäuft. Am 30.09.2022 erhielt er eine Abmahnung, weil er nicht unverzüglich seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angezeigt hatte. In einem am 11.10.2022 stattgefundenen Mitarbeitergespräch wurde ihm schließlich durch die Personalführung verdeutlicht, dass er durch sein Verhalten, insbesondere seine Fehlzeiten, die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet. Nach seiner Inhaftierung in vorliegender Sache wurde das Ausbildungsverhältnis am 07.11.2022 wegen der Untersuchungshaft fristlos gekündigt.

Der Angeklagte lebte zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung noch in dem Einfamilienhaus seiner Eltern unter der im Rubrum genannten Anschrift. Er hat seit Februar 2022 eine feste Freundin. Der Angeklagte erwarb im Mai 2021 seine Fahrerlaubnis. Seither besaß er über Vermittlung seines Vaters bereits vier bis fünf Fahrzeuge, zuletzt einen Pkw BMW 5er Touring. Im Jahr 2022 konsumierte der Angeklagte zur Kompensation seiner depressiven Verstimmungen – auch bedingt durch den Tod seines Ersatzgroßvaters Anfang 2022 – Antidepressiva, die er sich auf dem Schwarzmarkt in Polen besorgt hatte. Über Häufigkeit und Dosierung hat die Kammer keine gesicherten Feststellungen treffen können. Ein regelmäßiger Konsum von Drogen und Alkohol wurde vom Angeklagten verneint.

Der Angeklagte A. ist bislang jugend- bzw. strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am 13.12.2019 sah die Staatsanwaltschaft in einem Verfahren gegen ihn wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

2. Am 08.06.2022, rechtskräftig seit dem 28.06.2022, verhängte das Amtsgericht gegen ihn im Strafbefehlsverfahren gemäß § 408a StPO, nachdem er der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 €. Die Vollstreckung der Geldstrafe ist vollständig durch Zahlung bzw. Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 08.11.2021 würgte der Angeklagte den Geschädigten L. P. ohne rechtfertigenden Grund mit einem stoffummantelten Metallgliederfahrradschloss, welches der Geschädigte um den Hals trug. Anschließend versetzte er ihm einen Kopfstoß. Hierdurch erlitt der Geschädigte eine Jochbeinprellung und ein Hämatom unter dem rechten Auge.

Der Angeklagte A. ist in vorliegender Sache am 24.10.2022 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts vom 25.10.2022 seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ... . Unterbrochen wurde die Untersuchungshaft vom 17.11.2022 bis zum 22.11.2022 durch die teilweise Vollstreckung der zuvor erwähnten Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe (6 Tage). Während der Zeit der Untersuchungshaft war der redegewandte und zu vorlautem Auftreten neigende Angeklagte mangels Integration in eine Bildungsmaßnahme infolge angeordneter Mittätertrennung vom Mitangeklagten M. geistig deutlich unterfordert. Er umging mehrfach die Postkontrolle und hinterfragte wiederholt die Anstaltsregeln. Er erhielt dort regelmäßigen Besuch von seiner Familie, die ihn auch finanziell mit monatlichen Zahlungen von 100,00 € bis 200,00 € unterstützte, sowie von seiner Freundin.

2. Für den Angeklagten M.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ... Jahre alte Angeklagte M. wuchs als einziges, gemeinsames Kind seiner Eltern bis zu seinem dritten Lebensjahr mit beiden Elternteilen in auf. Nach deren Trennung zog er mit seiner Mutter nach , wo jene eine neue Partnerschaft einging und heiratete. Aus dieser Ehe ging im Jahr 2009 eine Halbschwester des Angeklagten hervor. Im darauffolgenden Jahr wurde der Angeklagte altersgerecht in eingeschult. Aufgrund von Streitigkeiten in der neuen Patchwork-Familie zog er zum zweiten Halbjahr der 3. Klasse zu seinem Vater nach ... . Er musste deswegen die Schule wechseln und besuchte fortan die Grundschule „...“ in ... . Aus einer Beziehung seines Vaters ging im Jahr 2015 eine weitere Halbschwester des Angeklagten hervor. Ab der 7. Klasse besuchte er die weiterführende Oberschule „...“ in ... . Hier kam er das erste Mal in der 9. Klasse mit Cannabis in Kontakt. Da es zunehmend in der Phase seiner Pubertät zu Spannungen im väterlichen Haushalt kam, er sich insbesondere nicht mit der Lebenspartnerin seines Vaters verstand und sich nach der Geburt seiner kleinen Halbschwester zurückgesetzt fühlte, zog er zum zweiten Halbjahr der 10. Klasse wieder zurück zu seiner leiblichen Mutter, welche mittlerweile nach ihrer Scheidung in neuer Partnerschaft, aus welcher im Jahr 2016 der Halbbruder des Angeklagten hervorgegangen war, in ... wohnte. Das letzte Schulhalbjahr pendelte er von ... nach ... , um einen erneuten Schulwechsel zu vermeiden und beendete seine Schulzeit im Sommer 2020 nach zehn regulären Schuljahren mit dem Abschluss der erweiterten Berufsbildungsreife. Im Anschluss daran begann er im September 2020 eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker bei der Firma in ..., bei welcher auch der Angeklagte A. Auszubildender, allerdings im Lehrjahr über ihm, war. Nach einem anfänglichen, circa 1 ½ Jahre währenden problemlosen Ausbildungsverlauf kam er in der Folgezeit durch Kollegen erneut in Kontakt mit Drogen. Seine von ihm im Sommer 2021 in einer Plattenbausiedlung in ... bezogene kleine Wohnung, die er durch seine Ausbildungsvergütung in Höhe von 748,00 € finanzieren konnte, wurde anschließend zunehmend zum Party-Treffpunkt seiner in etwa gleichaltrigen Freunde und Bekannten. Während dieser Zusammenkünfte wurden bei lauter Musik im Übermaß Alkohol und auch Drogen konsumiert. In der Folge dieses Lebenswandels kam es zu Regelverstößen und Fehlzeiten des Angeklagten während der Berufsausbildung, weshalb er am 28.02.2022 die verhaltensbedingte Kündigung erhielt. Danach rutschte er vollends ab. Ohne eine ihm Struktur gebende Tagesbeschäftigung konsumierte er immer häufiger Betäubungsmittel (vor allem Cannabis und Amphetamin) sowie Antidepressiva, verlor den Tag-Nacht-Rhythmus und dabei massiv an Gewicht. Er war mit der Bewältigung seines Alltags überfordert, häufte Mietschulden an und fiel im Sommer 2022 mehrfach durch die Fahrerlaubnisprüfung. Dringend angezeigte – ihm Halt und Unterstützung gebende – Hilfestellungen von Seiten seiner leiblichen Eltern, denen diese zunehmend dramatische Entwicklung ihres sich immer mehr auch von ihnen zurückziehenden Sohnes – offensichtlich auch mangels eigener nachhaltiger Bemühungen – verborgen geblieben war, erhielt der Angeklagte in jener Zeit bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache nicht.

Der Angeklagte M. ist bislang jugendrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 13.09.2022 sah die Staatsanwaltschaft in einem Verfahren gegen ihn wegen Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

Der Angeklagte ist in vorliegender Sache am 24.10.2022 vorläufig festgenommen worden und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts vom 25.10.2022 seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ... . In der laufenden Hauptverhandlung hat die Kammer mit Beschluss vom 17.03.2022 den Haftbefehl gegen ihn aufgehoben und er ist noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Während in der Haftzeit das Verhältnis des Angeklagten zu seiner leiblichen Mutter – trotz seiner Bemühungen – distanziert blieb und sich auf sporadische Kontakte beschränkte, kümmerte sich sein Vater, der auch allen Hauptverhandlungstagen beiwohnte, nun beständig um seinen Sohn. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bezog der Angeklagte, der seine eigene Wohnung während der Haft infolge von Mietschulden verloren und bei deren Regulierung sein Vater ihn auch finanziell unterstützt hatte, ein eigenes Zimmer in dessen Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift. Sein Vater ist mittlerweile mit einer neuen Lebenspartnerin liiert, mit welcher der Angeklagte gut auskommt. Derzeit hilft er in dessen Firma, die sich mit Foliendruck befasst, aus. Er ist fest entschlossen, demnächst ein Praktikum aufzunehmen mit dem Ziel, im September 2023 eine Ausbildung als Land- und Baumaschinentechniker zu beginnen.

II. Feststellungen zur Sache

In der Nacht vom 22.10.2022 zum 23.10.2022 fassten der Angeklagte A. und der ... Jahre alte, gesondert Verfolgte B. nach vorangegangenem Konsum von Alprazolam, einem Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine zur Behandlung von Angst- und Panikstörungen (B. zudem unter dem Einfluss von Kokain stehend), den gemeinsamen Tatentschluss, von dem Nebenkläger L. G., der wenige Wochen zuvor begonnen hatte, für den Angeklagten A. Betäubungsmittel gewinnbringend zu verkaufen, gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt die Herausgabe von Bargeld zu verlangen, auf welches der Angeklagte A. - wie er und sein Mittäter wussten – schon wegen des gesetzlichen Verbots etwaiger Drogengeschäfte keinen Anspruch hatte. In Folge des Konsums von Alprazolam war der Angeklagte A. zwar gelöst und enthemmt, indes nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. In Umsetzung des Tatentschlusses fuhren der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte B. mit dem Pkw BMW 5er Touring des Angeklagten A. am frühen Morgen des 23.10.2022 zu der Wohnung des J. S. in die in, wo sich der Nebenkläger, was der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte B. zuvor in der Tatnacht in Erfahrung gebracht hatten, zu jener Zeit aufhielt. Dabei wurden sie zum Zwecke ihrer Unterstützung spontan von dem Angeklagten M. begleitet, auf den sie in der Tatnacht in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten zufällig getroffen waren. Der Angeklagte M. hatte schon die Nächte davor in Folge des Konsums von Amphetamin und dessen aufputschender Wirkung kaum geschlafen und befand sich in Folge des Schlafmangels in einer emotional labilen Stimmungslage, war aber deswegen ebenfalls nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Der Nebenkläger L. G. wartete bereits auf der Straße vor dem Wohnhaus auf die ihm durch Dritte angekündigten Personen. Der zur Verschleierung seiner Identität mit einer schwarzen Sturmhaube maskierte Angeklagte A. führte dabei, was der gesondert Verfolgte B. wusste, das – dem Angeklagten M. gehörende – Butterflymesser bei sich, welches sich schon seit einigen Wochen in seinem Besitz befand. Nachdem der Angeklagte A. die Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses mit einem kraftvollen Fußtritt aufgetreten hatte, begaben sich die vier Personen zu der im 5. Obergeschoss gelegenen Zwei-Zimmer-Wohnung des J. S., der dort bereits an der geöffneten Wohnungstür wartete. Unmittelbar nachdem sich die Angeklagten A. und M. und der gesondert Verfolgte B. gegen den Willen des ihnen nicht näher bekannten J. S. Zutritt zu dessen Wohnung verschafft hatten, versetzte der Angeklagte A. dem Nebenkläger einen gezielten Faustschlag ins Gesicht und der gesondert Verfolgte B. dem S., was der jeweils andere wahrnahm und seinerseits billigte, und beide verlangten die Herausgabe von 500,00 €, auf die sie, was sie wussten, keinen rechtswirksamen Anspruch hatten. Nachdem der S. und der – ob des Faustschlages aus der Nase blutende – Nebenkläger den Besitz von Bargeld verneint hatten, begannen der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte B. sowie – auf deren Aufforderung – auch der zögernde und sich im Hintergrund haltende Angeklagte M. in arbeitsteiliger Vorgehensweise in der Wohnung nach Bargeld und Wertsachen zu suchen. Dabei fiel dem gesondert Verfolgten B. das auf dem Wohnzimmertisch liegende Portemonnaie des Geschädigten S. auf. Er nahm daraus dessen EC-Karte und den Personalausweis sowie dessen Handy der Marke Samsung Galaxy S20 FE im Zeitwert von 250,00 € an sich, um jenes für sich oder A. zu verwenden, wobei S. aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung den B. gewähren ließ. Sodann kündigte der gesondert Verfolgte B. – von allen Anwesenden wahrgenommen – an, nun gemeinsam mit dem S. Geld von der Bank zu holen. Den drei Tatbeteiligten war dabei bewusst, dass der gesondert Verfolgte B. zur Verfügung über das Konto des Geschädigten S. unter keinem Gesichtspunkt berechtigt war. Auch rechneten sie damit, dass der Geschädigte S. nicht freiwillig seine PIN preisgeben würde, sondern nur infolge der als gegenwärtige Drohung fortwirkenden bereits erfahrenen Gewalt oder infolge der Drohung mit weiterer Gewalt. Der gesondert Verfolgte B. forderte noch die Angeklagten A. und M. auf, in der Zeit seiner Abwesenheit auf den Nebenkläger „aufzupassen“. Sodann verließ er mit dem S. die Wohnung. Jener hatte dem Ansinnen des gesondert Verfolgten B. zunächst noch – vom Angeklagten A. wahrgenommen – widersprochen, weshalb der Angeklagte A. auch mit weiterer Gewaltanwendung zur Erlangung der PIN rechnen musste, was ihm aber egal war. S. war indes angesichts der Übermacht der drei Tatbeteiligen in seiner Wohnung und der vorangegangenen Misshandlungen zu seinem Nachteil und zu dem seines Freundes bereits derart eingeschüchtert, dass er nach lautstarker Wiederholung der Aufforderung durch den gesondert Verfolgten B. jener Folge leistete, seine kontoführende Bank aufzusuchen, um dort den gesondert Verfolgten B. gewähren zu lassen, am Geldautomaten Geld von seinem Konto abzuheben. Die Angeklagten A. und M. verblieben gemeinsam mit dem Nebenkläger in der Wohnung. A. und M. behielten diesen in tatsituativ gefasstem Einverständnis mit dem gesondert Verfolgten B. in ihrer physischen Gewalt und beide – A. und M. – setzten die Suche in der Wohnung nach Wertgegenständen fort. Da der Angeklagte M. dies nur zurückhaltend tat, weil er das Vorgehen des Angeklagten A. und des gesondert Verfolgten B. nicht als von seiner Vorstellung getragenes Handeln betrachtete und er auch nicht an der Beute teilhaben wollte, wies ihn der Angeklagte A. an, den im Wohnzimmer auf der Couch sitzenden und bereits verletzten Nebenkläger zu bewachen, während er selbst die Wohnung weiter gründlich durchsuchen wollte und dies anschließend auch tat, ohne dabei die Flucht des Nebenklägers befürchten zu müssen. Hierzu übergab er dem Angeklagten M. – vom Nebenkläger unbemerkt – das mitgeführte Butterflymesser, der dies indes sogleich einsteckte. Der Nebenkläger verschwendete angesichts seines lädierten Zustandes und der seinerseits durch die Präsens der Angeklagten empfundenen Zwangslage indes keinerlei Gedanken an eine mögliche Flucht, sondern harrte auf der Couch in unmittelbarer Gegenwart des Angeklagten M. bis zur Rückkehr seines Freundes aus. Der gesondert Verfolgte B. fuhr in dieser Zeit abredegemäß mit dem Pkw des Angeklagten A. mit dem S. zur nahegelegenen Filiale der XX-Bank in ... der an der Ecke zur ... . Dort angekommen verlangte er in dem Bewusstsein der anhaltenden Bedrohungslage für den S. von diesem vor Betreten der Bank die Preisgabe zur EC-Karte gehörenden PIN. Dieser verweigerte die Angabe zunächst, worauf der gesondert Verfolgte B. ihm einen weiteren Faustschlag ins Gesicht versetzte. Der bereits durch das bisherige Geschehen stark eingeschüchterte S. teilte aus Angst vor erneuter Gewaltanwendung dem gesondert Verfolgten B. die korrekte PIN mit. B. ging sodann gemeinsam mit dem S. in die kameraüberwachten Räumlichkeiten der Bank. Dort hob er um 03.27 Uhr am Geldautomaten nach Eingabe der mitgeteilten PIN von dessen Konto 1.000,00 € – ausgegeben als 3x10,00 €; 1x20,00 €; 7x50,00 € und 6x100,00 € Banknoten – ab, um das Geld für sich und A. zu verwenden, nachdem er zuvor noch den Saldo am Automaten abgefragt hatte. Im Anschluss daran fuhren sie mit dem Pkw zurück in die Wohnung des S., wo sie nach circa zehnminütiger Abwesenheit wieder eintrafen. In der Wohnung schlug der gesondert Verfolgte B. den Geschädigten jeweils noch mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht. Anschließend forderte er beide auf, die Wohnung gemeinsam mit dem Angeklagten A., der sich mit dem Handeln des gesondert Verfolgten B. tatsituativ einverstanden erklärte, und dem Angeklagten M. zu verlassen und mit in den Pkw BMW zu steigen. Dem leisteten die Geschädigten ob der bereits erfahrenen Faustschläge aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung Folge. Vor Verlassen der Wohnung nahmen der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte B. in Ausnutzung der aufgrund der vorangegangenen, wiederholten Gewaltanwendung für die Geschädigten geschaffenen Zwangslage und der anhaltenden physischen Übermacht der drei Tatbeteiligten folgende in der Zwischenzeit in der Wohnung zusammengetragenen und – wie sie wussten – ihnen nicht gehörende Gegenstände mit: eine JBL-Musikbox im Wert von 150,00 €, eine Nintendo-Switch im Wert von 150,00 €, In-Ear Kopfhörer von „urbanista“ im Wert von 20,00 € und einen PlayStation 4 Controller im Wert von 50,00 € – jeweils im Eigentum des S. stehend. Sie verstauten diese Sachen in den – dem Nebenkläger gehörenden – Rucksack der Marke Nike, in dem sich bereits dessen weißes Basecap der Marke Corbo, dessen Parfüm „NERO“ im Wert von 50,00 € und dessen Schlüssel befanden. Zudem nahmen sie noch das Handy des Nebenklägers der Marke Samsung Galaxy A52 im Wert von 150,00 € und die diesem gehörende Bauchtasche der Marke Corbo im Wert von 30,00 € mit, in welcher sich dessen Portemonnaie mit Bargeld in Höhe von 50,00 €, dessen Personalausweis, dessen Monatsfahrkarte und markenlose In-Ear-Kopfhörer im Wert von 20,00 € befanden, um diese Sachen für sich zu verwenden (mit Ausnahme der für sie nutzlosen Schlüssel und Ausweisdokumente und des Basecaps). Der Angeklagte M. unterstützte sie dabei, indem er die Gegenstände zum Auto trug und dort verstaute. Der gesondert Verfolgte B. – als Fahrzeugführer – und die Angeklagten A. und M. fuhren sodann gemeinsam mit den Geschädigten erneut zur XX-Bank, wo sich der gesondert Verfolgte B. in tatsituativ gefasstem Einverständnis mit A. und von M. zur Kenntnis genommen ein weiteres Mal – diesmal allein – in die Bank begab, um am Geldautomaten nochmals Geld für sich und den Angeklagten A. vom Konto des S. abzuheben, während dessen A. und M. in dem nahe der Bank abgestellten Pkw BMW mit den Geschädigten warteten und über diese wachten. Dem Geschädigten S., der dabei auf der Rücksitzbank zwischen den beiden Angeklagten saß, war schon wegen seiner Sitzposition physisch die Möglichkeit der Flucht genommen, was A. und M. beabsichtigten. Der auf dem Beifahrersitz ausharrende Nebenkläger zog eine solche angesichts der zuvor erfahrenen Gewaltanwendung und aus Angst um sich und seinen Freund vor weiterer Gewalt nicht ernsthaft in Erwägung, womit A. und M. rechneten. Die von dem gesondert Verfolgten B. angestrebte, abermalige Geldabhebung scheiterte indes trotz Einführens der EC-Karte und Eingabe der PIN daran, dass das Auszahlungslimit für diesen Tag erreicht war. Im Anschluss daran fuhren die Angeklagten und der gesondert Verfolgte B. mit den Geschädigten, die längst ob der vorangegangenen, mehrfachen Gewaltanwendung und der Überzahl der Tatbeteiligten jedweden Widerstand für zwecklos erachteten, von ... in Richtung ... . Der gesondert Verfolgte B. steuerte dabei das dem Angeklagten A. gehörende Fahrzeug mit dessen Willen und hielt während der Fahrt das zunächst vom Angeklagten A. mitgeführte Butterflymesser sichtbar in der Hand, das ihm auf seine Aufforderung vom dem im Fond sitzenden Angeklagten M. zuvor nach vorn gereicht worden war. Während der Fahrt wurden die Geschädigten von dem Angeklagten A. und dem gesondert Verfolgten B. aufgefordert, ihre Handys auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen, um diese leichter weiterveräußern zu können, wozu der Geschädigte S. nur für sein eigenes Handy in der Lage war, während dessen der Nebenkläger dies nicht bewerkstelligte. Schließlich packte der Angeklagte M., ohne der Aufforderung von A. und B., seinerseits das Zurücksetzen zu übernehmen, Folge zu leisten, beide Handys wieder zurück zur Beute. Kurz vor dem – von circa fünf Kilometer entfernten – Ortsteil hielt der gesondert Verfolgte B. den Pkw des Angeklagten A. auf der unbeleuchteten Landstraße gegen 04.00/04.30 Uhr an und forderte die völlig eingeschüchterten Geschädigten auf, aus dem Auto zu steigen und sich bei circa 13 Grad bis auf die Unterhose auszuziehen, was diese auch in der als ausweglos empfundenen Lage taten. In der Folge wirkten der gesondert Verfolgte B. und der Angeklagte A. gemeinschaftlich auf den S. ein. Zuerst versetzte der gesondert Verfolgte B. dem S. mindestens zwei Faustschläge ins Gesicht und noch einen Tritt gegen den Körper. Zudem fügte er ihm mit dem Butterflymesser zwei oberflächliche Schnittverletzungen – jeweils eine am linken und rechten Oberarm – zu, ohne dass der Geschädigte sowohl das Messer als auch die ihm damit beigebrachten Verletzungen wahrnahm. Die Verwendung des Messers durch B. war mit A. weder abgesprochen, noch rechnete jener damit. Es konnten auch keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass A. den Einsatz des Messers durch B. auf der dunklen Landstraße wahrgenommen hatte. Dann ließ der gesondert Verfolgte B. von dem infolge der Verletzungshandlungen zu Boden gegangenen S. ab, der in der Folge – nachdem er wieder aufgestanden war – noch mindestens einen Faustschlag vom Angeklagten A. ins Gesicht bekam, worauf der Geschädigte auf die Knie sackte. B. wandte sich sodann dem an einem Zaun kauernden Nebenkläger zu und wirkte auch auf diesen mittels Schlägen und Tritten mit Billigung des Angeklagten A. ein. Zudem versetzte er ihm eine blutende Schnittwunde mit dem Butterflymesser am linken äußeren Oberschenkel. Auch insoweit konnten indes keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden, dass der Angeklagte A. den mit ihm nicht vereinbarten und seinerseits auch nicht in Betracht gezogenen Einsatz des Messers zum Zwecke der Verletzung des Nebenklägers durch B. wahrgenommen hatte. In der Zwischenzeit hatte der sich am Auto aufhaltende und nicht eigenhändig an den Verletzungshandlungen mitwirkende Angeklagte M. die Kleidung des Nebenklägers auf Anweisung – entweder des B. oder des Angeklagten A., aber von dem jeweils anderen wahrgenommen – im Pkw verstaut. Dann stiegen die Angeklagten und der gesondert Verfolgte B. wieder in das Fahrzeug und fuhren unter Zurücklassung der Geschädigten, aber unter Mitnahme der Kleidungsstücke des Nebenklägers davon, welche sie auf der Rückfahrt nach ... – außer Sichtweite der Geschädigten – aus dem Fahrzeug warfen. Noch unmittelbar vor der Abfahrt hatte der gesondert Verfolgte B. spontan und nicht vorhersehbar für die Angeklagten den Geschädigten damit gedroht, dass sie wiederkommen und ihre Familien töten würden, falls sie bei der Polizei Anzeige erstatteten, was die Geschädigten sehr ernst nahmen. Der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte B. setzten anschließend den Angeklagten M. in ... an dessen Wohnung ab, ohne das jener an der Tatbeute beteiligt oder auf andere Art und Weise entlohnt wurde. Im Anschluss daran teilten der Angeklagte A. und B. die Tatbeute (Geld und Gegenstände) unter sich auf. B. erhielt die erbeuteten Handys der Geschädigten und 350,00 € Bargeld, während A. die Kopfhörer der Marke „urbanista“ und die Nintendo Switch an sich nahm sowie zudem 650,00 € von dem aus dem Geldautomaten stammenden Bargeld. Über die Aufteilung der restlichen Tatbeute konnten indes keine sicheren Feststellungen getroffen werden.

Nach der Abfahrt der Angeklagten und des gesondert Verfolgten B. realisierte der Geschädigte S. erstmals die – lediglich oberflächlichen – Schnittverletzungen an seinen Oberarmen, während dessen die Schnittwunde am linken Oberschenkel des Nebenklägers so heftig blutete, dass S. seinem Freund mit Hilfe seines – von den Tatbeteiligten zurückgelassenen – T-Shirts einen Druckverband anlegte. Zudem zog er sich wieder seine Kleidungsstücke (Jacke, Hose, Schuhe) an, während er dem Nebenkläger seinen Pullover überließ, der ansonsten nur noch mit seiner Unterhose und Socken bekleidet war. Anschließend schleppten sie sich – S. den Nebenkläger dabei stützend – den circa 5 km langen Weg nach zu Fuß zurück. Obgleich an der Strecke eine Tankstelle liegt, zogen sie es auch mit Blick auf die von dem gesondert Verfolgten B. zum Schluss ausgesprochene Drohung vor, dort keine Hilfe zu suchen. Indes verlor der Nebenkläger immer mehr an Kraft und glaubte, es nicht mehr bis nach  ... zu schaffen. Auch an dem hinter dem südlichen Ortseingang gelegenen ... liefen die verängstigten Geschädigten vorbei und suchten zunächst einen in der Nähe des Krankenhauses wohnenden Freund auf, der dem Nebenkläger einen frischen Druckverband anlegte und ihm eindringlich zuredete, die Rettungsstelle aufzusuchen. Der Geschädigte S. rief von dort mit dem Mobiltelefon des Freundes seine Mutter an, welche die Polizei informierte. Anschließend stellten sie sich am frühen Morgen des 23.10.2022 in der Rettungsstelle des vor.

Im Zuge einer Polizeikontrolle des Angeklagten A. am Abend nach dem Tatgeschehen zwischen 21.30 Uhr und 21.45 Uhr sowie seines Fahrzeuges in ... wurden von den kontrollierenden Beamten einen halben Meter neben dem Fahrzeug des Angeklagten am Bordstein die erbeuteten Kopfhörer der Marke „urbanista“ sichergestellt, deren Zuordnung zur inkriminierten Tat den Beamten mangels ausreichender Faktenlage damals noch nicht möglich war. Der Angeklagte A. hatte sich der Kopfhörer während der Kontrolle – von den Beamten unbemerkt – entledigt, weil er eine polizeiliche Durchsuchung seiner Person und seines Fahrzeuges und das Auffinden der Kopfhörer als Teil der Raubbeute und damit die Überführung seiner Person als Tatbeteiligter fürchtete. Am selben Tag um 23.30 Uhr wurde der Angeklagte A. abermals in seinem Pkw einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, in deren Zuge dann auf der Rücksitzbank seines Pkw die aus der Raubbeute stammende Spielkonsole „Nintendo Switch“ des Geschädigten S. entdeckt und von den kontrollierenden Polizeibeamten, die zu jenem Zeitpunkt von einer beim Überfall erbeuteten Spielkonsole wussten, trotz Bestreitens des Angeklagten A. sichergestellt wurde. Das von dem gesondert Verfolgten B. verwendete und mit Blut beschmierte Butterflymesser, welches jener im Pkw BMW nach dem Tatgeschehen zurückgelassen hatte, entsorgte A. am nächsten Tag nach dessen Auffinden in seinem Pkw in der Nähe einer Kleingartenanlage, um dessen Verwendung als Beweismittel zu verhindern. Bei seiner vorläufigen Festnahme am 24.10.2022 um 21.10 Uhr auf der Straße am führte der Angeklagte A. Banknoten im Wert von 2.575,00 Euro bei sich.

J. S. erlitt infolge der Gewaltanwendung mehrere Hämatome im Gesichtsbereich, jeweils eine Schnittverletzung am rechten und linken Oberarm sowie einen Unterkieferbruch. Er befand sich zur Erstversorgung vom 23.10.2022 bis zum 24.10.2022 in stationärer Behandlung im ... in ... . Zur Versorgung seines Unterkieferbruchs erfolgte im Anschluss daran ein weiterer 5-tägiger stationärer Aufenthalt vom 24.10.2022 bis zum 28.10.2022 in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des ... in ... . Dort erfolgte am 25.10.2022 die operative Reposition und Versorgung der Kieferfraktur links mittels einer 6-Loch-Plattenosteosynthese und intermaxillärer Fixation durch fünf Schrauben. Er konnte anschließend zwei bis drei Wochen nur flüssige Nahrung zu sich nehmen. Insgesamt war er anlässlich des inkriminierten Tatgeschehens bis zum 09.01.2023 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seine Ausbildung zum Elektroniker kann er gleichwohl noch dank einer getroffenen Vereinbarung mit seinem Ausbildungsbetrieb mit einer halbjährlichen Verlängerung erfolgreich abschließen, sofern er eine wegen der tatbedingten Arbeitsunfähigkeit verpasste theoretische Prüfung besteht. Auch musste sich der Geschädigte in der Folge des erlebten Traumas in psychotherapeutische Behandlung begeben und nahm bislang an sechs Sitzungen zu je anderthalb Stunden teil. Seine Wohnung – den Tatort – konnte er seit dem Überfall nicht mehr betreten und schloss dies für sich auch für die Zukunft kategorisch aus, weshalb das Mietverhältnis aufgelöst werden soll. Er kehrte nach der Tat zunächst vorübergehend in den Haushalt seiner Mutter zurück, welche auch den Umzug für ihn bewerkstelligte. Der Geschädigte plant indes in der Zukunft den Umzug in eine Wohngemeinschaft. Die Entfernung der zur Behandlung der Unterkieferfraktur eingesetzten Platten steht ihm noch bevor. Ansonsten heilten seine körperlichen Verletzungen folgenlos aus.

Der zum Zeitpunkt des Tatgeschehens ausbildungssuchende Nebenkläger erlitt mehrere Hämatome im Gesichtsbereich, eine Fraktur an der seitlichen Wand des sinus maxillaris (Kieferhöhle) links mit Einblutung in die Nasennebenhöhle sowie eine dislozierte Orbitabodenfraktur links und eine blutende Schnittverletzung im linken Oberschenkel von circa 2 cm Länge, die genäht werden musste. Auch er befand sich zur Erstversorgung vom 23.10.2022 bis zum 24.10.2022 in stationärer Behandlung im ... . Des Weiteren begab er sich aufgrund des Tatgeschehens in psychotherapeutische Behandlung und nimmt seither regelmäßig wöchentlich Gespräche bei einem in ansässigen Therapeuten wahr. Der Nebenkläger, dessen körperliche Verletzungen ausheilten, meidet seither konsequent Fahrten nach ... . Er leidet nach wie vor infolge des Überfalls unter Schlafstörungen und Alpträumen. Eine Zeit lang nach dem Tatgeschehen verlangte der stark verängstigte Nebenkläger sogar, dass seine alleinerziehende Mutter die Wohnung von außen abzuschließen hatte, wenn sie ihn allein zurückließ.

Der in den Abendstunden des 24.10.2022 in vorliegender Sache vorläufig festgenommene Angeklagte M. wurde in den frühen Morgenstunden des 25.10.2022 als Beschuldigter polizeilich vernommen. Dort räumte er seine Beteiligung an dem Überfall zum Nachteil der Geschädigten ein, benannte der Polizei, die bis dato nur vage Hinweise auf die ihrerseits in ihren Beschuldigtenvernehmungen zum Tatvorwurf schweigenden bzw. diesen bestreitenden Tatverdächtigen A. und B. hatte, diese als Tatbeteiligte und im Konkreten die jeweiligen Tatbeiträge. Der Angeklagte A. räumte erstmals im Termin zur Haftprüfung am 16.12.2022 seine Tatbeteiligung ein.

Aus der Untersuchungshaft heraus schrieb der Angeklagte A., nachdem wenige Tage zuvor ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe in Vorbereitung der Hauptverhandlung stattgefunden hatte, am 18.02.2023 an die Geschädigten einen Entschuldigungsbrief, den er an die Wohnanschrift des Geschädigten S. sandte, indem er unter anderem zum Ausdruck brachte, dass er in der Haftzeit viel nachgedacht habe. Es sei dort, wo er Fest- und Geburtstage verpasst habe, kein schönes Leben. Er entschuldigte sich bei den Geschädigten für seine Fehler und gab an, dass er in der Zukunft seiner Vergangenheit den Rücken zukehren möchte und wünschte den Beiden das Beste. In der Hauptverhandlung hat er erneut die Geschädigten um Entschuldigung gebeten und äußerte ihnen gegenüber, dass er seine Lehren aus dieser „abscheulichen“ und „schrecklichen“ Tat gezogen habe. Zudem hat er den – dem Grunde nach geltend gemachten – Schmerzensgeldanspruch des Neben- und Adhäsionsklägers anerkannt und sich zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Geschädigten – in deren Abwesenheit – in Höhe von jeweils 800,00 € verpflichtet.

III. Beweiswürdigung

1. Zu den Feststellungen zur Person des Angeklagten A.

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten A. und zu seiner Entwicklung beruhen auf den ausführlichen Angaben der Jugendgerichtshilfe im Rahmen ihrer Berichterstattung, welche der Angeklagte A. als zutreffend bestätigt und zudem ergänzt hat sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen außerordentlichen Kündigung der Firma vom 07.11.2022 nebst der beigefügten Aufstellung der Fehltage, deren Gründen der Angeklagte als korrekt wiedergegeben zugestimmt hat. Zum Verlauf der bisher verbüßten Untersuchungshaft hat die Kammer den Entwicklungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 15.03.2023 verlesen. Auch diesem ist er nicht entgegengetreten.

Die Erkenntnisse zu der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten A. hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21.02.2023 entnommen. Soweit sie dem nach § 408a StPO ergangenen Strafbefehl vom 08.06.2022 Feststellungen zur Sache zugrunde gelegt hat, sind diese aus dem konkreten Anklagesatz der insoweit verlesenen Anklageschrift vom 07.03.2022 entnommen worden.

2. Zu den Feststellungen zur Sache

a) Einlassung des Angeklagten A.

Der Angeklagte A. hat sich dahingehend eingelassen, sich mit dem gesondert Verfolgten B., welchen er damals seit maximal ein bis anderthalb Wochen gekannt habe, bei einem Kumpel getroffen zu haben. Dort sei auch der M. gewesen, den er durch die Ausbildung bei der Firma kenne. Dieser habe vorher schon zu G., welcher Schulden gehabt habe, Kontakt gehabt. Um was für Schulden es gegangen sei, dürfe er nicht sagen, da er Angst um seine Familie habe. Um wie viel es gegangen sei, wisse er nicht. Über M. hätten er und B. in Erfahrung gebracht, wo sich der G. gerade aufhalte. Dort hätten sie aber den G. nicht angetroffen, jedoch erfahren, dass er sich bei dem S. aufhalten solle. An dessen Wohnung angekommen seien sie dann durch die offene Haustür hoch gegangen. G. und S. hätten auf dem Sofa gesessen und Netflix geschaut. Dann sei die Atmosphäre „dick“ geworden. Er habe ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. B. habe S. mit der Faust auf den Kiefer geschlagen. Dann habe er von G. Geld gefordert. G. habe geantwortet, kein Geld zu haben. Danach hätten er und M. die Wohnung nach „pfändbaren Gegenständen“ durchsucht. B. sei mit S. zur Bank gefahren, was er jedoch erst im Nachhinein erfahren habe. Er habe lediglich mitbekommen, dass sie die Wohnung verlassen hätten, aber nicht, wohin sie gegangen seien. Nachdem B. und S. zurückgekommen seien, habe B. alle aufgefordert, runter zu gehen und ins Auto zu steigen. Aus der Wohnung hätten sie eine Nintendo Switch, eine JBL-Box und einen PlayStation4-Controller mitgenommen. Diese „pfändbaren Gegenstände“ hätten sie in einen Rucksack gesteckt, in welchem die restlichen Sachen, wie Schlüssel und Kopfhörer, schon drin gewesen seien. Sie seien dann nochmal zur Bank gefahren. Er habe im Auto hinten in der Mitte zwischen den beiden Opfern und der M. habe auf dem Beifahrersitz gesessen. B. sei gefahren. B. sei dann in die Bank gegangen. Anschließend seien sie in Richtung der Wohnung des S. gefahren, aber B. sei auf einmal einfach dort vorbei und weiter in Richtung gefahren. Während der Fahrt habe M. dem B. das grün-camouflage Butterflymesser übergeben. Das Messer habe er dort erstmals gesehen und dieses gehöre eigentlich dem M.. B. habe es zuerst eingesteckt und dann wieder rausgeholt und in der Hand gehalten. Während der Fahrt habe er nicht gewusst, wohin sie genau fahren würden. Es habe ein angsteinflößender Druck geherrscht. Den B. habe er noch nie so erlebt, deshalb habe er sich überraschen lassen. Erst am Kreisverkehr habe er wahrgenommen, dass sie ... verlassen. Während der Fahrt nach ... sollten G. und S. noch ihre Handys zurücksetzen, die dann später an B. gegangen seien. Bei habe B. das Fahrzeug angehalten. Jener habe S. und G. aufgefordert, auszusteigen und sich bis auf die Unterhose auszuziehen. Er habe nicht gewusst, wieso B. das verlangt habe. Aber G. und S. hätten sich daraufhin ausgezogen. B. habe dem G. dann Gewalt zugefügt, indem er ihn mit den Fäusten geschlagen habe. Dann habe B. auch ihm – dem Angeklagten A. – Gewalt zugefügt. Er habe sich die Schuhe zugebunden und habe dann einen Schlag gegen den Kopf und Tritte gespürt. Aus Angst habe er dann dem S. Gewalt zugefügt, indem er ihn mit der Hand geschlagen habe. Er habe sich mitreißen lassen. Auch der B. habe dem S. Gewalt zugefügt. M., der die ganze Zeit nicht aktiv mitgemacht habe, habe nur die Sachen der beiden ins Auto gepackt. Er – der Angeklagte A. – habe gemeinsam mit M. noch versucht, den B. zu beruhigen. Dass der B. mit dem Messer zugestochen habe, habe er nicht gesehen. Als sie dann losgefahren seien, habe jemand – wer wisse er nicht – einen Teil der Sachen aus dem Fenster geschmissen. Zu dritt seien sie – die Angeklagten und der gesondert Verfolgte B. – dann zurück nach ... gefahren. Zuerst hätten sie M., der nichts von den Sachen bekommen habe, zu Hause abgesetzt und im Anschluss hätten B. und er seine Freundin abgeholt und seien dann zum ... gefahren und hätten den B. dort abgesetzt. Dort habe B. noch Geld rausgeholt und ihm was abgegeben. Erst da habe er erfahren, dass das Geld von der Bank stamme. Er selbst habe 500,00 € bekommen, der Rest des bei ihm bei seiner Festnahme aufgefundenen und sichergestellten Bargeldes in Höhe von über 2.000,00 €, sei sein Erspartes gewesen. Die anderen Gegenstände habe er eigentlich gar nicht haben wollen. Die seien nur als Pfändung gedacht, bis die Schulden getilgt gewesen seien. B. habe die Nintendo Switch für seine Kinder haben wollen. S. habe mit der Sache überhaupt gar nichts zu tun gehabt. Er – der Angeklagte A. – habe die ganze Zeit über als einziger eine Sturmmaske getragen, um als „Begleitung“ nicht erkannt zu werden. Dass er M. in der Wohnung das Butterflymesser übergeben habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern, er habe nur noch „stückweise“ den Ablauf im Gedächtnis. Den B., der eigentlich ruhig und gelassen sei, habe er noch nie so in Rage erlebt. Er und B. hätten Alprazolam intus gehabt. Er selbst habe vorher fünf Tabletten genommen. Nachdem der Rausch dann vorbei gewesen sei, habe er richtig Gewissensbisse gehabt. Am nächsten Morgen habe er das blutige Messer, welches noch in seinem Auto im Fußraum auf der Fahrerseite gelegen habe, in der Kleingartenanlage in Richtung ... weggeschmissen. Dies habe er getan, da er nicht gewollt habe, dass jemand denkt, dass er auf jemanden eingestochen oder jemanden ermordet habe. Von den Messerstichen habe er aber erst aus der Anklageschrift erfahren. Während der Haftzeit habe er viel nachgedacht. Die Tat sei abscheulich und schrecklich gewesen und er habe noch nie so viel Reue verspürt. Man lerne seine Freiheit erst im Nachhinein zu schätzen.

b) Überzeugungsbildung der Kammer

Mit Blick auf die von der Kammer getroffenen Feststellungen ist zu konstatieren, dass sie in Teilen der Einlassung des Angeklagten gefolgt ist. Soweit sie von der Einlassung des Angeklagten A. abweichende Feststellungen getroffen hat, beruhen diese auf im Folgenden dargelegten, in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise und deren Würdigung.

aa) Zum Tatablauf

(1) Tatvorgeschehen

Das Aufeinandertreffen der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten B. in der Nacht vor der Tatbegehung, die Suche des Nebenklägers und die Anfahrt zur Wohnung des späteren Geschädigten S. ist von den Angeklagten und dem gesondert Verfolgten B. ohne maßgebliche Abweichungen – wie festgestellt – geschildert worden. Der gesondert Verfolgte B. ist am ersten Hauptverhandlungstag – damals noch – als Angeklagter zur Sache vernommen worden. Erst anschließend ist das Verfahren gegen ihn zum Zwecke seiner forensisch-psychiatrischen Begutachtung abgetrennt worden. Auch hat der Nebenkläger – hierzu sich widerspruchsfrei fügend – bestätigt, dass in jener Nacht, als er bei seinem Kumpel J. S. gewesen und bereits einmal von einer unbekannten Nummer angerufen worden sei, ihm – dem Nebenkläger – Freunde per Handy geschrieben hätten, dass Leute zu ihnen gekommen seien, sie bedroht und nach ihm gefragt hätten. Da er nicht gewollt habe, dass denen etwas passiere, habe er seinen Aufenthalt bei J. S. genannt. Er sei dann nochmal von der unbekannten Nummer angerufen worden und ihm sei gesagt worden, dass er unten vor dem Wohnblock warten solle, was er auch getan habe. Drei Leute seien dann erschienen und hätten mit ihm in die Wohnung gehen wollen. Einer habe eine Sturmmaske getragen, einer sei der größte von den dreien gewesen und es sei noch ein kleinerer dabei gewesen, den er vom Sehen gekannt und dessen Vornamen „M.“ er gewusst habe.

Soweit der Angeklagte behauptet hat, die Haustür habe offen gestanden, hat die Kammer ihm dieses Detail nicht geglaubt. Sie ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass er derjenige war, der die Haustür mit einem kraftvollen Tritt aufgetreten hat. Zwar hatten der Angeklagte M. und der gesondert Verfolgte B. keine sichere Erinnerung mehr daran, wie sie ins Haus gekommen seien, allerdings hat hierzu der Nebenkläger angegeben, dass er noch unten bei J. S. geklingelt habe, als der mit der Maske die Haustür schon aufgetreten habe. Diese Angabe wird bestätigt durch zwei Abbildungen aus der Lichtbildanlage der Allgemeinen Kriminaltechnik des Kriminaldauerdienstes (KDD), die ausweislich des hierzu verlesenen Deckblatts von der KHK’in am 23.10.2022, mithin noch am selben Tage des Tatgeschehens, gefertigt wurden. Die Abbildungen zeigen die Hauseingangstür der als Übersichts- und Detailaufnahme. Auf letzterer ist auf einer Höhe von circa einem Meter mittig sowohl an der Glasscheibe und der darunter liegenden horizontal verlaufenden Türverstrebung ein Schuhsohlenabdruck erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotos Bl. 494 unten und Bl. 495 oben d.A. gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. Dieser Umstand ist durch die Zeugenaussage des KHK bestätigt worden. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit im Kriminaldauerdienst die Erstermittlungen habe führen sollen. In diesem Kontext sei er, nachdem er die Geschädigten im Krankenhaus am Morgen des 23.10.2023 aufgesucht habe, gemeinsam mit der Kriminaltechnik zur Wohnung des S. gefahren. An der Haustür sei ihm sogleich der Schuhabdruck aufgefallen. Danach bleibt festzustellen, dass die Schilderung des Nebenklägers (Auftreten der Haustür durch die maskierte Person) Bestätigung gefunden hat, indem von den Kriminalbeamten wenige Stunden nach Tatbegehung ein hierauf hinweisender Schuhsohlenabdruck bemerkt und fotografisch festgehalten werden konnte. Der Angeklagte A. hat selbst einräumt – und vom Angeklagten M. bestätigt –, der einzige der Tatbeteiligten gewesen zu sein, der eine Maske getragen habe, so dass zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass er derjenige war, der die Haustür aufgetreten hat.

(2) Geschehen in der Wohnung des Zeugen S.

Für glaubhaft hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten A. erachtet, dass er unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung des S. dem G. einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzt hat und der gesondert Verfolgte B. seinerseits dem S.. Des Weiteren ist seiner Einlassung gefolgt worden, dass er von G. Geld gefordert und als jener den Besitz von Geld verneint hat, im Anschluss daran die Wohnung nach „pfändbaren Gegenständen“ durchsucht worden ist. Dies haben auch der Angeklagte M. und der gesondert Verfolgte B. übereinstimmend eingeräumt, insbesondere hat der gesondert Verfolgte B. gestanden, dem S. mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben und der Angeklagte M. hat sich hierzu dahingehend geäußert, beobachtet zu haben, dass der Angeklagte A. den G. und der B. den S. jeweils mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe.

Der Nebenkläger hat in seiner gerichtlichen Zeugenvernehmung angegeben, den ersten Schlag – nach dem Betreten der Wohnung – mit der Faust von dem Maskierten direkt auf seine Nase bekommen zu haben, worauf er Nasenbluten bekommen habe und sich auf die Couch habe setzen müssen. In der Folge sei er nur noch von dem größten der drei Täter – dessen Namen C. B. er später von den Polizeibeamten im Krankenhaus erfahren habe – geschlagen worden. Der M. M., den er vom Sehen gekannt habe, habe ihn überhaupt nicht geschlagen. Die Täter hätten dann nach 500,00 € gefragt und anschließend die Wohnung durchsucht. Er sei auch nach seiner Geldkarte gefragt worden, er habe aber keine dabei gehabt. Er habe zu der Zeit mit Cannabis gehandelt, Schulden hätte er deswegen hingegen nicht gehabt. Nachdem der C. B. mit seinem Freund J. S. die Wohnung verlassen habe, sei er mit den anderen beiden in der Wohnung geblieben. M. M. habe die ganze Zeit bei ihm im Wohnzimmer gestanden, er selbst habe mit der blutigen Nase auf der Couch ausgeharrt und überhaupt nicht an Flucht gedacht, während der Maskierte überall in der Wohnung nach Wertsachen gesucht habe.

Soweit einzig der Zeuge S. davon berichtet hat, dass der Nebenkläger von dem gesondert Verfolgten B., den er durchweg als denjenigen mit der schwarz-weißen Jacke bezeichnet hat, geschlagen worden sei, er selbst hingegen nicht bereits in der Wohnung – vor dem Aufsuchen der Bank – von diesem geschlagen worden sei, lassen sich die beiden Abweichungen (zur Person des Täters der Körperverletzung des Nebenklägers; Negierung der eigenen Opferstellung) indes zwanglos damit erklären, dass er von einem für ihn völlig überraschend eintretenden und dynamisch verlaufenden Geschehen berichtet hat. Insoweit hat sich daraus für die Kammer weder der Anlass ergeben, den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten, des gesondert Verfolgten B. und des Nebenklägers nicht zu folgen, noch die Angaben des Zeugen S. im Weiteren von vornherein in Zweifel zu ziehen.

Die Kammer hat dem Angeklagten A. hingegen nicht geglaubt, soweit er bestritten hat, mitbekommen zu haben, dass der gesondert Verfolgte B. gemeinsam mit dem S. zur Bank gefahren ist. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass er um diesen Umstand wusste und billigte. Seine Einlassung ist durch eine Gesamtschau der Angaben der Geschädigten, des gesondert Verfolgten B. und des Angeklagten M. widerlegt. Die Geschädigten S. und G. haben übereinstimmend bekundet, dass die Fahrt zur Bank durch den gesondert Verfolgten B. verbal angekündigt worden sei. So hat der Nebenkläger berichtet, dass der B. zu den anderen beiden gesagt habe, dass er mit S. zur Bank fahre. Der Zeuge S. hat ausgesagt, dass der mit der schwarz-weißen Jacke gesagt habe, dass sie jetzt zur Bank fahren würden. Dieser Täter hätte in diesem Zuge auch sein gebrauchtes Handy der Marke Samsung Galaxy S20 FE an sich genommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich alle im Wohnzimmer aufgehalten. Er – der Zeuge S. – habe noch „nein“ gesagt. Dann sei der mit der schwarz-weißen Jacke aber lauter geworden. Er habe Angst gehabt und unter Schock gestanden, habe dann gemeinsam mit dem Täter mit der schwarz-weißen Jacke die Wohnung verlassen und sei mit ihm in einem BMW zur XX-Bank, welche ungefähr einen Kilometer von seiner Wohnung entfernt sei, gefahren. Dabei habe er auch Angst um seinen Freund, den Nebenkläger, gehabt, der mit den anderen in der Wohnung geblieben sei. Der gesondert Verfolgte B. hat sich gleichlautend dahin eingelassen, dass er zu S. gesagt habe, dass sie nun zur Bank fahren und Geld abheben würden. Immerhin hat der Angeklagte M. zugestanden, dass er davon ausgegangen sei, dass der B. mit dem S. nun zur Bank fahren würde. Jener habe sie – A. und ihn – vor Verlassen der Wohnung noch angewiesen, auf den G. aufzupassen. Danach steht der Angeklagte A. mit seiner Einlassung, nicht gewusst zu haben, dass B. mit S. die Wohnung verlassen hat, um mit ihm zur Bank zu fahren, allein. Angesichts der überschaubaren Räumlichkeiten – es handelt sich um eine kleine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer „offenen“ Wand vom Flur zum Wohnzimmer –, was die Kammer auf die Angaben des Geschädigten S. als Wohnungsinhaber und auf in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Fotos der Kriminaltechnik, auf denen die Räumlichkeiten im Einzelnen abgebildet sind, stützt, hält sie die Einlassung des Angeklagten A. für abwegig, dass er als einziger nicht mitbekommen haben will, dass der gesondert Verfolgte B. mit dem Zeugen S. zur Bank gefahren ist. Vielmehr ist sie davon überzeugt, dass der Angeklagte sehr wohl das Auffinden der EC-Karte des S. durch B., seine Ankündigung, mit dem S. zur Bank zu fahren, dessen zunächst noch geäußerten Widerspruch, die daraufhin durch B. laut wiederholte Aufforderung sowie die an die Angeklagten gerichtete Instruktion, auf den G. in seiner Abwesenheit aufzupassen, bewusst verfolgt hat und von seinem Willen getragen war. Hierfür spricht auch die Tatschilderung des Angeklagten M., die belegt, dass A. der Anweisung des B., den Nebenkläger zu bewachen, sehr wohl nachgekommen ist. M. hat sich insoweit dahin eingelassen, dass A. ihm, als B. und S. weggewesen seien, ein geöffnetes Butterflymesser übergeben und gesagt habe, er solle nun auf G., der die ganze Zeit auf der Couch im Wohnzimmer gesessen habe, aufpassen. Das Messer habe er – M. – zugemacht und eingesteckt, ohne dass G. dies gesehen habe. Eigentlich sei es sein Messer gewesen. Er habe es sich zwei bis drei Monate zuvor gekauft, weil es cool ausgesehen habe. Es sei schwarz-grau gewesen und habe mehrere Löcher im Griff und eine Damaszener-Klinge gehabt. Im eingeklappten Zustand sei das Messer ungefähr 15 cm lang und ausgeklappt fast doppelt so lang gewesen. Sein bester Kumpel, L. T., habe es bei ihm zu Hause gesehen und eingesteckt, bevor A. es wiederum bei diesem gesehen und eingesteckt habe. A. habe dann anschließend selbst die Wohnung durchsucht und sei dabei auch ins Schlafzimmer gegangen. Nach etwa zehn Minuten seien B. und S. zurückgekommen und B. habe ihnen gesagt, dass er 1000,00 € abgehoben habe. Soweit der Angeklagte A. angegeben hat, sich nicht mehr daran erinnern zu können, dass er M. in der Wohnung das Butterflymesser übergeben, sondern er das Messer erstmals im Auto auf dem Weg nach bei B. wahrgenommen habe, ist die Kammer auch diesem Teil seiner Einlassung nicht gefolgt. Seine Argumentation überzeugt nicht, weil er auch im Übrigen eine lückenlose Schilderung jenes nächtlichen Tatgeschehens abgegeben hat. Seine Einlassung ist eben gerade nicht von Lücken, sondern vielmehr von Abweichungen geprägt und zwar auffallend häufig an Stellen, welche die Darstellung seiner Tatbeiträge betreffen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, warum der Angeklagte M. den Angeklagten A. genau in diesem Punkt zu Unrecht belasten sollte. Wenn es jenem darum gegangen wäre, sich selbst zu entlasten oder zumindest in einem besseren Licht zu präsentieren, hätte es für ihn näher gelegen, die Übergabe des Messers in der Wohnung gänzlich unerwähnt zu lassen, zumal der Nebenkläger nichts davon mitbekommen hatte. Stattdessen hat er sich sogar, soweit er eingeräumt hat, dass es sich bei dem Butterflymesser, dessen Erwerb und Besitz – was er zugestandenermaßen wusste – verboten ist, um das von ihm erworbene Messer handelt, durch seine Einlassung der Gefahr einer – über den bisherigen Tatvorwurf hinausgehenden – Strafverfolgung ausgesetzt. Auch enthält seine auf das Butterflymesser bezogene Schilderung nebensächliche Einzelheiten zum vorangegangenen mehrfachen Gewahrsamswechsel als Realkennzeichen seiner Angaben. Soweit er im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung diesen Teil des Tatgeschehens – wie auf Vorhalt von ihm bestätigt – noch unerwähnt gelassen hatte, hat er dies plausibel damit erklärt, dass er in der Hauptverhandlung nun vollends „reinen Tisch“ machen wolle. Für die Schilderung des M. spricht zudem, dass es naheliegender erscheint, dass sich der Angeklagte A. als einer der beiden die Tat verabredenden Haupttäter in Vorbereitung des Überfalls nicht nur mit der Maske sondern auch mit dem Butterflymesser ausgerüstet hat, als dass der in jener Nacht zufällig auf A. und B. getroffene und sich spontan am Überfall beteiligende M. von Anfang an das Messer, welches später an B. übergeben wurde, bei sich führte.

(2) erste Fahrt zur XX-Bank und anschließende Geldabhebung

Die Feststellungen zur anschließenden Fahrt, die nicht Gegenstand der Wahrnehmungen der Angeklagten war, stützt die Kammer zunächst auf die Angaben des Geschädigten S., wie sie den Feststellungen zugrunde gelegt worden sind. Der gesondert Verfolgte B. hat hierzu im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er sich zwar noch daran erinnern könne, mit dem S. in dem Pkw des A. zur Bank gefahren zu sein. Vor Betreten der Bank setze aber sein „Filmriss“ ein und er könne sich bis zu seiner Festnahme (am 23.10.2022 um 09.30 Uhr) an nichts mehr erinnern. Der Zeuge S. hat ausgeführt, dass er dem Täter mit der schwarz-weißen Jacke die PIN nicht habe nennen wollen, weswegen er direkt vor der Bank nach der nochmaligen Aufforderung mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Daraufhin habe er dem Täter die PIN genannt und sie seien in die Bank gegangen. Dort habe der Täter am Geldautomaten erst nachgeschaut, wie viel Geld auf dem Konto sei. Angezeigt worden seien zwei Konten, eines auf welchem sich ungefähr 200,00 € und ein Sparkonto, auf welchem sich ungefähr 1.400,00 € befunden hätten. Über beide könne man mit derselben EC-Karte verfügen. Der Täter habe dann das Tageslimit von 1.000,00 € abgehoben und sie seien im Anschluss in die Wohnung zurückgefahren. Die Schilderung des Zeugen betreffend die Geschehnisse in der Bank werden bestätigt durch in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der XX-Bank aus verschiedenen Perspektiven der in der XX-Bank im Deckenbereich installierten Überwachungskameras, welche den Eingangsbereich und den Bereich, wo sich die Geldautomaten befinden, erfassen. Auf den qualitativ sehr guten Aufnahmen ist zu beobachten, dass der gesondert Verfolgte B. gemeinsam mit dem Geschädigten S. die Filiale der XX-Bank betrat und der gesondert Verfolgte B. eine Geldkarte in den Geldautomat einführte, eine PIN eingab und im Anschluss Geld aus dem Automaten nahm und einsteckte, während dessen der Geschädigte S. die ganze Zeit neben diesem stand. Im Anschluss verließen sie die XX-Bank wieder. Der im Selbstleseverfahren eingeführten Umsatzliste für das Konto mit der Nummer des J. S. hat die Kammer entnommen, dass die Abhebung in Höhe von 1.000,00 € am 23.10.2022 um 03:27:43 Uhr von diesem Konto stattfand, nachdem zuvor um 03:26:51 Uhr eine Umsatzabfrage erfolgt war. Soweit der vom Zeugen geschilderte Faustschlag vor Eintritt in die Bank nicht durch Videoaufzeichnungen belegt ist, weil die Überwachungskameras diesen Bereich nicht erfasst haben, hat die Kammer gleichwohl keinen Anhaltspunkt gesehen, dem Zeugen insoweit nicht zu folgen. Auffällig ist insoweit bereits, dass just genau an diesem Punkt der „Filmriss“ des gesondert Verfolgten B. einsetzte, während dessen er gerade noch – nach seinen eigenen Angaben – in der Lage gewesen war, ein Fahrzeug zu steuern und in der Bank die feinmotorische Fähigkeit aufwies, die PIN einzugeben, um anschließend erst eine Kontoabfrage und sodann eine Geldabhebung auszulösen. Indes sind die Angaben des Zeugen S. für diesen Geschehensabschnitt auch im Übrigen exakt bestätigt worden (erst Kontostandabfrage, dann Geldabhebung). Für eine bewusste Falschaussage des Geschädigten haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Schließlich ist seine Schilderung des Faustschlags durch B. vor der Bank auch lebensnah, soweit jener die PIN nicht kennen konnte, aber für die seinerseits anvisierte Geldabhebung benötigte, während dessen der gesondert verfolgte B. davon ausgehen musste, dass die – allgemein und damit auch ihm bekannte – Überwachung der Geldautomaten durch Kameras zu einer Videoaufzeichnung einer etwaigen Gewaltanwendung seinerseits zum Nachteil des S. innerhalb der Bankräumlichkeiten führen würde.

(3) Geschehen in der Wohnung nach der Rückkehr von der XX-Bank

Als glaubhaft hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten A. gewertet, „pfändbare Gegenstände“ in der Wohnung aufgefunden und mitgenommen zu haben. Korrespondierend hierzu hat der Angeklagte M. berichtet, dass er nach der Rückkehr von B. und S. einen Rucksack in die Hand gedrückt bekommen habe, welchen er mit nach unten zum Auto habe tragen und dort verstauen sollen, was er auch getan habe. Sie hätten urbanista-Kopfhöhrer, eine Nintendo Switch, einen PlayStation 4 Controller, Parfüm und Klamotten mitgenommen. Darüber hinaus wusste der Angeklagte M. noch zu berichten, dass der gesondert Verfolgte B. bei seiner Rückkehr von der Bank dem Angeklagten A. und ihm mitgeteilt habe, dass er 1000,00 € abgehoben habe.

Hierzu fügt sich die Zeugenaussage des Geschädigten S.. Dieser hat bekundet, dass er nach der gemeinsamen Rückkehr zusammen mit dem Täter mit der schwarz-weißen Jacke in seiner Wohnung gesehen habe, dass Schubfächer offen gewesen und die Wohnung einschließlich des Schlafzimmers inzwischen vollständig durchwühlt worden sei. Es seien nun schon Elektrogeräte an einem Platz zusammengetragen worden. Sein Freund – der Nebenkläger – habe nach wie vor mit blutiger Nase auf der Couch gesessen. Er habe diesen gefragt, wie es ihm gehe. Dann sei er von dem mit der schwarz-weißen Jacke nochmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden, worauf er Nasenbluten bekommen habe. Es sei dann nochmal nach Geld gefragt worden. Da sie nichts gehabt hätten, habe auch G. nochmal einen Faustschlag ins Gesicht kassiert, wobei er – der Zeuge S. – nicht mehr wisse, von wem. Sie seien dann aufgefordert worden, mit runter zu kommen. Nachdem sie sich geweigert hätten, habe jedenfalls er – der Zeuge S. – nochmal einen Faustschlag von dem mit der schwarz-weißen Jacke bekommen. Beim Verlassen der Wohnung hätten die Täter eine JBL-Musikbox, die er einige Monate zuvor einem Freund für 150,00 € abgekauft habe, eine Nintendo Switch, die er ein paar Jahre zuvor zu Weihnachten geschenkt bekommen habe (Neupreis 300,00 €), In-Ear Kopfhörer von „urbanista“, welche er vor knapp einem Jahr für 40,00 € gekauft habe, und einen gebrauchten PlayStation 4 Controller, welcher 50,00 € kosten solle, mitgenommen. Widerspruchsfrei dazu hat auch der Nebenkläger berichtet, dass es nach Rückkehr seines Freundes J. S. und des C. B. nochmal weitere Schläge gegeben habe. Die Täter hätten sein gebrauchtes Handy Samsung Galaxy A 50, seine Bauchtasche der Marke Corbo, sein Portemonnaie mit 50,00 €, seinen Bundespersonalausweis, seinen Busausweis und billige In-Ear-Kopfhörer, ein weißes Cappy der Marke Corbo und seinen Rucksack der Marke Nike, in welchem sich ein Parfum „NERO“ für ca. 50,00 € und sein Schlüssel befunden hätten, mitgenommen.

Soweit die Angaben der Geschädigten über die Geständnisse der Angeklagten – insbesondere zur abermaligen Gewaltanwendung nach der Rückkehr von B. und S. in der Weise mindestens jeweils eines Faustschlags ins Gesicht zum Nachteil der Geschädigten – hinausgegangen sind, hat die Kammer keinen Anlass, diese überschießenden Angaben der Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Sie geht nach einer Gesamtschau der Einlassungen der Angeklagten und der Geschädigten davon aus, dass der gesondert Verfolgte B. diese Gewalthandlungen beging, weshalb die Angeklagten diese deshalb wohl auch unerwähnt ließen. Hierzu fügt sich die sich aus den jeweiligen Tatschilderungen abzeichnende Entwicklung, dass der gesondert Verfolgte und deutlich ältere sowie – nach dessen Angaben – unter dem Einfluss von Kokain und Alprazolam stehende B. zunehmend zum führenden Akteur des Tatgeschehens wurde.

(4) zweite Fahrt zur XX-Bank

Soweit der Angeklagte A. sich dahin eingelassen hat, dass sie dann zur Bank gefahren seien, ist die Kammer diesem Teil seiner Einlassung gefolgt. Die Einlassung, dass der gesondert Verfolgte B. in jenen frühen Morgenstunden die XX-Bank ein weiteres Mal – dieses Mal allerdings allein – aufsuchte, werden bestätigt durch in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnungen der XX-Bank. Auf den – etwa drei Minuten dauernden – Sequenzen ist erkennbar, dass der gesondert Verfolgte B. zunächst leicht schwankend die Filiale der XX-Bank betrat. Nach längerem Suchen in seiner Jacken-, Hosen- und Umhängetasche führte der gesondert Verfolgte B., welcher sich währenddessen dann kaum noch auf den Beinen halten konnte und dauerhaft hin und her schwankte, ein Geldkarte in den Geldautomat ein, gab eine PIN ein und zog im Anschluss – da offensichtlich eine Auszahlung nicht erfolgte – die Karte wieder aus dem Automaten, steckte sie ein und verließ die Bankfiliale.

Auch ist übereinstimmend, sowohl von den Angeklagten wie auch den Geschädigten, bekundet worden, dass der gesondert Verfolgte B. den Pkw BMW gesteuert hat. Aus der Spieldauer der Videoaufzeichnungen hat die Kammer den Schluss gezogen, dass die Angeklagten gemeinsam mit den Geschädigten im Auto circa drei bis vier Minuten auf die Rückkehr des B. gewartet haben. Soweit der Angeklagte A. allerdings behauptet, dabei und auch im Übrigen während der Weiterfahrt auf der Rücksitzbank mittig zwischen den beiden Opfern gesessen zu haben, während dessen der M. auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe, hat die Kammer ihm das nicht geglaubt, sondern ist den hiervon abweichenden Angaben des Angeklagten M. und der Geschädigten gefolgt. Der Angeklagte M. hat angegeben, dass der G. auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Er selbst habe auf der Rücksitzbank hinter dem Beifahrersitz gesessen, neben ihm der S. und hinter dem Fahrersitz der Angeklagte A.. Ferner wusste er noch zu berichten, dass der gesondert Verfolgte B., als er von der Bank zurückgekommen sei, ihnen mitgeteilt habe, dass er „nichts“ bekommen habe, da das Tageslimit erreicht sei. Zur Sitzordnung im Auto hat der Zeuge S. – mit den Angaben des Angeklagten M. korrespondierend – angegeben, dass er auf der Rücksitzbank in der Mitte gesessen habe. Der mit der schwarz-weißen Jacke sei der Fahrer gewesen. An die Sitzpositionen der anderen Insassen konnte er sich indes nicht mehr erinnern. Der Nebenkläger hat – ebenso zur Schilderung des M. widerspruchsfrei – ausgesagt, dass er auf dem Beifahrersitz gesessen habe, M. M. hinter ihm, in der Mitte zwischen M. und dem Maskierten habe J. S. gesessen und der C. B. sei die ganze Zeit gefahren. Danach bleibt festzuhalten, dass die Angaben des M. zur Sitzordnung durch die Äußerung der Geschädigten Bestätigung gefunden hat und die Kammer diesen deshalb gefolgt ist. Die vom Angeklagten A. mitgeteilte Sitzordnung erscheint überdies abwegig, weil sie den beiden Opfern theoretisch die Flucht ermöglicht hätte. Die den Feststellungen zugrunde gelegten und von A. in Abrede gestellten Sitzpositionen sind nach Überzeugung der Kammer von den Tatbeteiligten vielmehr bewusst gewählt worden. Sie hat nämlich zur Folge, dass der Geschädigte S. schon physisch durch die Angeklagten an dem Verlassen des Fahrzeuges gehindert war und im Falle einer in Betracht gezogenen Flucht des auf dem Beifahrersitz platzierten Nebenklägers bei dessen Verfolgung immer noch zumindest ein Tatbeteiligter auf S. im Fond hätte Einfluss nehmen können.

(5) Fahrt nach ...

Die Feststellungen hierzu beruhen auf einer Gesamtschau der Angaben des Angeklagten M. und der Geschädigten. Der Angeklagte M. hat glaubhaft angegeben, dass sie anschließend von der Bank an der Wohnung des S. vorbei in Richtung ... gefahren seien. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, wohin die Fahrt gehen soll, und er habe auch nicht verstanden, warum S. und G. überhaupt noch mitfahren sollten. Während der Fahrt habe B. nach dem Messer gefragt, worauf er es diesem gegeben habe, woraus die Kammer schließt, dass der gesondert Verfolgte B. gewusst hat, dass das Butterflymesser von Anfang an mitgeführt wurde, denn anderenfalls macht seine Frage nach dem Messer keinen Sinn. Des Weiteren hat der Angeklagte M. sich dahin eingelassen, dass A. und B. ihn aufgefordert hätten, die Handys von S. und G. zurückzusetzen, damit sie „neu“ benutzt werden können. Das habe er nicht gewollt. Schließlich habe er die Handys zur Seite gelegt. Der Zeuge S. hat hierzu korrespondiert angeben, dass er auf der Fahrt sein Handy kurzzeitig wiederbekommen habe, um es zurücksetzen, was er auch getan habe. Danach sei es ihm wieder abgenommen worden. Er habe auch das Handy von G. zurücksetzen sollen. Da er nicht gewusst habe, wie das bei dessen Handy funktioniere, sei es ihm, von wem wisse er nicht, wieder abgenommen worden. Der Nebenkläger hat hierzu berichtet, dass sie während der Fahrt im Auto ihre Handys zurückbekommen hätten, um diese zurückzusetzen. Er habe es nicht gekonnt und sein Handy dem Maskierten gegeben. Letztlich hat auch der Angeklagte A. zugestanden, dass die Geschädigten während der Fahrt ihre Handys hätten zurücksetzen sollen.

Von der Fahrt wusste der Nebenkläger noch zu berichten, dass er bei dem C. B. ein silbernes Butterflymesser in dessen Hand wahrgenommen habe. Nach seiner Erinnerung sei es ausgeklappt gewesen. Ganz sicher sei er sich, ob es ausgeklappt gewesen sei, aber nicht. Er habe während der Fahrt an der Beifahrertür gekauert, weil er schon mit dem Leben abgeschlossen gehabt habe. Soweit der Angeklagte A. behauptet hat, das Butterflymesser erstmals im Auto auf dem Weg nach ... wahrgenommen zu haben, als der Angeklagte M. es dem gesondert Verfolgten B. gereicht habe, hat jener die Unwahrheit gesagt. Wie bereits oben zur Beweisführung der Geschehnisse in der Wohnung ausgeführt, ist die Kammer davon überzeugt, dass das Butterflymesser zum Beginn des inkriminierten Tatgeschehens vom Angeklagten A. mitgeführt worden und von ihm in der Wohnung dem Angeklagten M. zum Zwecke der Bewachung des Nebenklägers übergeben worden ist.

(6) Geschehen bei ...

Die Kammer hat die Einlassung des Angeklagten A. hierzu insoweit ihren Feststellungen zugrunde gelegt, als er geschildert hat, dass die Geschädigten sich bis auf die Unterhose auf Geheiß des B. hätten ausziehen müssen, und jener beiden Geschädigten anschließend „Gewalt zugefügt“ habe, während dessen M. nicht aktiv mitgemacht habe. Dieser Teil seiner Einlassung entspricht den hierzu gleichlautenden Angaben des Angeklagten M. und der Geschädigten. Soweit er indes behauptet hat, der gesondert Verfolgte B. habe auch ihm – dem Angeklagten A. – Gewalt zugefügt und (nur) aus Angst vor B. habe er dann dem S. Gewalt zugefügt, indem er ihn mit der Hand geschlagen habe, ist die Kammer dem nur dahingehend gefolgt, als er mit dieser Einlassung im Kern einen Schlag zum Nachteil des Geschädigten S. zugestanden hat. M. hat sich dergestalt eingelassen, dass er – am Fahrzeug stehend – beobachtet habe, dass A. und B. S. und G. geschlagen hätten, welche kurze Zeit später auf dem Boden gelegen hätten. Der Geschädigte S. hat angegeben, dass der mit der schwarz-weißen Jacke – nachdem er sich ausgezogen habe – ihn zwei- bis dreimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und einmal getreten habe, worauf er zu Boden gegangen sei. Dann habe sich jener Täter dem G. zugewandt, der auf dem Boden gelegen und sich nicht bewegt habe. Er – so der Zeuge S. weiter – sei dann wieder aufgestanden und habe von dem Maskierten einen Faustschlag ins Gesicht bekommen, worauf er abermals auf die Knie gegangen sei. Während dieses gesamten Geschehens habe der M. M. nur neben dem Auto gestanden und nicht eingegriffen. Der Nebenkläger hat berichtet, sich entkleidet und nach seiner Erinnerung irgendwann an einem Zaun gelegen und sich die Hände vor das Gesicht gehalten zu haben, während der C. B. auf ihn eingeschlagen und eingetreten habe. Der Maskierte sei indes ausschließlich bei J. S. gewesen. Keiner – weder M. noch die Geschädigten – hat eine Gewaltanwendung des gesondert Verfolgten B. zum Nachteil des Angeklagten A. wahrgenommen. Insbesondere der Angeklagte M., der die Rolle des Zuschauers innehatte, hat ausgeführt, nichts dergleichen beobachtet zu haben, dass der B. den A. getreten habe. Auch von gemeinsamen Bemühungen mit dem Angeklagten A., auf B. beruhigend einzuwirken, hat M. nichts berichtet. Danach hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten A., er habe lediglich aus Angst vor B. gehandelt, für schlicht gelogen. Hierfür spricht auch seine eigene Bewertung, er habe sich „mitreißen“ lassen.

Nicht zu wiederlegen war ihm indes seine Einlassung, überhaupt nicht mitbekommen zu haben, dass der gesondert Verfolgte B. das Butterflymesser gegenüber den Geschädigten auch zum Einsatz gebracht hat. Selbst die Geschädigten haben angegeben, erst nach der Abfahrt der Tatbeteiligten bemerkt zu haben, dass ihnen auch Schnittverletzungen zugefügt worden seien und verneint, während des Geschehens vor ... ein Messer wahrgenommen zu haben.

Die den Feststellungen zugrunde gelegte Drohung des gesondert Verfolgten B., dass sie wiederkämen und ihre Familien töten würden, falls sie zur Polizei gehen würden, ist übereinstimmend von den Geschädigten berichtet worden. Anhaltspunkte, ihre Angaben hierzu in Zweifel zu ziehen, hat die Hauptverhandlung nicht erbracht. Hierfür spricht auch ihr weiteres von ihnen beschriebenes Verhalten, nach der Abfahrt der „Täter“ sich aus eigener Kraft – unter Vermeidung jedweder Hilfe, die sie auf ihrem Weg zu ihrem gemeinsamen Freund in der Tankstelle bzw. im Krankenhaus hätten erwarten können – trotz ihrer Verletzungen bis nach ... geschleppt zu haben. Zudem haben die beiden Geschädigten noch genau erinnern können, dass vor ... lediglich die Kleidungsstücke des Geschädigten S. zurückgelassen, während dessen die des Nebenklägers mitgenommen worden waren, welche – nach den Angaben des Angeklagten A. – während der Rückfahrt aus dem Fenster geworfen wurden, wofür auch der Umstand streitet, dass keines der Kleidungsstücke des Nebenklägers nachfolgend von der Polizei im Fahrzeug des Angeklagten A. aufgefunden werden konnte.

Die vor Ort bei .. herrschenden Temperaturverhältnisse stützt die Kammer auf die hierzu eingeholte und verlesene Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 30.03.2023 für die von nächstgelegene und 16,8 km entfernte Wetterstation in ... . Zur Erhellung der örtlichen Verhältnisse und Entfernungen hat sie Google-Maps-Auszüge in Augenschein genommen, bei denen es sich um Satellitenaufnahmen von ... und dem südlichen Ortseingang von ... handelt.

bb) Zu der Aufteilung der Tatbeute

Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte von dem vom Geldautomaten ausgegebenen Geldscheinen einen Betrag in Höhe von 650,00 € erlangt hat. Diese Erkenntnis stützt sie auf das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 24.10.2022 über die Durchsuchung seiner Person im Zuge seiner Festnahme vom 24.10.2022 und auf die bereits aufgeführte Umsatzliste für das Konto mit der Nummer des J. S.. Danach erfolgte die Auszahlung der 1.000,00 € in Geldscheinen von je 3 x 10,00 €, 1 x 20,00 €, 7 x 50,00 € und 6 x 100,00 €. Ferner hat die Kammer aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 23.10.2022 über die Durchsuchung der Person des gesondert Verfolgten B. erfahren, dass er im Zuge seiner Festnahme am 23.10.2022 um 09.10 Uhr durchsucht wurde, mithin nur wenige Stunden nach der Tatbegehung, und er zu jener Zeit 561,30 € in seiner Jackentasche bei sich führte. Die Stückelung des bei ihm aufgefundenen Geldes in Form von 11 x 50,00-€-Scheinen und restlichem Hartgeld hat die Kammer einer Abbildung aus der Bildanlage des PHM Z. vom 10.11.2022 entnommen, welches die auf einem Tisch in den Räumlichkeiten der Polizei ausgebreiteten Banknoten und Münzen zeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung, Bl. 535 d.A., Bezug genommen. Angesichts des der Umsatzliste zu entnehmenden Umstandes, dass am Geldautomaten der XX-Bank lediglich sieben 50,00 €-Scheine ausgegeben worden sind, können denklogisch von dem Geldfund bei B. höchstens 350,00 € gegenständlich aus der Bank stammen. Die Einlassung des Angeklagten, B. habe ihm nach der Tat genau 500,00 € von dem Geld aus der Bank übergeben, ist danach unplausibel, soweit es als abwegig erscheint, dass B. in der kurzen Zwischenzeit zwischen Tatende und seiner Festnahme 150,00 € in der allein möglichen Stückelung von 1 x 100,00 €, 3 x 10,00 € und 1 x 20,00 € ausgegeben oder anderweitig (separat) verstaut hat.

Die Erkenntnisse zu den am Abend desselben Tages neben dem Fahrzeug des Angeklagten A. aufgefundenen und als Fundsache sichergestellten In-Ear-Kopfhörern von „urbanista“ und zu der wenig später in seinem Fahrzeug aufgefundenen und sichergestellten „Nintendo Switch“ stützt die Kammer auf die im Selbstleseverfahren eingeführten Einsatzberichte des PHK K. vom 23.10.2022 bzw. 24.10.2022 sowie auf die hierzu von ihm gefertigten Protokolle über den Fund der Kopfhörer und die Durchsuchung des Pkw des Angeklagten A. und die anschließende Sicherstellung der Spielkonsole Nintendo Switch. Dass es sich um die Konsole des Zeugen S. handelt, ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme der Abbildungen der Nintendo Switch, die von der Polizei nach der Sicherstellung gefertigt worden sind und den insoweit verlesenen Textinformationen betreffend die Systemeinstellungen, in welchen als Spitzname der Konsole „Switch von J.“ hinterlegt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des äußeren Erscheinungsbildes der sichergestellten Nintendo Switch wird auf die Abbildungen, Bl. 374 ff. d.A., und wegen der Systemeinstellungen auf Bl. 376 (unten) d. A. verwiesen. Nach Einführung der oben erwähnten Urkunden hat der Angeklagte zugestanden, dass er die Kopfhörer im Rahmen der Polizeikontrolle aus Angst vor Entdeckung weggeworfen habe. Ebenso habe er nach dem Auffinden der Nintendo Switch noch gegenüber der Polizei versucht, Eigentumsnachweise für die Spielkonsole vorzulegen, um sich und seine „Mittäter“ zu schützen. Soweit sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, dass die Handys der Geschädigten an den gesondert Verfolgten B. gegangen seien, ist die Kammer diesen Angaben des Angeklagten A. gefolgt. Hierfür streitet zumindest der Umstand, dass sie nicht bei ihm aufgefunden werden konnten.

cc) Zu den Verletzungsfolgen

Die bezüglich des Nebenklägers festgestellten körperlichen Verletzungsfolgen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Attest des ... vom 09.03.2023. Ferner hat die Kammer die von dem Polizeibeamten PK B. am 23.10.2022 im gefertigten Fotos von den Verletzungen des Nebenklägers in Augenschein genommen, die in ihrem Erscheinungsbild mit den attestierten Verletzungen korrespondieren. Die polizeiliche Bildanlage zeigt den Nebenkläger im Krankenbett und unter anderem eine Detailaufnahme der – noch unversorgten und blutigen – circa zwei cm langen, klaffenden Schnittverletzung am linken Oberschenkel sowie die Hämatome im Gesichtsbereich. Die bezüglich des Geschädigten S. festgestellten körperlichen Verletzungsfolgen beruhen ebenfalls auf dessen glaubhaften Angaben und dem im Selbstleseverfahren eingeführten ärztlichen Attest des ... vom 09.03.2023 sowie auf dem Entlassungsbrief der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des ... vom 16.11.2022. Auch bezüglich der Verletzungen des S. hat die Kammer Fotos aus der oben erwähnten polizeilichen Bildanlage in Augenschein genommen, auf denen der Zeuge mit unbekleidetem Oberkörper links- und rechtsseitig sowie aus unterschiedlicher Entfernung abgebildet ist. Im unteren Teil des blutverschmierten Gesichts ist eine Schwellung links im Bereich des Kiefers erkennbar. An beiden Oberarmen ist jeweils ein Wundverband angelegt und es sind Schürfwunden im Bereich des Bauches und der linken Flanke zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten (Verletzungsbilder betreffend beide Geschädigte) wird auf die polizeiliche Bildanlage vom 23.10.2023, Bl. 39 ff. d.A., gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. Die den Feststellungen zugrunde gelegten tatbedingten psychischen Folgen stützt die Kammer auf die insoweit vorbehaltlos glaubhaften Angaben der beiden Geschädigten, die noch in der Hauptverhandlung – insbesondere der Nebenkläger, der nahezu durchgehend während seiner gerichtlichen Zeugenbefragung am ganzen Körper gezittert hat – nachhaltig und beträchtlich traumatisiert wirkten. Sie haben auch anschaulich von ihren Ängsten und Befürchtungen schon während des mehraktigen Tatgeschehens berichtet ebenso wie von dem an beide gerichteten Entschuldigungsbrief des Angeklagten A., den jener aus der Untersuchungshaft – an der Postkontrolle vorbei – an die Wohnanschrift des Geschädigten S. gesandt hatte. Den Inhalt des Briefes stützt die Kammer auf dessen Verlesung.

dd) Zur subjektiven Tatseite

Hinsichtlich der mutmaßlichen Hintergründe des Überfalls hat die Kammer nur wenig sicher feststellen können. Der KOK P. hat hierzu bekundet, dass er im Rahmen seiner Erstermittlungen im Verlaufe des Tages nach dem frühmorgendlichen Tatgeschehen den Nebenkläger insgesamt dreimal befragt habe. Der G. habe ihm zunächst berichtet, dass er und sein Freund oben in dessen Wohnung verprügelt worden seien und die Wohnung durchsucht worden sei. Er habe angegeben, alle drei Täter nicht gekannt zu haben. Im Anschluss an diese Befragung sei er – der Zeuge KOK P. – gemeinsam mit der Kriminaltechnik zur Wohnung des S. gefahren. Die Wohnung sei durchwühlt gewesen, als sei ein „Orkan durchgeweht“. Währenddessen habe er erfahren, dass in ... eine männliche Person festgenommen worden sei, zu welcher die vorhandene Personenbeschreibung mit der schwarz-weißen Jacke gepasst habe. Mit Bildern von der festgenommenen Person sowie von deren Kleidungsstücken sei er dann nochmal in das Krankenhaus gefahren und habe dem G. Fotos der Bekleidung vorgelegt, worauf dieser angegeben habe, sich nicht ganz sicher zu sein. Der Zeuge KOK P. hat weiter berichtet, dass er dann zu der Lebensgefährtin des festgenommenen und (jetzt) gesondert Verfolgten B. gefahren sei, bevor er im Anschluss daran ein drittes Mal im Krankenhaus erschienen sei. Im Rahmen dieser dritten Befragung habe er dem G. gegenüber deutlich gemacht, dass er ihm nicht glaube, dass er die Täter nicht kenne. Nach erfolgter Belehrung habe G. dann zugestanden, dass er die Täter doch kenne. Für einen der Täter habe er mal Drogen verkauft. Für wen „genau“ habe er aus Angst nicht sagen wollen. Es habe jedoch keine Schulden deswegen gehabt. Der Angeklagte M. hat hierzu aufschlussreich angegeben, dass es um Schulden aus Drogengeschäften gegangen sei, die der G. bei A. gehabt haben soll. Zu der sich aus dieser Aussage ergebenden Verbindung zwischen A. und G. fügt sich auch widerspruchsfrei die Feststellung, dass A. eine Maske trug, um von G. nicht erkannt zu werden und er derjenige war, der gleich zu Beginn des Tatgeschehens in der Wohnung auf G. körperlich einwirkte. Auch der gesondert Verfolgte B. hat als Grund für den Überfall Schulden des G. bei A. benannt. Für die Verstrickung des Angeklagten in Betäubungsmittelgeschäfte sprechen auch die bei ihm im Zuge der Festnahme aufgefundenen und sichergestellten Geldscheine in Höhe von insgesamt 2.575,00 € in sogenannter händlertypischer Stückelung der Banknoten zu je 9 x 100,00 €; 16 x 50,00 €, 34 x 20,00 €, 19 x 10,00 €; 1 x 5,00 €, welche wertmäßig den am Geldautomaten an der XX-Bank ausgegebenen Geldbetrag von 1.000,00 € (6 x 100,00 €; 7 x 50,00 €; 1 x 20,00 €; 3 x 10,00 €) deutlich übersteigen, zumal hiervon noch 350,00 € (nämlich sieben 50,00 €-Scheine) in Abzug zu bringen sind, die bei B. wenige Stunden nach der Tat aufgefunden worden sind. Die Erkenntnis, dass beim Angeklagten A. im Zuge seiner Festnahme am 24.10.2022 Banknoten in vorgenannter Höhe und Stückelung aufgefunden worden sind, stützt die Kammer auf das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll zur Durchsuchung seiner Person im Zuge seiner vorläufigen Festnahme vom 24.10.2022. Soweit der Angeklagte A. behauptet hat, bei dem bei seiner Festnahme sichergestellten Bargeld in Höhe von 2.000,00 € (500,00 € würden nach seiner Einlassung aus der Tat stammen) handele es sich um sein Erspartes, hat die Kammer ihm das schon angesichts der Festnahmesituation nicht geglaubt. Ausweislich des vorerwähnten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll ist der Angeklagte A. am 24.10.2022 um 21.10 Uhr auf der Straße am ... von der Polizei angetroffen und sodann durchsucht worden. Er hat keinerlei vernünftige Erklärung dafür angeboten – und eine solche hat sich auch nicht aus der Beweisaufnahme ergeben –, weshalb er dieses angebliche Spargeld, was gewöhnlicherweise auf Konten oder in der Häuslichkeit verwahrt wird, in den Abendstunden des 24.10.2022 auf offener Straße mit sich führte, sodass der Fund – auch mit Blick auf die vergleichsweise hohe Anzahl der 10- und 20-€-Banknoten – auf Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften hindeutet. Danach ist die Kammer in der Gesamtschau davon überzeugt, dass der Anlass für den Überfall auf eine Verbindung des Nebenklägers zum Angeklagten A. im Kontext dessen betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zurückgeht, während die Hauptverhandlung keinerlei Anhalt dafür erbracht hat, dass hierin der Geschädigte S. involviert war. Das hat nicht nur der Zeuge S. selbst glaubhaft in seiner Zeugenvernehmung beteuert, sondern diesen Umstand haben auch die beiden Angeklagten zugestanden.

Die Kammer ist aufgrund der in der „Geschäftsbeziehung“ zwischen A. und G. begründeten Motivlage für die Tatbegehung und der festgestellten gezielten Suche nach G. in jener Nacht zusammen mit dem gesondert Verfolgten B. sowie der von A. getroffenen Vorkehrungen der Maskierung und Mitnahme des Butterflymessers davon überzeugt, dass der Überfall auf einer gemeinsamen Tatabrede zwischen ihm und B. beruhte. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Angeklagte A. – mit Ausnahme des Einsatzes des Messers durch B. vor und dessen Drohung – um sämtliche äußeren Tatumstände wusste oder zumindest damit rechnete und in tatsituativ gefasstem Einverständnis mit B. arbeitsteilig handelte. Hierfür sprechen seine eigenhändigen Tatbeiträge (Auftreten der Haustür, Körperverletzung gleich zu Beginn in der Wohnung zum Nachteil des Nebenklägers und am Ende vor zum Nachteil des Geschädigten S., Anweisungen an M., G. zu bewachen bzw. die Handys zurückzusetzen, Durchsuchen der gesamten Wohnung und Bereitstellen der Beute) im wechselseitigen Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten B.. Die vom Angeklagten A. entfalteten Aktivitäten und die festgestellte Partizipation an der Tatbeute belegen sein eigenes Interesse am erfolgreichen Ausgang des Überfalls, welcher mit einer bewussten und gewollten Aufrechterhaltung der Bemächtigungslage der Opfer zur Umsetzung des erpresserischen Vorhabens verbunden war. Auch sprechen die Tatschilderungen der Geschädigten G. und S. klar für ein abgesprochenes und durchweg einvernehmliches – die Anwendung von Gewalt gegen Personen einschließendes und zudem auf die Erbeutung von Geld bzw. anderer Wertgegenstände abzielendes – Vorgehen der Täter. Der Angeklagte A. rechnete auch angesichts der vorhergehenden Gewaltanwendung in der Wohnung und der auf der Hand liegenden Konfliktlage bezüglich der zur Geldabhebung unbedingt benötigten PIN damit, dass der gesondert Verfolgte B. die für S. geschaffene Zwangslage für die Preisgabe der PIN im Vorfeld der Abhebung am Geldautomaten ausnutzen oder mit weiterer Gewalt drohen würde. Auch musste er angesichts des Widerspruchs des S. noch in der Wohnung, zur Bank zu gehen, mit der Anwendung von Gewalt gegen S. rechnen.

Allerdings hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Anwendung des vom Angeklagten A. zunächst bei sich geführten und schließlich an B. gelangten Butterflymessers als Verletzungsgegenstand vom ursprünglichen Tatplan umfasst war. Wegen der unkommentierten Forderung des gesondert Verfolgten B. nach dem Messer im Auto auf dem Weg nach ... musste er auch nicht im Sinne einer Vorsatzerweiterung mit dem Einsatz als Verletzungsgegenstand rechnen. Es konnte aus Sicht des Angeklagten A. dem B. auch als Drohmittel dienen, zumal bis dato die zum Nachteil der Geschädigten ausgeübte Gewalt allein mittels Körperkraft mit dem sichtbaren Erfolg ihrer Einschüchterung vollzogen worden war. Für eine intensivere Gewaltanwendung bestand danach und zudem angesichts der numerischen Überlegenheit kein naheliegender Anlass. Auch von einem tatsituativ gefassten Einverständnis des Angeklagten A. mit dem Vorgehen des gesondert verfolgten B. war nach den getroffenen Feststellungen zum äußeren Ablauf nicht auszugehen. Ein solches Einverständnis scheitert vorliegend schon daran, dass dem insoweit bestreitenden Angeklagten nicht nachzuweisen war, dass er die Verwendung des Messers als Verletzungsgegenstand überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Ferner geht die Kammer davon aus, dass die abschließende Drohung des B. nicht von der ursprünglichen Tatabrede umfasst war, sondern es sich vielmehr um eine spontane Äußerung des gesondert Verfolgten B. gehandelt hat.

ee) Keine erhebliche arzneimittelbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten A. zur Tatzeit

Die Erkenntnis, dass der Angeklagte A. bei Tatbegehung zwar arzneimittelbedingt enthemmt, aber deswegen nicht in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, hat die Kammer nach einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise gewonnen. Zwar ist sie aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten A. und des gesondert Verfolgten B. davon ausgegangen, dass der Angeklagte unter dem Einfluss des angstlösenden Arzneistoffs Alprazolam stand. Allerdings ist nach einer Auswertung der Schilderungen der Angeklagten und der Geschädigten nicht erkennbar, dass dieser Konsum im Vorfeld der Tat zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit während der Tatbegehung geführt hat. Der zum damaligen Zeitpunkt diesen Arzneistoff gewöhnte Angeklagte war weder in seiner Körperbeherrschung noch in seinen motorischen Fähigkeiten erkennbar beeinträchtigt. Seine Tatvorkehrungen (Maskierung und Bewaffnung) waren zielgerichtet und durchdacht ebenso wie sein stringentes Vorgehen während der gesamten Tatausführung. Die Geschädigten haben überdies keinerlei Umstände geistiger oder körperlicher Auffälligkeiten beim Angeklagten beschreiben können.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Für den Angeklagten A.

In rechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte A. des gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, Computerbetrug und versuchtem Computerbetrug gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1 Alt. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a), 253 Abs. 1, 255, 263a Abs. 1 Alt. 3 und Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig.

a) Nach den getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen eines erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a StGB vor. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung gemäß § 253 StGB auszunutzen, oder wer die durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wobei nach der Rechtsprechung der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mit umfasst (MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 239a Rn. 43). Für eine Strafbarkeit ist in der hier – selbstverständlich auch bei zwei Tätern – gegebenen Fallgestaltung eines Zwei-Personen-Verhältnisses zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift von sonstigen Nötigungsdelikten ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten Teilakt des Sich-Bemächtigens – mit einer gewissen Stabilisierung der Lage – und dem zweiten Teilakt, der angestrebten Erpressung, erforderlich. Der Täter muss beabsichtigen, die durch das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres erpresserisches Vorgehen auszunutzen (BGH Urt. v. 17.8.2004 – 5 StR 197/04, BeckRS 2004, 8208 m.w.N.). Dabei muss der stabilen Bemächtigungslage mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen. Damit ist – insbesondere in Abgrenzung zu den Raubdelikten – indes lediglich gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben muss. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt unterdessen dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (BGH Beschl. v. 29.6.2022 – 3 StR 501/21, BeckRS 2022, 20248).

Nach diesen Maßstäben fallen vorliegend Bemächtigungs- und Nötigungsmittel auseinander. Aufgrund der vor Beginn der Durchsuchung der Wohnung angewendeten Gewalt in Gegenwart eines dritten Tatbeteiligten begründeten der Angeklagte A. und sein Mittäter, der gesondert Verfolgte B., eine physische Herrschaft über die beiden Geschädigten. Bei dem nachfolgend gefassten Entschluss, die Wohnung des S. nach Wertgegenständen zu durchsuchen – da die Bargeldforderung nicht erfüllt worden war – entstand bereits eine Bemächtigungslage, soweit sich die zwei Geschädigten nun unter der fortwirkenden Einschüchterung als Folge der vorangegangenen Misshandlungen in der physischen Gewalt der ihnen auch numerisch überlegenden Tatbeteiligten befanden. Diese war bei der von B. getätigten Aufforderung an den S., gemeinsam die Bank aufzusuchen, schon derart stabil, dass deren bloße Wiederholung ausreichte, um sich dem Ansinnen des gesondert Verfolgten B. zu fügen. Der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte B. nutzen diese Bemächtigungssituation im Hinblick auf den Geschädigten S. für ihr weiteres – nach Auffinden der EC-Karte modifiziertes – erpresserischen Vorgehen aus, indem B. im Einvernehmen mit dem Angeklagten A. mit der weiteren, sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum erstreckenden physischen Kontrolle über das Opfer durch das bewachte Aufsuchen der Bank die Voraussetzung für die erstrebte Erpressung der Auszahlung aus dem Geldautomaten schaffte. Für den Nebenkläger ergibt sich diese stabile Bemächtigungslage daraus, dass er während der in etwa zehnminütigen Abwesenheit des gesondert Verfolgten B. und seines Freundes S. der physischen Übermacht der beiden Angeklagten unter Bewachung durch den Angeklagten M. ausgesetzt war, wobei die Drucksituation zusätzlich durch die fortwirkende Einschüchterung auf Grund des vorangegangenen Faustschlages durch A. verstärkt worden war. Damit hatten die Tatbeteiligten auch für den Nebenkläger eine Drucksituation erzeugt, die über dasjenige hinausreichte, was zur Durchführung des Raubes von Geld und Wertgegenständen aus der Wohnung erforderlich war und welches der Angeklagte A. zur Fortsetzung seines mit B. abgestimmten räuberischen Vorhabens ausnutzte. Die Bemächtigungslage dauerte schließlich von deren Begründung in der Wohnung des S., seitdem die Geschädigtem dem uneingeschränkten Einfluss des Angeklagten A. und seines Mittäters ausgesetzt waren, bis zu ihrer Zurücklassung vor ... .

b) Indem der Angeklagte A. unter Mitwirkung des gesondert Verfolgten B. und des Angeklagten M. den Geschädigten unter konkludenter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben infolge der vorangegangenen Misshandlungen (vgl. BeckOK StGB/Wittig StGB § 249 Rn. 13) und unter Beisichführens einer Waffe ihnen gehörende Sachen wegnahm, um diese für sich oder einen Dritten zu verwenden, hat er auch in objektiver und subjektiver Hinsicht den Qualifikationstatbestand eines schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a) StGB erfüllt. § 250 Abs. 1 Nr. 1a) StGB in der Alternative des Beisichführens einer Waffe ist gegeben, wenn der Täter über die Waffe ohne Einsatzwillen in irgendeinem Stadium des Tatgeschehens verfügt. Hat ein anderer Beteiligter die Verfügungsgewalt, so muss dieser im Hinblick auf die qualifizierende Gefährlichkeit am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe anwesend sein (MüKoStGB/Sander, 4. Aufl. 2021, StGB § 250 Rn. 31). Das ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte A. hatte in der Wohnung des Zeugen S. auf das zunächst durch ihn selbst mitgeführte Butterflymesser unmittelbaren Zugriff und nachfolgend der am Tatort anwesende Tatbeteiligte M., an den er das Messer übergeben hatte. Bei dem Butterflymesser handelt es sich um einen der in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1. zu § 1 Abs. 4 WaffG erfassten Gegenstände und damit um eine gekorene Waffe (BGH Urt. v. 21.10.2014 – 1 StR 78/14, BeckRS 2014, 22346 Rn. 21, beck-online), soweit sich ein solches Messer konstruktionsbedingt im besonderen Maße zum Einsatz als Stichwaffe eignet. (Wegen des tateinheitlichen Verstoßes gegen das WaffG ist nach § 154 a StPO verfahren worden.)

c) Durch das Abpressen der PIN durch den gesondert Verfolgten B. hat sich der Angeklagte A. wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 253, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der gesondert Verfolgte B. hat – unter Ausnutzung der Bemächtigungssituation – J. S. durch Anwendung von Gewalt (Faustschlag ins Gesicht) genötigt, ihm die Geheimnummer bekannt zu geben. Dadurch hat er dem Vermögen des J. S. einen Nachteil zugefügt. Zwar verkörpert die Kenntnis von der Geheimzahl für sich allein betrachtet keine Vermögensposition. Vorliegend stand dem gesondert Verfolgten B. aber bereits die EC-Karte des S. zur Verfügung, so dass die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegen die – die EC-Karte akzeptierenden – Banken eröffnete. Diese Vermögensposition war unmittelbar gefährdet, weil eine sofortige Abhebung des Guthabens geplant war. Die Gefährdung wurde durch die von dem gesondert Verfolgten B. vollzogene Abhebung zum Schadenseintritt vertieft, indem der Auszahlungsanspruch zum Erlöschen gebracht wurde. Der J. S. hätte über sein Guthaben nach der erfolgten und automatisch zu Lasten seines Kontos gebuchten Abhebung zunächst nicht mehr verfügen können. Freilich hätte ihm gegen seine Bank ein Anspruch auf Rückbuchung des Auszahlungsbetrages und Wiederherstellung seines Guthabens zugestanden, der aber der Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne des § 253 StGB nicht entgegensteht, sondern lediglich einen möglichen Schadensausgleich eröffnet, weil die Verwirklichung des Anspruchs von einer neuen Initiative des zudem darlegungs- und ggf. beweispflichtigen Kontoinhabers S. abhängig war (BGH Urt. v. 17.8.2004 – 5 StR 197/04, BeckRS 2004, 8208 m.w.N.).

d) Der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte B. handelten als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. A. muss sich folglich auch die Handlungen des B. zurechnen lassen, soweit es sich nicht um einen Mittäterexzess handelt. Dem Überfall lag eine gemeinsame, allgemeine Tatabrede mit dem gesondert Verfolgten B. zugrunde, dem Nebenkläger unter Anwendung von Gewalt die Herausgabe von Geld abzunötigen. Dieses Vorhaben erweiterten sie tatsituativ auf den unbeteiligten Wohnungsinhaber S. und modifizierten es auf die Wegnahme von Wertgegenständen und das Abheben von Geld (vom Konto des S.) aus dem Geldautomaten. In der Wohnung gingen der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte B. arbeitsteilig vor, soweit jeder von ihnen ein Opfer körperlich misshandelte und sie gemeinsam begannen, die Wohnung nach Bargeld und Wertsachen zu durchsuchen. Indem der gesondert Verfolgte B. nach Auffinden der EC-Karte des S. mit Wissen des Angeklagten A. zum Zwecke der Geldabhebung zur Bank fuhr und A. – wiederum in Ergänzung der Tätigkeit des B. und umgekehrt – in der Zwischenzeit den in der Wohnung verbliebenen Nebenkläger gemeinsam mit dem Angeklagten M. bewachte und weiter die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte, billigte der Angeklagte A. sowohl die damit für beide Opfer einhergehende Bemächtigungssituation als auch das in der Erlangung der PIN zum Zwecke der Geldabhebung liegende erpresserische Vorhaben des B.. Er muss sich auch die Gewaltanwendung des gesondert Verfolgten B. gegenüber dem Geschädigten S. (Faustschlag ins Gesicht) an der Bank zurechnen lassen. Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles zumindest gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 177/16 –, juris Rn. 16). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte wusste, dass die Kenntnis der PIN für eine erfolgreiche Geldabhebung unabdingbar war. Er zog zumindest in Betracht, dass S. die PIN nicht freiwillig offenbaren würde, sondern nur infolge der als gegenwärtige Drohung fortwirkenden bereits erfahrenen Gewalt oder infolge der Drohung mit weiterer Gewalt. Er musste angesichts des Widerspruchs des S. noch in der Wohnung auch mit deren Anwendung rechnen.

e) Durch die Geldabhebung in Höhe von 1.000,00 € durch den gesondert Verfolgten B. mit der weggenommenen EC-Karte des J. S. und der abgepressten PIN hatte dieser durch das Beeinflussen eines Datenverarbeitungsvorganges mittels des unbefugten Verwendens von Daten (PIN) das Vermögen des J. S. beschädigt. Der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte B. handelten vorliegend, wie soeben unter d) ausgeführt, als Mittäter mit der Folge, dass sich A. die Tatausführung des B. zurechnen lassen muss. Soweit der gesondert Verfolgte B. ein zweites Mal mit der EC-Karte und der PIN des J. S. Geld von dessen Konto abheben wollte, ist es nicht zu einer Vollendung der Tat gekommen, da für diesen Tag – infolge der zuvor erfolgten Abhebung – das Auszahlungslimit erreicht war. Vor diesem Hintergrund lag ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB nicht vor, weil der Versuch fehlgeschlagen war (BGH Beschl. v. 15.1.2015 – 4 StR 560/14, BeckRS 2015, 2501). Der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte B. handelten wiederum als Mittäter, soweit A. währenddessen im tatsituativ gefassten Einverständnis mit dem gesondert Verfolgten B. im Fahrzeug blieb und zusammen mit M. die Opfer bewachte.

f) Die mehrfachen und wechselseitig begangenen einfachen Körperverletzungen zu Lasten des J. S. und des Nebenklägers stellen zugleich eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil zweier Tatopfer dar, wobei sich der Angeklagte als Mittäter des gesondert Verfolgten B. dessen begangenen einfachen Körperverletzungen zurechnen lassen muss. Hingegen handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen bei den vom gesondert Verfolgten B. mittels des Butterflymessers verwirklichten Körperverletzungen um einen mittäterschaftlichen Exzess, weil der Einsatz des Messers als Verletzungsgegenstand nach den getroffenen Feststellungen weder verabredet war, noch der Angeklagte A. mit einem solchen rechnen musste. Ebenso verhält es sich mit der rechtlich als versuchte Nötigung zu würdigenden (spontanen) Drohung des gesondert Verfolgten B. unmittelbar vor Verlassen des Tatorts bei ... . Auch eine sukzessive Mittäterschaft scheidet insoweit mit Blick auf die Abgeschlossenheit jenes Vorgangs aus.

g) Der Angeklagte A. hat mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung, ferner rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

h) Bei alledem ist schon unter dem Gesichtspunkt natürlicher Handlungseinheit Tateinheit für sämtliche während des noch andauernden erpresserischen Menschenraubes begangenen Begleitdelikte wie für die sich unmittelbar anschließenden Gewalthandlungen anzunehmen (vgl. BGH Beschl. v. 4.6.2003 – 2 StR 169/03, BeckRS 2003, 6214; BGH Urt. v. 17.8.2004 – 5 StR 197/04, a.a.O.). Dies gilt auch für die anfängliche Gewaltanwendung zum Nachteil der Geschädigten, soweit sich die nachfolgende Bemächtigungssituation gerade nicht als vollständig neuer Anlauf sondern als eine den konkreten Umständen geschuldete Anpassung und Aktualisierung ihres erpresserischen Vorgehens darstellt (vgl. BGH Beschl. v. 7.11.2013 – 4 StR 340/13, BeckRS 2014, 1650).

2. Für den Angeklagten M.

Der Angeklagte M. ist der Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB zum gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit schwerem Raub, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, Computerbetrug und versuchtem Computerbetrug gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1 Alt. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a), 253 Abs. 1, 255, 263a Abs. 1 Alt. 3 und Abs. 2, 22, 23, 27 Abs. 1, 52 StGB schuldig. Seine Tatbeiträge stellen sich im Ergebnis einer Gesamtwürdigung als Förderung fremden Tuns dar und nicht als mittäterschaftliches Handeln gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Durch seine sich über die gesamte Tatzeit erstreckende und – mit A. und B. – eine numerische Übermacht zu den Opfern herstellende physische Präsens, seine Beteiligung an der Durchsuchung der Wohnung des S., sein Ausharren beim Nebenkläger während der Zeit des Durchsuchens der Räumlichkeiten durch den Angeklagten A., seine anschließende Mitnahme der zuvor in der Wohnung zusammengetragenen und in den Rucksack des Nebenklägers gepackten Gegenstände zum Pkw des Angeklagten A. und das Verstauen der vom Nebenkläger abgelegten Kleidungsstücke vor ... in den Pkw hat er an der Tat mitgewirkt. Er erbrachte diese Tatbeiträge in Kenntnis aller Umstände (mit Ausnahme des Messereinsatzes und der Drohung des B. vor ) und willentlich. Über diese im Verhältnis zu A. und B. als Unterstützungshandlungen zu bewertende Mitwirkung hinaus hatte er nach den getroffenen Feststellungen weder ein eigenes Interesse am Erfolg der Tat, was sich auch in der fehlenden Teilhabe an der Tatbeute manifestiert, noch Tatherrschaft, weil er jeweils auf Anweisung handelte, oder wenigstens den Willen zur Tatherrschaft, sodass nach einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände die Durchführung und der Ausgang der inkriminierten Tat nicht maßgeblich vom Willen des Angeklagten M. abhing (BGH in NStZ 2022, 95 Rn. 10, beck-online m.w.N.)

V. Sanktionsentscheidung

1. Für den Angeklagten A.

Der Angeklagte A. war zum Zeitpunkt der Tatbegehung ... Jahre und ... Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG. Die Kammer ist in Übereinstimmung mit dem Votum der Jugendgerichtshilfe vom Vorliegen von Reifeverzögerungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG zur Tatzeit ausgegangen, so dass Jugendstrafrecht anzuwenden war. In der Gesamtbetrachtung ergab sich, dass der Angeklagte in seiner sozialen, emotionalen und intellektuellen Entwicklung noch weitgehend dem Stand eines Jugendlichen entsprach. So sind die Ausreifung seines Charakters und die Festigung seiner persönlichen Eigenschaften bis heute nicht abgeschlossen. Eine bei jungen Erwachsenen seines Alters üblicherweise bereits festzustellende Eigenständigkeit und Unabhängigkeit in der Lebensführung war bei ihm zum Tatzeitpunkt noch nicht vorhanden. So lebte der Angeklagte A. bis zur Inhaftierung noch im elterlichen Haushalt. Dabei war der Kammer bewusst, dass das Wohnen im Elternhaus kaum als maßgebliches Kriterium von jugendlicher Unreife anzusehen ist, da es gleichermaßen auch auf rationalen – vor allem wirtschaftlichen – Erwägungen beruhen und darin folglich kein maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Reifeverzögerungen gefunden werden kann (BGH in NStZ 2014, 408, beck-online). Allerdings war darüber hinaus zu konstatieren, dass er von seiner für die Kindererziehung und den Haushalt zuständigen Mutter nicht zur Selbständigkeit erzogen wurde. Er musste – einem tradierten Rollenverständnis entsprechend – weder Pflichten im Haushalt übernehmen, noch wurden ihm durch sie in ausreichendem Maße Grenzen gesetzt. Den voll erwerbstätigen Vater als Ernährer der Familie nahm der Angeklagte als Autoritäts- und weniger als emotionale Bezugsperson wahr. In diesem Spannungsverhältnis zwischen mütterlicher Umsorgung und väterlicher Autorität im Kontext einer Migrationsfamilie befand sich der hierdurch in seiner sittlichen Entwicklung verunsicherte Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch auf der Suche nach seiner Identität. Auch seine schulische Entwicklung zeigt Phasen einer jugendlichen Retardierung auf. So begann er in der Pubertät, die Schule zu schwänzen und zog es bedürfnisgeleitet vor, seine Zeit mit Gleichaltrigen zu verbringen. Zwar erreichte er gleichwohl den Schulabschluss und begann im Anschluss daran eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker, die noch zum Tatzeitpunkt bestand. Jedoch legte er auch während des Ausbildungsverhältnisses zunehmend wenig Ernsthaftigkeit an den Tag, was die Einhaltung von Regeln betraf und ignorierte die mit seinem Ausbildungsvertrag einhergehenden Pflichten, sodass er mehrfach an deren Einhaltung erinnert, hierzu ermahnt und schließlich auch abgemahnt werden musste.

Als einzige verhältnismäßige Sanktion auf die Tat des Angeklagten A. kam hier entsprechend dem abgestuften Sanktionssystem des § 5 Abs. 1 und 2 JGG die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht. Dabei hat die Kammer das Vorliegen schädlicher Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG verneint. Der Angeklagte wurde bisher lediglich einmal strafrechtlich sanktioniert. Von - durch unzulängliche Erziehung - hervorgerufenen ernsthaften Charaktermängeln, die ihren Ausdruck in der wiederholten Begehung von Straftaten gefunden haben, war auch mit Blick auf die nur rudimentären Feststellungen der Kammer zum Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln nicht auszugehen.

Vorliegend war indes die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG anzunehmen. Bei dem von ihm und dem gesondert Verfolgten B. begangenen Verbrechen handelt es sich nicht um eine bloße Gelegenheitstat. Für die Beurteilung der Schwere der Schuld kam dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat jedoch nur insoweit Bedeutung zu, als hieraus auf die innere Verfasstheit und Einstellung des Angeklagten zur Tat zu schließen war. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hingegen war die innere Tatseite, wie sie in der charakterlichen Haltung, der Persönlichkeit und der Tatmotivation des Angeklagten ihren Ausdruck gefunden hat (BGH in NStZ-RR 2016, 325 m.w.N.).

Ausschlaggebend für die Annahme der Schwere der Schuld war vorliegend, dass der Angeklagte A. und sein Mittäter die Geschädigten G. und S. im Rahmen eines mehraktigen Tatgeschehens absichtlich verletzt haben, um die unberechtigte Forderung des Angeklagten A. nach Geld durchzusetzen und Wertgegenstände wegzunehmen. Die gewollte Herbeiführung von Schäden für die körperliche Unversehrtheit zur Durchsetzung monetärer Interessen im Rahmen der eigenen Verstrickung in den Betäubungsmittelhandel kann nur als Ausdruck einer erheblichen charakterlichen Fehlbildung angesehen werden. Die Tat richtete sich zudem in der Person des Geschädigten S. bewusst gegen ein Zufallsopfer. Am Ende des Geschehensablaufs wurden die traumatisierten und lädierten Opfer, obgleich der Zweck des Überfalls bereits erreicht war, noch unter widrigen Bedingungen bei ... zurückgelassen. Die sich in der Tatbegehung offenbarenden erheblichen charakterlichen Defizite und Mängel in der Persönlichkeitsbildung sind dem Angeklagten auch individuell vorwerfbar. Immerhin war er bei Begehung der Tat ... Jahre und ... Monate alt und damit der Altersgrenze zum Heranwachsenden von 18 Jahren bereits deutlich entwachsen. Zudem ist er normal intelligent und verfügt über eine seinem Alter entsprechende Normkenntnis.

Ausgangspunkt für die Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe war deren Strafrahmen, welcher nach §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 3 S. 1 JGG mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre beträgt. Bei der konkreten Straffindung ist der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehungsgedanke auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe – wie hier – ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten – wie vorliegend – namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH in NStZ-RR 2016, 325 m.w.N.). Zwar gelten bei der Bestimmung der Jugendstrafe die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG), jedoch ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen. Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat – nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt – als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH in NStZ-RR 2015, 155, beck-online). Auch hängt deren Höhe davon ab, ob vertypte Milderungsgründe vorliegen (BGH in NStZ 2021, 372 Rn. 5, beck-online m.w.N.). Nach einer überschlägigen Prüfung hat die Kammer beides verneint. Für die verwirklichten Straftatbestände des erpresserischen Menschenraubes, des schweren Raubes, der räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung sehen die §§ 224 Abs. 1 HS. 2, 239a Abs. 2, 249 Abs. 2, 250 Abs. 3 StGB jeweils einen minder schweren Fall vor, von deren Vorliegen schon angesichts des mehraktigen, brutalen Tatgeschehens zum Nachteil zweier Opfer des bereits wegen Körperverletzung vorbelasteten Angeklagten nicht auszugehen war. Auch erfüllen seine Entschuldigungen gegenüber den Opfern und die in der Hauptverhandlung in deren Abswesenheit angebotenen Schmerzensgeldzahlungen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes des § 46a Nr. 1 StGB im Sinne eines – auf umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichteten –Wiedergutmachungsstrebens (BGH in NStZ-RR 2017, 198, beck-online m.w.N.)

Im Ergebnis ihrer Abwägung stellt sich aus Sicht der Kammer eine erzieherische Einwirkung von einigem Gewicht und einiger Dauer auf den Angeklagten unter den geschützten und strukturierten Bedingungen des geschlossenen Jugendstrafvollzuges als unabdingbar dar, um eine seinem Alter entsprechenden Reifung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihm die Sinnhaftigkeit eines rechtsschaffenden Lebensentwurfs zu verdeutlichen. Hierzu bedarf es – trotz erkennbarer erster zarter Ansätze – auch noch erheblicher Anstrengungen seinerseits. Dies zeigte sich sowohl in der inhaltlichen Ausgestaltung seiner im Vorfeld der Hauptverhandlung schriftlich abgefassten als auch in der – während der Hauptverhandlung mündlich vorgebrachten – Entschuldigungen gegenüber den beiden Geschädigten. Das Entschuldigungsschreiben fertigte er am 18.02.2023 – obgleich er seine Tatbeteiligung bereits gegenüber den Ermittlungsbehörden im Dezember 2022 zugestanden hatte – nach knapp viermonatiger Untersuchungshaft vier Tage nach einem Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe in der Haftanstalt in Vorbereitung der Hauptverhandlung. Dieser zeitliche Zusammenhang legt nahe, dass der Antrieb, gegenüber den Opfern sein Bedauern zum Ausdruck zu bringen, erst maßgeblich anlässlich dieser Unterredung bestimmt wurde. Unter Beachtung seiner in der Entschuldigung offenbarten Anerkennung der eigenen Schuld und Reue einerseits, lassen die Zeilen aber anderseits auch erkennen, dass der Angeklagte sich eher selbst bemitleidet und bislang noch nicht in einer verinnerlichten Art, die Perspektive der Opfer eingenommen, sondern sowohl die Tat als auch deren Folgen ganz überwiegend aus der Ich-Perspektive bewertet hat. Vor diesem Hintergrund vermittelte die schriftliche Entschuldigung den Anschein, eher auf das Erreichen einer milden Strafe gerichtet, als Ausdruck eines tiefergehenden empathischen Empfindens für die Geschädigten zu sein. In seinen verbal an die Opfer in der Hauptverhandlung gerichteten Entschuldigungen bewertete er die Tat zwar als „abscheulich“ und „schrecklich“, ohne dass dabei jedoch eine emotionale Betroffenheit bei ihm auszumachen war, sodass die Kammer den Eindruck gewonnen hat, dass der erkennbar redegewandte und – soweit von ihm als nötig erachtet – zur positiven Selbstdarstellung neigende Angeklagte überhaupt erst im Ansatz die Schwere der ihm vorwerfbaren Tatbeteiligung und ihrer nachhaltigen Folgen für die gleichaltrigen Opfer reflektiert hat.

Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung insbesondere zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung überwiegend geständig eingelassen hat. Auch hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass er den Nebenkläger und den Geschädigten S. um Entschuldigung gebeten hat – wenn auch mit geringerem Gewicht angesichts der ambivalenten Intension. Zudem hat er die Schadensersatzforderung des Nebenklägers in der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit seinen Verteidigern dem Grunde nach anerkannt und sich darüber hinaus bereit erklärt, dem Neben- und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € und auch dem Geschädigten S. ein Schmerzensgeld in dieser Höhe zu zahlen, was die Kammer dem Angeklagten A. jeweils zu Gute gehalten hat. Des Weiteren ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass er durch die vorangegangene Einnahme von Alprozolam enthemmt gewesen ist, ohne indes den Grad einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit zu erreichen. Auch hat die Kammer in den Blick genommen und entlastend bewertet, dass mit fortschreitendem Geschehensablauf der gesondert Verfolgte und Erwachsene B. zur leitenden und bestimmenden Person der inkriminierten Tat wurde, dem sich der Angeklagte letztlich nur noch angeschlossen hat, ohne selbst noch handlungsleitende Impulse zu setzen. Ferner ist ihm positiv angerechnet worden, dass die erbeuteten Gegenstände als vergleichsweise geringwertig im Spektrum der üblicherweise vorkommenden schweren Raubfälle zu bewerten ist.

Dagegen musste sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, dass er tateinheitlich zum gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraub einen schweren Raub, eine räuberische Erpressung, eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von zwei Opfern, einen Computerbetrug und einen versuchten Computerbetrug und somit eine Mehrzahl weiterer, zum Teil schwerer Delikte im Wege mittäterschaftlicher Zurechnung verwirklicht hat. Des Weiteren war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Tat zum Nachteil der beiden Geschädigten bei diesen zu – bis heute anhaltenden – psychischen Beeinträchtigungen geführt hat. Diese muss sich der Angeklagte angesichts des festgestellten Tatbildes auch vorhalten lassen, wobei die Kammer an dieser Stelle auch in den Blick genommen hat, dass sich der gesonderte Verfolgte B. im Verlaufe des inkriminierten Geschehens zum Hauptakteur etablierte und der Tatabschnitt vor maßgeblich von jenem bestimmt und – in Teilen sogar als dem Angeklagten nicht zurechenbarer Exzess – ausgeführt worden war. Immerhin beteiligte er sich aber auch dort noch eigenhändig an der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des S.. Des Weiteren musste sich für ihn nachteilig auswirken, dass er und seine Tatbeteiligten zur Tatbegehung in eine fremde Wohnung und damit in den Kernbereich der Privatsphäre eines anderen nachts widerrechtlich eingedrungen sind. Dabei handelte es sich bei dem Wohnungsinhaber, wie vom Angeklagten erkannt und gebilligt, überdies noch um ein Zufallsopfer, soweit sich der Nebenkläger als eigentlich anvisiertes Tatopfer nur zufällig in jener Nacht bei jenem aufhielt. Zudem hatte er die Vorkehrung der Maskierung getroffen, um das Risiko seiner Überführung zu mindern, was für eine strafschärfend zu bewertende professionelle Vorgehensweise spricht. Schließlich liegt in der Zurücklassung der lädierten Opfer unter Mitnahme der Kleidungsstücke des Nebenklägers des Nachts auf der dunklen Landstraße zwischen ... und ... bei empfindlich kalten Temperaturen ein die Tat prägender Umstand, der zu seinen Lasten einzustellen war. Des Weiteren hat sich seine Vorstrafe nachteilig ausgewirkt, allerdings nur geringfügig, soweit diese im Strafbefehlsverfahren erfolgte und lediglich die Verhängung einer – allerdings spürbaren – Geldstrafe zum Gegenstand hatte.

Auch in Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber die Begehung eines erpresserischen Menschenraubes nach allgemeinem Strafrecht gemäß § 239a StGB im Regelfall mit einer zeitigen Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren sanktioniert sowie für die Begehung eines schweren Raubes regelmäßig eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht, womit er deutlich seine Bewertung des abstrakten Tatunrechts bei Verwirklichung dieser Verbrechenstatbestände zum Ausdruck gebracht hat, deren Maßstab die Kammer zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung heranziehen durfte (st. Rspr; vgl. nur BGH Urt. v. 2.2.2022 – 2 StR 295/21, BeckRS 2022, 4950 beck-online m.w.N.), kam unter Berücksichtigung des bestehenden Erziehungsbedarfs beim Angeklagten A. als auch des Maßes seiner persönlichen Schuld nur die Verhängung einer gewichtigen Jugendstrafe in Betracht. Unter Abwägung der genannten und aller weiteren für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte hat die Kammer eine Jugendstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.

2. Für den Angeklagten M.

Der Angeklagte M. war zum Zeitpunkt der Tatbegehung ... Jahre und ... Monat alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG. Die Kammer hat insoweit auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht angewendet. Bei dem Angeklagten war das Vorliegen von Reifeverzögerungen zur Tatzeit festzustellen. Insoweit hat sich die Kammer dem Votum der Jugendgerichtshilfe nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen. In der Gesamtbetrachtung ergab sich, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in seiner Entwicklung noch nicht dem Stand entsprach, der für einen gleichaltrigen jungen Erwachsenen zu erwarten ist. So waren die Ausreifung seines Charakters und die Festigung seiner persönlichen Eigenschaften nicht abgeschlossen. Darüber hinaus wiesen auch seine äußeren Lebensumstände auf eine verzögerte Entwicklung hin. Bereits die Kindheit des Angeklagten war geprägt durch unstete familiäre Verhältnisse seiner sich im frühen Kindesalter trennenden Eltern. Diese stellten nachfolgend ihr eigenes (neues) partnerschaftliches Glück über die Belange des Angeklagten. Seine hierdurch bedingten mehrfachen Wechsel zu dem jeweils anderen Elternteil waren zudem mit einem – auch seine schulische und soziale Entwicklung belastenden – Wechsel des Lebensmittelpunktes verbunden. Schon zum Ende seiner Schulzeit kam er dann mit Betäubungsmitteln in Kontakt. Nach einem anfänglich unauffälligen Verlauf seiner Ausbildung kam es schließlich im Februar 2022 aufgrund seines Drogenkonsums und daraus resultierender Fehlzeiten zu einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses seitens seines Arbeitgebers. Fortan lebte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung ohne konkrete berufliche Perspektive. Auch eine bei jungen Erwachsenen üblicherweise bereits festzustellende Eigenständigkeit und Unabhängigkeit in der Lebensführung war bei ihm zum Tatzeitpunkt noch nicht vorhanden. Zwar bewohnte er bereits eine eigene Wohnung, hingegen – nach dem Verlust seiner Ausbildungsstelle – ohne jegliche Tagesstruktur und sinnvolle Freizeitgestaltung und zudem mit der Bewältigung des Alltags überfordert. Erst seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft lebt der Angeklagte wieder im väterlichen Haushalt und damit mit dessen Unterstützung in geordneten Verhältnissen. Er hat zwischenzeitlich erste Anstrengungen unternommen – über die Absolvierung eines Praktikums – eine neue Ausbildungsstelle zu erhalten und somit eine berufliche Perspektive zu finden, was darauf schließen lässt, dass eine Nachreife noch möglich ist.

Auch gegen den Angeklagten M. kam als einzig verhältnismäßige Sanktion der Tat die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht. Dabei hat die Kammer das Vorliegen schädlicher Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG verneint. Von – durch unzulängliche Erziehung – hervorgerufenen ernsthaften Charaktermängeln, die ihren Ausdruck in der wiederholten Begehung von Straftaten gefunden haben, war nicht auszugehen. Der Angeklagte wurde bisher nicht strafrechtlich sanktioniert.

Vorliegend war indes auch bei ihm die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG anzunehmen. Obwohl der Angeklagte M. keine eigenhändigen Verletzungshandlungen zum Nachteil der zwei Geschädigten ausübte, hat er zu einer objektiv schwerwiegenden und brutalen Tat Hilfe geleistet, indem er sich dem Angeklagten A. und dem gesondert Verfolgten B. ohne aufkommende Hemmungen anschloss und sich – wenn auch nur auf Aufforderung – an der Durchsuchung der Wohnung des S. und der anschließenden Beutesicherung durch eigene Tatbeiträge beteiligte. Ihm war klar, dass er darüber hinaus durch seine weitere Mitwirkung (Bewachen den Nebenklägers in der Wohnung, Übergabe des Messers an B. während der Fahrt nach ..., Verbringen der Kleidungsstücke des Nebenklägers in das Fahrzeug beim Halt vor ...) über die gesamte Tatzeit hinweg A. und B. in Kenntnis des sich aus Sicht der Opfer dramatisch entwickelnden Tatgeschehens bis zum Schluss Hilfestellungen bot. Der Angeklagte war auch in der Lage, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen.

Gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 3 S. 1 JGG stand der Kammer ein Strafrahmen zur Verfügung, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Innerhalb dieses Rahmens ist die zu verhängende Jugendstrafe maßgeblich nach dem erzieherischen Bedarf zu bemessen. Soweit – wie oben bereits ausgeführt – bei Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG als auch bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe die gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen sind, hat die Kammer für den Anklagten M. die Anwendung eines minder schweren Falles der von ihm verletzten Strafnormen (§§ 224 Abs. 1, 239a Abs. 2, 249 Abs. 2, 250 Abs. 3 StGB) als auch die vertypten Milderungsgründe des § 27 Abs. 2 und § 46 b Abs. 1 StGB in den Blick genommen.

Hierbei kam jeweils die Anwendung des minder schweren Falls wegen der von dem Angeklagten eingenommenen Gehilfenstellung unter Verbrauch des obligatorischen vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 StGB in Betracht. Darüber hinaus hat die Kammer dem Angeklagten die von ihm geleistete Aufklärungshilfe nach § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Gute gehalten. Denn der Angeklagte hatte mit seinen umfassenden Angaben in der ersten Beschuldigtenvernehmung nicht nur ein frühes Geständnis abgelegt, sondern auch durch seine Angaben wesentlich dazu beigetragen, dass der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte B. überführt werden konnten. Mit seiner Einlassung hat er damit einen über seine eigene Tatbeteiligung hinausgehenden Aufklärungsbeitrag geleistet, der auch die besonderen Voraussetzungen für eine fakultative Strafrahmenmilderung nach § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte. Hierfür reicht es aus, wenn – wie vorliegend festgestellt – die Aussage des Täters zumindest eine sicherere Grundlage für die Aburteilung von Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (BGH Beschl. v. 18.12.2018 – 1 StR 512/18, BeckRS 2018, 37282, beck-online).

Hiervon ausgehend (unter Berücksichtigung seiner Gehilfenstellung und seiner geleisteten Aufklärungshilfe) war bei der Bemessung der Jugendstrafe weiter zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte M. in der Hauptverhandlung umfassend geständig – sogar über das erforderliche Maß hinaus, betreffend die Eigentumsverhältnisse am Butterflymesser – eingelassen und Reue gezeigt hat. Auch war ihm zu Gute zu halten, dass es sich bei ihm um einen bisher unbestraften Heranwachsenden handelt. Gegen den Angeklagten spricht jedoch deutlich, dass er mit seinen Hilfestellungen zur Verwirklichung einer Mehrzahl tateinheitlich begangener, teils schwerer Straftatbestände beitrug.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M. sprechenden Umstände, auch unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens und der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der abzuurteilenden Tat hielt die Kammer eine Jugendstrafe von neun Monaten für angemessen und erzieherisch notwendig.

Die Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Die inkriminierte Tat stellt sich im bisherigen (jungen) Leben des Angeklagten als eine einmalige kriminelle Episode dar. Er zeigte sich schon nachhaltig beeindruckt durch die verbüßte mehrmonatige Untersuchungshaft. Aktuell verfügt er über eine sich während der Haftzeit als belastbar etablierende Bindung zu seinem Vater, in dessen Wohnung er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eingezogen ist und welcher ihm aktuell die notwendige Unterstützung und Struktur in der alltäglichen Lebensführung bietet. Der Angeklagte ist zudem ernsthaft um eine neue Ausbildung bemüht und beginnt demnächst ein Praktikum und strebt ab September 2023 eine Ausbildung zum Land- und Baumaschinentechniker an, sodass die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass es der weiteren erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten mittels des Jugendstrafvollzugs nicht mehr bedarf, um ihn künftig zu einem rechtschaffenden Lebenswandel anzuhalten. Nach Überzeugung der Kammer kann durch entsprechende Auflagen und Weisungen – wie die angeordnete Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfer und die Erteilung der Weisung betreffend die Teilnahme an einer ambulanten Suchtberatung – die erzieherische Einflussnahme auf die Lebensführung des Angeklagten und damit auf seine weitere Entwicklung ausreichend gewährleistet werden.

VI. Einziehung

Die sichergestellte Spielkonsole „Nintendo Switch“, Artikel-Nr. XAJ40064525859, und die schwarzen In-Ear-Kopfhörer „urbanista“, Modell Paris, die unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungsgewalt des Angeklagten A. übergegangen sind, waren gemäß § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 73 Rn. 11).

Zudem war gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes vom Tatertrag in Höhe von 1.750,00 € gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in gesamtschuldnerischer Haftung anzuordnen. Dieser Betrag entspricht dem geschätzten Wert des Erlangten der erbeuteten Gegenstände, die nicht mehr aufgefunden werden konnten, und des erbeuteten Bargeldes in Höhe von 1.000,00 €, welches infolge Vermischung mit eigenem Bargeld der Täter im Sinne des § 948 BGB nicht mehr individualisiert und somit nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden konnte (BGH Beschl. v. 25.1.2023 – 1 StR 406/22, BeckRS 2023, 1494). Bei der Anordnung der Einziehung des Wertes vom Tatertrag war von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen, da der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B. an demselben Vermögenswert Mitverfügungsmacht gewonnen haben. Das ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können. Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil v. 24.05.2018, Az. 5 StR 623/17, beck-online m.w.N.). Nach diesem Maßstab hatten der Angeklagte A. und sein Mittäter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die den Geschädigten G. und S. entwendeten Gegenstände bereits in der Wohnung des S. erlangt. Sie gingen dort arbeitsteilig vor, entwendeten die in der Wohnung aufgefundenen Gegenstände im Zusammenwirken und nutzten den Rucksack des Nebenklägers zur Verwahrung und zum Abtransport der Beute. Eine derartige faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht des Angeklagten ist indes auch für das von dem gesondert Verfolgten B. aus dem Geldautomaten entnommene Bargeld ihn Höhe von 1.000,00 €, welches A. und B. nach der Tatbegehung untereinander aufteilten, anzunehmen. Faktische Mitverfügungsgewalt kann nämlich – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter – auch schon dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (BGH Urt. v. 5.6.2019 – 5 StR 670/18, BeckRS 2019, 11778 Rn. 7, beck-online). So liegt der Fall hier. Das aus dem Geldautomaten stammende Bargeld war Teil der Gesamtbeute. Nach den getroffenen Feststellungen hat abschließend im Fahrzeug deren konkrete Aufteilung im Einvernehmen beider Tatgenossen stattgefunden, indem ein Teil der Gegenstände und des erbeuteten Bargelds vom Angeklagten A. und der andere Teil vom gesondert Verfolgten B. übernommen wurde. Durch diese Absprache über die Beuteteilung hat der Angeklagte A. Mitverfügungsgewalt über die Gesamtbeute erlangt. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung verhindert zugleich, dass die Einziehung mehrfach erfolgt (BGH Urt. v. 24.5.2018 – 5 StR 623/17 – a.a.O. m.w.N.).

VII. Adhäsionsentscheidung

Seinem Anerkenntnis des von dem Nebenklagevertreter gestellten Adhäsionsantrages aus dessen Schriftsatz vom 30.03.2023 entsprechend war auszusprechen, dass der von dem Neben- und Adhäsionskläger L. G. geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gegen den Angeklagten A. dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das monitäre Interesse ist vom anwaltlich vertretenen Nebenkläger mit 10.000,00 € beziffert worden.

VIII. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG, §§ 472, 472a StPO. Mangels derzeitiger Einkünfte der Angeklagten erschien ein Absehen von der Auferlegung der Gerichtskosten und der gerichtlichen Auslagen angemessen.