Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 01.12.2022 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 12 U 87/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:1201.12U87.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 11.04.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 6 O 284/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Parteien streiten um die von der Klägerin erhobenen Mietzinsforderungen auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages über die entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von stationären (ortsfesten) Geschwindigkeitsmessanlagen vom 07.03./13.04.2012 und den Zeitpunkt des Vertragsendes. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag Ziffer 2 ebenso wie etwaige Zahlungsansprüche nach April 2018 seien unbegründet, weil der Vertrag zwischen den Parteien spätestens im April 2018 beendet worden sei. Eine Vertragsverlängerung über April 2018 hinaus sei nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen der Ziffer 4 des Vertrages nicht erfüllt seien. Denn nach dem Wortlaut der Klausel, den sich die Klägerin nach § 305c Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen müsse, setze die stillschweigende Vertragsverlängerung neben der Nicht-Wahrnehmung des Kündigungsrechts - kumulativ - ein anhaltendes Erreichen der Vertragsziele voraus. Hiervon könne im Jahr 2018 angesichts der Einstellung des Betriebs der Messanlage durch die Beklagte im Jahr 2017 keine Rede sein. Zudem habe die Beklagte mit Schreiben vom 29.06.2017 die fristlose Kündigung erklärt. Diese lasse sich gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umdeuten.
Für die Frage der Berechnung der fünfjährigen Vertragsdauer sei am 13.04.2012, dem Tag des Vertragsschlusses, anzusetzen. Soweit die Klägerin auf die vollständige Übergabe der Gesamtanlage im Jahr 2016 abstelle, finde dies keine Stütze im Vertrag. Auf die bestrittenen Ausführungen der Klägerin zum Zeitpunkt der Übergabe der Gesamtanlage komme es darum nicht an. lm Anschluss an eine stillschweigende Vertragsverlängerung im April 2017, als die Vertragsziele noch anhaltend erreicht worden seien, liefe der Vertrag also, vorbehaltlich anderer Unwirksamkeitsgründe, längstens bis zum 13.04.2018.
Der Vertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig. Dabei könne dahinstehen, ob § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstelle, da eine verpflichtende Vereinbarung zu bestimmten Verfolgungsmaßnahmen zumindest im konkreten Fall nicht getroffen worden sei. Die Leistung der aktiven Verkehrsüberwachung sei durch die Klägerin auch nicht einklagbar, selbst wenn diese Verpflichtung grundsätzlich bestehe. Für beide Vertragsparteien sei jederzeit offensichtlich gewesen, dass die primäre Leistung der aktiven Verkehrsüberwachung von der Klägerin weder gefordert noch durchgesetzt werden könne. Letztlich fehle es auch an der von der Klägerin gerichtsbekannt regelmäßig verwendeten Ersatzwert-Klausel.
Auch in der Rechtsfolge könne bei Annahme eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nicht von einer Nichtigkeit des streitgegenständlichen Vertrages oder einzelner Vorschriften ausgegangen werden. § 47 OWiG richte sich ersichtlich einseitig an die Beklagte. Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, dessen Vornahme lediglich einem Beteiligten verboten sei, sei gerade in der Regel gültig.
Die mit Schreiben vom 29.06.2017 ausgesprochene fristlose Kündigung sei allerdings unwirksam. Es liege keine höhere Gewalt im Sinne von Ziffer 7 des Vertrages vor. Allenfalls „staatliches Eingreifen“ käme in Betracht. In der Entscheidung des OLG Frankfurt könne jedoch schon deswegen keine höhere Gewalt liegen, weil ihr keine Rechtskraft für zukünftige Bußgeldverfahren zukomme. Die Entscheidung habe die Rechtslage nicht verändert, sondern eine bereits zuvor bestehende Rechtslage erkannt. Etwaige Anweisungen im Rahmen der Fachaufsicht seien ebenso nicht unter den Wortlaut des „staatlichem Eingreifens“ zu fassen.
Für die Zeit bis zum April 2018 komme kein Zahlungsanspruch aus ergänzender Vertragsauslegung in Betracht. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung – wie hier – keine Regelung enthalte, besage noch nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handele. Dem Vertrag habe die grundsätzliche Prämisse zugrunde gelegen, dass die Beklagte nur für den Fall verwertbarer Falldatensätze Vergütungen an die Klägerin zu zahlen hätte. Gemäß § 47 Abs. 1 OWiG sei die Beklagte auch grundsätzlich zur aktiven Verkehrsüberwachung verpflichtet. Die völlige und grundlose Einstellung der Verkehrsüberwachung durch die Beklagte wäre also wohl bereits ermessensfehlerhaft. Die Parteien hätten also davon ausgehen können, dass die Beklagte auch ohne Vereinbarung einer Vergütungsregelung Falldatensätze produzieren würde, wodurch eine explizite Regelung des Falles fehlender Abnahme nicht erforderlich wäre, um den dem Vertrag zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen. Der vorliegende Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund verwaltungsinterner Vorgänge liege zwar eher im Risikobereich der Beklagten. Die Beklagte sei vorliegend jedoch gerade subjektiv überzeugt, dass eine Nutzung der Messgeräte der Klägerin durch die Beklagte nicht zu rechtmäßigen Bußgeldverfahren führen würde. Eine Vertragslücke für den Fall, dass Bußgeldverfahren auf der Grundlage der Nutzung der Messgeräte der Klägerin erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt gewesen wären, bestehe allerdings nicht. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei kein Raum, wenn nicht erkennbar sei, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, sofern sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dies gelte auch dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kämen. Vorliegend spreche alles dafür, dass für die Beklagte für den Vertragsschluss mit der Klägerin entscheidend gewesen sei, dass eine Vergütung nur für den Fall der Erstellung verwertbarer Falldatensätze geschuldet wäre. Dies sei hier nicht erkennbar.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Abnahmepflichten sei nicht erkennbar. Es bestünden bereits Zweifel, ob tatsächlich eine echte Vertragspflicht im Sinne uneingeschränkt täglicher Geschwindigkeitskontrollen vereinbart worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beklagte die Verpflichtung zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen verletzt habe. So lasse der Wortlaut der Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages offen, in welchem Umfang dieser eine Abnahme erfordere. Darüber hinaus sei nicht zu erkennen, dass die Einstellung des Betriebs nach dem Vertrag vertragswidrig wäre, soweit ein solcher Betrieb gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen hätte. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte rechtlich gehindert war, Ordnungswidrigkeitsverfahren aus diesen Messungen einzuleiten, wäre es jedenfalls im Hinblick auf ihre Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden und daher auch von der Klägerin nach Treu und Glauben hinzunehmen, dass die Beklagte angesichts dieser rechtlichen Zweifel zur Vermeidung des Anscheins rechtsstaatswidrigen Verhaltens von der Durchführung von Messungen und der Einleitung solcher Verfahren abgesehen habe. Jedenfalls fehle es an der subjektiven Vorwerfbarkeit der fehlenden Abnahme durch die Beklagte im Sinne eines Verschuldens.
Eine Vertragsanpassung könne mit dem Ziel einer Änderung auf die Vereinbarung monatlicher Zahlungen auch nicht auf Ziffer 4 Abs. 3 des Vertrages gestützt werden. Feste monatliche Zahlungen ohne Rücksicht auf den Umfang der Abnahme würden der von den Parteien gewählten Zuweisung des wirtschaftlichen Rentabilitätsrisikos an die Klägerin gerade diametral entgegenstehen. Diese Situation sei gerade durch ein Sonderkündigungsrecht geregelt.
Zuletzt könne der Anspruch auch nicht auf eine Vertragsanpassung aus Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB gestützt werden. Denn in der Rechtsfolge führte diese nicht zu einem Zahlungsanspruch. So hätten sich die Parteien zwar über wesentliche Umstände, welche zur Grundlage der Vereinbarung geworden sind, gemeinsam geirrt, § 313 Abs. 2 BGB. Es sei auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Parteien bei Kenntnis der Entscheidung im OWi-Verfahren die Verträge nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Hieraus folge jedoch kein Anspruch über die Vergütung nach einem Preis je verwertbarem Datensatz hin zu einem nutzungsunabhängigen, periodisch wiederkehrenden Entgelt. So könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Vertrag mit anderem Inhalt auch dann abgeschlossen hätte, wenn die eingetretene Grundlagenstörung vorausgesehen worden wäre, insbesondere da die Bezahlung nach monatlichen festen Raten in diametralem Gegensatz zu dem gewählten Vertragsmodell stehe. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 28.04.2022 zugestellte Urteil mit am 23.05.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.07.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 26.07.2022 begründet. Sie macht Vergütungsansprüche bis zum 23.02.2021 geltend.
Hierzu trägt sie vor, die fünfjährige Vertragslaufzeit habe erst mit der vollständigen Übergabe der Gesamtanlage am 24.02.2016 und mit der Übergabe und der Inbetriebsetzung des letzten Geschwindigkeitsmessplatzes (Messgeräte-Nr. …) am Standort B…, … Straße begonnen, so dass die Vertragsgrundlaufzeit damit nicht vor dem 23.02.2021 geendet habe. Dabei müsse Ziffer 4, 7. Absatz: „Leistungsbeginn ist für beide Seiten die vollständige Übergabe der Gesamtanlage“ in den Blick genommen werden. Denn der Leistungsbeginn sei mit dem Vertragsbeginn gleichzusetzen, weil ein zeitlich befristeter Vertrag, in dem mit der Ausführung der beiderseitigen Leistungen nicht begonnen werden sollte, keinen Sinn mache. Das ergebe sich auch aus der Überschrift „Dauer des Vertrages und Beginn der Leistung“. Auch Ziffer 4., 2. Absatz stelle auf die betriebsbereite Übergabe ab. Die Anknüpfung der Vertragslaufzeit an die Übergabe sei im Mietrecht zudem üblich und rechtlich nicht zu beanstanden. Es könne mithin nicht auf die Vertragsunterzeichnung abgestellt werden.
Auf eine Kündigung könne sich die Beklagte nicht stützen. Denn für die beiden Standorte in S verfügte und verfüge die Beklagte noch heute über die aus ihrer Sicht erforderliche Zustimmung der H… Polizeischule bzw. Polizeiakademie H… (…). Insoweit könne sie technisch verwertbare Falldatensätze erzeugen. Auch eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche komme nicht in Betracht. Grundsätzlich müsse sich der Wille, nicht nur außerordentlich, sondern in jedem Fall auch ordentlich kündigen zu wollen, aus der Kündigungserklärung selbst ergeben. Hiervon sei auszugehen, wenn in der Kündigungserklärung ausgeführt werde, dass die außerordentliche Kündigung hilfsweise als ordentliche Kündigung gelten solle. Fehle dieser Hinweis, so scheide eine Umdeutung grundsätzlich aus. An die Erkennbarkeit dieses Willens seien aus Gründen der Rechtssicherheit hohe Anforderungen zu stellen. Solches werde in der Kündigungserklärung nicht deutlich. Die Kündigungserklärung habe sich nur auf die außerordentlichen Kündigungsgründe bezogen. Vielmehr habe die Beklagte vorgerichtlich und gerichtlich selbst eingestanden, dass ihr bei zwei von den drei Standorten die weitere Durchführung der stationären Verkehrsüberwachung und des Dienstleistungsvertrags vom 07.03./13.04.2012 möglich gewesen wäre. Dementsprechend hätten die Parteien im Anschluss an die Entscheidung auch über eine Vertragsanpassung verhandelt.
Soweit von der Beklagten mangels Betriebs der Messgeräte keine technisch verwertbaren Falldatensätze erzeugt worden seien, könne die Klägerin ihre Vergütung nach den Durchschnittswerten der in der Vergangenheit erzielten technisch verwertbaren Falldatensätzen berechnen. Danach ergebe sich ein Wert des Tagesvolumens der letzten vergangenen 12 Monate, in dem die Beklagte die Geschwindigkeitsmessplätze betrieben habe, und zwar konkret vom 27.04.2016 bis zum 04.05.2017 in Höhe von 114,98 Euro und für den darüberhinausgehenden Zeitraum des bis zur Einstellung unveränderten Betriebs der Geschwindigkeitsmessplätze vom 24.02.2016 bis zum 04.05.2017 ein durchschnittlich erzielter Wert eines Tagesvolumens in Höhe von 117,02 Euro. Die sich in Höhe von 117,02 Euro (netto) ergebenden monatlichen Rechnungsbeträge hätten im Übrigen auch den Werten entsprochen, die die Beklagte als Mietzins ohne monatliche Abrechnung an die Klägerin hätte zahlen müssen. Dies sei der Beklagten auch nicht unzumutbar, weil die Mietzinszahlungen am Ende in etwa in gleicher Höhe angefallen wären, wie wenn die Klägerin auch nach dem 26.04.2017 mit technisch verwertbaren Falldatensätzen weiter abgerechnet hätte. Eine Festvergütung sei auch nicht unzumutbar, wie der Abschluss entsprechender Verträge mit einer Reihe anderer Gemeinden zeige. Eine Vielzahl von Gemeinden hätten auch keine Probleme mit der Fortführung der Verkehrsüberwachung mit von der Klägerin gemieteten Verkehrsüberwachungsanlagen, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum dies bei der Beklagten anders sein sollte.
Soweit der Vertrag im April 2018 geendet haben sollte, wäre eine Vergütung bis dahin im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder jedenfalls nach den Grundsätzen der Anpassung der Geschäftsgrundlage zu ermitteln und zu zahlen. Beide Parteien seien nach dem Dienstleistungsvertrag von einem entgeltlichen Betrieb der Verkehrsüberwachungsanlagen durch die Beklagte und nicht von einem unentgeltlichen Nichtbetrieb der Anlagen ausgegangen, auf den die Klägerin überhaupt keinen Einfluss nehmen und daher auch nicht ein entsprechendes Risiko habe tragen können. Damit bestehe auch eine planwidrige Lücke. Zur Ausfüllung der Lücke sei auf das gesetzliche Mietrecht abzustellen. Nach § 535 Abs.2 BGB sei der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Dem entspreche die vorliegende Vereinbarung einer Zahlung eines Mietzinses in Form einer Vergütung je nach der Anzahl/Stück je technisch verwertbarer Falldatensätze. Wenn die Beklagte überhaupt keine technisch verwertbaren Falldatensätze mehr produziere, müsse der Klägerin gleichwohl ein adäquater Vergütungsanspruch für die Bereitstellung der Mietsache zustehen.
Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,
unter Abänderung des am 11.04.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 6 O 284/19 die Beklagte zu verurteilten, an sie einen Betrag von 192.368,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus zu bezahlen, und zwar
- auf den Betrag von 3.852,69 Euro seit dem 26.05.2017,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 20.06.2017,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 20.07.2017,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 30.08.2017,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 20.09.2017,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 25.10.2017,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 22.11.2017,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 12.12.2017,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 17.01.2018,
- auf den Betrag von 3.899,11 Euro seit dem 13.02.2018,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 12.03.2018,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 10.04.2018,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 10.05.2018,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 11.06.2018,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 11.07.2018,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 08.08.2018,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 10.09.2018,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 06.11.2018,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 07.12.2018,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 11.12.2018,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 10.01.2019,
- auf den Betrag von 3.899,11 Euro seit dem 11.02.2019,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 08.03.2019,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 08.04.2019,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 08.05.2019,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 10.06.2019,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 08.07.2019,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 08.08.2019,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 09.09.2019,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 08.10.2019,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 08.11.2019,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 08.12.2019,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 09.01.2020,
- auf den Betrag von 4.038,36 Euro seit dem 08.02.2020,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 08.03.2020,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 08.04.2020,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 08.05.2020,
- auf den Betrag von 4.117,61 Euro seit dem 09.06.2020,
- auf den Betrag von 4.208,04 Euro seit dem 08.07.2020,
- auf den Betrag von 4.208,04 Euro seit dem 10.08.2020,
- auf den Betrag von 4.072,30 Euro seit dem 08.09.2020,
- auf den Betrag von 4.208,04 Euro seit dem 08.10.2020,
- auf den Betrag von 4.072,30 Euro seit dem 08.11.2020,
- auf den Betrag von 4.208,04 Euro seit dem 08.12.2020,
- auf den Betrag von 4.316,87 Euro seit dem 08.01.2021 und
- auf den Betrag von 3.202,84 Euro seit dem 08.02.2021.
Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin müsse sich hinsichtlich des Vertragsbeginns an ihren eigenen Vertragsklauseln und auch an den damit begründeten Unklarheiten festhalten lassen. Sie könne auch nicht erklären, was gelten solle, wenn zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn Jahre vergingen.
Auf die Kündigung komme es schon wegen des Ablaufes der Vertragszeit nicht an. Zutreffend habe das Landgericht die außerordentliche Kündigung jedoch auch in eine ordentliche umgedeutet. Denn sie habe seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main deutlich gemacht, dass es an einer rechtmäßigen Grundlage des Vertrages der Parteien fehle. Sie habe auch eine Fortsetzung des Vertrages abgelehnt und auf einen Neuabschluss hingewirkt. Für die Berechnung einer Durchschnittsvergütung fehle es an einer Grundlage. Es habe kein Anspruch der Klägerin auf Vertragsanpassung bestanden. Die Klägerin selbst habe den Vorschlag einer fallbasierten Abrechnung unterbreitet und auf eine monatliche Mindestvergütung verzichtet. Der Vertragsschluss sei – unstreitig – gerade mit der fehlenden Belastung durch Fixkosten beworben worden. Die Klägerin habe mit dem Sonderkündigungsrecht selbst eine Reaktionsmöglichkeit bei fehlender Einnahme begründet. Auch ein Verzugseintritt sei nicht gegeben. Denn die Regelung benenne nicht den Anknüpfungspunkt der Fristberechnung.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten. Insbesondere die anhängige Nichtzulassungsbeschwerde zum Aktenzeichen III ZR 59/22 gibt keinen Anlass für eine andere Verfahrensweise. Denn die dort diskutierte Frage der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG stellt sich hier nicht.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus dem am 07.03./13.04.2012 geschlossenen Vertrag über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von stationären (ortsfesten) Geschwindigkeitsmessanlagen oder Schadensersatz gemäß § 280 BGB.
1. Zu Recht geht das Landgericht unabhängig von einer Kündigung vom Vertragsende am 13.04.2018 aus.
1.1. Die insoweit maßgebende Vertragsklausel findet sich in Ziffer 4. Danach heißt es:
„Der Vertrag wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. … Für den Fall, dass die Vertragsziele anhaltend erreicht werden und keiner der Partner das Recht der ordnungsgemäßen Kündigung wahrnimmt, verlängert sich die Dauer des Vertrages (nach der Dauer von 5 Jahren) stillschweigend um 1 Jahr.“ Nach Ziffer 8 steht das Recht der ordentlichen Kündigung jedem Partner zum Ende des Vertragszeitraumes mit einer Frist von 3 Monaten zu.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Klausel handelt es sich nicht um einen Vertrag, der sich nach Ablauf einer festen Vertragslaufzeit jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Denn Ziffer 4 6. Absatz enthält lediglich die Klausel „um ein Jahr“ ohne Zusätze wie „jeweils“ oder ähnliches. Mit dem zuvor enthaltenen Klammerzusatz „nach der Dauer von 5 Jahren“ stellt sie allein einen zeitlichen Bezug zur Kernvertragszeit her. Mit dieser Auslegung wird die getroffene Regelung zur ordentlichen Kündigung in Ziffer 8 nicht obsolet. Denn diese behält ihren Regelungsgehalt für eine Kündigung zum Ablauf der 5-Jahresfrist. Die Klägerin trägt auch keine Umstände vor, die auf einen anderen Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss oder eine andere Auslegung der von ihr verwendeten und einseitig gestellten Vertragsbedingung schließen lassen. Letztlich geht auch die Klägerin in der Berufungsbegründung hiervon aus.
1.2. Maßgebend für die Berechnung der Vertragsdauer ist nach Ziffer 4 Absatz 1 des Vertrages der Vertragsschluss am 13.04.2012. Dies ergibt die Auslegung der Klausel unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners.
a) Die Vertragsbedingungen hat die Klägerin einseitig gestellt, so dass die Vorschriften der §§ 305 ff BGB heranzuziehen sind. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Denn nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH NJW 2010, 671). Bleiben zwei oder mehrere Deutungen einer Klausel möglich, ist nach § 305c Abs. 2 BGB diejenige zugrunde zu legen, die für den Vertragspartner die günstigere ist (BeckOK BGB/H. Schmidt, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 305c Rn. 42).
b) Für den Beginn der Fünfjahresfrist mit Vertragsschluss spricht bereits die Wortwahl in der Überschrift zu Ziffer 4 des Vertrages. Denn die „Dauer des Vertrages und Beginn der Leistung“ werden begrifflich getrennt. Dies setzt sich im Inhalt der Ziffer 4 fort. Denn auch dort wird die Dauer des Vertrages vorangestellt und im Anschluss werden Regelungen getroffen, die für die weitere Vertragsabwicklung bzw. die Beendigung des Vertrages von Bedeutung sind. Erst im letzten Absatz wird ein „Leistungsbeginn“ definiert, wobei offen bleibt, ob sich dieser Leistungsbeginn auch auf die Dauer des Vertrages oder lediglich auf Übergabepflichten und etwaige Vergütungspflichten bezieht. Schon die Unterscheidung zwischen der Dauer des Vertrages und dem Leistungsbeginn (Ziffer 4 Absatz 7) lässt wenig Raum für die von der Klägerin favorisierte Auslegung, auch wenn, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die Anknüpfung der Vertragslaufzeit an den Leistungsbeginn/Übergabe rechtlich zulässig ist. Hinzu kommt, dass zwar als Leistungsbeginn „für beide Seiten die vollständige Übergabe der Gesamtanlage“ definiert wird. Allerdings übernimmt die Klägerin bereits vor dem dort genannten Zeitpunkt Pflichten aus dem Vertrag. So hat sie nach Ziffer 2.1. Geschwindigkeitsmessplätze einzurichten und übernimmt nach Ziffer 2.3 Planungs-, Projektierungs-, Bauleistungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen. Die Bereitstellung der Anlage soll spätestens vor dem 31.07.2012 erfolgen. Damit einher gehen zugleich Abnahme- und – wie Ziffer 2.3. Absatz 3 zeigt – Unterstützungsleistungen der Beklagten. Mithin bedarf es auch dafür einer entsprechenden vertraglichen Grundlage, ohne dass die Anlage betriebsbereit im Sinne eines Leistungsbeginns übergeben worden wäre. Es ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner, auch wenn hier eine Gemeinde (§ 310 Abs. 1 BGB; vgl. auch BeckOK BGB/H. Schmidt, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 305c Rn. 4) handelt, kein Grund erkennbar, warum dieser Vertragszeitraum nicht in die genannte Dauer des Vertrages einbezogen werden sollte. Auch aus den in Ziffer 4 vorgesehenen „Zwischenbewertungen“ lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Denn diese machen tatsächlich nur Sinn, wenn die Anlagen in Betrieb genommen sind, ohne dass jedoch daraus der Schluss auf die Vertragsdauer gezogen werden könnte.
Jedenfalls aber bleibt es selbst bei einer Mehrdeutigkeit der Klausel beim Grundsatz des § 305c Abs. 2 BGB, nach dem die für die Beklagte günstigere Auslegungsmöglichkeit heranzuziehen ist.
1.3. Dessen ungeachtet ist der Vertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2017 zum 13.04.2018 beendet worden.
a) Zu Recht geht das Landgericht zunächst davon aus, dass sich die Beklagte für die fristlose Kündigung nicht mit Erfolg auf höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 7 des Vertrages berufen kann. In Betracht zu ziehen ist allein „staatliches Eingreifen“, nachdem die Beklagte auf die Entscheidung des OLG Frankfurt und die daraus abgeleiteten Mitteilungen des Regierungspräsidiums Kassel abstellt. Als höhere Gewalt anzusehen ist jedoch nicht jedes staatliche Handeln. Vielmehr ist bei der Auslegung des Begriffes die weitergehende Definition zu berücksichtigen, nach der es sich um von außen kommende, nicht vorhersehbare und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse handeln soll. Daran fehlt es bereits deshalb, weil die rechtliche Verwertbarkeit der nach wie vor erhebbaren Falldatensätze allein in der Risikosphäre der Beklagten liegt. Diese hat durch die entsprechende Auslegung der Rechtsvorschriften bereits bei Vertragsschluss dafür Sorge zu tragen, dass die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Es fehlt mithin schon an einem von außen kommenden Ereignis, wenn die Voraussetzungen der zulässigen Datenerhebung nachfolgend näher konkretisiert werden. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass neben den bereits vorliegenden positiven Stellungnahmen der Polizeiakademie H… für zwei Standorte diese nicht auch für den dritten Standort erlangt werden könnte. Soweit sie auf die aus ihrer Sicht unzulässige Falldatenerstellung abstellt, bleibt ebenfalls offen, warum nicht innerhalb von 6 Monaten eine andere Lösung erzielt werden könnte.
b) Allerdings kommt eine Umdeutung der unzulässigen fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung in Betracht, § 140 BGB. Zwar kann wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen eine fristlose Kündigung nicht in jedem Falle in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorliegen. Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn - für den Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll (BGH, Urteil vom 11. April 2018 – XII ZR 43/17 –, Rn. 27, juris). Dabei kann der Wille aus der Kündigungserklärung selbst, aber auch aus den Gesamtumständen abgeleitet werden.
Wie sich aus dem Schreiben vom 29.06.2017 ergibt, hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der weitere Betrieb der Messanlagen in der vorliegenden Form derzeit nicht möglich und auch eine Nachbesserung innerhalb der nächsten 6 Monate nicht möglich sei. Auch die begehrte Pauschalabrechnung fand keine Zustimmung. Damit hat sie bereits den Willen zum Ausdruck gebracht, das Vertragsverhältnis auf jeden Fall beenden zu wollen. Auch in den weiteren Verhandlungen hat sich die Beklagte gegen eine bloße Vertragsänderung verwehrt und auf einem Neuabschluss bestanden. Es musste sich deshalb der Klägerin aufdrängen, dass das Vertragsverhältnis auf der Basis des geschlossenen Vertrages unter keinen Umständen fortgesetzt und jedenfalls zum Ablauf der Vertragslaufzeit ordentlich beendet werden sollte.
1.4. Schließlich hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Verlängerung des Vertrages nur bei kumulativem Vorliegen der in Ziffer 4 genannten Voraussetzungen möglich ist. Die Vertragsziele sind jedoch nicht mehr „anhaltend“ zu erreichen gewesen.
2. Ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeit der Einstellung der Verkehrsüberwachung bis zur Vertragsbeendigung besteht nicht.
2.1. Die Vergütung der Leistungen der Klägerin richtet sich ausschließlich nach Ziffer 6 der Vereinbarung und basiert damit auf einer rein falldatensatzbasierten Abrechnung. Nachdem Falldatensätze nicht mehr erstellt wurden, fehlt es an einer vertraglichen Vergütungsgrundlage.
2.2. Auch im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung kann eine Vergütungspflicht nicht begründet werden.
Die ergänzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags voraus. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2022 – VIII ZR 117/21 –, Rn. 53, juris). Die Lücke muss nicht von Anfang an bestanden haben, sie kann auch infolge nachträglicher Umstände eingetreten sein (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11 –, BGHZ 207, 209-246, Rn. 67).
Eine solche planwidrige Lücke fehlt hier. In Ziffer 4 Absatz 2 findet sich gerade die Regelung: „Sollten die Vertragsparteien feststellen, dass dieses Verkehrsprojekt nicht dem gemeinsam gewünschten Ziel entspricht oder es entsprechend fortgeführt werden kann, so werden sie gemeinsam alles Erdenkliche unternehmen, um dieses zu erreichen. Sollte dies nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten (ab der letzten Zwischenbewertung) realisierbar sein, so besteht für den Vermieter jeweils das Sonderkündigungsrecht mit Ablauf dieser Frist.“ Damit, ebenso wie mit dem Sonderkündigungsrecht wegen höherer Gewalt, haben die Parteien gerade den Fall geregelt, nach dem das Projektziel nicht erreicht werden kann oder der Projektverlauf nicht den jeweiligen Vorstellungen entspricht. Darunter sind nicht nur Schwankungen bei der Anzahl der Geschwindigkeitsmessungen und damit der Höhe der Vergütung zu fassen. Die allgemeine Bezugnahme auf das Projektziel wie auch die weitere Fortführung des Projekts erfasst auch andere Gründe, die zwar nicht im Einzelnen definiert werden, jedoch – dies lässt sich dem alleinigen Kündigungsrecht des Vermieters entnehmen – Auswirkungen auf das wirtschaftliche Äquivalenzverhältnis des Vertrages haben können. Damit ist auch die Einstellung der Verkehrsüberwachung durch die Beklagte wegen rechtlicher Zweifel an der Zulässigkeit der Fallbearbeitung einbezogen (vgl. dazu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2022 – 10 U 13/21 –, Rn. 79ff, juris). Als Folge dessen haben die Parteien keine ergänzende oder anderweitige Vergütungspflicht durch die Beklagte geregelt, sondern ein Kündigungsrecht der Klägerin begründet. Dies ist geeignet und gerade auch dafür im Vertrag enthalten, um das von der Klägerin durch die Vergütungsregelung tatsächlich übernommene wirtschaftliche Risiko (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 7. April 2017 – 2 U 122/16 –, Rn. 20 juris) zu begrenzen. Damit korrespondiert die für die Akquise maßgebende Werbung der Klägerin vor Vertragsschluss, dass bei Vertragsschluss für die Beklagte kein wirtschaftliches Risiko durch eine feste Bezahlung monatlicher Beträge entstehen soll. Unabhängig von der allein zu Lasten des Verwenders, hier der Klägerin, gehenden denkbaren Unwirksamkeit der Klausel (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.), auf die sich die Klägerin als Verwenderin nicht berufen kann, bleibt deshalb kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung.
2.3. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Grundsätze der Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, keinen Zahlungsanspruch zu begründen. Denn vorhersehbare Umstände wie die Störung des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnisses oder bei der Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung, die im Vertrag durch eine ihnen Rechnung tragende Anpassungsklausel berücksichtigt werden, schließen einen Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich aus, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die Parteien das Risiko ihres Eintritts übernommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2014 – V ZR 208/12 –, Rn. 25, juris; Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 313 BGB (Stand: 31.05.2021), Rn. 46). Insoweit besteht zwischen der ergänzenden Vertragsauslegung und der Vertragsanpassung nach § 313 BGB kein Unterschied, nachdem beide Rechtsinstitute eine Regelungslücke voraussetzen und sich im Ergebnis durch den Maßstab der Änderung unterscheiden (Pfeiffer a.a.O., Rn. 47; Böttcher in: Erman BGB, Kommentar, § 313 Störung der Geschäftsgrundlage, Rn. 33).
3. Schließlich besteht kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB. Insoweit bleibt schon offen, welche Pflicht die Beklagte verletzt haben soll. Soweit es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Verkehrsüberwachung handeln soll, führt die Klägerin – zutreffend – mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, Az. III ZR 59/22, selbst aus, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin rechtlich zu dem Betrieb der vermieteten Anlagen in einem bestimmten Umfang nicht verpflichtet ist und die Klägerin auch keinen einklagbaren Anspruch auf Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen habe. Zudem zielt die Verkehrsüberwachung in erster Linie auf die Unfallverhütung und den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsbeeinträchtigungen ab (vgl. Nr. 1 Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden, Bekanntmachung vom 06.01.2006 in Staatsanz. 2006, S. 286; Bl. 320 GA). Schutzzweck ist mithin nicht das Äquivalenzverhältnis im Verhältnis zum Vermieter von Geschwindigkeitsmessanlagen. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte dieser Pflicht ggf. nicht entsprochen hat. Soweit man hier gleichwohl einen Verstoß gegen Treu und Glauben konstruieren wollte, liefe dies auf eine durch einen Privaten begründete faktische Pflicht zur Verkehrsüberwachung hinaus, die rechtlich nicht zulässig und vor allem von den Parteien erkennbar nicht gewollt ist. Dem kann auch nicht mit der künstlichen Trennung der Verkehrsüberwachung und Falldatenerstellung einerseits und Einleitung eines Bußgeldverfahrens andererseits begegnet werden. Denn zum einen gehört es in der Regel zum pflichtgemäßen Ermessen des Handelns einer Behörde, einen festgestellten Verkehrsverstoß auch zu ahnden. Zum anderen folgt aus den Haushaltsgrundsätzen der öffentlichen Hand die Pflicht, wirtschaftlich zu handeln. Damit führt auch eine durchgeführte Verkehrsüberwachung faktisch zur Durchsetzung ordnungsbehördlicher Maßnahmen. Somit greift jede Pflicht zur Verkehrsüberwachung in die hoheitlichen Rechte ein. Schließlich war das gesamte Handeln der Parteien – und wohl auch das gemeinsame Projektziel – u.a. auf die Erzielung von Einnahmen aus der Verkehrsüberwachung einerseits und der Kompensierung der Kosten aus dem sich anschließenden ordnungsbehördlichen Verfahren andererseits ausgerichtet. Eine Trennung dieser Aspekte trägt mithin dem Vertrag nicht Rechnung.
4. Danach hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Es wird angeregt, zur Reduzierung der Kosten des Berufungsverfahrens das Rechtsmittel zurückzunehmen.