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Entscheidung 13 UF 166/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 19.12.2023
Aktenzeichen 13 UF 166/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:1219.13UF166.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 25.9.2023 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 1 der Entscheidungsformel um folgenden Absatz ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der … zur Versicherungsnummer … bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,008 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung sowie ein Anrecht in Höhe von 0,0055 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) (Grundrentenzuschlag) auf dessen Konto … bei … bezogen auf den 30.6.2002, übertragen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; die Antragsbeteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.311 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte zu 2) beanstandet die fehlende Anordnung des Ausgleichs des Zuschlages der Antragsgegnerin aus dem sogenannten Grundrentenzuschlag als Ausgleich je eines Anrechts aus der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Mit Auskunft vom 22.5.2023 (Bl. 57 - 61 VA) hat die weitere Beteiligte zu 2) die von ihr verwalteten Anrechte der Antragsgegnerin beauskunftet und ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 1.3302 Entgeltpunkten mitgeteilt, ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) mit einem Ehezeitanteil von 9.8711 Entgeltpunkten (Ost), einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) mit einem Ehezeitanteil von 0,0015 Entgeltpunkten, von dem nach dem Vorschlag der weiteren Beteiligten zu 2) 0,0008 Entgeltpunkte zum Ausgleich gebracht werden sollten, sowie einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) mit 0,0110 Entgeltpunkten (Ost), von dem 0,0055 Entgeltpunkte (Ost) zum Ausgleich gebracht werden sollten (Bl. 60 VA).

Das Amtsgericht hat bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Ausgleich der Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterlassen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die weitere Beteiligte zu 2) die Anordnung des Ausgleichs der Zuschläge für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Entgeltpunkten.

Die Beteiligten und weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 2 elA) entsprechend, ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Sie betrifft zwei Anrechte, die auf den seit dem 1. Januar 2021 gültigen Regelungen des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetzes) beruhen.

Die mit Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I 1879, sog. Grundrentengesetz) mit Wirkung zum 01.01.2021 eingefügte Nummer 3 des § 120f Abs. 2 SGB VI führt dazu, dass derartige Anrechte neben den in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechten gesondert auszuweisen und auszugleichen sind (OLG Braunschweig Beschl. v. 30.5.2022 – 2 UF 66/22, BeckRS 2022, 11876 Rn. 8-12; Schlegel/Voelzke/Dankelmann, juris-PK SGB, 30.11.2023, § 120f SGB VI, Rn. 7, 44; RegE, BT-Drucks. 19/18473, S. 44).

Somit waren anhand der von der weiteren Beteiligten zu 2) bereits erstinstanzlich vorgelegten Auskunft zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers Zuschläge in Höhe von 0,0008 Entgeltpunkten und 0,0055 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung auf dessen Versicherungskonto bei der …, bezogen auf den 30.6.2022 als Ende der Ehezeit, zu übertragen.

III.

Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG.

Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 1 FamFG.