Gericht | LG Cottbus 3. Große Strafkammer | Entscheidungsdatum | 11.01.2001 | |
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Aktenzeichen | 23 Kls 38/98 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2001:0111.23KLS38.98.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Angeklagte ............... ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 5 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern. Er ist ferner schuldig des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 4 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung. Der Angeklagte ist außerdem schuldig des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
verurteilt.
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Insoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Insoweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften:
§§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 Ziffer 3, 176 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, 177 Abs. 1 i.d.F. d. 4.StrRG, 177 Abs. 3 i.d.F. d. 33. Str.ÄndG, 178 Abs. 1 a.F., 52, 53 StGB
I.
Der Angeklagte ist der leibliche Vater der am ………… geborenen Nebenklägerin …………………. .
Die Nebenklägerin entstammt der im Jahre …. geschlossenen Ehe mit …………… . Aus der Ehe sind ferner die Kinder ….., geb. am ……., …….., geb. am …….. und ….., geb. am …….. hervorgegangen.
Zunächst lebte die Familie in einer Neubauwohnung in .......
….. wurde das Eigenheim in ........ fertiggestellt.
Der Angeklagte ist seit …. als Kraftfahrer tätig und sorgt mit seiner Arbeit für den finanziellen Unterhalt der Familie. Zuzüglich Spesen verdient er zur Zeit etwa 3.000,- bis 3.500,- DM netto monatlich.
Die Ehefrau des Angeklagten hatte während der Ehe keine regelmäßige Arbeit. Früher war sie als Maler tätig. Nach der Wende bis …. wurde sie arbeitslos und hat dann in dem Zeitraum ……. eine Umschulung absolviert. Gegenwärtig ist sie nicht berufstätig.
Der Angeklagte hat bis zu seinem 10. Lebensjahr bei seiner Großmutter gelebt. Seinen leiblichen Vater hat er nie kennen gelernt, seine Mutter ist in den achtziger Jahren verstorben. Der Angeklagte hat den Abschluß der 10. Klasse. Er hat im Anschluß an die Schule eine Lehre als Hutmacher abgeschlossen und war nach einer Umschulung ….. als Kraftfahrer tätig. Insgesamt 13 Jahre, bis …… war er bei der NVA. Danach war er bei verschiedenen Unternehmen als Busfahrer angestellt und hat seit ….. bis heute eine Anstellung als Kraftfahrer bei der Firma ........ in ....... Dort führt er sowohl Reisebusse als auch Lastfahrzeuge. Während der Woche ist der Angeklagte als Kraftfahrer unterwegs und kommt in der Regel erst Freitagabends nach Hause, wo er bis Sonntagnachmittags bleibt. Dieser Arbeitsrhythmus besteht etwa seit ….. .
Der Angeklagte hat noch zwei Halbschwestern, zu denen er auch regelmäßigen Kontakt hält.
Über die Entwicklung des Angeklagten in seiner Kindheit und Jugend ist nichts nachteiliges bekannt. Die Schule durchlief er ohne Schwierigkeiten. Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Anhaltspunkte für eine psychische Störung bestehen nicht.
Auch das Verhältnis zwischen den Eheleuten weist- soweit dies aufgeklärt werden konnte - keine Besonderheiten auf
Bisher war der Angeklagte nicht vorbestraft.
Aufgrund der Ermittlungen in diesem Verfahren hat das Amtsgericht ...... gegen ihn am 27.09.1997 Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen, der aber noch am gleichen Tag gegen Auflagen wieder außer Vollzug gesetzt worden ist.
II.
Bedingt durch den Arbeitsrhytmus des Angeklagten, war dessen Ehefrau in der meisten Zeit allein mit dem täglichen Haushalt und der Sorge für die Kinder befaßt. War der Angeklagte zu Hause, so kümmerte er sich jedoch auch um die Familie und besprach mit seiner Ehefrau die zu bewältigenden Alltagsprobleme bzw. die anstehenden Probleme in der Erziehung der Kinder.
Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Kindern war gut. Insbesondere zu seiner älteren Tochter ........ hatte er ein besonders gutes Verhältnis. Im Gegensatz dazu war die Beziehung seiner Ehefrau zu ........ von vielen Auseinandersetzungen und wenig Zuwendung geprägt.
Die Erziehung der Kinder war für die Ehefrau des Angeklagten nicht einfach. Ihr Erziehungsstil war streng. Dennoch kamen alle vier Kinder den Anordnungen, die sich auf die Bewältigung des häuslichen Alltags bezogen, häufig nicht nach. Auch gab es oft Streit zwischen den Geschwistern untereinander, die die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils versuchten, auf den anderen abzuwälzen.
Die Kindesmutter war nicht dazu in der Lage, das sich insbesondere von ihrer Tochter ........ erwünschte Verständnis aufzubringen und ihr die gewünschte emotionale Zuwendung zu geben. Der Angeklagte war weniger streng zu ......... Es fiel dem Mädchen andererseits auch leichter, dessen Anordnungen zu befolgen. Sie akzeptierte ihn als Autoritätsperson.
........ nahm aus Sicht der übrigen Familienmitglieder und insbesondere ihrer Geschwister beim Angeklagten eine Vorzugsstellung ein.
In der Folge der Zeit nahm das gute Tochter- Vater- Verhältnis jedoch eine Wende. Der Angeklagte nutzte das gute Verhältnis zu seiner Tochter ........ aus, um sich an ihr sexuell zu befriedigen.
Es begann, als ........ noch 13 Jahre alt war. Die Familie hatte einen Campingplatz am ........ in der Nähe von ....... Dort verbrachte sie die Wochenenden und die Ferien, je nach Wetterlage regelmäßig in den Monaten von Mai bis September.
Zunächst hatte die Familie ........ einen Wohnwagen und ein Zelt, wobei die Aufteilung grundsätzlich so war, daß die Kinder im Zelt und die Eltern im Wohnwagen schliefen. Es kam aber auch vor, daß eines der Kinder zu den Eltern in den Wohnwagen kam und dort übernachtete, weil es beispielsweise im Zelt zu kalt oder zu unbequem war. ….. kaufte die Familie dann einen zweiten Wohnwagen dazu, wobei den Kindern der alte Wohnwagen überlassen wurde, der älteste Sohn aber auch häufig allein im Zelt übernachtete.
1. An einem Tag in den Sommerferien 1994 als sich die Familie wieder auf dem Zeltplatz aufhielt, erhielt ........ von der Mutter den Auftrag, ihren Vater von einer Geburtstagsfeier bei Bekannten, die ebenfalls einen Zeltplatz am ........ hatten, abzuholen.
........ tat, wie ihr aufgegeben und holte den Vater ab. Der Angeklagte hatte bei der Feier etwas Alkohol getrunken. Er fühlte sich sexuell stimuliert und überredete seine Tochter, einen abgelegenen Weg am Wasser entlang zurück zum eigenen Zeltplatz zu nehmen. Auf diesem Weg hielt er seine Tochter fest und faßte unter deren T- Shirt an ihre Brust. ........ wollte dies nicht, sagte ihrem Vater, er solle das lassen und wollte weglaufen. Er hielt sie jedoch fest und setzte seine Handlungen fort, zog ihr die Jogginghose hinunter und faßte auch an ihre nackte Scheide.
Von dieser Handlung erzählte ........ zunächst niemandem. Sie war überrascht von dem Verhalten des Vaters und konnte hierfür keine Erklärung finden.
2. An einem der nächsten Tage kam der Vater früh morgens zu ........, die bei den Eltern im Wohnwagen geschlafen hatte. Die Geschwister und die Mutter waren schon aufgestanden und nicht in der Nähe. ........ liebte es, etwas länger zu schlafen und hielt sich allein im Wohnwagen auf. Der Angeklagte kam dazu, verriegelte die Tür von innen, setzte sich zu ........ auf das Bett, zog die Bettdecke weg und schob ihr T-Shirt hoch.
Sodann streichelte er wieder über die nackte Brust des Mädchens. ........ wehrte sich dagegen, indem sie sich wegdrehen wollte und versuchte, ihn mit den Händen weg zu schieben, er hielt sie jedoch fest und drehte sie wieder zu sich, um sie weiter zu berühren. Weil die Mutter aber plötzlich dazu kam, mußte der Angeklagte auffhören und ließ von seiner Tochter ab.
Wiederum erzählte ........ noch niemanden von den Handlungen.
3. Die Übergriffe des Vaters setzten sich jedoch ab diesem Zeitpunkt fort. Der Angeklagte nutzte an einem weiteren Tag in den Sommerferien 1994 wieder die Abwesenheit der übrigen Familienmitglieder in den Morgenstunden aus, ging zu der im Wohnwagen der Eltern schlafenden ........, weckte sie und berührte sie in der oben beschriebenen Art und Weise unter der Kleidung. Diesmal wurde er nicht gestört und er griff auch an ihre Scheide und manipulierte mit seinen Fingern hieran, ohne daß das Mädchen diesmal versucht hätte, ihn abzuwehren.
Anschließend ging er wieder hinaus aus dem Wohnwagen und führte - wie morgens üblich - den Hund der Familie aus.
4. Zu einem weiteren sexuellen Übergriff kam es, als ........ ihren Vater an einem Sonntagmorgen im Sommer 1994 wie sonst auch so oft, zur Arbeit nach ........ begleiten mußte. Auf dem Weg dorthin in einem Waldstückchen, durch das ein Trampelpfad führte, faßte der Angeklagte wieder unter das T-Shirt seiner Tochter und berührte sie an ihrer Brust, er griff ihr auch in die Hose an die Scheide. Das Mädchen äußerte wieder, dass sie das nicht wolle. Gegenwehr übte sie -wie bei der zuvor festgestellten Handlung- nicht mehr, sie sah hierin keinen Sinn mehr und ließ die Handlungen über sich ergehen.
5. Noch in den Sommerferien 1994 und vor dem 14. Geburtstag des Mädchens kam es dazu, daß der Angeklagte mit seiner Tochter ........ auch den Geschlechtsverkehr ausführte. Dies geschah abends im Wohnwagen der Familie. Die übrigen Familienmitglieder waren nicht in der Nähe. Die jüngeren Geschwister waren auf dem Spielplatz.
Die Mutter war entweder zum Tanken nach Polen gefahren oder hielt sich bei einem der vielen Bekannten auf dem Zeltplatz auf. ........ hatte sich alleine auf die Couch im Wohnwagen zurückgezogen, als der Angeklagte zu ihr kam und sich zu ihr setzte nachdem er zuvor den Wohnwagen wieder von innen verriegelt hatte.
Er begann wieder, sie unter der Kleidung zu streicheln. ........ versuchte, ihn wegzustoßen, er äußerte sich ihr gegenüber jedoch sinngemäß, sie solle ihn doch lassen, das mache doch Spaß. Dann setzte sich der Angeklagte auf die Beine des sich wehrenden Mädchens, zog ihr die Hose hinunter, manipulierte mit seinen Fingern an ihrer Scheide, legte ihre Beine über seine Schulter und führte sein Geschlechtsteil in ihre Scheide ein. Hierbei verspürte das Mädchen Schmerzen. Obwohl sie dies dem Angeklagten gegenüber äußerte, ließ er nicht von ihr ab.
6. Diese soeben beschriebene Handlung wiederholte sich in den Sommerferien 1994 und vor dem 14. Geburtstag der Tochter ........ noch einmal im Wohnwagen auf dem Zeltplatz auf die beschriebene Art und Weise.
7.+8. Der Angeklagte setzte seine Handlungen auch in der Wohnung in ...... fort.
Dort verübte er im Jahre 1994 noch mindestens zwei weitere Male mit seiner Tochter auf die beschriebene Art und Weise den Geschlechtsverkehr. ........ wehrte sich hiergegen. Er überwand ihre Gegenwehr jedoch, indem er sich auf ihre Beine setzte oder die Beine festhielt und über seine Schultern zog.
9. Auch behielt er seine Angewohnheit bei, meistens morgens an das Bett seiner Tochter ........ zu kommen, sich zu ihr zu setzen und sie unter der Nachtkleidung am ganzen Körper, insbesondere an Brust und Scheide zu streicheln. Gegen diese Handlungen wehrte sich ........ nicht mehr, sie zog nur die Decke über den Kopf. Der Angeklagte zog ihr jedoch die Decke weg und berührte sie in der geschilderten Weise. Der soeben beschriebene Handlungsablauf geschah im Jahre 1994 mindestens einmal in der Wohnung der Familie in .......
Seit dem Beginn der Handlungen in den Sommerferien 1994 wiederholten sich die oben beschriebenen Handlungen regelmäßig, wenn der Angeklagte an den Wochenenden nach Hause kam bis ........ Anfang September 1997 von zu Hause weggelaufen ist.
Für das zu diesem Zeitpunkt sexuell noch nicht interessierte und aufgeklärte Mädchen waren die Handlungen des Vaters unverständlich. Sie hatte immer ein gutes Verhältnis zum Vater gehabt. Der Vater hatte ihr immer geholfen und sie vor der Mutter in Schutz genommen. Er hat ihr auch die emotionale, körperliche Zuwendung gegeben, die sie sich als Kind gewünscht hat und von der Mutter nicht bekommen konnte.
So ließ sie in der folgenden Zeit aus Respekt vor der Autorität des Vaters und im Hinblick auf die Vertrautheit ihrer Beziehung, so wie sie zuvor bestanden hat, die Handlungen über sich ergehen, ohne sich zu wehren. Sie versuchte auch nicht, dem Vater auszuweichen, sondern nahm seine sexuellen Übergriffe hin, in der Hoffnung, daß sie einmal aufhören werden.
Ein einziges Mal jedoch, nach den ersten sexuellen Übergriffen unternahm ........ den Versuch, sich gegenüber ihrer Mutter zu offenbaren, indem sie dieser gegenüber sinngemäß äußerte, der Vater würde sie immer an den „Arsch“ fassen.
Die Mutter reagierte, indem sie ihrer Tochter Vorhaltungen machte und sinngemäß äußerte, die Tochter wolle wohl den Vater ins Gefängnis bringen und die Familie ins Unglück stürzen. Ferner sagte sie zu ihrer Tochter, sie solle sich doch einen eigenen Mann suchen und den Vater in Ruhe lassen, das sei ihr Mann.
Abgeschreckt durch diese Reaktion ließ ........ die Handlungen des Vaters in der Folgezeit über sich ergehen.
Nur einmal noch äußerte sie gegenüber ihrem Cousin ............., daß sie Angst habe, schwanger zu sein und der Vater ihr immer an den „Arsch“ fassen würde. Auch diese Äußerung blieb jedoch von der Verwandtschaft und Familie unbeachtet.
Da die genaue Anzahl der Handlungen, die immer wieder gleichförmig abliefen, nicht mehr aufklärbar war, es insbesondere auch Wochenenden gab, an denen nichts passierte, weil die Familie beispielsweise nicht zu Hause war, der Angeklagte auch am Wochenende arbeitete oder ........ ungehorsam gewesen ist und der Angeklagte sie zur Strafe deshalb das ganze Wochenende nicht beachtete, hat die Kammer die festgestellten Handlungen, die sich in ihrem Ablauf immer wieder wiederholten zugunsten des Angeklagten auf eine Mindestanzahl beschränkt
10.-17. In der beschriebenen Art und Weise kam es in den Jahren 1995 und 1996 jeweils mindestens zu vier Handlungen des Geschlechtsverkehrs und zwar zweimal während der Sommerzeit im Wohnwagen und zweimal in der Neubauwohnung der Familie in ......, ohne daß ........ ........ sich hiergegen zur Wehr gesetzt hätte.
18.+19. Auch im Jahre 1997 kam es entweder in der Wohnung in ...... oder auf dem Zeltplatz zu mindestens zwei Beischlafhandlungen in der beschriebenen Art und Weise, ohne dass das Mädchen hierbei Gegenwehr ausübte.
20. Im Jahre 1997 fand der letzte Geschlechtsverkehr vor dem Geburtstag des Bruders ....... im August statt. ........ saß auf der Couch in der Wohnung in ...... und schaute Fernsehen. Die Mutter war nach Polen gefahren zum Einkaufen und Tanken. Der Angeklagte hatte sich gebadet und kam aus dem Badezimmer ins Wohnzimmer zu ......... Er setzte sich zu ihr auf die Couch und zog ihr die Decke, mit der sie sich zugedeckt hatte, weg. Der Angeklagte kniete sich dann zwischen die Beine des Mädchens.
........ wollte weglaufen und stieß ihn weg, der Angeklagte hielt sie jedoch fest, setzte sich auf ihre Beine, spreizte diese auseinander, nachdem er ihr die Hose hinuntergezogen hatte und führte sein Geschlechtsteil in ihre Scheide ein.
Bei den Beischlafhandlungen, die er über den genannten Zeitraum hinweg regelmäßig ausübte, kam er meist auch zum Samenerguß, den er manchmal, wenn es im Wohnzimmer passierte auf einem Handtuch auffing oder wenn es im Bett entweder im Wohnwagen oder auch im Kinderzimmer passierte auf den Körper seiner Tochter, auf ihrem Bauch, abspritzte.
Es kam vor, daß der Angeklagte von der vom Einkaufen zurückkehrenden Ehefrau überrascht wurde und kaum, daß er sein Glied eingeführt hatte, ohne zur Befriedigung zu kommen, von seiner Tochter ablassen mußte.
Vor dem Geschlechtsakt streichelte der Angeklagte seine Tochter jeweils über Brust und Scheide, manchmal küßte er ihre Brust und zog an ihren Brustwarzen oder leckte sie an ihrer Scheide.
Wenn das Mädchen ihrem Vater sagte, er solle das doch lassen, erwiderte er hierauf nur, sie solle ihn doch gewähren lassen, das wäre doch schön oder vertröstete sie mit den Worten, „nur noch ein bißchen.“
21.-24. Ferner ist es in den Jahren 1995 und 1997 auch jeweils mindestens zweimal passiert, daß der Angeklagte meist morgens an das Bett seiner Tochter ........ gekommen ist, um sie unter der Kleidung am ganzen Körper und insbesondere an Brust und Scheide zu streicheln. Dies kam insgesamt weniger häufig vor, als der Geschlechtsverkehr.
Die Tochter ......., mit der ........ das Zimmer teilte, war bei diesen Gelegenheiten meist schon aufgestanden und bei ihrem jüngeren Bruder ....... im Zimmer oder mit dem Hund draußen. Manchmal kam es auch vor, daß sie sich noch im Zimmer befand und schlief, der Angeklagte sich hieran aber nicht störte und sich hierdurch nicht davon abbringen ließ, seine Tochter ........ unter der Bettdecke zu streicheln.
Da die Anklage für den Zeitraum 1996 vergleichbare Handlungen nicht erfaßt, konnten solche für diesen Zeitraum der Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Der Angeklagte handelte in jedem Fall ohne Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Auch im Fall 1. lag keine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor. Hier kann zwar von einer durch den Alkoholgenuß herbeigeführten Enthemmung ausgegangen werden. Das Tatbild gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte nicht mehr wußte, was er tat, bzw. nicht mehr dazu in der Lage war, sein Handeln zu kontrollieren.
Zwar ließ ........ nach einiger Zeit- wie oben dargestellt- die Handlungen des Vaters über sich ergehen. Sie wurde jedoch mit der Zeit immer verhaltensauffälliger. So nahm sie u.a. erheblich an Gewicht zu und wog 1997 annähernd 85 Kilo.
Ferner fiel sie zusehenst in der Schule durch ihr wechselhaftes, launisches Auftreten auf, das sich bis zum offenen aggressiven Widerpruch gegenüber dem Lehrpersonal hin steigerte.
Auch zu Hause wurde sie zusehenst widerspenstig, ging sogar dazu über, die Eltern zu bestehlen bzw. ihren kleinen Bruder dazu zu verleiten, für sie Geld zu stehlen, damit sie sich Süßigkeiten kaufen konnte, die sie wahllos in großen Mengen zu sich nahm.
Aufgrund ihres extremen Verhaltens hatte sie keine Freunde in der Schule. Schließlich bummelte sie vermehrt die Schule, weil sie unter diesen Umständen dort nicht mehr zurecht kam. Die Konflikte zu Hause wurden auch immer größer. Sie äußerte gegenüber den Eltern den Wunsch, ausziehen zu wollen. Diese verwiesen sie aber darauf, dass sie erst volljährig werden müsse.
Als es im September 1997 wieder einmal zum Streit zwischen ........ und den Eltern kam, weil sie auf ihre Geschwister angeblich nicht genügend aufgepaßt habe, war diese Situation für das Mädchen der Auslöser, das Elternhaus endgültig zu verlassen. Heimlich ging sie aus dem Haus und wandte sich um Hilfe an das Jugendamt. Der Kontakt zum Jugendamt war bereits einige Wochen zuvor hergestellt worden, als sich Frau ........, die mit ihrer Tochter nicht mehr zurecht kam, um Erziehungshilfe beim Jugendamt bemüht hatte. In diesem Zusammenhang hatte es bereits ein Gespräch mit der damals zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau ....... gegeben, an dem auch ........ beteiligt gewesen war. ........ wandte sich nun nach dem Zwischenfall zu Hause von sich aus an Frau ....... und bat mit Hinweis auf die familiären Konflikte um Unterstützung. Von den sexuellen Übergriffen des Vaters erzählte sie in diesem Zusammenhang noch nichts.
Durch Vermittlung des Jugendamtes kam ........ zunächst im Einverständnis mit den Eltern zu einer privaten Pflegestelle. Erst gegenüber ihrer Pflegemutter äußerte sie sich nach und nach später über die sexuellen Übergriffe des Vaters. Auf Anraten der Pflegemutter, Frau ............ und nach Rücksprache mit dem Jugendamt, hat sie dann am 23.09.1997 gegen ihren Vater Strafanzeige erhoben. Bei der Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft äußerte sich ........ aus Scham zunächst nicht zu den Beischlafhandlungen. Erst nach Rücksprache mit der Pflegemutter, die ihr zuredete, machte sie nachträglich auch Angaben hierzu.
Nachdem sie von zu Hause ausgezogen war, brach jeglicher Kontakt zu ihrer Familie und deren Bekanntenkreis ab.
Einmal unternahm ........ den Versuch, mit ihrer Großmutter brieflich Kontakt aufzunehmen. Als diese ihr deutlich machte, sie glaube ihr nicht und ihr Vorhaltungen wegen der Strafanzeige machte, gab sie jedoch ihre Bemühungen auf.
Auch ihr Versuch, mit der Familie ............, bzw. ihrer Freundin .... ............ Kontakt aufzunehmen, scheiterte, weil ihr von der Mutter ihrer Freundin, Frau ..... ............ ebenfalls vorgeworfen wurde, gelogen zu haben.
Mittlerweile hat ........ ........ eine eigene Wohnung bezogen und arbeitet in einem Tierasyl in ......, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Von der Pflegemutter ist sie nach Eintritt der Volljährigkeit weggegangen. Zu ihrer Pflegemutter Frau ........ steht sie jedoch immer noch in Kontakt. Die Eltern und Geschwister sowie die Großeltern haben sich von ihr abgekehrt.
III.
Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
Seine Tochter ........ sei immer sein Liebling gewesen. Während ........ mit seiner Ehefrau oft Streit gehabt habe, habe sie auf ihn stets gehört. Wenn er am Wochenende nach Hause gekommen sei, sei ........ ihm als Erste um den Hals gefallen , habe ihn gedrückt und mit Küßchen begrüßt.
Als ........ etwa 13, 14 Jahre alt geworden sei, sei sie allerdings im Verhalten immer auffälliger geworden, habe sogar die eigenen Familienmitglieder bestohlen.
Ihm habe sie beispielsweise einmal 300,- DM aus dem Tresor geklaut, auch den Bruder habe sie bestohlen. Zur Strafe habe er ihr dann das Taschengeld gekürzt.
Seine Ehefrau habe, wenn ........ ungehorsam gewesen war, oft tagelang nicht mit ihr geredet.
Bereits ein Jahr vor der Strafanzeige habe ........ immer geäußert, von zu Hause weg zu wollen, weil sie dort soviel Hausarbeit machen müsse. Er habe ihr gesagt, sie müsse dazu erst einmal volljährig werden.
Die Tatvorwürfe stritt der Angeklagte ab. Hierzu führte er aus, er hätte gar keine Gelegenheit gehabt, unbemerkt von den übrigen Familienmitgliedern die ihm vorgeworfenen Handlungen zu begehen. Auch auf dem Zeltplatz am ........ sei die Familie immer zusammen gewesen. Sie hätten dort auch Bekanntschaft mit der Familie ............ vom Nachbarstellplatz geschlossen und mit dieser Familie fast jeden Abend zusammen gesessen, so dass ihm die vorgeworfenen Handlungen gar nicht möglich gewesen wären.
Seine Frau habe ihn meist sonntagabends zur Arbeit gebracht und sei auf diesem Wege dann nach Polen zum Einkaufen gefahren. Samstags sei sie kaum zum Einkaufen weggefahren.
........ sei ihm gegenüber auch immer zugeneigt gewesen, habe ihn freiwillig auf seinem Weg zur Arbeit begleitet.
Im übrigen sei sein Intimleben mit seiner Ehefrau immer gut und normal gewesen, so daß er auch aus diesem Grunde keinen Anlaß gehabt hätte, sich sexuell an seiner Tochter zu befriedigen.
Der Angeklagte erklärte sich die Strafanzeige seiner Tochter ........ damit, daß sie seiner Ehefrau eins auswischen wolle, indem sie ihn, den Ernährer der Familie ins Gefängnis bringe.
........ habe schon immer von zu Hause weg gewollt. Als sie das geschafft habe, habe sie auch jeglichen Kontakt zur Familie abgebrochen. Andere Kinder habe sie gegen ihre Geschwister aufgestachelt. Selbst den sonst immer regelmäßigen Kontakt zu den Großeltern habe sie abgebrochen.
IV.
Diese Einlassungen sind, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen, durch die Beweisaufnahme widerlegt.
1.
Die Zeugin ........ ........ hat das den Angeklagten belastende Geschehen wie festgestellt geschildert und auch in den Einzelheiten beschrieben.
Sie erklärte, sie erinnere sich noch genau, daß sie den Vater auf dem Zeltplatz von einer Geburtstagsfeier habe abholen müssen. Der Vater habe unbedingt mit ihr unten am See entlang zurückgehen wollen, während sie viel lieber den kürzeren Weg oben an den anderen Zelten entlang habe nehmen wollen. Der Vater sei leicht angetrunken aber nicht vollkommen betrunken gewesen. Daß er getrunken habe, habe sie an seinem Atem bemerkt.
Auf dem Rückweg sei es dann geschehen, dass der Vater ihre Jacke aufgerissen habe und sie an ihrer nackten Brust unter dem T- Shirt angefaßt habe. Sie habe das nicht gewollt, habe ihn mit ihren Händen abgewehrt und habe weglaufen wollen, er habe sie aber festgehalten und dann auch in ihre Jogginghose gefaßt und sie an ihrer Scheide berührt.
Sie habe nicht verstanden, weshalb der Vater das mit ihr mache. Ihr Verhältnis zum Vater sei immer gut gewesen, sie habe sich mit ihm besser, als mit der Mutter verstanden, die nur mit ihr geschimpft habe.
Sie wisse auch noch genau, daß die erste Handlung in den Sommerferien vor ihrem 14. Geburtstag begonnen habe. Sie hätte in diesen Ferien eigentlich mit ihrer Klasse auf Klassenfahrt gehen wollen. Das sei ihr jedoch nicht erlaubt worden.
Kurze Zeit nach der ersten Handlung sei der Vater auch zu ihr morgens in den Wohnwagen gekommen. Zwar sei es richtig, daß sie im Jahre 1994 nur einen Wohnwagen gehabt hätten und die Kinder in der Regel im Zelt übernachtet hätten. Es sei aber auch vorgekommen, dass die Kinder mit im Wohnwagen waren, weil es beispielsweise im Zelt draußen zu kalt gewesen wäre. Der Vater sei zu ihr in den Wohnwagen gekommen, habe die Tür von innen verriegelt und sich zu ihr auf das Bett im Wohnwagen gesetzt. Dann habe er unter der Decke über ihren Körper gestreichelt, er habe dabei unter ihr T- Shirt, was sie damals im Bett angehabt habe, an ihre nackte Brust gefaßt.
Sie habe sich wegdrehen wollen, er habe sie jedoch festgehalten und wieder zu sich umgedreht. Sie habe ihm auch gesagt, daß sie das nicht wolle, er habe aber trotzdem weiter gemacht bis dann die Mutter zum Wohnwagen zurückgekommen wäre, da habe er schnell aufgehört und sei wieder raus gegangen.
Die jüngeren Geschwister seien auf dem Zeltplatz oft schon früh um 6.00 Uhr oder 7.00 Uhr aufgestanden und auf den Spielplatz gegangen. Der ältere Bruder ........ habe sich im Zelt aufgehalten.
Ab diesem Zeitpunkt im Jahr 1994 hätten sich die Handlungen regelmäßig an fast allen künftigen Wochenenden wiederholt.
Der Vater sei auch im Sommer 1994 wiederholt zu ihr in den Wohnwagen gekommen, habe sich zu ihr auf das Bett gesetzt und sie unter der Kleidung an Brust und diesmal auch an der Scheide gestreichelt. Diesmal sei er nicht gestört worden und habe nachher kommentarlos seinen üblichen Spaziergang mit dem Hund unternommen.
Ferner bekundete die Zeugin, es sei unmittelbar nach den ersten Handlungen noch in denselben Sommerferien auf dem Zeltplatz am ........ zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen. Wieder einmal habe sie sich im Wohnwagen der Eltern aufgehalten, als der Vater wieder zu ihr gekommen sei, die Tür des Wohnwagens von innen verriegelt habe, sich zu ihr aufs Bett gesetzt und sie dann gestreichelt habe. Dann habe er versucht, ihr die Hose hinunterzuziehen. Sie habe ihn weggestoßen, sich gewehrt, er habe sich dann auf ihre Beine gesetzt, so daß es ihm gelungen sei, ihre Hose ein Stück hinunter zu ziehen. Dann habe er mit seinen Fingern an ihrer Scheide herumgespielt, ihre Beine über seine Schulter gelegt und sein Geschlechtsteil in ihre Scheide eingeführt. Es habe ihr weh getan, was sie ihm gesagt habe. Er habe jedoch weiter gemacht und geantwortet „ein bißchen noch“.
Diese Handlungen hätten sich von da an viele Male wiederholt, sowohl im Wohnwagen, als auch zu Hause in der Wohnung in ....... Dort sei es auf der Couch im Wohnzimmer oder auch im Kinder- und Schlafzimmer passiert.
Einmal habe der Vater ins Wohnzimmer flüchten müssen, als die Mutter plötzlich von einem Einkauf nach Hause zurückgekehrt sei. Er sei mit ihr im Schlafzimmer gewesen und habe sein Glied schon ein Stück eingeführt gehabt. Als er die Mutter gehört habe, sei er schnell ins Wohnzimmer gerannt.
Ein anderes Mal, die Mutter sei zum Tanken in Polen gewesen, sei der Vater abends zu ihr ins Wohnzimmer gekommen, nachdem er die kleinen Geschwister nach draußen auf den Spielplatz geschickt habe. Sie habe auf der Couch im Wohnzimmer gelegen und Fernsehen geguckt. Der Angeklagte habe ihre Hose heruntergezogen und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt.
Sie habe auch bemerkt, wenn der Vater zum Samenerguß gekommen sei. Manchmal habe er seinen Samen auf ihren Bauch abgespritzt, manchmal - so wie meistens im Wohnzimmer- in ein Handtuch laufen lassen.
Meistens sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, weniger häufig habe der Vater es bei bloßen Berührungen belassen. Die seien oft morgens im Kinderzimmer passiert. Ihre Schwester ......., mit der sie das Zimmer und ein Doppelstockbett geteilt hätte, sei dann schon oft bei dem jüngeren Bruder ....... im Zimmer zum Spielen gewesen oder mit dem Hund draußen gewesen. Manchmal habe es den Vater auch nicht gestört, wenn ....... noch im Zimmer gewesen wäre und noch geschlafen hätte.
Sie selbst habe manchmal schon nicht mehr ruhig schlafen können, weil sie dem Zeitpunkt, zu dem der Vater sie an den Wochenenden wecken kam, zuvorkommen wollte. Dann sei sie morgens aber doch noch einmal fest eingeschlafen. Manchmal sei es ihr aber auch gelungen und sie habe um 8.00 Uhr oder 7.00 Uhr in der Küche Frühstück gemacht. Der Vater sei dann dazu gekommen und habe ihr an den „Arsch“ gefaßt. Das habe er im übrigen häufig zwischendurch im Vorbeigehen gemacht.
Sie habe auch immer wieder gehofft, dass der Vater einmal aufhören und sie nicht mehr anfassen würde. Aus diesem Grund habe sie irgendwann auch ihre Gegenwehr aufgegeben. Sie habe gehofft, irgendwann läßt er mich wieder in Ruhe. Wenn es dann doch passiert wäre, habe sie immer nur gedacht, sie wolle weg von zu Hause.
Wenn der Vater sie berührt habe, habe er dies nicht nur mit seinen Händen getan, manchmal habe er auch mit seinem Mund an ihrer Brust „gezutscht“ oder an ihrer Scheide geleckt.
Auf dem Zeltplatz sei es oft auch abends zum Geschlechtsverkehr gekommen, wenn sie allein im Wohnwagen gewesen sei. Manchmal sei die Mutter mit dem großen Bruder nach Polen zum Tanken oder Zigaretten kaufen gefahren. Sie habe mitfahren wollen, doch die Mutter habe sie nicht gelassen, da sei sie beleidigt gewesen und habe sich im Wohnwagen zurückgezogen. Es sei oft auch nach dem Abendessen und dem gemeinsamen Abwasch passiert. Sie habe sich oft in den Wohnwagen zurückgezogen, da sei der Vater dann zu ihr gekommen. Die anderen hätten nichts davon gemerkt.
Nach den ersten Malen habe sie ihrer Mutter auch einmal erzählt, dass der Vater ihr an den „Arsch“ fassen würde. Die Mutter habe sie jedoch nur ausgeschimpft, sie solle aufpassen, daß sie den Vater nicht ins Gefängnis bringe. Auch ihrem Cousin ........ habe sie einmal erzählt, dass der Vater ihr an den „Arsch“ fassen würde.
Dieser habe das auch seiner Mutter, ihrer Tante erzählt, die wiederum mit ihrer Mutter gesprochen habe. Letztlich habe sich aber nichts geändert.
Die letzte Handlung sei am Sonnabend vor dem Geburtstag des Bruders ....... gewesen. Ihre Mutter sei wieder einmal in Polen gewesen und sie habe im Wohnzimmer unter einer Decke gelegen und fern gesehen. Der Vater habe ein Bad genommen und sei anschließend zu ihr ins Wohnzimmer gekommen, habe ihr die Decke weggezogen und wieder begonnen, sie zu berühren. Sie sei diesmal wütend geworden, habe ihm deutlich gesagt, dass sie das nicht wolle. Als sie von der Couch aufstehen wollte, habe er sie festgehalten, sich zwischen ihre Beine gekniet, ihre Beine, die sie zusammengepreßt habe auseinander gedrückt und sein „Ding“ bei ihr eingeführt.
Hinsichtlich der Anzahl der Handlungen konnte sich die Zeugin nur noch daran erinnern, daß sie in einer Vielzahl und regelmäßig stattfanden. Es sei regelmäßig an den Wochenenden passiert, es sei denn, sie seien beispielsweise zu Geburtstags – oder anderen Feiertagen bei den Großeltern zu Besuch gewesen oder hätten von Bekannten, wie an den Feiertagen einmal zu Silvester, Besuch gehabt. An manchen Wochenenden habe der Vater sie aber auch in Ruhe gelassen, wenn sie ungehorsam gewesen sei und er sie deshalb habe zur Ordnung rufen müssen.
Seit ihrem 14. Lebensjahr sei sie dann immer dicker geworden, habe nur noch jede Menge Süßigkeiten in sich hineingestopft. Es sei auch richtig, daß sie ihre Eltern und ihren älteren Bruder bestohlen habe. Mit dem Geld habe sie sich meist etwas zu essen gekauft. Einmal habe sie auch ihren jüngeren Bruder ....... dazu verleitet, dem Vater Geld weg zu nehmen.
Die Kammer folgt in ihren Feststellungen der für sie glaubhaften Aussage der Zeugin ........ .........
Hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit der Zeugin bestehen keine Zweifel.
Hier schließt sich die Kammer den nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Herrn ........ an, der hierzu ausgeführt hat, daß die Zeugin ........ ........ über eine durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit verfügt und Einschränkungen der Zeugentüchtigkeit nicht gegeben sind.
Es kann ferner ausgeschlossen werden, daß die Zeugin bewußt die Unwahrheit gesagt oder sich geirrt hat. Bei der inhaltlichen Analyse der Aussage wird deutlich, daß sie von tatsächlich Erlebtem berichtet.
Die Bekundungen der Zeugin sind lebensnah und in sich widerspruchsfrei. Die Handlungen, die sie beschrieben hat, können sich nach der Lebenswahrscheinlichkeit auch so zugetragen haben. Es ist nicht undenkbar, daß der Angeklagte die sexuellen Übergriffe unbemerkt von den übrigen Familienmitgliedern begangen hat.
Im übrigen liegt es auch nahe, daß zumindest die Kindesmutter von den sexuellen Übergriffen etwas mitbekommen hat. Hierfür spricht die Aussage der Zeugin ... ........, mit der sie bestätigte, ihre Tochter ........ habe ihr erzählt, daß der Vater sie am „Arsch“ anfasse und sie habe diesen daraufhin aufgefordert dies in Zukunft zu unterlassen. Auch ihre Aussage, sie habe der Tochter gesagt, diese solle sich einen anderen Mann suchen, der Vater gehöre ihr, der Zeugin ... ........, spricht dafür, dass sie zumindest eine Ahnung von den Vorgängen hatte. Die Zeugin ... ........ war jedoch offensichtlich nicht bereit dazu , diese Ahnung zu überprüfen und den Äußerungen ihrer Tochter ........ nachzugehen. Sie bestätigte nämlich die Aussage ihrer Tochter ........, dass sie, als diese sich ihr gegenüber offenbart habe, gesagt hätte, sie wolle doch wohl nicht, dass der Vater ins Gefängnis käme.
Diese Umstände begünstigten das Handeln des Angeklagten.
Im übrigen beeindrucken die Aussagen der Zeugin ........ ........ auch durch ihre Konkretheit. So bezeichnete sie im Einzelnen die unterschiedlichen Orte, an denen es zu Tathandlungen gekommen sein soll, nämlich zunächst auf dem Zeltplatz, als sie den Vater von einer Geburtstagsfeier abgeholt habe, unterwegs auf dem Weg nach ........, als sie den Vater zur Arbeit weggebracht habe, im Wohnwagen in der Wohnung in ...... und dort im Wohn- und Kinderzimmer.
Unstrukturiert schilderte sie unterschiedliche Handlungsabläufe. So beschrieb sie, dass es damit begonnen habe, dass er sie an Brust und Scheide angefaßt habe, er seine Handlungen dann gesteigert habe, die Berührungen intensiver geworden seien, er beispielsweise an ihren Brustwarzen gelutscht und ihre Scheide geleckt habe und es schließlich regelmäßig zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.
Dabei habe der Vater, um ihre anfängliche Gegenwehr zu brechen, sich zunächst auf ihre Beine gesetzt, um ihre Hose hinunterziehen zu können und habe dann ihre Beine über seine Schulter gelegt, manchmal habe er sich auch zwischen die Beine gehockt und diese auseinandergedrückt. Zum Samenerguß sei er meist außerhalb ihrer Scheide gekommen, er habe manchmal den Samen auf ihren Bauch oder auf das Bettlaken laufen lassen, manchmal- so im Wohnzimmer- habe er ein Handtuch genommen.
Ferner spricht auch die Schilderung von Handlungskomplikationen für die Erlebnisfundiertheit der Aussage. So bekundete die Zeugin ........ ........, daß der Vater einmal von ihr habe ablassen müssen, weil die Mutter plötzlich vom Einkauf nach Hause gekommen sei. Er sei dann schnell ins Wohnzimmer gegangen.
Sie gab ferner Gesprächsinhalte wieder. Immer wenn sie gesagt habe, er solle aufhören, habe er geantwortet, was sie denn wolle, „das sei doch schön“ oder er wolle „nur noch ein bißchen weitermachen“.
Nachvollziehbar und anschaulich beschrieb die Zeugin auch ihr eigenes Gefühlsempfinden, nämlich, dass sie zunächst nicht verstanden habe, weshalb der Vater dies mit ihr mache. Sie hätte sich doch immer so gut und viel besser mit ihm, als mit der Mutter verstanden. Später habe sie aufgehört, sich zu wehren und nur noch gedacht, irgendwann wird er das nicht mehr tun, bis sie schließlich nur noch von zu Hause weg gewollt habe.
Dass die Zeugin hinsichtlich der Vorfälle die konkreten Zeitpunkte und die exakte Häufigkeit nicht mehr angeben konnte, ist in Anbetracht der im übrigen vorhandenen Konstanz zum Kern- und Rahmengeschehen unerheblich. In Fällen dieser Art, in denen sich die jeweiligen Handlungsstrukturen im Wesentlichen entsprechen, ist es regelmäßig nicht möglich, voneinander abhebbare Einzelfälle zu konkretisieren und die Anzahl der Vorfälle begründbar zu benennen. Daten, Häufigkeiten und Details bei immer gleichartigen Handlungsabläufen werden nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ........ in der Aussagepsychologie als erwartet inkonstant eingeordnet.
Da weder die Mutter ihr geholfen hat, noch die Äußerungen gegenüber dem Cousin zum Erfolg führten, ist nachvollziehbar, dass die Zeugin ........ ........ sich zunächst keiner weiteren Person mehr anvertaut hat. Personen ihres Vertrauens standen ihr im übrigen nicht mehr zur Verfügung.
Auch der Umstand, daß sie später ihre Gegenwehr aufgegeben und alles über sich ergehen lassen hat, widerspricht nicht der Lebenswahrscheinlichkeit, sondern ist typisch für Opfer, die zum Täter ein ambivalentes Verhältnis haben. Vorliegend kam noch hinzu, daß die Bindung zum Kindesvater besonders eng war. Dies wird auch durch die Aussagen der Zeugen ........ und ....... ........, den Geschwistern der Zeugin ........ ........ bestätigt. Der Zeuge ........ ........ sagte hierzu aus, ........ sei immer die Nummer 1 beim Vater gewesen. Der Vater habe nie glauben wollen, was ........ in der Woche, wenn er nicht da gewesen wäre, angestellt habe.
Offensichtlich war aber der Leidensdruck letztlich so groß, dass ........ ........ einen Ausweg aus ihrer Situation gesucht und sich an das Jugendamt gewandt hatte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sie bei der letzten Handlung, unmittelbar vor ihrem Weggang aus der Familie gegenüber dem Vater wieder aufbegehrte und versuchte, ihn abzuwehren.
Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die erlebnisfundierten Schilderungen der Zeugin auf eine Suggestion zurück zu führen sind. Die Zeugin äußerte sich über Einzelheiten erstmals bei ihrer Erstvernehmung bei der Staatsanwaltschaft.
Zwar hatte sie sich davor ihrer Pflegemutter, der Zeugin ........ gegenüber offenbart, nach deren glaubhafter Aussage, hat die Zeugin jedoch von den Einzelheiten erst im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung der ........ ........, bei der sie anwesend gewesen sei, erfahren. Die Zeugin ........ bekundete hierzu im einzelnen, dass sie, als ........ zu ihr in die Pflegestelle gekommen sei, von sexuellen Übergriffen noch nicht gewußt habe. Insoweit bestätigte auch die Zeugin ......., Mitarbeiterin des Jugendamtes, dass die Pflegestelle zunächst mit Einverständnis der Eltern wegen der Erziehungsprobleme mit ........ vermittelt worden wäre.
Die Zeugin ........ bekundete ferner, ........ habe ihr beiläufig, während sie beim Einräumen ihres Zimmers gewesen seien, gesagt, daß der Vater sie betatschen würde.
Vormals habe sie schon öfter einmal über ihre Familie erzählt, darüber dass sie mit der Mutter nicht klar gekommen sei und sich auch mit den Geschwistern nicht verstanden habe. Vom Vater habe sie aber anfangs nichts erzählt.
Als dann schon mit dem Jugendamt abgestimmt gewesen sei, dass ........ längere Zeit bei ihr bleiben solle, habe sie sie beim Einräumen des Zimmers noch einmal befragt, weshalb sie denn von zu Hause weg wolle, dabei habe ........ ihr erzählt, dass der Vater sie an der Brust angefaßt hätte. Die Zeugin bekundete, zunächst einmal nicht weiter gefragt zu haben, weil sie überrascht gewesen sei und nichts habe falsch machen wollen. Bei einer anderen Gelegenheit später habe sich ........ dann ihr gegenüber geäußert, dass sie Angst gehabt hätte, schwanger zu sein und auch mit ihrem Cousin darüber schon einmal gesprochen hätte. Sie habe daraufhin geantwortet, dass man vom Anfassen der Brust nicht schwanger werden könne, erst daraufhin habe ........ ihr erzählt, dass der Vater mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt hätte, wobei sie sehr schamhaft über diese Dinge berichtet hätte. Nun habe sie, die Zeugin ........ sich Rat beim Jugendamt geholt und es sei danach zur Strafanzeige gekommen, wozu sie ........ geraten habe. Einzelheiten habe sie aber bewußt selbst nicht erfragt, weil sie auch gesehen habe, wie unangenehm es ........ gewesen wäre, hierüber zu erzählen.
Bei der Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft, bei der sie auch anwesend gewesen sei, habe ........ zunächst nichts von dem Geschlechtsverkehr berichtet. Als sie dann mit ........ nach Beendigung der ersten Befragung hinausgegangen sei, habe sie ........ darauf angesprochen und ihr gesagt, wenn sie schon eine Aussage mache, müsse sie nun auch alles erzählen und ........ habe sich dann dazu entschlossen, ihre Aussage zu ergänzen, was dann unmittelbar geschehen sei.
Bei der Vernehmung sei ........ emotional stark berührt gewesen, sie habe geweint und es sei ihr offensichtlich sehr schwer gefallen, über diese Dinge und insbesondere auch über den Geschlechtsverkehr zu sprechen.
Weiter bekundete die Zeugin ........, dass ihr, noch bevor ........ sich ihr offenbart hätte, aufgefallen wäre, dass sie einen sehr unruhigen Schlaf gehabt hätte, manchmal geschrien und sich herumgewälzt hätte, so dass sie den Eindruck genommen habe, dass das Mädchen unter einem starken seelischen Druck leide.
Die durch die Zeugin ........ beschriebene Gefühlsregung der ........ ........ bei ihrer Erstaussage, stimmt mit ihrem in der Hauptverhandlung vermittelten Eindruck überein, wo sie zwar zurückhaltend aber emotional berührt und schambesetzt sowie zeitweise unter Tränen von den festgestellten Handlungen berichtete.
Schließlich läßt sich auch die Hypothese, die Zeugin ........ ........ hätte ihre Aussage erfunden, um von zu Hause, wo es ihr nicht mehr gefallen habe, weg zu kommen und der Mutter eins auszuwischen, schon in Anbetracht der oben durchgeführten Aussageanalyse nicht begründen.
Darüber hinaus wäre es auch lebensfremd, dass die Zeugin ausgerechnet den Vater, mit dem sie sich immer viel besser, als mit der Mutter verstanden hat, mit derartigen erheblichen Vorwürfen habe belasten wollen. Es hätte eher nahegelegen, dass sie ihre ohnehin gute Stellung beim Vater ausgenutzt hätte, um die Eltern gegeneinander auszuspielen und ihren Kopf durchzusetzen. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Vorteil sie durch die Strafanzeige erlangt haben könnte. Die Familie hat sich geschlossen gegen sie gestellt, so daß sie nunmehr ganz alleine dasteht und keine Bezugsperson mehr hat.
Im übrigen hätte sie sich auch gleich mit dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs an das Jugendamt wenden können. Dies hat sie jedoch, wie die Zeugin ....... bestätigte, nicht getan. Vielmehr ist sie zu der Anzeige der Taten erst durch die Zeugin ........ ermuntert worden.
Die Zeugin ........ hatte aber kein Eigeninteresse daran, daß ........ ........ ihren Vater belastet. Es war ihr insbesondere nicht daran gelegen, die Pflegetochter für sich zu gewinnen und zu erreichen, dass diese dauerhaft bei ihr bleiben solle. Die Zeugin ........ hat sich seinerzeit für Notfälle als Pflegemutter bereit gehalten. Sie hatte in kurzen Zeitabständen immer Pflegekinder aufgenommen. Die Beziehung zu ........ war nicht von so enger Bindung, dass sich Frau ........ ausschließlich auf ........ konzentriert hätte. ........ ........ ist dann auch alsbald nach Eintritt ihrer Volljährigkeit in eine eigene Wohnung gezogen.
Dass es der Zeugin ........ nicht ausschließlich darum ging, von zu Hause weg zu kommen, um ihre eigenen Wege gehen zu können, ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin ....., der Schwiegermutter des Angeklagten. Die Zeugin ..... sagte nämlich aus, dass sie nach der Sache mit der Strafanzeige einen Brief von ........ bekommen habe, mit der Bitte sie möge ihr zurückschreiben.
Sie habe dies auch getan und sie in ihrem Antwortschreiben aufgefordert, endlich die Wahrheit zu sagen, weil sie dem Mädchen nicht geglaubt habe. Daraufhin habe ........ sich nicht mehr bei ihr gemeldet.
Dieser Sachverhalt zeigt, dass ........ ........, die zwischenzeitlich aufgrund ihrer Anzeige ganz alleine ohne familiäre Bindung da stand, mit diesem Zustand nicht glücklich war, sondern versucht hat, an vertraute persönliche Bindungen wieder anzuknüpfen.
Dass sie dann auf den Brief ihrer Großmutter nicht mehr geantwortet hat, ist verständlich, weil auch ihre Großmutter ihr deutlich zu verstehen gegeben hat, dass sie ihr nicht glaube.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin ........ ........ spricht schließlich auch nicht folgender von der Zeugin ..... ............ bekundete Sachverhalt:
Die Zeugin ..... ............, eine Bekannte der Familie ........ aus der Zeit des Campings am ........ sagte aus, ........ habe sie nachdem die Strafanzeige schon erstattet gewesen wäre und sie von Frau ... ........ hierüber informiert gewesen sei, bei ihr zu Hause angerufen, um zu fragen, ob ihre Tochter .... mit zum Zelten dürfe. Sie habe ........ bei dieser Gelegenheit sofort auf die Strafanzeige angesprochen und gefragt, wie sie so etwas sagen und den Vater solcher Handlungen bezichtigen könne. ........ habe daraufhin sinngemäß geäußert, sie habe der Mutti eins auswischen wollen, den Vati habe sie ja lieb. Nach dieser Äußerung habe sie sofort den Hörer aufgelegt. Danach hätten sie nie wieder miteinander gesprochen.
Dieser von der Zeugin ..... ............ aus der Erinnerung heraus zusammenfassend wiedergegebene Gesprächsinhalt begründet für sich allein noch nicht die Vermutung, die Zeugin ....... habe alles nur erdacht, um der Mutter zu schaden. Dagegen sprechen – wie oben dargelegt- die erlebnisbezogenen Schilderungen der Zeugin ........ ........ und die anderen Umstände der Entstehungsgeschichte der Aussage. Eine entsprechende Äußerung der Zeugin ........ ........ steht auch nicht im Widerspruch zu den von ihr erhobenen Vorwürfen. Das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter war immer sehr schlecht, während das anfangs gute Verhältnis nach den Übergriffen zumindest ambilvalent blieb, so daß es nachvollziehbar wäre, dass die Zeugin Bedauern dafür empfunden hat, ihren Vater belasten zu müssen, während es ihr im Verhältnis zur Mutter, die ihr ja auch keinen Schutz gegenüber dem Vater gewährt hat, nicht leid tut, die Anzeige gemacht zu haben.
Ohne Bedeutung blieb für die Kammer auch die Äußerung der Zeugin ........ ........, die sie nach den Angaben der Zeugin ........., einer ehemaligen Mitschülerin, auf dem Schulhof gemacht haben soll. Die Zeugin ......... bekundete, ........ hätte sich auf dem Schulhof sinngemäß dahingehend geäußert, wenn das mit dem Vater nicht klappen würde, würde sie etwas anderes einleiten. Die Aussage der Zeugin ......... läßt eine Bewertung nur eingeschränkt zu, weil die Zeugin nicht dazu in der Lage war, die näheren Umstände dieser Äußerung zu beschreiben.
Insoweit in dieser Äußerung der feste Wille der Zeugin ........ ........ zum Ausdruck kommt, das Elternhaus zu verlassen, ist dieser Wunsch gerade in dem Fall, dass sie von ihrem Vater mißbraucht worden ist, auch nachvollziehbar.
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin ........ ........ bewußt falsche Angaben gemacht hätte, um sich in den Vordergrund zu stellen und grundlos zu rächen.
Die Zeugin bekundete in der Hauptverhandlung ruhig und zurückhaltend ohne Belastungstendenz und erkennbare Haßgefühle. Sie war vielmehr emotional bewegt und schambehaftet. Sie schonte sich selbst nicht, wenn sie zugab, dass sie Geld von den Eltern gestohlen habe, den kleinen Bruder hierzu angestiftet habe, weil sie selbst nicht entdeckt werden wollte oder wenn sie bestätigte, dass sie sich mit ihren Geschwistern schlecht verstanden habe und sie sich den Anweisungen der Mutter, im Haushalt zu helfen, widersetzt habe.
Indizielle Bedeutung für einen erfolgten Mißbrauch haben schließlich auch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen ......... und .......... Beide waren Lehrerinnen der Zeugin ........ ........ in der 2. Gesamtschule in ...... und haben sie in der 7. bis 10. Klasse unterrichtet. Beide Zeuginnen bekundeten übereinstimmend, daß ........ ........ zwar schon immer schwierig zu leiten gewesen wäre, aber mit Beginn des 13./ 14. Lebensjahrs extrem verhaltensauffälig geworden wäre. Insbesondere die Zeugin ......... bestätigte, dass ihr eine erhebliche Gewichtszunahme aufgefallen sei. Weiter bekundeten die Zeuginnen, ........ habe zusehenst den Unterricht gestört, sei sehr aggressiv und vorlaut bis disziplinlos gewesen. Sie habe sich immer weniger etwas vorschreiben lassen. Die anderen Mitschüler hätten sie wegen ihres extremen Verhaltens ausgegrenzt. Sie habe nur zu zwei Mädchen Kontakt gehabt. Interesse an Jungs habe sie im Gegensatz zu ihren Mitschülerinnen damals noch nicht gehabt. Sie sei immer sehr burschikos und jungenhaft gewesen. Die extremen Verhaltensauffälligkeiten hätten sie- so bekundeten beide Zeuginnen- auf familiäre Probleme, insbesondere auf die schlechte Beziehung zur Mutter zurückgeführt. Das Mutter- Tochter- Verhältnis sei aus ihrer Sicht sehr gespannt und rauh gewesen. Als sie dann über die Sozialarbeiterin der Schule von der Anzeige des sexuellen Mißbrauchs erfahren hätten, seien sie nicht verwundert gewesen.
Dass die Zeugin ........ ........ im Tatzeitraum noch sexuell uninteressiert war, bestätigte auch die Zeugin .... ............, die zum damaligen Zeitpunkt mit ........ ........ gut befreundet war. Sie bekundete, während sie sich damals, obwohl sie jünger sei, schon für Jungs interessiert habe, habe sie bei ........ hierfür kein Interesse festgestellt und habe mit ihr auch nicht darüber reden können.
Die Zeugin .... ............ bestätigte ferner, daß die Zeugin ... ........ oftmals vom Campingplatz aus nach Polen zum Einkaufen gefahren sei. Diese sei manchmal mit ihrer Mutter, der Zeugin ..... ............ gefahren, manchmal habe auch sie mit gedurft oder der Bruder ........ ......... ........ sei dann immer beleidigt gewesen, wenn sie nicht habe mitfahren dürfen. Deshalb sei sie, .... auch manchmal bei ........ auf dem Zeltplatz geblieben und habe darauf verzichtet, mit zum Einkaufen zu fahren.
Diese glaubhafte Aussage der Zeugin .... ............, die unvoreingenommen, spontan und anschaulich berichtete, widerlegt die Einlassung des Angeklagten, seine Frau sei ausschließlich sonntagsabends, wenn sie ihn zur Arbeit gebracht habe, nach Polen zum Einkaufen gefahren.
Die Angaben der Zeugin .... ............ werden schließlich auch durch die Aussage ihrer Mutter, der Zeugin ..... ............ bestätigt, die bekundete, am Wochenende sei Frau ........ oft nach Polen zum Einkaufen gefahren, dass sei sowohl sonnabends, als auch sonntags gewesen, manchmal sei sie mitgefahren, manchmal hätten die Mädchen mit gedurft.
Schließlich steht die Aussage der Zeugin ........ ........, daß sie Geschlechtsverkehr gehabt habe im Einklang mit den Angaben der sachverständigen Zeuginnnen ......... und ........., die ........ ........ am 22.08.1997 bzw. 05.11.1997 gynäkologisch untersucht haben.
Beide Ärztinnen führten die Untersuchung nicht unter dem Gesichtspunkt eines Mißbrauchs, sondern aus anderen medizinischen Gründen durch und stellten dabei aber übereinstimmend fest, daß das Hymen des damals 16 bzw. 17 Jahre alten Mädchens schon sehr gut dehnbar war. Frau ......... führte hierzu aus, sie habe die Patientin mit einer Vaginalsonde, die sie normalerweise nur bei erwachsenen Frauen benutze ohne Verursachung von Schmerzen untersuchen können. Das Hymen sei ohne Probleme auf 2 bis 3 cm dehnbar gewesen. Einen solchen Befund habe sie regelmäßig bei einer erwachsenen Frau, die Geschlechtsverkehr gehabt habe. Einrisse und Verletzungen am Hymenalsaum habe sie allerdings nicht festgestellt. Auffallend sei lediglich eine leicht gerötete Scheide und ein heller Scheideninhalt gewesen.
2.
Sofern die Anklage ihm für den Tatzeitraum Juli 1994 bis August 1997 über den festgestellten Sachverhalt hinaus weitere Handlungen vorwirft, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen frei zu sprechen.
Die Anzahl der Tathandlungen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auf die festgestellte Mindestzahl beschränkt, weil die tatsächliche Anzahl angesichts der Gleichartigkeit der Handlungsabläufe und des langen Tatzeitraumes, über den sich die regelmäßigen Übergriffe erstreckten, nicht mehr aufklärbar war.
Da die Zeugin ........ ........ glaubhaft über eine große Anzahl sich regelmäßig während des angeklagten Tatzeitraums wiederholender, gleichartiger Handlungen berichtete, hat die Kammer es aber als erwiesen angesehen, daß jedenfalls jeweils an den verschiedenen Tatorten, nämlich Campingplatz und Wohnung in ...... in den Jahren 1994 bis 1996 mehrere, d.h., mindestens zwei Beischlafhandlungen, also insgesamt 4 Handlungen pro Jahr erfolgt sind. Für das Jahr 1997 ist die Kammer von 3 Beischlafhandlungen ausgegangen, weil ........ ........ im August 1997 zu ihrer Pflegemutter kam und seitdem nicht mehr zu Hause war. Sie bekundete in diesem Zusammenhang glaubhaft, daß sie sich noch gut an die letzte Handlung, bei der sie nach langer Zeit wieder einmal gegen den Vater aufbegehrte, erinnere und war sich sicher, daß es seit Beginn des Jahres 1997 bis zur letzten Handlung mehrmals wieder mit dem Vater zum Geschlechtsverkehr gekommen war.
Die Zeugin bekundete ferner glaubhaft, daß es häufiger zum Geschlechtsverkehr, als zu bloßen Berührungen gekommen sei. Aus diesem Grund hielt die Kammer insoweit jedenfalls jeweils zwei Handlungen für die Jahre 1995 und 1997 für erwiesen.
Für das Jahr 1994 sind die ersten 4 Tathandlungen noch konkret von der Zeugin erinnert worden und war sie sich sicher, daß die Handlungen sich noch im selben Jahr auch in der Wohnung in ...... fortgesetzt hätten, so daß die Kammer hier mindestens noch eine weitere Handlung als erwiesen angesehen hat. Das Jahr 1996 war von der Anklage soweit sich der Vorwurf auf Mißbrauchshandlungen ohne Geschlechtsverkehr erstreckte, nicht erfaßt.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in dem Zeitraum von Juli 1994 bis August 1997 wie folgt schuldig gemacht:
- in 5 Fällen der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB a.F., tateinheitlich mit Beischlaf zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 1 StGB und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Ziffer 3 StGB ( II. 5,6,7,8,20 d. Feststellungen ) davon in 2 Fällen tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB ( II. 5,6 d. Feststellungen )
- in 4 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Ziffer 3 StGB ( II. 1,2,3,4 d. Feststellungen ) davon tateinheitlich in 2 Fällen mit sexueller Nötigung gemäß § 178 Abs. 1 StGB a.F.( II. 1,2 d. Feststellungen )
- in 15 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Ziffer 3 StGB ( II. 9,10.-17.,18.-19., 21.-24. d. Feststellungen) davon in 10 Fällen mit Beischlaf zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 1 StGB ( II. 10.-17., 18.-19. d. Feststellungen).
VI.
Für die in dem Zeitraum zwischen Juli 1994 bis August 1997 festgestellten Taten war nach Verhängung von 24 Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen.
1.
In den unter Ziffer II. 5,6,7,8 festgestellten Fällen war gemäß den Grundsätzen der Tateinheit gemäß § 52 StGB vom Tatbestand mit der höchsten Strafandrohung, also vom Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB i.d. bis zum 05.07.1997 geltenden Fassung mit einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 15 Jahren auszugehen.
In dem unter Ziffer II. 20. festgestellten Fall liegt das Regelbeispiel des § 177 Abs.3 Ziffer 1 StGB i.d.Fassung des 33.Strafrechtsänderungsgesetzes vor mit einem Strafrahmen von mindestens 2 bis 15 Jahren.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob im Einzelfall mildernde Umstände gegeben sind, die zu einem minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB a.F. bzw. im Sinne des § 176 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB ( bzgl der Handlungen unter II. 5,6 d. Feststellungen ) führen und damit den Zugriff auf einen milderen Strafrahmen eröffnen würden.
Die Voraussetzungen hierfür hat die Kammer unter Würdigung der Umstände der einzelnen Handlungen und der Persönlichkeit des Angeklagten im Ergebnis verneint.
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Die Abwägung folgender Gesichtspunkte rechtfertigt die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens vorliegend nicht:
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Auch verkennt die Kammer nicht den langen Zeitabstand zwischen Anzeigeerstattung und Hauptverhandlung und den Umstand daß er während dieser Zeit nicht erneut straffällig geworden ist.
Zu seinen Lasten muß jedoch gewertet werden, dass er das ihm durch seine Tochter ........ im besonderen Maße entgegengebrachte Vertrauen in egoistischer Weise für sich und zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche ausgenutzt hat. ........ hatte bei dem Vater gegenüber den übrigen Geschwistern immer eine Vorzugsstellung eingenommen. Die Beziehung zum Vater bedeutete für sie sehr viel, umso mehr, als sie zu ihrer Mutter keine emotionale Bindung aufbauen konnte.
Der durch die sexuellen Handlungen erfolgte Übergriff stürzte sie in ein zwiespältiges, für sie nicht erklärbares Verhältnis zum Vater, das sie schwer belastete und neben körperlichen Veränderungen zu einer Steigerung ihres dissozialen Verhaltens gegenüber ihren Mitmenschen führte. Auch wenn zu sehen ist, dass soweit der Angeklagte Gewalt angewendet hat, diese jeweils in einem unteren durchschnittlichen Bereich blieb und die zu überwindende Gegenwehr für den Angeklagten nur gering war, stehen dem erschwerend die damit einhergehenden Folgen für das Opfer entgegen. Erschwerend wirkte sich zudem bei jeder einzelnen Handlung aus, daß jeweils gleichzeitig mehrere Straftatbestände erfüllt wurden und sich die Übergriffe insgesamt über einen sehr langen Zeitraum immer wieder wiederholten.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte für die einzelnen Handlungen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Für die unter II. 5.und 6 festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.
Im Verhältnis dazu berücksichtigte die Kammer bei den unter II. 7., 8. und 20. festgestellten Taten, daß das Opfer zwischenzeitlich 14 Jahre alt geworden und somit der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB nicht mehr gegeben war, der Angeklagte also tateinheitlich weniger Tatbestände erfüllt hatte. Aus diesem Grund hielt die Kammer hier jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Insbesondere bei dem unter Ziffer II. 20. festgestellten Sachverhalt ging die Kammer nach Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte davon aus, dass das Regelbeispiel gemäß § 177 Abs.3 Ziffer 1 in der Fassung des 33.StrÄndG erfüllt ist, weil die belastenden Umstände hier die begünstigenden überwiegen.
2.
Bei den unter Ziffer II. 1,2,3, und 4 festgestellten Taten war bei der Strafzumessung gemäß § 52 StGB in den Fällen 1 und 2 vom Tatbestand des § 178 Abs. 1 StGB a.F. mit dem im Verhältnis zu §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Ziffer 3 StGB höheren Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren auszugehen und bei den unter II. 3 und 4 festgestellten Handlungen von dem Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB mit seinem Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren.
Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 178 Abs. 2 StGB a.F. und § 176 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB lagen unter Abwägung der oben unter VI. 1. dargestellten Strafzumessungserwägungen in jedem Einzelfall auch hier nicht vor, so daß die Kammer jeweils vom Regelstrafrahmen ausging. Dies gilt unter Berücksichtigung der übrigen, genannten Umstände auch für die unter Ziffer II. 3+4 festgestellten Handlungen, in denen es nicht zur Gewaltanwendung gekommen ist.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte folgende weitere Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Bei den unter II. 1 und 2 festgestellten Taten jeweils eine Enzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren.
Bei der unter II. 3 festgestellten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und im Unterschied hierzu bei der unter II. 4 festgestellten Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten unter dem zusätzlichen Gesichtspunkt, daß hier die Berührung, die unterwegs auf dem Weg zur Arbeit geschah, von geringerer Intensität, als die Handlungen im Wohnwagen war.
Bei der Strafzumessung wirkte sich hier zudem aber bei allen Handlungen erschwerend aus, daß es sich um die ersten Übergriffe handelte und der Angeklagte also jeweils noch eine größere Hemmschwelle überwinden mußte.
3.
Bei den unter Ziffer II. 9,21.- 24. festgestellten Taten hat der Angeklagte allein den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Ziffer 3 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe erfüllt.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer hier unter erneuter Abwägung der obigen unter VI. 1. aufgeführten Gesichtspunkte jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
4.
Bei den unter Zifffer II. 10.-17. und 18.-19. festgestellten Taten hat der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Ziffer 3 StGB mit dem höheren Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe erfüllt.
Dem im Einzelfall zu findenden Strafmaß war also der höhere Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen.
Unter jeweiliger Abwägung aller oben unter VI.1. angeführten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer hier für jeden Einzelfall eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Aus den Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten auf der Grundlage der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6 ( sechs ) Jahren
gebildet.
Neben den oben dargestellten Strafzumessungserwägungen war hier auch der enge zeitliche, örtliche und situative Zusammenhang der einzelnen Handlungen zu werten.
Die Gesamtfreiheitsstrafe ist tat- und schuldangemessen, zur Sühne des begangenen Unrechts aber auch erforderlich.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.