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Entscheidung 25 KLs 5/23


Metadaten

Gericht LG Potsdam 5. Strafkammer Entscheidungsdatum 14.12.2023
Aktenzeichen 25 KLs 5/23 ECLI ECLI:DE:LGPOTSD:2023:1214.25KLS5.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung, der Bedrohung, der Sachbeschädigung, der unerlaubten Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

2. Die Einziehung folgender bei dem Angeklagten beschlagnahmter Gegenstände wird angeordnet: Eine Dose mit Amphetaminpaste (38,8 g netto), Marihuana, ein Sprengkörper der Marke Jorge FP3, drei Messer.

3. Im Übrigen wird er freigesprochen.

4. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die darauf entfallenden Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten auferlegt.

Angewendete Vorschriften:

§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 230 Abs. 1, § 241 Abs. 1 und 5, § 303 Abs. 1, §§ 303c, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1, § 74b Abs. 1 StGB, § 43 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 3 Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, § 1 Nr. 1 AMVV, Anlage 1 zur AMVV, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 33 BtMG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, Anlage III zum BtMG, § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 SprengG.

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Gründe

I. Feststellungen zur Person

Die leibliche Mutter des Angeklagten verstarb früh; seinen Vater lernte er nicht kennen. Im Alter von zwei Jahren wurde er von einer Pflegefamilie adoptiert, in der er mit acht Pflegegeschwistern in L. aufwuchs. In der Pflegefamilie erlebte er zwar keine Gewalt, er fühlte sich dort jedoch nicht wohl.

In der Schule hatte der Angeklagte aufgrund seines aggressiven Verhaltens Schwierigkeiten. So fühlte er sich bereits am Tag seiner Einschulung von den Anforderungen der Lehrerin provoziert und warf mit einem Stuhl nach ihr. Später drückte er bei einer Auseinandersetzung mit einem Mitschüler dessen Kopf in eine Toilette. Im Alter von sieben Jahren wurde beim Angeklagten ein Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätssyndrom (ADHS) diagnostiziert, welches medikamentös mit Ritalin behandelt wurde. Dennoch hatte der Angeklagte in der Schule Konzentrationsschwierigkeiten und verließ den Unterricht ab der siebten Klasse mehrfach unentschuldigt, etwa um eine Zigarette zu rauchen, oder er blieb unentschuldigt gänzlich fern. Die fünfte und siebte Klasse musste der Angeklagte wiederholen, was er als Schikane empfand. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung musste der Angeklagte mit 14 Jahren die Schule wechseln und kam aus der Pflegefamilie, wo er sich nicht an die Regeln hielt und abends lange weg blieb, in ein Heim in Sch.. Der Angeklagte verließ die Schule ohne Abschluss mit einem Abgangszeugnis der neunten Klasse.

Im Alter von 17 Jahren zog der Angeklagte nach P. in ein betreutes Wohnen. Nachdem er eine abgesprochene Tätigkeit bei Rewe nicht angetreten hatte und durch den Konsum von Cannabis aufgefallen war, musste er das betreute Wohnen verlassen und wurde obdachlos. Gemeinsam mit einem Freund betrieb er einen Handel mit Cannabis, wobei beide größere Mengen erwarben, umportionierten und weiterverkauften. Im Alter von 19 Jahren lebte der Angeklagte in einem Obdachlosenheim in P., bis er eine Wohnung im S. in P. fand, in der er zu den Tatzeiten noch wohnte. Der Angeklagte begann eine Arbeit in einem Seniorenheim, die er jedoch nach einer Woche wieder abbrach. Im Alter von 21 bis 22 Jahren war der Angeklagte in der Reinigung der Regionalbahn und anschließend in der Reinigung der S-Bahn im Schichtdienst beschäftigt. 2017 bis 2019 arbeitete der Angeklagte als persönlicher Assistent für einen Patienten mit multipler Sklerose. Die Beschäftigung endete, nachdem der Angeklagte ohne entsprechenden Auftrag Geld vom Konto des Patienten abgehoben hatte.

Derzeit arbeitet der Angeklagte seit drei Monaten in einem Edeka-Supermarkt am H. in B. an der Backtheke und als Aushilfe im Geschäft. Er verdient monatlich 1.500 Euro netto. Mit seiner Partnerin lebt er in einer gemeinsamen Wohnung und zahlt an diese monatlich 100 Euro Miete. Die Beziehung besteht seit etwa einem Jahr. Der Angeklagte hat keine Kinder.

Seinen ersten Kontakt mit Alkohol hatte der Angeklagte im Alter von 15 Jahren. Mit 17 bzw. 18 Jahren trank er täglich ein bis zwei Flaschen Bier und erlebte im Alter von 24 und 25 mehrere „Abstürze“. Der Angeklagte trinkt heute nur selten Alkohol und hat keine Entzugssymptome, wenn er auf Alkohol verzichtet.

Den Konsum von Cannabis nahm der Angeklagte im Alter von 17 Jahren auf und konsumierte täglich. Gegen seine Angabe, den Cannabis-Konsum vor etwa zwei Jahren beendet zu haben, spricht es, dass er am 5. Juli 2022 geringe Mengen Marihuana für den Eigenkonsum in seiner Wohnung aufbewahrte. Seit seinem 17. oder 18. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte bis zu 8 g Amphetamin pro Tag. Daneben konsumierte er über einen längeren Zeitraum beinahe täglich Ecstasy und eine Phase lang Tilidin im Mischkonsum mit Speed und Alkohol. Chrystal Meth und psychoaktive Pilze probierte er aus, wobei letzteres zu visuellen Sinnestäuschungen führte. LSD konsumierte der Angeklagte zweimal.

Das Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätssyndrom des Angeklagten ist mittlerweile ausgewachsen. Er hat angegeben, seit etwa fünf Monaten keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

1. Am 14. November 2014, rechtskräftig seit dem 5. Dezember 2014, verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (488 Js 25238/14 72 Ds 69/14) wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 Euro.

2. Am 29. Oktober 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (4136 Js 17091/15 72 Cs 79/15) wegen einer im Vollrausch begangenen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 26. Februar 2016.

3. Am 27. März 2017, rechtskräftig seit dem 22. April 2017, verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (458 Js 2790/17 76 Ds 97/17) wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.

4. Genau ein Jahr später, am 27. März 2018, verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (458 Js 3679/18 82 Ds 107/18) erneut wegen Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 13. April 2018.

5. Am 24. April 2018, rechtskräftig seit dem 20. Juni 2016, verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (4135 Js 17605/18 82 Cs 182/18) wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro.

6. Mit Beschluss vom 29. August 2018, rechtskräftig seit dem 11. September 2018, bildete das Amtsgericht Potsdam aus den unter Nr. 4. und 5. verhängten (Einzel-)Strafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro.

7. Am 11. Dezember 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (4132 Js 41782/18 82 Ds 392/18) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 29. Dezember 2018.

8. Am 19. Februar 2019, rechtskräftig seit dem 16. März 2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (458 Js 4203/19 82 Ds 25/19) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 15 Euro.

9. Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 bildete das Amtsgericht Potsdam aus den unter 7. und 8. genannten (Einzel-)Strafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 5. Juni 2019.

10. Am 30. Juli 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (458 Js 24782/19 82 Ds 204/19) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 27. September 2019.

11. Am 24. August 2020, rechtskräftig seit dem 1. September 2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (4132 Js 10343/20 82 Ds 115/20) wegen Diebstahls und Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro.

12. Am 30. November 2020, rechtskräftig seit dem 8. Dezember 2020, verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (428 Js 13609/20 82 Ds 213/20) wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der unter Nr. 11. genannten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Entscheidung über einen Straferlass wird bis zum Abschluss des hier geführten Verfahrens abgewartet.

II. Feststellungen zur Sache

1. Geschehen in der Straßenbahn

Tatgeschehen

Am 25. Mai 2022 gegen 19:32 Uhr betraten der Angeklagte und ein Begleiter an der Haltestelle Rathaus B. in P. die Straßenbahn der Bahnlinie XX durch den vorderen, direkt an der Fahrerkabine gelegenen Eingang und blieben im Innenraum stehen. Der Begleiter des Angeklagten blieb in der Tür der Straßenbahn stehen und unterhielt sich mit einer draußen stehenden Person. Wegen der Standorte und wegen der Einzelheiten des nun folgenden Geschehens wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Standbilder aus dem Überwachungsvideo in der Fallakte 1 Seite 3 bis 6 (Bilder 3 bis 10) verwiesen; das obere Bild 3 zeigt die geschilderten Standorte des Angeklagten und seines Begleiters. Der Straßenbahnfahrer H. T. , der deswegen die Tür nicht schließen und nicht abfahren konnte, öffnete daraufhin die Tür seiner Fahrerkabine und forderte den Begleiter des Angeklagten auf, den Bereich der Tür zu verlassen. Hiervon unbeeindruckt schloss der Begleiter des Angeklagten sein Gespräch ab und wandte sich sodann - während sich die Straßenbahntür schloss - dem Angeklagten zu, der neben der Tür der Fahrerkabine stand. Hierbei stieß der Begleiter des Angeklagten die Tür der Fahrerkabine zurück, die wieder aufsprang; der Angeklagte rief erbost: „Mach meinen Kumpel nicht an!“ und drückte mit seiner linken Hand die Tür der Fahrerkabine zu. Als der hierüber aufgebrachte Straßenbahnfahrer die Tür seiner Fahrerkabine erneut öffnete, warf der Angeklagte diese Tür mit beiden Händen zu. Sodann öffnete der Angeklagte seinerseits die Tür der Fahrerkabine, betrat diese und schlug in Verletzungsabsicht mit der linken Faust gegen den Kopf des Straßenbahnfahrers. Dieser wurde rechts am Kopf getroffen, wodurch seine Brille herunterfiel und beschädigt wurde. Daraufhin schob der Straßenbahnfahrer den Angeklagten aus der Fahrerkabine in den Eingangsbereich der Straßenbahn. Während er den Angeklagten am Kragen packte, um ihn von sich zu schieben, ging dieser dem Straßenbahnfahrer an den Hals; wegen der Einzelheiten wird auf das Bild 5 der genannten Bildanlage verwiesen. Während des folgenden Gerangels gelang es dem Straßenbahnfahrer, die linke Hand des Angeklagten zu ergreifen und von seinem Hals zu lösen; währenddessen versetzte der Angeklagte dem Straßenbahnfahrer mit seiner rechten, bandagierten Hand mehrere Faustschläge ins Gesicht. Nach etwa 20 Sekunden fixierte der Straßenbahnfahrer den sich heftig wehrenden Angeklagten an einer Sitzlehne (Bild 6). Nach wenigen Sekunden richtete sich der Angeklagte auf dem Sitz auf und stürzte sich auf den Straßenbahnfahrer (Bild 7), den er in den entgegengesetzten Winkel drängte und mit mehreren Faustschlägen gegen den Kopf traktierte (Bild 8). Für einige Sekunden bekämpften sich beide - wie in einem Boxkampf - mit Faustschlägen, bis es dem Straßenbahnfahrer schließlich gelang, den Angeklagten in den Mittelgang der Straßenbahn zu schieben. Daraufhin wendete sich der Angeklagte wieder um, zückte ein mitgeführtes Klappmesser, klappte dieses auf und ging mit den Worten „Jetzt bist du tot!“ auf den Straßenbahnfahrer zu. Dieser fürchtete um sein Leben und wich mit erhobenen Fäusten zurück. Der Angeklagte täuschte mit der linken Hand einen Angriff auf den Oberkörper des Opfers vor, während er mit der bandagierten rechten Hand das Messer hielt, zweimal ausholte (Bild 9) und dem Straßenbahnfahrer jeweils gezielt seitlich unterhalb des Gesäßes in den linken Oberschenkel stach. Danach wandte sich der Angeklagte ab und ging in den Mittelgang der Straßenbahn. Der Straßenbahnfahrer T. rief um Hilfe und zog sich in die Fahrerkabine zurück, um einen Notruf auszulösen und um seine Verletzungen mit einem Verbandskasten erstzuversorgen. Nach wenigen Sekunden betrat der Angeklagte wieder die Fahrerkabine und drückte den Schalter zum Öffnen der Straßenbahntüren um die Straßenbahn zu verlassen (Bild 10). Ein zufällig anwesender Mitarbeiter des Ordnungsamtes verfolgte den Angeklagten in der R-B-Straße, konnte ihn jedoch nicht einholen und verlor ihn aus dem Blick.

Der Straßenbahnfahrer T. erlitt eine ca. 2 cm breite blutende tiefere Stichverletzung und eine zweite ca. 0,5 cm breite oberflächliche Wunde. Außerdem hatte er eine leicht blutende Wunde an der Nasenwurzel und Hämatome an Kopf und Hals. Für die Beschaffung einer Ersatzbrille wendete der Geschädigte T. etwa 400 Euro auf.

Tatfolgen

H. T. wurde in der Notaufnahme des Klinikums in P. ambulant behandelt; die tiefe Stichverletzung wurde genäht. Er konnte zunächst nicht gehen oder Fahrrad fahren. Es war ihm kaum möglich, sich normal zu waschen und anzukleiden. Er litt unter Nacken- und Kopfschmerzen, sein nicht von Schlägen getroffenes Auge zuckte. Auf Kniehöhe bildete sich am linken Bein ein großes Hämatom. Knapp zwei Wochen nach dem Vorfall wurden die Fäden an der Stichverletzung gezogen und H. T. war bis zum 31. August 2022 arbeitsunfähig krank. Sein Schlaf war für mehrere Wochen stark beeinträchtigt; er konnte weder auf der linken Seite noch auf dem Rücken liegen und schlief nur stundenweise. Nachts wachte er um sich schlagend, schweißgebadet und desorientiert auf.

Aufgrund des Vorfalls überlegte H. T. , den Beruf als Straßenbahnfahrer, den er sein gesamtes bisheriges Berufsleben ausgeübt hatte, aufzugeben. Durch Gespräche mit seiner Lebensgefährtin B. K. entschied er sich, den Beruf auch mangels anderer beruflicher Perspektiven fortzuführen. Bevor er seine Tätigkeit wieder aufnehmen konnte, begab er sich in psychologische Behandlung. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin fuhr er vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit die Strecke als Fahrgast ab. Zum Wiedereinstieg in seine Tätigkeit absolvierte er zunächst eine assistierte Leerfahrt auf der betreffenden Strecke. Auch danach litt er mehrere Monate unter Angstgefühlen, wenn er die Strecke mit der „Angsthaltestelle“ befuhr. Er leidet noch heute täglich unter Schmerzen im Bein und schreckt nachts weiterhin in unregelmäßigen Abständen aus dem Schlaf. Drei Tage vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung verschlechterte sich sein Schlaf erneut.

Schuldfähigkeit

Der Angeklagte trank vor der Tat eine Dose Whisky-Cola-Gemisch und hat Amphetamine in nicht genau feststellbarer Menge konsumiert. Seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, war dadurch zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert.

2. Geschehen im Bus und an der Haltestelle

Tatgeschehen

a) Etwa drei Stunden nach dem unter 1. geschilderten Geschehen, nämlich am 25. Mai 2022 gegen 22:33 Uhr, betrat der Angeklagte an der Haltestelle ... in P. mit einer Gruppe ihm nicht bekannter fünf Jugendlicher, die zufällig gleichzeitig einstiegen, den Bus der Linie 631 in Richtung W. a. d. H. . Einer der zusteigenden Jugendlichen wollte beim Busfahrer R. H. ein Fahrticket lösen und dieses mit seiner EC-Karte bezahlen, was jedoch nicht möglich war. Vergeblich kramte der Fahrgast in seinen Taschen nach Bargeld. Währenddessen kam der Angeklagte, der bereits einen Platz beim Mittelausstieg des Busses eingenommen hatte, zurück zum vorderen Buseingang und forderte den Busfahrer auf, den Fahrgast kostenlos mitzunehmen. Dies wies der Busfahrer mit der Bemerkung „kein Geld, keine Fahrkarte, keine Fahrt“ zurück. Während der Angeklagte zunächst gestikulierend durch die Corona-Schutzscheibe weiter auf den Busfahrer einredete und sich dann um die Scheibe herum in Richtung des Busfahrers beugte und diesen verärgert als „Spasti“ bezeichnete, verließen die fünf Jugendlichen klaglos den Bus. Der Angeklagte ging zunächst zurück an seinen Platz. Wenige Sekunden nach Abfahrt des Busses ging der Angeklagte wieder zum Busfahrer und redete auf diesen ein und beschwerte sich über das „scheiß Verkehrsunternehmen“. Ohne Rücksicht darauf, dass der Busfahrer den Bus durch den nächtlichen Stadtverkehr steuerte, verwickelte der Angeklagte den Fahrer in ein Gespräch und machte ihm Vorwürfe. Der Busfahrer H. wies diese Vorwürfe zurück und sagte sinngemäß: Wenn du nicht Ruhe gibst, kannst du aussteigen. Dies erboste den Angeklagten. Um den Busfahrer zu beeindrucken, beugte sich der Angeklagte nochmals um die Corona-Schutzscheibe des Fahrerbereiches herum, schlug gegen die Trennscheibe und drohte dem Busfahrer mit den Worten: „Du alter Mann, ich hau dir auf die Schnauze!“. Der Busfahrer H. , der weiterhin den Bus durch den nächtlichen Stadtverkehr steuerte, nahm diese Drohung ernst und zog sich auf die äußerst linke Seite seines Fahrerbereiches zurück, um Abstand vom Angeklagten zu gewinnen. Währenddessen erhob sich der in der zweiten Sitzreihe sitzende Fahrgast F. S. aus seinem Sitz und forderte den Angeklagten auf, den Fahrer doch in Ruhe zu lassen. Verärgert ließ der Angeklagte kurzzeitig von dem Busfahrer ab, wandte den Personen in den ersten Sitzreihen zu und redete anschließend wieder auf den Busfahrer ein. Danach begab er sich wieder zu seinem Platz an der Ausgangstür des Busses.

b) Bis zur nächsten Haltestelle behielt der Busfahrer den Angeklagten ständig im Auge, indem er immer wieder in den Rückspielgel blickte. Der Angeklagte kam nicht nochmal zum Fahrerbereich, sondern stieg an der Haltestelle L. durch die mittlere Bustür aus und nahm sich im Vorbeigehen eine leere Bierflasche, die an der Straßenbahnhaltestelle stand. Diese Bierflasche am Hals haltend stellte sich der Angeklagte vor dem Bus auf, holte kräftig aus und warf die Bierflasche aus Verärgerung gezielt gegen die Frontscheibe des Busses. Wie von ihm beabsichtigt, schlug die leere Bierflasche so kräftig mittig gegen die Frontscheibe des Busses, dass diese beschädigt wurde, wobei sich die Risse bis zum oberen und unteren Ende der Scheibe erstreckten; wegen der Einzelheiten des Schadensbildes wird auf das obere Bild auf Bl. 21 der Fallakte 2 und auf das Bild auf Bl. 50 der Fallakte 2 Bezug genommen, das am nächsten Tag im Busdepot aufgenommen wurde. Bei seiner Wurfbewegung verlor er sein Portmonee, in dem sich auch sein Personalausweis befand. Ohne seinen Verlust zu bemerken, entfernte sich der Angeklagte rasch in Richtung ...straße. Der Bus konnte seine Fahrt nicht fortsetzen. Der Ersatz der Frontscheibe kostete dem Betreiber der Buslinie, der R…. GmbH, 1.541,05 Euro.

Resigniert verzichtete der Busfahrer R. H. auf die Stellung eines Strafantrages. Wegen dieses Vorfalls und ähnlicher Geschehnisse gab der damals XX-jährige Busfahrer seinen Beruf auf und ist jetzt als angestellter Verkäufer eines Autohauses tätig. Wegen des Sachschadens stellte die R… GmbH am 22. August 2022 einen Strafantrag. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bejahte in der Hauptverhandlung ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der gegen den Busfahrer H. ausgesprochenen Bedrohung.

Schuldfähigkeit

Der Angeklagte trank zwischen der drei Stunden zuvor verübten Tat mehrere Dosen Jack-Daniels-Cola-Mischungen. Dies führte bei ihm zu einer stärkeren alkoholbedingten Enthemmung. Gleichwohl war dadurch im Tatzeitraum die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich beeinträchtigt und seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert.

3. Verkauf von Medikamenten

Vortatgeschehen

Ein Kumpel des Angeklagten namens Lu. stellte zur Beschaffung von Arznei- bzw. Betäubungsmitteln einen Kontakt zwischen dem Angeklagten und der damals vierzehnjährigen L. M. her, die er in einer Kriseneinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe in R. kennengelernt hatte.

Am 26. Mai 2022 um 23:42 Uhr begann der Angeklagte bei WhatsApp eine Kommunikation mit der bei ihren Großeltern lebenden L. M. . In mehreren Sprach- und Textnachrichten kommunizieren die beiden darüber, ob sie die Wohnung ihrer Großeltern noch am selben Abend verlassen könnte, um sich mit dem Angeklagten zu treffen. Um kurz nach 0 Uhr am 27. Mai 2022 teilte L. dem Angeklagten mit, dass sie 14 Jahre alt ist. Der Angeklagte erwiderte daraufhin, dass ihm ihr Alter völlig egal sei, immerhin sei sie auch alt genug, um die Wirkstoffe von ihm zu wollen. Ein Treffen kam an diesem Abend nicht zustande.

Tatgeschehen

Am 30. Mai 2022 vereinbarten der Angeklagte und L. M. ein Treffen für denselben Tag in der Nähe der damaligen Wohnung des Angeklagten in P. , welches gegen 17:44 Uhr stattfand und bei dem L. mit einem unbekannt gebliebenen männlichen Begleiter erschien. Im Verlauf dieses Treffens übergab der Angeklagte L. , die Ecstasy erwerben wollte, ein Tablettenblister mit 10 Tabletten mit je 1,0 mg Alprazolam, einem Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine mit mittlerer Wirkungsdauer, der medizinisch zur Behandlung von Angst- und Panikstörungen eingesetzt wird. Der Angeklagte verfügt nicht über eine Erlaubnis zur Abgabe von Medikamenten. Er wusste, dass es sich bei dem im Blister befindlichen Wirkstoff um ein verschreibungspflichtiges Medikament handelt und dass er zur Abgabe nicht berechtigt ist. Weiterhin wusste er, dass L. M. zum Zeitpunkt der Übergabe 14 Jahre alt und damit minderjährig war. Im Gegenzug erhielt der Angeklagte von L. M. hierfür fünf Euro Bargeld.

Nachtatgeschehen

Am 30. Mai 2022 schrieb L. M. an den Angeklagten: „das was du mir heute gegeben hast meinte ich gar nicht eigentlich“, woraufhin der Angeklagte antwortete: „Ok aber für 5 hast du genug bekommen oder nicht. Aber denke ich nächste mal dran dann bekommst du das auch nicht mehr ich warte halt noch auf die guten Sachen […]“.

Am 31. Mai 2022 gegen 12 Uhr nahm L. M. gemeinsam mit ihrer Mitschülerin S. Pu. auf dem Gelände der Schule „Am Schloss“, E.  in P. zunächst jeweils eine und dann, nachdem zunächst keine Wirkung eintrat, noch weitere der Tags zuvor erworbenen Tabletten ein. L. M. vertrug das Arzneimittel ebenso wie ihre Mitschülerin nicht und fiel in einen orientierungslosen, aufgelöst weinenden Zustand. Bis zum Folgetag, den 1. Juni 2022 befand sie sich in stationärer Behandlung in der Kinder- und Jugendklinik des Klinikums in P. zur Beobachtung. Nach vier Tagen fühlte L. M. sich körperlich wieder normal.

4. Gewahrsam an Betäubungsmitteln und Sprengkörper

Der Angeklagte verwahrte am 5. Juli 2022 in seinem mit sich geführten Rucksack eine Dose mit 36,8 g (netto) Amphetaminpaste sowie 0,3 g Marihuana auf. Beide Betäubungsmittel waren für seinen Eigenverbrauch bestimmt. Wie er selber wusste, verfügte der Angeklagte nicht über eine Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln.

Am selben Tag verwahrte der Angeklagte in seiner damaligen Wohnung ..., P. einen industriell gefertigten Sprengkörper des Modells Jorge FP3 mit einer Nettoexplosivmasse (NEC) von 3,0 g auf. Über eine hierzu erforderliche Erlaubnis des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit verfügte er - wie ihm bekannt war - nicht.

6. Schuldfähigkeit

Der Angeklagte litt bei Begehung der jeweiligen Taten unter einer multiplen Substanzabhängigkeit, durch welche seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, zu den jeweiligen Tatzeitpunkten jedoch nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war.

III. Beweiswürdigung

1. Gespräche über eine Verfahrensverständigung gemäß § 257c StPO haben nicht stattgefunden.

2. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, dem Gutachten des Sachverständigen Markus Naumann sowie der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17. August 2023.

3. Zu den einzelnen Taten

a) Geschehen in der Straßenbahn

(1) Der Angeklagte bestreitet, den Zeugen H. T. angegriffen zu haben und nach einer Rangelei mit einem Messer auf den Zeugen zugegangen und ihm zweifach ins Bein gestochen zu haben. Er meint, dass die tätliche Auseinandersetzung von dem Straßenbahnfahrer T. ausgegangen sei; vor diesem Hintergrund hat er sich dahingehend eingelassen, dass er zur Selbstverteidigung den Straßenbahnfahrer nach einem von diesem ausgehenden Angriff nur „gepiekst“ habe; dabei habe er nur die Messerspitze verwendet und die Messerklinge mit den Fingern abgedeckt. Anlass sei gewesen, dass der Straßenbahnfahrer T. ihm die Luft abgedrückt habe, als er ihn, den Angeklagten, an der Sitzlehne fixiert habe. Er, der Angeklagte habe dabei gesagt, dass er keine Luft mehr bekäme.

(2) Diese Einlassung ist durch die Beweisaufnahme widerlegt und der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Tat überführt. Die Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat sowie unter II. 1. festgestellt begangen hat, hat das Gericht bereits aufgrund der Überwachungsaufnahmen der Straßenbahn gewonnen. Diese Aufnahmen erfassen den Eingangsbereich der Straßenbahn zwischen der Fahrerkabine und dem Beginn der Sitzreihen und zeigen das festgestellte Geschehen in bewegten Bildern - allerdings ohne Ton.

(3) Die zu dem Geschehen in der Fahrerkabine sowie zu den Äußerungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Zeugen T. , der das Geschehen in Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen der Überwachungskamera geschildert und auch die Auswirkungen der Tat dargelegt hat. Insbesondere hat der Zeuge T. geschildert, dass der Angeklagte die Fahrerkabine betreten und gleich mit der Faust zugeschlagen habe. Diese Schilderung steht in Übereinstimmung mit dem Überwachungsvideo, das zwar nicht den Innenbereich der Fahrerkabine erfasst, auf dem jedoch zu sehen ist, dass der Angeklagte, unmittelbar nachdem er zum zweiten Mal die Tür der Fahrerkabine geschlossen hat, diese wieder öffnet und die Fahrerkabine betritt. Durch die dunkel verglaste Fahrertür und den Türspalt ist zu erkennen, wie der Angeklagte beim Betreten der Fahrerkabine seine Fäuste erhebt. Die Zerstörung der Brille des Zeugen T. ist gut nachvollziehbar, denn beim Verlassen der Fahrerkabine (Bild 4) trägt er sie nicht. An die Äußerung des Angeklagten „Jetzt bist du tot“ konnte sich der Zeuge T. noch gut erinnern.

Der Zeuge T. ist glaubwürdig, seine Angaben sind glaubhaft. Auch wenn der Zeuge dem Angeklagten erkennbar ablehnend gegenüberstand, lies seine Aussage keine Belastungstendenz erkennen. Seine Angaben waren in sich gut nachvollziehbar und standen in Einklang mit dem Überwachungsvideo. Er konnte sich an das von ihm Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass er das von ihm Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Der Zeuge schilderte zahlreiche Details zum Geschehen, etwa, dass er seine Finger auf die Wunde drückte und in die Fahrerkabine „humpelte“. In hohem Maß weisen die vom Zeugen geschilderten Komplikationen auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage hin. So hat er angegeben, nach den Stichen versucht zu haben, die 110 zu wählen, was ihm vor Aufregung nicht gelungen sei, weshalb er den Notrufknopf in der Fahrerkabine betätigt habe. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit sprechen die Angaben seiner eigenpsychischen Wahrnehmungen, etwa dass er nach der Äußerung des Angeklagten „Jetzt bist du tot“ Angst gehabt und sich in Gedanken gefragt habe: Wie bekomme ich das beendet.

(4) Die zu den Tatfolgen getroffenen Feststellungen beruhen neben den Angaben des Zeugen T. auch auf den Bekundungen seiner Lebensgefährtin, der Zeugin K. , auf den in Augenschein genommenen Bildern der Verletzungen und auf den ärztlichen Berichten, nämlich dem Notarzt-Einsatzprotokoll, dem Durchgangsarztbericht sowie auf dem Bericht aus dem Psychotherapeutenverfahren.

(5) Danach erweist sich die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung. Seine Einlassung, der Straßenbahnfahrer habe ihm die Luft abgedrückt, lässt sich durch das Überwachungsvideo nicht bestätigen; auf diesem ist vielmehr zu sehen, dass der Straßenbahnfahrer den Angeklagten an der Kleidung, insbesondere im linken Kragenbereich, festgehalten hat, als er ihn fixierte. Auch konnten sich weder der Zeuge T. , noch die Zeuginnen N. und Sch. daran erinnern, dass der Angeklagte geäußert habe, keine Luft zu bekommen.

(6) Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war durch einen vorherigen Alkohol- und Drogenkonsum zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert.

Der Angeklagte hat seinen Zustand zum Zeitpunkt der Tat als leicht alkoholisiert beschrieben. Ausfallerscheinungen hat keiner der Tatzeugen geschildert; solche sind auch nicht auf dem Video der Überwachungskamera zu erkennen. Der Zeuge T. hat keine Unsicherheiten im Verhalten oder in den Äußerungen des Angeklagten wahrgenommen; insbesondere hat er keinen Alkoholgeruch wahrgenommen. Er hat auf Nachfrage weiterhin angegeben, dass er nichts wahrgenommen habe, was auf einen vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum hinweisen könnte. Die Zeugin Sch. hat auf Nachfrage angegeben, dass sie sich vorstellen könne, dass der Angeklagte während der Tat alkoholisiert gewesen sei, was sie an seiner Aggressivität festmache. Ihrer Erfahrung nach seien „manche Menschen energiegeladener“ nach dem Konsum von Alkohol. Sie zog demnach nur Rückschlüsse aus der Aggressivität des Angeklagten. Jedoch hat sie auch angegeben, dass ihr keine Ausfallerscheinungen beim Angeklagten aufgefallen seien. Die Zeugin N. hat auf Nachfrage angegeben, dass ihr an der Person des Angeklagten außer seiner Lautstärke nichts aufgefallen sei. Daran, dass die Zeugen ihren persönlichen, subjektiven Eindruck vom Zustand des Angeklagten jeweils wahrheitsgemäß angegeben und zutreffend geschildert haben, bestehen keinerlei Zweifel.

Zur Frage der Schuldfähigkeit hat der Sachverständige M. N., M. Sc. Psychologie, M. Sc. Rechtspsychologie und Fachpsychologe für Rechtspsychologie (BDP/DGPs) i. W., auf Grundlage zweier Explorationstermine, am 1. und am 5. September 2023, und dem Eindruck aus der Hauptverhandlung ausgeführt:

aa) Bei dem Angeklagten liege eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, die sich in Rücksichtslosigkeit, grober Verantwortungslosigkeit, geringer Frustrationstoleranz und niedriger Schwelle zu aggressivem Verhalten, mangelndem Schuldbewusstsein und der Tendenz, die Verantwortung auf andere zu verlagern, äußere. Diese dissoziale Persönlichkeitsstörung habe jedoch von vornherein nicht den erforderlichen, einer Psychose ähnelnden, Schweregrad, um einer krankhaften seelischen Störung als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB gleichzukommen. Normverstoß und Delinquenz seien Teil des Lebensstils des Angeklagten und äußerten sich nicht ohne wesentliches eigenes Zutun. Das Delikt zulasten des Zeugen T. sei beispielhaft geprägt davon, dass der Angeklagte die Anwendung von Gewalt legitimiert und die Verantwortung an den Geschädigten abgibt.

bb) Der Angeklagte leide zudem an einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch (F 19.2, ICD-10) vor. Er kombiniere verschiedene Betäubungsmittel (Cannabis, Amphetamine, Ecstacy) im Mischkonsum so miteinander, dass die jeweiligen Wirkungen der Substanzen sich ergänzten. Zudem liege ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1, ICD-10), jedoch keine Sucht, bei dem Angeklagten vor. Die multiple Substanzabhängigkeit und der schädliche Gebrauch hätten ein Ausmaß erreicht, dass sie das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB darstellt.

cc) Für das Vorliegen einer Auswirkung auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten durch den Substanzmittel- und Alkoholkonsum lägen keinerlei Hinweise vor. Der Substanzmissbrauch sei allerdings stark ausgeprägt, was sich in der eingeengten Lebensführung, geprägt von sozialem Rückzug, Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, und dem vermüllten und dreckigem Zustand der Wohnung des Angeklagten und beruflichen Problemen zeige. Die affektive Ansprechbarkeit - und damit die Steuerungsfähigkeit - könne durch den Substanzmittelmissbrauch und den schädlichen Gebrauch grundsätzlich beeinträchtigt sein. Der Angeklagte habe aber ihm, dem Sachverständigen, gegenüber geäußert, dass er durch die Wirkung der Substanzen, vor allem Amphetamine - die der Angeklagte vor der Tat konsumiert hat -, sich subjektiv besser in der Lage sehe „nicht auszurasten“. Im Übrigen sei eine herabgesetzte affektive Ansprechbarkeit auch bereits Ausdruck seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung.

dd) Die Steuerungsfähigkeit sei bei der konkreten Tat jedenfalls nicht durch Substanz- oder Alkoholkonsum bzw. -missbrauch beeinträchtigt gewesen. Die Gewaltanwendung gegenüber dem Straßenbahnführer lasse nicht erkennen lassen, dass sie symptomatischer Ausdruck einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch die Substanzabhängigkeit sei. Es habe keine Deprivation von Betäubungsmitteln bestanden. Die genaue Intoxikation sei zwar nicht mehr festzustellen. Der Angeklagte habe ihm, dem Sachverständigen, gegenüber aber erklärt, er hätte beide Taten vom 25. Mai 2022 auch ohne den Einfluss von Substanzen begangen. Die Tat stelle sich für den Sachverständigen ganz überwiegend als Ausdruck der dissozialen Persönlichkeitsstörung dar, da sich der Angeklagte im Recht fühlte, sich gegenüber subjektiv empfundenem Unrecht zu wehren. Hierfür sprächen auch tatanalytische Überlegungen. Der Angeklagte habe die Aufforderung an seinen Begleiter, den Türbereich zu verlassen als Provokation gegenüber sich selbst aufgefasst. Zwischendurch habe sich die Situation kurz beruhigt, als der Fahrer den Angeklagten in den Gang zurückschob, bevor es zu einer Entladung der Aggression gekommen sei. Die Komplexität und Mehraktigkeit des Tatablaufs und auch die anschließende Flucht (gegen Entdeckung), sprächen gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit.

Das Gericht ist, nach erfolgter eigenständiger Überprüfung, von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens des Sachverständigen N überzeugt, folgt dem Sachverständigen bei seiner Diagnose und zieht aus den Befundtatsachen, die der Sachverständige festgestellt hat, unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit, die den Zustand des Angeklagten bei den Taten geprägt haben, seinem psychischen Zustand, seinem Verhalten vor, bei und nach den Taten aufgrund eigener gewonnener Erkenntnisse den Schluss, dass der Angeklagte nicht unfähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln auch nicht erheblich eingeschränkt war.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte zwar in einem gewissen Grad betäubungsmittelabhängig war und noch ist, jedoch ausgeschlossen werden kann, dass durch den Betäubungsmittelmissbrauch oder das Ausmaß seiner Abhängigkeit zu den Tatzeitpunkten die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt oder seine Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen sein könnte. Eine derartige Folge, also eine Verminderung der Schuldfähigkeit, ist nur dann gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder das Delikt in einem aktuellen Rauschzustand begangen wurde, der Täter unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat und durch diese dazu getrieben wurde, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen oder die Hemmschwelle des Täters aus Angst vor Entzugserscheinungen, die früher bereits erlebt wurden, erheblich herabgesetzt war, um sich mittels Straftaten Betäubungsmittel zu verschaffen.

Bei dem Angeklagten lag keine dieser Voraussetzungen vor. Die Taten waren nicht durch die Erscheinungsform der Sucht geprägt und das Denk- und Vorstellungsvermögen des Angeklagten war bei den Taten nicht suchtbedingt eingeengt. Für eine schwerwiegende suchtbedingte Persönlichkeitsveränderung fehlen bei dem Angeklagten die Symptome, wie dessen Beobachtung in der Hauptverhandlung ergeben hat. Auch aus der Art der Tatbegehungen ergibt sich hierfür keine Annahme.

Auch der - für seine Verhältnisse mäßige - Alkoholkonsum sowie die akute Intoxikation, die wie dargestellt zu keinen auffälligen Ausfallerscheinungen geführt haben, rechtfertigen die Annahme einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht.

b) Geschehen im Bus und an der Bushaltestelle

(1) Der Angeklagte bestreitet, dem Zeugen H. mit Schlägen gedroht zu haben. Vielmehr habe der Busfahrer ihn trotz gültigen Fahrausweises zum Aussteigen aufgefordert, da er, der Angeklagte, eine Bierflasche mit sich geführt habe. Dies habe zu einer lautstarken Unterhaltung mit dem Busfahrer geführt. Gedroht habe er ihm jedoch nicht. Nach dem Aussteigen habe er im Affekt seine Bierflasche in Richtung des Busses geworfen. Dass die Flasche auf die Frontscheibe aufgeschlagen sei, habe er, der Angeklagte, nicht bemerkt; Schäden am Bus habe er nicht gesehen.

(2) Die Einlassung ist, soweit sie mit den unter II. 2. getroffenen Feststellungen in Widerspruch steht, widerlegt. Das Geschehen im Bus wurde durch die Überwachungskameras des Busses in zwei Perspektiven genau dokumentiert, wobei eine Perspektive den Eingangsbereich des Busses mit dem Kopf des Fahrers im Vordergrund zeigt, während die zweite Perspektive den Mittelgang des Busses erfasst. Beide Perspektiven greifen lückenlos ineinander, so dass sie eine verlässliche Grundlage für die Feststellung der Personenbewegungen im Bus bieten. Aus den Videoaufzeichnungen ergibt sich, dass der Angeklagte, der an seiner verbundenen rechten Hand gut zu erkennen ist, im Bus keine Flasche mit sich führte. Hieraus ergibt sich auch, dass der Busfahrer H. das Zusteigen des Angeklagten nicht beanstandet hat; vielmehr hat sich der Angeklagte - wie festgestellt - selber eingemischt, als der Busfahrer einen der mit eingestiegenen Jugendlichen des Busses verwies, weil dieser seinen Fahrschein nicht bezahlen konnte. Erst nach seinem Aussteigen am ... ist zu erkennen, wie der Angeklagte mit einer Flasche in der Hand hinter den einsteigenden Fahrgästen am Bus vorbeiging, um vor den Bus zu treten. Kurz darauf richten sich die entsetzten Blicke der einsteigenden Fahrgäste und des Busfahrers auf die Frontscheibe des Busses, die jedoch außerhalb des Blickfeldes der Kamera liegt.

(3) Die Feststellungen zu den Äußerungen, die der Angeklagte gegenüber dem Busfahrer getätigt hat, beruhen auf den Bekundungen des Zeugen H. sowie der in den vorderen Reihen sitzenden Zeugen S. und Li.. Alle drei Zeugen hatten eine gute Erinnerung an das Geschehen. Ihre Aussagen ließen keine Belastungstendenzen erkennen und haben das Geschehen im Bus in seinen vielfältigen Details zutreffend geschildert, wie der Abgleich ihrer Bekundungen mit den Videoaufnahmen der Überwachungskameras zeigt. Der Zeuge H. konnte sich noch an weitere Details des Streitgespräches mit dem Angeklagten erinnern. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage wird durch die Schilderung eigenpsychischer Vorgänge verstärkt: So schildert der Zeuge, beim Aussteigen des Angeklagten hierüber froh gewesen zu sein. Für die Plastizität seiner Erinnerungen spricht auch, dass er angab, psychische Vorgänge beim Angeklagten wahrgenommen zu haben, der sich nach seiner Einschätzung nach den Wurf der Flasche selbst „gefeiert“ habe. Die Aussage des Zeugen war in sich stimmig und frei von sprachlichen oder inhaltlichen Strukturbrüchen. Der Zeuge S. hat überdies bekundet, dass der Angeklagte dem Busfahrer mit Schlägen gedroht habe. Er hat beobachtet, wie der Angeklagte nach dem Aussteigen im Vorbeigehen eine Flasche von dem Mülleimer nahm und wie er nach dem Wurf in Richtung Center verschwand. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage wird dadurch gestützt, dass der Zeuge S. ebenfalls eigenpsychische Vorgänge schilderte: So habe er sich, nachdem er den Angeklagten angesprochen habe, den Busfahrer in Ruhe zu lassen, nicht mehr getraut noch etwas zu sagen, nachdem der Angeklagte - die Personen verwechselnd - den vor ihm sitzenden Fahrgast drohend angeschaut habe. Während des Wartens auf den Ersatzbus fiel dem Zeugen Li. auch das vor dem Bus liegende Portmonee des Angeklagten auf, das später vom Polizeibeamten W. sichergestellt wurde, wie dieser in Einklang mit dem hierüber gefertigten Sicherstellungsprotokoll zeugenschaftlich bekundet hat. Dass der Angeklagte den Flaschenwurf heftig ausführte, zeigt sich neben dem Schadensbild auch daran, dass er bei dem Wurf sein Portmonee verloren hat; dies weist überdies auf eine gezielt ausgeführte Wurfbewegung hin.

(4) Die zu dem Sachschaden und zu den Strafanträgen getroffenen Feststellungen beruhen auf den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern und den verlesenen Urkunden.

(5) Die zur alkohol- und drogenbedingten Beeinträchtigungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen gründen sich auf dessen Angaben. Der Angeklagte hat seinen Zustand zum Zeitpunkt der Tat als alkoholisiert beschrieben und angegeben, zwischen dem Tathergang in der Straßenbahn und dem Tathergang im Bus fünf Dosen mit einem Mischgetränk aus Jack Daniels Whiskey und Coca-Cola getrunken zu haben; ob er zusätzlich noch Amphetamine konsumiert habe, wisse er nicht mehr. Keiner der Zeugen hat allerdings Ausfallerscheinungen des Angeklagten geschildert. Soweit etwa der Zeuge S. den Angeklagten zunächst für alkoholisiert gehalten hat, hat er diese Einschätzung auf das aggressive und pöbelnde Auftreten gestützt und schon bald revidiert, weil sich der Angeklagte sicher im fahrenden Bus bewegte. Diese Einschätzung wird durch die Videoaufzeichnungen bestätigte, auf denen zu erkennen ist, dass sich der Angeklagte problemlos bewegt - selbst im fahrenden Bus. Der Zeuge H. hat beim Angeklagten Alkoholgeruch, jedoch keine Unsicherheiten im Verhalten oder in Äußerungen wahrgenommen. Er hat auf Nachfrage angegeben, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Angeklagte vor der Tat Betäubungsmittel konsumiert habe. Der Zeuge Li. gab auf Nachfrage an, dass er keine Auffälligkeiten am Verhalten des Angeklagten bemerkt habe und dieser nicht verwirrt, aber aufgeregt gewirkt habe. Daran, dass die Zeugen ihren persönlichen, subjektiven Eindruck vom Zustand des Angeklagten jeweils wahrheitsgemäß angegeben und zutreffend geschildert haben, bestehen keinerlei Zweifel - zumal deren Schilderungen von den Videoaufzeichnungen bestätigt werden. Der alkohol- und drogengewöhnte Angeklagte war durch den vorangegangenen Konsum nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB beeinträchtigt.

Der Sachverständige N. sah wiederum die Steuerungsfähigkeit bei der konkreten Tat nicht durch Substanz- oder Alkoholkonsum bzw. -missbrauch beeinträchtigt. Die Tat sei aus den im Wesentlichen bereits für das Geschehen in der Straßenbahn dargestellten Erwägungen Ausdruck der dissozialen Persönlichkeit. Auch in der Situation im Bus fühlte sich der Angeklagte im Recht, sich gegen Unrecht zu verteidigen und verlagerte die Verantwortung auf den Busfahrer. Ähnlich wie bei dem Geschehen in der Straßenbahn habe sich die Situation kurz beruhigt, als der Angeklagte im hinteren Bereich des Busses mitfuhr, bevor es zu einer Entladung der Aggression quasi „als Begleichung einer Rechnung“ gekommen sei. Die Mehraktigkeit des Tatablaufs und auch die anschließende Flucht (gegen Entdeckung), sprächen gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit.

Das Gericht ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht unfähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln auch nicht erheblich eingeschränkt war. Zwar mag der Angeklagte enthemmt gewesen sein durch den Konsum mehrerer Mixgetränke, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ergibt sich aber aus dem mehraktigen Tatgeschehen, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, nicht.

c) Verkauf von Medikamenten

(1) Der Angeklagte bestreitet der damals 14-jährigen Zeugin L. M. ein Tablettenblister mit zehn Tabletten zu je 1,0 mg Alprazolam verkauft und übergeben und hierfür fünf Euro verlangt zu haben. Er behauptet, dass er den Tablettenblister mit dem Wirkstoff - es habe sich um Rivotril gehandelt - nicht der Zeugin M. , sondern ihrem volljährigen männlichen Begleiter geschenkt und übergeben habe. Die fünf Euro habe die Zeugin M. ihm „als Dankeschön“ in seine Jackentasche gesteckt, obwohl er dies nicht wollte. Er habe die Zeugin nach ihrem Alter gefragt, woraufhin diese angegeben habe, 18 Jahre alt zu sein.

(2) Diese Einlassung ist, soweit sie mit den unter II. 3. getroffenen Feststellungen in Widerspruch steht, widerlegt. Die Überzeugung, dass sich das Geschehen wie unter II. 3. festgestellt zugetragen hat, stützt das Gericht auf folgende objektiv abgesicherte und aussagekräftige Umstände:

aa) Aus dem verlesenen Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin M. ergeben sich die Vereinbarung des Treffpunktes, dass die Arzneimittel für die Zeugin M. bestimmt waren, dass der Angeklagte wusste, dass die Zeugin 14 Jahre alt war und dass für die Medikamente ein Preis von fünf Euro gezahlt wurde. Dies bestätigte auch der Zeuge A. B. glaubhaft, der den Chatverlauf als Polizeibeamter ausgewertet und insbesondere auch die Sprachnachrichten abgehört und diese in der Verhandlung berichtet hat. Die Aussage war in sich schlüssig und der Zeuge hat als Polizeibeamter kein Interesse, den Angeklagten zu Unrecht zu beschuldigen. Dass die Zeugin M. Alprazolam erhalten hat, ergibt sich auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der am Konsumort aufgefundenen leeren Blisterverpackung dieses Medikaments.

bb) Dass der Angeklagte wusste, dass es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, ergibt sich aus seiner Stellung als vorheriger Gewahrsamsinhaber. Denn ein solches Arzneimittel ist legal nur durch eine vorherige Verschreibung zu erhalten. Dass der Angeklagte keine Erlaubnis zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente hat, hat die zuständige Behörde schriftlich bestätigt; mangels einer Ausbildung zum Apotheker war dem Angeklagten auch bekannt, dass er zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente nicht befugt ist. Die konspirative Vorgehensweise des Angeklagten zeigt deutlich, dass er sich darüber bewusst war, dass er den Tablettenblister unerlaubterweise abgab.

cc) Die gesundheitlichen Folgen der Einnahme der Tabletten ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin M. . Diese hat auch berichtet, dass sie zu ihrer Sicherheit einen männlichen Begleiter mitgenommen habe und dass der Angeklagte ihr selbst - und nicht dem Begleiter - den Tablettenblister ausgehändigt habe. Die Angaben der Zeugin waren, soweit sie sich an das Geschehen erinnern konnte, schlüssig und lebensnah. Ihre Angaben wiesen keine Belastungstendenzen auf. Die gesundheitlichen Auswirkungen ergeben sich daneben aus dem Arztbrief des Klinikums, Kinder- und Jugendklinik, vom 1. Juni 2022.

ee) Die Steuerungsfähigkeit war bei der konkreten Tat nicht durch Substanz- oder Alkoholkonsum bzw.- missbrauch beeinträchtigt. Anhaltspunkte für eine akute Intoxikation gibt es nicht. Der Angeklagte hatte die Tat im Übrigen zielgerichtet und planvoll vorbereitet. Anhaltspunkte für einen symptomatischen Zusammenhang zu dem multiplen Substanzmissbrauch bzw. dem schädlichen Gebrauch bestehen laut dem Sachverständigen nicht. Die Kammer sieht hierfür auch unter dem Gesichtspunkt, dass möglicherweise die Tat zur Beschaffung von Barmitteln für den Konsum diente, keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, da der Angeklagte weder unter Entzugserscheinungen noch unter einer schweren, missbrauchsbedingten Persönlichkeitsdeprivation litt.

d) Gewahrsam an Betäubungsmitteln und Sprengkörper

Der Angeklagte hat das ihm zur Last liegende Tatgeschehen sowie unter II. 4. festgestellt eingeräumt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Sein Geständnis deckt sich mit dem Durchsuchungsbericht vom 5. Juli 2022. Seine Einlassung, die aufgefundenen Betäubungsmittel für den Eigenbedarf besessen und sich von dem Amphetamin zum Monatsbeginn einen Monatsvorrat besorgt zu haben, ist angesichts der Betäubungsmittelmengen glaubhaft und nicht widerlegbar. Dass der Umgang mit dem Sprengkörper einer Erlaubnis bedurft hätte, ergibt sich auch aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes vom 23. Juni 2021 zu einem baugleichen Sprengkörper. Dass der Angeklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit verfügte, ergibt sich neben seiner Einlassung auch aus der Auskunft dieser Behörde vom 26. Juli 2023. Ausweislich seiner Einlassung war dem Angeklagten dies auch bekannt.

Auch im Falle des Besitzes der Betäubungsmittel war der Angeklagte nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Es ergibt sich nicht, dass stärkere Entzugserscheinungen bzw. die Angst vor solchen bei dem Angeklagten den Entschluss zur Tatbegehung begründet haben. Der Angeklagte konnte im Rahmen der Durchsuchung durch die Polizeibeamten, in welcher Betäubungsmittel bei ihm aufgefunden wurden, adäquat reagieren. Anhaltspunkte für einen betäubungsmittelbedingten akuten Rauschzustand, welcher eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten ergibt, liegen ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte war zu keinem Zeitpunkt desorientiert, verwirrt oder anderweitig eingeschränkt.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Geschehen in der Straßenbahn

Durch sein unter II. 1. festgestelltes Verhalten hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB schuldig gemacht. Auch wenn das Klappmesser keine Waffe im technischen Sinne dieser Vorschrift ist, handelt es sich nach der konkreten Art seiner Verwendung um ein gefährliches Werkzeug, da es zum Hervorrufen erheblicher Verletzungen geeignet ist. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er wollte den Zeugen T. verletzen und wusste, dass die Verletzung unter Einsatz des Messers noch intensiviert wird.

Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Soweit er sich auf Notwehr oder einen Notstand zu berufen meint, geht dies fehl. Der rechtswidrige Angriff ist nicht von dem Straßenbahnfahrer ausgegangen, sondern vom Angeklagten, der kein Recht dazu hatte, die Fahrerkabine auch nur zu betreten. In der Gegenwehr des Straßenbahnfahrers T. liegt kein rechtswidriger Angriff auf den Angeklagten. Als der Angeklagte das Messer einsetzte war im Übrigen die körperliche Auseinandersetzung bereits beendet; in dieser Situation handelte der Angeklagte nicht zur Verteidigung vermeintlicher Rechte, sondern aus Rache.

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft, denn er war weder - wie bereits dargelegt - durch den vorangegangenen Alkoholkonsum schwerwiegend intoxikiert, noch lag eine schwere andere seelische Störung beim Angeklagten vor, aufgrund derer er unfähig oder erheblich in der Fähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Der Angeklagte leidet unter eine multiplen Substanzabhängigkeit und einem schädlichen Alkoholmissbrauch, welche sich bei der Begehung jedoch nicht symptomatisch ausgewirkt hat.

2. Geschehen im Bus und an der Bushaltestelle

Durch sein unter II. 2.a) festgestelltes Verhalten hat sich der Angeklagte der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1, 5, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Äußerung „Du alter Mann, ich hau dir auf die Schnauze!“ stellte der Angeklagte dem Zeugen H. eine rechtswidrige Tat, nämlich eine Körperverletzung, ernstlich in Aussicht. Er stellte die angedrohte Körperverletzung als in seiner Macht stehend und von ihm gewollt dar. Der Angeklagte wusste, dass er diesen Eindruck, insbesondere mit seinem weiteren Verhalten, erweckt und wollte dies auch. Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Die Schuld des Angeklagten ist - wie dargelegt - durch den vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsum nicht erheblich beeinträchtigt.

Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wurde durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung bejaht. Dies ist der Staatsanwaltschaft bis zum Abschluss des Strafverfahrens möglich.

Durch sein unter II. 2. b) festgestelltes Verhalten hat sich der Angeklagte gemäß § 303 Abs. 1, § 303c, § 77 Abs. 1, § 77b Abs. 1 StGB der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Die Beschädigung der Frontscheibe des Busses war nicht bloß unerheblich; vielmehr musste die Scheibe mit einigem Aufwand ausgewechselt werden. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, denn er warf die Flasche absichtlich in Richtung der Frontscheibe - was sich auch daran zeigt, dass er sie mittig getroffen hat.

Der Angeklagte handelte schuldhaft, denn er war weder - wie bereits dargelegt - durch den vorangegangenen Alkoholkonsum schwerwiegend intoxikiert, noch lag eine schwere andere seelische Störung beim Angeklagten vor, aufgrund derer er unfähig oder erheblich in der Fähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Der Angeklagte leidet unter eine multiplen Substanzabhängigkeit und einem schädlichen Alkoholmissbrauch, welche sich bei der Begehung jedoch nicht symptomatisch ausgewirkt hat.

Die R… GmbH hat rechtzeitig Strafantrag gestellt.

Die Tatgeschehen im Bus und an der Bushaltestelle ... stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB.

3. Verkauf von Medikamenten

Durch sein unter II. 3. festgestelltes Verhalten hat sich der Angeklagte der unerlaubten Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 3 Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 AMVV, Anlage 1 zur AMVV, § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in Verbindung mit Anlage III zum BtMG schuldig gemacht.

Die Tabletten im Tablettenblister mit 10 Tabletten zu je 1,0 mg Alprazolam stellen ein Arzneimittel dar, das nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden darf. Als Zubereitung ohne einen weiteren Stoff der Anlage I bis III BtMG, die je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten, stellen die Tabletten - noch - keine Betäubungsmittel dar, sondern unterfallen als verschreibungspflichtiges Arzneimittel dem Arzneimittelgesetz. Der Angeklagte ist nicht Apotheker und durfte die Arzneimittel daher nicht an die Zeugin L. M. abgeben.

Der Angeklagte handelte vorsätzlich, denn er wusste, dass es sich bei den im Tablettenblister enthaltenen Tabletten um Arzneimittel handelte, die er nicht abgeben durfte.

Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft, denn er war weder - wie bereits dargelegt - durch den vorangegangenen Alkoholkonsum schwerwiegend intoxikiert, noch lag eine schwere andere seelische Störung beim Angeklagten vor, aufgrund derer er unfähig oder erheblich in der Fähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Der Angeklagte leidet unter eine multiplen Substanzabhängigkeit und einem schädlichen Alkoholmissbrauch, welche sich bei der Begehung jedoch nicht symptomatisch ausgewirkt hat.

4. Gewahrsam an Betäubungsmitteln und Sprengkörper

Durch sein unter II. 4. festgestelltes Verhalten hat sich der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit Anlage III zum BtMG, § 52 Abs. 1 StGB und zugleich des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 SprengG schuldig gemacht.

Amphetamine und Marihuana stellen Betäubungsmittel dar, die der Angeklagte besaß. Über eine Erlaubnis zum Umgang mit den Betäubungsmitteln verfügte der Angeklagte nicht.

Der Angeklagte wusste, dass es sich bei Amphetaminen und Marihuana um Betäubungsmittel handelt, dass er über eine entsprechende Erlaubnis zum Umgang mit den Substanzen nicht verfügte und er sie daher nicht besitzen durfte.

Die Menge des in Rede stehenden Betäubungsmittels blieb mit 36,8 g netto Amphetamin-Paste sowie 0,3 g Marihuana unterhalb der Grenze der nicht mehr als gering anzusehenden Menge.

Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Er handelte auch schuldhaft, denn er war weder - wie bereits dargelegt - durch den vorangegangenen Alkoholkonsum schwerwiegend intoxikiert, noch lag eine schwere andere seelische Störung beim Angeklagten vor, aufgrund derer er unfähig oder erheblich in der Fähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Zwischen dem Besitz der Betäubungsmittel, die der Angeklagte in seinem Rucksack aufbewahrte und dem Besitz des in der Wohnung aufgefundenen Sprengkörpers besteht Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB, da er die Betäubungsmittel einerseits und den Sprengkörper andererseits zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben hatte und an unterschiedlichen Orten aufbewahrte.

V. Strafzumessung

1. Wegen der am 25. Mai 2022 begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Straßenbahnfahrers T. war vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen. Ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung lag nicht vor, da sich die Tat sowohl nach ihren Tatumständen als auch wegen der Auswirkungen der Tat nicht in einer Weise vom typischen Tatbild der gefährlichen Körperverletzung abhebt, die den erhöhten Strafrahmen unangemessen erscheinen ließe.

Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich aus, dass er bei der Begehung der Tat in gewissem Maße durch den Konsum von Alkohol enthemmt war. Zu seinen Lasten sind bei der Bemessung der Strafe insbesondere die erheblichen Auswirkungen auf das Leben des Zeugen T. zu berücksichtigen, die sowohl physischer als auch psychischer Natur waren und noch bis zum heutigen Tage andauern. Weiterhin wirkt sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte bereits einschlägig wegen Körperverletzungen vorbestraft ist. Die Tat fand anlasslos statt und war als ein komplexer Vorgang durch eine Vielzahl von Schlägen ins Gesicht und Griffen an den Hals des Zeugen T. geprägt. Auch als der Straßenbahnfahrer den Angeklagten in den Gang der Straßenbahn schob, brachte dies den Angeklagten nicht zur Besinnung; vielmehr entschloss er sich zu einer Fortsetzung und sogar Steigerung der Gewalt. Schließlich wirkt sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er sich zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung befand.

Wegen dieser Tat hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

2. a) Wegen der im Bus gegen den Busfahrer H. begangenen Bedrohung ist vom Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB auszugehen. Die - nach der vorangegangenen Tat noch gestiegene - Alkoholisierung des Angeklagten wirkt sich strafmildernd aus, auch wenn sie - wie dargelegt - eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen kann; die Kammer hält dem Angeklagten jedoch eine alkoholbedingte Enthemmung zugute.

Strafschärfend wirkt sich dagegen aus, dass der Angeklagte bereits erheblich vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand. Zudem beging er die Tat ohne äußeren Anlass. Daneben wirkt sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er auf den Zeugen H. einwirkte, während dieser im Nachtverkehr einen mit Passagieren besetzen Bus führte und damit weitere Personen gefährdete. Die Kammer erachtet daher wegen der Bedrohung eine

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro

für tat- und schuldangemessen und hat diese Strafe verhängt.

b) Ausgehend von dem durch § 303 Abs. 1 StGB gezogenen Strafrahmen hat die Kammer wegen der im Anschluss an die Bedrohung begangene Sachbeschädigung unter Abwägung der bereits genannten Gesichtspunkte zusätzlich das Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt; straferschwerend fallen hingegen die Auswirkungen der Tat ins Gewicht. Diese liegen einerseits in dem deutlichen Sachschaden sowie andererseits in den Umstand, dass der Angeklagte durch die Beschädigung der Frontscheibe des Busses in den öffentlichen Personennahverkehr eingegriffen und die Weiterfahrt des Busses verhindert hat, was alle Fahrgäste in der Weise getroffen hat, dass sie zur Nachtzeit den Einsatz eines Ersatzbusses abwarten mussten. Wegen der Sachbeschädigung hat die Kammer daher erkannt auf eine

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro.

3. Wegen der unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist vom Strafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG auszugehen. Ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 AMG wegen der Abgabe an die damals 14-jährige und damit minderjährige Zeugin M. liegt bei einer Gesamtbewertung nicht vor. Da keiner der dort genannten Regelbeispiele eingreift, kommt bei der Abgabe von Arzneimittel an Minderjährige allenfalls ein unbenannter besonders schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit bzw. der unerlaubten Abgabe von Arzneimitteln im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 AMG in Betracht. Im Betäubungsmittelrecht (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und im Anti-Dopingrecht (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 Lit. a AntiDopG) ist die Abgabe an Minderjährige sogar als Verbrechen qualifiziert (vgl. Eschelbach in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 95, Rn. 58), so dass im Arzneimittelrecht in solchen Konstellationen jedenfalls ein besonders schwerer Fall in Betracht zu ziehen ist. Für die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls spricht neben der Minderjährigkeit der Zeugin M. auch, dass der Angeklagte ihr ein Medikament übergab, das sie nicht haben wollte. Gegen die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls spricht jedoch, dass die Zeugin M. trotz ihres Alters von 14 Jahren bereits Erfahrungen im Konsum von Betäubungsmitteln hatte und der Angeklagte nicht etwa ihre jugendliche Unerfahrenheit ausnutzte. Weiterhin handelte es sich nur um eine geringe pharmazeutische Wirkstoffmenge, die zu einem geringen Preis von fünf Euro abgegeben wurden. Bei ihrer Gesamtbewertung hat die Kammer daher einen unbenannten besonders schweren Fall daher nicht angenommen.

Strafmildernd berücksichtigt die Kammer das Teilgeständnis des Angeklagten, der – auch wenn er mehrere Umstände des Tatgeschehens leugnet – die Übergabe des Tablettenblisters, wenn auch nur an den Begleiter, jedenfalls einräumt.

Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Arzneimittel an eine Minderjährige abgegeben hat, die eigentlich einen anderen Wirkstoff erhalten wollte. Die Form der Tatbegehung, insbesondere der geringe Preis, legen ferner nahe, dass die Zeugin M. durch die Abgabe der Arzneimittel „angelockt“ werden sollte. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich weiter aus, dass er wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt wegen dieser Verurteilung unter Bewährung stand.

Tat- und schuldangemessen für diese Tat ist eine

Freiheitsstrafe von sieben Monaten.

4. Für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen ist vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen. Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er unter einer multiplen Substanzabhängigkeit leidet und sich geständig eingelassen hat. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich allerdings aus, dass er einschlägig vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand. Auch die hohe Eigenbedarfsmenge fällt strafschärfend ins Gewicht. Tat- und schuldangemessen für diese Tat ist eine

Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Für den unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ist vom Strafrahmen des § 40 Abs. 1 SprengG auszugehen. Zu Gunsten des Angeklagten ist seine geständige Einlassung zu berücksichtigen. Weiterhin handelte es sich nur um einen einzelnen und kleinen Sprengkörper. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich aus, dass er erheblich vorbestraft ist und die Tat während einer laufenden Bewährung beging. Tat- und schuldangemessen für diese Tat ist eine

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro.

5. Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im Einzelnen genannten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 und 2 StGB aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

gebildet. Diese Gesamtstrafe wird dem Gesamtgewicht der begangenen Taten, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen des bereits mehrfach vorbestraften Angeklagten gerecht.

VI. Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nicht auszusprechen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, § 64 S. 1 StGB. Dabei bestimmt Satz 2 der Vorschrift, dass die Unterbringungsanordnung nur ergeht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

1. Zwar besteht bei dem Angeklagten ein Hang. Hierfür erforderlich ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung erforderlich, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Dies ist nach der Einschätzung des Sachverständigen, der das Gericht folgt, beim Angeklagten aufgrund der multiplen Substanzabhängigkeit und des schädlichen Gebrauchs von Alkohol gegeben. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Hang immer noch besteht. Der Angeklagte konsumiert nach seinen eigenen Angaben weiterhin Alkohol. Die Einlassung, keine Drogen mehr zu konsumieren, erscheint der Kammer nicht glaubhaft, zumal der Angeklagte seine Motivation hierfür nicht nachvollziehbar darstellen konnte. Zudem ist die Zeitspanne der angeblichen Abstinenz mit fünf Monaten und unter dem besonderen Eindruck des bevorstehenden Prozesses recht kurz.

2. Zwischen dem Besitz von Betäubungsmitteln und dem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang zu dem Hang, da die Taten als Beschaffungs- bzw. Betäubungsmittelkriminalität einen inneren Bezug zu dem Hang aufwiesen. Ein symptomatischer Zusammenhang zu den Delikten in Bus und Straßenbahn und dem Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum besteht jedoch nicht. Zwar war der Angeklagte zumindest bei der Tat im Bus alkoholbedingt enthemmt; ausschlaggebend für die Tat war jedoch ganz überwiegend die dissoziale Persönlichkeitsstörung.

3. Es besteht nach Einschätzung des Sachverständigen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte in Folge seines Hanges auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten - neben Betäubungsmitteldelikten auch Raubtaten und Körperverletzungsdelikte - begehen wird, um die weitere Verfügbarkeit der konsumierten Drogen sicherzustellen. Dies erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund des bisherigen Lebenslaufes und der ohnehin bestehenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten plausibel und nachvollziehbar.

4. Jedoch liegen keine positiven Erfolgsaussichten einer Therapie vor. Der Sachverständige N. stellte beim Angeklagten weder Einsicht noch intrinsische Motivation zur Veränderung fest. Vielmehr habe er sich im Gespräch mit ihm Drogen verherrlichend geäußert und behauptet, der Konsum tue jedermann gut. Bei dem Angeklagten bestehe auch ein hohes Risiko der Non-Compliance. Persönlichkeitsbedingt sei der Angeklagte misstrauisch und nicht bereit sich zu öffnen, so dass auch Therapiebereitschaft voraussichtlich nicht geweckt werden könne. Binnen zwei Jahren sei jedenfalls kein ausreichendes Therapiebündnis zu kreieren. Auch wegen des Eindrucks aus der Hauptverhandlung, in der der Angeklagte geäußert hat, keinesfalls eine Therapie machen zu wollen, folgt die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen, dass einer Therapie die Erfolgsaussichten fehlen.

VII. Freispruch im Übrigen

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist der Angeklagte von dem Vorwurf eines am 27. Mai 2022 begangenen besonders schweren Raubes, der mit der Anklageschrift vom 24. Februar 2023 gegen ihn erhoben wurde, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

1. Die Staatsanwaltschaft Potsdam wirft dem Angeklagten vor, am 27. Mai 2022 gegen 4:00 Uhr an der Kreuzung ...straße/...straße in P. den M. Gr. mit einem Messer bedroht und von diesem die Herausgabe des Portmonees und des Mobiltelefons verlangt zu haben. Als der Geschädigte Gr. sich geweigert habe, habe der Angeklagte selbst in die Jackentasche des Gr. gegriffen und sich Portmonee und Mobiltelefon entnommen. Aus dem Portmonee habe sich der Angeklagte 150 € Bargeld, die EC-Geldkarte, die Gesundheitskarte und den REWE-Mitarbeiterausweis des Gr. entnommen und das Portmonee anschließend zurückgegeben. Danach haben der Angeklagte den Gr. zur Angabe der PIN der EC-Karte aufgefordert, um unberechtigte Bargeldabhebungen von dessen Konto vorzunehmen. Beide seien zur nahegelegenen Sparkasse gegangen, um dort am Geldautomaten Geldabhebungen vom Konto des Gr. vorzunehmen. Gr. habe jedoch dreimal eine falsche PIN eingegeben, was zu einer Sperrung der Auszahlungsvorgänge geführt habe.

2. Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf und hat sich dahingehend eingelassen, dass sich beide zufällig bei einem Bekannten getroffen hätten und Gr. auf dem Heimweg angeboten hätte, eine alte Schuld - nämlich einen Leihbetrag von zehn Euro - zu begleichen; deswegen seien sie gemeinsam zum Geldautomaten gegangen.

3. Diesen Vorwurf hat die Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bestätigt. Zwar steht es aufgrund der Aufnahmen der entsprechenden Überwachungskameras und der Auskünfte der Sparkasse fest, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen M. Gr. am 27. Mai 2022 um 4:15 Uhr vor dem Geldautomaten in der Sparkassenfiliale am L. in P. erschienen sind und dreimal einem Bargeldabhebung versucht haben, wobei der Zeuge Gr. um 4:15 Uhr ein Betrag von 200 € und um 4:16 Uhr ein Betrag von 50 € abheben wollte und der Angeklagte um 4:17 Uhr einen Betrag von fünf Euro abzuheben versuchte, wobei alle drei Versuche misslangen. Die Vorgeschichte dieses Geschehnisses bleibt jedoch im Dunkeln; die Kammer konnte nicht feststellen, dass dem Aufsuchen des Geldautomatenraumes eine Bedrohung des Zeugen Gr. vorangegangen sei.

4. Der Angeklagte wird belastet durch die Aussage des Zeugen M. Gr., der bekundet hat, dass der Angeklagte ihn unter Vorhalt eines Messers am 27. Mai 2022 gegen 04:00 Uhr in der Nähe der Sparkasse am L. aufgefordert habe, sein Portmonee und Wertgegenstände herauszugeben und sich diese schließlich aus seiner Jackentasche genommen habe. Anschließend habe der Angeklagte ihm gedroht, dass er wisse, wo er wohne, ein Foto vom Ausweis des Zeugen gefertigt und gesagt, dass er den Vorfall nicht bei der Polizei anzeigen solle. Als eine Passantin gekommen sei, habe er, Gr., die Gelegenheit genutzt und sei weggelaufen, weshalb er den Geldautomatenraum gar nicht erst betreten habe. Ohne sein Smartphone habe er in der nahe gelegenen Gaststätte ... einen Bekannten getroffen und mit dessen Smartphone seine Mutter K. Gr. angerufen. Anschließend sei er zur Polizei gegangen, um den Vorfall anzuzeigen. Dort sei er zunächst weggeschickt worden, um seinen Rausch auszuschlafen. Vormittags sei er erneut zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige gegen unbekannt erstattet. Den Namen des Angeklagten habe er zwar gekannt, aus Angst vor einer Reaktion des Angeklagten jedoch nicht genannt.

Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht, dass kein Motiv erkennbar ist, warum der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit des Zeugen Gr. spricht, dass auf dem in Augenschein genommenen Bild vom Smartphone der Mutter des Zeugen, der Zeugin K. Gr., ein entsprechender eingehender Anruf unter einer unbekannten Nummer angezeigt war. Auch spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben, dass der Zeuge seine Bankkarte sperren ließ.

Andererseits unterliegt das Aussageverhalten des Zeugen Gr. erheblichen Schwankungen. So hat der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er mit dem Angeklagten in der Filiale der Sparkasse am L. am Geldautomaten gewesen und mehrfach eine falsche PIN genannt habe, damit der Angeklagte keine Abhebung von seinem Konto tätigen konnte; im Widerspruch hierzu hat er in der Hauptverhandlung bekundet, den Geldautomatenraum der Sparkasse gar nicht erst betreten zu haben und war überrascht, als ihm die Bilder der Überwachungskamera vorgehalten wurden, die Gegenteiliges belegten. Auch die Angaben des Zeugen Gr. zu der Vorgeschichte und zu dem Ort, an dem beide aufeinander trafen, schwanken erheblich. Der Zeuge hat schließlich eingestanden, dass er bewusst unrichtige Angaben gemacht hat, wobei deutlich wurde, dass er einen vorangegangenen nächtlichen Drogenerwerb vertuschen wollte. Weiterhin machte der Zeuge Gr. unterschiedliche Angaben zum Aussehen des bei der Tat verwendeten Messers, um sich am Ende darauf zu berufen, dass er in der Dunkelheit den Griff des Messers gar nicht gesehen habe. Die Schilderungen des Zeugen Gr. zu den Tatvorwürfen waren durchweg detailarm und blieben plakativ. Zudem wiesen seine Angaben inhaltliche Strukturbrüche auf. Während seine Ausführungen zum Tatgeschehen äußerst oberflächlich blieben, konnte er zu den räumlichen Gegebenheiten bei der Polizei, bei der er die Anzeige erstattete, detaillierte Angaben machen. Soweit diese Brüche durch eine Alkoholisierung oder Drogenintoxikation zur Tatzeit begründet sein könnten, erklärt eine solche nicht die schwankenden Angaben bei der polizeilichen Vernehmung im Vergleich zu den Angaben in der Hauptverhandlung. Daneben konnte der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht präzisieren, ob er sein Portmonee selbst herausgegeben oder es der Angeklagte aus seiner Jackentasche genommen habe und welche Gegenstände in den Gewahrsam des Angeklagten gelangten, obwohl es sich hierbei um wesentliche Tatumstände handelt. Dass der Zeuge eine Anzeige erstattete, hierbei jedoch nicht den ihm bekannten Namen des Angeklagten nannte, ist von einer gewissen Widersprüchlichkeit geprägt.

Aufgrund dieser Qualitätsmängel, Ungereimtheiten und Fragwürdigkeiten, die auch nicht abschließend plausibel mit dem normalen Prozess des Vergessens oder des Verdrängens belastender Erlebnisse erklärbar sind, vermag die Kammer sich nicht von der Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen Gr. zu überzeugen und deshalb Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden. In einer Konstellation, in der sich im Wesentlichen die belastende Aussage des Zeugen und die bestreitende Einlassung des Angeklagten gegenüberstehen, kommt es aber maßgeblich auf die Qualität der belastenden Aussage an. Diese ist im vorliegenden Fall deutlich herabgesetzt. Außerhalb der Aussage vom Zeugen Gr. liegende gewichtige Umstände, die diesen Qualitätsmangel aufwiegen und verlässliche Feststellungen zu der Vorgeschichte des Geschehens am Geldautomaten ermöglichen könnten, fehlen. Aus den Bildern der Überwachungskamera des Geldautomatenraumes lassen sich keine Rückschlüsse auf die Vorgeschichte ziehen. Auf den später - am 5. Juli 2022 - sichergestellten Smartphones des Angeklagten ließen sich keine Bilder des Personalausweises des Zeugen finden, den der Angeklagte zur Einschüchterung abfotografiert haben soll. Zwar ist auf den Bildern aus der Sparkasse zu erkennen, dass der Angeklagte vor dem Geldautomaten einen Personalausweis in den Händen hielt. Allerdings konnte nicht ermittelt werden, ob es sich hierbei um den Personalausweis des Zeugen handelte. Die beim Angeklagten aufgefundene halbe Rewe-Mitarbeiterkarte des Zeugen ist ebenfalls kein hinreichendes Indiz für das Geschehen vor dem Versuch der Geldabhebung, da der Zeuge und der Angeklagte teilweise im gleichen Freundeskreis verkehren und die Karte auf verschiedenen denkbaren Wegen in den Gewahrsam des Angeklagten gelangt sein kann. Wegen der verbleibenden Zweifel war der Angeklagte daher von diesem Vorwurf freizusprechen.

VIII. Nebenentscheidungen

1. Die Einziehung der Dose mit Amphetaminpaste (36,8 g netto; bei der Angabe von 38.8 g netto im Einziehungsausspruch handelt es sich um ein Schreibversehen) und des Marihuanas (0,3 g) richtet sich nach § 33 BtMG, § 74 Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Sprengkörpers Jorge FP3 und der drei Messer richtet sich nach § 74 Abs. 1 und 74b StGB.

2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht, soweit Freispruch erfolgte, auf § 467 Abs. 1 StPO, im Übrigen auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.