| Gericht | VG Potsdam 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.02.2024 | |
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| Aktenzeichen | VG 3 L 48/24 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0213.3L48.24.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Da nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BbgVwGG Anfechtungsklagen gegen die Behörde zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, und diese Regelung entsprechend auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt, wurde das Rubrum auf Passivseite wie ersichtlich berichtigt.
1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10. Januar 2024 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2023 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 8 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 9 bis 16 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
a) Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelungen in den Ziffer 1 bis 8 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Er hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist, indem er insbesondere auf die individuellen örtlichen Gegebenheiten (Wohngebiet, Nähe zur Grundschule), die bei dem Hund ... vorliegenden Rassemerkmale und die konkreten Umstände des Bissvorfalls vom 12. Juli 2023 abgestellt hat.
b) Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung wiederherstellen und im Falle der gesetzlich angeordneten Vollziehung (wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg hinsichtlich der Ziffern 9 bis 16) anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10), ein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2023 nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
aa) Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller getroffenen Anordnungen, den Hund ...– jeweils ab sofort und außerhalb des befriedeten Besitztums – nur einzeln (Ziffer 1) mit einem beißfestem Maulkorb (Ziffer 2) und einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen (Ziffer 3) und nur noch von Personen mit einer Erlaubnis nach § 10 HundehV führen zu lassen (Ziffer 4), dessen Entweichen von dem befriedeten Besitztum zu verhindern (Ziffer 6), die Zugänge bis zum 18. Januar 2024 durch Warnschilder „Vorsicht gefährlicher Hund“ oder „Vorsicht bissiger Hund“ kenntlich zu machen (Ziffer 7) und bis zu dieser Frist die Sachkunde nach § 11 HundehV nachzuweisen (Ziffer 5) bzw. alternativ den Hund an eine Person mit einer Erlaubnis nach § 10 HundehV abzugeben (Ziffer 8), ist § 13 Abs. 1 OBG. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten liegen vor.
Es besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da hier die Gebote des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 (hinsichtlich Ziffer 6), Satz 2 (hinsichtlich Ziffer 7), § 2 Abs. 1 Satz 3 (hinsichtlich Ziffer 4), Abs. 2 Satz 3 (hinsichtlich Ziffer 1), Abs. 4 Satz 1 (hinsichtlich Ziffer 4), § 3 Abs. 1 (hinsichtlich Ziffer 3), Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 (hinsichtlich Ziffer 2), § 10 Abs. 2 Nr. 2 (hinsichtlich Ziffer 5) und § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 HundehV (hinsichtlich Ziffer 8), die die Einstufung eines Hundes als gefährlich voraussetzen, betroffen sind.
Der Hund des Antragstellers ist als gefährlich im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HundehV zu qualifizieren. Danach gelten als gefährliche Hunde u.a. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Der Hund ... gilt aufgrund des Vorfalls vom 12. Juli 2023 in diesem Sinne als bissig und damit als gefährlich. Es ist unstreitig, dass ... den Hund ... der Zeugin ... an diesem Tag mit Bissen in die Hals-, Nacken- und Schulterregion attackierte sowie diesen am Hals packte und hin und her schleuderte, wodurch der Hund der Zeugin ... erheblich verletzt wurde. Dies steht aufgrund der Angaben der Zeugin ... und ihres Ehemanns sowie der Befundinformation der Tierärztin ... vom 18. Juli 2023 fest. Danach erlitt ... „nach einem Biss durch einen anderen Hund“ drei größere Bissverletzungen, fünf Rippenbrüche, eine Lungenverletzung sowie massive Weichteilschäden und musste für fünf Tage stationär in der Tierklinik aufgenommen werden. Der Antragsteller stellt dies nicht in Abrede.
Nach den zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 147) vorliegenden Erkenntnissen ist ... durch ... nicht angegriffen oder durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden. Es kann dahinstehen, ob ..., als er ... sah, durch „extremes und lautes Bellen“ auf sich aufmerksam machte (so die Angaben des Antragstellers vom 1. August 2023) oder sogar „wieder wild und aggressiv kläffte“ (vgl. Seite 2 der Antragsschrift), was den Angaben der Zeugin ... wiederspricht („sofort und ohne Vorwarnung hergefallen“). Selbst wenn der geschädigte Hund, ein 12-jähriger Malteser, gebellt haben sollte, spricht dies gegen einen Angriff auf den Hund des Antragstellers, einem 3-jährigen ... .
Auch ist ... nicht durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden. Aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundhV („in ähnlicher Weise“) wird deutlich, dass andere Formen einer Provokation dem Merkmal der Schläge in ihrer Gewichtigkeit und Qualität zwar nicht gleichstehen, aber zumindest nahekommen müssen (VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 – VG 3 K 1409/19 –, S. 6 EA). Abgesehen davon ist zu erwarten, dass ein Hund auch bei einer Begegnung mit bellenden Artgenossen Zurückhaltung wahrt und diese nicht beißt (Beschluss der Kammer vom 2. März 2022 – VG 3 L 882/21 –, S. 5 EA). Auch kann das Eingreifen der Zeugin ... schon deshalb nicht als Provokation im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundhV gewertet werden, da diese – wie der Antragsteller selbst vorträgt – erst „anschließend“, also jedenfalls nach dem ersten Biss durch ..., erfolglos versuchte, dessen Beißattacke abzuwehren (vgl. im Übrigen VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 – VG 3 K 1409/19 –, S. 6 EA). Soweit der Antragsteller einwendet, sein beim Bissvorfall auch anwesender Sohn sei von dem Antragsgegner nicht befragt worden und damit der Sache nach beanstandet, der Sachverhalt sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, hat er nicht vorgetragen, was der Sohn (Abweichendes) beobachtet haben mag.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Die angeordneten Maßnahmen entsprechen sämtlich den in der Hundehalterverordnung für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes definierten Pflichten. Sie sind geeignet und erforderlich, um Menschen und andere Tiere vor dem Hund ... zu schützen. Mildere und gleich wirksame Mittel als die angeordneten Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Der Bissvorfall am 12. Juli 2023 lässt erkennen, dass der Hund ... dazu neigt, in bestimmten Situationen auf andere Hunde zuzurennen und in „Auseinandersetzungen“ zu verwickeln, ohne dass der Antragsteller dies stets und rechtzeitig verhindern kann. Nur durch die kombinierte Anordnung der auferlegten Regelungen kann dem in angemessener Weise begegnet werden. Durch die Warnschilder am Grundstück können sich auch (unwissende) vorbeigehende Personen auf die Situation einstellen. Die in der Ordnungsverfügung aufgegebenen Pflichten sind auch angemessen. Mit ihnen ist nur eine geringe Beeinträchtigung von Halter und hinsichtlich der Leinen- und Maulkorbpflicht auch des Hundes ... verbunden. Zudem ergeben sich aus der Akte Anhaltspunkte dafür, dass es bereits im Frühjahr 2023 zu einem Zwischenfall mit dem Hund ... gekommen ist (vgl. die Angaben von Frau M. B. vom 11. August 2023).
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht nach alledem ein öffentliches Interesse. Insoweit folgt die Kammer den Erwägungen in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, § 117 Abs. 5 VwGO.
bb) Auch die Androhung von Zwangsgeldern in den Ziffern 9 bis 16 der Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2023 für den Fall eines Verstoßes der in den Ziffern 1 bis 8 angeordneten Verhaltenspflichten ist offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung beruht auf §§ 27 Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1, 30 VwVGBbg und sind auch hinsichtlich der Höhe von jeweils 500 bzw. 200 Euro nicht zu beanstanden. Das jeweils angedrohte Zwangsgeld bewegt sich im unteren Rahmen des nach § 30 Abs. 2 VwVGBbg Zulässigen und unterliegt damit keinen Bedenken. Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1 bis 3, den Ziffern 4, 5 und 8 sowie den Ziffern 6 und 7 wird jeweils der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro zu Grunde gelegt. Die Zwangsgeldandrohungen bleiben bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt. Die Summe von 15.000 Euro wird angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.