Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 30.01.2024 | |
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Aktenzeichen | 3 U 30/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0130.3U30.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 4 O 384/19 - unter Klageabweisung im Übrigen wie folgt abgeändert:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2021 zu zahlen.
1. 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückwirkend eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 300,00 € beginnend mit Januar 2020 bis einschließlich April 2021, mithin 4.800,00 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2021 zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Mai 2021 eine monatliche Schmerzensgeldrente in von 300,00 € zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 30 % der materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Unfall vom … 2014 am H... … in 1…P… in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen oder übergegangen sind.
5.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.
II.
1.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
5.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 156.000,00 €
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Der Kläger bewohnt mit seinen Eltern eine Erdgeschosswohnung im H... …in P…. Die Wohnung liegt in einer Wohnanlage, zu der die Häuser H... … bis … gehören. Eigentümerin und Vermieterin der gesamten Anlage ist die Beklagte. Bestandteil der Wohnanlage ist ein Teich. Die südlich vom H... gelegenen Häuser stehen teilweise auf Betonstelzen in diesem Teich (sogenannte „Anglerhäuser“). Der offen zugängliche Teil des Teiches ist mit einem 80 cm hohen Zaun umgeben, der an den Anglerhäusern endet, so dass unterhalb dieser Häuser ein freier Zugang zum Wasser besteht. Der H... ist eine Spielstraße. Es gibt in der Wohnsiedlung keine Zäune oder Einfriedungen, die die Grundstücke voneinander oder von der Spielstraße abtrennen. Alle Grundstücke sind frei zugänglich. In den Mietverträgen aller Mieter wird darauf hingewiesen, dass das Betreten der Teichanlage und der Aufenthalt unter den Anglerhäusern nicht gestattet ist und in den Außenanlagen ausnahmslos die öffentlich geschaffenen Wege zu nutzen sind.
Die Mieter U... im Haus H... …, einem Anglerhaus, zu deren Haushalt ebenfalls ein Kleinkind gehört, hatten einen kleinen Zaun unter diesem Gebäude angebracht, um Kinder vom Wasser fernzuhalten, da ihr eigener Sohn bereits einmal in den Teich gefallen war. Auf Verlangen der von der Beklagten beauftragten Hausverwaltung musste dieser Zaun wieder abgebaut werden und war am ...2014 nicht mehr vorhanden.
Am ...2014 gegen 18.00 Uhr fiel der zwei Jahre und einen Monat alte Kläger unterhalb des Hauses H... … in den Teich, nachdem er sich, von den Eltern unbemerkt, von der Terrasse der elterlichen Wohnung entfernt hatte. Der Kläger war bis zu diesem Tag sehr lebhaft, mit ausgeprägtem Bewegungsdrang. Er war auch schon mehrfach weggelaufen, jedoch stets nicht in Richtung H... Nummer …. Gegen 18:00 Uhr hielt sich der Kläger im Außenbereich auf. Als Eltern und Geschwister bemerkten, dass der Kläger verschwunden war, begaben sie sich auf die Suche. Der Kläger wurde kopfüber im Wasser unterhalb des Wohngebäudes H... … (ein Anglerhaus) aufgefunden. Er konnte reanimiert werden, ist jedoch seit diesem Tag zu 100 % schwerbehindert. Die Beklagte hat nach dem Unfall einen engmaschigen und massiven Zaun unterhalb der Anglerhäuser errichten lassen.
Der Kläger hat behauptet, ein Schreiben der Hausverwaltung der Beklagten vom 31.01.2014 mit den Hinweisen auf das Verbot, Teich und Teichanlage zu betreten und sich unter den anderen Häusern aufzuhalten, nicht erhalten zu haben. Der Kläger sei nicht länger als ca. 5 Minuten unbeaufsichtigt gewesen. Seit diesem Unfall werde er 24 Stunden am Tag gepflegt. Er ist der Ansicht, unabhängig von einer beanstandungsfreien bauordnungsrechtlichen Abnahme der Wohnanlage habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da ihr die Gefahren, die aus der mangelnden Absicherung des Teichufers unterhalb der Anglerhäuser herrühren, bewusst gewesen seien und sie trotzdem keine Absicherungsmaßnahmen getroffen habe. Ihm stehe der Beklagten gegenüber unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens zumindest der hälftige Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zu. Nachdem der Senat auf die sofortige Beschwerde des Klägers dem Kläger Prozesskostenhilfe im Umfang der hälftigen Forderung unter Berücksichtigung eines zurechenbaren Mitverschuldens seiner Eltern bewilligt hat, hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 125.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger rückwirkend eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 500 € beginnend mit Januar 2020 bis einschließlich April 2021, mithin 8000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagte schließlich zu verurteilen, an den Kläger ab Mai 2021 eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 500 € zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % der materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Unfall vom ....2014 am H... in P... in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Verantwortlichkeit insbesondere unter Verweis auf die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern des Klägers und die ausdrücklichen schriftlichen Hinweise an die Mieter verneint. Ihr gegenüber sei bei der Meldung des Unfalls davon die Rede gewesen, dass man erst nach 1 Stunde gemerkt habe, dass der Kläger nicht mehr in räumlicher Nähe zur Wohnung gewesen sei. Der Kläger sei also 1 Stunde unbeaufsichtigt gewesen. Jedoch wären auch 5 Minuten ohne Aufsicht schon zu viel gewesen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten wirksam auf die P… P… GmbH übertragen. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden lägen nicht vor.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000,00 €, rückwirkend und für die Zukunft eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 200 € zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 20 % der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte dem Grunde nach wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte sei mit der Errichtung der Gesamtanlage verkehrssicherungspflichtig geworden. Durch die fehlende Einfriedung des Wasserzugangs unterhalb der Anglerhäuser habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese Pflicht habe sie nicht durch schriftliche Hinweise im Mietvertrag auf die Gefahren auf die Mieter abwälzen können. Bei der Bemessung der Schadenshöhe sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Eltern des Klägers die ihnen obliegende Aufsichtspflicht gemäß § 1631 Abs. 1, 1664 BGB verletzt haben. Dieses Mitverschulden der Eltern hat das Landgericht im Umfang von 80 % dem Kläger gemäß § 254, 278 BGB zugerechnet und einen Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 50.000 € für angemessen gehalten.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, nachdem ihm der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Er meint, das Landgericht habe zum Maß des Verschuldens der Beklagten keinerlei Feststellungen getroffen, was aber für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sei. Die Abwägung des Landgerichts zum Mitverschulden der Eltern des Klägers sei fehlerhaft. Es hätte einer Abwägung der Umstände bedurft. Dabei komme es in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung an. Das Urteil enthalte aber weder Ausführungen zum Maß der beiderseitigen Verursachung noch zum beiderseitigen Verschulden. Die Anforderungen des Landgerichts an die Sorgfaltspflicht der Eltern seien überzogen. Zwar treffe es zu, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen. Jedoch sei eine Intensivierung der lückenlosen Aufsicht, wie das Landgericht es offenbar für möglich hält und von den Eltern des Klägers erwartet hat, denklogisch ausgeschlossen. Entweder sei die Aufsicht lückenlos, oder sie sei es nicht. Für die Aufsichtspflichtverletzung reiche dann bereits eine kurze Unaufmerksamkeit der Eltern aus. Hier hätten die Eltern das Kind nur kurzzeitig, maximal für 5 Minuten aus den Augen verloren. Darin liege kein erhebliches Aufsichtsversagen. Zudem hätten die Eltern des Klägers diesen nicht „draußen ohne Aufsicht“ spielen lassen. Der Kläger habe auf der Umrandung der Sandkiste, die etwa 2 m von der elterlichen Wohnung bzw. von der Gartentür entfernt ist, gesessen und dieser Bereich des Gemeinschaftsgartens liege im direkten Sichtbereich des damaligen Kinderzimmers, in dem sich zu dieser Zeit die Mutter des Klägers befand. Die Ausübung des Ermessens durch das Landgericht sei bei der Beurteilung des Mitverschuldens und der Bemessung des Schmerzensgeldes fehlerhaft.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld, mindestens aber weitere 75.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger rückwirkend eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von weiteren 300 € beginnend mit Januar 2020 bis einschließlich April 2021, mithin weitere 4.800 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger ab Mai 2021 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von weiteren 300 € zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger insgesamt 50 % der materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Unfall vom ...2014 am H... in P... in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte,
das Urteil des Landgerichts Potsdam zum Az. 4 O 384/19 abzuändern und insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Mitverschuldensquote von 80 % sei nicht übersetzt, denn sie sei zu gering. Richtigerweise hätte das Landgericht die Klage vollumfänglich abweisen müssen. Es liege schon keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vor. Die Beklagte habe eine besondere Wohnanlage geschaffen, die architektonische Besonderheiten aufweise. Nur unter den Anglerhäusern sei, wenn auch sehr schwerlich, Zugang zum Wasser möglich. Die Landeshauptstadt Potsdam habe die Wohnanlage ohne Beanstandungen abgenommen. Die offene Bauweise sei allen Mietern bekannt gewesen. Zudem seien alle Mieter durch gesonderte Schreiben auf die Gefahren hingewiesen worden.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat zum Teil Erfolg. Die Anschlussberufung ist dagegen unbegründet.
Die Kläger hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 75.000 € gegenüber der Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB und auf eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 300,00 € sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 04.08.2014 i.H.v. 30 %.
1.
Der Senat hält an seiner schon im Beschluss vom 27.10.2020 zur Prozesskostenhilfe dargelegten Auffassung fest und folgt den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, soweit es eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten für gegeben hält.
a)
Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil v. 05.07.2019 - V ZR 96/18, MDR 2019, 1130 Urteil v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03 NJW 2004, 1449 m.w.N.). Unterlässt der Verkehrssicherungspflichtige dies und wird der Dritte dadurch in seinen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern verletzt, kann er wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihn den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775 Urteil v. 20.09.1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348). Danach bestehen Verkehrspflichten immer nur im Rahmen der dem Sicherungspflichtigen in der konkreten Handlungssituation ex ante zur Verfügung stehenden faktischen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten (BGH, Urt. v. 14.03.1985 - III ZR 206/83). Dies gilt grundsätzlich auch für den Schutz von Kindern. Dabei ist bei ihnen in besonderem Maße auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebes drohen. Daher muss jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18; BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O.; Urteil v. 23.05.1995 - VI ZR 384/94; OLG Hamm, Urteil v. 28.04. 1995 - 9 U 51/94).
b)
Unter Beachtung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze traf die Beklagte als Eigentümerin und Vermieterin der gesamten Wohnanlage die gesteigerte Pflicht, die Bewohner der Anlage vor den Gefahren zu schützen, die von der Teichanlage ausgingen und diese durch geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren. Die Wohnanlage ist in offener Bauweise mit dem Teich als in das Gesamtkonzept integrierten Bestandteil konzipiert. Durch die Anlage führt nur eine als Spielstraße ausgewiesene Anliegerstraße. Die zu den Erdgeschosswohnungen gehörenden Gärten sind bewusst nicht eingefriedet, sondern grenzen unmittelbar an allgemein zugängliche Gemeinschaftsgärten, die wiederum ohne weitere Einfriedungen an die Spielstraße anschließen. Angesichts dieser offenen Gestaltung der Anlage ohne Durchgangsverkehr musste die Beklagte damit rechnen und davon ausgehen, dass sich Kinder nicht nur innerhalb ihrer Wohnungen oder der diesen zugehörigen Gärten aufhalten, sondern sich auch außerhalb dieser Grenzen bewegen. Es war für sie auch erkennbar, dass der Teich unter den Anglerhäusern für Kinder eine besondere Anziehungskraft ausübt. Deshalb war die Gefahr, dass Kinder den Teich im Rahmen ihres Spiel- und Erkundungsdranges aufsuchen und dabei zu Schaden kommen, für sie nicht ganz fernliegend, selbst wenn sie die Mieter auf diese Gefahren hingewiesen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00). Dass die Beklagte Kenntnis von der Gefahr des Teichs unter den Anglerhäusern insbesondere für Kleinkinder hatte, ergibt sich aus dem Vorfall mit dem Kind der Familie U.... Aufgrund dieses Vorfalls war der Beklagten bekannt, dass schon einmal ein Kleinkind in den Teich gefallen war. Gleichwohl ordnete die Beklagte an, dass der von dem besorgten Vater des Kleinkindes zur Sicherung des Teichs errichtete Zaun von ihrer Hausverwaltung wieder abgebaut wurde. Insoweit hat der Vorfall mit den Mietern U..., anders als die Beklagte meint, Bedeutung auch für diesen Fall.
c)
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze berufen, wonach das Vertrauen eines Grundstückseigentümers in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern auf die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zurückwirkt, die sich dadurch reduzieren können.
Der Verkehrssicherungspflichtige darf sich in gewissem Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen. Das Vertrauen, das der Verkehrssicherungspflichtige in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die dafür Verantwortlichen setzen kann, wirkt zurück auf seine Sicherungspflichten. Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf (BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18; BGH, Urteil vom 20.09.1994, VI ZR 162/93). Wird – wie hier - eine Beaufsichtigung von Kleinkindern nicht lückenlos durchgeführt, dann handelt es sich grundsätzlich um ein Aufsichtsversagen der Eltern oder anderer mit der Beaufsichtigung betrauter Personen. Die bloße Möglichkeit eines solchen Versagens legt dem verkehrssicherungspflichtigen Grundstückseigentümer nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen. Dazu besteht erst Anlass, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen (BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18). Solche konkreten Anhaltspunkte bestanden für die Beklagte. Die Beklagte musste sich - schon aufgrund der offenen Gestaltung und fehlenden Einfriedung der Gärten - darüber im Klaren sein, dass die Gefahr bestand, dass sich trotz bestehender Aufsichtspflicht der Eltern Kinder ihrer Mieter unbeaufsichtigt über das Gelände bewegen und in den Bereich des Teichs gelangen konnten. Schon dies hätte sie dazu bewegen müssen, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die den gesamten Teich betrafen und sich nicht nur auf eine teilweise Einzäunung beschränken dürfen. Jedenfalls aber war sie dazu verpflichtet, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hat, dass es bereits an genau der Stelle, an der auch der Kläger in den Teich gefallen ist, bereits im Jahr 2013 einen ähnlichen Unfall gegeben hat und ein Kleinkind dort fast ertrunken wäre.
Vorliegend konnte die Beklagte, auch anders als in dem der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 20.09.1994, VI ZR 162/93) zugrunde liegenden Fall, in dem die Eltern des zu Schaden gekommenen Kindes bewusst trotz Kenntnis der von dem Zierteich im Nachbargrundstück ausgehenden Gefahr von einer Einfriedung ihres Grundstückes abgesehen hatten, zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber Bestand, dass die Grenzen zwischen den Privatgrundstücken zu achten waren und diese stets auch von den Kindern respektiert wurden, nicht darauf vertrauen, dass die von dem Teich ausgehende Gefahr durch die gebotene Beaufsichtigung quasi neutralisiert wurde. Hier geht es nicht um die Anforderungen zur Sicherung gefahrenträchtiger Anlagen auf einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Privatgrundstück zum Schutz von Nachbarkindern, sondern um die notwendigen Vorkehrungen, die der Eigentümer und Vermieter einer Wohnanlage auf den zu der Anlage gehörenden, den Mietern und deren Familien zugänglichen Gemeinschaftsflächen zu treffen hat.
d)
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, die Gefahr, die von dem ungesicherten Teich unter den Anglerhäusern ausging, zu beseitigen, bzw. durch Schutzmaßnahmen, soweit es möglich und zumutbar war, zu verringern. Sie hätte deshalb den Zugang zu dem Teich durch eine Einfriedung erschweren müssen. Diese Pflicht hat die Beklagte nicht – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - auf die von ihr mit den Hauswartdiensten beauftragte P… … GmbH übertragen. Die möglicherweise von ihr auf die P… P… GmbH übertragene Verkehrssicherungspflicht bezog sich auf den von der Beklagten gewollten Zustand eines nicht gesicherten Teichs und nicht auf eine Veränderung des bestehenden Zustands. Die Beklagte hat immer darauf hingewiesen, dass eine Änderung wegen des urheberrechtlichen Schutzes der von dem Architekten entwickelten Idee der Wohnanlage nicht in Betracht kam. Schließlich hat die Beklagte sogar in Kenntnis des Vorfalls mit der Familie U... den von dem Vater zum zukünftigen Schutz seines Kindes angebrachten Zaun an dem Teich wieder entfernen lassen.
Die schriftlichen Hinweise der Beklagten an die Mieter (Mieterinformationsanlage BLD 10), nach denen das Betreten der Teichanlage nicht gestattet ist, sowie die Hinweise im Mietvertrag entlasten die Beklagten nicht. Die Verkehrssicherungspflicht für die mit dem ungesicherten Teich bestehende Gefahrenquelle konnte sie schon deshalb nicht auf ihre Mieter abwälzen, weil sie selbst die Entscheidung getroffen hat, diese Gefahrenquelle ungesichert zu belassen.
2.
Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes und des Schmerzensgelds ist ein Mitverschulden der Eltern des Klägers wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht (§§ 1631 Abs. 1, 1664 BGB) gemäß §§ 254, 278 BGB zu berücksichtigen. Die Eltern des Klägers haben die ihnen obliegende Aufsichtspflicht in erheblichem Umfang verletzt. Der Senat legt ein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden seiner Eltern im Umfang von 70 % zugrunde.
a)
Der Kläger muss sich das Mitverschulden seiner aufsichtspflichtigen Eltern zurechnen lassen, weil zwischen ihm und der Beklagten zum Zeitpunkt des Schadensfalles eine rechtliche Sonderverbindung bestand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. September 2016 – 7 U 196/15 –, juris; BGH, Urteil vom 1. März 1988 – VI ZR 190/87, juris Rn. 12). Die Sonderverbindung ist in dem zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten bestehenden Mietverhältnis zu sehen, in dessen Schutzbereich der Beklagte als deren Familien und Haushaltsmitglied einbezogen ist (vgl. auch Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1664 BGB, Rn 5).
b)
Die Eltern des Klägers haben, auch unter Berücksichtigung des Haftungsmaßstabes des § 1664 BGB, die ihnen ihrem Kind gegenüber obliegende Aufsichtspflicht (§ 1631 Abs. 1 BGB) verletzt.
aa)
Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18). Bei der Festlegung der Anforderungen, die an Aufsichtspflichtige zu stellen sind, ist zu berücksichtigen, dass Kleinkinder wie der zum Unfallzeitpunkt zwei Jahre alte Kläger der ständigen Aufsicht bedürfen. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sind gerade Kleinkinder nicht in der Lage, die in ihrer Umgebung befindlichen Gefahren zu erkennen oder zu beherrschen. Um dem zu begegnen, sind Aufsichtspflichtige gehalten, Kleinkinder umfassend zu beaufsichtigen, d.h. sie auch nicht für kurze Zeit unbeaufsichtigt zu lassen. Es muss sichergestellt sein, dass sie stets die Möglichkeit haben, Gefahrensituationen in kürzester Zeit zu erkennen und dementsprechend einzugreifen (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.1999, 26 U 13/99 m.w.N.).
Diesen Anforderungen haben die Eltern des Klägers nicht genügt, indem sie ihn nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts draußen jedenfalls für 5 Minuten ohne Aufsicht haben spielen lassen, obwohl sie wussten, dass er sich von der Terrasse ihrer Wohnung frei wegbewegen konnte und dies zuvor auch schon getan hat. Die besondere Gefährlichkeit der offenen Wohnanlage einschließlich der nicht eingezäunten Gärten/Terrassen war den Eltern des Klägers bekannt. Sie wussten ebenso um den in unmittelbarer Nähe befindlichen ungesicherten Teich bei den Anglerhäusern, der insbesondere für Kinder ohne größere Probleme unterhalb der Häuser zugänglich war. Sie wussten, dass der Kläger nicht nur lebhaft war, sondern auch einen ausgeprägten Bewegungsdrang hatte, der bereits in der Vergangenheit dazu geführt hatte, dass er die Terrasse verlassen hatte. Mithin oblag den Eltern eine gesteigerte, besonders engmaschige und lückenlose Aufsichtspflicht. Es genügte nicht, dass nach dem Vortrag des Klägers ihn seine Mutter vom Kinderzimmer aus durch das Fenster im Blickfeld hatte. Denn jedenfalls ist er für ca. 5 Minuten unbeaufsichtigt gewesen. Das Landgericht weist zu Recht daraufhin, dass 5 Minuten in dieser Konstellation und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse eine lange Zeitspanne und ein erhebliches Aufsichtsversagen darstellt. Schon dieser kurze Zeitraum war geeignet, den Kläger erheblichen und auch lebensbedrohenden Gefahrensituationen auszusetzen, ohne dass die aufsichtspflichtigen Personen diese Gefahren abwehren konnten. Die Eltern des Klägers trifft deshalb ein überwiegendes Verschulden und ein überwiegender Anteil an der Verursachung des Unfalls. Ein die Haftung der Beklagten auf Null reduzierendes Mitverschulden der Eltern des Klägers vermag der Senat nicht zu bejahen. Anders als in dem von dem BGH (Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18) entschiedenen Fall, bei dem sich die Eltern mit ihrem Kleinkind auf einer Veranstaltung auf einer Reitanlage mit Pferden befanden, hat sich hier der Unfall im Bereich des Haushalts der Familie ereignet. Anders als bei dem nur zeitweiligen Besuch einer Veranstaltung mit dem Kind ist die nur kurzfristige Unterbrechung der unmittelbaren Aufsicht von 5 Minuten weniger schwerwiegend. Es bleibt zwar eine erhebliche Verletzung der Aufsichtspflicht, jedoch können auch die aufmerksamsten Eltern bei der alltäglichen Beaufsichtigung das Kind kurzzeitig aus den Augen verlieren.
bb)
Der Senat bewertet unter dieser Prämisse das dem Kläger aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung seiner Eltern zuzurechnende Mitverschulden anders als das Landgericht nicht mit 80 %, sondern nur mit 70 %. Eine solche Mithaftung erscheint unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungsanteile, der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten einerseits und der Aufsichtspflichtverletzung der Eltern andererseits angemessen.
Die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Mitverursachung des Unfalls wegen der bewusst unterlassenen Sicherung der Gefahrenquelle bemisst der Senat mit 30 %. Bei der Abwägung auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Teichanlage aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den von den Mietern bewohnten Häusern und Wohnungen und aufgrund des insgesamt offenen Bebauungskonzeptes ohne Einfriedungen um eine Anlage mit erheblichem Gefahrenpotential handelte. Wesentlich ist zu Lasten der Beklagten aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte wegen des Vorfalls mit dem Kind der Familie U... die Gefährlichkeit des Teichs für Kleinkinder kannte und sich trotzdem bewusst gegen eine Sicherung der Gefahrenquelle entschied.
3.
a)
Der Senat sieht unter Berücksichtigung des anzurechnenden Mitverschuldens und der jeweiligen Verursachungsanteile einen Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 75.000 € als angemessen an.
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, Urteil vom 22.03.2022 – VI ZR 16/21 m.w.Nw.). Die Funktion des Schmerzensgeldes besteht nach ständiger Rechtsprechung darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2020 – 5 U 836/18).
Der Kläger leidet infolge des Unfalls nach den Feststellungen des Landgerichts ausweislich der Arztberichte des Klinikums Westbrandenburg an schwerster Intelligenzminderung, Syndrom eingeschränkter Wachheit, symptomatischer fokaler Epilepsie mit myoklonischen und tonischen Anfällen im Sinne eines Lennox-Gastaut-Syndroms, bilateraler spastischer Zerebralparese, Gelenkkontraktur, neurogene Skoliose, Zustand nach neurogener Luxation/Subluxation des Hüftgelenks beidseitig, Inaktivitätsosteoporose mit mehreren Spontanfrakturen, Dsysphagie bei absaugpflichtigen Tracheostoma mit (teilweise) geblockter Trachealkanüle, Dsysphagie und Aphasie, Vorhandensein einer PEG, posthypoxischer Hypophysenvorderlappeninsuffizienz mit Hypothyreose, Vorhandensein einer intrathekalen baclofenpumpe seit April 2016, langzeitige Abhängigkeit vom Rollstuhl und Vorhandensein eines Tracheostomas. Der Kläger ist danach irreversibel körperlich und geistig schwerstbehindert. Er hat im Alter von 2 Jahren durch den Unfall jegliche Möglichkeit verloren, ein eigenständiges Leben als selbstbestimmte Person zu führen. Entsprechend hat der Senat das Schmerzensgeld für den Kläger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bei einem Mitverschuldensanteil von 70 % auf 75.000 € festgesetzt. Das liegt innerhalb des Rahmens bei der Bemessung von Schmerzensgeld bei vergleichbaren gesundheitlichen Schäden eines Kleinkindes. In vergleichbaren Fällen bei einer Schwerstbehinderung mit Dauerschäden bei Geburtsschäden geht die Rechtsprechung von einem Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 500.000,00 € ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens oder Mitverursachungsanteils des Geschädigten aus (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2020 – 5 U 836/18).
b)
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 300 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB. Der Senat hält es insbesondere vor dem Hintergrund der lebenslangen irreversiblen Schäden des Klägers für geboten, dem Kläger zu dem zuerkannten Schmerzensgeldkapitalbetrag eine lebenslange Rente in der zugesprochenen Höhe zu zusprechen. In dem Ausnahmefall eines schweren körperlichen Dauerschadens kann neben einem Schmerzensgeldkapitalbetrag zusätzlich eine Schmerzensgeldrente zuerkannt werden, wenn schwere lebenslange Beeinträchtigungen entstehen und sich der Geschädigte der schweren Beschränkungen seiner Lebenssphäre ständig neu bewusst wird. Der Kläger wird Zeit seines Lebens und der schwersten körperlichen und geistigen Dauerschäden leiden. Unter Berücksichtigung der weiteren oben aufgeführten Umstände hält der Senat eine Rente i.H.v. 300 € monatlich zulasten der Beklagten für angemessen.
4.
Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm 30 % der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Es ist aufgrund der Schwere der Unfallfolgen nicht unwahrscheinlich, dass noch weitere Schäden eintreten können.
5.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
6.
Die Anschlussberufung war aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen.
7.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts war gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen beider Parteien abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten für die Berufungsinstanz beruht ebenfalls auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
8.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.