Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 4 T 61/22


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum 09.03.2023
Aktenzeichen 4 T 61/22 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2023:0309.4T61.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Sozialgericht Neuruppin verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG.

Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass der Zivilrechtsweg gemäß § 13 GVG nicht gegeben ist. Dies belegt schon der Inhalt der Antragsschrift, in der ausgeführt wird, dass die Antragsgegnerin - die Bundesagentur für Arbeit - die Zwangsvollstreckung als Verwaltungszwangsvollstreckungsverfahren betreibe. Grundlage ist wohl der Leistungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 29.06.2022 (Bl. 19 dA), der der Antragsstellerin als Rechtsmittel den Widerspruch eröffnete und zum Gegenstand die Winterbeschäftigungsumlage gemäß §§ 354 ff. SGB III hatte.

Gleichwohl wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, bei Unzulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs auch ohne Parteiantrag, selbst gegen den Willen der Parteien, den Rechtsstreit durch Beschluss von Amts wegen an das zuständige Gericht im zulässigen Rechtsweg zu verweisen (§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17a Rn. 11). Im Beschwerdeverfahrens ist eine Verweisung durch das Beschwerdegericht an das zuständige erstinstanzliche Gericht im zulässigen Rechtsweg von Amts wegen ebenfalls angezeigt (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17a Rn. 13).