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Klage unbegründet, Nutzungsbegühren für Asylunterkunft


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 11.05.2023
Aktenzeichen VG 6 K 1085/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0511.6K1085.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Gebühren für die Nutzung einer Unterkunft für Asylbewerber.

Der Kläger ist kenianischer Staatsbürger und nach eigenen Angaben am 4. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Am 26. März 2015 stellte der Kläger einen Asylantrag.

Mit Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 16. April 2015 ist der Kläger dem Landkreis D_____ und der Übergangseinrichtung in der F_____, zugewiesen worden.

Am 11. Juni 2015 wurde gegenüber dem Kläger die Abschiebung angeordnet, die seitdem durch Bescheinigungen der jeweiligen Ausländerbehörde ausgesetzt worden ist.

Zunächst hat der Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Seit November 2016 geht der Kläger einer Tätigkeit als Monteur bzw. Hausmeister in Berlin nach.

Mit hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 9. Januar 2018 zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Nutzung der Übergangseinrichtung in der F_____ ab dem 1. Januar 2018 Nutzungsgebühren von monatlich 118,00 € fest. Zur Begründung führt er aus, dass nach § 4 der Satzung des Landkreises D_____ über die Benutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen Gebühren gegenüber demjenigen erhoben würden, dessen Einkommen im Sinne des § 7 Asylbewerberleistungsgesetzes, nach Abzug der Einkommensfreibeträge, den individuellen Regelbedarf überschreite. Der Kläger erziele ab dem 1. November 2016 ein bedarfsdeckendes Einkommen, welches seinen individuellen Regelbedarf um 320,16 € überschreite. Die Nutzungsgebühr einschließlich der Verbrauchskosten betrage nach § 6 der Satzung des Landkreises D_____für diesen Personenkreis derzeit monatlich 118,00 €. Vorübergehende Abwesenheit, z.B. wegen eines Krankenhausaufenthalts, einer Kur, Urlaubs, Schulbesuche, Ausbildung, Studium und ähnlichem entbinde nicht von der Gebührenpflicht. Die Gebührenpflicht ende mit dem Tag an dem die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Hierfür müsse ein Nachweis darüber erbracht werden, dass ein bedarfsdeckendes Einkommen nicht mehr erzielt werde.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2018, das am 29. Januar 2019 beim Beklagten eingegangen ist, hat der Kläger gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er seit August 2017 nicht mehr in dem Übergangswohnheim in der F_____ wohne und dort auch kein Zimmer mehr nutze. Vielmehr habe er sich seitdem in Berlin aufgehalten. Es liege zwar eine Berliner Meldebestätigung nicht vor, allerdings habe er eine Aufforderung zur Ummeldung der Ausländerbehörde, aus der entnommen werden könne, dass der Kläger nicht mehr in B_____gemeldet gewesen sei. Miete überweise er nicht, da der Arbeitgeber des Klägers selbst die Miete für die Berliner Wohnung bezahlt und den Betrag von Gehalt des Klägers seit Juli 2017 abgezogen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2018 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führt er aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Landkreises D_____der Beklagte für die Nutzung der Übergangseinrichtung Benutzungsgebühren erhebe. Benutzer eines Übergangswohnheimes oder einer Übergangswohnung sei gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung jede Person gemäß § 4 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG), vormals § 2 Landesaufnahmegesetz, die in dieser Einrichtung auf der Grundlage der Zuweisungsentscheidung des Landes durch den Landkreis D_____zur vorläufigen Unterbringung eingewiesen werde. Entsprechend der Entscheidung des Landes Brandenburg, Zentrale Ausländerbehörde, vom 16. April 2015 sei der Kläger mit selbigen Datum dem Landkreis D_____und der Übergangseinrichtung in der F_____zugewiesen worden. Der Kläger sei in Besitz einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60 Abs. 2 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Diese sei zuletzt am 8. März 2018 bis zum 31. Mai 2018 befristet gewesen. Die Duldung sei mit einer Wohnsitzauflage verbunden, welche die Wohnsitznahme im Landkreis D_____an der zugewiesenen Anschrift, hier der Übergangseinrichtung B_____im O_____ vorschreibe. Insofern verweise er auf ein Schreiben der Ausländerbehörde des Landkreises D_____vom 13. Dezember 2017. Hiernach sei der Kläger nicht befugt, ohne Zustimmung der Ausländerbehörde seinen Wohnsitz nach Berlin zu verlegen bzw. sich dorthin umzumelden. Somit gelte die Übergangseinrichtung in B_____weiterhin als Meldeanschrift. Entsprechend dem vorliegenden Arbeitsvertrag und der monatlichen Lohnunterlagen sei der Kläger seit dem 1. November 2016 als Monteur bei einem Arbeitgeber in Berlin beschäftigt und erziele ein bedarfsdeckendes Einkommen nach § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Mit seiner am 25. Mai 2018 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass er sich seit August 2017 nicht mehr in dem streitigen Wohnheim aufgehalten habe. Sofern der Beklagte ausführe, dass es hierauf nicht ankomme, da der Kläger dennoch Benutzer gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung sei, da er aufgrund einer Zuweisungsentscheidung in einer solchen Unterkunft untergebracht worden sei, entspreche eine derartige Auslegung der Satzung nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In § 2 der Satzung werde festgelegt, dass die Gebührenpflicht ab dem Tag der Zuweisung entstehe, da die Betroffenen die Unterkunft an diesem Tag nutzen könnten. Insoweit werde deutlich, dass die Gebühren an eine konkrete Nutzung bzw. einen zumindest konkreten Vorteil anknüpfe, nämlich ab dem Tag, an dem die Unterkunft genutzt werden könne. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 der Satzung ende die Gebührenpflicht jedenfalls dann, wenn die Unterkunft wieder ordnungsgemäß zurückgegeben werde und mithin eine konkrete Nutzung entfalle. Ab August 2017 sei die Unterkunft nicht mehr durch den Kläger genutzt worden und habe anderweitig zur Verfügung gestanden. Eine Gebührenpflicht des Klägers sei somit, wenn nicht schon ohne Rechtsgrundlage ergangen, so zumindest unverhältnismäßig. Dem könne auch nicht entgegenstehen, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei, seinen Wohnsitz an diese Adresse zu nehmen, da die Satzung als solche eine reine Gebührensatzung darstelle, welche an die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung anknüpfen müsse. Diese Leistung habe der Kläger jedoch nicht in Anspruch genommen. Der Verweis auf die Wohnsitzverpflichtung stelle eine unzulässige Verknüpfung von der Gebührenerhebung einerseits und der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Wohnsitzauflage andererseits dar. Aber auch die vom Beklagten angeführte Wohnsitzauflage sei ohnehin rechtswidrig. Der Kläger sichere seinen Lebensunterhalt selbstständig, was vom Beklagten nicht bestritten werde. Nach § 61 Aufenthaltsgesetz sei Voraussetzung für die Anordnung einer Wohnsitzauflage, dass ein Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig sichere. Insofern mangele es vorliegend bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer wirksamen Wohnsitzauflage. Eine solche Wohnsitzauflage erlösche automatisch, sobald der Lebensunterhalt gesichert sei. Die Aussage in der Duldungsbescheinigung sei insoweit nur deklaratorisch und vorliegend auch falsch. Darüber hinaus habe der Kläger am 30. Januar 2018 bei der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises D_____einen Antrag auf Streichung der bestehenden Wohnsitzverpflichtung gestellt. Dieser Antrag sei allerdings von der Ausländerbehörde über einen Zeitraum von vier Monaten nicht bearbeitet worden, obwohl rechtlich keine Grundlage für eine Wohnsitzauflage mehr bestehe bzw. die bestehende Wohnsitzauflage kraft Gesetzes erloschen sei. Es sei schlicht falsch, dass der Kläger ein Zweibettzimmer bewohne, dessen Schlüssel er besitze. Der Kläger wohne vielmehr in Berlin. Es stimme, dass der Kläger sich hin und wieder zu Besuchszwecken in der Einrichtung aufhalte. Schließlich wohnten seine Lebensgefährtin und sein Kind dort. Während dieser Besuche bewohne er aber das Zimmer seiner Lebensgefährtin Es stimme auch, dass das Unterkunftspersonal die Post sammele und diese dem Kläger übergeben. Diese Dienstleistung sei doch nicht gebührenpflichtig. Zuletzt werde bestritten, dass ein Zimmer dem Kläger frei verfügbar stehe. Es handele sich um eine bloße Schutzbehauptung ohne Grundlage. Darüber hinaus habe der Kläger schon am 17. April 2015 insgesamt 40,00 € entrichtet, weil er damals den Schlüssel der Unterkunft verloren habe. Hierfür habe er eine von der damaligen Sozialarbeiterin der Unterkunft in B_____unterschriebene Quittung erhalten. Der Kläger habe ab 2015 keine Möglichkeit mehr gehabt ein Zimmer in der besagten Unterkunft zu nutzen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

        die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führt er aus, dass gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 der Gebührensatzung die Gebührenpflicht mit dem Tag der ordnungsgemäßen Rückgabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangswohnheims beauftragten Bediensteten des Beklagten oder an einen von ihm beauftragten Dritten ende. Die telefonische Rücksprache vom 1. August 2018 mit Herrn J_____, dem Leiter der Übergangseinrichtung in P_____, in die der Kläger zur vorläufigen Unterbringung eingewiesen worden sei, habe ergeben, dass der Kläger die von ihm genutzte Unterkunft noch nicht ordnungsgemäß übergeben habe. Der Kläger bewohne ein Zweibettzimmer. Der Platz sei auch nicht neu vergeben und der Kläger werde nach wie vor als Bewohner der Einrichtung geführt. Eine offizielle Übergabe mit Zimmerbegehung, Schlüsselrückgabe usw. habe noch nicht stattgefunden. Der Kläger sei auch noch im Besitz des Schlüssels. Hin und wieder halte sich der Kläger auch zu Besuchszwecken oder um Post abzuholen der Übergangseinrichtung auf. Gemäß § 5 Abs. 3 der Gebührensatzung entbinde eine nur vorübergehende Abwesenheit (z.B. bedingt durch Krankenhausaufenthalt, Kur, Urlaub, Schulbesuch und ähnliches) nicht von der Gebührenpflicht. Entgegen der Ansicht des Klägers habe ihm die zugewiesene Unterkunft auch ständig zur Verfügung gestanden. Diese sei nicht anderweitig vergeben worden. Der Gebührenforderung stehe also nicht nur ein theoretischer Nutzungsvorteil, sondern ein tatsächlicher Vorteil in Form einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit gegenüber. Mangels ordnungsgemäßer Rückgabe durch eine formelle Übergabe, sei diese Nutzungsvorteil für den Kläger niemals entfallen. Wenn er diese ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Unterkunft aus persönlichen Gründen nicht nutze, ändere dies nichts an seiner Gebührenpflichtigkeit. Nach Rücksprache mit dem Fachbereich sowie der Heimleitung werde der Kläger nach wie vor als Bewohner des Zimmers 1_____ in der Einrichtung geführt. Letztlich sei der Kläger am 16. April 2015 der Einrichtung in 1_____, per Entscheidung der Zentralen Ausländerbehörde E_____vom selben Tag zugewiesen worden. Der Kläger habe ebenso wie andere Einwohner bei Bezug der Einrichtung einen Schlüssel zu seinem Zimmer gegen Entrichtung eines Pfandes in Höhe von 40,00 € erhalten. Diese Kaution werde bei Auszug und Vorlage der Quittung wieder ausgezahlt. Die Quittung vom 17. April 2015 weise lediglich die Zahlung des Pfandbetrages für die Erstausgabe des Schlüssels beim Einzug des Klägers in die vorgenannte Einrichtung nach. Der Verlust des Schlüssels am Tag des Einzugs in die Einrichtung könne ausgeschlossen werden. Dieser wäre außerdem dokumentiert worden.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, weil der Kläger auf diese Folge mit der Ladung vom 28. Februar 2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 28. Februar 2023 zugestellt wurde, ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2021 übertragen wurde.

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der hier streitgegenständliche Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage zur Heranziehung des Klägers zur Zahlung einer Nutzungsgebühr ist vorliegend die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen vom 9. September 1998, veröffentlicht im „Kreis Anzeiger“, dem damaligen Amtsblatt des Landkreises D_____vom 22. Dezember 1998, 5. Jahrgang, Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung mit Wirkung zum 1. Januar 2005, verkündet im Amtsblatt für den Landkreis D_____vom 28. September 2005, 12. Jahrgang, Nr. 28/2005 (Gebührensatzung).

Die hier in Rede stehende Gebührensatzung des Beklagten fußt auf dem Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 in der in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung (LAufnG).

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LAufnG werden für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung Nutzungsentgelte von Personen erhoben, deren anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelsatz niedriger als das zu erhebende Nutzungsentgelt, ist dieses entsprechend zu verringern (S. 2). Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, die Höhe der Nutzungsentgelte durch Satzung festzusetzen (S. 3). Dabei ist eine nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Erhöhung der Nutzungsentgelte vorzusehen (S. 4). Die Staffelung gilt nicht für den Personenkreis nach § 2 Nr. 4 (S. 5). Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das für Soziales zuständige Ministerium (S. 6).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsentgelten bestehen nicht (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019 – OVG 9 A 5.18 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris).

Die gesetzliche Vorgabe, das Nutzungsentgelt – mit Ausnahme der Asylantragsteller gemäß § 2 Nr. 4 LAufnG – nach der Aufenthaltsdauer zu staffeln (§ 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 LAufnG), ist nicht zu beanstanden, und zwar insbesondere nicht unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Ungleichbehandlung verletzt den Gleichheitssatz auch im Abgabenrecht nur dann, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 8 NB 2.96 -, juris Rn. 14, m. w. N.). Zwar steht im Gebührenrecht der Grundsatz im Vordergrund, dass die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslösen soll. Dieser Grundsatz gilt aber - auch im Benutzungsgebührenrecht - nicht uneingeschränkt (vgl. BVerwG, a. a. O.; ferner Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, juris). Der Gesetzgeber kann deshalb die Höhe von Benutzungsgebühren aus sachlichen Gründen auch bei gleichartiger Inanspruchnahme unterschiedlich bemessen, solange der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Beziehung zu den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung nicht verloren geht. Auch die Berücksichtigung lenkender Nebenzwecke kann nicht nur die Gebührenerhebung als solche, sondern auch die Modifizierung der Gebührenhöhe rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, juris Rn. 46; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 8 NB 2.96 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019 – OVG 9 A 5.18 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris).

In der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (LT-Ds. 2/3092, S. 41) zum § 5 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 17. Dezember 1996 heißt es zu der letztgenannten Bestimmung, mit der nach Aufenthaltsdauer gestaffelten Erhöhung „soll für die Bewohner ein Anreiz für einen Umzug in regulären Wohnraum geschaffen werden.“ Dies stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar. Dass über die Gebührenhöhe ein Anreiz zum Umzug in regulären Wohnraum geschaffen wird, lässt sich u. a. damit rechtfertigen, dass eigener Wohnraum in aller Regel integrationsfördernd wirkt und es ein legitimes Ziel ist, eine „Fehlbelegung“ der Einrichtungen zu vermeiden, d. h. die entsprechenden Plätze in erster Linie für diejenigen vorzuhalten, die in Gemeinschaftsunterkünften leben müssen. Letzteres gilt etwa regelmäßig für Personen mit laufendem Asylverfahren (vgl. §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2 AsylG).

Die Anreizwirkung der Staffelung des Nutzungsentgelts geht allerdings ins Leere, soweit die Betroffenen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in der Einrichtung wohnen müssen. Dem trägt zunächst die angesprochene und den Regelfall des § 1 Abs. 1 des seinerzeit geltenden Asylverfahrensgesetzes berücksichtigende Ausnahme des § 5 Abs. 2 Satz 5 für den Personenkreis nach § 2 Nr. 4 LAufnG Rechnung. Was die übrigen, § 2 Nr. 1 bis 3 und 5 LAufnG unterfallenden Personen anbelangt, mag ein Umzug in eigenen Wohnraum wegen des vielerorts bestehenden Wohnraummangels zwar schwierig sein, erscheint bei entsprechenden Bemühungen aber keineswegs unmöglich. Ist der Lebensunterhalt gesichert, besteht hierfür auch bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern in der Regel keine räumliche Beschränkung (vgl. § 61 AufenthG). Schließlich stünden auch Wohnsitzauflagen nach § 61 Abs. 1d AufenthG – sofern sie gegenüber dem jeweils herangezogenen ergangenen sein sollten - einem Umzug nicht entgegen, weil diese im Fall der selbständigen Sicherung des Lebensunterhalts von Amts wegen oder auf einen entsprechenden Antrag hin aufzuheben wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019, - OVG 9 A 5.18 -, juris Rn. 12). Im Übrigen kann verbleibenden Härten durch eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall Rechnung getragen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019 -, a. a. O.).

Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot liegt ebenfalls nicht vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019 – OVG 9 A 5.18 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris). § 5 Abs. 2 Satz 2 LAufnG bestimmt, dass das gemäß Satz 1 zu entrichtende Nutzungsentgelt entsprechend zu verringern ist, wenn die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelsatz niedriger ist als das zu erhebende Nutzungsentgelt. Nicht nur das niedrigste Nutzungsentgelt, sondern auch ein etwaiger höherer Staffelungsbetrag ist damit nur zu zahlen, soweit dies dem Betroffenen ohne Gefährdung des Regelsatzes finanziell möglich ist. Dementsprechend wird durch § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG sichergestellt, dass den Bewohnern immer mindestens der Regelsatz (zuzüglich der Freibeträge nach § 82 SGB XII) verbleibt. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass diese Regelungen der sich aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung zuwiderlaufen, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten. Denn die Ermittlung, Festlegung und Fortschreibung der Regelbedarfssätze nach §§ 28 ff. SGB XII dient gerade dazu, den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu konkretisieren und zu sichern (vgl. BVerfGE 137, 34 ff.). Vor dem Hintergrund dieser an die Leistungsfähigkeit des Einzelnen anknüpfenden Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG führt auch der Umstand, dass Asylantragsteller (§ 2 Nr. 4 LAufnG) gemäß § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Regel verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der genannten Wohnverpflichtung dadurch Rechnung getragen hat, dass Asylantragsteller von der Staffelung des Nutzungsentgelts ausgenommen worden sind. Dass sich aus Art. 21 der Genfer Flüchtlingskonvention insoweit Verpflichtungen ergeben, die über die vorgenannten Grundsätze hinausgehen, ist nicht erkennbar und wird auch von den Antragstellern nicht ansatzweise dargelegt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Personenkreis bei gesichertem Lebensunterhalt die Aufhebung einer ergangenen Wohnsitzauflage verlangen kann, mit der Folge, dass keine Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft mehr besteht (vgl. hierzu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage, § 60 AsylG, Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019 – OVG 9 A 5.18 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris).

Gegen die Umsetzung der gesetzlichen Ermächtigung durch die angegriffene Satzung ist ebenfalls nicht zu erinnern.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung bestehen nicht. Zunächst sind formelle Wirksamkeitsmängel der Satzung nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus sind solche aber auch nicht ersichtlich. Namentlich ist die Genehmigung durch das zuständige Sozialministerium jeweils hinsichtlich der Ursprungssatzung aber auch hinsichtlich den beiden Änderungssatzungen gemäß § 5 Abs. 2 LaufnG – nunmehr § 11 Absatz 2 S. 6 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spät ausgesiedelt und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des – jeweils erteilt worden.

Materiell-rechtliche Bedenken gegen die Gebührensatzung bestehen vorliegend nicht. Die zuletzt geänderte Satzung – hier: 2. Änderungssatzung – orientiert sich nunmehr an dem Landesaufnahmegesetz vom 1. Januar 2005 und dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).

Die Regelung zur Gebührenpflicht in § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung steht in Übereinstimmung mit den oben genannten gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG. Die angegriffene Satzung verstößt weder gegen den Gleichheitssatz. noch liegt ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Insoweit hat der Kläger bereits nicht vorgetragen. Auch genügt die Kalkulation – die vorliegend ebenfalls nicht gerügt wurde – mit Blick auf eine vorzunehmende Plausibilitätsprüfung den gesetzlichen Vorgaben.

Für den Personenkreis des § 2 Nr. 4 LAufnG sieht die Satzung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorgabe keine Gebührenstaffelung vor (vgl. § 6 Abs. 3 Gebührensatzung). Soweit der Antragsgegner für die übrigen in § 2 LAufnG genannten Personen eine Staffelung vorgenommen hat, entsprechen die in § 6 Gebührensatzung genannten (höheren) Beträge dem vom Antragsgegner kalkulierten kostendeckenden Gebührensatz. Dies bedeutet, dass der im Übrigen geltend gemachte Gebührensatz (zuletzt 118,00 €) nicht kostendeckend ist. Insoweit handelt es sich um einen Gebührenabschlag, der aber nicht zu einer Mehrbelastung der anderen Bewohner führt, sondern zu Lasten des Einrichtungsträgers geht. Der Sache nach handelt es sich um eine auf einen Teil der Benutzer der Einrichtung beschränkte Subventionierung, die in erster Linie am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. Kluge, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: September 2022, § 6, Rn. 696). Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dies schließt Differenzierungen nicht aus, diese bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, m. w. N.). Die hier mit der Gebührenstaffelung beabsichtigte Anreizwirkung hinsichtlich des Umzugs in eine eigene Wohnung stellt indessen – wie dargelegt – einen hinreichenden sachlichen Grund dar (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 26. August 2019 - OVG 9 A 5.18 -, juris Rn. 16). Dass bei der Dauer der Subventionierung zwischen dem Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 LAufnG (vgl. § 6 Abs. 1 Gebührensatzung: Staffelung nach zunächst drei und anschließend sechs Monaten) und dem Personenkreis nach § 2 Nr. 3 sowie 5 LAufnG (vgl. § 6Abs. 2 Gebührensatzung: Staffelung nach einem Jahr bzw. von mehr als zwei Jahren) unterschieden wird, ist unbedenklich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris).

Auch ist nichts gegen den Ansatz einer Einheitsgebühr hinsichtlich der unterschiedlichen Gemeinschaftsunterkünfte bzw. Wohnungsverbünde des Beklagten zu erinnern. Es spricht vorliegend nichts dafür, dass zwischen den für die Unterbringung genutzten Objekten oder generell zwischen Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungsverbünden so erhebliche Unterschiede bestehen, dass eine Einheitsgebühr nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine solche Einheitsgebühr begegnet im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers nur dann rechtlichen Bedenken, wenn sich der Standard der Einrichtungen wesentlich unterscheidet (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 73). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich müssen alle Einrichtungen (etwa hinsichtlich Nutzungsfläche und Ausstattung) den in Vorgaben der Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes (LAufnGDV) und der Anlage 3 zu dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards entsprechen. Dabei weisen die Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungsverbünde jedenfalls keine grundlegenden Unterschiede auf. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend einzelne Objekte die vorgenannten Standards nicht einhalten oder signifikant überschreiten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris).

Die angegriffene Satzung verstößt auch nicht – wie erwähnt – gegen das Äquivalenzprinzip. Das aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitende Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 <274>, und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 <44>), wobei die mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke zu berücksichtigen sind (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, juris Rn. 62; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u. a. -, juris Rn. 66). Das Äquivalenzprinzip verpflichtet nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, juris Rn. 12). Ein grobes Missverhältnis zwischen der erhobenen Gebühr und der erbrachten Leistung ist hier nicht festzustellen. Insbesondere der Kläger diesbezüglich nichts vorgetragen. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, Rn. 50 - 51, juris).

Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass in die Kalkulation der Gebührensätze auch nicht ansatzfähigen Kosten eingeflossen sind. Auch im Übrigen ist gegen die Kalkulation des Beklagten vorliegend nichts zu erinnern. In die Kalkulation sind die Gesamtaufwendungen für die betreffenden Einrichtungen (besondere und allgemeine Bewirtschaftungskosten) durch deren Kapazität geteilt worden. Als Divisor ist die Zahl der möglichen Nutzer bzw. Plätze angesetzt worden. Nach dieser Berechnungsweise fallen Kosten, die durch die Nichtbelegung eines Platzes entstehen, dem Beklagten zur Last und erhöhen nicht die Gebühren für den einzelnen belegten Platz. Kosten für Überkapazitäten oder Leerstände sind damit ersichtlich nicht einberechnet worden.

Auch entspricht die konkrete Heranziehung des Klägers den satzungsmäßigen Vorgaben.

Nach § 2 Gebührensatzung, der allgemein die Gebührenpflicht geregelt, erhebt der Landkreis für die Nutzung der Übergangseinrichtungen Benutzungsgebühren. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift sind die Benutzer der Übergangseinrichtung in gebührenpflichtig. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift entsteht die Gebührenpflicht ab dem Tag, ab dem der Gebührenpflichtige die Einrichtung benutzt oder aufgrund der Zuweisungsentscheidung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangswohnheims beauftragten Bediensteten des Landkreises D_____oder an einen vom Landkreis D_____beauftragten Dritten.

Nach § 3 Gebührensatzung werden die Gebühren durch Gebührenbescheid des Landkreises D_____vom Benutzer erhoben.

Nach den gesetzlichen Vorgaben war der Kläger in dem hier interessierenden Zeitraum ab 1. Januar 2018 gebührenpflichtig, da die Voraussetzungen des § 2 Gebührensatzung vorliegen.

Der Kläger war vorliegend als Nutzer der Einrichtung entgegen seinen Ausführungen gebührenpflichtig. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten wurde der Kläger am 16. April 2015 der in Rede stehenden Einrichtung in der F_____ mit Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde E_____zugewiesen. Mit Quittung vom 17. April 2015 wurde dem Kläger durch die Unterkunftsleitung bestätigt, dass er für die Unterkunft müsse einen Pfand in Höhe von 40,00 € entrichtet hat, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger auch einen Schlüssel erhalten hat. Den Erhalt des Schlüssels als solchen hat er auch nicht bestritten. Folglich war der Kläger ab diesem Zeitpunkt in der Lage die Räumlichkeiten der Unterkunft zu nutzen. Sofern der Kläger vorträgt, dass es sich bei dem von ihm selbst zur Gerichtsakte gereichten Schriftstück um eine Quittung handele, die bestätigen soll, dass er den Schlüssel der Unterkunft verloren habe, überzeugt dies nicht. Vielmehr ist auf der Sendung vermerkt, dass der Kläger für die Erstausgabe des Schlüssels beim Einzug einen Schlüsselpfand in Höhe von 40,00 € übergeben hat. Für einen Verlust des Schlüssels ist nichts ersichtlich. Einen solchen hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger namentlich auch nicht gegenüber dem Beklagten angezeigt.

Sofern der Kläger angibt, eine Wohnung in Berlin bezogen zu haben, entbindet ihn dies nicht von der Gebührenpflicht im Sinne der Gebührensatzung. Nach § 2 Abs. 3 S. 2 Gebührensatzung endet die Gebührenpflicht mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht der Verwaltung des Übergangswohnheims beauftragten Bediensteten des Landkreises D_____oder an einen vom Landkreis D_____beauftragten Dritten. Eine solche ordnungsgemäße Übergabe ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt, was der Kläger auch nicht bestreitet. Der Kläger selbst trägt nicht vor, dass es zu einer satzungsmäßigen und insoweit ordnungsgemäßen Übergabe der Einrichtung an einen Bediensteten des Landkreises gekommen ist. Vielmehr wurde der Kläger nach wie vor als Bewohner des Zimmers 1_____ der Einrichtung geführt.

Dass sich der Kläger nicht in dem Zimmer 1_____ aufgehalten habe, ist vorliegend nicht entscheidend, da bereits § 2 Gebührensatzung seinem Wortlaut nach lediglich von einer Nutzungsmöglichkeit ausgeht. Auf eine tatsächliche Nutzung kommt es insoweit nicht an.

Sofern der Kläger sinngemäß vorbringt, dass er aufgrund seiner hier nicht streitigen Erwerbstätigkeit und dem Anmieten einer Wohnung in Berlin nicht verpflichtet sei, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen und insoweit die ihm gegenüber im Sinne des § 61 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilte Wohnsitzauflage keine Wirkung mehr habe, spielt dies im Hinblick auf seine Gebührenpflichtigkeit keine Rolle. Die Satzung selbst enthält zwar diesbezüglich insoweit keine Vorgaben. Allerdings ist der § 2 Abs. 3 S. 2 Gebührensatzung bereits seinem Wortlaut nach dahingehend eindeutig, dass der Kläger selbst im Falle der Aufhebung der Wohnsitzauflage aufgrund seiner Erwerbstätigkeit oder aber, sofern man der vom Kläger vertretenen Auffassung zuneigen würde, dass die Wohnsitzauflage bereits automatisch ihre Wirkung verliert sobald der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist – was an dieser Stelle dahinstehen kann und insoweit nicht entschieden werden muss – dennoch gehalten ist im Sinne der Gebührensatzung die von ihm genutzte Räumlichkeit und den Schlüssel ordnungsgemäß zu übergeben, da die Gebührenpflicht erst mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe endet. Dies ist wie erwähnt nicht geschehen. Mit Blick hierauf war der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Sinne des § 2 Abs. 2 Gebührensatzung als Benutzer der Übergangseinrichtung gebührenpflichtig.

Nach § 3 S. 1 Gebührensatzung werden diese Gebühren durch Gebührenbescheid des Landkreises D_____vom Benutzer erhoben.

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Gebührensatzung wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides die Gebühr für den 1. Monat fällig. Nach S. 2 der zitierten Vorschrift ist die Gebühr in der Folgezeit jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an die Kreiskasse des Landkreises D_____zu entrichten. Sowohl gegen den Zeitpunkt als auch die Höhe der konkreten Festsetzung ist mit Blick auf die satzungsmäßigen Vorgaben nichts zu erinnern.

Nach allem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).