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Anschlusszwang, Trinkwasserversorgung, Zwangsgeldfestsetzung


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 15.06.2023
Aktenzeichen VG 6 K 1342/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0615.6K1342.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen eine Anschlussverfügung nebst Zwangsgeldandrohung des Beklagten hinsichtlich der vom Beklagten betriebenen öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage sowie gegen eine in diesem Zusammenhang erlassene Zwangsgeldfestsetzung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E_____ (laut Liegenschaftskataster Stand 26. Oktober 2009: 143 qm „Verkehrsfläche Straße“, 699 qm „Gebäude- und Freifläche Wohnen“ und 1.220 qm „Landwirtschaftsfläche/Gartenland“), das im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Wasserversorgungssatzung des M_____ (M_____) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D_____ Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3. Mai 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D_____ Nr. 13/2012 vom 16. Mai 2012 (Wasserversorgungssatzung) liegt.

Das klägerische Grundstück liegt nördlich an der C_____ (K_____ 6153) und östlich am E_____ 1 an, wobei die C_____ (K_____) zu etwa 143 qm durch das F_____, Gemarkung D_____verläuft und insoweit bis zu maximal 2 m entlang der Grundstücksgrenze in das klägerische Grundstück hereinführt. Der Grundstückszaun ist von der C_____ aus betrachtet etwa 2 m hinter die Grundstücksgrenze zurückgesetzt, sodass er an dieser Stelle über das klägerische Grundstück verläuft.

Im Jahr 2009 verlegte der Beklagte vor dem klägerischen Grundstück und in dem vor dem Zaun des Klägers gelegenen Grundstücksteil eine Trinkwasserhauptleitung und stellte einen Trinkwasserhausanschluss für das klägerische Grundstück her.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Grundstück an einer funktionsfähigen, zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage liege und somit die Möglichkeit und die Pflicht bestehe, für das klägerische Grundstück den Anschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage herstellen zu lassen und Trinkwasser zu entnehmen.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. November 2015 wies das Verwaltungsgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen VG 6 K 607/11 die Klage des Klägers vom 26. Juli 2010 gerichtet auf Rückbau der faktisch in seinem Grundstück verlaufenden Trinkwasserhauptleitung sowie der Trinkwasserhausanschlüsse durch den Beklagten ab.

Mit Schreiben vom 30. März 2017 erfolgte eine Anhörung hinsichtlich der Anschlussverpflichtung des Klägers durch den Beklagten.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 16. August 2017, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17. August 2017 zugestellt wurde, verpflichtete der Beklagte den Kläger den Trinkwasserhausanschluss auf dem genannten Grundstück bis zum 22. September 2017 herstellen zu lassen (Ziffer 1.). Darüber hinaus verpflichtete er den Kläger, den Anschluss an die öffentliche Versorgungsanlage des M_____bis zum 29. September 2017 vorzunehmen, indem er eine Hausinstallation (Anlage des Anschlussnehmers im Sinne von § 15 der Wasserversorgungssatzung) im Hause des oben genannten Grundstücks herstellt und mit den Trinkwasserhausanschluss verbindet. Die Hausinstallation sei nach § 15 Wasserversorgungssatzung die Anlage des Anschlussnehmers und beginne nach dem Hausanschluss (Ziffer 2.). Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und drohte dem Kläger im Falle des Nichtnachkommens ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an (Ziffer 3. und 4.). Zur Begründung führt er aus, dass dem Verband von seinen Mitgliedsgemeinden nach den Maßgaben der Wasserversorgungssatzung vom 2. Dezember 2010 die Wasserversorgung übertragen worden sei. Nach § 4 Wasserversorgungssatzung sei der Kläger verpflichtet, sein Grundstück unter der Anschrift E_____1 in D_____an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließen zu lassen und diese zu benutzen. Das Grundstück sei mit einem Wohnhaus bebaut und der Kläger habe seinen Wohnsitz auf diesem Grundstück. Das Grundstück werde derzeit durch eine Eigenwassergewinnungsanlage mit Wasser versorgt. Das Wasser aus der eigenen Wassergewinnungsanlage werde nicht durch das Gesundheitsamt des Landkreises D_____überwacht. Eine Anschlussmöglichkeit bestehe, da das Grundstück an eine öffentliche Straße grenze, in welchem sich eine betriebsfertige Wasserversorgungsleitung befinde. Gemäß § 4 Wasserversorgungssatzung bestehe somit die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Monaten an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Durch die Nichtherstellung- und Nichtnutzung des Anschlusses benachteilige der Kläger alle diejenigen Grundstückseigentümer, die der entsprechenden Aufforderung gefolgt seien. Vor diesem Hintergrund werde der Kläger verpflichtet bis zum 29. September 2017 die öffentliche Wasserversorgungsanlage mit der Hausinstallation zu verbinden.

Mit Schreiben vom 13. September 2017, das am 18. September 2017 beim Beklagten eingegangen ist, hat der Kläger gegen die Anschlussverfügung Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass nach § 13 Wasserversorgungssatzung der Hausanschluss aus einer Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit der Anlage des Anschlussnehmers bestehe. In § 28 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung heiße es, dass grundsätzlich Versorgungsleitungen nur in öffentlich gewidmeten Straßen, die im Eigentum der Städte und Gemeinden, des Landkreises und des Landes Brandenburg stünden, verlegt würden bzw. verlegt werden dürften. Bei dem F_____, Gemarkung D_____handele es sich um die an das Grundstück des Klägers vorbeiführende Straße, welche die Bedingungen nach § 28 Wasserversorgungssatzung erfülle. In diesem Flurstück befände sich im Bereich des klägerischen Grundstücks allerdings keine Versorgungsleitung des Beklagten. Ein mit der Satzung konformer Hausanschluss könne also nicht hergestellt werden, da sich in der angrenzenden öffentlichen Straße – der C_____– keine betriebsfertige Wasserversorgungsleitung befinde. Die Versorgungsleitung verlaufe vielmehr durch sein privates Grundstück, da auch die C_____teilweise durch sein Grundstück verlaufe. Nach der maßgeblichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus sei die Verlegung der Versorgungsleitungen in fremden Grundstücken, wie hier im Grundstück des Klägers, allerdings nur rechtens, wenn es sich hierbei um einen vorübergehenden Zweck handele. Die Versorgung eines Grundstücks mit Wasser sei allerdings permanent. Eine nur für einen vorübergehenden Zweck verlegte Versorgungsleitung sei also im Grundsatz nicht geeignet ein Grundstück zu versorgen. Dieser vom Gericht erklärte vorübergehende Zweck dauere hier aber bereits seit November 2011 an. Nach nunmehr fast sechs Jahren könne der Kläger erwarten, dass die vorübergehende Lage der Versorgungsleitung bald beendet werde. Ein Aussetzen des Anschluss- und Benutzungszwangs durch den Beklagten aus Kulanz sei, entgegen dem Vorbingen des Beklagten, nicht erfolgt. Richtig sei vielmehr, dass die Entscheidung zum Aussetzen des Anschluss- und Benutzungszwangs aufgrund der Sachverhalte des klägerischen Schreibens vom 11. Juli 2012 ohne Wenn und Aber und ohne jegliche Einschränkung getroffen worden sei. Die Aussagen des Beklagten über die Qualität des Wassers aus der klägerischen Eigengewinnungsanlage seien zudem rein spekulative Behauptungen, ohne dass diesbezüglich durch den Beklagten ein Beweis erbracht worden sei. Richtig sei, dass das Wasser gemäß Trinkwasserverordnung in der Eigengewinnungsanlage untersucht werde. Richtig sei auch, dass der Kläger mit dem Gesundheitsamt des Landkreises Schriftwechsel habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2018, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 9. Juni 2080 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch gegen seine Anschlussverfügung zurück. Zur Begründung führt er aus, dass Rechtsgrundlage der Anschlussverfügung die vom Beklagten erlassenen Wasserversorgungssatzung vom 2. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3. Mai 2012 sei. Den am Zweckverband beteiligten Gemeinden obliege gemäß § 59 des Brandenburger Wassergesetzes die Aufgabe der Wasserversorgung. Mit der Gründung des Zweckverbandes sei diese Aufgabe auf den Beklagten übergegangen. In Erfüllung dieser Selbstverwaltungsaufgabe habe der Beklagte gemäß § 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg den Anschluss- und Benutzungszwang an die von ihm betriebene Wasserversorgungsanlage satzungsgemäß geregelt. Die Gemeinde H_____mit dem Ortsteil D_____sei am 1. Januar 2006 in den beklagten Verband eingetreten. Die öffentliche Wasserversorgungsanlage für das Grundstück E_____1 in D_____sei bereits im Jahr 2009 fertiggestellt worden. Schutzgut der öffentlichen Wasserversorgung sei die Volksgesundheit, die eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser voraussetze, welches ständig auf die Einhaltung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung überprüft werde. Eine solche Überprüfung sei bei einer Vielzahl von privaten Eigengewinnungsanlagen nicht durchführbar. Nur über den Anschlusszwang könne eine Benutzung nichteinwandfreien Wassers mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehe daher ein Allgemeininteresse an einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage, da sich nur so eine flächendeckende Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet wirtschaftlich und technisch in optimaler Weise erreichen lassen. Die ordnungsgemäße Funktion des wirtschaftlichen Betriebs der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sei nur dann gewährleistet, wenn alle Grundstücke, deren Anschluss technisch möglich sei, auch angeschlossen werden. Ein zu geringer Anschlussgrad beeinträchtige die optimale technische Funktion und erhöhe die mengenunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung für alle Anschlussnehmer. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang würden daher gemäß § 5 und § 7 Wasserversorgungssatzung nur zugelassen, wenn der Anschluss des Grundstückes dem Eigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar sei. Einen solchen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang habe der Kläger nach dieser Vorschrift nicht. Das klägerische Grundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und sei durch eine direkt vor dem Grundstück liegende Hauptwasserleitung erschlossen. Auf dem Grundstück werde Wasser verbraucht, da das Grundstück von Kläger bewohnt werde und er nach eigenen Angaben bisher seinen Wasserbedarf aus einer Eigenwassergewinnungsanlage gedeckt habe. Gemäß § 4 und 6 Wasserversorgungssatzung sei der Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück, auf dem Wasser verbraucht werde, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließen zu lassen (Anschlusszwang) und zu benutzen (Benutzungszwang). Der Trinkwasserhausanschluss sei bereits am 10. Juli 2009 durch die Firma T_____hergestellt und bis in das Gebäude geführt worden. Über die Verfahrensweise zum Einbau des Wasserzählers und die Anbindung der Hausinstallation an die öffentliche Wasserversorgungsanlage sowie die Inbetriebname sei der Kläger mit Schreiben der D_____ mbH vom 10. Dezember 2010 informiert worden. Damit sei die Anschlussfähigkeit eindeutig gegeben und mit dem Anschluss der Hausinstallation an die öffentliche Anlage und dem Einbau des Wasserzählers sei die Nutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen durch den Kläger möglich. Hinderungsgründe seien nicht erkennbar. Entgegen der klägerischen Ansicht sei für das Grundstück eine betriebsbereite Versorgungsleitung errichtet worden. Mit der Errichtung des Trinkwasserhausanschlusses, der bis ins Gebäude führe, seien alle Voraussetzungen getroffen, um mit minimalem Aufwand die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Verbandes nutzen zu können.

Mit seiner am 9. Juli 2018 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren aus, dass die Angaben zur Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Widerspruchsbescheides mangelhaft seien. Sowohl die Kostenentscheidung als auch die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides seien widersprüchlich, da einerseits ausgeführt werde, dass die Widerspruchsführerin die Kosten trage. Wer die Widerspruchsführerin sei, werde indes nicht angegeben. Weitere Mängel im Bescheid vom 16. August 2017 und Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2018 seien das Nennen von nicht vorhandenen Rechtsgrundlagen. Der Beklagte verkenne, dass das Gericht seinerzeit als Entscheidungsgrund nur einen vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Bürgerliches Gesetzbuch benannt und nur deswegen anerkannt habe, dass die Leitung des Beklagten auf dem Grundstück des Klägers liege. Nach mehr als zehn Jahren zwischen dem Verlegen der Leitung und heute könne nicht mehr von einem vorübergehenden Zweck gesprochen werden. Vielmehr griffen die § 94 und § 96 Bürgerliches Gesetzbuch, da der Beklagte nach nun mehr als zehn Jahren es noch nicht einmal versucht habe, eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger zur Lage der Leitung zu erreichen. Das Dulden durch den Kläger als Eigentümer, bedeute nicht, dass durch das Dulden Gesetze, Bestimmungen, Satzungen aufgehoben würden, so dass der Duldungsnehmer nicht an diese gebunden sei. Eine Duldung hebe auch die Pflicht des Beklagten zum Abschluss von Vereinbarungen, Verträgen und die Zahlung von Entschädigung nicht auf.

Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2018 gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt, gegen das der Kläger mit Schreiben vom 18. August 2018 Widerspruch erhoben hat und über den durch den Beklagten bislang nicht entschieden worden ist.

Vor diesem Hintergrund beantragt der Kläger zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2018;

sowie den Bescheid über die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 10. August 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht er sich inhaltlich auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass die Leitung auf dem Grundstück nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß auf dem Grundstück der Klägerseite verlegt worden sei und auch nicht entfernt werden müsse. Vor diesem Hintergrund könne auch ein Anschluss an diese Leitung ordnungsgemäß verfügt werden. Die Leitung des Beklagten auf dem Grundstück der Klägerseite sei vom Kläger zu dulden. Eine sonstige Beilegung des Rechtsstreits sei nicht erfolgt. Es sei insbesondere keine vorrübergehende Duldung ausgesprochen worden, sodass nach Ansicht des Beklagten auch Vereinbarungen, Verträge oder Zahlungen zur Herbeiführung einer Duldung nicht erforderlich seien.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2023 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang sowie das Sitzungsprotokoll hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2023 übertragen wurde.

Die Klagen (vgl. § 44 VwGO) haben insgesamt keinen Erfolg.

Die als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaften Klage sind insgesamt zulässig aber unbegründet.

Zunächst ist die mit Bescheid des Beklagten vom 16. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2018 ausgesprochene Anschlussverfügung nebst Zwangsgeldandrohung insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das klägerische Grundstück unterliegt dem Anschlusszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des beklagten Verbandes.

Rechtsgrundlage für den Erlass der streitbefangenen Anschlussverfügung vom 16. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2018 ist § 4 der Wasserversorgungssatzung des M_____(M_____) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D_____Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3. Mai 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D_____Nr. 13/2012 vom 16. Mai 2012 (Wasserversorgungssatzung).

Nach § 4 Sätze 1 und 2 Wasserversorgungssatzung ist der Anschlussnehmer eines Grundstückes, auf dem Wasser verbraucht wird, verpflichtet, dieses innerhalb von drei Monaten nach Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Eine Anschlussmöglichkeit besteht nach § 4 Satz 3 Wasserversorgungssatzung, wenn das Grundstück an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzt oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hat.

Die Regelungen der Wasserversorgungssatzung unterliegen keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis D_____formell wirksam bekannt gegeben worden.

Auch ist in materieller Hinsicht gegen die Satzung des Beklagten insgesamt nichts zu erinnern. Sie hielt bereits in der Vergangenheit den Überprüfungen durch die Kammer stand (vgl. etwa VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 6 L 487/19 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 39 - 41, juris). Das Gericht hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest und sieht keine Veranlassung an der materiellen Wirksamkeit der Wasserversorgungssatzung des Beklagten nunmehr zu zweifeln.

Der Anschlusszwang an öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen ist als solcher nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg bereits im Grundsatz verfassungsrechtlich zulässig und leitet sich aus allgemeinen Gründen des öffentlichen Wohls her.

Diese Gründe des öffentlichen Wohls liegen bei der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Rahmen der Erfüllung der dem jeweiligen Brandenburger Zweckverband nach §§ 59 Abs. 1, 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 in der Fassung des Artikelgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62)) obliegenden Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vor. Ob der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Frage des Vorliegens von Gründen des öffentlichen Wohls, eine Beurteilungsermächtigung oder Einschätzungsprärogative eingeräumt ist (so für das jeweilige Landesrecht: OVG Nds, Urteil vom 8. Januar 1991 - 9 L 280/89 - DVBl. 1991, 1004; OVG NW Urteil vom 28. November 1986 - 22 A 1206/81 - KStZ 1987, 132; ferner Cronauge/Lübking, Kommentar zur Amts- und Gemeindeordnung im Land Brandenburg, § 15 GO, Rn. 10) oder es sich insoweit um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, Potsdamer Kommentar zur GO, AmtsO und LKrsO, Stand Aug. 2002, § 15 GO, Rn. 5 a.E.) ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, da auch bei Unterstellung der größtmöglichen Kontrolldichte der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der jeweiligen leitungsgebundenen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 - 36, juris). Der ursprünglich als Institut zur Abwehr abstrakter Gefahren dem Polizeirecht zuzurechnende Anschluss- und Benutzungszwang ist in diesem Sinne heute als im Kommunalrecht verankert anerkannt. Die jeweils satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung dient dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowohl eine gleichmäßige und überwachte Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität als auch eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus dem Genuss von unkontrolliert bezogenem Wasser und nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Einrichtung einer öffentlichen zentralen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang zu den den Gemeinden bzw. Zweckverbänden aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehört. Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 – NVWZ 1998, 1080 und vom 22. Dezember 1997 – 8 B 250.97 – Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 143). Dies gilt nicht nur für größere Gemeinden, insbesondere für Städte, sondern generell für den Bereich der gesetzlich der Gemeinde zugewiesenen Abwasserbeseitigung, und damit auch für kleinere, insbesondere ländlich strukturierte Gemeinden. Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks werden - soweit sie überhaupt vorliegen - nach Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges regelmäßig gegenstandslos oder können nicht mehr ausgeübt werden. Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage (bzw. hier eine eigene Brunnenanlage) errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (so BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O., vorgehend BayVGH, Urteil vom 24. Juli 1997 – 23 B 94.1935 – BayVBl. 1998, 721; OVG Niedersachsen., Beschluss vom 13. März 2001 – 9 LA 873/01 –, juris). Die Entscheidung der Gemeinde bzw. Verbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung bzw. Trinkwasserversorgung ist regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung gegenüber der Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage führt. Im Abwasserbereich sieht das Brandenburgische Wassergesetz überdies keine Überlassungspflicht der Bürger vor, so dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs als öffentlich-rechtliches Handlungsinstrument zur Umsetzung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendig ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: Henseler, NuR 1984, 249 <251 m.w.N.>; allgemein Bodanowitz, Organisationsformen der kommunalen Abwasserbeseitigung, S. 29). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes betroffene Grundstück in gleicher Weise besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1986 – 7 CB 51 u. 52.85 – NVwZ 1986, 483). Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien. Für den Bereich der Wasserversorgung gilt nichts grundsätzlich anderes (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 - 36, juris).

Auch die Regelungen der Wasserversorgungssatzung des Beklagten über den Anschlusszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung in § 4 der Satzung fußen auf § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Maßgeblich ist insoweit allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Wasserversorgungspflicht (§ 59 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 – 7 K 869/08 –, S. 7 des E.A.).

Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Anordnung des Anschlusszwangs mit höherrangigem Recht. Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 37, juris; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 32 - 36, juris).

Die hier in Rede stehende Anschlussverfügung vom 16. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2018 erweist sich auch sonst mit Blick auf die Satzung des Beklagten als rechtmäßig.

Weder formell-rechtlich noch materiell-rechtlich sind gegen die Anschlussverfügung Bedenken anzumelden, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

Da auf dem Grundstück des Klägers Wasser verbraucht wird – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist –, unterfällt es gemäß § 4 Wasserversorgungssatzung grundsätzlich dem Anschlusszwang. Angesichts der betriebsbereit vor bzw. auf dem (hierzu sogleich unten) Grundstück des Klägers fertig gestellten öffentlichen Wasserversorgungsleitung liegen auch die übrigen Voraussetzungen des Anschlusszwangs vor, so dass der Kläger verpflichtet ist, einen Trinkwasserhausanschluss im Sinne von § 13 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 Wasserversorgungssatzung herstellen zu lassen sowie eine Hausinstallation gemäß § 15 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung herzustellen.

Ferner ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für den Kläger eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit besteht, eine Hausinstallation herzustellen oder eine Verbindung seiner Hausinstallation mit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage herstellen zu lassen.

Dem Kläger ist in der Anschlussverfügung zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen zu 1. und 2. auch eine angemessene Frist bestimmt worden. Innerhalb von mehr als fünf bzw. sechs Wochen lassen sich die Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, Rn. 8, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 39 - 41, juris).

Entgegen der klägerischen Auffassung, führt auch der Umstand, dass ein Teil der K_____und somit auch ein Teil der im Straßenraum verlegten öffentlichen Trinkwasserversorgungsleitung durch sein eigenes Grundstück – nämlich das F_____, Gemarkung D_____– verläuft, nicht dazu, dass der Kläger sein Grundstück nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgungsleitung anschließen lassen muss. Sofern der Kläger meint, dass vorliegend die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsleitung ausscheide, weil nach § 28 Abs. 1 S. 2 Wasserversorgungssatzung Versorgungsleitungen grundsätzlich nur in öffentlich gewidmeten Straßen, die im Eigentum der Städte und Gemeinden, des Landkreises und des Landes Brandenburg stehen, verlegt werden, verfängt dies nicht.

Der Kläger mag zwar insoweit recht haben, dass das Grundstück F_____ insgesamt nach wie vor in seinem privaten Eigentum steht, da eine Übernahme der Straßenfläche in das Eigentum des Straßenbaulastträgers, die der Beklagte nach § 13 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (StrG) grundsätzlich hätte beanspruchen können, nicht erfolgt ist, da dieser eine Übernahme offenbar nie verlangt hat. Das klägerische Privateigentum wird hier allerdings durch die öffentlich-rechtliche Widmung der Straßenfläche aber dergestalt überlagert, dass nunmehr bis zum Erwerb des für die Straße in Anspruch genommenen (Teil-)Grundstücks dem Landkreis als Träger der Straßenbaulast (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 2 StrG) die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zustehen, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert (vgl. § 13 Abs. 4 StrG sowie auch § 6 Abs. 8 StrG und § 23 Abs. 1 StrG). Das Privateigentum des Klägers stellt sich weitgehend nur mehr als eine „inhaltslose Hülse“ dar (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. November 2015 – 6 K 607/11 –, juris; zum im Wesentlichen gleichlautenden bayerischen Straßen- und Wegerecht: BayVGH, Beschluss vom 5. November 2012 - 8 CS 12.802 -, juris Rz. 9 m.w.N.), sodass insoweit im hiesigen Fall von einer Ausnahme auszugehen ist, auf deren Möglichkeit der Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 2 Wasserversorgungssatzung („grundsätzlich“) hinweist. Über die Verlegung einer Trinkwasserleitung im Straßenkörper, zu dem auch der Straßengrund gehört, und die Durchleitung von Trinkwasser entscheidet auch bei einem gewidmeten, aber (noch) nicht in seinem Eigentum stehenden Straßengrundstück allein der Straßenbaulastträger (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2017 – OVG 9 S 24.16 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 5. November 2015 – 6 K 607/11 –, juris; zum Falle einer bis zu 3 m tief zu verlegenden Abwasserleitung BayVGH, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O. Rz. 13).

Die Widmung (§ 6 Abs. 1 StrG), die einer Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht und von widersprechenden bürgerlich-rechtlichen Verfügungen des Eigentümers nicht berührt wird (§ 6 Abs. 8 StrG), erfasst nämlich alle Bestandteile einer Straße (§ 2 Abs. 2 StrG). Sie erstreckt sich mit ihren Rechtswirkungen ferner in solcher Tiefe in das Straßengrundstück, wie der Träger der Straßenbaulast ein Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Zweckbestimmung des Straßengrundstücks haben kann; in diesem Umfang übt der Träger der Straßenbaulast zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs die Rechte und Pflichten aus, die sonst dem Eigentümer zustehen (vgl. § 13 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 StrG). Damit verfügt er auch über die Befugnis, die Verlegung von Leitungen im Straßenkörper vorzunehmen, zuzulassen oder zu untersagen. Zum "Straßenkörper" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG) gehört dabei insbesondere auch der "Straßengrund" (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG); das ist auch der natürlich anstehende Boden (Untergrund) unter künstlich hergestellten Straßenbestandteilen wie (Straßen-)Unterbau und Fahrbahndecke (Oberbau), aber auch unter weiteren Straßenbestandteilen wie Dämmen, Gräben, Seitenstreifen etc. Die Untergrenzen des Straßengrundes befinden sich im Erdkörper wiederum in einer Tiefe, jenseits der sich nach straßenrechtlichen und straßentechnischen Erfordernissen Eingriffe nicht mehr auf den Bestand der Straße auswirken können und der Straßenbaulastträger an ihrer Abwehr daher kein Interesse haben kann; der Begriff ist im Hinblick auf die Zweckbestimmung der öffentlichen Sache gleichermaßen interessenbezogen auszulegen und einzugrenzen wie die Rechtstellung des Eigentümers in § 905 BGB (Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 7 Rz. 5 m.w.N.).

Soll somit eine Leitung im Straßenkörper verlegt werden, ist es gerade Sinn und Zweck des Art. § 13 Abs. 4 StrG, dem Träger der Straßenbaulast, der noch nicht Grundstückseigentümer ist, diejenigen Befugnisse aus dem Kreis der Rechte und Pflichten des Eigentümers zur Ausübung zu übertragen, die die "Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs" betreffen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Gemeingebrauch nur kurzzeitig (z.B. für die ‚vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung’, vgl. § 23 Abs. 1 StrG), längerfristig oder auf unbestimmte Zeit beeinträchtigt wird (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. November 2015 – 6 K 607/11 –, juris). Dieses Ergebnis entspricht der Interessenlage des Straßenbaulastträgers, zu beurteilen und zu bestimmen, ob sich eine Nutzung des Straßenkörpers für die Verlegung einer Leitung auf den Bestand der Straße nachteilig auswirken kann (z.B. durch Setzung der Fahrbahn, im Hinblick auf notwendige Gewichtsbeschränkungen etc.) oder mit ihm (noch) vereinbar ist. Ob, in welcher Form und in welchem Umfang an dem Straßenkörper anderweitige Nutzungen zugelassen werden, berührt mithin grundsätzlich die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs. Die Berechtigung hierzu steht deshalb gemäß § 13 Abs. 4 StrG nicht dem privatrechtlichen Eigentümer des Straßengrundstücks, sondern allein dem Träger der Straßenbaulast zu. Eine Aufteilung der Befugnisse zwischen Straßenbaulastträger und privatem Eigentümer ist in § 13 Abs. 4 StrG nicht vorgesehen. Sie wäre auch mit den Interessen des Straßenbaulastträgers, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, sowie mit der durch § 6 Abs. 8 StrG beschränkten Stellung des privaten Eigentümers nicht vereinbar. Die Befugnisse des Trägers der Straßenbaulast nach § 13 Abs. 4 StrG würden nicht hinreichend umrissen, wenn man sie nur auf den Gebrauch der öffentlichen Straße im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen (Gemeingebrauch, § 14 Abs. 1 Satz 1 StrG) beschränken wollte, der auf der Fahrbahnoberfläche stattfindet. Denn der Straßenbaulastträger ist nach § 9 Abs. 1 StrG verpflichtet, die Straße in ihrer Gesamtheit (§ 2 StrG) in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu erhalten und zu unterhalten. Zum Inhalt dieser Verpflichtung gehört es vor allem auch, wechselseitige Gefährdungen von Straßenkörper und unterirdischer Leitung, wie sie bei einer Trink- oder Abwasserleitung ohne weiteres in Betracht kommen können, abzuwehren und in diesem Zusammenhang des Weiteren über erforderliche Straßensperrungen für Bau- oder Wartungsarbeiten zu entscheiden. Dementsprechend stellt der Tatbestand des § 13 Abs. 4 StrG für den auf den Träger der Straßenbaulast übergegangenen Teil der Rechte und Pflichten des Eigentümers nicht auf den Gemeingebrauch als solchen, sondern auf die Erforderlichkeit für die ‚Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs’ ab. Auch wenn eine im Straßenkörper verlegte Trink- oder Abwasserleitung den Gemeingebrauch im Allgemeinen nicht beeinträchtigt (vgl. § 23 Abs. 1 StrG), berührt ihre Lage dort damit sehr wohl die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 13 Abs. 4 StrG (so zum inhaltsgleichen bayerischen Landesrecht insgesamt: BayVGH, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O. Rz. 9 bis 13 m.w.N.). Diese Ausführungen gelten für die vom Beklagten auf dem Grundstück des Klägers errichtete Trinkwasserversorgungsleitung, auch wenn diese in einer erheblichen Tiefe errichtet worden sein sollte; denn auch eine solche Anlage berührt die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und befindet sich im Straßengrund und damit -körper im oben definierten Sinne (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. November 2015 – 6 K 607/11 –, juris).

Mit Blick auf den oben dargelegten rechtlichen Maßstab ist hier gerade von einer Ausnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 2 Wasserversorgungssatzung auszugehen, da dieser vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorschriften des Straßengesetzes so zu lesen ist, wonach in besonderen Fällen – wie im hiesigen – Versorgungsleitungen in öffentlich gewidmeten Straßen, aber auch gegebenenfalls auf einem Privatgrundstück, sofern eine öffentliche Straße durch dieses verläuft, entgegen dem klägerischen Vorbringen verlegt werden können.

Im Übrigen stellt § 28 Wasserversorgungssatzung keine Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang als solchen auf, sondern gibt lediglich Anweisungen an den Beklagten als Wasserversorger, wie und wo eine Straßenrohrlegung zu erfolgen hat. Selbst im Falle eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung, der hier allerdings – wie oben gezeigt – gerade nicht vorliegt, würde dies nicht unmittelbar zum Wegfall der Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen zentralen Trinkwasserversorgungsleitung führen. Auch dann bestünde eine Anschlusspflicht. § 28 Abs. 2 S. 1 und 2 Wasserversorgungssatzung stellt nämlich klar, dass wenn Rohrleitungen vom Beklagten in Straßen, Plätzen usw., die im Privateigentum stehen, verlegt werden, diese Rohrleitungen wie Hausanschlussleitungen aber ohne Messeinrichtung (als gemeinsame Zuleitung) behandelt werden und mithin die Pflicht zum Anschluss implizit vorausgesetzt wird.

Auch spricht vorliegend nichts für eine Befreiung des klägerischen Grundstücks vom Anschluss- und Benutzungszwang.

Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschluss- und Benutzungszwangs wird regelmäßig in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren (vgl. insoweit § 5 Wasserversorgungssatzung) begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich nur dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2020 – 6 K 902/15 –, Rn. 38 - 39, juris).

Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass die Frage, ob ein Anspruch auf Befreiung im Verfahren auf Anfechtung einer Anschlussverfügung überhaupt zu prüfen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2020 – 6 K 902/15 –, Rn. 38 - 39, juris) hier nicht entschieden werden muss.

Eine Befreiung vom Anschlusszwang wurde durch den Beklagten nicht erteilt; der Kläger hat auch insoweit beim Beklagten jedenfalls keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Das im Verwaltungsverfahren geäußerte Begehren des Klägers gerichtet auf Aussetzung der Anschlusspflicht kann nicht als Antrag auf Befreiung ausgelegt werden.

Letztlich spricht aber auch nichts dafür, dass die Voraussetzung für eine Befreiung offensichtlich vorliegen und somit die streitbefangene Anschlussverfügung aufzuheben wäre. Nach § 5 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung wird der Verpflichtung zum Anschlusszwang der Anschlussnehmer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe beim Zweckverband einzureichen, § 5 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung.

Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – OVG 9 N 174.13 –, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschlusszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände nicht vor.

Es mag dahinstehen, ob das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung – wie das Vorbringen des Klägers sinngemäß verstanden werden kann – als privates Interesse des Klägers für sich genommen überhaupt Grund für eine vollständige und unbefristete Befreiung vom Anschlusszwang darstellt und nicht lediglich nur zu einer Teilbefreiung führen kann, die im Übrigen im weiten Ermessen des jeweiligen Zweckverbandes stehen dürfte (vgl. zur Problematik OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 L 24/93 -, NVwZ-RR 1997, 47; Düwel in Becker u.a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 50, juris), da jedenfalls der Kläger – wie erwähnt – bereits keinen entsprechenden Befreiungsantrag beim Beklagten gestellt hat und darüber hinaus hinsichtlich der Frage der Qualität seines Trinkwassers aus der Eigenversorgung er insoweit aber auch darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastet ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 6 K 965/16 –, Rn. 63 - 64, juris).

Welche Anforderungen an die Trinkwasserqualität zu stellen sind, ergibt sich aus der TrinkwV (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 54, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 6 L 487/19 –, juris). Im 2. Abschnitt der TrinkwV werden die Anforderungen an die konkrete Beschaffenheit des Trinkwassers normiert. So regelt § 4 TrinkwV allgemeine Anforderungen, § 5 TrinkwV i.V.m. Anlage 1 TrinkwV mikrobiologische Anforderungen, § 6 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 TrinkwV chemische Anforderungen, § 7 TrinkwV i.V.m. Anlage 3 Indikatorparameter und schließlich § 7a TrinkwV i.V.m. Anlage 3a radiologische Anforderungen. Diesbezüglich hat der Kläger in der hinreichenden Tief und Substantiiertheit nichts vorgetragen. Der bloße Hinweis dahingehend, dass regelmäßig Kontrollen stattfänden, reicht mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben nicht aus.

Im Hinblick auf die den Kläger treffende Kostenlast gilt, dass eine Unzumutbarkeit des Anschlusses vorliegend nicht ersichtlich ist. Mangels konkreten Vorbringens hinsichtlich möglicher Kosten und der konkreten Ausgestaltung des Anschlusses ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die hier aufzuwendenden Kosten, den in der Rechtsprechung hinsichtlich des Anschlusses für ein Wohnhaus als Grenze der Zumutbarkeit angesehen Wert von 25.000,00 € (offensichtlich) erreicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2011 – 15 A 1904.10, juris). So hat das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen einen noch zumutbaren Wert für ein Wohnhaus von 25.000,00 € angenommen. Dieser Wert wurde vom OVG Berlin-Brandenburg auch für die Rechtslage in Brandenburg übernommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13, juris). Grundsätzlich gilt, dass die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig erst dann überschritten ist, wenn die – unter Ausklammerung atypischer Mehrkosten entstehenden – Kosten des Grundstücks- und/oder Hausanschlusses zum Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Wertsteigerung in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen und daher ein „vernünftiger“ Eigentümer eine solche Maßnahme nicht durchführen würde (BayVGH, Urteil vom 18. August 1998 – 23 B 93.3934 –, juris; Urteil vom 16. Dezember 1998 – 23 B 97.367 –, juris; Urteil vom 31. Mai 2000 – 23 B 99.3480 –, juris; Urteil vom 5. Mai 2003 – 23 ZB 03.595 –, juris; Urteil vom 4. Mai 2006 – 23 ZB 06.306,– juris; ThürOVG, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 4 EO 81ß/02 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 8. März 1994 – Bf VI 31/93 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 12. Dezember 2005 – RO 13 K 04.1265 –, juris; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 – 8 C 22.92 –, NVwZ 1995 S. 1213 ff.). Diesbezüglich wurde vom Kläger weder etwas vorgetragen, noch ist hierzu sonst etwas ersichtlich.

Auch ist die zugleich erfolgte Zwangsgeldandrohung vom 16. August 2017 rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 3, 27 Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. Zum einen liegt ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor, der zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg verpflichtet und infolge der angeordneten Sofortvollzugs nach § 3 VwVGBbg vollziehbar ist. Zum anderen ist die Zwangsgeldandrohung nach § 28 Abs.1 VwVGBbg ordnungsgemäß schriftlich angedroht, in zulässiger Weise mit der in Rede stehenden Anschlussverfügung nach § 28 Abs. 2 VwVGBbg verbunden und nach § 28 Abs. 6 VwVGBbg dem Kläger zugestellt worden. Die dem Kläger gesetzte Frist bis zum 22. September 2017 bzw. bis zum 29. September 2017 ist angemessen und das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € der Höhe nach ebenfalls verhältnismäßig bestimmt, vgl. § 29 Abs. 3 VwVGBbg.

Nach allem hatte die auf Aufhebung der Anschlussverfügung nebst Zwangsgeldandrohung keinen Erfolg.

Aber auch die auf Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung vom 10. August 2018 gerichtete, im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage bleibt hier der Erfolg versagt.

Sie ist hier zunächst als sog. Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig, da der Beklagte über den klägerischen Widerspruch vom 16. August 2018 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat und der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2018 nach vier Monaten klagerweiternd angefochten hat. Der Beklagte hat keinerlei Gründe vorgebracht, weshalb über den Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung nicht entschieden worden ist.

Die Zwangsgeldfestsetzung vom 10. August 2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Zwangsgeldfestsetzung vom 10. August 2018 findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3, 27 Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs.1 VwVGBbg.

Nach § 30 Abs. 1 VwVGBbg kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden, wenn die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Bei der hier zwangsweise durchzusetzenden Anschlussverfügung des Beklagten vom 16. August 2017 handelt es sich im Sinne des § 3 Abs. 1 VwVGBbg um einen Verwaltungsakt, der zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet.

Der streitbefangenen Zwangsgeldfestsetzung ist mit der Anschlussverfügung des Beklagten vom 16. August 2017 hinsichtlich der Anwendung des in Rede stehenden Zwangsmittels – hier der Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,00 € – im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 eine ordnungsgemäße Androhung vorangegangen. Wie bereits oben gezeigt, war die Zwangsgeldandrohung vom 16. August 2017 rechtmäßig. Dem Kläger ist als Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg in der Androhung vom 16. August 2017 eine 5-wöchige und insoweit angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt worden. Die Androhung vom 16. August 2017 war mit der Anschlussverfügung vom 16. August 2017 im Sinne des § 28 Abs. 2 VwVGBbg verbunden und hat sich auf die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,00 € bezogen, § 28 Abs. 3 S. 1 VwVGBbg. Die Zwangsgeldandrohung vom 16. August 2017 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß im Sinne des § 28 Abs. 6 S. 1 VwVGBbg am 17. August 2017 zugestellt.

Schließlich liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung am 10. August 2018 ein vollziehbarer Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2018 vor, in dem der Beklagte ausdrücklich tenoriert hat, dass die angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 16. August 2017 bestehen bleibt.

Auch ist mit der hier streitgegenständlichen Festsetzung des Zwangsgeldes vom 10. August 2018 dem Kläger als Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur Zahlung bis zum 27. August 2018 gesetzt worden, § 30 Abs. 3 VwVGBbg, die fruchtlos verstrichen ist. Der Kläger ist seinen Verpflichtungen aus der sofort vollziehbaren Anschlussverfügung vom 16. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Juni 2018 nicht nachgekommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.