Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 29.06.2023 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 6 K 1652/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0629.6K1652.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 3 Abs. 1 RBStV, § 4 Abs. 1 RBStV, § 4 Abs. 6 RBStV, XII SGB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Der Kläger wird beim Beklagten seit August 2018 als Inhaber einer Wohnung in C_____unter der Beitragsnummer 2_____ geführt.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zur Begründung führte er aus, dass er laut aktuellen Rentenbescheid einen Rentenauszahlungsbetrag in Höhe von monatlich 374,00 € erhalte, wovon er 198,00 € an Miete zu zahlen habe. Er liege somit weit unter dem Selbstbehalt. Altersarmut sei derzeit gegeben. Er sei momentan aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nicht in der Lage den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Sollte sein Befreiungsantrag abgelehnt werden, drohe ihm Obdachlosigkeit. Entsprechende Anträge habe er bei den jeweiligen Sozialträgern gestellt. Aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen ergebe sich bei einer monatlichen Rente von 842,28 € ein Zahlbetrag von 746,27 €, der wiederrum noch um monatliche Zahlungen an eine Anwaltskanzlei von 372,47 € gemindert sei.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) für die im Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV genannten Personenkreise möglich sei. Diese seien Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Grundsicherung, Empfänger von Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld, Empfänger von Asylbewerberleistungen, BAföG-Empfänger, die nicht bei ihren Eltern wohnten, Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht bei ihren Eltern wohnten, Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs, die nicht bei ihren Eltern wohnten, Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e Bundesversorgungsgesetz, Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Lastenausgleichsgesetz, Volljährige, die in einer stationären Einrichtung nach § 45 des 8. Buchs des Sozialgesetzbuchs lebten und schließlich taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des 12. Buches des Sozialgesetzbuchs. Der Kläger habe mit seinem Antrag einen Bescheid über den Bezug von Rente oder Rente wegen Erwerbsminderung eingereicht. Die von ihm eingereichten Unterlagen wiesen jedoch nicht nach, dass er, sein Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner oder ein Mitbewohner zu einem der oben genannten Personenkreise gehöre. Somit würden die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht erfüllt sein. Andere Gründe, die eine Befreiung rechtfertigten, habe der Kläger nicht mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 erhob der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass dem Beklagten sein Rentenbescheid vorliege. Er sei getrennt lebend und habe auch keine Mitbewohner, weshalb diesbezügliche Nachweise nicht zu erbringen seien. Ihm drohe nach Abzug der Miete Altersarmut und letztlich Obdachlosigkeit. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sehe in seiner Personenkreisaufstellung den Begriff der Armut nicht vor. Es gebe jedoch derzeit über vier Millionen Arme. Die Einkommensgrenze habe im Jahr 2018 bei 781,00 € netto monatlich gelegen. Insoweit wäre der Nachweis durch einen Rentenbescheid oder ähnliche Dokumente erbracht. Der Kläger sei letztlich aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nicht in der Lage den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen des Oberbürgermeisters der S_____ vom 27. November 2018 ergebe sich, dass dem Kläger monatlich 225,00 € zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleiben würden. Dies ergebe sich aus einem Grundsicherungsbedarf von monatlich 416,00 € abzüglich einer Grundmiete und Nebenkosten in Höhe von 191,00 €. In diesem Fall sei somit jedenfalls § 4 Abs. 6 RBStV erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2019 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die Voraussetzung für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht natürlicher Person abschließend in § 4 RBStV geregelt seien. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV sei an den Empfang bestimmter Sozialleistung gebunden und für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sehe das Gesetz nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder den entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Im Fall einer Taubblindheit genüge eine ärztliche Bescheinigung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV könnten Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des 12. Buches des Sozialgesetzbuches von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Einen Nachweis darüber, dass dem Kläger Grundsicherungsleistungen bewilligt worden seien, habe der Beklagte nicht erhalten. Bei der Rente handele es sich um eine einkommens- und vermögensunabhängige Versicherungsleistung, die ihre Grundlage im 6. Buch des Sozialgesetzbuches habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV seien nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass dem Kläger aber auch kein Wohngeld bewilligt worden sei, beruhe eine solche Bewilligung nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, die der Gesetzgeber als Befreiungsvoraussetzung festgelegt habe. Im Gegensatz zu den in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistung diene das Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung, sondern werde als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens gewährt. Einem befreiungsberechtigten Personenkreis nach § 4 Abs. 1 RBStV seien Wohngeldempfänger somit ohnehin nicht zuzuordnen. Dass dem Kläger eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistung bewilligt worden sei, habe er letztlich nicht nachgewiesen, sodass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht möglich sei. Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV könne die Rundfunkanstalt auf Antrag nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. § 4 Abs. 6 RBStV stelle jedoch keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV festgelegten Sozialleistung beziehe. Eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zulasten des jeweiligen Antragstellers geregelt hätte. Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV allerdings Kenntnis von dem Kreis der Personen mit geringem Einkommen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Personen bei der Festlegung der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV lediglich versehentlich unberücksichtigt geblieben seien, lägen nicht vor. Ein atypischer Sachverhalt sei nicht gegeben. Gemäß § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV liege ein besonderer Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt worden sei, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschritten. Dass dem Kläger Sozialleistung aus diesem Grund versagt worden seien, habe dieser nicht nachgewiesen. Dem eingereichten Berechnungsbogen sei zu entnehmen, dass das klägerische Einkommen – mit abgetrenntem Teil – seinen Bedarf um 233,05 € unterschreite. Ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV sei hiermit gerade nicht gegeben. Aus dem Berechnungsbogen – ohne abgetrennten Teil – gehe nämlich auch hervor, dass der Kläger die Einkommensgrenze für Leistungen der Grundsicherung nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches um 140,95 € überschreite. Der Rundfunkbeitrag betrage für den Kläger monatlich 17,50 €. Hiernach müsse er für die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht auf den Teil seines Einkommens zurückgreifen, der seinem Sozialbedarf entspreche. Die Annahme eines besonderen Härtefalles lasse sich nicht rechtfertigen. Das bestehende öffentliche Interesse an der Erhebung aller der Rundfunkanstalt zustehenden Rundfunkbeiträge gehe daher dem Interesse des Klägers an der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vor.
Mit seiner am 20. November 2019 zunächst beim Sozialgericht Cottbus erhobenen und mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass er aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei den monatlichen Rundfunkbeitrag von 17,50 € zu entrichten, da ihm zur Bestreitung des Lebensunterhalts nur ein monatlicher Betrag von faktisch insgesamt 176,00 € zur Verfügung stehe. Die vom Beklagten angeforderten Unterlagen seien vom Kläger übersandt worden. Der von ihm gestellte Antrag auf Wohngeld sei von der zuständigen Stelle abgelehnt worden. Deswegen beziehe der Kläger kein Wohngeld. Auch sei sein Antrag auf Grundsicherung im Alter nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches vom 22. November 2018 mit Schreiben vom 10. März 2020 von der Stadt C_____abgelehnt worden. Da dem Kläger dennoch zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes faktisch ein monatlicher Betrag in Höhe von ca. 200,00 € verbleibe, liege eindeutig ein atypischer Sachverhalt vor. Der genannte monatliche Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes weiche erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall ab, deshalb beim Kläger die Ausnahmeregelung des Härtefalls greife. Es sei offensichtlich, dass er nicht leistungsfähig sei. Auch wenn er keine Leistungen zu Grundsicherung erhalte, dürfe es sich hier um einen sogenannten Härtefall handeln. Mit der Härtefallregelung soll individuelle Nachteile ausgeglichen werden, getreu dem Gebiet des Gleichheits- und Sozialstaatsprinzips. Darüber hinaus sei keine Verhältnismäßigkeit im Vergleich der Regelaltersrente zum Einkommen der Führungsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegeben. Schließlich führt er aus, dass er bereits seine Nutzungsverhältnisse hinsichtlich seiner Wohnung ausführlich beschrieben habe. Nach der gesetzlichen Definition sei eine Wohnung, eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit die zum Wohnen und Schlafen geeignet sei und genutzt werde und einen eigenen Eingang habe und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar sei. Der Kläger nutze allerdings nur einen Raum in der Wohnung. Hierbei handele sich um einen Schlaf- und Wohnraum und eine Duschstelle. Küche und Toilette würden gemeinschaftlich genutzt. Der genutzte Raum habe kein Endgerät um Rundfunk- oder Fernsehen zu empfangen. Er könne also das Angebot des Beklagten gar nicht nutzen. Hieraus folge, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags nicht gegeben sei. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Zwangsabgabe. Es fehle an der rechtlichen Grundlage. Der Rundfunkbeitrag sei letztlich verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 5. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2019 zu verpflichten, den Kläger, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt wörtlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2019. Ergänzend führt er aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht vorlägen. Der Kläger habe nachgewiesen, dass ihm eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Leistungen bewilligt worden sei, noch dass ihm eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV versagt worden sei. Für die Prüfung eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 RBStV sei jedoch zunächst die Erbringung der erforderlichen Nachweise im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV nötig. In § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV heiße es, dass die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung durch entsprechende Bestätigungen der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch entsprechende Bescheide in Kopie nachzuweisen seien. Zu diesen Nachweisen gehöre auch der in § 4 Absatz 6 S. 2 RBStV aufgeführte Ablehnungsbescheid über die Versagung von Sozialleistungen. Selbst wenn auf die Inanspruchnahme einer Sozialleistung verzichtet werde, sei zuvor durch die sachlich zuständige Behörde zu prüfen, ob Sozialleistungen entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beitragsschuldners tatsächlich gewährt werden könnten. Der Kläger habe vorliegend allerdings zunächst keine entsprechenden Bescheide der zuständigen Sozialbehörde vorlegen können. Aus dem vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein- (und insoweit nach-) gereichten Widerspruchsbescheid der Stadtverwaltung C_____ bezüglich eines Bescheides über die Ablehnung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des 12. Buches des Sozialgesetzbuches vom 6. Februar 2019 gehe nunmehr hervor, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter in der Person des Klägers nicht erfüllt seien. Aus den Entscheidungsgründen des Widerspruchsbescheides ergebe sich, dass die Höhe der Leistungen die Differenz zwischen anzurechnenden Einkommen und dem Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt darstelle. Zum Einkommen gehörten jedoch auch Renten aller Art. Gemäß dem Rentenbescheid vom 19. Mai 2018 habe der Kläger ab dem 1. Juli 2018 eine Rente erhalten. Sein anzurechnendes Einkommen übersteige den Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt, sodass dem Kläger die erforderliche Bedürftigkeit fehle nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV befreit zu werden. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 im Hinblick auf die Auslegung der sogenannten Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV sei der Kläger daher nicht von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Mit Beschluss vom 10. November 2020 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Über die Klage konnte in Abwesenheit des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, weil der Kläger auf diese Folge mit der Ladung vom 24. Mai 2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30. Mai 2023 zugestellt wurde, ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 10. November 2020 übertragen wurde.
Die als Verpflichtungsklage (sog. Versagungsgegenklage) gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der hier streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat namentlich keinen Anspruch darauf von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsgerichtlich geklärt, sodass dem Vorbringen des Klägers insoweit nicht gefolgt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (vgl. § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 – 11 N 109.16, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 25, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch auf ein Bereithalten von Empfangsgeräten seit der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris). Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags folgt aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rundfunkprogramms (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris). Es bleibt jedem, namentlich dem Kläger, freigestellt, das Programmangebot des Beklagten zu nutzen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 26 - 30, juris).
Der Kläger ist dem Grunde nach rundfunkbeitragspflichtig, da er die Voraussetzungen des § 2 Abse. 1 und 2 RBStV erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach Abs. 2 S. 1 der genannten Vorschrift ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird nach Abs. 2 S. 2 jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (Nr. 1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (Nr. 2). Der Kläger ist Inhaber der vom Beklagten veranlagten, im Rubrum aufgeführten Wohnung, da er dort nach dem Melderecht gemeldet ist.
Auch handelt es sich bei dem von ihm bewohnten Zimmer und den gemeinschaftlich, d. h. hier gemeinsam mit einer weiteren Person genutzten Bad- und Küchenräumen, um eine Wohnung im Sinne des RBStV. Wohnung ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Die von dem Kläger bewohnten Räume erfüllen diese Voraussetzungen.
Zunächst greift der sinngemäße Einwand des Klägers, der Wohnraum könne nicht unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden, nicht durch.
Bei der Definition des Wohnungsbegriffs handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Licht des Beitragsmodells auszulegen ist. Insbesondere ist auch ein mietrechtlicher Begriff der Wohnung nicht zugrunde zu legen, wonach eine Wohnung erst dann vorliegt, wenn eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 990/17 –, juris; VG München, Urteil vom 2. März 2016 – M 6 K 15.1124 –, juris Rn. 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 A 3345/18 –, Rn. 9 - 10, juris).
Wohnräume, die nicht in anderen Wohnungen liegen, aber gleichwohl nicht direkt von außen, sondern nur über andere Räume betreten werden können, bleiben grundsätzlich beitragspflichtig. Diese anderen – den Zugang zur eigentlichen Wohnung vermittelnden – Räume, die ihrerseits keine Wohnung darstellen, sind jeweils als „Vorraum“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 990/17 –, juris, VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 04. November 2019 – 3 K 4135/17 –, Rn. 26 - 405, juris).
§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RBStV ist – ausgehend von seinem Wortlaut, seiner Funktion und unter Berücksichtigung des Regelungsgefüges des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – dahingehend auszulegen, dass er die Beitragserhebung nur für solche Wohnräume ausschließt, die in anderen Wohnungen liegen und deshalb auch nur über eine andere Wohnung betreten werden können (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 990/17 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. November 2019 – 3 K 4135/17 –, Rn. 26 - 405; VG München, Urteil vom 17. Juli 2015 – M 6a K 15.409 –, beide juris).
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV schließt somit allein räumliche Verhältnisse aus dem Wohnungsbegriff aus, in denen Wohnräume „ausschließlich über eine andere Wohnung“ betreten werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 A 3345/18 –, Rn. 15 - 16, juris; vgl. zum Fall einer eigenen Wohnung trotz gemeinsamer Nutzung eines Flures, einer Küche u. ä. in einem Studentenwohnheim: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2017 - 2 A 2419/16, juris; VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 990/17 –, Rn. 31 - 36, juris).
Mit Blick auf diesen rechtlichen Maßstab ist vorliegend von einer Wohnung im Sinne gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 S. 1 RBStV auszugehen, da nach dem Vortrag des Klägers er einen Wohnraum für sich allein und zugleich eine Küche und ein Badezimmer gemeinsam bewohnt. Zugang zu seinem eigenen Wohnraum, der für sich genommen bereits den rundfunkbeitragsrechtlichen Wohnungsbegriff im Sinne des § 3 Abs.1 S. 1 RBStV erfüllt, verschafft er sich über einen Flur, der einen solchen „Vorraum“ im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV darstellt, und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung.
Aus der Anknüpfung an die (abstrakte) Eignung zum Wohnen oder Schlafen ergibt sich zudem, dass eine bestimmte Mindestgröße oder -ausstattung der Raumeinheit (etwa mit Bad oder Küche) nicht erforderlich ist. Eine Wohnung liegt nur dann nicht (mehr) vor, wenn die Raumeinheit schon objektiv weder zum Schlafen noch zum Wohnen geeignet ist, etwa im Falle eines Rohbaus ohne Türen und Fenster (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 – 1 K 1691/15 –, Rn. 22 - 23, juris; VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2022 – 6 K 153/17 –, Rn. 47, juris). Dies ist allerdings hier nicht der Fall.
Eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht scheidet aus.
§ 4 RBStV regelt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich für den Inhaber einer Hauptwohnung.
Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV im Falle des Klägers nicht vor. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nach § 4 Abs. 1 RBStV kann nämlich nur derjenige beanspruchen, der mittels eines aktuellen Bescheides den Bezug einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Sozialleistungen nachweisen kann.
§ 4 Abs. 1 RBStV sieht insoweit vor, dass von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag folgende natürliche Personen befreit werden: 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches), 3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, 4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, 6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes, 7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften, 8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird, 9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben und schließlich 10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger keine der oben aufgeführten Leistungen bezieht. Der Kläger erhält vielmehr ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung eine – wenn auch nur geringe – Altersrente. Leistungen nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) wurden ihm, ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt C_____vom 30. März 2020 gegen den der Kläger keine Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben hat und der damit letztlich bestandskräftig geworden ist, abschlägig beschieden, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV – wie erwähnt – nicht vorliegen.
Einen pauschalen Befreiungstatbestand wegen geringen Einkommens (ggf. auch unterhalb des Existenzminimums) sieht der insoweit abschließende § 4 Abs. 1 RBStV ebenfalls nicht vor (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 5. November 2015 - M 6b K 15.77, beck-online).
Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV, die „geringes Einkommen“ oder auch den Bezug einer bloß geringen Altersrente als solche gerade nicht erfassen, sind auch nicht durch Auslegung und deshalb erst recht nicht durch Analogieschlüsse erweiterbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2019 – 2 A 3783/18, juris). So ist eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV bereits generell ausgeschlossen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 37 - 39, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 32 - 35, juris). Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Regelungslücke feststellbar. Die Aufzählung der zu befreienden Leistungsempfänger in § 4 Abs. 1 RBStV ist nach dem gesetzgeberischen Ziel der Verfahrensvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises abschließend (vgl. seinerzeit bereits schon zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10, juris). Einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, sind nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, da schon die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner spricht, die keine der genannten Sozialleistung erhalten. Vor allem aber sind die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen. Denn das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient (§ 1 WoGG; s.a. Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4), in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32).
Neben dem Ausschluss einer Befreiung nach § 4 Abs.1 RBStV ist vorliegend aber auch eine sog. Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ausgeschlossen.
Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall zunächst insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 der Vorschrift in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Voraussetzung für die Anwendung dieses Härtefalltatbestandes ist aber, dass der Kläger einen entsprechenden – in diesem Fall ablehnenden – Sozialleistungsbescheid vorlegt, aus dem sich die Einkommensberechnung, die die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreitet, ergibt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 9 K 1089/19.GI –, Rn. 33, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 32 - 35, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aus dem vom Kläger eingereichten ablehnenden Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt C_____vom 10. März 2020 ergibt sich, dass dem Einkommen des Klägers von 747,95 € (seine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund) ein gesetzlicher Regelbedarf bis zum 31. Dezember 2018 von 615,00 €, ab dem 1. Januar 2019 von 622,00 € und ab dem 1. Januar 2020 von 630,00 € gegenübergestanden haben. Die Einkünfte des Klägers übersteigen somit den gesetzlichen Regelbedarf bzw. die Bedarfsgrenze um mehr als die Höhe des Rundfunkbeitrags, der seinerzeit 17,50 € betragen hat.
Der hier zu entscheidende Fall ist schließlich auch von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht erfasst, der weiter als § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zu verstehen ist. Eine Befreiung aufgrund eines ungeschriebenen besonderen Härtefalls ist zwar grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen, liegt im hiesigen Fall jedoch nicht vor. Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich bei der zitierten Vorschrift nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV, zitiert nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2020 – 6 K 856/19 –, Rn. 19 - 21, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 36, juris).
Bei § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls „unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1“, mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrundeliegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass „weiterhin“ die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl LT-Drs. BY 16/7001, 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrundeliegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris)
Aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit jedoch zu groben Unbilligkeiten führen, die dann in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Danach liegt ein besonderer Härtefall – wie erwähnt – dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden mithin diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV dient somit primär dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181 <185>).
Dieser Erwägung kommt nun auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). So erweist sich Absatz 6 S. 2 schon angesichts seines Wortlauts („insbesondere“) nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei solchen Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, zugleich aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 184). Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse würde dann am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund beruhen. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris).
Diese vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgeführten Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall nicht vor, da dem Kläger mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt C_____über die Ablehnung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII vom 6. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2020 Sozialleistungen versagt worden sind, weil der Kläger – wie bereits oben dargelegt – ein monatliches Einkommen oberhalb der Bedarfsgrenze erzielt. Bei einem monatlichen Einkommen von 747,95 € wurde durch den Oberbürgermeister der Stadt als zuständige Sozialbehörde festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach in der Lage sei, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus seinem eigenen Einkommen zu decken und er letztlich nicht hilfebedürftig im Sinne des §§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 SGB XII sei. Mit Blick hierauf liegt aber vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade kein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Sofern der Kläger sinngemäß vorbringt, dass er dennoch unterhalb der Bedarfsgrenze liege, so ist Grund hierfür, dass ein Teil seiner Rentenbezüge aufgrund angelaufener Schulden, gepfändet wird. Persönliche Schulden bleiben in der Sozialhilfe grundsätzlich unberücksichtigt. Denn ginge man davon aus, dass jemanden der gepfändete Betrag seiner Rente nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht und als Einkommen unberücksichtigt bleibt, würde dies letztlich zur Folge haben, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus öffentlichen Mitteln bewilligt werden, damit der jeweilige Empfänger seine Schulden bei einem Dritten begleichen kann. Dies widerstrebt grundlegend dem Sinn und Zweck der Sozialleistungen. Andererseits ist aber auch ausgeschlossen, dass jemand aufgrund einer Pfändung zum Sozialhilfeempfänger würde. Die Möglichkeit als Schuldner beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 850f der Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen, damit ein pfändbarer Teil seines Einkommens bei diesem verbleibt, hat der Kläger zwar wahrgenommen, allerdings nicht die vom Amtsgericht Cottbus als zuständigen Vollstreckungsgericht angeforderten Unterlagen hinsichtlich seiner anfallenden Mietaufwendungen eingereicht, sodass der Antrag vom Vollstreckungsgericht letztlich abgelehnt wurde. Insoweit ist der Kläger für seine finanzielle Lage selbst verantwortlich.
Da dem Kläger der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII wegen des Nichtvorliegens der wirtschaftlichen, d.h. Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen abschlägig beschieden worden ist, liegt – wie erwähnt – kein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV vor.
Nach allem war die Klage somit als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da das Verfahren gerichtet auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10/10 – juris, Rz. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2015 – OVG 11 M 9.15 – juris, Rz. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 6 K 1046/21 –, Rn. 4, juris), bedurfte es vorliegend keiner Streitwertfestsetzung.