Gericht | LG Cottbus | Entscheidungsdatum | 05.07.2022 | |
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Aktenzeichen | 6 OH 30/17 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0705.6OH30.17.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
In Sachen ... ./. ... werden die Anträge des Antragsgegners zu 1) vom 16.05.2022 auf Aufhebung sämtlicher im Verfahren gefasster Beschlüsse und getroffener Entscheidungen durch das Gericht sowie auf Zurückweisung des Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen.
Zwar haben die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) in § 18 des Vertrages vom 31.05.2012 eine Schiedsgutachtenabrede getroffen.
Dessen ungeachtet war jedoch das selbständige Beweisverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (7.11.2017) und des zuletzt gefassten Beschlusses des Landgerichts vom 21.01.2022 zulässig, da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsschutzinteresse bestand. Zudem steht die Schiedsgutachtenabrede dem selbständigen Beweisverfahren dann nicht entgegen, wenn die vereinbarte Einholung eines Schiedsgutachtens unterblieben ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2015, 9 W 30/15).
Dass ein Schiedsgutachten eingeholt wurde, trägt der Antragsgegner zu 1) nicht vor.
Im Übrigen wurde von diesem zu dem vom Sachverständigen …………… erstellten Gutachten vom 16.07.2020 sowie zu den Ergänzungsgutachten vom 16.12.2020 und 30.07.2021 jeweils Stellung genommen und deren Ergänzung beantragt.