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Entscheidung 1 U 5/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.11.2013
Aktenzeichen 1 U 5/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 5. Februar 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß sowie im Internet oder sonstigen der Allgemeinheit zugänglichen Medien zu behaupten,

der Kläger habe eine Lücke in der Finanzordnung des Kreisjagdverbandes … e. V. ausgenutzt,

der Kläger habe in die Kasse des Kreisjagdverbandes … e. V. gegriffen,

der Kläger habe aufgrund eines gerichtlichen Hinweises einen Großteil - wenn nicht gar den gesamten - Rückforderungsbetrag an den Kreisjagdverband … e. V. zurückgezahlt.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 560,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 3. Februar 2012 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagten zu ¾.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger war in der Zeit ab 2001 bis 2007 Mitglied und Vorsitzender des Vorstands des Beklagten zu 1). In der Mitgliederversammlung am 02.02.2007 wurde er nicht erneut zum Vorstand gewählt.

Im Februar 2007 empfing der Kläger eine Zahlung des Beklagten zu 1) in Höhe von 1.854,63 €. Über die Rückzahlung dieses Betrages wurde zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger ein Rechtsstreit, Aktenzeichen: 12 C 70/09 AG Bad Liebenwerda und 1 S 4/11 LG Cottbus, geführt. Im dortigen Berufungsverfahren schlossen die Parteien am 07.12.2011 einen Vergleich über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 200,00 € durch den Kläger, den der Kläger an den Beklagten zu 1) entrichtete.

In einem weiteren Rechtsstreit, Aktenzeichen: 13 C 124/08 AG Bad Liebenwerda und 1 S 5/11 LG Cottbus, stritten der Kläger und der Beklagte zu 1) über das Bestehen der Vereinsmitgliedschaft des Klägers. Der in der ersten Instanz unterlegene Beklagte zu 1) nahm am 07.12.2011 die von ihm eingelegte Berufung zurück.

Im Januar 2012 erschien auf der Internetseite des Beklagten zu 1), in deren Impressum der Beklagte zu 2) als verantwortliche Person genannt war, der folgende Text:

„Griff in die Vereinskasse …

Die Mitgliederversammlung vom 11.02.2000 beauftragte den damals neu gewählten Vorstand mit der satzungsgemäßen Führung des Vereins.

Anfänglicher Aufschwung der Vereinsarbeit war trügerisch, schon am 08.12.2004 war der Vorstand irreparabel zerrüttet, vier von fünf Vorstandsmitgliedern legten mit sofortiger Wirkung ihre Vorstandsarbeit nieder.

Eine Lücke in der Finanzordnung des Vereins ausnutzend zahlte der Vorsitzende Vereinsgeld an sich.

Nach Kenntnis der Mitglieder und Aufforderung zahlte der Vereinsvorsitzende an die Vereinskasse zurück.

Am 02.02.2007 scheiterte der neugebildete Vorstand erneut, dem Vorsitzenden wurde in Finanzangelegenheiten und Vereinsführung das Misstrauen ausgesprochen, der Vorstand zerfiel.

Dieses Mal genügte die Zahlungsrückforderung der Vereinsmitglieder nicht.

Die schriftliche Zahlungsaufforderung ließ der abgewählte Vorsitzende durch Anwaltschreiben zurückweisen.

Über die Rückzahlungsverpflichtung entstand ein Rechtsstreit, der in I. und II. Instanz vor Gericht ausgetragen wurde.

Der Griff in die Vereinskasse lohnt nicht.

Am 12.12.2011 zahlte der Schuldner in II. Instanz dem Hinweis des Landgerichts Cottbus folgend an die Vereinskasse zurück.“

Im Hinblick auf diesen Text forderte der Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 25.01.2012 die Beklagten zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen auf.

Am 27.01.2012 erschien auf der Internetseite der Beklagten zu 1) der folgende Text:

„Griff in die Vereinskasse lohnt nicht, abgewirtschafteter Vorstand zahlt zurück

abgewirtschafteter Vorstand versucht durch seine Rechtsanwälte den Jagdverband … unter Druck zu setzen……eine unendliche Geschichte???? wir berichten“.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß sowie im Internet und sonstigen der Allgemeinheit zugänglichen Medien zu behaupten,

a) der Kläger habe eine Lücke in der Finanzordnung des Beklagten zu 1) ausgenutzt,

b) der Kläger habe in die Kasse des Beklagten zu 1) gegriffen,

c) der Kläger habe aufgrund eines gerichtlichen Hinweises einen Großteil des - wenn nicht gar den gesamten - Rückforderungsbetrag an den Beklagten zu 1) zurückgezahlt,

d) der Kläger sei ein abgewirtschafteter Vorstand,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 747,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 03.02.2012 freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 05.02.2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche des Klägers aus §§ 1004, 823 BGB bestünden nicht, da er durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. Der Kläger sei unstreitig nicht mit seinem Namen genannt worden. Die Veröffentlichungen ließen auch keinen hinreichenden Schluss auf seine Identität zu. Es habe in der Zeit ab 1991 sieben Vorsitzende des Beklagten zu 1) gegeben, von denen der Kläger in der Zeit ab 2001 bis 2007 als Vorstand tätig gewesen sei. Nachdem die Veröffentlichung erst im Januar 2012 stattgefunden habe, könne aufgrund des zeitlichen Abstands und der personellen Neubesetzung des Vorstands eine konkrete Zuordnung seiner Person nicht vorgenommen werden.

Das Urteil ist dem Kläger am 28.02.2013 zugestellt worden. Der Kläger hat am 25.03.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.05.2013 an diesem Tag begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 05.02.2013

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß sowie im Internet und sonstigen der Allgemeinheit zugänglichen Medien zu behaupten,

a) der Kläger habe eine Lücke in der Finanzordnung des Beklagten zu 1) ausgenutzt,

b) der Kläger habe in die Kasse des Beklagten zu 1) gegriffen,

c) der Kläger habe aufgrund eines gerichtlichen Hinweises einen Großteil des - wenn nicht gar den gesamten - Rückforderungsbetrag an den Beklagten zu 1) zurückgezahlt,

d) der Kläger sei ein abgewirtschafteter Vorstand,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 747,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 03.02.2013 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückweisen.

Der Senat hat den Beklagten unter dem 31.07.2013 Hinweise erteilt, auf die diese mit Schriftsatz vom 24.10.2013 ergänzend vorgetragen haben. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung vom 31.07.2013 (Bl. 194 d. A.) sowie den genannten Schriftsatz (Bl. 210 d. A.) verwiesen.

Die Parteien haben im Anschluss an die mündliche Verhandlung durch nicht nachgelassene Schriftsätze vom 08.11.2013 (Bl. 285 d. A.) und 06.11.2013 (Bl. 297 d. A.) ergänzend vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 823, 1004 BGB auf Unterlassung der im Klage- und im Berufungsantrag zu 1. a) bis c) genannten Äußerungen. Ein Anspruch auf Unterlassung der im Klage- und im Berufungsantrag zu 1 d) angeführten Äußerung besteht hingegen nicht.

a) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kann dem Klagebegehren nicht entgegengehalten werden, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen sich nicht auf die Person des Klägers zurückführen lassen.

Dabei geht das Landgericht noch zu Recht davon aus, dass die individuelle Betroffenheit von einer medialen Veröffentlichung, die zu einem Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen kann, nicht zwingend die Nennung des Namens der angesprochenen Person voraussetzt (vgl. BVerfG NJW 2004, 3619, 3620; BGH NJW 2009, 3576; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 823, Rdnr. 94). Erforderlich ist vielmehr, dass die Person erkennbar Gegenstand der medialen Darstellung ist, wofür es ausreicht, dass sie - auch ohne namentliche Nennung - anhand der dargestellten Informationen wenigstens für einen Teil des Adressatenkreises hinreichend erkennbar wird (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.; NJW 2005, 2844, 2845; Palandt/Sprau, a. a. O.). Bei alledem ist nicht auf einen Durchschnittsrezipienten abzustellen, sondern darauf, ob sich die Identität für eine sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres erkennen oder mühelos ermitteln lässt (BVerfG, a. a. O.; BGH NJW 2005, 2844, 2845). Nach diesen Grundsätzen ist eine hinreichende Individualisierung des Klägers hier zu bejahen.

Bereits die Darstellung in der ersten Veröffentlichung, dass der angesprochene Vorstand in der Mitgliederversammlung am 11.02.2000 gewählt und bis zum 02.02.2007 als solcher fungiert hat, lässt für am Vereinsleben interessierte und dementsprechend informierte Leser unschwer erkennen, dass damit der Kläger angesprochen ist, der unstreitig in dieser Zeit Mitglied und Vorsitzender des Vorstands gewesen ist. Zudem ist - gleichfalls unstreitig - der Kläger als Vorstand und Vorstandsvorsitzender in das Vereinsregister eingetragen; da dieses nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BGB von jedermann eingesehen werden kann, kann sich eine interessierte Öffentlichkeit mit nur wenig Aufwand eine abschließende Klarheit über die Identität der in der Veröffentlichung angesprochenen Person verschaffen. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem eigenen und ebenfalls unstreitigen Vortrag der Beklagten (Bl. 211, 212 d. A.) bei keinem anderen Vorstandsvorsitzenden ein Verdacht finanzieller Unregelmäßigkeiten aufgekommen ist; damit scheiden für eine vereinsinteressierte Öffentlichkeit alle Vorsitzenden mit Ausnahme des Klägers als Gegenstand der Veröffentlichung ersichtlich aus.

Die vorstehenden Erwägungen gelten ebenso für die zweite Veröffentlichung vom 27.01.2012, die bereits durch die Überschrift: „Griff in die Vereinskasse (…)“ erkennbar auf die erste Internetveröffentlichung verweist und für eine sachlich interessierte Leserschaft damit gleichfalls den Bezug zur Person des Klägers unschwer nachvollziehen lässt.

b) Die im Klage- und Berufungsantrag zu 1. wiedergegebenen Äußerungen sind sämtlich in den streitbefangenen Veröffentlichungen enthalten. Dabei stellen die im Antrag zu 1. a) bis c) genannten Äußerungen Tatsachenbehauptungen dar, wohingegen es sich bei dem im Antrag zu 1. d) angesprochenen Inhalt der Veröffentlichung um eine Meinungsäußerung handelt.

Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich darin, dass bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, wohingegen für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die dafür vorzunehmende Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten verstanden wird. Dazu muss die Äußerung vom Wortlaut ausgehend in dem Zusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (zum Ganzen: BGH NJW 2009, 1872, 1873; 2006, 830, 836; 2005, 279, 280 f.; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rdnr. 3; jeweils m. w. N.). Bei alledem sind fernliegende Deutungen ebenso auszuscheiden wie nicht tragfähige Annahmen einer verdeckten Äußerung (statt vieler: BVerfG NJW 2008, 1654, 1655, m. w. N.); andererseits behält auch eine Behauptung in „verdeckter Gestalt“ als Verdachtsäußerung, Vermutung oder Möglichkeit ihren Charakter als Tatsachenbehauptung, wenn der Äußernde das Mitgeteilte als wahr suggeriert und dem Zuhörer als Schlussfolgerung nahelegt (BGH NJW 2006, 601, 602 f.; 2004, 598, 599; Senat, Urteil vom 05.03.2012, 1 U 8/11; Urteil vom 12.06.2002, 1 U 6/02; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rdnr. 5). Bei Mischtatbeständen, d. h. bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig; für die vorzunehmende Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (BVerfG NJW 1983, 1415, 1416; BGH NJW 2010, 760, 762; 2006, 830, 836; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rdnr. 4); in Zweifelsfällen, in denen eine Trennung des wertenden vom tatsächlichen Gehalt den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde, ist insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen, wobei die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns dann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2010, 760, 762; 2009, 915, 916; Palandt/Sprau, a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für die streitgegenständlichen Äußerungen das eingangs dargestellte Ergebnis.

aa) Die in Klage- und Berufungsantrag zu 1. a) angeführte Äußerung ist in der ersten Veröffentlichung auf der Internetseite des Beklagten zu 1) wörtlich enthalten, indem es dort heißt: „Eine Lücke in der Finanzordnung des Vereins ausnutzend (…)“.

Sie vermittelt dem unbefangenen Durchschnittsleser das Verständnis, dass eine Regelung über die Führung und Abwicklung der Finanzen des Vereins vorhanden ist, die planwidrig einen bestimmten Sachverhalt oder bestimmte Sachverhalte nicht geregelt hat. Weiter kommt zum Ausdruck, dass der Kläger diese lückenhafte Regelung zu seinen Gunsten genutzt und sich, ermöglicht durch die Regelungslücke, einen Vorteil zu Lasten des Vereins verschafft hat.

Mit diesem Inhalt gibt die Äußerung einen äußeren Sachverhalt als objektiv gegeben wieder. Die in der Verwendung des Wortes „ausnutzend“ möglicherweise liegende Wertung ist in der Gesamtschau der Äußerung von nur geringem Gewicht und gibt der Äußerung nicht das Gepräge.

bb) Die im Klage- und Berufungsantrag zu 1. b) angesprochene Äußerung ist ebenfalls bereits in der ersten streitgegenständlichen Veröffentlichung enthalten. Dort ist an zwei Stellen, nämlich zunächst in der Überschrift und nochmals im Verlauf des Textes, wörtlich von einem „Griff in die Vereinskasse“ die Rede.

Das kann nach dem Wortsinn wie nach dem Gesamtzusammenhang des Textes der Veröffentlichung nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger sich einen geldwerten Vorteil zu Lasten des Beklagten zu 1) verschafft hat, indem er ihm nicht zustehendes Geld des Vereins an sich ausgezahlt hat. So verstanden handelt es sich auch dabei um eine Tatsachenbehauptung, da auch diese Äußerung ihr Gepräge durch die Darstellung eines äußeren Sachverhalts, nämlich des Herbeiführens einer eigenen Begünstigung zu Lasten des Beklagten zu 1), erhält.

cc) Die im Klage- und Berufungsantrag zu 1. c) dargestellte Äußerung ist in den streitgegenständlichen Veröffentlichungen zwar nicht wörtlich enthalten. Sie erschließt sich jedoch aus dem Zusammenhang des Textes als Inhalt der - ersten - Veröffentlichung. Darin ist nämlich dargestellt, dass der angesprochene Vorstand zunächst ein entnommenes Vereinsgeld an die Vereinskasse zurückgezahlt habe, dann jedoch einer späteren Zahlungsrückforderung nicht nachgekommen sei, was zu einem Rechtsstreit geführt habe. Sodann wird bemerkt: „Der Griff in die Vereinskasse lohnt nicht.“, bevor festgehalten wird, dass der Vorstand einem Hinweis des Landgerichts Cottbus folgend zurückgezahlt habe. Diese Darstellung kann in ihrer Gesamtheit aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers nur so verstanden werden, dass die letztgenannte Rückzahlung vollständig gewesen ist, wenigstens aber den Großteil des Rückforderungsbetrags ausgemacht hat. Die Rückzahlung eines etwa nur geringen Teils des entnommenen Geldes wird nicht ansatzweise im Text zum Ausdruck gebracht. Die Darstellung von Rückzahlungen an den Verein ohne einen entsprechenden Hinweis drängt dem Leser der Veröffentlichung geradezu den Eindruck auf, dass alle dem Verein entzogenen Gelder an diesen zurückgeführt worden seien.

So verstanden stellt auch dieser Inhalt der Veröffentlichung eine Tatsachenbehauptung dar, da nichts Anderes als der äußere und der Durchführung eines Beweises zugängliche Sachverhalt einer Rückzahlung in Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis mitgeteilt wird.

dd) Die im Klage- und Berufungsantrag zu 1. d) zitierte Formulierung ist wörtlich in der zweiten streitgegenständlichen Veröffentlichung auf der Internetseite des Beklagten zu 1) enthalten.

Sie ist nach dem Wortsinn dahingehend zu verstehen, dass ein Vorstand angesprochen ist, dessen Tätigkeit erfolglos und ihrer Erfolglosigkeit unrettbar ist oder war. Das Wort „abgewirtschaftet“ stellt ein Synonym für die Formulierungen „heruntergekommen“, „marode“, „ruiniert“, „am Ende“, „auf den Hund gekommen“, „erledigt“, „fertig“ im Sinne einer salopp abwertenden Bemerkung oder „abgetakelt“ dar (Duden, Synonymwörterbuch, 4. Aufl., „abgewirtschaftet“). Nach diesem Wortsinn kann den Beklagten nicht darin beigetreten werden, dass lediglich ein ehemaliger Vorstand bezeichnet werde; vielmehr wird dem eine starke negative Bewertung hinzugesetzt.

So verstanden ist die Bezeichnung des Klägers als Meinungsäußerung anzusehen. Denn sie enthält ihr Gepräge durch die Verwendung des Wortes „abgewirtschaftet“, das eine stark negative Wertung zum Ausdruck bringt, ohne dass der Begriff selbst oder der Inhalt der zweiten Internetveröffentlichung im Übrigen einen Hinweis darauf geben, auf welchen tatsächlichen Umständen diese Wertung beruht. In der Gesamtschau beider streitgegenständlicher Veröffentlichungen stellt sich die Bezeichnung des Klägers als „abgewirtschafteter Vorstand“ dem unbefangenen Leser als zusammenfassende Bewertung des in der ersten Veröffentlichung dargestellten Geschehens und damit nicht - mehr - als Tatsachenbehauptung, sondern ebenfalls als Meinungsäußerung dar.

c) Die vorstehenden Gegebenheiten führen dazu, dass im Ergebnis der durchzuführenden Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Veröffentlichung Betroffenen gegen die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit des Äußernden (vgl. nur: Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rdnr. 95 ff., 101, 101 a, 102, m. w. N.) die ersten drei streitgegenständlichen Äußerungen vom Kläger nicht hingenommen werden müssen, wohl aber die im Klage- und Berufungsantrag zu 1. d) genannte Äußerung.

aa) Das folgt für die im Klage- und Berufungsantrag zu 1. a) bis c) genannten Äußerungen daraus, dass sich deren Wahrheit nicht feststellen lässt.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des Äußernden grundsätzlich hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfG NJW 2000, 3485, 3486). An der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH NJW 1984, 1102, 1103; Senat NJW-RR 2002, 1269, 1270, m. w. N.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung trägt nach der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilgerichtlichen Ehrenschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB dabei regelmäßig die Prozesspartei, die die Äußerung getätigt hat (vgl. statt vieler: Senat, Urteil vom 19.02.2007, 1 U 17/06, Rdnr. 22, zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen gilt für die ersten drei streitgegenständlichen Äußerungen im Einzelnen das Folgende.

(1) Für die im Klage- und Berufungsantrag zu 1. a) genannte Äußerung ist zunächst festzustellen, dass sich dem Vorbringen der Parteien bereits die Existenz eines in sich geschlossenen Regelwerks über die Durchführung vom Beklagten zu 1) zu erbringender Zahlungen nicht entnehmen lässt. Die Beklagten verweisen insoweit auf verschiedene Regelungen der ursprünglichen Satzung (Bl. 219 d. A.) sowie der aufgrund der Mitgliederversammlungen vom 08.06.2000 und 26.01.2001 in Kraft getretenen und am 11.09.2002 in das Vereinsregister eingetragenen geänderten Satzung (Bl. 236 d. A.).

Ob die darin jeweils verstreut enthaltenen Bestimmungen über die Verwendung von Vereinsmitteln und die Befugnis des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins als Finanzordnung im Sinne der streitgegenständlichen Veröffentlichung angesehen werden können, kann indes letztlich dahinstehen. Denn anhand des Sachvortrags der Beklagten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger sich eine Lückenhaftigkeit der Regelungen zunutze gemacht hat.

Auf den Inhalt der ursprünglichen Satzung vom 01.06.1991 kann dabei schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil diese im Zuge der Satzungsneufassung außer Kraft getreten und die dem Kläger beklagtenseits vorgehaltenen Zahlungen erst danach in den Jahren 2004 und 2007 stattgefunden haben.

Zum Inhalt der geänderten Satzung kann dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnommen werden, dass dem Kläger die Herbeiführung von Zahlungen an sich durch eine Regelungslücke ermöglicht worden ist. Denn in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der geänderten Satzung (Bl. 238 d. A.) ist ausdrücklich niedergelegt, dass Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Anders als noch in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der ursprünglichen Satzung (Bl. 220 d. A.) ist in der geänderten Satzung an keiner Stelle eine Ausnahme davon vorgesehen. Damit aber ist die Satzung im Hinblick auf Zahlungen des Vereins an seine Mitglieder nicht lückenhaft, sondern schließt solche Zahlungen kategorisch aus. Demzufolge beschreibt das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit ein Verhalten des Klägers, das nicht durch eine Lücke der satzungsmäßigen Regelungen eröffnet worden ist, sondern durch die Satzung untersagt ist und gegen diese verstößt. Folglich kann die Darstellung auf der Internetseite des Beklagten zu 1) nicht als objektiv zutreffend angesehen werden und muss vom Kläger nicht hingenommen werden.

(2) Für die im Klage- und Berufungsantrag zu 1. b) zitierte Äußerung kann nach dem Inhalt des Sachvortrags der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich tatsächlich eigenmächtig Zahlungen des Beklagten zu 1) verschafft habe.

Die Beklagten haben zunächst nicht dazu vorgetragen, worin sie das diesbezügliche Handeln des Klägers sehen wollen. Die im erstinstanzlichen Vortrag und in der Berufungserwiderung enthaltenen allgemeinen Bezugnahmen auf den Streitstoff des zum Aktenzeichen: 1 S 4/11 LG Cottbus geführten Rechtsstreits vermögen einen substantiierten Sachvortrag nicht zu ersetzen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 253, Rdnr. 12 a), worauf die Beklagten in der Verfügung vom 31.07.2012 durch den Senat auch hingewiesen worden sind.

Im Schriftsatz vom 24.10.2013 nehmen die Beklagten im Hinblick auf Vorgänge im Jahr 2004 Bezug auf ein Vorstandsschreiben vom 08.12.2004 (Bl. 246 d. A.). Der Inhalt dieses Schreibens erfüllt die an ihren Vortrag zu stellenden Substantiierungsanforderungen indes ebenfalls nicht, da auf dessen Seite 2 lediglich allgemein und - ebenfalls - ohne eine Nennung konkreter und nachvollziehbarer Anknüpfungstatsachen erwähnt ist, dass der Kläger Rechnungen zu seinen Gunsten angewiesen habe; um welche Rechnungen es sich handelt und wann sowie auf welche Weise die Anweisungen im Einzelnen vorgenommen worden sein mögen, geht weder aus dem Schreiben noch aus den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten hervor.

Die im Schriftsatz vom 24.10.2013 sodann eingehend erläuterte Zahlung vom 01.02.2007 vermag dem Verteidigungsbegehren der Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn danach hat der Kläger sich die Zahlung nicht eigenmächtig verschafft, sondern dafür zunächst den Vorstandsbeschluss vom 09.08.2006 über die Bildung eines auskömmlichen Sonderhaushalts erwirkt. Die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses kann dahinstehen, da bereits seine Existenz zu der Feststellung führt, dass der Kläger sich nicht eigenmächtig die Zahlung verschafft hat, sondern diese unter Einbeziehung des Vorstands als - vermeintlich - zuständiges Vereinsorgan herbeigeführt hat. Dass er in der Folgezeit, wie gleichfalls von den Beklagten vorgetragen, die Vollmacht für das Bankkonto des Vereins dessen Schatzmeister entzogen und dem Vorstandsmitglied für Hundewesen R… erteilt hat, kann zur Stützung der Äußerung nicht angeführt werden, da diese Maßnahme ersichtlich der Umsetzung des Vorstandsbeschlusses vom 09.08.2006 gedient hat und der Kläger damit den Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der - geänderten - Satzung (Bl. 241 d. A.) nicht verlassen hat.

(3) Die im Klage- und Berufungsantrag zu 1. c) wiedergegebene Darstellung ist ersichtlich unzutreffend. Denn der Kläger hat nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien keineswegs eine vollständige oder wenigstens überwiegende Rückzahlung an den Beklagten zu 1) geleistet. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass auf den Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.337,88 € auf der Grundlage des dazu geschlossenen Vergleichs in Höhe ein Teilbetrag in Höhe von lediglich 200,00 € zur Ausgleichung gelangt ist. Mit dieser Zahlung hat der Kläger weder den gesamten Rückforderungsbetrag noch auch nur einen Großteil davon erstattet, sondern nur einen untergeordneten Anteil in Höhe von rund 15 % der Forderungssumme.

bb) Die im Klage- und Berufungsantrag zu 1. d) angeführte Bezeichnung als „abgewirtschafteter Vorstand“ muss der Kläger hingegen hinnehmen. Hier haben seine Belange gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten zurückzustehen. Insbesondere vor dem Hintergrund der gegen den Kläger geführten weiteren Rechtsstreite ist das Interesse des Beklagten zu 1) daran, seine Distanzierung von der Vorstandstätigkeit des Klägers auch öffentlich zum Ausdruck zu bringen, nicht ohne inhaltliche Berechtigung. Im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu 1) muss der Kläger sich auch eine scharfe oder übersteigerte Kritik, die den Schutzbereich der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit nicht verlässt, gefallen lassen (vgl. Senat NJW 1999, 3339, 3342; 1995, 886, 887; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rdnr. 102; jeweils m. w. N.). Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger durch die hier in Rede stehende Äußerung als - ehemaliger - Vereinsvorstand in einem Lebensbereich betroffen ist, in dem sich seine persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, und in dieser Sozialsphäre der Persönlichkeitsschutz nicht so weit reicht wie im privaten Bereich im engeren Sinne (BGH NJW 2005, 592; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rdnr. 87). Für eine Herbeiführung ungewöhnlich schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Sinne einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung (vgl. BGH a. a. O.) durch die hier in Rede stehende Veröffentlichung bietet der Sachvortrag der Parteien ebenfalls keinen Anhalt.

Die Bezeichnung des Klägers als „abgewirtschafteter Vorstand“ überschreitet bei alledem auch nicht die Grenze zu einer vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckten (vgl. BVerfGE 93, 266, 293 f.) und damit unzulässigen Schmähkritik. Eine solche Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung nicht mehr einer Auseinandersetzung in der Sache dient und - bei aller Schärfe und Schonungslosigkeit - noch sachbezogen ist, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht und diese jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik herabgewürdigt und gleichsam an den Pranger gestellt wird, mithin die Äußerung auf eine vorsätzliche und gezielte Ehrkränkung hinausläuft (BVerfG, a. a. O.; BGH NJW 2009, 1872, 1874; 2000, 3421; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rdnr. 102). Ein solcher Charakter der Äußerung kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Äußerung erkennbar auf die Darstellung in der ersten Veröffentlichung auf der Internetseite des Beklagten zu 1) Bezug nimmt und darin - weitgehend erlaubtermaßen - die im Vorstand geführten Auseinandersetzungen, die Beendigung der Vorstandstätigkeit des Klägers und der Streit der Parteien über die Rückzahlung von Vereinsgeldern dargestellt sind. Ungeachtet dessen weist die Formulierung „abgewirtschafteter Vorstand“ bereits aus sich heraus auf die frühere Vorstandstätigkeit des Klägers hin und lässt auch damit einen hinreichenden Sachbezug erkennen.

d) Soweit die streitgegenständlichen Veröffentlichungen nach den vorstehenden Ausführungen vom Kläger nicht hinzunehmende Tatsachenbehauptungen enthalten, folgt die für das Bestehen von Unterlassungsansprüchen erforderliche Wiederholungsgefahr ohne weiteres daraus, dass ihre Veröffentlichung bereits stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 2004, 1035, 1036; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 1004, Rdnr. 32). Dem Sachvortrag der Parteien lassen sich keine Umstände entnehmen, aus denen eine Widerlegung dieser tatsächlichen Vermutung hergeleitet werden könnte.

e) Als Störer unterlassungspflichtig sind sowohl der Beklagte zu 1) als Betreiber der Internetseite als auch der Beklagte zu 2) als die für die darin eingestellten Inhalte verantwortliche Person (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rdnr. 121).

2. Im Umfang der Berechtigung seines Unterlassungsbegehrens hat der Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da das Unterlassungsbegehren - wie dargestellt - indes nicht vollumfänglich berechtigt - gewesen - ist, besteht dieser Anspruch lediglich in Höhe des entsprechenden Teilbetrags von 560,85 €.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Inhalt der Schriftsätze vom 08.11.2013 und 06.11.2013 gebietet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.

Streitwert: 6.000,00 €