Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 23.01.2024 | |
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Aktenzeichen | 6 W 124/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0123.6W124.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Versäumnisurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 20.06.2023 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die landgerichtliche Streitwertfestsetzung ist unbegründet. Der Gebührenstreitwert ist mit dem Betrag von 25.000 € nicht zu hoch, sondern zutreffend bemessen.
Der Gebührenstreitwert eines Rechtsstreits, in welchem ein Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist gemäß § 51 Abs. 2 GKG nach dem Ermessen des Gerichts ausgehend von der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.
Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung, welches objektiv, nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen zu bestimmen ist (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 4.3b). Streitwertangaben der Parteien zu Beginn des Verfahrens haben indizielle Bedeutung, sie sind vom Gericht anhand der objektiven Gegebenheiten und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen zu überprüfen (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn. 4.3a). Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG der nach der Bedeutung der Sache für den Kläger ermittelte Wert angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 € anzunehmen. Unter Ansatz dieses Maßstabs ist die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 25.000 € nicht zu beanstanden.
Der Kläger ist ein in der gemäß § 8b UWG bei dem Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verband. Er hat die beklagte GmbH, die gewerblich im Internet über einen eigenen Webshop und über … Spirituosen vertreibt, auf Unterlassung wegen Anbietens einer Spirituose mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent unter der Angabe "ohne Zucker" in Anspruch genommen. In der Klage hat der Kläger den Streitwert mit 25.000 € angegeben. Das maßgebliche objektive Verbandsinteresse des Klägers an der Unterbindung künftiger Verstöße ist so zu bewerten, wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers der Beklagten im Online-Handel mit Spirituosen (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn. 4.8). Jenes Interesse ist im Hinblick auf die im Streitfall vorliegenden durchschnittlichen Gegebenheiten, wobei unterstellt werden kann, dass die Beklagte eine Wettbewerbsverletzung nicht beabsichtigt hat, mit dem Betrag von 25.000 € angemessen abgebildet. Eine Herabsetzung wegen erheblich geringerer Bedeutung der Sache für die Beklagte im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nicht veranlasst. Dies kommt im Wesentlichen dann in Betracht, wenn es um Verstöße von geringem Umfang von Kleinunternehmern mit nur geringem Umsatz geht (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn. 4.3d; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.08.2023 - 6 W 12/23, juris Rn. 9). Letzteres nimmt die Beklagte nicht für sich in Anspruch, zumal der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Beklagte als Verkäufer allein auf … mit mehr als 5.000 Verkaufsbewertungen auftritt. Die Festsetzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 6 W 8/21, juris Rn. 5 m.w.N.).
Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.