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Entscheidung 7 U 222/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.12.2023
Aktenzeichen 7 U 222/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:1213.7U222.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.11.2021, Az. 2 O 362/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Motorradunfalls im Rahmen ihrer Fahrschulausbildung.

Der Beklagte zu 1) ist Fahrschullehrer und bei der Beklagten zu 2) berufshaftpflichtversichert. Die Klägerin und der Beklagte zu 1) schlossen im Mai 2019 einen Fahrschulvertrag zum Erhalt der Fahrerlaubnisklasse A (Motorradführerschein). Nach dem Bestehen der theoretischen Prüfung nahm die Klägerin bei dem Beklagten zu 1) vier jeweils 90-minütige Doppel-Fahrstunden, die außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs auf einem Verkehrsübungsplatz stattfanden. Die Klägerin willigte sodann ein, die fünfte Doppelstunde im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen.

In dieser fünften Fahrschulfahrt am 11. Juli 2019 fuhr die Klägerin auf einem Leichtmotorrad mit 125 ccm hinter dem im Fahrschulauto vorausfahrenden Beklagten zu 1) her. Eine Funkverbindung bestand nicht. Die Klägerin hielt mehrfach verkehrsbedingt und fuhr komplikationslos wieder an. Nachdem sie vor einem Kreisverkehr verkehrsbedingt halten musste, stürzte die Klägerin gegen 17:10 Uhr auf dem (Adresse 01) beim Wiederanfahren und Einfahren in den Kreisverkehr.

Bei dem Sturz zog sich die Klägerin eine Radiusfraktur links nebst Weichteilverletzungen zu, die sie operativ durch Plattenosteosynthese versorgen ließ. Hierfür wurde sie zwei Tage stationär behandelt, trug anschließend acht Wochen einen Gips und ließ sich physiotherapeutisch behandeln. Sie war bis Ende September 2019 arbeitsunfähig erkrankt. Im März 2020 ließ sie das implantierte Material operativ entfernen. Hierfür wurde sie erneut zwei Tage stationär behandelt, war fünf Wochen arbeitsunfähig erkrankt und ließ sich bis Ende Juli 2020 physiotherapeutisch behandeln.

Im Juli 2020 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Zahlung der auch klageweise geltend gemachten Beträge auf.

Die Klägerin hat behauptet, mit der Fahrsituation am Kreisverkehr überfordert gewesen zu sein. Sie habe es nicht geschafft, ordnungsgemäß in den Kreisverkehr nach rechts einzubiegen und die Kurve zu nehmen, sondern sei stattdessen auf die Mittelinsel des Kreisverkehrs gefahren und dort mit dem Motorrad nach links gestürzt.

Grundübungen wie Schrittfahren, Slalomfahren, Ausweichen mit und ohne Abbremsen, Kreisfahren, Abbiegen nach links und rechts und Achten fahren habe sie mit dem Beklagten zu 1) bis zum Unfall nicht geübt. Lediglich die auf der von ihr ausgefüllten Lerninhaltsübersicht enthaltenen Übungen (Anlage K 23, Bl. 116 d.A.) seien vor dem Unfalltag geübt worden.

Bereits in der dritten Doppelstunde habe der Beklagte zu 1) sie dazu überreden wollen, die nächste Fahrstunde im öffentlichen Straßenraum durchzuführen, was sie abgelehnt habe. Nach der vierten Doppelstunde habe der Beklagte zu 1) sie erneut zu einer Fahrt außerhalb des Schonbereichs aufgefordert, wozu sie sich trotz geäußerter Bedenken schließlich bereiterklärt habe.

Ihr Handgelenk sei infolge des Sturzes dauerhaft geschädigt. Nach der operativen Erstversorgung habe sie unter anhaltenden Schmerzen, Schwellungen der Hand und Bewegungseinschränkungen gelitten. Aufgrund fehlender Entgeltfortzahlung und einer verringerten Jahresbonuszahlung sei ihr ein Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 5.131,96 € entstanden. Außerdem habe sie etwa sechs Wochen ihrer Haushaltstätigkeit überwiegend nicht nachgehen können, wodurch ihr ein Haushaltsführungsschaden i.H.v. 2.119,30 € entstanden sei. Weitere 19,82 € habe sie für Kopierkosten, 915,52 € für Zuzahlungen und 218,72 € für Fahrtkosten aufgewandt.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) habe die ihm obliegenden Fahrlehrerpflichten verletzt, indem er ihr die erforderliche technische Beherrschung des Motorrades nicht hinreichend vermittelt habe und da entgegen § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz am Unfalltag keine Funkverbindung bestanden habe. Mangels entsprechender Vorübungen sei der Fahrfehler der Klägerin für den Beklagten zu 1) vorhersehbar und vermeidbar gewesen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben behauptet, mit der Klägerin seien das Schrittfahren, das Slalomfahren, die Kreisfahrt, das Anfahren mit Lenkeinschlag, das Achten fahren, das Wenden und das Anfahren in Steigungen in den ersten 4 Doppelstunden geübt worden. Außerdem sei die Klägerin in die Schaltung des Kraftrads eingeführt worden. Sie habe auf dem Verkehrsübungsplatz sämtliche Übungen fehlerfrei ausgeführt. Die Klägerin selbst habe keinerlei Bedenken gehabt, eine Alleinfahrt im Straßenverkehr durchzuführen. Der Beklagte zu 1) habe aufgrund der fehlerfrei durchgeführten Übungen davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin in der Lage sei, eine Alleinfahrt im Straßenverkehr durchzuführen. Er habe sich bei der Ausbildung der Klägerin an den Leitfaden der Studienstelle der Bundevereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. gehalten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte zu 1) keine ihm aus dem Fahrschulvertrag und gemäß § 2 Abs. 15 StVG, 6 FahrlG, 1, 3, 5 FahrschAusbO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt habe. Die praktische Ausbildung sei unstreitig entlang des Curriculären Leitfadens der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. erfolgt, die eine stufenweise Vermittlung der praktischen Fahrfertigkeiten vorsehe. Nach der persönlichen Anhörung der Parteien sei das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) habe annehmen dürfen, dass die Klägerin einen für die Straßenfahrt hinreichenden Ausbildungsstand erreicht habe. Einer Funkverbindung habe es nicht bedurft, diese sei nur für Vorausfahrten des Fahrschülers vorgesehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Angaben des Beklagten zu 1) in der persönlichen Anhörung nachvollziehbar und plausibel gewesen seien. Der Beklagte zu 1) habe seine eigenen schriftsätzlichen Angaben nicht bestätigt, weswegen seine Ausführungen widersprüchlich gewesen seien. Auch hätten Übungen im eigenstabilen Bereich auf dem Übungsplatz nicht vorgenommen werden können, da es sich nicht um einen professionell ausgelegten Verkehrsübungsplatz handele und die örtlichen Gegebenheiten dort beengt seien. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht die Frage, ob die Klägerin den notwendigen Ausbildungsstand gehabt habe, um im Straßenverkehr Motorrad zu fahren, aus eigener Sachkunde beantwortet. Es habe diesbezüglich ein Gutachten eingeholt werden müssen. Auf die Dokumentation des Beklagten habe nicht abgestellt werden dürfen, da diese nachträglich erstellt worden sei.

Da der Unfall sich 2019 zugetragen habe, sei nicht relevant, was ab 2020 für eine Fahrausbildung erforderlich sei, auch nicht als Indiz.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.11.2021 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin und Berufungsklägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an die Klägerin und Berufungsklägerin für den erlittenen Verdienstausfall einen Betrag in Höhe von 5.131,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. an die Klägerin und Berufungsklägerin für den erlittenen Haushaltsführungsschaden einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.119,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. an die Klägerin und Berufungsklägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.154,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für gezahlte Eigenanteile, Kopierkosten und Fahrtkosten zu zahlen;

5. festzustellen, dass die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 11.07.2019 entstanden ist oder künftig entsteht, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte kraft Gesetzes übergegangen ist oder übergehen wird, sowie

6. die Klägerin und Berufungsklägerin von den Rechtsanwaltskosten für die aussergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.373,36 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit dessen Gründen und tragen ergänzend vor, dass es einer Beweiserhebung zum Unfallhergang nicht bedurft habe, da das genaue Unfallgeschehen als solches nicht entscheidungserheblich sei. Bei Widersprüchen zwischen schriftsätzlichem und mündlichem Vortrag sei auf den mündlichen Parteivortrag abzustellen, was das Landgericht zu Recht getan habe. Der Beklagte zu 1) habe mit der Klägerin acht einzelne Fahrstunden auf dem Übungsplatz geübt, bevor er mit ihr in den öffentlichen Straßenraum gewechselt habe, dies sei mehr als heutzutage für die Erlangung der Fahrerlaubnis an Ausbildung erforderlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

 

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung i.V.m. §§ 280, 253 Abs. 2 BGB, § 3 PflVG zu.

Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, dass überhaupt eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) vorliegt.

a. Dem Fahrlehrer obliegen nach §§ 2 Abs. 15 StVG, 6 FahrlG, 1, 3, 4 FahrschAusbO gegenüber dem Fahrschüler Sorgfaltspflichten, die er zu beachten hat und bei deren Verletzung er schadensersatzpflichtig ist. Zu den Pflichten gehört, dass dem Fahrschüler keine Aufgaben gestellt werden, die er nicht oder noch nicht bewältigen kann, weil sie seinem Ausbildungsstand noch nicht entsprechen. An die Erfüllung dieser Pflicht ist ein strenger Maßstab anzulegen, insbesondere dann, wenn es sich um Zweiradfahrschüler handelt, da dann der Fahrlehrer nicht jederzeit in das Fahrgeschehen einzugreifen vermag, sondern den Fahrschüler lediglich beobachten und ggf. über Funk Anweisungen erteilen kann. Ziel und Inhalt der Ausbildung ist die Hinführung zum sicheren Fahrzeugführer. Die Ausbildung muss deshalb dem Fahrschüler die zur Führung eines Kraftfahrzeuges im Verkehr erforderlichen Fähigkeiten vermitteln. Der Ablauf des praktischen Unterrichts lässt sich aus § 5 FahrschAusbO im Zusammenhang mit deren Anlage 3 entnehmen. Dort ist unter Ziffer 18 der zusätzliche Ausbildungsstoff für die Klasse A genannt. Aus diesem folgt, dass ein Stufenlehrplan dem Schüler zunächst die elementaren Grundbegriffe vermitteln muss, bevor er diesen eigenverantwortlich im öffentlichen Verkehrsbereich fahren lässt. Insbesondere soll der Fahrlehrer den Schüler ständig begleiten und erst dann aus seinem unmittelbaren Eingriffsbereich entlassen, wenn dieser sicher in der Bedienung von Kupplung, Bremse und Gas sowie auf das Fahren von Kurven durch Vorübungen wie Kreisfahren, Wenden oder langsamen Slalom vorbereitet ist (vgl. OLG München, Urteil vom 09. Oktober 2008 – 23 U 2253/08; OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2004 – 9 U 143/03).

Vorliegend kann gemessen hieran nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) seine Pflichten als Fahrschullehrer verletzt hat.

Die Klägerin hat vier Doppelstunden auf einem Verkehrsübungsplatz absolviert, bevor sie im öffentlichen Straßenverkehr fuhr. Die praktische Fahrausbildung erfolgte dabei unstreitig entlang des Curriculären Leitfadens der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., der eine stufenweise Vermittlung der praktischen Fahrfertigkeiten vorsieht. Schon nach dem Vorbringen der Klägerin hat diese alle Inhalte der Grundstufe und einige der Aufbaustufe absolviert, wie sich aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Anlage K 23 ergibt. Sie hat darin angegeben, dass sie in der Aufbaustufe das Anfahren mit Lenkeinschlag geübt hat.

Damit hatte die Klägerin bereits die elementaren Grundbegriffe erlernt und in diesem Ausbildungsstadium sind Übungsfahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen mit geringem fließenden Fahrzeugverkehr vorgesehen.

Die Straßenfahrt erforderte an der Unfallstelle, dass die Klägerin verkehrsbedingt anhalten und je nach Anhaltesituation, mit oder ohne Lenkeinschlag anfahren musste.

Die Klägerin meint, dass ihre Zurückhaltung angesichts des Vorschlages, im Straßenverkehr zu fahren, Anlass hätte sein müssen, weitere Übungen durchzuführen. Sie hat behauptet, mit ihr sei weder das Schritt Fahren, noch das Anfahren mit Lenkeinschlag oder das Fahren von Achten geübt worden, sie hat den Vortrag dann aber unter Bezugnahme auf die Anlage K 23 (Bl. 116) dahin präzisiert, dass die dort gekennzeichneten Übungen durchgeführt worden seien. Danach ist das Anfahren mit Lenkeinschlag und das Wenden Teil der Übungen gewesen.

Die Beurteilung des Landgerichts, dass im Ergebnis der Anhörung der Parteien nicht davon auszugehen sei, dass die Angaben des Beklagten zu den mit der Klägerin durchgeführten Übungen unzutreffend waren, und er vielmehr den Verlauf der Fahrstunden plausibel geschildert habe, begegnen auch nach dem protokollierten Inhalt der Anhörungen keinen Bedenken. Gleiches gilt für die Einschätzung, dass die Angaben der Klägerin unvollständig seien. Die Klägerin hatte angegeben, sie sei allein gerade Strecken hin und her gefahren und habe Anhalten und Anfahren geübt. Sie bekundete nicht, dass sie auch gewendet sei und das Anfahren mit Lenkeinschlag geübt habe. Der Beklagte zu 1. schilderte demgegenüber ausführlich die durchgeführten Übungen, die die Klägerin, da sie besonnen an die Aufgaben herangegangen sei, auch gut bewältigt habe. Die detaillierte und konkret auf die Fähigkeiten der Klägerin eingehende Schilderung spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben.

Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, dass ihr Fahrfehler auf dem Verkehrsübungsplatz unterlaufen seien, die gegen ihre Eignung für eine Übungsfahrt im Straßenverkehr sprachen. Selbst wenn die Klägerin unsicher gewesen sein sollte, hat sie doch bekundet, dass sie auf die Einschätzung des Fahrlehrers vertraut und in die Straßenfahrt eingewilligt hat. Dass sie dem Beklagten zu 2) gegenüber nach der vierten Doppelstunde durchgreifende Bedenken geäußert hätte, ergibt sich im Ergebnis der Anhörung ebenso wenig.

Die Klägerin war auch nicht unerfahren in der Teilnahme am Straßenverkehr mit motorisierten Fahrzeugen. Sie war bereits seit 1995 als Autofahrerin unterwegs und kam im Straßenverkehr zurecht. Stürze auf dem Übungsplatz oder ähnliche Unsicherheiten, die ein Indiz für ihre fehlende Fahreignung sein könnten, sind nicht dargetan. Auch ist nicht dargetan oder aus den Umständen ersichtlich, dass die Verkehrssituation besondere Schwierigkeiten aufwies.

Der Beklagte zu 1) hat schließlich auch im Rahmen seiner Anhörung anschaulich und nachvollziehbar bekundet, warum die Klägerin aus seiner Sicht problemlos in den Straßenverkehr gelassen werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Prognose aus ex ante Sicht falsch gewesen sein soll, gibt es nicht.

b. Auch in dem Vorausfahren des Beklagten zu 1) im Fahrschulauto ohne Funkverbindung ist keine Pflichtverletzung zu sehen, da eine Funkverbindung nur für Vorausfahrten des Fahrschülers vorgesehen ist, § 5 Abs. 9 der FahrschAusbO. Abgesehen davon ist nicht dargetan, inwieweit eine Funkverbindung den Schadenseintritt hätte verhindern können.

c. Ob der Beklagte zu 1) den Ausbildungsstand ordnungsgemäß protokolliert hat oder das Protokoll nachträglich fertigte, kann dahinstehen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass diese Pflichtverletzung zum Sturz geführt haben kann und das Ergebnis der Anhörung den von den Beklagten geschilderten Ausbildungsinhalt bestätigte.

d. Auf die Frage, inwiefern der Klägerin ein Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB anzurechnen wäre, da sie aus eigener Entscheidung in den Kreisverkehr gefahren ist, obwohl sie sich nach ihren eigenen Angaben mit der Verkehrssituation überfordert fühlte, kommt es danach nicht an.

2. Auch einen Ersatz ihres materiellen Schadens kann die Klägerin nicht gem. §§ 280, 249 BGB i.V.m. § 3 PflVG verlangen, da es - wie oben unter 1. ausgeführt - schon an einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 1) fehlt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht ersichtlich sind, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. §§ 48 GKG, 3 ZPO auf 33.405,00 € festgesetzt.