Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.02.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 8 L 913/23 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0202.8L913.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 AVBWasserV, § 4 AVBWasserV, § 44 AVBWasserV, § 5 AVBWasserV, § 17 a Abs 2 GVG, § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO |
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Potsdam verwiesen.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Hauptfrage des Rechtsstreits nach öffentlich-rechtlichen Normen zu entscheiden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dem Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die angedrohte Einstellung der Wasserversorgung für sein Grundstück zu unterlassen, liegt die entscheidungserhebliche Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Trinkwassersperre zugrunde. Diese Frage betrifft nicht den kommunalrechtlich, also öffentlich-rechtlich geregelten prinzipiellen Anspruch des Antragstellers auf Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage, sondern nur das Benutzungsverhältnis. Dieses ist hier privatrechtlich ausgestaltet. Dies ergibt sich unmissverständlich aus § 1 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2012 in Gestalt der (Ersten) Änderungssatzung vom 29. November 2018 (WVS), wonach die Durchführung der Wasserversorgung aufgrund eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses erfolgt. Im Übrigen nimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 WVS Bezug auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), so dass die diesbezüglichen Regelungen Bestandteil des privatrechtlichen Versorgungsvertrages sind (§ 1 Abs. 1 AVBWasserV). Damit ist das Benutzungsverhältnis einschließlich des Belieferungsanspruchs des Kunden mit Wasser (vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 AVBWasserV) und etwaiger Gegenrechte des Wasserversorgungsunternehmens zur Lieferunterbrechung (vgl. § 33 AVBWasserV) privatrechtlich ausgestaltet. Es handelt sich demnach um eine zivilrechtliche Streitigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 8 AV 1.11 -, juris, Rn. 15; VG Potsdam, Beschluss vom 18. April 2018 - 8 L 261/18 -).
Diese Einordnung wird durch die Ausführungen des Antragstellers zum Rechtsweg nicht in Frage gestellt. Er erkennt insoweit selbst an, dass die Trinkwasserlieferung auf der Grundlage eines Entgelts erfolgt und nicht etwa Gebühren festgesetzt werden. Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner seine Entgeltbestimmungen im Amtsblatt veröffentlicht hat, ist ersichtlich nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Charakter des Benutzungsverhältnisses zu schließen.
Der Hinweis in dem Briefkopf des Antragsgegners „Gerichtsstand Verwaltungsgericht Potsdam“, begründet schon deshalb keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam, weil weder die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges noch die Bestimmung des insoweit zuständigen Gerichts zur Disposition der Beteiligten steht.
Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist daher die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges auszusprechen und der Rechtsstreit zugleich an das nach §§ 13, 23 Nr. 1 GVG, § 17 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 16 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes (BbgGerOrgG) zuständige Amtsgericht Potsdam zu verweisen.