Gericht | VG Potsdam 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 01.03.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 1230/18 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0301.3K1230.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Art 19 Abs 1 Delegierte, 2014 KULAP, (EU) Nr. 1307/2013 Art 4 Abs 1 lit. e Verordnung, (EU) Nr. 1307/2013 Art 4 Abs 1 lit. h Verordnung |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Sanktionierung einer Förderung.
Mit Bewilligungsbescheid (Az.: ) vom 21. April 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger für einen fünfjährigen Verpflichtungszeitraum Zuwendungen nach Art. 28, 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Richtlinie des Landes Brandenburg (MLUL) zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin (im Folgenden: KULAP 2014) im Förderprogramm „820 Pflege von Heiden, Trockenrasen und anderen sensiblen Grünlandstandorten“. Im Bescheid heißt es u.a., dass die Auszahlung der Zuwendung mit einem Auszahlungsbescheid jeweils jährlich auf Antrag erfolgt und die Auszahlungssumme nach Abzug von flächenbezogenen Kürzungen und Sanktionen berechnet wird.
Unter dem 17. Mai 2016 beantragte der Kläger die Auszahlung der Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2016 im Förderprogramm 820 und meldete hierbei u.a. eine Fläche von 68,0876 ha in der Kulturgruppe Trockenrasen mit der Bindung 823 (Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen auf Trockenrasen und anderen sensiblen Grünlandflächen) an.
Im Zeitraum vom 29. Januar bis 6. April 2017 führte der Zentrale technische Prüfdienst des Landes Brandenburg (ZtP) eine Vor-Ort-Kontrolle des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers durch und stellte in der Kulturgruppe Trockenrasen eine Übererklärung von 14,0978 ha Fläche fest.
Mit Auszahlungsbescheid vom 31. August 2017 gewährte der Beklagte dem Kläger eine – hier nicht streitgegenständliche – Zuwendung von 19.941,11 Euro (Ziffer 1) und lehnte den Auszahlungsantrag im Übrigen, d.h. für die – hier streitgegenständliche – Kulturgruppe Trockenrasen ab (Ziffer 2). In Ziffer 3 wird der „Bescheid bezüglich der festgesetzten Gesamtzuwendung teilweise mit Wirkung für das aktuelle Jahr/die Zukunft widerrufen“ und in Ziffer 4 die auf die einzelnen Verpflichtungsjahre entfallenden voraussichtlichen Zuwendungsbeträge „neu festgesetzt“. Zur Begründung der Ablehnung des Auszahlungsantrags heißt es, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle seien Schläge kleiner gemessen worden. Die beantragte Fläche (68,0876 ha) liege um 14,0978 ha und damit um 26,11 % über der ermittelten Fläche (53,9898 ha) gemäß Art. 18 Abs. 6 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Da die Flächendifferenz über 20 % liege, könne gemäß Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 keine Beihilfe für die betroffene Kulturgruppe gewährt werden. Hinsichtlich der beanstandeten Flächen wird auf die Anlage 2 zum Bescheid verwiesen.
Unter dem 4. September 2017 erklärte der Kläger, mit dem Inhalt des Auszahlungsbescheids einverstanden zu sein und auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verzichten. Zugleich erhob er „Teilwiderspruch gegen die Sanktionierung“, den er nicht weiter begründete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2018, zugestellt am 14. März 2018, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die streitgegenständlichen Flächen erfüllten nicht die Voraussetzungen, um vollständig als beihilfefähige Hektarfläche gemäß Art. 32 Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 eingestuft zu werden. Die beanstandeten Flächen seien keine landwirtschaftlichen Flächen, sondern nicht beihilfefähige Flächen bzw. Sperrflächen. Es handele sich bei ihnen um Hangars und deren Zufahrten, teilweise verrottete Holzhaufen, Baracken, Gräben sowie um Baumgruppen, die schon einen waldähnlichen Charakter aufwiesen. Die ermittelte Fläche ergebe sich aus dem Ergebnis der Messung der Feldblöcke abzüglich vorgefundener Sperrflächen.
Der Kläger hat am 13. April 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei bei der Vor-Ort-Kontrolle des ZtP nicht anwesend gewesen. Die Beklagte habe es in formeller Hinsicht versäumt, ihn und die Untere Naturschutzbehörde zur Vor-Ort-Kontrolle einzuladen. Die Aberkennung einer Fläche von 14,0978 ha sei rechtswidrig. Die von ihm angemeldeten Flächen seien „richtig“. Die Flächen seien in einem niederschlagsreichen Zeitraum außerhalb der Vegetationsperiode geprüft worden und seien zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle überflutet gewesen. Daher sei der vorgefundene Zustand nicht repräsentativ gewesen. Baumgruppen seien zu berücksichtigen, wenn sie – wie hier – der Pflege bedürfen. Welche Flächen die Beklagte aus welchen Gründen aberkannt habe, sei völlig unklar. Daher könne er nicht substantiiert vortragen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 31. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2018 zu verpflichten, an ihn Zuwendungen für die Bewirtschaftung von Flächen nach den Grundsätzen zur Förderung der Pflege von Heiden, Trockenrasen und anderen sensiblen Grünstandorten gemäß seinem Antrag vom 17. Mai 2016 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, angesichts dessen, dass der Kläger den Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle des ZtP als „Auskunft erteilende Person“ unterschrieben habe, sei seine Behauptung, die Kontrolle sei nicht in seinem Beisein erfolgt, nicht nachvollziehbar. Seine Anwesenheit sei ohnehin – wie die der Unteren Naturschutzbehörde – nicht verpflichtend, diese sei nur dazu zu laden, was hier erfolgt sei. Die Witterungsverhältnisse während der Vor-Ort-Kontrollen seien ohne Einfluss gewesen, zumal es bei den Flächenabzügen überwiegend um Abzüge für bauliche Anlagen, Betonflächen und Baumgruppen ginge.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Ordner, 3 Hefte) verwiesen.
Die Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung des Auszahlungsantrags des Klägers vom 17. Mai 2016 hinsichtlich der Kulturgruppe Trockenrasen (Bindung 823) in Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 31. August 2017 richtet, ist sie als Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft. Es kann dahinstehen, ob sie hinsichtlich der gesamten beantragten Fläche von 68,0876 ha zulässig ist oder ob der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der in Rede stehenden Flächenübererklärung von 14,0978 ha bestandskräftig geworden ist, weil es insoweit an einem Widerspruch fehlt. Denn der Kläger hat am 4. September 2017 nur einen „Teilwiderspruch gegen die Sanktionierung“ erhoben. Sollte sich dieser auch gegen die der Sanktionierung zugrundeliegende Flächenbeanstandung richten, würde kein „Teilwiderspruch“ mehr vorliegen, da es darüber hinaus an einer Beschwer des Klägers fehlt (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO; zur Auslegung eines Widerspruchs vgl. das die Beteiligten betreffende Urteil der Kammer vom 30. Januar 2024 – VG 3 K 1944/17 –, S. 6 UA). Dies kann letztlich aber offen bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist (siehe 2.). Soweit es in Ziffer 3 des hier streitgegenständlichen Auszahlungsbescheids heißt, der „Bescheid bezüglich der festgesetzten Gesamtzuwendung“ (gemeint ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 21. April 2016) werde teilweise widerrufen, fehlt es ebenso wie in Ziffer 4 an einer Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg. Entgegen der Formulierung in Ziffer 3 ist kein Teilwiderruf erfolgt. Auch wurden in Ziffer 4 die auf die einzelnen Jahre entfallenden Zuwendungsbeträge nicht neu festgesetzt. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist zweistufig geregelt: Die grundlegenden Bestimmungen trifft der Bewilligungsbescheid vom 21. April 2016, mit dem dem Kläger nach der zugrundeliegenden Richtlinie KULAP 2014 für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren Zuwendungen gewährt wurden. Die Auszahlungsbescheide sind sodann der Rechtsgrund für die Zuwendung in den jeweiligen Verpflichtungsjahren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. Oktober 2020 – 3 K 25/16 –, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2014 – 10 LB 94/12 – juris Rn. 34). Während die Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid lediglich den Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung bestimmt, konkretisiert sie mit dem Auszahlungsbescheid die Höhe der Zuwendung für das jeweilige Kalenderjahr (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Dies dürfte auch dem Verständnis der Beteiligten entsprechen. Weder im Auszahlungsbescheid vom 31. August 2017 noch im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2018 wird zu dem „Widerruf“ und der „Neufestsetzung“ irgendetwas weiter ausgeführt wird, auch im Klageverfahren tragen die Beteiligten hierzu nichts vor.
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung von Fördermitteln für eine Fläche von 68,0876 ha in der Kulturgruppe Trockenrasen. Die Ablehnung seines Auszahlungsantrags für das Verpflichtungsjahr 2016 mit Bescheid der Beklagten vom 31. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2018 ist insoweit rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
a) Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Untere Naturschutzbehörde und der Kläger bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend waren, ungeachtet dessen, ob dies hinsichtlich des Klägers überhaupt zutrifft. Ein entsprechendes Erfordernis sehen die einschlägigen Richtlinien nicht vor.
b) Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung lagen im streitigen Verpflichtungsjahr 2016 nicht vor.
aa) Die Flächen von insgesamt 14,0978 ha erfüllen nicht die Kriterien einer landwirtschaftlichen Fläche, für die die Förderung gewährt wird (vgl. Ziffer I.4.1.1 KULAP 2014; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013). Nach Art. 4 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist eine „landwirtschaftliche Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen „Dauergrünland“) sind nach Art. 4 Abs. 1 lit. h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. § 2 DirektZahlDurchfG).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Nutzung der Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit an, die für Dauergrünland typisch ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 – C 341/17 P, Griechenland/Kommission –, Rn. 54, 58; Urteil vom 13. Februar 2020 – C-252/18 P, Griechenland/Kommission –, Rn. 50; Urteil vom 30. April 2020 – C-797/18 P, Griechenland/Kommission –, Rn. 63). Danach ist darauf abzustellen, ob die fraglichen Flächen vom Betriebsinhaber tatsächlich effektiv als Dauergrünland (nach etablierten lokalen Praktiken) genutzt werden. Als Dauergrünland in diesem Sinne genutzt wird eine Fläche insbesondere dadurch, dass ihr Aufwuchs als Futter dient, sei es durch Weidehaltung von Tieren oder mittels Mahd (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2021 – OVG 3 B 55/20 –, EA S. 8 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 –, juris Rn. 29). Als Dauergrünland nach etablierten lokalen Praktiken genutzt wird eine Fläche, die abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt. Insoweit stellt die Beweidung von Heiden und vergleichbaren Flächen (z.B. Trockenrasen) u.a. mit Schafen eine traditionelle und typische Nutzung in Brandenburg dar und ist als etablierte lokale Praktik anerkannt (vgl. Ziffer 2.1.2.2 der Dienstanweisung 7/2015).
Der Einstufung als „Dauergrünland (nach etablierten lokalen Praktiken)“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bzw. § 2 DirektZahlDurchfG steht entgegen, wenn die dafür typische landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt oder ganz ausgeschlossen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2021 – OVG 3 B 55/20 – EA S. 8 unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 –, juris Rn. 29). Dies ist bei Dauergrünland nach etablierten lokalen Praktiken der Fall, wenn die Flächen mit nicht beweidungsfähigen Arten bewachsen sind, aus anderen Gründen nicht beweidet werden können oder und die konkrete Nutzung keine etablierte lokale Praktik darstellt.
Nach Maßgabe dessen sind die streitgegenständlichen Flächen des Klägers nicht als beihilfefähig anzusehen. Ausweislich des Prüfberichts 2016 zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen für Anträge auf flächenbezogene Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 890/2014 vom 6. April 2017, der schlagbezogenen Messblätter vom 10. Mai 2017 und der „Zusammenfassung Flächenkontrollen 2016“ (Bl. 127 - 130 BA 1) hat der ZtP die streitgegenständlichen Flächen vermessen und in Anwendung der Dienstanweisung 7/2015 zur Pflege des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) in den Ländern Brandenburg und Berlin identifiziert. Die Beklagte hat die Flächenbeanstandungen durch mehrere Luftbilddokumentationen (Bl. 260 - 260 BA 1, Anlage 2 zum Schriftsatz vom 28. Mai 2015) belegt. Sie hat nach erneuter Rücksprache mit dem ZtP schlagbezogen dargelegt, aus welchen Gründen die streitgegenständlichen Flächen beanstandet und (insbesondere) nicht als Dauergrünland nach etablierten lokalen Praktiken anerkannt wurden (Bl. 260 - 262 BA 1; Anlage 3 zum v.g. Schriftsatz). Danach handelt es sich bei den beanstandeten Flächen insbesondere um Beton- und Gebäudeflächen, Wege, Hangars, Schrotthaufen, Bauschutt, Wald und nicht-berücksichtigungsfähige Baumgruppen. Soweit diese Flächen als Sperrflächen identifiziert wurden (betrifft die Schläge 100352, 10036, 100372, 100374, 100375, 103711, 103712), entspricht diese Vorgehensweise der Dienstanweisung 7/2015. Danach sind nicht beihilfefähige Flächen (Sperrflächen) innerhalb von Feldblöcken abzugrenzen (Ziffer 2.1.3 der Dienstanweisung 7/2015). Eine Schafbeweidung ermöglichen die streitgegenständlichen Flächen nicht.
Wann Bäume keine Sperrfläche darstellen, bestimmt sich nach Art. 9 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Danach gilt eine landwirtschaftliche Parzelle, die mit Bäumen durchsetzt ist, als beihilfefähige Fläche, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten unter denselben Bedingungen wie auf nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet ausgeübt werden können. Das ist jedoch bei den hier durch die Beklagte festgestellten Baumgruppen nicht der Fall. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass diese Flächen eine landwirtschaftliche Tätigkeit in Form von Schafbeweidung zulassen. Ihre Einordnung als Sperrfläche ist daher zutreffend.
Auch soweit an den Schlaggrenzen belegene („Außen“-) Flächen abgezogen wurden (betrifft die Schläge 100351, 100371, 100373, 100376,10130), liegen die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit als Dauergrünland (nach etablierten lokalen Praktiken) ebenso nicht vor. Auch bei diesen Flächen handelt es sich um Betonflächen, Wege, Hangars, Zäune und Baumgruppen. Eine Schafbeweidung ist auf diesen Flächen nicht möglich.
Im Übrigen ergibt sich auch aus der Dienstanweisung 9/2015 für das Verfahren zur Gewährung von Beihilfen für die Förderprogramme 820 „Pflege von Heiden und Trockenrasen und anderen sensiblen Grünlandstandorten“, ungeachtet ihrer Anwendbarkeit, insoweit nichts anderes. Danach sind Waldflächen als Sperrflächen im Feldblock auszuweisen und von der Förderung auszuschließen, ebenso Flächen mit anderen nicht beweidungsfähigen Arten. Auch bauliche Anlagen sind danach ausdrücklich als Sperrflächen einzustufen (vgl. Ziffer 3.1 der Dienstanweisung).
Soweit der Kläger pauschal behauptet, die Flächen seien zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen überflutet gewesen und der bei den Messungen des ZtP vorgefundene Zustand daher nicht repräsentativ, steht dies im Widerspruch zu den Angaben der Beklagten. Der ZtP hat im (undatierten) Protokoll, bei der Beklagten eingegangen am 13. Mai 2019 (Bl. 1 BA 3), ausgeführt, dass die Flächen problemlos hätten kontrolliert werden können und die Witterungsverhältnisse ohne Einfluss gewesen seien. Daran bestehen angesichts dessen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Flächen insbesondere um versiegelte Flächen, Wege und Gebäude bzw. um Baumgruppen handelt, wenig Zweifel. Das Gericht war ohne weiteren Anhalt nicht gehalten, den Sachverhalt weiter zu ermitteln und eine Wetterauskunft für den fraglichen Zeitraum einzuholen.
Auch soweit der Kläger im Übrigen behauptet, für die von ihm beantragten Flächen lägen die Fördervoraussetzungen vor, der ZtP habe die Flächen fehlerhaft gemessen, ohne den Ausführungen der Beklagten inhaltlich etwas entgegenzusetzen, genügt er seinen ihn im gerichtlichen Verfahren treffenden Darlegungs- und Vortragslasten nicht. Vielmehr bedarf es seinerseits einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Darlegung, die einen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bzw. die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Behörde aufzeigt (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 5. Juli 2021 – 3 ZKO 280/16 –, juris Rn. 18). Dem Kläger oblag es, zeitnah – also nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können (VG Arnsberg, Urteil vom 05. Februar 2019 – 3 K 4895/16 – juris Rn. 60, wonach die Dokumentation gegebenenfalls sogar mit Hilfe eines Sachverständigen zu erfolgen hat; vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2019 – 1 A 15/16 –, juris Rn. 29; VG Saarland, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39). Daran fehlt es hier. Ihm kann in diesem Zusammenhang auch nicht zu Gute gehalten werden, dass – wie er meint – unklar sei, welche Flächen die Beklagte aus welchen Gründen abgezogen hat. Wie oben dargelegt, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, welche Flächen konkret betroffen sind. Im Übrigen geht die die Einzelrichterin davon aus, dass der Kläger unabhängig von den Unterlagen wusste, welche Teilflächen in Rede stehen. Dafür spricht, dass er jedenfalls bei einem Teil der Vor-Ort-Kontrolle anwesend gewesen sein muss, da er den Kontrollbericht des ZtP am 6. April 2017 als auskunftserteilende Person unterschrieben hat. Er hat durch seine Unterschrift ausdrücklich bestätigt, über das „Ergebnis der Prüfung vor Ort mündlich informiert“ worden zu sein. Dies deckt sich mit den Angaben im Aktenvermerk der Beklagten vom 16. und 17. Oktober 2017 (Bl. 241 BA 1). Darin heißt es, Herr Schmidt vom ZtP habe mitgeteilt, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seien im Anschluss schlagweise mit dem Kläger „ausführlich bewertet“ worden.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass angesichts des Zeitablaufs von ca. fast acht Jahren und der natürlichen Weiterentwicklung der Vegetation im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer der tatsächliche Zustand der betreffenden Flächen im Jahr 2016 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sich nicht feststellen ließe.
bb) Aufgrund der anzuwendenden Sanktionsregelung des Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 kann dem Kläger in Bezug auf die Kulturgruppe Trockenrasen auch für die ermittelte Fläche von 53,9898 ha keine Förderung gewährt werden. Nach Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn die angemeldete Fläche über 20 % über der nach Art. 18 ermittelten Fläche liegt. So liegt der Fall hier. Die Differenz zwischen der von dem Kläger angemeldeten Fläche von 68,0876 ha und der von der Beklagten ermittelten Fläche von 53,9898 ha beträgt mit 14,0978 ha 26,11 %.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 16.613,37 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Gemäß Ziffer II D 3.4 KULAP 2014 beträgt die Höhe der Zuwendung für die Beweidung von Trockenrasen durch Schafe 244 Euro je Hektar und Jahr, sodass sich für eine Fläche von 68,0876 ha ein Zuwendungsbetrag in Höhe von 16.613,37 Euro ergibt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.