Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 5. Mai 2010, mit dem das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den Entzug der Zulassung bestimmter Maßnahmen sowie die Aussetzung der Träger- und Maßnahmezulassung „festgestellt“ und die Antragsgegnerin verpflichtet hat, die sofortige Vollziehung des Zulassungsentzugs und der Aussetzung der Träger- und Maßnahmezulassung rückgängig zu machen, ist zulässig und begründet.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die mit Bescheid vom 12. April 2010 für sofort vollziehbar erklärten Entscheidungen der Antragsgegnerin über die Entziehung der Zulassung von insgesamt 25 Maßnahmen (Schreiben vom 5. Februar 2010), die Aussetzung der Träger- und Maßnahmenzulassung (Schreiben vom 8. Februar 2010) und die Aussetzung der Zertifizierung nach ISO 9001 (Schreiben vom 8. Februar 2010) anzuordnen, ist unzulässig.
Zwar ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG eröffnet. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Ungeachtet ihrer privaten Rechtsform nimmt die Antragsgegnerin als von der Beigeladenen nach §§ 2 und 3 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – AZWV vom 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100) anerkannte fachkundige Stelle im Zulassungs- bzw. Zertifizierungsverfahren nach §§ 84, 85 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) hoheitliche Aufgaben wahr und wird damit als „Beliehene“ tätig (vgl. Niewald, in Gagel, SGB III, Stand: Dezember 2005, § 84nF Rn 28ff.; Eicher, in Eicher/Schlegel, SGB III, vor §3 84 -87, Rn 14 ff.). Soweit die Beigeladene und die Zertifizierungsstellen in ihrer Rechtspraxis von einer privatrechtlichen Natur der Zertifikate ausgehen, lässt sich diese Auslegung nicht mit dem Wortlaut der AZWV und des § 87 SGB III vereinbaren (siehe dazu näher: Eicher, aaO Rn 15). Der Zuordnung von Zertifizierungsentscheidungen zum öffentlichen Recht steht auch die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung zur AZWV, in der von dem Privatrecht zuzuordnenden vertraglichen Regelungen zwischen Bildungsträger und Zertifizierungsstelle die Rede ist, nicht entgegen. Denn bestimmte Ausgestaltungen des Zertifizierungsverhältnisses mögen privatrechtlich zu regeln sein, was jedoch nicht die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der Zulassungsentscheidungen in Frage stellt (Zwei-Stufen-Theorie). § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG greift nicht nur hinsichtlich der Maßnahmen des Entzugs bzw. der Aussetzung der Zulassung eines Maßnahmeträgers und der von ihm durchgeführten Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 30. Januar 2009 – L 5 B 3/09 ER AL -, juris), denen Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. Niewald, aaO, Rn 30 sowie zur Entscheidung über die Anerkennung einer Weiterbildungsmaßnahme BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 – B 11 AL 59/02 R -, juris), sondern begründet auch bezüglich der von der Antragsgegnerin daneben vorgenommenen Aussetzung der Zertifizierung nach ISO 9001 die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Denn mit der Zertifizierung nach ISO 9001 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin in Ausübung ihrer „Überwachungsfunktion“ (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2010) bescheinigt, dass sie ein Qualitätssicherungssystem anwendet und damit die Voraussetzung des § 84 Nr. 4 SGB III erfüllt. Nach alledem hat das Sozialgericht zutreffend den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bejaht. Allerdings hätte es im Hinblick auf die erstinstanzlich erhobene Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nach § 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hierüber vorab entscheiden müssen. Die Pflicht zur Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trifft grundsätzlich auch das Landessozialgericht. Der Senat war jedoch ausnahmsweise nicht gehindert, insgesamt über die Beschwerde zu entscheiden, denn er bejaht die Zulässigkeit des Rechtsweges und hätte im Falle einer Vorabentscheidung keinen Anlass gesehen, die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG an das Bundessozialgericht zuzulassen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2007 – L 23 B 8/07 SO ER -, juris; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 51 Rn 62). Insbesondere wäre eine Zulassung der Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage in Betracht gekommen, weil sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und praktisch außer Zweifel steht (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 160 Rn 8a).
Der nach § 86b Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 SGG zu beurteilende Antrag der Antragsstellerin ist unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht (mehr) ersichtlich ist. Die Antragstellerin hat bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2010 gegenüber der Beigeladenen erklärt, sie habe mit der Zertifizierungsgesellschaft G einen Vertrag abgeschlossen, um unabhängig von den hier strittigen Zertifizierungen der Antragsgegnerin kurzfristig die Zertifizierung sicherzustellen. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Senat hat sich die Antragsgegnerin nicht zur Frage des Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses wegen inzwischen anderweitig erfolgter Zertifizierung geäußert. Im Hinblick darauf, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 22. Juli 2010 mit einem Logo der G mit den Zusätzen „Zulassung“, AZWV“ und „ISO 9001“ versehen war, geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin inzwischen umfassend rezertifiziert worden ist und mithin derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Eilantrag der Antragstellerin besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO keine Kosten zu erstatten, da diese weder Anträge gestellt noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 162 Rn 23).
Die Streitwertfestsetzung für dieses Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und § 5 Zivilprozessordnung. Ausgehend vom Regelstreitwert von 5.000,- € und unter Berücksichtigung, dass die Antragstellerin sich gegen den Entzug der Zulassung für insgesamt 25 Maßnahmen sowie die Aussetzung der Trägerzulassung und gegen die Aussetzung der Zertifizierung nach ISO 9001 wendet, ergibt dies einen Streitwert von 135.000,- € (27 x 5.000,- €), der für das Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).