Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 11 U 144/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 08.02.2023
Aktenzeichen 11 U 144/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0208.11U144.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Prozessparteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 13.04.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 225/21 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Kläger besteht Gelegenheit, sich hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihnen bleibt anheimgestellt, ihre Berufung – aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 – vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe

A. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung beider Kläger in der Sache selbst offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, es der hier vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher – über den konkreten Streitfall hinausgehender – Bedeutung fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung ebenso wenig geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.11.2020 - 26 U 64/20, juris Rdn. 56 f. = BeckRS 2020, 44970 Rdn. 36 f.; Klose NJ 2021, 285, 289; jeweils m.w.N.). Gesetzliche Berufungsgründe i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO, auf die allein das eingelegte Rechtsmittel gestützt werden kann, existieren nicht. Denn die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß der Definition im § 546 ZPO zum Nachteil der Anspruchsteller noch rechtfertigen die laut § 529 ZPO in zweiter Instanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – den Berufungsführern günstige(re) – Entscheidung; maßgeblich ist in diesem Zusammenhang letztlich die objektive Richtigkeit des angefochtenen Richterspruchs, nicht dessen Begründung durch die jeweilige Eingangsinstanz (arg. § 561 ZPO; vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2012 - 20 U 228/11, juris Rdn. 5 = BeckRS 2012, 11705; ferner Ball in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 513 Rdn. 5; Beck in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 513 Rdn. 8; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 513 Rdn. 13 und § 522 Rdn. 76; HK-ZPO/Wöstmann, 9. Aufl., § 522 Rdn. 11; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 513 Rdn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 513 Rdn. 5 und § 522 Rdn. 36).

B. Die Beklagte, ein Spezialversicherer, der unter anderem Haftpflichtversicherungen für Architekten und Ingenieure anbietet, schuldet den Klägern, die am 02.11.2020 beim Landgericht Neuruppin unter dem Aktenzeichen 1 O 265/20 im schriftlichen Vorverfahren ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil (Kopie Anl. K2/AnlH-K 13 ff.) über € 68.508,98 nebst Kosten und Zinsen gegen den im Ortsteil … der Stadt … wohnhaft gewesenen Dipl.-Ing. Arch. F… W…, einen Versicherungsnehmer, erwirkt haben, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatzleistungen für Vermögensschäden wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Architektenleistungen, speziell betreffend die HOAI-Leistungsphasen 5 bis 9, beim Neubau des Einfamilienhauses der Anspruchsteller in den Jahren 2017/2018. Der erstinstanzliche Hilfsantrag, die Verpflichtung der Anspruchsgegnerin zu konstatieren, dem Berufsträger aus dem laut undatierter Police (Kopie Anl. K3/AnlH-K 17) unter Einbeziehung der Versicherungsbedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure (Kopie Anl. BLD3/AnlH-B 55 ff.), künftig zitiert als Markel Pro A&I 01.2016, geschlossenen Versicherungsgeschäft Deckung zu gewähren, wird – ausweislich der Berufungsbegründung vom 15.07.2022 (GA II 22 ff.) – klägerseits nicht weiterverfolgt. Dies ist konsequent. Denn es bleibt dabei nicht nur zu berücksichtigen, dass ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO – sowohl für den Versicherungsnehmer selbst als auch für seine Haftpflichtgläubiger – allein so lange bestehen kann, wie die Existenz des Haftpflichtanspruchs noch nicht – durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich (arg. § 124 Abs. 2 VVG) – abschließend geklärt ist, und lediglich eine sogenannte vorweggenommene Deckungsklage in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99, juris Rdn. 9 a.E. = BeckRS 2000, 10125). Vielmehr ist auch zu beachten, dass es dem Versicherer bis dahin laut ganz herrschender Ansicht, die der Senat teilt, freisteht, ob er Versicherungsschutz durch die Befreiung des Versicherungsnehmers von den gegen diesen gerichteten Ansprüchen oder durch deren Abwehr bietet (arg. Abschn. G Nr. 1.1 Markel Pro A&I 01.2016 und § 100 VVG; vgl. BGH, Urt. v. 04.12.1980 - IVa ZR 32/ 80, juris Rdn. 12 = BeckRS 1980, 402; OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2015 - 20 U 157/15, LS 1 und 2, juris Rdn. 31 = BeckRS 2016, 3852 Rdn. 27; ferner Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 100 Rdn. 5; Retter in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG, 4. Aufl., § 100 Rdn. 36; jeweils m.w.N.). Die miteingeklagten Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs, zu dem sie gehören. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass zwischen den Klägern allenfalls eine einfache Forschungsgemeinschaft bestehen könnte, die keine Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB, sondern Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB begründen würde (vgl. dazu jurisPK-BGB/Rüßmann, 10. Aufl., § 432 Rdn. 8). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Zur Geltendmachung eines (versicherungsrechtlichen) Deckungsanspruches, insbesondere eines auf die Zahlung von Geld gerichteten, aus Abschn. G Nr. 1.1 Markel Pro A&I 01.2016 i.V.m. § 100 und § 1 Satz 1 VVG sind die Berufungsführer bereits nicht aktivlegitimiert. Ansprüche aus privaten Versicherungsverhältnissen stehen – aufgrund der Relativität schuldrechtlicher Beziehungen (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) – grundsätzlich nur den daran beteiligten Personen zu. Bei Haftpflichtversicherungsverträgen handelt es sich unabhängig davon, ob eine öffentlich-rechtliche Versicherungspflicht existiert, prinzipiell nicht um Rechtsgeschäfte zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB. Insbesondere sind mögliche Haftpflichtgläubiger keine Versicherten nach dem Verständnis der §§ 43 ff. VVG. Denn nicht ihr Interesse an der Kompensation eines entstandenen Schadens ist Gegenstand der Versicherung, sondern die Gefahr des potentiellen Haftpflichtschuldners, von dritter Seite auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (so Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 100 Rdn. 4 m.w.N.). Davon abweichende, für die Kläger im Streitfalle günstigere Bestimmungen haben die Beklagte und ihr Versicherungsnehmer laut den in ihr Rechtsgeschäft einbezogenen Versicherungsbedingungen nicht getroffen. Zwar ist nach mittlerweile fast ganz einhelliger Meinung, der sich der Senat seit langem angeschlossen hat, in Haftpflichtversicherungsangelegenheiten regelmäßig strikt zu trennen zwischen dem Haftpflichtverhältnis, das zwischen einem Dritten als Geschädigtem und dem Versicherungsnehmer als Schädiger besteht, und dem Deckungsverhältnis zwischen Letzterem und dem Versicherer (sog. Trennungsprinzip), wobei rechtskräftige Entscheidungen im Haftpflichtprozess, soweit sie identische Voraussetzungen betreffen, im späteren Deckungsprozess Bindungswirkung entfalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 55/12, Rdn. 11 f., juris = BeckRS 2013, 2365; eingehend Retter in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG, 4. Aufl., § 100 Rdn. 59 und 61 f., m.w.N.). Dies hilft aber den hiesigen Rechtsmittelführern nicht weiter. Denn die bindende Kraft ist auf Konstellationen beschränkt, in denen ein – versicherungsrechtlicher – Deckungsanspruch verfolgt wird, und gilt dann nicht, wenn der Geschädigte den Haftpflichtversicherer seines Schädigers nachfolgend gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG im Wege der Direktklage in Anspruch nimmt (so BGH aaO Rdn. 11 a.E. und Rdn. 13 f.). Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob – wie die Berufung meint (GA II 22, 24 f.) – das von den Anspruchstellern gegen den Dipl.-Ing. Arch. F… W.. erwirkte Versäumnisurteil im Deckungsprozess Bindungswirkung hätte. Der Senat weist an dieser Stelle lediglich vorsorglich darauf hin, dass alles dagegen spricht: Die Anzeigepflicht des geschädigten Dritten nach § 119 Abs. 2 VVG entsteht laut ganz herrschender Ansicht, die den Senat überzeugt, erst mit der Zustellung der Haftpflichtklage an den Schädiger (so BGH, Urt. v. 11.10.1956 - II ZR 137/55, LS 1, JurionRS 1956, 10187 Rdn. 10), weshalb die Mitteilung nach Klageerhebung zu erfolgen hat und deren vorherige Ankündigung oder Androhung nicht ausreicht (vgl. OGH, Urt. v. 30.09.1959 - 3 Ob 358/59, VersR 1960, 935; Urt. v. 20.10.1971 - 7 Ob 133/71, VersR 1972, 844; ferner Klimke in Prölss/ Martin, VVG, 31. Aufl., § 119 Rdn. 12 und 14; MüKoVVG/Schneider, 2. Aufl., § 119 Rdn. 14 und 16).

2. Ein Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Pflichthaftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VVG, der hier laut klägerischem Vorbringen ebenfalls in Betracht kommt, ist nicht versicherungs-, sondern haftungsrechtlicher Natur; dabei erfolgt kraft Gesetzes ein – nach Maßgabe von § 115 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und § 117 Abs. 1 bis 4 VVG speziell ausgestalteter – Schuldbeitritt des Versicherers, infolgedessen er akzessorisch für den Schädiger – also für seinen Versicherungsnehmer oder eine davon abweichende versicherte Person – haftet (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1971 - VI ZR 97/70, juris Rdn. 20 = JurionRS 1971, 11184 Rdn. 24; Urt. v. 23.07.2019 - VI ZR 337/18, Rdn. 20, juris = BeckRS 2019, 18915; ferner Beckmann in Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl., § 115 Rdn. 8, 83 und 87; Knöfel in Schwintowski/Brömmelmeyer/ Ebers, PK-VVG, 4. Aufl., § 115 Rdn. 5; jeweils m.w.N.). Daher obliegt es in einem Zivilprozess wie hier dem klagenden Dritten – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen – neben den Voraussetzungen von § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG alle Tatsachen vorzutragen, bei Bedarf zu substanziieren und im Bestreitensfall nachzuweisen, die den geltend gemachten Haftpflichtanspruch gegen den versicherten Schadensverursacher begründen (vgl. dazu Beckmann aaO Rdn. 87 m.w.N.). Ein rechtskräftiges Urteil, das er zuvor gegen den Versicherungsnehmer erstritten hat, hilft ihm dabei – wie schon oben im Abschn. I B 1 erörtert wurde – hinsichtlich des verklagten Haftpflichtversicherers nicht weiter. Im Vorliegenden beschränken sich die klägerischen Ausführungen zur Haftung des Dipl.-Ing. Arch. F… W… – trotz des detaillierten Bestreitens der Beklagten im erstinstanzlichen Anwaltsschriftsatz vom 21.02.2022 (GA I 31, 37 ff.) – darauf, „höchst vorsorglich ... auf den Inhalt der als Anlage K1 vorgelegten Klageschrift Bezug“ zu nehmen und diesen „zum Inhalt des ... Vortrages“ zu machen (GA I 46, 48). Dies reicht bereits deswegen nicht aus, weil der Klageschrift im Vorprozess offenbar eine Vielzahl von Anlagen – unter anderem betreffend den hier streitigen Vertragsabschluss – beigefügt waren, die bisher nicht eingereicht wurden, was sich unter Berücksichtigung von § 531 Abs. 2 ZPO auch nicht mehr nachholen lässt. Das Landgericht hatte – ausweislich des entsprechenden Protokolls (GA I 51, 52) – im Termin der mündlichen Verhandlung am 09.03.2022 explizit darauf hingewiesen, dass es dazu tendiert, die Bindungswirkung des Versäumnisurteils zu verneinen, und den Eintritt des Versicherungsfalles für aufklärungsbedürftig hält; hierzu konnten sich beide Seiten binnen vier Wochen äußern. Unabhängig davon kann sich die Beklagte – wie geschehen – hilfsweise die Ausführungen in der Klageschrift des Vorprozesses zu eigen machen und mit Erfolg auf den Leistungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung gemäß Abschn. D Nr. 1.1 Markel Pro A&I 01.2016 i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 1 VVG berufen. Was die Kläger diesbezüglich noch an Tatsachen vorgetragen hätten, wenn ihnen durch die Zivilkammer mitgeteilt worden wäre, dass sie die Sache in diesem Punkt nicht mehr für aufklärungsbedürftig, sondern für entscheidungsreif hält, zeigt die Berufung nicht auf. Die Anspruchsteller haben ihren Schadensersatzanspruch im Vorprozess selbst darauf gestützt, dass der Versicherungsnehmer zunächst grundlegende Architektenaufgaben – zum Teil trotz klägerischer Erinnerung beziehungsweise Mahnung – grob vernachlässigt und seine Tätigkeit ab zirka Ende Mai 2018 vollends eingestellt habe. Ein solcher Verstoß gegen elementare berufliche Pflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsträger vorausgesetzt werden kann, indiziert die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2014 - IV ZR 90/13, Rdn. 20 f., juris = BeckRS 2015, 872). Soweit die Berufungsführer die Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen und dem Schadenseintritt in Abrede stellen, machen sie zugleich die Klage unschlüssig.

II.

Den Gebührenstreitwert fürs Berufungsverfahren beabsichtigt der Senat auf bis zu € 80.000,00 festzusetzen (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 GKG). Maßgeblich ist insoweit – gemäß dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. dazu BeckOK-KostR/Schindler, 40. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; Roth, MDR 2017, 1153, 1154; Schumann, NJW 1982, 1257, 1260; Toussaint/Elzer, KostR, 52. Aufl., Vorb. zu ZPO §§ 3 bis 9 Rdn. 2 f. und § 3 Rdn. 11; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 - 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 284 78; OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 - 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m.w.N.) – in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie vorliegend generell das mit dem Petitum derjenigen Prozesspartei, die das Verfahren des jeweiligen Rechtszugs beantragt hat, offenbarte und entsprechend ihrem Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bewertende wirtschaftliche Interesse an der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu Beginn der Instanz. Hier möchten die beiden Kläger mit ihrer Berufung im Kern weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines bezifferten Geldbetrages i.H.v. € 68.508,98 erwirken, der zwecks Erfüllung einer Schuld eingeklagt wird und deshalb mit seinem vollen Nennwert in Ansatz zu bringen ist (arg. § 6 Satz 1 ZPO; vgl. dazu BeckOK-KostR/Toussaint aaO § 48 Rdn. 84; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 3 Rdn. 72 und § 6 Rdn. 5; Toussaint/Elzer aaO, § 3 Rdn. 6 und 23 Stichwort Geldforderung; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 6 Rdn. 7). Die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die miteingeklagten Zinsen bleiben – auch soweit sie schon im Haftpflichtprozess tituliert wurden (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 24.06.2015 - IV ZR 248/14, Rdn. 5, juris = BeckRS 2021, 5161; ferner Zöller/Herget aaO, § 4 Rdn. 12) – im Deckungsprozess als Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral. Die einschlägige Wertstufe reicht laut der Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG und § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG von € 65.000,01 bis € 80.000,00.