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Entscheidung 15 WF 173/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 17.10.2023
Aktenzeichen 15 WF 173/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:1017.15WF173.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.07.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 25.06.2023 - 430 F 148/21 - wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.09.2023 wird Bezug genommen.

Die Beschwerdeschrift gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Daran ändern die vom Antragsteller auf Seite 2 der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nichts. Denn auch bei der im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 7. Aufl., § 114 ZPO Rn. 11; Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf –/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 167) ist es im Rahmen der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht zulässig und geboten, Vereinbarungen, auf die der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Beteiligte sich beruft, auszulegen. Die vom Amtsgericht insoweit vorgenommene Auslegung der Formulierung „Der Antragsteller zahlt dem gemeinsamen Sohn … einen monatlichen Kindesunterhalt I. H. V. 500,00 Euro.“ in dem Ehescheidungsfolgenvergleich vom 07.06.2016 (Amtsgericht Potsdam 42 F 90/15) ist nicht zu beanstanden und wird vom Senat auch inhaltlich geteilt. Das hat zur Folge, dass sich der Antragsteller auf einen vertraglichen Unterhaltsanspruch nicht berufen kann. Die Voraussetzungen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs hat der Antragsteller aber, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Absatz 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.