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Entscheidung 2 VAs 4/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Strafsenat Entscheidungsdatum 12.03.2024
Aktenzeichen 2 VAs 4/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0312.2VAS4.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Schreiben des Finanzamts (X) vom 8. Juli 2022 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert: 500 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller erhebt mit Schreiben vom 17. November 2023 beim Oberlandesgericht „Klage wegen einer Falschauskunft nach § 57 BDSG“ und teilt dazu folgenden Sachverhalt mit:

Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 stellte er beim Finanzamt (X) – Fahndungs- und Strafsachenstelle – ein Auskunftsersuchen gemäß § 500 StPO, §§ 55, 57 BDSG. Das Finanzamt teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 2022 mit, dass in der dortigen Fahndungs- und Strafsachenstelle keine ihn betreffenden Daten verarbeitet werden.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg übermittelte in einem dort anhängigen Verfahren (Az.: 6 K 6049/22) unter dem 8. November 2023 ein Schreiben des Finanzamtes (X) – Steuerfahndung – vom 24. Oktober 2023, dass eine den Antragsteller betreffende Kontrollmittelung zur Erstattung von Kita-Beiträgen zum Inhalt hat.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass eine „unwahre Aussage der Steuerfahndung“ vorliege, die einen Justizverwaltungsakt darstelle und es ihm „unmöglich“ mache, seine „Rechte auszuüben“.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.

II.

1. Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht in einer den Formanforderungen entsprechenden Weise begründet worden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die angefochtene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine aus sich heraus verständliche, das Rechtsschutzziel klarstellende Sachdarstellung sowie den Vortrag von Tatsachen voraus, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung ergeben hätte (vgl. KG, Beschluss vom 1. Februar 2012 – 4 VAs 6/12, zitiert nach Juris m.w.N.¸ Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage, EGGVG § 24, Rn. 1). Dem Antragsvorbringen lässt sich weder ein konkretes Rechtsschutzziel noch hinreichend konkret entnehmen, ob – was der Antragsteller anscheinend geltend machen will – das Finanzamt – Steuerfahndung – entgegen der Auskunftserteilung bereits im Zeitpunkt der Mitteilung ihn betreffende Daten im Sinn von § 500 StPO, § 57 BDSG verarbeitet habe. Das in Bezug genommene Schreiben des Finanzamts (X) vom 24. Oktober 2023, mit welchem dieses das Ergebnis eigener Ermittlungen an das Finanzamt (Y) mitteilt, gibt für einen solchen Sachverhalt für sich genommen noch nichts her. Insoweit könnte das Finanzamt (X) – Steuerfahndung – möglicherweise lediglich Ermittlungen in Bezug auf Besteuerungsgrundlagen (§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO) unternommen hat, nicht jedoch hinsichtlich möglicher Steuerstraftaten, auf welche sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 500 StPO, 57 BDSG bezieht. Hierzu verhält sich der Antragsteller nicht. Ob und auf welcher Grundlage der Antragsteller von einer unzutreffenden Auskunft ausgeht, wird in der Antragsschrift ebenfalls nicht näher ausgeführt. Ferner wird nicht konkret dargetan, dass das Finanzamt (X) in seiner Funktion als Ermittlungsbehörde im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft im Juli 2022 bereits selbstständig Ermittlungen in Bezug auf eine Steuerstraftat nach §§ 386 Abs. 1 und 2, 399 Abs. 1 AO geführt haben soll. Dies indes wäre erforderlich gewesen, weil es nur in diesem Fall als Justizverwaltungsbehörde im Sinn von § 23 EGGVG tätig gewesen wäre (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O., EGGVG § 23 Rn. 20).

2. Jedenfalls aber stellt die Erteilung der beanstandeten Auskunft vom 8. Juli 2022 keine anfechtungsfähige Justizverwaltungsmaßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG dar.

Voraussetzung hierfür ist ein Verwaltungshandeln, das unmittelbare Außenwirkung entfaltet und von dem unmittelbar rechtliche Wirkungen ausgehen, die geeignet sind, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen (vgl. hierzu BVwG, NJW 1989, 412, 413; Mayer in: KK/StPO, 9. Auflage, EGGVG § 23 Rn. 23 m.w.N.; Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage, EGGVG § 23, Rn. 24). Die Erteilung von Auskünften als sog. Wissenserklärungen erfüllen – anders als deren Versagung trotz berechtigtem Anspruch hierauf – diese Voraussetzungen mangels unmittelbarer rechtlicher Auswirkungen jedoch anerkanntermaßen grundsätzlich nicht (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 15. September 2017 – 5 W 26/17; KG, Beschl. v. 7. September 1993 – 1 VA 3/93, jeweils zit. nach Juris; Mayer in KK/StPO, a. a. O., EGGVG § 23 Rn. 23 m.w.N.), sondern teilen dem Empfänger lediglich das Wissen der Behörde mit und greifen nicht gestaltend in seine Rechte ein. Schlichte Wissensmitteilungen haben unmittelbare rechtliche Wirkungen nicht, wenn durch sie – wie hier – nicht verfassungsrechtlich gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützte personenbezogene Daten preisgegeben werden (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 25. Juli 2002 – 5 VA 1/02, zit. nach Juris). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller in der Gegenerklärung vom 28. Januar 2024 zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Juli 2023 (203 VAs 196/23, BeckRS 2023, 28686) und des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2023 (1 BvR 687/22, zit. nach Juris).

Soweit der Antragsteller meint, dass ihm durch die erteilte Auskunft der Rechtsschutz verwehrt werden würde, kann er hiermit nicht durchdringen. Zum einen liegt in der Erteilung der begehrten Auskunft - wie bereits ausgeführt - keine Rechtsverletzung. Vielmehr wurde hierdurch sein Auskunftsanspruch nach § 500 StPO, § 57 BDSG erfüllt. Zum anderem bleibt es ihm unbenommen, erneut bei dem Finanzamt (X) um Auskunft zu ersuchen oder entsprechend seiner Ankündigung in seinem Schreiben an das Finanzamt (X) vom 17. November 2023 seinen (vermeintlichen) Anspruch auf Schadenersatz wegen der Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Auf den Umstand, dass der Antrag nicht fristgemäß binnen eines Monats nach Bekanntgabe des angegriffenen Schreibens vom 8. Juli 2022 gestellt worden (vgl. § 26 Abs. 1 EGGVG) und auch die Jahresfrist gemäß § 26 Abs. 4 EGGVG nicht gewahrt ist, kommt es dabei nicht tragend an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 36 Abs. 2 GNotKG.