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Entscheidung 1 AR 27/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 20.01.2021
Aktenzeichen 1 AR 27/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0120.1AR27.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Übertragung der weiteren Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen M… T…, geboren am … 1985 in … (Polen), mit Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 11. Mai 2016 (4 Ls - 202 Js 1069/16 - 10/16), rechtskräftig seit dem 27. Juli 2017, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen erkannten Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und vier Monaten an die Republik Polen ist zulässig.

Gründe

I.

1. Der Senat hat bereits mit voraufgegangenem Beschluss vom 21. Oktober 2020 (1 AR 19/20) die Übertragung der weiteren Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2020, rechtskräftig seit dem 5. Februar 2020 (82 Ls - 3119 Js 6019/16 - 37/16), wegen schwerer Brandstiftung erkannten Freiheitstrafe von drei Jahren an die Republik Polen für zulässig erklärt.

Der Verurteilte wurde am … 1985 in …/Polen geboren und ist polnischer Staatsangehöriger.

2. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) beabsichtigt, die Vollstreckung einer weiteren gegen den Verurteilten verhängten (Gesamt-) Freiheitsstrafe an die Republik Polen zu übertragen, und hat unter dem Datum des 18. November 2020 die Akten der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg zugeleitet, um das Zulässigkeitsverfahren zu betreiben.

a) Das Amtsgericht Bernau bei Berlin hat mit Urteil vom 11. Mai 2016, rechtskräftig seit dem 27. Juli 2017 (4 Ls - 202 Js 1068/16 - 10/16), den Verurteilten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen zu einer weiteren (Gesamt-) Freiheitstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

b) Der Verurteilte verbüßt seit dem 5. Februar 2020, nachdem er zuvor in dieser Sache seit dem 19. Dezember 2019 in Untersuchungshaft gewesen war, die gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2020 (82 Ls - 3119 Js 6019/16 - 37/16) wegen schwerer Brandstiftung erkannte Freiheitstrafe von drei Jahren, zunächst in der Justizvollzugsanstalt (X), Teilanstalt (X1), und seit dem 7. Mai 2020 in der Justizvollzugsanstalt (Y). Zwei Drittel der Strafe aus dem Urteil des Amtsgericht Neuruppin werden am 1. Dezember 2021 verbüßt sein, das Strafende ist für diese Verurteilung auf den 2. Dezember 2022 notiert. Dem schließt sich die Vollstreckung der (Gesamt-) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgericht Bernau vom 11. Mai 2016 an, und zwar vom 3. Dezember 2022 bis zum 21. Januar 2025, wobei der Zwei-Drittel-Termin hier auf den 2. April 2024 notiert ist.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt (Y) hat unter dem Datum des 2. Juni 2020 berichtet, dass der Verurteilte mit internationalem Haftbefehl gesucht worden sei und kein so genannter Selbststeller ist. Er sei bereits mehrfach in Polen und Deutschland inhaftiert gewesen; in Deutschland sei er letztmalig 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, in Polen habe er 2019 letztmalig eine Haftstrafe verbüßt. In Polen sei er acht Mal vorbestraft. Als Hauptbezugsperson habe der Verurteilte seine Lebensgefährtin A… S… benannt, die mit den sechs gemeinsamen Kindern im Alter von 3 bis 16 Jahren in …, … wohnhaft sei. Im Aufnahmegespräch in der JVA (X1) habe der Verurteilte angegeben, nach einer Haftentlassung wieder bei seiner Lebensgefährtin Wohnsitz nehmen zu wollen. Des Weiteren habe er angegeben, in der Vergangenheit unregelmäßig Alkohol und an Wochenenden regelmäßig Amphetamin konsumiert zu haben. Die Anbindung des Verurteilten an eine externe Suchtberatung werde seitens der Leitung der JVA (Y) zwar für sinnvoll erachtet, sei aber aufgrund der sprachlichen Barriere nicht umsetzbar gewesen. Das vollzugliche Verhalten des Verurteilten sei bisher beanstandungsfrei gewesen. Er unterhalte überwiegend Kontakte zu Mitgefangenen „mit gleicher Nationalität“. Seitens der Justizvollzugsanstalt werde die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe in Polen aus Gründen der Resozialisierung, insbesondere zur Aufnahme einer Suchtberatung und Aufrechterhaltung von Sozialkontakten, empfohlen.

c) Der Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr, Sachgebiet öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ausländerangelegenheiten, hat mit Bescheid vom 14. August 2020 festgestellt, dass der Verurteilte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sein Recht auf Freizügigkeit für den Rechtsraum der Bundesrepublik verloren habe, wobei die Wirkung der Feststellung auf zehn Jahre befristet wurde und die Frist mit der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland in Gang gesetzt werde.

d) Unter dem 10. November 2020 hat sich der Verurteilte schriftlich, wie schon in dem voraufgegangenen Verfahren, mit der Vollstreckung der weiteren Freiheitsstrafe in der Republik Polen nicht einverstanden erklärt; hierbei hat er auch erklärt, die deutsche Sprache nicht zu beherrschen.

e) Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 27. November 2020 beantragt, auch die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrestes der gegen den Verurteilten mit dem Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 11. Mai 2016 (4 Ls - 202 Js 1069/16 - 10/16), rechtskräftig seit dem 27 Juli 2017, wegen Diebstahls erkannten Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und vier Monaten in Polen gemäß § 85c IRG für zulässig zu erklären.

Dem ist der Beistand des Verurteilten mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Dezember 2020 entgegengetreten. Er ist der Auffassung, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 11. Mai 2016 gegenwärtig nicht veranlasst sei, da zunächst die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2020 zu vollstrecken sei. Eine Vollstreckungsübertragung „auf Vorrat“ sei nicht statthaft. Der Verurteilte habe einen Anspruch darauf, die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf Ermessensfehler und -ausfall obergerichtlich überprüfen zu lassen, was nur zeitnah vor Beginn der Vollstreckung möglich sei. Überdies seien die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Bernau vom 11. Mai 2016 und des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2020 gesamtstrafenfähig. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass aus beiden Strafen noch eine Gesamtstrafe oder ein „sonstiger Härteausgleich“ gebildet werde. Zwar habe das Amtsgericht Neuruppin mit Beschluss vom 22. Juli 2020 über die Gesamtstrafe derart entschieden, dass Anträge zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe zurückgewiesen worden seien, jedoch habe bei diesem Verfahren kein Verteidiger mitgewirkt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer, dem Beistand des Verurteilten übermittelten Stellungnahme vom 8. Januar 2021 dargelegt, dass der vorgenannte Beschluss, der auch der ehemaligen Verteidigerin des Verurteilten zugeleitet worden war, in Rechtskraft erwachsen ist.

II.

Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 11. Mai 2016, rechtskräftig seit dem 27. Juli 2017 (4 Ls - 202 Js 1069/16 - 10/16), wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen erkannten Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und vier Monaten in Polen ist antragsgemäß nach Maßgabe des „Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen“ 2008/909/JI gemäß § 85c IRG für zulässig zu erklären.

1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) bzw. der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg als der nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: "Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen") i.V.m. der von der Bundesrepublik Deutschland hierzu abgegebenen Erklärung zuständigen Vollstreckungsbehörde ist gemäß §§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 85a Abs. 1S. 1, 85c IRG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Da sich der gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland inhaftierte Verurteilte mit seiner Überstellung nach Polen zur Vollstreckung auch der Freiheitsstrafe aus dem o. gen. Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 11. Mai 2016 ausdrücklich nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG einverstanden erklärt hat, bedarf es nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG.

Die Zuständigkeit des Senats für diese Entscheidung ergibt sich aus § 85a Abs. 1 IRG i.V.m. § 71 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 IRG.

2. Auch in dieser Sache ist die Übertragung der Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten an die Republik Polen zulässig; die Voraussetzungen hierfür nach §§ 85 Abs. 2 Nr. 2, 85c Nr. 1 IRG liegen vor.

a) Nach § 85c IRG erklärt das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des „Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen“ die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat (§ 85c Nr. 1 IRG) oder gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist (85c Nr. 2 IRG).

Ersteres ist der Fall. Der Verurteilte ist nicht deutscher, sondern polnischer Staatsangehöriger und hatte seinen Lebensmittelpunkt bis zu seiner Inhaftierung in Polen. Dort war er bis zu seiner Festnahme wohnhaft und als ungelernter Arbeiter im Baugewerbe tätig. Auch seine Lebensgefährtin mit den sechs gemeinsamen Kindern lebt in …, … (Polen). Mithin kann dahinstehen, ob die Verlustfeststellung des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin vom 14. August 2020 inzwischen in Bestandskraft erwachsen und der Verurteilte auch im Sinne von § 85c Nr. 2 IRG zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.

b) Weiter ist die Vollstreckungsübertragung auch nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zulässig.

Insbesondere stellen die mit dem Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 11. Mai 2016 (4 Ls - 202 Js 1069/16 - 10/16) abgeurteilten Taten des Diebstahls im besonders schweren Fall auch in Polen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des „Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen“ eine Straftat dar (Grundtatbestand: Art. 278 des polnischen Strafgesetzbuchs).

Das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 11. Mai 2016 ist seit dem 27. Juli 2017 rechtskräftig und es sind im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. h) des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten der verhängten Sanktion zu verbüßen. Weiter ist das zu vollstreckende Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 11. Mai 2016 gemäß § 98b IRG (anwendbar auch in Bezug auf die Republik Polen) nicht vor dem 5. Dezember 2011 ergangen.

c) Die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernau an die Republik Polen verstößt auch nicht gegen die übergeordneten Wertungen des in § 73 IRG niedergelegten allgemeinen europäischen ordre public. Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2020, 1 Ws 169/19; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16, jeweils zit. nach juris). Dass generell in polnischen Haftanstalten diesen Grundsätzen nicht entsprechende Haftbedingungen bestünden, ist nicht festzustellen. Zwar kann auch eine drohende Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach § 73 S. 2 IRG der Leistung von Rechtshilfe entgegenstehen. Auch bestehen in Bezug auf die Republik Polen auf der Grundlage des begründeten Vorschlags der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM[2017] 835 final) Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die eine entsprechende Gefahr begründen können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, LM – C-216/18 PPU, Rn. 69) und überdies hat die Europäische Kommission am 3. April 2019 wegen der neuen Disziplinarregelung für Richter ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingeleitet (hierzu: OLG Bremen a.a.O., Rn. 18 ff.). Hierbei bedarf es aber jeweils – wie der Europäische Gerichtshof in Bezug auf die Anwendung des Europäischen Haftbefehls festgestellt hat – noch einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls für die Annahme, dass der Betroffene für den Fall der Leistung von Rechtshilfe einer echten Gefahr der Verletzung seines Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht ausgesetzt sein wird (siehe EuGH, a.a.O., Rz. 73, OLG Bremen ebd.). Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder ersichtlich noch von dem Verurteilten vorgetragen worden. Dass im Vollstreckungsverfahren in der Republik Polen gerichtliche Entscheidungen erforderlich werden, steht zudem nicht fest und ist auch nicht absehbar.

d) Die Entschließung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung an die Republik Polen lässt Ermessensfehler durch Nicht- oder Fehlgebrauch nicht erkennen (vgl. hierzu: OLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2020, 1 Ws 169/19, zit. n. juris, Rn. 16 f.; OLG Celle, Beschluss vom 17. März2017, 2 AR (Ausl) 30/17, zit. n. juris, Rn. 29, OLG Dresden, Beschluss vom 25. September 2017, 2 (S) AR 24/17, NStZ-RR 2018, 90). Zutreffend geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass eine Resozialisierung des Verurteilten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse eher in Polen als in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten ist. Hinsichtlich der Erhöhung der Resozialisierungschancen bei einer Strafvollstreckung im Inland müsste der Strafvollzug der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (vgl. dazu § 2 Satz 1 StVollzG), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im Herkunftsland. Insoweit ist unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK von Bedeutung, in welchem Maße berufliche, wirtschaftliche, familiäre und soziale Beziehungen des Verurteilten in Deutschland bestehen. Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Heimatland von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09, zit. nach Juris); die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten in Polen sind dem Verurteilten geläufig, mit den dortigen Lebensverhältnissen ist er vertraut. Eine Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland setzt voraus, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden kann, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen. Hierfür ist unabdingbare Grundlage, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten, etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Therapeuten, möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012, 1 Ausl 26/12, zit. nach Juris). Dies ist hier nicht der Fall. Nach eigenen Angaben beherrscht der Verurteilte die deutsche Sprache nicht. An therapeutischen Maßnahmen, beispielsweise an einer Suchttherapie, könnte er aufgrund seiner mangelnden deutschen Sprachkenntnisse nicht teilnehmen.

Der Verurteilte hatte vor seiner Inhaftierung – wie oben erwähnt – seinen Lebensmittelpunkt in Polen; ausweislich der Urteilsgründe und der Stellungnahme des Leiters der JVA (Y) vom 2. Juni 2020 war er bis zu seiner Festnahme und seiner anschließenden Überstellung nach Deutschland in Polen wohnhaft. Er beabsichtigt zudem, nach seiner Haft in sein Heimatland zurückzukehren. Er war dort als ungelernter Arbeiter im Baugewerbe tätig. Auch seine Lebensgefährtin mit den sechs gemeinsamen Kindern und sein Vater leben in Polen. Demgegenüber verfügt er in der Bundesrepublik Deutschland weder über einen festen Wohnsitz noch über soziale Kontakte. In der Strafhaft pflegt der Verurteilte überwiegend Kontakte zu Landsleuten.

e) Die Einwendungen des Betroffenen gegen eine Vollstreckungsübertragung an die Republik Polen vermögen nicht zu überzeugen. Die Annahme, dass eine Entscheidung des Senats gegenwärtig verfrüht sei, da der Betroffene seine (Gesamt-) Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernau erst im Dezember 2022 antreten werde, greift zu kurz. Sie lässt außer Betracht, dass hier zwei selbständige Freiheitsstrafen nacheinander, nämlich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und eine von 2 Jahren und 4 Monaten, zu vollstrecken sind. Da es bei der Ermessensentscheidung auch um Fragen der Resozialisierung geht, kann die Frage der Vollstreckungsübertragung bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen nur einheitlich erfolgen, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass die Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen zeitlich auseinander liegen.

Auch der Einwand, dass die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Bernau vom 11. Mai 2016 und des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2020, mit letzterer der Verurteilte wegen einer am 26. Februar 2016 begangenen schweren Brandstiftung verurteilt wurde, an sich gesamtstrafenfähig sind, greift nicht durch. Denn das Amtsgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 22. Juli 2020 bereits rechtskräftig die Anträge des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft Neuruppin auf nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe zurückgewiesen. Der dem Verurteilten in die polnische Sprache übersetzte und förmlich zugestellte Beschluss des Amtsgerichts enthält eine Rechtsmittelbelehrung; auch war der Beschluss ausweislich der richterlichen Verfügung und des Vermerks der Geschäftsstelle der ehemaligen Verteidigerin des Verurteilten übermittelt worden. Ein Rechtsmittel ist jedoch nicht eingelegt worden. Überdies fällt – entgegen der Auffassung des Verurteilten – ein Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich der §§ 460, 462 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251).

f) Nach den vorgenannten Ausführungen ist unter den gegebenen Voraussetzungen eine Übertragung der Strafvollstreckung an den Heimatstaat des Verurteilten nicht unverhältnismäßig.