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Entscheidung 2 O 377/21


Metadaten

Gericht LG Cottbus 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum 14.11.2023
Aktenzeichen 2 O 377/21 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2023:1114.2O377.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 08.07.2022 gegen die Kostenrechnung vom 09.08.2022 (KR III) wird zurückgewiesen.

Gründe

Auf die zutreffenden Ausführungen des Kostenbeamten in der Verfügung vom 18.04.2023 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und hierzu lediglich ergänzend ausgeführt:

Im Sinne der gebührenrechtlichen Vorschrift der Nr. 1211 Nr. 1 lit a) KV-GKG ist der Begriff des Schlusses der mündlichen Verhandlung entsprechend Sinn und Zweck dieser Vorschrift weiter zu verstehen. Sie gewährt die Gebührenermäßigung auf die Hälfte der regulären Verfahrensgebühr zumindest auch deshalb, weil sich durch die Klagerücknahme eine gerichtliche Entscheidung einschließlich deren schriftlicher Abfassung erübrigt und somit staatliche Ressourcen geschont werden. Genau dieser Zweck wird trotz Schließung der mündlichen Verhandlung auch dann erreicht, wenn der Klagepartei seitens des Gerichts eine Frist zur Klagerücknahme im Anschluss an den letzten Termin zur mündlichen Verhandlung gesetzt wird und innerhalb dieser Frist die Klagerücknahme erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird das Gericht bis zum Ablauf der für die Erklärung zur Klagerücknahme bestimmten Frist keine weiteren Aktivitäten entfalten, so dass auch in einem solchen Fall staatliche Ressourcen geschont werden. Dementsprechend führt eine Klagerücknahme innerhalb der gesetzten Frist ebenfalls zur Reduzierung der Gerichtsgebühr (OLG Jena, Beschluss vom 04.12.2015 – 1 W 481/15, NJW 2016, 1600) oder aber für den Fall, dass mit einer Fortsetzung der Verhandlung zu rechnen war (BeckOK ZPO/Bacher, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 269 Rn. 34-35). Die letztgenannte Variante ist eng auszulegen, sie gelangt nur dann zur Anwendung, wenn tatsächlich mit einer Fortsetzung zu rechnen war (vgl.OLG München Beschluss vom 05.02.2015 – 11 W 158/15, BeckRS 2015, 8993 Rn. 15, beck-online). Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor.