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Berufung, Beamter, "Mobbing", Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht, - hier: Anspruch abgelehnt, Systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren, Gesamtschau der Beeinträchtigungen, Dienstherr, Lehrkraft, Schulleiterin, Weisungsberechtigung der Schulleiterin im Rahmen der Verwaltungsaufgaben, Personal des Staatlichen Schulamtes, Leiter des Staatlichen Schulamtes, Dienstvorgesetzter der Lehrkraft, Umsetzung, Dienstliches Spannungsverhältnis, Schadensabwendungspflicht des Beamten, Immaterieller Schaden, Beweisanregung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 29.02.2024
Aktenzeichen OVG 4 B 5.19 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0229.OVG4B5.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 Nr. 1 BeamtStG , § 45 BeamtStG, § 28 Satz 1 LBGBbg , § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgSchulG, § 71 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG , § 132 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG, § 839 Abs. 3 BGB, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO , § 86 Abs. 1 VwGO, § 124 Abs. 6 Satz 3 VwGO

Leitsatz

1. Zum beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht einer beamteten Lehrkraft wegen "Mobbings".

2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten auch einen Anspruch zum Schutz und zur Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte, "Mobbing" durch Beschäftigte oder Vorgesetzte zu unterbinden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der zwischenzeitlich auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wurde und zuvor im Dienst des beklagten Landes stand, begehrt immateriellen Schadensersatz wegen "Mobbings" durch von ihm behauptete Handlungen einer Schulleiterin und des Personals des zuständigen staatlichen Schulamtes wegen einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht.

Der im Jahre 1954 in U_____ geborene Kläger, der in einem Ortsteil der Stadt R_____ wohnhaft ist, war im öffentlichen Schuldienst tätig. Ihm wurde nach dem Studium an einer pädagogischen Hochschule im Jahre 1976 der akademische Grad des Diplomlehrers verliehen. Nach einem Promotionsstudium wurde ihm im Jahre 1994 durch die Universität U_____ mit Promotionsurkunde der akademische Grad Dr. __. verliehen. Er wurde im Jahre 1996 zunächst als Lehrer zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Im Jahre 1997 erfolgte ein Wechsel in die Laufbahn des Studienrates und mit Wirkung vom 28. Januar 1999 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Wirkung zum 24. August 2000 erfolgte die Beförderung zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15). Eingesetzt wurde der Kläger zunächst am J_____, wo er in der Funktion des Oberstufenkoordinators Mitglied der Schulleitung war.

Im November des Jahres 2009 wurde Frau P_____ zur neuen Schulleiterin des J_____-Gymnasiums bestellt. Ab dem Jahr 2010 bis zu einer Umsetzung des Klägers an eine andere Schule im August 2012 kam es im täglichen Dienstbetrieb der Schulleitung zu Spannungen zwischen dem Kläger und der Schulleiterin. Ab Mitte des Jahres 2011 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Schulleiterin weiter. Ausweislich einer Vorlage des Staatlichen Schulamtes G_____ nach dem Personalvertretungsgesetz war der „Betriebsfrieden“ am J_____-Gymnasium „nachhaltig gestört“. Die Einzelheiten der vom Kläger behaupteten tatsächlichen Umstände sind zwischen den Beteiligten strittig. Der Kläger wandte sich mit zahlreichen Beschwerden und „Eingaben“ an das regional für die Schule zuständige Staatliche Schulamt G_____, dessen Personal zunächst eine Befriedung der Konfliktsituation versuchte.

Am 30. November 2011 kam es im genannten Staatlichen Schulamt auf dessen Einladung zu einem (ersten) Dienstgespräch zwischen dem Kläger, dem für die Schule zuständigen Schulrat I_____ sowie dem ehemaligen Leiter des Staatlichen Schulamtes W_____ und der Personalratsvorsitzenden. Im Zuge des Gespräches gab es Ermahnungen des Leiters des Staatlichen Schulamtes an den Kläger, sich künftig korrekt zu verhalten und Hinweise zu Mängeln in der Tätigkeit des Klägers als Oberstufenkoordinator und zur Zusammenarbeit des Klägers mit der Schulleiterin. Der Kläger wurde im Verhältnis zu der Schulleitung auf eine „gedeihliche Zusammenarbeit“ und zur Lösung des Konfliktes auf persönlicher Ebene durch eigene Handlungen angehalten. Die Einzelheiten des Dienstgespräches sind zwischen den Beteiligten umstritten. Der Schulrat fertigte über den Inhalt und die Festlegungen des Gespräches am 8. Dezember 2011 einen Vermerk, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Am 26. Juli 2012 wurde mit dem Kläger ein zweites Dienstgespräch im Staatlichen Schulamt geführt. Ausweislich einer schriftlichen Zusammenfassung des Gespräches durch den Sachbearbeiter Personal des Staatlichen Schulamtes nahmen an dem Dienstgespräch der Kläger, die neue (kommissarische) Leiterin des Staatlichen Schulamtes X_____, der für die Schule zuständige Schulrat X_____, die Personalratsvorsitzende und der Sachbearbeiter Personal teil. Ziel des Gesprächs sei es gewesen, eine Lösung zu finden, um den Betriebsfrieden am J_____-Gymnasium wiederherzustellen. Dabei wurden die einzelnen Punkte des vorigen Dienstgespräches vom 30. November 2011 nochmals angeführt, insbesondere die Ermahnung des Klägers zum korrekten Verhalten. Der Kläger wies aus seiner Sicht auf Unrichtigkeiten hin. Schulrat I_____ machte dem Kläger Vorwürfe wegen einer „Fehlberatung von Schülern“. Der Kläger wies die Vorwürfe zurück und sprach von „Beschimpfungen und Mobbing“ durch die Schulleiterin. Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes X_____ äußerte die Bewertung, dass das Verhältnis zur Schulleitung sowie zu Lehrkräften der Schule äußerst belastet sei und innerhalb des Zeitraums seit 30. November 2011 in keinster Weise verbessert worden sei. Der Betriebsfrieden sei „nachhaltig gestört“. Dies wurde vom Kläger bestätigt. Wegen der Einzelheiten des Dienstgespräches vom 26. Juli 2012 wird auf die auch dem Kläger übergebene Zusammenfassung des Gespräches Bezug genommen.

Im Nachgang zu den Dienstgesprächen gab Schulrat I_____ im Zuge von Verhandlungen über eine außergerichtliche Verständigung zwischen den Beteiligten eine dienstliche Erklärung ab. In dieser führte er unter anderem aus, sofern in den zurückliegenden Gesprächen mit dem Kläger bei diesem der Eindruck entstanden sei, er habe den Kläger mit seinen Worten beleidigen oder in seiner Ehre verletzen wollen, so erkläre er, dass es ihm „fern liege“ und er dies „zu entschuldigen bitte“. Sofern ihm gegenüber bzw. dem Schulamt gegenüber der Kläger durch Außenstehende als „Betrüger“ bezeichnet worden sei, so habe er dies als unbeachtlich angesehen und insofern keine Veranlassung gesehen, gegen den Kläger disziplinarrechtlich vorzugehen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die zu der Gerichtsakte gereichte dienstliche Erklärung Bezug genommen.

Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 30. Juli 2012 wurde der Kläger an eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe in W_____ umgesetzt. Der Kläger legte gegen die Umsetzung Widerspruch ein. Im Zuge der Prüfung des Widerspruches durch das Staatliche Schulamt ergab sich eine Möglichkeit, dem Kläger die Stelle eines Oberstufenkoordinators an einem Gymnasium in K_____ anzubieten. Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 22. Oktober 2022 wurde die Umsetzung des Klägers von dem Gymnasium in U_____ zur Gesamtschule in W_____ widerrufen.

Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 22. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2013 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 2012 aus dienstlichen Gründen vom J_____ Gymnasium U_____ zum S_____ Gymnasium in K_____ umgesetzt. Es wurde ihm dort die Aufgabe eines Oberstufenkoordinators übertragen. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid angegeben, dass die Umsetzung zur Gewährleistung des Schulbetriebes am J_____ Gymnasium U_____ erforderlich sei, wo der Betriebsfrieden auf Grund von dauernden innerdienstlichen Spannungen insbesondere zwischen dem Kläger und der Schulleiterin nachhaltig und unwiederbringlich gestört sei. Hinsichtlich der Umsetzung hat der Kläger keinen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (VG 2 K 3419/13).

Vom 2. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 war der Kläger vorübergehend dienstunfähig.

Mit einem am 24. Juli 2013 beim Staatlichen Schulamt eingegangenen Schreiben vom 20. Juni 2013 beantragte der Kläger, ihm Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 Euro zu zahlen, und machte der Sache nach einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass er über einen längeren Zeitraum wegen Verletzungshandlungen, insbesondere durch die Schulleiterin P_____ mit Wissen und Unterstützung des Schulrates I_____ sowie der Schulamtsleiterin X_____ durch Sachverhalte, die sich ab dem Jahr 2010 bis zum November 2012 ereignet hätten, „schikaniert, geärgert, gedemütigt und angefeindet“ worden sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Schriftsatz des Klägers vom 20. Juni 2013 Bezug genommen.

Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes G_____ vom 20. November 2013 wurde der Antrag des Klägers auf Zahlung von immateriellen Schadensersatz abgelehnt. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 20. Dezember 2013 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid desselben Staatlichen Schulamtes vom 23. Juni 2014 zurück.

Der Kläger hatte zuvor seinen Dienst in dem Gymnasium in K_____ ab 1. Januar 2014 wieder aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 teilte der anwaltlich vertretene Kläger in dem Klageverfahren gegen die Umsetzung zu dem Gymnasium in K_____ dem Verwaltungsgericht mit, dass er nach erfolgreicher Wiedereingliederung an dem Gymnasium in K_____ „seinen Platz“ gefunden habe. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wurde das Verfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Mai 2014 - VG 2 K 3419/13 – eingestellt.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2018 beantragte der Kläger zum 1. August 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden.

Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes S_____ vom 6. März 2019 wurde dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Zur Begründung wurde angegeben, dass das dienstliche Verhalten des Klägers zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienst- und Schulbetriebes in dem Gymnasium in K_____ geführt habe. Das Staatliche Schulamt hob das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Schreiben vom 12. März 2019 auf.

Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 1. April 2019 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin gemäß § 46 Abs. 1 LBG mit Ablauf des 31. Juli 2019 in den Ruhestand versetzt.

Bereits am 14. Juli 2014 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Staatlichen Schulamtes den Beklagten zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadensersatz zu zahlen. Der Kläger habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe eines Betrages von mindestens 30.000,00 Euro aus §§ 823 Abs. 1; 611 Abs. 1, 280 Abs.2, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB und in Verbindung mit dem „beamtenrechtlichen Dienstverhältnis“. Die Schulleiterin des J_____-Gymnasiums habe mit Wissen und Unterstützung des Schulrates keine Gelegenheit ausgelassen, den Kläger zu schikanieren und ihn zum Verlassen der Schule zu veranlassen. Es sei zu einem Fehlverhalten insbesondere der Schulleiterin ihm gegenüber gekommen (z.B. Anschreien, Vorhaltungen im Beisein Dritter, Verwehrung des Zugangs zu Diensträumen, schikanöse Anordnungen). Insbesondere sei dem Kläger ein eigenständiger Zugang zum Büro der Schulleiterin und des Sekretariats verwehrt worden. Am 12. April 2010 habe der Kläger am Morgen im Sekretariat seine Dienstpost holen wollen. Direkt vor dem Sekretariat sei in die Wand vor dem Sekretariatsraum eine zusätzliche Tür eingesetzt worden, die der Kläger mit seinem Generalschlüssel nicht habe öffnen können. Auf seine Nachfrage, warum er keinen Schlüssel erhalten habe, habe die Schulleiterin erklärt, er müsse nicht in das Sekretariat, wenn die Sekretärin nicht da sei. Er könne ja auch mal warten. Zudem sei nach einem Passwortwechsel dem Kläger ein Passwort für ein landesweites Datenportal zunächst vorenthalten worden.

Das Verwaltungsgericht führte einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durch, in dem die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2016, dem Kläger zugestellt am 10. Oktober 2016, abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von ihm als Fürsorgepflicht- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen des beklagten Dienstherrn geltend gemachten Geschehnisse. Die Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs lägen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Kläger seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe das ihm zumutbare Maß, sich für seine eigenen Belange einzusetzen und damit den Schaden abzuwenden, nicht erfüllt. Vielmehr habe er über viele Monate ein sog. Mobbingtagebuch geführt, sich zu diversen Geschehnissen mit Beschwerden über die Schulleiterin u.a. an das Staatliche Schulamt gewandt und etwa Personalgespräche und Hilfe eingefordert. Obgleich er habe feststellen müssen, dass dies nicht fruchtete, unterließ er es, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, insbesondere solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Unterbindung der von ihm geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzungen, ggf. auch mit dem Ziel, durch eine Umsetzung von beteiligten Personen die gegeben gewesene Konfliktlage zu bereinigen. Der Einwand des Klägers, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, gegen jede einzelne von ihm für rechtswidrig gehaltene Handlung, insbesondere seiner Schulleiterin, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, greife nicht durch. Abgesehen davon, dass sein Hinweis auf den mit dem Führen von Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand sowie ein Kostenrisiko angesichts der Vorgabe des § 839 Abs. 3 BGB neben der Sache liege, verkenne der Kläger dabei überdies, dass er auch mehrere der – teils am gleichen Tag geschehenen bzw. in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden – einzelnen Vorkommnisse zusammengefasst zum Gegenstand eines gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzantrags hätte machen können. Ob die vom Kläger angeführten Geschehnisse tatsächlich so stattgefunden hätten und ob gegebenenfalls die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch vorlägen, sei aufgrund des Verstoßes gegen § 839 Abs. 3 BGB nicht entscheidungserheblich und könne daher dahinstehen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 4. April 2019, der dem Kläger am 11. April 2019 zugestellt wurde, zugelassen hat. Der Kläger hat die Berufung am Montag, den 13. Mai 2019 begründet. Auf gerichtlichen Hinweis vom 7. Juli 2022, wonach nach vorläufiger Einschätzung die vorgenannte Berufungsbegründung nicht hinreichend die Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlege, hat der Kläger sein Berufungsvorbringen mit einem von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz vom 8. September 2022 ergänzt. Der Kläger trägt darin im Kern vor, dass er im Zeitraum von Dezember 2010 bis November 2012 systematischen Mobbinghandlungen durch die Schulleiterin und das Personal des Staatlichen Schulamtes ausgesetzt gewesen sei.

Der Kläger trägt auch Vorwürfe zu Dienstpflichtverletzungen der Schulleiterin P_____ vor und zweifelt an der Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens bezüglich der Besetzung der Stelle der Schulleiterin. Der Kläger behauptet, die Schulleiterin sei lange vor der Ausschreibung der Stelle durch den mit ihr persönlich bekannten damaligen Staatssekretär des für Schulen zuständigen Ministeriums pressewirksam ins Amt eingeführt worden, obwohl es keine offizielle Bewerbung gegeben habe. Die Schulleiterin habe zudem selbst eine „Manipulation von Abiturprüfungsnoten“ begangen.

Der Kläger schildert im Wesentlichen Verhaltensweisen der ehemaligen Schulleiterin, des für die Schulaufsicht regional zuständigen Schulrats I_____ sowie des damaligen Leiters des Staatlichen Schulamtes W_____ und dessen (kommissarischer) Nachfolgerin X_____ sowie eines Mitarbeiters des Schulamtes X_____, die ihn im Sinne eines Mobbings in seinen Rechten verletzt haben sollen. Zudem werden rechtsverletzende Verhaltensweisen der Rechtsstelle des Staatlichen Schulamtes behauptet, die sich im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Bearbeitung seines Antrags vom 24. Juni 2013 auf Schadensersatz und des anschließenden Klageverfahrens ereignet hätten. Der Kläger behauptet allgemein, gegen ihn seien „Handlungen und Angriffe“ auf seine Persönlichkeitsrechte, begleitet von „Drohungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen, falschen Verdächtigungen, dienstöffentlichem und dienstinternem Brüskieren, diskriminierendem Ausschluss von der Nutzung der ihm zugeordneten Arbeitsmittel und schikanöse Anweisungen“ erfolgt. Die schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsphäre des Klägers seien mit dem Ziel seines „Ausstoßes“, und eines „lebenslangen Dienstverbots“ am J_____ Gymnasium erfolgt. Im Einzelnen:

Der Kläger wirft der Schulleiterin P_____ die nachfolgenden Verletzungshandlungen vor:

Sie habe gegenüber dem Schulamt zu hohe Angaben über die Schülerzahlen der Schule gemacht, um mehr Unterrichtsstunden zu erhalten, als der Schule zustünden. Er habe sie davor ausdrücklich gewarnt. Als der „Schwindel“ aufgeflogen sei, habe die Schulleiterin wahrheitswidrig im Kollegium behauptet, der Kläger hätte dies zu verantworten, weil er falsche Schülerzahlen gemeldet habe.

Der Kläger behauptet weiter, im Zuge der Errichtung von neuen Verwaltungsräumen im Schulgebäude sei er durch die Schulleiterin plötzlich „schikanös“ von der Nutzung des Kopierers im Sekretariat der Schule ausgeschlossen worden. Es sei von ihm verlangt worden, zukünftig einen Kopierer eine Etage höher im Lehrerzimmer zu nutzen.

Auch eine Raumregelung für den sog. Raum 27 (Versammlungsraum der Schule mit Teeküche) sei für den Kläger „diskriminierend“ gewesen. Die Schulleiterin habe verfügt, dass der Schlüssel für den Raum den Lehrkräften nur noch gegen Unterschrift herausgegeben werde. Dem Kläger sei jedoch auch gegen Unterschrift der Schlüssel versagt worden. Hintergrund des von ihm empfundenen „Rauswurfes“ aus dem Raum sei, dass behauptet worden sei, er habe den Raum oft ungefragt genutzt und anschließend nicht mehr aufgeräumt.

Der Kläger behauptet weiter, die Schulleiterin habe ihn beleidigt, er sei „krank im Kopf“.

Zudem sei es zwischen der Schulleiterin und ihm zu verbalen Verletzungshandlungen gekommen. Der Kläger habe einen Schüler im Hinblick auf eine gegen ihn von der Schulkonferenz verhängte Ordnungsmaßnahme vollkommen korrekt beraten. Die Schulleiterin habe ihn daraufhin angeschrien, wegen ihm habe sie „jetzt den Widerspruch am Hals“ und weiter: „Sie arbeiten gegen mich, das werde ich mir merken und das werden Sie zu spüren bekommen!".

Der Kläger wirft dem in der Schulaufsicht im Staatlichen Schulamt tätigen Schulrat I_____ nachfolgende Verletzungshandlungen vor:

Der Schulrat habe ihn im Dienstgespräch vom 30. November 2011 unzutreffend als „Betrüger“ bezeichnet. Diese Äußerung habe sich auf Schülerzahlen, die von der Schule an das Schulamt gemeldet wurden, bezogen. In einem vom Schulrat gefertigten Vermerk über das Dienstgespräch werde ausgeführt, „der Kläger hätte Schülerzahlen manipuliert“, also den „Betrugsvorwurf“ in andere Worte gekleidet. Die vom Schulrat von ihm erbetene Entschuldigung habe er „nicht gewährt“. Es sei ein aggressives „Dienstgespräch" gewesen. Ihm sei weiter vorgehalten worden, er habe sich der Schulleiterin zu „fügen“. Der Schulrat habe den Kläger lautstark angefeindet, weil der angeblich „Schüler falsch beraten" habe. Zu diesem Gespräch habe es kein Protokoll gegeben. Der Schulrat habe sich nachträglich im Mai 2012 einen „Vermerk" erdacht, der durchsetzt gewesen sei von wahrheitswidrigen Aussagen und ausgedachten Beschuldigungen. Der Schulrat schreibe in den Vermerk, dass die Schulleiterin dem Oberstufenkoordinator jegliche beliebige Anweisung erteilen dürfe und auch seinen ihm zugeteilten Ermessensspielraum einschränken könne, obwohl eine Schulleiterin nicht die Dienstvorgesetzte eines Oberstufenkoordinators sei.

Der Kläger behauptet weiter, der Schulrat habe nach dem Dienstgespräch, statt ein schlichtendes Gespräch mit der Schulleiterin zu suchen, sie geradezu zum Vorantreiben des Konflikts mit der Aussage ermutigt, sie solle „hier etwas eskalieren“, dann werde der Kläger entfernt.

Die vom Staatlichen Schulamt im Juli und Oktober 2012 verfügte Umsetzung zu anderen Gymnasien sei auf „Anforderung“ des Schulrates erfolgt. Sie sei ein „Totalentzug“ der „arbeitsvertraglich und beamtenrechtlich“ zugewiesenen Beschäftigungsstelle. Es sei zielgerichtet auf den „Ausstoß des Klägers aus dem Berufsleben“ hingearbeitet worden. Er sei am J_____ Gymnasium unberechtigt abberufen worden. Die „Versetzung“ sei ein zielgerichtetes Mittel der Zermürbung, „um ihn zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes“ zu bringen.

Der Kläger wirft dem im Staatlichen Schulamt tätigen Mitarbeiter X_____ nachfolgende Verletzungshandlungen vor:

Er habe dem Kläger nach der Umsetzung an die Schule nach W_____ ein Formular gesendet, mit dem er habe mitteilen sollen, ob er Umzugskosten von R_____ nach W_____ beantragen wolle, obwohl diesem bekannt gewesen sei, dass er erst kurz zuvor „gebaut“ habe und er sein Haus abzubezahlen habe.

Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter habe ihn aufgefordert, den Widerspruch gegen die Umsetzung zurückzuziehen. Er habe im Zusammenhang mit seinem Widerspruch gegen die Umsetzung die Worte geäußert, „er werde sonst im ganzen Land Brandenburg anfragen, wo ein Oberstufenkoordinator gebraucht werde“, sowie "Sie sind Landesbeamter. Und das Land ist groooß, Herr P_____!". Er habe ihn gefragt, wenn er sich im Schulamtsbezirk „nicht wohl fühle, warum er dann nicht in ein anderen Schulamtsbezirk wechseln wolle“.

Der Kläger wirft dem ehemaligen Leiter des Staatlichen Schulamtes W_____ nachfolgende Verletzungshandlungen vor:

Er behauptet, der damalige Leiter des Staatlichen Schulamtes habe im Dienstgespräch vom 30. November 2011 geäußert, wenn sich der Kläger „gemobbt fühle, setze er ihn eben an eine Schule, an der er nicht gemobbt werde“, um. Dies sei Bestandteil des „Zermürbungskrieges“ gewesen. Dem Kläger sei bei dem Dienstgespräch durch den Schulamtsleiter untersagt worden, sich zu den von dem Schulrat geäußerten Vorhaltungen zu äußern. „Er hätte zuzuhören - und mehr nicht“. Als der Schulrat den Kläger beschuldigt habe, dass er Schülerzahlen manipuliert habe, habe er die Beschuldigung zurückweisen wollen, worauf er wieder scharf aufgefordert worden sei, den Mund zu halten.

Der Kläger wirft der ehemaligen Leiterin des Staatlichen Schulamtes X_____ folgende Verletzungshandlungen vor:

Er behauptet, aus dem Protokoll des Dienstgespräches vom 26. Juli 2012 ergebe sich, dass die damalige Leiterin des Staatlichen Schulamtes ihn aufgefordert habe, „freiwillig seinen Dienstposten aufzugeben“. Für den Fall, dass er das nicht täte, habe sie ihm mit „erheblicher Unbill“ bedroht. Schließlich habe sie ihn aufgefordert, seine Funktionsstelle als Studiendirektor „zurückzugeben". Sie werde „keinesfalls die Schulleiterin anfassen", die sie kenne und selbst mit ausgesucht habe. Er sei bei dem Dienstgespräch durch den Dienstherrn ohne jede Möglichkeit der Rechtsverteidigung belastet worden.

Der Kläger wirft der Leiterin der Rechtsstelle des Staatlichen Schulamtes R_____, welche den Antrag des Klägers auf Schadensersatz vom Juni 2013 bearbeitete, folgende Verletzungshandlungen vor: Sie habe nach seinem erfolgreichen „Ausstoß“ aus der Schule mehrfach erklärt, er „sei selbst daran schuld, dass er rausgeworfen“ worden sei.

Überdies sei die Gesundheit des Klägers auch durch Eingriffe im Jahre 2019 im Zuge des vom Staatlichen Schulamt am 6. März 2019 ausgesprochenen Verbots der Dienstgeschäfte am Gymnasium in K_____ verletzt worden.

Der Kläger ist der Auffassung, der Dienstherr habe vom vorgenannten Mobbing gewusst. Er sei über die Handlungen der Schulleiterin und des Schulrats informiert gewesen, habe sich aber geweigert, die „Belastungen“ vom Kläger zu nehmen. Er sei nicht bereit gewesen auf, sein Ersuchen zur Abwehr der „kollusiven Handlungen“ des vorgenannten Personals tätig zu werden.

Der Kläger trägt weiterhin vor, er habe auch einen Schaden erlitten. Die schweren psychischen Belastungen hätten zu einer lange währenden Krankheit mit Klinikeinweisung geführt.

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB. Er habe die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Abhilfe in Anspruch genommen. Der Gebrauch von Rechtsmitteln sei ihm nicht zumutbar gewesen. Er habe sich durch zahlreiche Schreiben und Eingaben insbesondere an das Staatliche Schulamt und den Schulrat gewandt, um durch vorgesetzte Dienststellen eine Verbesserung der Situation herbeizuführen. Dem Kläger sei es auch nicht zuzumuten gewesen, gegen jede einzelne seine persönliche Integrität beeinträchtigende Handlung der Schulleitung, des Schulrates oder des Schulamtes Rechtsmittel einzulegen.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2022 hat der Kläger im Berufungsverfahren „klageerweiternd“ einen Feststellungsantrag anhängig gemacht, nämlich festzustellen, dass das beklagte Land dem Kläger sämtliche materiellen Nachteile infolge seiner vorzeitigen Zurruhesetzung zu ersetzen habe. Er habe einen „Pensionsschaden“ erlitten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den mit Schriftsatz vom 8. September 2022 gestellten Feststellungsantrag zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. September 2016 zu ändern, den Bescheid des Staatlichen Schulamtes G_____ vom 20. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 30.000 Euro, zu zahlen,

sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Beklagte bestreitet, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch Mobbinghandlungen, die geeignet seien, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen, verletzt worden sei. Auch mit der umfangreichen Berufungsbegründung gelinge es dem Kläger nicht substantiiert darzulegen, durch welche Handlungen seiner Vorgesetzten er in seiner Gesundheit beschädigt worden sein solle. Der neuerliche Vortrag des Klägers bleibe von seiner eigenen Einschätzung geprägt. Der Kläger benenne nur sehr wenige konkrete Situationen, in denen er sich durch das Verhalten, wohl zunächst nur der Schulleiterin, gemobbt gefühlt habe. Gezielte, gegen den Kläger persönlich gerichtete Maßnahmen, um ihn in seiner Dienstausübung zu behindern, die zu seiner Erkrankung geführt hätten, habe es nicht gegeben. Hier sei vielmehr davon auszugehen, dass eine Fehleinschätzung des Klägers seine Aufgaben betreffend und eine mangelnde Akzeptanz der Kompetenzen einer Schulleiterin zu einem auf beiden Seiten schwierigen Verhältnis geführt habe. Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger auch an seiner letzten Einsatzschule, dem Gymnasium in K_____, erhebliche Fehlleistungen der Schulleiterin bemerkt haben will.

Die Umsetzung des Klägers an das Gymnasium nach K_____ sei nicht zum Schaden des Klägers erfolgt, sondern um die schwierige Situation innerhalb der Schulleitung an dem Gymnasium in U_____ auch zu Gunsten des Klägers zu bereinigen. Vielmehr habe der Dienstherr, und das für einen langen Zeitraum erfolgreich, versucht, die Probleme an der Schule in U_____ durch eine personelle Veränderung zu lösen. Es sei auch eine fürsorgerische Maßnahme zum Schutz des Klägers erfolgt. In der Umsetzung des Klägers an eine andere Schule bei Erhalt des Statusamtes, des Funktionsamtes und sogar der Schulform könne kein pflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn liegen, das zu einer schweren Erkrankung des Klägers geführt haben könne. Der Kläger als Lehrkraft des Landes Brandenburg habe keinen Anspruch auf Einsatz an einer bestimmten Schule.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei die Berufung auch gemäß § 839 Abs. 3 BGB als unbegründet abzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2020 den Rechtsstreit mit dem Einverständnis der Beteiligten zur Durchführung eines Güteverfahrens vor den Güterichter verwiesen. Ausweislich der Mitteilung der Güterichterin vom 22. September 2021 blieb das Güteverfahren ohne Erfolg.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Vernehmung der Zeugen P_____, I_____, W_____ und X_____ erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme bezieht sich der Senat auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die Personalakte des Klägers Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

A. Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich seines mit Schriftsatz vom 8. September 2022 anhängig gemachten Feststellungsantrags zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

B. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

I. Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers (vgl. §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO) ist zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 13. Mai 2019 begründet worden.

Die Berufung ist den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO muss die Berufung nach Zustellung des Zulas-sungsbeschlusses durch einen gesonderten Schriftsatz innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe, vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Mit der Einreichung der Begründungsschrift nach Zulassung der Berufung soll der Berufungskläger eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 1 B 2.18 – juris Rn. 7 m.w.N.). Auch für die Berufungsbegründung gilt § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer, der den Anforderungen des § 67 Abs. 2 VwGO genügt, als Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Mit dem Vertretungserfordernis soll erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet wird. Es genügt deshalb nicht, dass die Berufungsbegründung die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt. Vielmehr muss sie auch von dem Rechtsanwalt erarbeitet sein (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 B 37.00 – juris Rn. 3).

Diesen Anforderungen entspricht der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, einem Rechtsanwalt, unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz vom 13. Mai 2019 unter Berücksichtigung des ergänzenden und vertiefenden Schriftsatzes vom 8. September 2022. Der Schriftsatz vom 13. Mai 2019 enthält einen bestimmten Antrag und es ist deutlich erkennbar, dass der Kläger an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Zwar wirken Teile der Berufungsbegründung, insbesondere des vertiefenden Schriftsatzes vom 8. September 2022 in Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches ein wenig unstrukturiert und könnten möglicherweise in wesentlichen Teilen vom Kläger selbst verfasst sein. Zweifelsfrei lässt sich dies jedoch nicht feststellen, sodass der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Schriftsatz insgesamt von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erarbeitet wurde und auch die Textteile, die möglicherweise vom Kläger selbst verfasst worden sein könnten, von seinem Rechtsanwalt geprüft und unterbreitet worden sind.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Die Leistungsklage des Klägers auf immateriellen Schadensersatz wegen "Mobbings" ist teilweise bereits unzulässig, soweit er den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Sachverhalten in Form von behaupteten Verletzungshandlungen herleiten will, für die er ein Verwaltungsverfahren durch einen beim Dienstherrn zu stellenden Antrag auf Schadensersatz nicht in Gang gesetzt hat, und es damit an einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung fehlt (vgl. a). Soweit der Kläger den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Sachverhalten herleiten will, die Verletzungshandlungen betreffen, die er in seinem am 24. Juni 2013 beim Staatlichen Schulamt eingegangenen Antrag einschließlich der Weiterentwicklung des Sachverhaltes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 geltend gemacht hat, ist die Klage hingegen zulässig (b.)

a. Die Leistungsklage des Klägers auf immateriellen Schadensersatz wegen "Mobbings" ist unzulässig, soweit der Kläger den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch aus zugrunde liegenden Sachverhalten herleiten will, die Verletzungshandlungen betreffen, für die er ein Verwaltungsverfahren durch einen beim beklagten Land zu stellenden Antrag auf Schadensersatz nicht in Gang gesetzt hat. Dies betrifft hier insbesondere Verletzungshandlungen, die durch die Leiterin der Rechtsstelle des Staatlichen Schulamtes __ erfolgt sein sollen im Rahmen der Bearbeitung seines Schadensersatzantrages und des anschließenden Widerspruchsverfahrens, namentlich die Behauptung, sie habe erklärt, der Kläger „sei selbst daran schuld, dass er rausgeworfen“ worden sei. Gleiches gilt auch für Verletzungshandlungen, die das Personal des Staatlichen Schulamtes __ im Zuge des am 6. März 2019 ausgesprochenen Verbots der Dienstgeschäfte am Gymnasium in K_____ gegenüber dem Kläger vorgenommen haben soll.

Hinsichtlich der vorgenannten Verletzungshandlungen hat der Kläger nämlich vor Erhebung der Klage beim Dienstherrn keinen Antrag auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht gestellt und damit kein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt. In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist geklärt, dass bei Fallgestaltungen, bei denen für den Dienstherrn keine Veranlassung besteht, von sich aus ohne Antrag des betroffenen Beamten tätig zu werden, der Beamte das Verwaltungsverfahren erst durch einen beim Dienstherrn gestellten Antrag in Gang setzen muss. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 – juris Rn. 35 f.). Lehnt der Dienstherr in diesen Fällen die Zahlung ab, muss der Beamte gegen die Entscheidung des Dienstherrn Widerspruch erheben. Erst nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Erlass eines Widerspruchsbescheides kann der Beamte Klage erheben. In den genannten Fällen stellt der vor Erhebung der Klage beim Dienstherrn zu stellende Antrag nicht lediglich eine im Prozess nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar. Sein Fehlen macht die Klage unzulässig (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 – Rn. 38 m.w.N.). Die vorgenannten dem Anspruch zugrunde liegenden Sachverhalte zu behaupteten Verletzungshandlungen des Personals der staatlichen Schulämter während der Bearbeitung des behördlichen Verwaltungsverfahrens- und Widerspruchsverfahren zu dem beantragten Schadensersatz sowie des Ausspruchs des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vom 6. März 2019 stellen einen wesentlichen anderen Prozessstoff dar, der auch keine bloße Fortsetzung der behaupteten Verletzungshandlungen ist, die dem beim Dienstherrn am 24. Juni 2013 gestellten Antrag auf Schadensersatz einschließlich der Weiterentwicklung des Sachverhaltes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 zugrunde liegen. Bei Letzteren ging es im Kern um behauptete Verletzungshandlungen im Zeitraum von Dezember 2010 bis November 2012 durch die Schulleiterin und das Personal des zuständigen staatlichen Schulamtes in Dienstgesprächen mit dem Kläger sowie die darauf ausgesprochene Umsetzung an eine andere Schule.

b. Die Leistungsklage des Klägers ist zulässig, soweit er den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch aus zugrunde liegenden Sachverhalten herleiten will, die Verletzungshandlungen betreffen, die er mit seinem am 24. Juni 2013 beim Staatlichen Schulamt eingegangenen Antrag einschließlich dessen Weiterentwicklung des zugrunde liegenden Sachverhaltes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 geltend gemacht hat. Dies betrifft angebliche Verletzungshandlungen insbesondere durch die Schulleiterin P_____ sowie das Personal des Staatlichen Schulamtes, namentlich Schulrat I_____ sowie den Schulamtsleiter W_____ und die Schulamtsleiterin X_____, die sich ab dem Jahr 2010 bis zum November 2012 ereignet haben sollen. Insoweit hat der Kläger ein Verwaltungsverfahren durch einen beim Dienstherrn gestellten Antrag in Gang gesetzt und damit die Klagevoraussetzung erfüllt.

Für die auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zielende Klage des Klägers ist die allgemeine Leistungsklage i.V. mit einem Anfechtungsantrag statthaft (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2021 – OVG 4 B 10.19 – juris Rn. 21; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 A 3.17 – juris Rn. 25).

Der unbezifferte Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, ist im Hinblick auf § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m § 125 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise zulässig, weil der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung durch einen Mindestbetrag von 30.000,00 Euro angibt (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 5 C 5.14 D Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 15).

2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Leistungsklage des Klägers ist - soweit sie zulässig ist – in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) durch den Beklagten. Die Ablehnung des beantragten Schadensersatzbegehrens durch den Beklagten im Bescheid vom 20. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorge-pflicht, mit dem auch ein Ersatz für immaterielle Schäden geltend gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 A 12.21 – juris Rn. 9; Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 17 ff.). Das vom Kläger behauptete "Mobbing" ist weder eine Anspruchsgrundlage noch ein Rechtsbegriff. Der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt muss daher in rechtsförmige Kategorien eingeordnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 17).

Die unmittelbare Haftung des Dienstherrn für die durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) entstandenen Schäden aufgrund des Rechtsinstituts des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 18 m.w.N.).

a. Voraussetzung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 18; Urteil vom 28. März 2023 – 2 A 12.21 – juris Rn. 9; Urteil vom 15. November 2022 – 2 C 4.21 – juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2021 – OVG 4 B 10.19 – juris Rn. 32). Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch, wenn Schmerzensgeld oder der Ersatz für immaterielle Schäden wegen "Mobbings" geltend gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 A 12.21 – juris Rn. 11). Die materielle Darlegungs- und Beweislast für die vorgenannten Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs, insbesondere für die Verletzung der Fürsorgepflicht trägt grundsätzlich der Beamte, der hieraus einen Anspruch herleiten will (vgl. näher Kohde, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 45 BeamtStG, Rn. 107; Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, 2. Aufl. 2024, § 45 BeamtStG, Rn. 18).

aa. Voraussetzung ist zunächst, dass der Dienstherr seine dem Beamten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt hat.

Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten einen Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte; sie verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – Rn. 19 m.w.N.). Verpflichtet zu Fürsorge und Schutz für den Beamten ist nach § 45 BeamtStG der Dienstherr. Dies ist nach § 2 BeamtStG (vgl. § 1 Abs. 1 LBG Bbg) diejenige Körperschaft, zu welcher der Beamte im Beamtenverhältnis steht, hier also das beklagte Land (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1986 – 2 C 30.83 – juris Rn. 9).

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten auch einen Anspruch, zum Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte „Mobbing" durch Beschäftigte oder Vorgesetzte zu unterbinden. Mit der Bezugnahme auf "Mobbing" wird in der Rechtsprechung eine Erleichterung gewährt, indem ein bestimmtes Gesamtverhalten als Verletzungshandlung im Rechtssinne qualifiziert wird (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 A 12.21 – juris Rn. 11; vgl. Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 21). Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen führen kann. Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Beeinträchtigung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 A 12.21 – juris Rn. 11; vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 ARZ 709/06 – juris Rn. 58 m. w. N.). Die Beurteilung der vorgetragenen Rechtsverletzung darf sich daher nicht darauf beschränken, die geschilderten Maßnahmen jeweils für sich zu betrachten. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der vorgetragenen Beeinträchtigungen, die auch die vorgetragene Zielrichtung der zusammengefassten Handlungen in den Blick nimmt (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 A 12/21 – juris Rn. 11). Der Umstand, dass der klagende Beamte Verhaltensweisen von Vorgesetzten und Kollegen als Mobbing bezeichnet, hat für sich noch keinen Einfluss auf die rechtliche Prüfung (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 – juris Rn. 56). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Mobbing" daher als ein "systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren" verstanden worden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 – juris Rn. 36; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 22). „Mobbing“ kann durch Beschäftigte untereinander oder durch Vorgesetzte erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 – juris Rn. 36; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 1 A 71/11 – juris Rn. 42; Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, 2. Aufl. 2004, § 78 BeamtStG, Rn. 35). Ob einzelne Handlungen für sich betrachtet oder in ihrer Gesamtheit als Mobbing zu qualifizieren sind, bedarf der Tatsachenwürdigung (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 15/2023 Anm. 3). Ob im vorgenannten Sinne ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei bedarf es in der Regel einer Abgrenzung zu dem (in dem betroffenen Geschäftsbereich) allgemein üblichen, noch rechtlich erlaubten und insofern von dem Betroffenen hinzunehmenden Verhalten im beruflichen Umgang miteinander. Die systematische Verletzungshandlung muss über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 – juris Rn. 36). Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des Mobbings. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen und Kolleginnen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise, die für ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren erforderlich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 1 A 71/11 – juris Rn. 42).

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG, wozu auch gehört, dass er die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit schützt, ist ein Primäranspruch auf Erfüllung (Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, 2. Aufl. 2024, § 45 BeamtStG, Rn. 16). Dazu gehört, dass im Hinblick auf den Anspruch des Beamten auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte Mobbing im vorgenannten Sinne zu unterbinden ist, von dem der Dienstherr weiß oder wissen konnte (vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 15/2023 Anm. 3). Dies gilt auch bei Inneneingriffen durch Beschäftigte oder Vorgesetzte (vgl. Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, 2. Aufl. 2024, § 45 BeamtStG, Rn. 14). Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn setzt weiter voraus, dass sich der Dienstherr i.S. des § 45 BeamtStG, hier also das beklagte Land, gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 – 2 B 24.14 – Rn. 6 m.w.N). Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erfordert also ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Organs bzw. eines Erfüllungsgehilfen des Dienstherrn, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht zur Folge hat. Liegt in diesem o.g. Sinne Mobbing vor, von dem der Dienstherr wusste, wissen konnte oder dass ihm sogar unmittelbar als handelndem Akteur zuzurechnen ist, verletzt er seine (Fürsorge-) Pflicht, Mobbing zu unterbinden (vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 15/2023 Anm. 3).

bb. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs weiter, dass die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 41 m. w. N.). Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 20). Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann eine Geldentschädigung bei immateriellen Schäden nur bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verlangt werden. Wie ausgeführt, vermittelt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dem Beamten einen Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Eine Geldentschädigung kann bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verlangt werden (vgl. näher Jauernig/Kern, BGB, 19. Aufl. 2023, § 253 Rn. 10 m.w.N. der Rechtsprechung des BGH; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, S. 317).

cc. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass weitere Voraussetzung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels entsprechend § 839 Abs. 3 BGB abzuwenden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die in § 839 Abs. 3 BGB für Fälle der Amtshaftung getroffene Regelung als Ausprägung des Mitverschuldensprinzips auch für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch Anwendung findet. In ihr kommt zugleich der Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes zum Ausdruck. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates ist der Betroffene gehalten, zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Abhilfe in Anspruch zu nehmen (kein "dulde und liquidiere"). Ein Anspruchsverlust tritt jedoch nur durch den Nichtgebrauch von zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmitteln ein. Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – Rn. 30 f.). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Rechtsmitteln in "Mobbing"-Konstellationen ist auch zu berücksichtigen, dass bei Einlegung von Rechtsbehelfen eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation zu befürchten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 33).

b. Gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen lassen nach der vom Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der Zeugen P_____, W_____ nach Würdigung und Bewertung der Umstände des Einzelfalles, die vom Kläger vorgetragenen Vorwürfe, dargelegten Geschehnisse und Verletzungshandlungen, insbesondere der Schulleiterin sowie des genannten Personals des Staatlichen Schulamtes im Zeitraum von Dezember 2010 bis November 2012 weder für sich genommen noch im Wege der Gesamtbetrachtung eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch das beklagte Land erkennen. Maßgeblich ist dabei vor allem, dass das beklagte Land als Dienstherr, als dieses von der sich ab Mitte des Jahres 2011 verschärften dienstlichen Spannungssituation zwischen dem Kläger und der Schulleiterin P_____ wusste und die anfänglichen Versuche des Staatlichen Schulamtes, die Konfliktsituation insbesondere durch das erste Dienstgespräch mit dem Kläger zu entschärfen, keinen Erfolg brachten, den Kläger mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 22. Oktober 2012 auch zum Schutz und zur Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte vom J_____-Gymnasium in U_____ zum S_____ Gymnasium in K_____ umsetzte. Hierdurch wurde objektiv nicht nur die Spannungs- und Konfliktsituation in der Schulleitung am J_____ Gymnasium in U_____ im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit beseitigt, sondern das beklagte Land als Dienstherr ist auch seiner Fürsorgepflicht nachgekommen. Es hat im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte durch die Umsetzung an eine anderen Schule sichergestellt, dass - sollte es zur einzelnen Mobbinghandlungen in der Schule in U_____ ihm gegenüber gekommen sein, (künftige) Mobbinghandlungen gegen ihn unterbleiben. Im Einzelnen:

aa. Ein Teil der vom Kläger mit der erstinstanzlichen Klage und im Berufungsverfahren vorgetragenen Vorkommnisse und Vorwürfe, die „Mobbing“ sein sollen, sind unsubstantiiert, vage und pauschal geblieben oder treffen aus tatsächlichen Gründen nicht zu. Der Kläger hat insoweit keine Verletzung der Fürsorgepflicht dargetan. So behauptet der Kläger beispielsweise, es sei zu Fehlverhalten der Schulleiterin ihm gegenüber gekommen. Sie habe ihn „schikaniert, geärgert, gedemütigt und angefeindet“ und „schikanöse Anordnungen“ getroffen. Der Kläger schildert insoweit keine konkrete Situation mit ungefähren Angaben, wann diese Handlungen sich ereignet haben sollen und durch welche konkreten Handlungen es zu Beeinträchtigungen im Sinne von Mobbing gekommen sein soll. Auch soweit der Kläger vage und pauschal vorträgt, er sei „schikanös“ von der Nutzung des Fotokopierers im Sekretariat der Schule ausgeschlossen worden und von ihm sei verlangt worden, dass er künftig einen Fotokopierer im eine Etage höher gelegenen Lehrerzimmer zu nutzen habe, legt er vor dem Hintergrund, dass die Schulleiterin im Rahmen der Verwaltung gegenüber allen Lehrkräften, also auch ihm gegenüber, weisungsbefugt ist (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 BbgSchuIG), nicht ansatzweise dar, wieso die verwaltungsorganisatorische Regelung zur Nutzung der Fotokopierer eine als Mobbing zu qualifizierende systematische Schikane ihm gegenüber sein soll. Dies erschließt sich dem Senat nicht. Es handelt sich um eine allgemeine Weisung, die schulrechtlich erlaubt ist und von der betreffenden Lehrkraft im beruflichen Umgang hinzunehmen ist.

bb. Der Senat kommt nach Würdigung und Bewertung der Umstände des Einzelfalles und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass es im Zuge der sich ab dem Jahre 2011 verschärfenden dienstlichen Spannungen zwischen dem Kläger und der Schulleiterin P_____ in kurzzeitigen Konfliktsituationen möglicherweise zwar zu einzelnen womöglich kritikwürdigen Handlungen der Schulleiterin dem Kläger gegenüber gekommen sein kann. Eine systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende, gegen die Person des Klägers gerichtete Verletzungshandlung im Sinne eines Mobbings in Form von systematischen Anfeindungen, Schikanen und Diskriminierung des Klägers durch die Schulleiterin konnte aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Vernehmung der Zeugin P_____ durch das Gericht und den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht festgestellt werden.

Als Verletzungshandlung, die im Sinne von „Mobbing“ zu qualifizieren sei, behauptet der Kläger, die Schulleiterin habe ihn beleidigt, er sei „krank im Kopf“. Der Kläger machte auch in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren keine näheren Angaben zum Zeitpunkt oder dem ungefähren Zeitraum und zum Kontext der behaupteten Äußerung. Nach Überzeugung des Senates ist nicht frei von vernünftigen Zweifeln erwiesen, dass die Schulleiterin dem Kläger gegenüber geäußert hat, er sei „krank im Kopf“. Die Schulleiterin hatte im behördlichen Verfahren angegeben, sie habe Äußerungen wie „sie sind ja krank im Kopf“ gegenüber dem Kläger nicht getätigt. In der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin sich, für den Senat nachvollziehbar, als eher ruhige Person beschrieben. Sie könne sich erinnern, dass sie bei solchen Konflikten immer ruhiger geworden sei. Die Schulleiterin hatte im behördlichen Verfahren mitgeteilt, sie könne sich erinnern, dass sie sich in einem Fall zu einer Äußerung habe hinreißen lassen, dass das, was der Kläger soeben geäußert habe, „krank sei“. Ähnlich hat sie sich in der mündlichen Verhandlung eingelassen. Es könne „schon passieren, wenn an einem Tag gleich mehrere Sachen zusammengekommen waren, dass ich zu dem Kläger sagte „hören Sie jetzt auf. Das ist ja krank, was Sie sagen.“ So etwas könne geschehen sein, aber sie könne sich nicht konkret an eine Situation erinnern, wo sie das oder Gleiches gesagt hätte. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass die Zeugin den Inhalt einer Äußerung des Klägers als „krank“ bewertet hat, wäre diese spontane Äußerung als Einzelhandlung in der bestehenden dienstlichen Spannungssituation zwischen dem Kläger und der Schulleiterin nicht als systematische Anfeindung durch die Schulleiterin zu qualifizieren. Die Zeugin hat ausgesagt, dass in dem Konflikt in der Schulleitung „eigentlich jeden Tag etwas gewesen“ sei. In der letzten Zeit habe der Kläger „jede Nacht vier bis fünf Seiten geschrieben“. Sie habe die E-Mails durchgelesen und habe oft gar nicht gewusst, „was es eigentlich sollte“. Dies zeigt, dass es sich allenfalls um eine spontane einzelne Gegenäußerung in einer dienstlichen Spannungssituation zu einer vorigen wenig nachvollziehbaren Äußerung des Klägers gehandelt hat. Ein System im Sinne eines "systematischen Anfeindens“ das letztlich darauf zielt, den Kläger zu zermürben, kann in einer solchen spontanen Gegenäußerung, sollte sie die Schulleiterin tatsächlich getätigt haben, nicht gesehen werden.

Soweit der Kläger der Schulleiterin weiter vorwirft, diese habe, nachdem er einen Schüler geraten habe, gegen eine von der Schulkonferenz verhängte Ordnungsmaßnahme Widerspruch einzulegen, ihm gegenüber geäußert, sie habe wegen des Verhaltens des Klägers „jetzt den Widerspruch am Hals“ und er „arbeite gegen sie“, „das werde ich mir merken und das werden Sie zu spüren bekommen“, kann nicht festgestellt werden, dass die Schulleiterin den Kläger systematisch angefeindet oder schikaniert hätte. Die Zeugin hat eine derartige Äußerung bestritten und hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, sie könne sich nicht erinnern, dass sie so mit dem Kläger geredet habe. Aus tatsächlichen Gründen kann also eine derartige Verletzungshandlung nicht festgestellt werden. Zudem wäre bei der Bewertung der Kontext der vom Kläger vorgetragenen Äußerung der Schulleiterin zu berücksichtigen. Die Schulleiterin hat im behördlichen Verfahren angegeben, dass die Ordnungsmaßnahme wegen eines Fehlverhaltens des Schülers, der im Schulgebäude eine Zigarette „im Mundwinkel“ getragen haben soll, durch die Schulkonferenz in Form eines Verweises erteilt worden sei (vgl. zu dem Ordnungsmittel § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgSchuIG). In der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin dazu ergänzt, dass auch der Kläger an der Schulkonferenz teilgenommen habe und die Schulkonferenz mit einer deutlichen Mehrheit mit 35:1 Stimmen die Ordnungsmaßnahme verhängt habe. Sie wisse von den Schülern, dass der Kläger in solchen Fällen immer wieder die Schüler „berate“. Die Schulleiterin nahm also an, dass es zu dem Widerspruchsverfahren des Schülers gegen die von der Schulkonferenz mit großer Mehrheit verhängte Ordnungsmaßnahme auch deshalb gekommen sei, weil der Kläger den Schüler über seine Unterrichtungs- und Erziehungspflichten hinausgehend beraten habe und ihn so motiviert habe, den Widerspruch gegen die Ordnungsmaßnahme der Schulkonferenz einzulegen. Die Beratung des Schülers durch den Kläger berührte auch die gebotene reibungslose Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Schulleiterin innerhalb der Schulleitung der Schule. Selbst wenn die Schulleiterin tatsächlich zum Kläger die Äußerung getätigt hätte, seinetwegen habe sie „jetzt den Widerspruch am Hals“ und er „arbeite gegen sie“, wäre dies jedenfalls im Ansatz noch tatsachenadäquat und jedenfalls kein systematisches Anfeinden.

Nach Überzeugung des Senates kann auch nicht frei von vernünftigen Zweifeln festgestellt werden, dass die Behauptung des Klägers, die Schulleiterin habe im Kollegium der Schule wahrheitswidrig behauptet, der Kläger habe es zu verantworten, dass die Schule gegenüber dem Staatlichen Schulamt zu hohe Angaben über Schülerzahlen gemeldet habe, „weil er (der Kläger)“ falsche Schülerzahlen gemeldet habe, tatsächlich zutrifft und als Mobbing zu qualifizieren ist. Die Zeugin P_____ hat in der mündlichen Verhandlung hierzu glaubhaft ausgesagt, sie habe keine Erinnerung daran, dass sie den Kläger gegenüber dem Kollegium bezichtigt habe, er habe Zahlen falsch gemeldet. Das sei eigentlich nicht ihre Art. Hinzu kommt, dass der darlegungspflichtige Kläger auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend dargetan hat, dass insoweit eine systematische Anfeindung des Klägers durch die Schulleiterin im Kreis der anderen Lehrkräfte vorlag. Der Zeuge I_____ und die Zeugin P_____ haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgesagt, dass die Meldung der Schülerzahlen an das staatliche Schulamt, die wichtig sei für die Zuteilung von Lehrkräften an die Schule, in der Oberstufe im Verantwortungsbereich des jeweiligen Koordinators liege, hier also im Bereich des Klägers als Oberstufenkoordinator des J_____-Gymnasiums. Im behördlichen Verfahren hat die Schulleiterin darüber hinaus sinngemäß angegeben, dass die Unrichtigkeit der gemeldeten Schülerzahlen der Schüler der 11. und 12. Klasse gegenüber dem Staatlichen Schulamt darauf beruhe, dass der Kläger Listen über Schülerzahlen geführt habe, die tatsächlich nicht gestimmt hätten, da dort Schüler vermerkt worden seien, die seit zwei Jahren die Schule nicht mehr besucht hätten. Die Arbeitsweise des Klägers sei unstrukturiert und er habe keine Ordnung in seinen Papieren. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht, dass der Vorwurf der Schulleiterin, er habe falsche Schülerzahlen gemeldet, keine tatsächliche Grundlage hatte und er damit keinen Beitrag zu der unrichtigen Meldung der Schülerzahlen an das Schulamt geleistet hätte. Angesichts dessen wäre selbst eine in der konkreten Konfliktsituation von der Schulleiterin getätigte Äußerung, dass die unrichtige Meldung der Schülerzahlen an das Staatliche Schulamt auf einer falschen Meldung der Schülerzahlen durch den Kläger als Oberstufenkoordinator beruhte, nicht als systematische Anfeindung im Sinne eines Mobbings gegenüber dem Kläger zu qualifizieren.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die neue Raumnutzungsregelung für den sogenannten Raum 27 (Versammlungsraum der Schule mit Teeküche) eine gegenüber dem Kläger systematische diskriminierende Regelung darstellt. Der Kläger trägt insoweit vor, die Schulleiterin, die im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Lehrkräften weisungsberechtigt ist (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 BbgSchuIG), habe verfügt, dass der Schlüssel für den Raum den Lehrkräften nur gegen deren Unterschrift herausgegeben werde. Eine derartige allgemeine Weisung der Schulleiterin hat gegenüber dem Kläger als Lehrkraft keine diskriminierende Wirkung, zumal die Schulleiterin im behördlichen Verfahren angegeben hat, dass die vorgenannte Raumregelung dem Zweck gedient habe, nachvollziehen zu können, wer der (letzte) Raumnutzer war, um die verantwortliche Lehrkraft für die Wiederherstellung der Ordnung in diesem Raum ermitteln zu können, was sachgerecht ist. Hinzu kam, wie die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat, dass der Raum 27 auch für Referendare, Prüfungen und Elterngespräche der Lehrkräfte der Schule genutzt werden sollte und sich die Kollegen beschwert hätten, dass es nicht angehe, dass diese Nutzung regelmäßig nicht möglich sei, weil ständig die Schüler des Klägers dort seien. Soweit der Kläger behauptet, es habe einen „Rauswurf“ von ihm aus dem Raum 27 gegeben, d.h. ihm sei auch gegen Unterschrift der Schlüssel für die Nutzung dieses Raums versagt worden, ist dies nach Überzeugung des Senates tatsächlich nicht richtig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die oben genannte allgemeine Raumregelung für den Kläger in strukturell-diskriminierender Weise nicht oder abweichend angewandt worden ist. Die Zeugin P_____ hat hierzu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass der Schlüssel für den Raum (gegen Unterschrift) selbstverständlich auch an den Kläger herausgegeben wurde oder herausgegeben worden wäre. Sie habe nur nicht gewollt, dass seine Schüler ständig diesen Raum benutzten. Im Übrigen sei hierzu angemerkt, dass nicht jeder Konflikt zwischen einer Lehrkraft und einer Schulleiterin oder einem Schulleiter, der im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Lehrkräften weisungsberechtigt ist (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 BbgSchuIG), bereits "Mobbing" ist. Die Schulleiterin kann im Rahmen der Verwaltungsaufgaben durch allgemeine Weisungen ihre organisatorischen Vorstellungen z.B. zur Raumnutzung eines Versammlungsraums der Schule durch einzelne Lehrkräfte durchsetzen. Es gehört zu den zu bewältigenden beruflichen Schwierigkeiten einer Lehrkraft, mit derartigen Weisungen umzugehen, auch wenn sie nicht eigenen Vorstellungen oder Nutzungsbedürfnissen entspricht.

Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargetan, dass ihm der Zugang zum Büro der Schulleiterin einschließlich des Sekretariats, das Vorzimmer des Büros der Schulleiterin ist, in schikanöser oder diskriminierender Weise verweigert oder erschwert worden ist. Der Kläger behauptet, er habe die neu eingebaute Tür zum Büro der Schulleiterin und zum Sekretariat mit seinem Schlüssel nicht öffnen können. Der Zugang zu diesen Räumlichkeiten würde ihm also in dem Sinne erschwert, dass er nur Zugang zu den Räumlichkeiten, insbesondere zum Büro der Schulleiterin hatte, wenn Vorgenannte oder die Sekretärinnen in den Räumen anwesend waren. Diese Regelung des Zugangs zu bestimmten Räumlichkeiten, insbesondere des Büros der Schulleiterin, stellt trotz der Funktion des Klägers als Oberstufenkoordinator für sich betrachtet noch keine systematische Schikane oder Diskriminierung dar. Die weisungsberechtigte Schulleiterin P_____ hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe nach ihrem Dienstantritt geregelt, dass der Kläger nicht mehr wie vorher einen Generalschlüssel, sondern nur noch einen „Teilgeneralschlüssel“ der Schule habe nutzen können. Der Kläger habe daher weder das Sekretariat nach Dienstschluss, wenn es abgeschlossen war, noch ihr Zimmer aufsuchen können. Im Verwaltungsverfahren hat die Schulleiterin hierzu glaubhaft angegeben, der Kläger habe zuvor ungefragt das Büro der Schulleiterin betreten und den Computer der Schulleiterin genutzt, ohne sie um Erlaubnis zu bitten. Die Schulleiterin habe ihn darauf hingewiesen, dass er dafür zu sorgen habe, dass er Daten, die er für seine Arbeit benötige, auf seinem eigenen Computer abrufen könne. Die auch dem Schutz der Integrität der informationstechnischen Systeme und der Daten der Schulleiterin dienende Weisung und Zuordnung eines bloßen „Teilgeneralschlüssels“ an den Kläger erscheint trotz seiner Funktion als Oberstufenkoordinator sachgerecht und stellt keine systematische Schikane des Klägers dar.

Auch die vage Behauptung des Klägers, ihm sei nach einem allgemeinen Passwortwechsel ein Passwort eines landesweiten Datenportals „zunächst vorenthalten worden“, legt keinen systematischen diskriminierenden Ausschluss des Klägers von der Nutzung eines Datenportals dar, das er für seine Arbeit als Lehrkraft oder Oberstufenkoordinator benötigt. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Schulleiterin im behördlichen Verwaltungsverfahren hat es an einem Freitag einen turnusmäßigen Passwortwechsel für das Programm gegeben. Der Kläger habe offenbar nach dem Passwortwechsel am Wochenende in dem Datenportal arbeiten wollen. Das neue Passwort sei dem Kläger nicht verweigert worden, sondern ihm am darauffolgenden Montag, dem nächsten Werktag, wie allen anderen Berechtigten genannt worden. Der Kläger ist diesen Angaben der Schulleiterin nicht entgegengetreten. Eine Mobbinghandlung ist hierin nicht zu sehen. Vielmehr zeigt dieser Vorgang, dass der Kläger in der dienstlichen Spannungssituation mit der Schulleiterin an und für sich unbedeutende oder nicht erhebliche Vorgänge zu Einzelhandlungen der Schulleiterin im Sinne von Mobbing überinterpretiert, obwohl sie bei objektiver Betrachtung ohne weiteres rechtlich erlaubte und vom Kläger als sozialadäquat hinzunehmende Handlungen der Schulleiterin im Umgang mit ihm waren.

Gegen das Vorbringen des Klägers, dass die Handlungen der Schulleiterin ihm gegenüber zumindest aufgrund einer Gesamtbetrachtung als eine zusammengesetzte Verletzungshandlung im Sinne eines Mobbings zu qualifizieren sein, spricht hier auch, dass der Kläger selbst erhebliche Beiträge zu Entstehung der Spannungssituation zwischen ihm und der damals neu bestellten Schulleiterin geleistet hat. So wirft der Kläger der Schulleiterin vor, sie habe eine „Manipulation von Abiturprüfungen“ begangen, ohne dies zu substantiieren. Er behauptet weiter, im Auswahlverfahren bei der im Jahre 2009 erfolgten Bestellung der Schulleiterin sei es zu Fehlern gekommen. Der Kläger als Lehrkraft dürfte keine näheren Kenntnisse über die Einzelheiten des vom Staatlichen Schulamtes durchzuführenden Auswahlverfahrens zur Bestellung der Schulleiterin (vgl. § 73 BbgSchuIG) haben. Angesichts der vorgenannten Vorwürfe ist es nach den Umständen des Einzelfalls nachvollziehbar, dass die Schulleiterin in kurzzeitigen Konfliktsituationen mit dem Kläger bei der Bewältigung der Aufgaben in der Schulleitung angesichts der eingetretenen Störung der vertrauensvollen und reibungslosen Zusammenarbeit den Kläger in gewissem Umfang distanziert behandelt hat, ohne dass dabei allerdings die soziale Adäquanz in der beruflichen Konfliktsituation bei einer Gesamtbetrachtung überschritten wurde. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der einzelnen vom Kläger monierten Handlungen der Schulleiterin ist ein systematisches, gegen die Person des Klägers gerichtetes Verhalten, das darauf zielte, den Kläger zu zermürben, nicht zu erkennen. Ein systematisches Mobbing des Klägers durch die Schulleiterin kann daher nicht festgestellt werden.

cc. Die vom Kläger behaupteten Vorwürfe und Geschehnisse, die durch Handlungen des Personals des Staatlichen Schulamtes erfolgt sein sollen, lassen weder für sich genommen noch im Wege der Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte für eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erkennen. Es ist nach Überzeugung des Senates auf Grundlage der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen, dass das Personal des Staatlichen Schulamtes, namentlich der für die Schulaufsicht an der Schule in U_____ regional zuständige Schulrat I_____ sowie die damaligen Leiter des Staatlichen Schulamtes W_____ und X_____ als Dienstvorgesetzte des Klägers bei der Wahrung der Aufgaben der Dienst- und Schulaufsicht, insbesondere im Verlauf der Dienstgespräche mit dem Kläger am 30. November 2011 und 26. Juli 2012 sowie bei der Umsetzung des Klägers vom J_____ Gymnasium in U_____ zum S_____ Gymnasium in K_____ diesen systematisch angefeindet, schikaniert oder diskriminiert hätten.

Es kann unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen I_____ und W_____ nicht festgestellt werden, dass es in dem Dienstgespräch mit dem Kläger am 30. November 2011 zu einer systematischen Mobbinghandlung gekommen ist. Soweit der Kläger auf den Inhalt des Dienstgespräches abstellt und behauptet, der Schulrat I_____ habe ihn darin unzutreffend als „Betrüger“ bezeichnet, steht zur Überzeugung des Senates nicht fest, dass dieser Vorwurf tatsächlich zutrifft. Der Zeuge I_____ dazu ausgesagt, dass er sich an dieses Dienstgespräch nicht mehr erinnern kann, was nach so langer Zeit verständlich ist. In Bezug auf das Dienstgespräch könne er aber sagen, dass er in solchen Gesprächen “generell, immer sachlich bleibe“ und nicht eine Person als Betrüger beschuldige. Bestätigt wird dies durch die Aussage des Zeugen W_____, der befragt vom Gericht zum Vorwurf des Klägers, der Schulrat hätte den Kläger als Betrüger bezeichnet, glaubhaft ausgesagt hat, er könne sich daran nicht erinnern. Wenn der Schulrat es gesagt hätte, könnte er sich wahrscheinlich daran erinnern. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Zeugen entsprach es auch nicht der Art des Schulrates, so zu argumentieren. Aus dem Vermerk vom 8. Dezember 2011 über das Dienstgespräch geht allerdings hervor, dass der Kläger in dem Gespräch zum korrekten Arbeiten angehalten wurde und in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde (künftig) sollte „keine Manipulation“ von Schülerzahlen erfolgen. Insofern überinterpretiert der Kläger den Vermerk, wenn er meint, der Schulrat habe ihm damit einen „Betrugsvorwurf“ gemacht. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Beleidigung oder Beschimpfung des Klägers durch den Schulrat im Sinne eines Mobbings kann nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass nach Angaben der Schulleiterin bei Überprüfung der Schülerzahlen eines Schuljahres für die Schule tatsächlich 16 Schüler zu viel an das Staatliche Schulamt gemeldet worden sind und jedenfalls die Möglichkeit bestand, dass von dem Kläger als Oberstufenkoordinator fehlerhaft geführte Listen von Schülern der 11. und 12. Klasse zur Unrichtigkeit der von der Schule gemeldeten Schülerzahlen einen wesentlichen Verantwortungsbeitrag geleistet haben können, ist die Ermahnung des Schulrats zu künftig korrektem Verhalten, wozu auch das Unterlassen der Angabe von überhöhten („manipulierten“) Schülerzahlen an das Staatliche Schulamt gehört, noch keine systematische Anfeindung, die als Mobbing zu qualifizieren ist. Bei Würdigung des Einzelfalls spricht hierfür auch, dass der Schulrat im Nachgang zu den Dienstgesprächen, nach seiner Aussage auch um eine außergerichtliche Verständigung zu erreichen, eine dienstliche Erklärung abgegeben hat, in der er sich bei dem Kläger der Sache nach entschuldigt hat. Der Schulrat führt dazu aus, dass, sofern in den zurückliegenden Gesprächen mit dem Kläger bei diesem der Eindruck entstanden sei, er habe den Kläger mit seinen Worten beleidigen oder in seiner Ehre verletzen wollen, erkläre er, dass es ihm „fern liege“, und er dies „zu entschuldigen bitte“. Er stellt überdies klar, dass, sofern ihm gegenüber bzw. dem Schulamt gegenüber der Kläger durch Außenstehende als „Betrüger“ bezeichnet worden sei, er dies als unbeachtlich angesehen und insofern keine Veranlassung gesehen habe, gegen den Kläger disziplinarrechtlich vorzugehen. Dieser Kontext zeigt bei einer Gesamtschau, dass der Schulrat mit etwaigen Äußerungen im Dienstgespräch des Klägers bei objektiver Betrachtung diesen nicht systematisch anfeinden oder beleidigen wollte, sonst hätte er sich nicht später selbstkritisch für diese Äußerung entschuldigt. Soweit der Kläger mitteilt, er habe die vom Schulrat von ihm erbetene Entschuldigung „nicht gewährt“, ist dies unbeachtlich, denn es kommt nicht auf das subjektive Empfinden des Klägers oder die Annahme der Entschuldigung durch ihn an, sondern, ob bei objektiver Betrachtung eine mögliche Verletzungshandlung als Mobbing zu qualifizieren ist. Soweit der Kläger weiter behauptet, der Schulrat habe den Inhalt des Gespräches im Mai 2012 nachträglich in einem „Vermerk“ erdacht, der durchsetzt gewesen sei von wahrheitswidrigen Aussagen und ausgedachten Beschuldigungen, legt der Kläger nicht substantiiert dar, auf welche konkreten Ausführungen er sich insoweit bezieht. Im Übrigen ist aus dem Vermerk über das Dienstgespräch vom 30. November 2011 ersichtlich, dass dieser zeitnah nach dem geführten Gespräch erstellt wurde, nämlich am 8. Dezember 2011. Auch soweit der Kläger behauptet, der Schulrat schreibe in dem Vermerk, die Schulleiterin dürfe ihm als Oberstufenkoordinator „jegliche beliebige Anweisung erteilen“, obwohl eine Schulleiterin nicht die Dienstvorgesetzte eines Oberstufenkoordinators sei, missinterpretiert der Kläger sowohl den Vermerk als auch die schulrechtliche Rechtslage. In dem Vermerk wurde nur ausgeführt, dass die Schulleiterin gegenüber dem Kläger „fachlich weisungsberechtigt“ sei. Dies entspricht der Rechtslage. Zwar ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Schulamtes Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Lehrkraft (vgl. § 132 Abs. 1 BbgSchuIG), aus § 72 Abs. 2 Satz 1 BbgSchuIG geht aber - wie ausgeführt - klar hervor, dass die Schulleiterin im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Lehrkräften und damit auch dem Kläger gegenüber weisungsberechtigt ist.

Der Senat hat gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen geprüft, ob zum Inhalt des Dienstgespräches vom 30. November 2011, insbesondere zu der Behauptung des Klägers, der Schulrat habe ihn darin als „Betrüger“ bezeichnet, weiterer Aufklärungsbedarf durch eine Vernehmung von Frau M_____ besteht, die für den Personalrat an dem Gespräch teilgenommen hat. Der Senat ist hierzu durch die in der mündlichen Verhandlung geäußerte unverbindliche Beweisanregung des Klägers nicht verpflichtet und sieht von der ins Ermessen des Gerichtes gestellten Beweiserhebung durch Ladung und Vernehmung einer weiteren Zeugin ab. Ein Beweisantrag ist im Verwaltungsprozess förmlich in der mündlichen Verhandlung zu stellen (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2023 – OVG 4 N 109/22 – EA S. 5; Bamberger, in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 86 Rn. 22 m.w.N.). Hiervon hat der Kläger abgesehen und in der mündlichen Verhandlung lediglich die unverbindliche Beweisanregung geäußert, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Frau __ noch zusätzlich zum Inhalt des Dienstgespräches vom 30. November 2011 zu hören sei. Beweisanregungen stellen die Beweiserhebung in das Ermessen des Gerichts. Es wird nur auf die Möglichkeit zu Ermittlungshandlungen hingewiesen. Dieses soll nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen prüfen, ob es eine bestimmte Tatsache als erheblich und (weiter) klärungsbedürftig ansieht (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 52; Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 86 Rn. 90). Es ist nach Überzeugung des Senates auf Grundlage des beigezogenen Vermerks über das Dienstgespräch und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durch die Aussagen des Schulrats I_____ sowie des Leiters des Staatlichen Schulamtes W_____ frei von vernünftigen Zweifeln geklärt, dass gegenüber dem Kläger im Verlauf des Dienstgespräches keine systematische Anfeindung durch den Schulrat, insbesondere nicht durch Gebrauch des Wortes „Betrüger“ erfolgt ist.

Auch soweit der Kläger im Berufungsverfahren behauptet, der Schulrat habe die Schulleiterin P_____ nach dem Dienstgespräch vom 30. November 2011, statt (wie nach Behauptung des Klägers im Dienstgespräch vereinbart) ein schlichtendes Gespräch mit der Schulleiterin zu suchen, geradezu zum Vorantreiben des Konflikts mit der Aussage ermutigt, sie solle „hier etwas eskalieren“, dann werde der Kläger „entfernt“, trifft dieser Vorwurf nach Überzeugung des Senates nicht zu. Aus dem Vermerk über das Dienstgespräch vom 30. November 2013 geht der Sache nach hervor, das Ziel dieses Gesprächs in erster Linie war, auf den Kläger einzuwirken und ihn so zu motivieren, die Konfliktsituation am Gymnasium in U_____ durch eigene Beiträge zu entschärfen. Aus dem Vermerk geht nicht hervor, dass das Ergebnis dieses Gesprächs auch war, dass der Schulrat auch mit der Schulleiterin ein spezielles gesondertes „schlichtendes Gespräch“ führen solle. Vielmehr wird in dem Vermerk das Verhältnis des Klägers zur Schulleitung angesprochen und der Kläger selbst wird zur gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Schulleiterin angehalten, insbesondere durch die Lösung des Konfliktes auf persönlicher Ebene durch „eigene Handlungen“ des Klägers, die erforderlich seien. Für die Behauptung, der Schulrat I_____ habe die Schulleiterin ermutigt, sie solle „hier etwas eskalieren“, hat der Kläger im Berufungsverfahren trotz seiner Darlegungs- und Beweislast keinen Beweis, insbesondere keinen Zeugenbeweis angeboten. Der Senat hat hierzu von Amts wegen den Zeugen I_____ befragt, der glaubhaft ausgeführt hat, er habe eine solche Ermutigung bzw. Aufforderung der Schulleiterin gegenüber nicht geäußert. Er würde sie auch nie machen, denn sie diene nicht zur Konfliktbewältigung. Dies stimmt mit der Aussage der Schulleiterin P_____ überein, die sich an eine derartige Aufforderung des Schulrates nicht erinnern konnte. Überdies hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, auf welchem Weg er Kenntnisse der von ihm behaupteten Äußerungen bekommen haben will, die im (alleinigen) Verhältnis zwischen dem Schulrat und der Schulleiterin erfolgt sein sollen. Insgesamt ist die Behauptung des Klägers, der Schulrat habe die Schulleiterin ermutigt, sie solle „hier etwas eskalieren“, eine bloße vage Spekulation.

Auch soweit der Kläger meint, dass die vom Staatlichen Schulamt mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2013 erfolgte Umsetzung des Klägers vom J_____-Gymnasium U_____ zum S_____ Gymnasium in K_____ ihn in seinen Rechten beeinträchtige und als Mobbing zu qualifizieren sei, trifft dies bei sachgerechter Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht zu. Vielmehr ist das beklagte Land als Dienstherr gerade durch die vorgenannte Umsetzung seiner Fürsorgepflicht nachgekommen und hat dadurch die konfliktträchtige Beziehung zwischen dem Kläger und der Schulleiterin beendet.

Soweit der Kläger meint, die Umsetzung sei Mobbing, weil sie ein „lebenslanges Dienstverbot“ am J_____-Gymnasium U_____, einen „Ausstoß des Klägers aus dem Berufsleben“ und einen „Totalentzug“ der „arbeitsvertraglich und beamtenrechtlich“ zugewiesenen Beschäftigungsstelle beinhalte, sowie, dass er am J_____-Gymnasium „unberechtigt abberufen worden“ sei, verkennt er den rechtlichen Charakter und den Gehalt der Umsetzung auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) zum Schutz und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkraft in Spannungssituationen.

Die von dem Kläger beanstandete Umsetzung vom J_____-Gymnasium U_____ zum S_____ Gymnasium in K_____ lässt weder für sich genommen noch im Wege der Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte für eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch „Mobbing“ erkennen. Der Kläger als beamtete Lehrkraft, die in einem Dienstverhältnis zum beklagten Land steht (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 BbgSchuIG) kann grundsätzlich nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn von einem Dienstposten an einer Schule auf einen anderen Dienstposten an einer anderen Schule umgesetzt werden. Nach § 28 Satz 1 LBG Bbg kann dem Beamten aus dienstlichen oder persönlichen Gründen ein anderer Dienstposten dauernd oder zeitweilig übertragen werden (Umsetzung). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Beamte keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret funktionellen Amts (Dienstposten). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 – juris Rn. 10). Insofern hat der Kläger keinen Anspruch, dass er seinen konkreten Dienstposten in der Funktion als Oberstufenkoordinator am J_____-Gymnasium U_____ dauerhaft innehat. Die hier verfügte Umsetzung ist kein Verwaltungsakt, sondern die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens. Sie gehört zu der Vielzahl von innerorganisationsrechtlichen Maßnahmen, die die Individualsphäre der Beamtin oder des Beamten, hier des Klägers als Lehrkraft, grundsätzlich nicht berühren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 – OVG 4 B 15.18 – juris Rn. 22; Beschluss vom 11. November 2023 – OVG 4 S 45/23 - EA S. 3). Die Umsetzung des Klägers an eine andere Schule bei Erhalt des Statusamtes des Studiendirektors und des Funktionsamtes des Oberstufenkoordinators stellt daher, anders als der Kläger meint, bereits ansatzweise keinen Totalentzug seines Amtes dar. Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die von ihm vorgetragenen Äußerungen der Leiterin des Staatlichen Schulamtes X_____ in ihrer Funktion als Dienstvorgesetzte im direkten zeitlichen Vorfeld der Umsetzung moniert, sie werde „keinesfalls die Schulleiterin anfassen“, und der Sache nach seine Umsetzung für Mobbing hält, da er als Mobbingbetroffener und nicht die Schulleiterin im Hinblick auf deren Handlungen vom J_____-Gymnasium umgesetzt wurde, berücksichtigt er die Rechtslage bei sogenannten Spannungsumsetzungen aus dienstlichen Gründen nicht. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Umsetzung liegt grundsätzlich in dessen dienstlichem Ermessen. Bei dieser Ermessensausübung sind ihm grundsätzlich weite Grenzen gesetzt und die gerichtliche Prüfung bleibt auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt. Die Fürsorgepflicht kann dieses weite Ermessen in besonders gelagerten Einzelfällen allerdings einengen. Aus der Fürsorgepflicht kann sich daher ggf. - im Falle der Ermessenreduzierung auf Null - ein Anspruch auf eine "Weg-Umsetzung" des Klägers ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 – juris Rn. 26), nicht aber, wie der Kläger wohl meint, ein subjektiver Anspruch, dass die Schulleiterin von ihrem Dienstposten zu einem anderen umgesetzt wird. Der Beklagte hat die Umsetzung des Klägers nachvollziehbar damit begründet, dass es am J_____-Gymnasium U_____ zu dauernden innerdienstlichen Spannungen, insbesondere zwischen dem Kläger und der Schulleitung gekommen sei. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, um deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung oder hier die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 – 1 WB 47.21 – juris Rn. 31; Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72.04 – juris Rn. 13 ff.). Die objektive Beteiligung des Klägers an dem Spannungsverhältnis ist hier unstreitig gegeben. Dass hier eine besonders gelagerte Konstellation gegeben wäre, in dem das Ermessen des Beklagten sich dahingehend verdichtet hätte, dass nur die alternative Umsetzung der Schulleiterin von der Schule weg hätte vorgenommen werden können, um die Spannungssituation abzustellen, ist hier nach den oben genannten Grundsätzen nicht ersichtlich und vom Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargetan worden.

Unabhängig von dem vorgenannten Grund scheidet hinsichtlich der mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 verfügten Umsetzung des Klägers ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch auch deshalb aus, weil der Kläger es jedenfalls unterlassen hat, den Schaden im Hinblick auf die Wahrnehmung seines Persönlichkeitsrechts durch Gebrauch eines zumutbaren gerichtlichen Rechtsmittels entsprechend § 839 Abs. 3 BGB abzuwenden. Hinsichtlich der o.g. Umsetzung hat der Kläger keinen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Bei nach Ansicht des Klägers rechtswidrigem Handeln des Staates ist er als Betroffener gehalten, zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Abhilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Anspruchsverlust tritt, wie ausgeführt, durch den Nichtgebrauch von zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmitteln ein. Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, wovon der Kläger hier keinen Gebrauch gemacht hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Kläger die Inanspruchnahme von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Umsetzung hier unzumutbar war oder der Rechtsschutz von vornherein nicht erfolgversprechend war. Ein für eine einstweilige Anordnung erforderlicher Anordnungsgrund besteht auch im Hinblick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nach den Umständen des Einzelfalles in Fällen solcher Art, wenn dem betroffenen Beamten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen lassen (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2023 – OVG 4 S 45/23 EA S..4, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 1 B 631/18 – Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 S 1773/18 – juris Rn. 6). Die Inanspruchnahme von vorläufigem Rechtsschutz gegen die vom Staatlichen Schulamt verfügte Umsetzung des Klägers war hier angesichts der von ihm insbesondere im Dienstgespräch vom 6. Juli 2012 geltend gemachten besonderen Mobbingsituation innerhalb der Schulleitung zumutbar. Im Übrigen sei angemerkt, dass der Kläger auch in dem von ihm anhängig gemachten Hauptsacheverfahren gegen die Umsetzung den Schaden nicht durch ein zumutbares Gebrauchmachen des Rechtsmittels entsprechend § 839 Abs. 3 BGB abgewendet hat. Der Kläger hat die Klage in der Hauptsache zwar erhoben, aber nicht bis zu einer gerichtlichen Entscheidung fortgeführt. Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 teilte der anwaltlich vertretene Kläger dem Verwaltungsgericht vielmehr mit, dass er nach erfolgreicher Wiedereingliederung an dem Gymnasium in K_____ „seinen Platz gefunden habe“, und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Auch angesichts dieser Erklärung ist das Vorbringen des Klägers, die Umsetzung von ihm auf einem Dienstposten an dem Gymnasium in K_____ stelle eine Mobbinghandlung dar, wenig nachvollziehbar.

Auch die weiteren vom Kläger behaupteten Geschehnisse zu Einzelhandlungen des Bediensteten des Staatlichen Schulamtes X_____ lassen Anhaltspunkte für eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht erkennen.

Soweit der Kläger geltend macht, der Bedienstete X_____ habe nach der (ursprünglich) verfügten Umsetzung des Klägers an eine Schule nach W_____ ihm ein Formular gesandt, mit dem er habe mitteilen sollen, ob er Umzugskosten von R_____ nach W_____ beantragen wolle, obwohl diesem bekannt gewesen sei, dass er kurz zuvor „gebaut“ habe und er sein Haus abzubezahlen habe, ist dies nicht ansatzweise als „Mobbing“ im Sinne eines systematischen Anfeindens oder Schikanierens anzusehen. Ausweislich des Schreibens des Staatlichen Schulamtes vom 17. August 2012, das übrigens nicht von dem Bediensteten X_____, sondern von einem anderen Bediensteten des Staatlichen Schulamtes gefertigt wurde, war zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung hat, wozu auch gehört, dass er uneingeschränkt umzugswillig ist. Dass der Kläger die Umzugskostenvergütung angesichts seines Wohneigentums in einem Ortsteil der Stadt R_____ nicht in Anspruch nehmen wollte, führt nicht dazu, dass die regelmäßige Prüfung einer Zusage der Umzugskostenvergütung eine Anfeindung oder Schikane ihm gegenüber ist. Auch hier missversteht und überinterpretiert der Kläger das Handeln des Staatlichen Schulamtes ihm gegenüber.

Soweit der Kläger ohne Angabe eines ungefähren Datums und der äußeren Umstände behauptet, der Mitarbeiter des Staatlichen Schulamtes X_____ habe ihn aufgefordert, seinen Widerspruch gegen die Umsetzung zurückzuziehen und er habe im Zusammenhang mit seinem Widerspruch geäußert, er werde „sonst im ganzen Land Brandenburg anfragen, wo ein Oberstufenkoordinator gebraucht werde“, sowie „Sie sind Landesbeamter. Und das Land ist groooß.“, kann auch insofern tatsächlich eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch Handlungen des vorgenannten Bediensteten nicht festgestellt werden. Der Vortrag des Klägers ist insoweit nämlich pauschal und unsubstantiiert geblieben. Der Kläger legt nicht dar, ob die von ihm behaupteten Vorkommnisse des Bediensteten im Zusammenhang mit der von der Leiterin des Staatlichen Schulamtes unterschriebenen Umsetzungsverfügung zu der Schule nach W_____ vom 30. Juli 2012 oder im Zusammenhang mit der Umsetzung vom 22. Oktober 2012 zu dem Gymnasium nach K_____, die von dem Mitarbeiter __ unterschrieben ist, erfolgt sein sollen. Anhaltspunkte, dass das Personal des Staatlichen Schulamtes die vom Kläger behauptete Äußerung tatsächlich getätigt hat, sind aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zur Umsetzung nicht ersichtlich. Auch die damalige Leiterin des Staatlichen Schulamtes X_____ hat in der mündlichen Verhandlung dazu als Zeugin ausgesagt, soweit sie den Bediensteten __ kenne, könne sie sich nicht vorstellen, dass dieser Druck auf den Kläger ausgeübt habe. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, in welchem Zusammenhang die Äußerung, etwa in einem Telefongespräch zwischen den Bediensteten und dem Kläger, über das üblicherweise ein kurzer Vermerk in der Akte gefertigt wird, gefallen sein soll.

Auch die vom Kläger weiter behaupteten Einzelhandlungen des damaligen Leiters des Staatlichen Schulamtes W_____ lassen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger erkennen.

Der Kläger behauptet, ihm sei bei dem Dienstgespräch vom 30. November 2011, dessen „Einladung“ nach Angaben des Dienstvorgesetzten vom Staatlichen Schulamt ausgegangen ist, untersagt worden, sich zu den vom Schulrat im Gespräch geäußerten Vorhaltungen zu äußern. Als der Schulrat den Kläger beschuldigt habe, Schülerzahlen manipuliert zu haben, habe er die Beschuldigung zurückweisen wollen, worauf er „scharf aufgefordert worden sei, den Mund zu halten.“ Das vorgenannte Dienstgespräch, an dem auch der Leiter des Staatlichen Schulamtes als Dienstvorgesetzter der Lehrkraft teilnahm (vgl. § 132 Abs. 1 Satz 1 BbgSchuIG) diente offenbar dazu, den Konflikt und die Spannungssituation in der Schulleitung des J_____-Gymnasiums perspektivisch zu befrieden oder wesentlich zu entschärfen, und zwar ausweislich des Vermerkes vom 8. Dezember 2011 in erster Linie dadurch, dass der Kläger zu korrektem Verhalten und einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Schulleiterin angehalten wurde. In diesem Rahmen sind dem Kläger offenbar durch den Schulrat Mängel hinsichtlich seiner Tätigkeit als Oberstufenkoordinator des Gymnasiums vorgehalten worden, insbesondere, dass er die Schülerzahlen manipuliert haben soll. Dass der Kläger in dem Dienstgespräch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, insbesondere sich nicht zu den erheblichen Tatsachen äußern konnte, ist nicht feststellbar. Im Gegenteil hat der Leiter des Staatlichen Schulamtes W_____ auf Nachfragen des Gerichtes ausgesagt, dass der Kläger „selbstverständlich“ habe „sprechen“ dürfe. „Es ging ja gerade darum, gemeinsam über eine Umsetzung nachzudenken“. Auch der Zeuge I_____ hat ausgesagt, dass man sich „selbstverständlich“ in solchen Gesprächen auch habe äußern dürfen. Der Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Auch insoweit besteht nach § 86 Abs. 1 VwGO kein weiterer Aufklärungsbedarf durch die vom Kläger angeregte Vernehmung einer weiteren Zeugin. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

Soweit der Kläger vorträgt, der Leiter des Staatlichen Schulamtes W_____ habe bei dem Dienstgespräch geäußert, wenn er sich „gemobbt fühle, setze er ihn eben an eine Schule, an der er nicht gemobbt werde“ um, hält der Senat es für möglich, dass eine derartige Äußerung sinngemäß in dem Dienstgespräch tatsächlich erfolgt ist. Der Zeuge W_____ hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Umsetzung des Klägers an eine andere Schule „die Intention meines Gespräches mit dem Kläger“ gewesen sei. Es habe über den Einsatz an einer anderen Schule, über einen Neuanfang nachgedacht werden sollen. Eine derartige Äußerung ist nicht als fürsorgepflichtwidriges Mobbing durch den Dienstvorgesetzten zu qualifizieren, denn sie gibt den oben ausgeführten Kern der rechtlichen Möglichkeiten des Dienstherrn in Spannungsverhältnissen und Konfliktsituationen, wie hier das rechtliche Instrument der Umsetzung nach § 28 LBG Bbg zu nutzen, noch hinreichend wieder. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z.B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten worden wäre . Eine systematische Verletzungshandlung, die als Mobbing zu qualifizieren wäre, kann daher auch insoweit nicht festgestellt werden.

Auch die vom Kläger behaupteten Vorwürfe zu Handlungen der (kommissarischen) Leiterin des Staatlichen Schulamtes X_____ im Dienstgespräch vom 26. Juli 2012 lassen eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht erkennen.

Soweit der Kläger vorträgt, er sei – ähnlich wie bei dem vorangehenden Gespräch vom 30. November 2011 – bei dem Dienstgespräch am 26. Juli 2012 „ohne jede Möglichkeit der Rechtsverteidigung“ durch den Dienstherrn belastet worden, kann tatsächlich nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dem Dienstgespräch nicht angehört wurde oder sonst wie sein Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren verletzt wurde. Aus der schriftlichen Aufzeichnung des Dienstgespräches vom 26. Juli 2012 ergibt sich, dass dem Kläger im Hinblick auf die einige Tage später erlassene Umsetzung Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Aus dem Vermerk ergibt sich, dass in dem Dienstgespräch die Punkte des vorangegangenen Dienstgespräches, insbesondere die Ermahnung des Klägers zum korrekten Verhalten, angeführt wurden. Ausweislich des Vermerkes hat der Kläger auf einige aus seiner Sicht bestehende Unrichtigkeiten hingewiesen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vermerk weiter, dass dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern. Er wies nämlich nach dem Vermerk die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück und sprach von Beschimpfungen und Mobbing durch die Schulleiterin. Zudem hat er ausweislich des Vermerks über das Dienstgespräch darauf hingewiesen, dass er gesundheitlich nicht in der Lage sei, „die Stelle in __ anzunehmen“. Das dem Kläger in dem Gespräch Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern, bestätigt auch die Zeugenaussage der Leiterin des Staatlichen Schulamtes X_____. Es sei nicht ihre Art, „einseitig zu reden“. „Ich bemühe mich immer um ein Gespräch, und ich kann sagen, dass es mir auch immer gelingt“.

Auch soweit der Kläger behauptet, aus dem Protokoll des Dienstgespräches ergebe sich, dass die damalige (kommissarische) Leiterin des Staatlichen Schulamtes ihn aufgefordert habe, „freiwillig seinen Dienstposten aufzugeben“, für den Fall, dass er das nicht täte, habe sie ihn mit „erheblichen Unbill“ bedroht, schließlich habe sie ihn aufgefordert, seine Funktionsstelle als Studiendirektor „zurückzugeben“, findet sich in dem Vermerk zu diesem Dienstgespräch keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Ausweislich des Vermerks des Dienstgespräches war dessen Ziel, eine Lösung zu finden, um den Betriebsfrieden am J_____-Gymnasium wiederherzustellen. Nach dem Vermerk hat die Leiterin des Staatlichen Schulamtes eine bloße „Bitte“ geäußert, dass der Kläger diesen Zustand selber beende, z. B. durch einen Umsetzungsantrag an eine andere Schule. Sie hat zu bedenken gegeben, dass die Schulleiterin am J_____-Gymnasium verbleibe. Die Zeugin X_____ hat bei ihrer Vernehmung ausgesagt, dass sie nicht glaube, dass sie gegenüber dem Kläger Druck aufgebaut habe. Vorgenanntes Vorgehen, dass offenbar den Kläger zu einem Umsetzungsantrag motivieren sollte, mag der Kläger im Konfliktfall als „hart“ empfunden haben, es hält sich aber angesichts der Sachlage noch im Rahmen eines sozialadäquaten Verlaufes eines Dienstgespräches einer Lehrkraft mit seiner Dienstvorgesetzten. Dass der Kläger in diesem Dienstgespräch systematisch angefeindet, schikaniert oder ihm gegenüber aggressive Äußerungen getätigt worden sind, kann angesichts der Umstände des Einzelfalles in dem Konflikt- und Spannungsverhältnis an der Schule, an dem der Kläger selbst beteiligt war, bei Würdigung der Umstände nicht festgestellt werden.

Auch bei der gebotenen Gesamtschau der mit der Klage einschließlich des Berufungsverfahrens vorgetragenen Vorkommnisse können diese nicht als Verletzung der Fürsorgepflicht durch das beklagte Land als Dienstherr bewertet werden. Ein irgendwie geartetes System der gezielten Benachteiligung, des Anfeindens oder Schikanierens des Klägers durch ein gegen seine Person gerichtetes Verhalten der Schulleiterin und/oder des (Leitungs-) Personals des staatlichen Schulamtes insbesondere im Sinne eines kollektiven Zusammenwirkens der Bediensteten mit der Schulleiterin, das letztlich darauf zielte, den Kläger zu zermürben oder ihn aus seinem statusrechtlichen Amt als Studiendirektor oder aus der Funktion des Oberstufenkoordinators zu drängen, ist nicht erkennbar. Das Personal des Staatlichen Schulamtes hat vielmehr durch die verfügte Umsetzung des Klägers auf einen Dienstposten an eine andere für den Kläger zumutbar erreichbare Schule die Konflikt- und Spannungssituation in der Schulleitung des _____-Gymnasiums in U_____ bereinigt, weshalb von dem darlegungs- und beweispflichtigen Kläger auch bei einer Gesamtschau eine Verletzung der Fürsorgepflicht weder dargetan wurde noch sonst erkennbar ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit hier entscheidungserheblich sind die Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Fallkonstellationen wegen "Mobbings" in der oben genannten neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt.

Für den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, fehlt das Bescheidungsinteresse, weil eine Kostenerstattung an den Kläger nicht in Betracht kommt, da ihm kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, weil er im Berufungsverfahren vollständig unterliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 40; Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 162 Rn. 47a).