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Anfechtung des Bescheides über Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz am 5. Januar 2019 (Ölspur), Anschluss an die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12, Dienst- und Schutzkleidung unrichtigerweise bei den Personaleinsatzkosten, statt den Sachvorhaltekosten angesetzt mit der Folge eines unrichtigen Divisors (Jahreseinsatzstunden statt Jahrsstunden), Feuerwehrkostensatzung keine wirksame Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Kostenersatz, Kostenkalkulation verstößt gegen die Vorgaben des § 45 BbgBKG und den Grundsatz der Leistungsproportionalität, unrichtigen Divisor bei den Personalvorhaltekosten angesetzt (Jahresarbeitszeitstunden statt Jahresstunden)


Metadaten

Gericht VG Potsdam 12. Kammer Entscheidungsdatum 15.03.2024
Aktenzeichen VG 12 K 3153/19 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0315.12K3153.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 45 BbgBKG, der Stadt Templin Feuerwehrkostensatzung

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 25. November 2019 werden insoweit aufgehoben, als darin über den Betrag von 431,73 Euro hinaus Kosten gegen die Klägerin festgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung eines für einen Einsatz der Feuerwehr der Stadt T_____ ergangenen Kostenbescheides.

In der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Stadt T_____ vom 23. Juli 2018 (im Folgenden: Feuerwehrkostensatzung) finden sich unter anderem die folgenden Bestimmungen:

§ 1 Grundsätze

(1) Die Stadt T_____ unterhält nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine Feuerwehr.

(2) Für Einsätze der Feuerwehr wird in folgenden Fällen Kostenersatz erhoben:

[…]

2. wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist oder in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

[…]

§ 2 Tätigwerden der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr wird in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig.

(2) Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte entscheidet der Wehrführer bzw. der Stellvertreter oder der Einsatzleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt.

§ 3 Zahlungspflicht

(1) Zahlungspflichtiger ist

1. Beim Einsatz der Feuerwehr, wer

[…]

b) ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist.

[…]

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Maßgabe des Kostenersatzes sind die Art und die Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art der verwendeten Materialien.

(2) Soweit Kostenersatz nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet wird, gilt als Einsatzzeit der Feuerwehr bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. als Nutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit vom Feuerwehrgerätehaus, bei sonstigen Leistungen die tatsächliche Dauer, wenn nicht Festkosten benannt sind.

(3) Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht wurden.

(4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.

[…]

§ 5 Fälligkeiten

(1) Der Kostenersatz wird innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

[…]

Anlage

Kostenerstattungssätze für Leistungen der Feuerwehr nach § 1 der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Stadt T_____

Lfd. Nr.     Gegenstand                         Kostenersatz in EUR
je Minute
1. Einsatzkräfte  
1.1 Feuerwehrangehörige aller Dienstgrade 0,38
2. Fahrzeuge  
[…]    
2.4 Tanklöschfahrzeug 3,24
[…]    
2.8 Rüstwagen 2,63
[…]    
2.10  Einsatzleitwagen 0,42  

Am 5. Januar 2019 um 19:12 Uhr wurde ausweislich des Einsatzberichtes der Feuerwehr T_____ die Freiwillige Feuerwehr der Stadt T_____ durch die Regionalleitstelle Nord Ost zu einer Hilfeleistung in die gerufen (Verkehrsunfall mit Personenschaden). Am Unfallort wurde eine Lageerkundung durchgeführt, die Einsatzstelle gegen den fließenden Verkehr, Dunkelheit und Brand abgesichert, die Batterie abgeklemmt, auslaufende Flüssigkeiten mit einer Schuttmulde aufgefangen, ausgetretene Flüssigkeiten mit Ölbindemittel abgestreut, Trümmerteile beseitigt und Fahrzeuge von der Fahrbahn gezogen. Um 20.27 Uhr war der Einsatz beendet.

Mit Kostenbescheid des Beklagten vom 30. September 2019 wurde die Klägerin zur Zahlung von 799,95 Euro Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz herangezogen. Der Bescheid stützte sich auf §§ 3 und 45 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) i. V. m. der Feuerwehrsatzung.

Dabei berechnete der Beklagte für ein Tanklöschfahrzeug 87 Minuten (á 3,24 Euro) 281,88 Euro, einen Rüstwagen 81 Minuten (á 2,63 Euro) 213,03 Euro, einen Einsatzleitwagen 87 Minuten (á 0,42 Euro) 36,54 Euro und für sieben Feuerwehrkameraden 591 Minuten (á 0,38 Euro) 224,58 Euro sowie für Ölbindemittel zwei Säcke (á 13,56 Euro) 27,12 Euro nebst Entsorgung 16,80 Euro, was den Gesamtbetrag in Höhe von 799,95 Euro ergab.

Namens und in Vollmacht für die Klägerin legte der Kfz-Haftpflichtversicherer, die , am 16. Oktober 2019 Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein. Der vom Kfz-Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 beigefügte Prüfbericht kam zu der Annahme, die zugrunde gelegten Stundensätze für Personal und Fahrzeuge seien überhöht und es sei nur ein Kostenersatz in Höhe von 431,73 Euro gerechtfertigt; dieser sei zur Auszahlung gebracht worden. Zur Begründung führte der Kfz-Haftpflichtversicherer in seinem Prüfbericht aus, dass die Prüfung unter Beachtung der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften betreffend das Tätigwerden der Feuerwehren und Ersatz der Einsatzkosten sowie der aktuellen Rechtsprechung der zuständigen Verwaltungsgerichte erfolgt sei. Die dem Prüfbericht zu Grunde gelegten Stundensätze für Personal, Einsatzfahrzeuge und Einsatzgeräte seien unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundlagen ermittelt worden, wobei eine Differenzierung nach zuordenbaren Vorhaltekosten und einsatzbedingten variablen Kosten erfolgt sei. Danach seien Kosten für Personal in Höhe von 189,12 Euro und für die Einsatzfahrzeuge insgesamt 198,69 Euro anzusetzen. Die Kosten für Ölbindemittel und dessen Entsorgung in Höhe von insgesamt 43,92 Euro seien nicht zu beanstanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2019 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig und die Kosten seien im vollem Umfang zu erstatten. Die Kalkulation der Kostensätze für die Feuerwehreinsätze sei auf der Grundlage der einschlägigen Normen erfolgt, insbesondere nach fixen und variablen Kosten differenziert und der Höhe nach in der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Stadt T_____ festgelegt. Der Beklagte unterhalte keine Berufsfeuerwehr, sondern es seien ausschließlich ehrenamtlich tätige Kameraden in den 13 freiwilligen Feuerwehren tätig.

Die Klägerin hat am 18. Dezember 2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhoben, wobei sie den Bescheid in Höhe von 368,22 Euro in Streit stellte, mithin soweit der Kostenbescheid einen Betrag in Höhe von 431,73 Euro überstieg. Im Wesentlichen begründete sie ihre Klage damit, dass sie über diesen Betrag hinaus nicht zur Kostenübernahme verpflichtet sei, weil der Beklagte zwar eine grundsätzliche Differenzierung zwischen Vorhalte- und Einsatzkosten vorgenommen habe, allerdings seitens des Beklagten hinsichtlich der personalbezogenen Vorhaltekosten von einem falschen Divisor ausgegangen worden sei. Aus der Kostenkalkulation gehe hervor, dass die Vorhaltekosten Personal nicht durch die Jahresstunden (24x365 = 8.760) dividiert durch die Anzahl der Einsatzkräfte des Beklagten berechnet wurden, sondern lediglich durch die Jahresarbeitszeit dividiert worden seien. Weiter seien die Kosten für Dienst- und Schutzkleidung fälschlich den personenbezogenen Einsatzkosten zugerechnet worden, statt den Vorhaltekosten. Die Kostenkalkulation sei daher rechtsfehlerhaft erfolgt. Auch im Hinblick auf die Fahrzeugkosten die Verteilung der einsatzbedingten Fahrzeugkosten in Höhe von 41.228,22 Euro, die der Vorhaltekosten (Fahrzeuge) in Höhe von 19.022,70 Euro sowie die Vorhaltekosten (Personal) In Höhe von 24.801,82 Euro nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin in Verfahren verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Kostenbescheid vom 30. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2019 aufzuheben, soweit der Kostenbescheid einen Betrag von 431,73 Euro überschreitet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Die Stadt habe aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014, OVG 1 B 6.12 ihre Feuerwehrsatzung überarbeitet und die Kalkulation ausschließlich in Anwendung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes je Minute berechnet. Die Kalkulation beruhe auf den Hinweisen des Urteils und alle Kosten seien unterschieden nach einsatzbezogenen Kosten und Vorhaltekosten. Kostenstellen seien die einzelnen Fahrzeuge und die jeweiligen Personen in den jeweiligen Ortsfeuerwehren. Kostenarten seien die jeweiligen Betrachtungen der tatsächlich angefallenen Kosten, gegliedert nach dem Verursacher Maschine/Fahrzeug/natürliche Person. Bei den Vorhaltekosten für technische Geräte würde der Divisor der Jahresstunden angesetzt. Für Vorhaltekosten Personal sei die Jahresarbeitszeit als Divisor in Ansatz gebracht worden, weil ein Feuerwehrmann nicht an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden arbeite. Der Beklagte setzt sich in seiner Klageerwiderung detailliert mit den Ausführungen der Klägerin auseinander, worauf an dieser Stelle verwiesen wird.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Juli 2021 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die im Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, weil die Kammer ihr das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten damit ihr Einverständnis erklärt haben.

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2019, mit dem von der Klägerin Kostenersatz in Höhe von insgesamt 799,95 Euro für den Feuerwehreinsatz am 5. Januar 2019 erhoben wurde, ist jedenfalls in der angegriffenen Höhe, also insoweit, als mehr als 431,73 Euro zur Erstattung festgesetzt wurden, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) in der Fassung vom 24. Mai 2004, im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008, ist zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten dem Aufgabenträger gegenüber u. a. verpflichtet, wer ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist.

Der Kostenansatz ist im vorliegenden Fall danach zwar dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Stadt T_____ ist Trägerin der vorliegend tätig gewordenen Freiwilligen Feuerwehren, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG. Diese wurden am 5. Januar 2019 zur Beseitigung einer anderen Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG tätig, und zwar einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Die Klägerin ist unstreitig auch Halterin des schadenauslösenden Kraftfahrzeugs.

2. Dem Kostenerstattungsbescheid der Beklagten fehlt es indes an einer tragfähigen satzungsmäßigen Rechtsgrundlage. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 der Feuerwehrkostensatzung sind in Verbindung mit der Anlage zur Feuerwehrkostensatzung keine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Sie sind unwirksam, weil sie mit den Vorgaben des § 45 BbgBKG nicht im Einklang stehen.

Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG kann der Kostenersatz durch Satzung geregelt werden, wobei insoweit Pauschalbeträge festgelegt werden können. In welchen Fällen und in welchem Umfang Kostenersatz nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz verlangt werden kann, bestimmt § 45 Abs. 1 BbgBKG. Danach ist dem Aufgabenträger gegenüber zum Ersatz der durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten verpflichtet, wer aus den dort im Einzelnen aufgezählten Gründen (u. a. als Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist) für den Einsatz verantwortlich ist.

Diesen Vorgaben genügt die hier in Rede stehende Feuerwehrkostensatzung nicht. Denn bei den durch diese Satzung in der Anlage festgelegten Pauschalbeträgen handelt es sich nicht (nur) um „durch Einsätze entstandene ... Kosten“ im Sinne des § 45 Abs. 1 BbgBKG. Mit dieser Beschränkung der Ersatzverpflichtung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur solche Kosten abgerechnet werden dürfen, die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingt sind. Der Kostenersatzanspruch zielt auch in seiner pauschalierten Form lediglich auf den Ersatz derjenigen Sach- und Personalaufwendungen sowie sonstigen Kosten, die bei dem jeweiligen Feuerwehreinsatz tatsächlich entstanden sind, und lässt eine „Überdeckung“ nicht zu. Erforderlich ist ein hinreichend enger Kausalzusammenhang der geltend gemachten Kostenpositionen zu dem fraglichen Einsatz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, Urteilsabdruck (UA) S. 9 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 9 A 5/12 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 16. Oktober 2019 - 5 A 83/16 -, juris Rn. 45).

Dies gründet in der systematischen Struktur der Bestimmungen des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes über die Verteilung der Kostenlasten der Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz. Das Gesetz unterscheidet in § 44 und § 45 BbgBKG zwischen der allgemeinen Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen im Rahmen der Aufgabenstellung (§ 44 BbgBKG) und einer Kostenersatzregelung „bei Einsatz der Feuerwehr“ (§ 45 BbgBKG). Die Kostentragungspflicht nach § 44 BbgBKG ist unbeschadet der Absätze 3 und 4 allumfassend. § 44 Abs. 1 BbgBKG bezieht sich auf die der Gemeinde nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG obliegenden Aufgaben. Die Kostentragungspflicht für die gesamten Aufgaben obliegt danach der Gemeinde unabhängig davon, ob die Feuerwehr zu Einsätzen ausrückt oder nicht. Die Kostenersatzmöglichkeit nach § 45 BbgBKG bezieht sich demgegenüber nur auf bestimmte Einsätze der Feuerwehr, nämlich die in § 45 Abs. 1 bis 3 BbgBKG enumerativ geregelten Fälle, während die übrigen Pflichteinsätze der Feuerwehr unentgeltlich sind, d. h. die durch diese Pflichteinsätze entstandenen Kosten trägt die Gemeinde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, UA S. 10.)

Aufgrund dieser Gestaltung der Kostentragungspflicht ist zwischen zwei Kostengruppen zu unterscheiden:

Zum einen sind Kosten zu verzeichnen, die unmittelbar Folge konkreter Feuerwehreinsätze sind, also die tatsächlich bei einem konkreten Feuerwehreinsatz angefallenen Personal- und Sachkosten wie Kraftstoffverbrauch, Reinigung, Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material bzw. beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte usw.

Die andere Kostengruppe bilden die Kosten, die unabhängig von konkreten Feuerwehreinsätzen „generell“ anfallen, die folglich als sogenannte Vorhaltekosten für die Sachgüter sowie durch Aufwendungen für die Feuerwehreinsatzkräfte, die nicht einsatzbezogen, sondern als pauschalierte Aufwandentschädigungen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BbgBKG monatlich oder jährlich geleistet werden, entstehen und die gleichmäßig das ganze Jahr unabhängig davon, ob es zu Einsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht, anfallen, um die öffentliche Einrichtung „Feuerwehr“ vorzuhalten.

Auch diese letztgenannten Vorhaltekosten können zwar in die Berechnung des pauschalierten Kostenerstattungstarifs einbezogen werden, denn auch diese sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, durch den Einsatz verursacht, da die eingesetzten Sachgüter oder Personen für diesen Zeitraum nicht für die sonstigen Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 44 BbgBKG zur Verfügung stehen. Darauf ist eine Umlage auf den Kostenersatzpflichtigen aber zugleich auch beschränkt. Eine weitergehende, über den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, hinausgehende Beteiligung an den durch das ständige Vorhalten der Feuerwehreinrichtung und -kräfte bedingten Kosten scheidet aus. Vorhaltekosten können bei der Abrechnung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Feuerwehreinsatzes verbunden ist. Anderenfalls würde der Kostenersatzpflichtige unzulässigerweise mit Kosten belastet, die unabhängig von den von ihm zu verantwortenden Einsatz entstanden sind. Als Teil der durch den konkreten Leistungsverbrauch während des Feuerwehreinsatzes verursachten „verbrauchsabhängigen“ Kosten ist also nur der Anteil der Vorhaltekosten ansatzfähig, der auf die konkrete Leistungserbringung entfällt. Daraus leitet sich – wie die Klägerin zu Recht hervorgehoben hat – die Vorgabe ab, dass einer Aufteilung der Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde (1 : [24 x 365]) in Betracht kommt. Eine Kalkulation der Kostenersatzsätze, in denen einsatzunabhängige Vorhaltekosten nur auf die Jahreseinsatzstunden und nicht auf die gesamten Jahresstunden umgelegt worden sind, entspricht hingegen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 45 Abs. 1 BbgBKG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12-, UA S. 10).

Dabei rechtfertigt auch der Umstand, dass bei einer Umlegung der einsatzunabhängigen Vorhaltekosten auf die Jahresstunden nur ein sehr geringer Betrag als Kostenersatz geltend gemacht werden könnte, keine andere Entscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, UA S. 11 f.)

Diesen Vorgaben entspricht die Ermittlung der Kostensätze nach der Anlage zur Feuerwehrkostensatzung der Stadt nicht. Der Beklagte hat die Verwaltungsvorgänge und die der Anlage der Feuerwehrkostensatzung zugrundeliegende Kalkulation der Kostensätze im Verfahren vorgelegt. Nach den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 12. Juni 2020 erfolgt eine Division der Vorhaltekosten durch die Jahresstundenzahl von 8.760 hinsichtlich der personenbezogenen Vorhaltekosten nicht, sondern durch die Jahresarbeitszeit von 1.680 Stunden. Die personenbezogenen Vorhaltekosten wurden somit nicht wie erforderlich zu den Jahresstunden ins Verhältnis gesetzt, so dass im Ergebnis die Kostenerstattungspflichtigen in überhöhtem Umfang zu einsatzunabhängigen Kosten herangezogen werden. Das bedeutet für diese Position in Höhe von 73.486,87 Euro statt der in der Kalkulation angenommenen Jahresarbeitsstunden von 1.680 Euro errechneten 0,73 Euro/Minute nur ein Ansatz von 0,14 Euro und mit hin nur ein Bruchteil des vom Beklagten angenommenen Satzes für Personalvorhaltekosten. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 45 Abs. 1 BbgBKG und führt dazu, dass die gesetzliche Beschränkung der Ersatzverpflichtung auf „durch Einsätze entstandene Kosten“ missachtet wird und damit der Grundsatz der Leistungsproportionalität.

Weiter hat der Beklagte bei seiner Kalkulation der Einsatzkosten Personal zu Unrecht die Kosten für Dienst- und Schutzkleidung in Höhe von 17.703,03 Euro einbezogen und mithin durch die Einsatzminuten dividiert, statt durch die Jahresstundenzahl (8760). Hierbei handelt es sich um reine Sachkosten, die nicht in die Personalkostenkalkulation einfließen können (vgl. VG Trier, Urteil vom 20. November 2015 - 6 K 2363/15.TR -, juris Rn. 21). Zum anderen handelt es sich dabei um Vorhaltekosten, die jedenfalls nicht nach dem Verhältnis der durchschnittlichen Jahreseinsatzstunden zu den konkreten einsatzpflichtigen Einsatzstunden zu berechnen sind, sondern allenfalls unter Zugrundelegung der Jahresstunden (8760) anzusetzen sind (vgl. Vg Trier a. a. O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 5 A 376/16 -, juris Rn. 42).

Mit der Klägerin ist ferner zu konstatieren, dass die Prüfsummen bei der Kalkulation der Kostensätze für Vorhaltekosten Fahrzeuge, Personal und einsatzbezogene Kosten für die Einsatzfahrzeuge in Höhe von 19.022,70 Euro, 24.801,82 Euro und 41.228,22 Euro nicht nachvollzogen werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 368,22 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.