Gericht | VG Potsdam 14. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.02.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 14 L 745/23 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0223.14L745.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Der Antragsteller ist eine vom Land Brandenburg anerkannte Naturschutzvereinigung.
Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner intern erteilte, artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 Ziffer 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG –) für Verschlüsse von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die Unterbindung dieser Verschlussmaßnahmen und die Unterbindung von Rodungs- und Fällmaßnahmen sowie den „Rückbau“ der Verschlussmaßnahmen.
Hintergrund sind vom Antragsgegner aus Gründen der Verkehrssicherheit im Landschaftsschutzgebiet „N_____ - B_____“ am sogenannten -Wanderweg geplante Fällungen (und teilweise auch Einkürzungen) zahlreicher Bäume (überwiegend sog. Hybridpappeln, aber auch Bäume zahlreicher anderer Arten). Die genaue Anzahl der Bäume ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Ein nach Erlass des vorliegend (auch) streitgegenständlichen Bescheides abgeschlossenes, im Auftrag des Antragsgegners erstelltes artenschutzrechtliches Gutachten der Baumgutachten vom weist eine Untersuchung von 316 Bäumen aus, die ausweislich des im Gutachten dargelegten Gutachtenanlasses zur Fällung vorgesehen sind (Beiakte , Seite , Nr. ). Soweit in dem Protokoll einer Besprechung zur „Vorplanung Gewässerrandentwicklung “ vom , die offensichtlich vor dem Hintergrund eines Förderantrages erfolgte, die Vertreterin des vom Antragsgegner beauftragten Ingenieursbüros mit der Aussage zitiert wird, insgesamt müssten 426 Bäume aufgrund ihres Zustandes bzw. ihres Alters gefällt werden, bezog sich die Betrachtung offensichtlich auf einen umfangreicheren Gewässerabschnitt. In der Presseinformation des Antragsgegners vom (Blatt Beiakte ) kündigt dieser (zunächst) die Fällung von ca. 120 Bäumen an.
Unter Beifügung der genannten Presseinformation wandte sich der Antragsgegner mit Mail vom u.a. an das Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände, zu dessen Mitgliedern auch der Antragsteller gehört, und wies auf das vorgesehene Vorhaben an der „“ hin. Vor dem Hintergrund bestehender Lebensgefahr entlang des Uferwegs sei die Fällung von etwa 200 Bäumen notwendig. Wegen der hohen Anzahl zu fällender Bäume und im Vorfeld eines artenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens lade man zu einem gemeinsamen Termin vor Ort in Gestalt eines informellen Gesprächs am ein. Quartiersbäume sollten möglichst als Torso erhalten werden. Einzig beigefügt war der Mail ein Lageplan vom . Das Luftbild wies entlang der N_____ zahlreiche Markierungen für Baumfällungen auf. Dies insbesondere in fünf markierten Abschnitten, drei Abschnitte (1., 2. und 4.) westlich und zwei Abschnitte (3. und 5.) östlich der N_____.
Ausweislich der von der B_____ GmbH aus P_____ gefertigten Niederschrift des oben genannten Vororttermins am wurde u.a. das Procedere für die Artenschutzdokumentation vorgestellt. Weiter heißt es, jede Höhlung werde stethoskopisch auf Besatz untersucht. Die gesamten Arbeiten „Prüfung Artenschutz“ durch Herrn L_____ und Frau O_____ (als Artenschutzsachverständige erfasst) sollten ausweislich der Niederschrift in der 38. Kalenderwoche abgeschlossen sein; das Ergebnis - so heißt es weiter - werde den Beteiligten dann am zur Verfügung gestellt. Ebenfalls ausweislich der Niederschrift baten Herr L_____ und Frau O_____ um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verschließen von nicht genutzten Höhlungen. Dies solle geprüft und in den nächsten Tagen die „formlose Erteilung“ erfolgen.
Am Folgetag, dem , erging darauf die vorliegend u.a. streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Nrn. 4 und 5 BNatSchG für den mit den Holzungsmaßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit verbundenen Verschluss unbesetzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten an zu fällenden Bäumen. Die als Bescheid bezeichnete Ausnahmegenehmigung enthielt neben anderen Nebenbestimmungen (Widerrufsvorbehalt, Auflagen) auch eine Befristung bis zum . Eine nähere Bestimmung der betroffenen Bäume resp. Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgte nicht.
Unter dem fertigte die Baumgutachten das oben genannte artenschutzrechtliche Gutachten zu 316 Bäumen (Beiakte ). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die artenschutzfachliche Prüfung in der Zeit vom bis zum erfolgt ist (Seite 7; Nr. 5.1) und an 16 der 316 Bäume Habitatstrukturen (Seite ; Nr. ) festgestellt worden seien. Dies wird in dem Gutachten näher dokumentiert. Weiter heißt es in der Auswertung der artenschutzfachlichen Prüfung unter Nr. , zehn der Bäume könnten nur mit Einschränkungen zur Fällung freigegeben werden. Diese zehn Bäume werden entsprechend der Nummerierung im Gutachten genannt. Dokumentiert ist darüber hinaus unter 6.2 (Gesamtliste für die artenschutzrechtlich relevanten Bäume), dass acht Verschließungen an Habitaten bereits erfolgt sind.
Unter dem ließ der Antragsteller Widerspruch gegen die Ausnahmegenehmigung vom einlegen und berief sich zur Begründung insbesondere auf sein Beteiligungsrecht gemäß § 36 Nr. 2 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG). Ferner forderte er den Antragsgegner auf, unverzüglich durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verschlussmaßnahmen und damit zugleich Rodungs- und Fällmaßnahmen an den streitgegenständlichen Bäumen unterbunden werden und bis zum , 12:00 Uhr die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und den Stopp der Maßnahmen zu bestätigen. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Am hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung berief er sich insbesondere auf die Verletzung seines Beteiligungsrechts und wies im Übrigen darauf hin, dass das mit dem Bescheid vom genehmigte Verschließen von geschützten Lebensstätten vorliegend der Vorbereitung der Fällung der Bäume diene. Diese solle bereits am erfolgen. Darüber hinaus hat der Antragsteller den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu beachten, Verschlussmaßnahmen zu unterbinden und erfolgte Verschlussmaßnahmen zurückzubauen. Im Übrigen wird auf den umfangreichen Schriftsatz vom verwiesen.
In einem Telefonat mit der Vorsitzenden der Kammer und Berichterstatterin (vgl. Gesprächsnotiz Blatt der Gerichtsakte) teilte der Antragsgegner am (Freitag) mit, hinsichtlich des Bescheides vom sei die sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet und die Verschlussmaßnahmen seien zumindest teilweise bereits umgesetzt. Eine auch dort für erforderlich gehaltene Genehmigung zur Fällung der Bäume liege derzeit noch nicht vor. Mit den Fällungen solle am darauffolgenden Montag () begonnen werden. Gerätschaften und Arbeitskräfte seien bestellt. Hinsichtlich der noch zu erteilenden Genehmigung für die Fällungen solle die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden. In einem weiteren Telefonat teilte der Antragsgegner mit, ein Zuwarten ohne eine Zwischenverfügung des Gerichts komme nicht in Betracht. Darüber hinaus teilte der Antragsgegner (wenngleich nicht in der oben genannten Gesprächsnotiz erfasst) mit, dass erwogen werde, die sofortige Vollziehung hinsichtlich des Bescheides vom im Nachgang noch anzuordnen.
Am hat die Kammer eine vom Antragsgegner in der Folge nicht angegriffene Zwischenverfügung erlassen. Darin wurde zusammengefasst bis zu einer endgültigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausnahmegenehmigung vom festgestellt und für den Fall der telefonisch in Aussicht gestellten Nachholung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vorläufig die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt. Darüber hinaus wurde dem Antragsgegner einstweilen untersagt, entlang der N_____ zwischen der Bahnlinie () und dem N_____ () Rodungs- und Fällmaßnahmen durchzuführen. Eine etwaige Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinsichtlich bereits erfolgter Verschlüsse sollte der endgültigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren vorbehalten bleiben.
Eine vom Antragsteller mit Schriftsatz vom zur Akte gereichte und auch in den Verwaltungsvorgängen befindliche, für sofort vollziehbar erklärte „Innerdienstliche Gestattung “ vom , die neben einer Befreiung vom Verbot der Beschädigung oder Beseitigung von Bäumen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „N_____- B_____“ auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG für die mit der Fällung bzw. Einkürzung im einzelnen bezeichneter Bäume verbundene Zerstörung von neun Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Höhlenbrüter und Fledermäuse enthielt und gegen die der Antragsteller nach eigenem Bekunden ebenfalls Widerspruch eingelegt hat, hat der Antragsgegner am aufgehoben. Die aufgehobene Entscheidung enthielt als Anlage (wohl zur Bestimmung der betroffenen Bäume) den oben bereits genannten Lageplan vom .
Entgegen seiner ursprünglichen Absicht hatte der Antragsteller den Bescheid vom - wohl aus Kostengründen - nicht zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht und den Antrag auch im Übrigen nicht angepasst oder verändert.
Der Antragsteller beantragt weiterhin,
- festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom betreffend den Bescheid vom , mit welchem der Antragsgegner zugunsten „453 Bereich Grünflächen“, Herrn L_____, eine Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BNatSchG für den mit den Holzungsmaßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit verbundenen Verschluss unbesetzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten an zu fällenden Bäumen, Pappeln auf dem Grundstück Gemarkung D_____, Flur , Flurstücke und , erteilt hat, aufschiebende Wirkung hat,
- dem Begünstigten („453 Bereich Grünflächen“) aufzugeben, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auch gegenüber den die Arbeiten vor Ort durchführenden Personen, um sicherzustellen, dass Verschlussmaßnahmen und zugleich Rodungs- und Fällmaßnahmen an den streitgegenständlichen Bäumen unterbunden werden und dass bereits erfolgte Verschlussmaßnahmen zurückzubauen sind,
hilfsweise,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Verschluss- bzw. Rodungs- und Fällmaßnahmen an den Pappeln entlang der N_____ zwischen der Bahnlinie () und dem N_____ () durchzuführen und ihm aufzugeben, bereits erfolgte Verschlussmaßnahmen zurückzubauen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen
und beruft sich zur Begründung auf den Inhalt des Bescheides vom . Eine weitere Begründung erfolgte trotz mehrfacher Fristverlängerungen nicht.
Soweit Vergleichsbemühungen überhaupt erfolgt sind, hat der Antragsteller diese nach einem Gespräch mit dem Antragsgegner am gegenüber dem Gericht für gescheitert erklärt.
Unter dem und hat die Berichterstatterin richterliche Hinweise hinsichtlich der möglichen Unbestimmtheit des Bescheides vom und - jedenfalls nach Aufhebung des Bescheides vom zur Fällung der Bäume - auch voraussichtlichen Rechtswidrigkeit im Übrigen erteilt und die Aufhebung des Bescheides und Rückgängigmachung der Verschlussmaßnahmen angeregt.
Unter Bezugnahme auf eine am erfolgte Baumuntersuchung durch den Sachverständigen Herrn R_____ F_____ weist der Antragsgegner darauf hin, dass dieser hinsichtlich der im zur Gerichtsakte übersandten Protokoll aufgeführten sechs Bäume eine Fällung bzw. einen sofortigen Kronenrückschnitt empfohlen habe. In diesen Fällen sei die angegriffene Ausnahmegenehmigung daher zulässig und in recht-mäßiger Weise erfolgt. Denn diese Bäume können bereits ohne das Vorliegen einer Fällgenehmigung aufgrund der akuten Gefahrenlage gefällt oder zurückgeschnitten werden.
II.
Der Eilantrag ist hinsichtlich des Antrags zu 1. insgesamt und hinsichtlich des Antrags zu 2. teilweise zulässig und in dem Tenor zu entnehmendem Umfang begründet. Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden.
1.
Der Antrag zu 1. ist als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des am eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Verschluss unbesetzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten vom gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 analog VwGO statthaft.
Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), das der anwaltlich vertretene Antragsteller ausdrücklich (nur) auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs richtet. Er vertritt die Auffassung, dass seinem Widerspruch vom aufschiebende Wirkung zukomme, die vom Begünstigten nicht beachtet werde und legt damit das Vorliegen der Voraussetzung der Statthaftigkeit eines solchen Antrags dar (vgl. zum hier vorliegenden Fall faktischer Vollziehung bei einem Fall eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung: Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 44. EL März 2023, § 80 VwGO, Rn. 353 m.w.N. sowie § 80a, Rn 56). Ob eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit.
Dem Antragsteller fehlt es auch nicht an der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO analog zu fordernden Antragsbefugnis.
Dem steht mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2020 – OVG 11 S 6 / 20 -, zitiert nach juris) nicht entgegen (anders noch der Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2020 - VG 14 L 59/20 - , Rn. 8, zitiert nach juris), dass es sich bei dem allerdings so bezeichneten „Bescheid“ vom jedenfalls herrschender Meinung nach mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handeln dürfte (vgl. zum Streit: Schoch/Schneider/Knauff, 3. EL August 2022, VwVfG § 35 Rn. 135, m.w.N.). Der 11. Senat führt dazu aus (a.a.O., Rn. 4) :
„ … weil die hier tatsächlich und ausdrücklich erfolgte Erteilung einer Befreiung in einer explizit so genannten „Naturschutzrechtlichen Entscheidung“ ohne weiteres die Zulässigkeit eines dagegen gerichteten Rechtsmittels der Antragstellerin gem. § 36 Nr. 3 BbgNatSchAG i.V.m. §§ 64 Abs. 3, 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG begründet. Der Umstand, dass die Entscheidung des Antragsgegners über die Befreiung nicht in einem Verwaltungsakt mit Außenwirkung, sondern gem. § 38 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 BbgStrG in einem lediglich behördenintern wirkenden Entscheidungsverfahren „erteilt“ wurde, lässt den Anspruch des Antragstellers auf Anhörung vor Erteilung der Befreiung nicht entfallen (vgl. BVerwG, Urteil v. 10. April 2013, – BVerwG 4 C 3.12 -, juris Rn 23). Für die sich gem. § 37 Abs. 1 BbgNatSchAG i.V.m. mit § 64 BNatSchG ergebende, an die hier durch § 37 Nr. 3 BbgNatSchAG landesrechtlich vorgeschriebene Beteiligung „vor der Erteilung von Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes“ anknüpfende Befugnis zur Einlegung von Rechts-behelfen kann nichts anderes gelten. …“.
Dem schließt sich die Kammer nunmehr auch zur Verhinderung von gesetzgeberisch offensichtlich nicht beabsichtigten Rechtsschutzlücken an.
In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ist ein Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 analog VwGO grundsätzlich aber nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder eben eine verwaltungsinterne Entscheidung oder deren Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das gilt auch für den Fall, dass nur die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs festgestellt werden soll. Dem Antragsteller steht vorliegend jedenfalls nach § 36 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) im Rahmen einer sog. Partizipationserzwingungsklage (und eines entsprechenden Eilantrags) als anerkannter Naturschutzvereinigung ein durchsetzungsfähiges Mitwirkungsrecht zur Seite. Ein solches steht ihm zu, weil nach vorliegend gebotener summarischer Prüfung der bei dem Vororttermin am zur Genehmigung beantragte Verschluss unbesetzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt und deshalb eine Befreiung nach § 67 BNatSchG bzw. die vorliegend erteilte Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfordert. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Unter Beschädigung ist jede Einwirkung auf eine solche Stätte zu verstehen, die zu einer Verminderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten führt; eine Zerstörung liegt bei einem vollständigen Verlust der ökologischen Funktionalität der Fortpflanzungsstätte vor (vgl. nur Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl., 2018, § 44, Rn. 18). Mit Blick auf die Reversibilität der Verschlussmaßnahmen liegt eine Zerstörung nicht vor. Die dargelegten Wirkungen einer Beschädigung kommen ihnen indes zweifelsohne zu. Vor dem Hintergrund, dass der angegriffene Bescheid vom die dort im Tenorpunkt zu 1. genannten „unbesetzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ weder zahlenmäßig noch hinsichtlich der im Einzelnen betroffenen, wild lebenden Tierarten oder der genauen Standorte näher bezeichnet, ist der Kammer eine eingehende Prüfung zwar nicht möglich. Ausreichend ist insoweit aber, dass der Antragsgegner von einem solchen Verstoß selbst ausgeht und - ohne dass eine eingehende Prüfung im Vorfeld überhaupt stattgefunden hat – quasi „ins Blaue hinein“ und damit jedenfalls in wohl zur Unbestimmtheit führender Weise eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Eine Ermittlung des Antragsgegners, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten welcher wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG betroffen sind oder sein könnten, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Ob dies auch für das vom datierende, artenschutzrechtliche Gutachten der Baumgutachten L_____ gilt, kann die Kammer offenlassen. Denn die dortigen Ergebnisse konnten bereits aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht Bestandteil des Bescheides oder bei seinem Erlass überhaupt berücksichtigt werden und finden dementsprechend dort auch keine Erwähnung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens Ermittlungen nachzuholen, die Aufgabe der einen Bescheid erlassenden Behörde gewesen wären. Dem Antragsteller stand vorliegend auch ein Mitwirkungsrecht zu. Nach § 36 Nr. 2 BbgNatSchAG ist einer vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, über § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben unter anderem vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes. Mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht die Kammer auch davon aus, dass die Einräumung eines Mitwirkungsrechts durch das Brandenburgische Landesrecht im o.g. § 36 Nr. 2 BbgNatSchAG nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht gegen Bundesrecht verstößt (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2015 – OVG 6 S 56.14 –, Rn. 9 im Anschluss an den Beschluss des 11. Senats vom 19. Juli 2013 – OVG 11 S 26.13 –, Rn. 5f.; jeweils juris). Der Senat weist in der zuerst genannten Entscheidung vom 20. Januar 2015 auf die Möglichkeit der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG hin, im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eigene Regelungen abweichend von der Bundesgesetzgebung zu treffen. Es gehe dann nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG – abweichend von Art. 31 GG – das jeweils spätere Gesetz in der Anwendung vor. Soweit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG die Befugnis der Länder zur abweichenden Gesetzgebung einschränke, stehe dies der Regelung von Mitwirkungsrechten für Naturschutzverbände in (im dortigen Fall:) § 36 Nr. 3 BbgNatSchAG nicht entgegen. Es berühre nicht die nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG verbindlichen allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, für die die Länder keine abweichenden Regelungen treffen können. Dies gehe bereits aus der Gesetzesbegründung zu Art. 72 Abs. 3 GG hervor. Die in § 36 Nr. 3 BbgNatSchAG vorgesehene Regelung über Mitwirkungsrechte für Naturschutzvereinigungen sei auch nicht durch das nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG abweichungsfeste Artenschutzrecht gesperrt. Der Artenschutz umfasse die Erhaltung der Vielfalt wildlebender Tiere und Pflanzen, nicht aber die in Rede stehende allgemeine verfahrensrechtliche Regelung für das Verwaltungsverfahren bei der Erteilung von Befreiungen. Die Regelung des § 36 Nr. 3 BbgNatSchAG stehe auch mit den verfassungsrechtlichen Regelungen über die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder in Einklang. Nichts Anderes gilt nach Ansicht der Kammer für § 36 Nr. 2 BbgNatSchAG. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich bereits daraus, dass er die Verletzung seiner gesetzlich geregelten Mitwirkungsrechte geltend macht und eine solche Verletzung nach den in der Antragsschrift umfangreich dargestellten Umständen (vgl. Seite 13 bis 15 der Antragsschrift) und auch alleine vor dem Hintergrund der oben dargestellten zeitlichen Abläufe nicht nur möglich, sondern naheliegend erscheint. Der Umstand, dass der Antragsgegner das artenschutzrechtliche Gutachten vom den Naturschutzverbänden vor dem „Bescheiderlass“ am nicht zur Verfügung stellen konnte, da es noch nicht erstellt war, steht der Antragsbefugnis des Antragstellers nicht entgegen. Der Antragsgegner wäre vielmehr gehalten gewesen, die Erstellung des Gutachtens (und eine sich daran anschließende Beteiligung) abzuwarten.
Offenbleiben kann daher, ob sich der Antragsteller - wie er anwaltlich vortragen lässt - für die Zulässigkeit seines Antrags auch (und insofern unabhängig von der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte) auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) stützen kann. Hinsichtlich des dort verwendeten Begriffs des Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wollte sich der Gesetzgeber an der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 (entspricht § 2 Abs. 2 a.F.) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) orientieren, gleichzeitig aber - insoweit anders als bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - auf eine Bezugnahme auf den in § 2 Abs. 4 UVPG genannten Vorhabenkatalog nach der Anlage 1 zum UVPG verzichten (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 1 UmwRG Rn. 103; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9526, Seite 36). Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 4 UVPG unterfällt dem Begriff des Vorhabens im Sinne des UVPG bei Neuvorhaben neben der Errichtung und dem Betrieb einer technischen Anlage (Nr. 1 a) und dem Bau einer sonstigen Anlage (Nr. 1 b) auch die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme (Nr. 1 c). Der Begriff der vorliegend einzig in Betracht kommenden sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) UVPG ist wiederum Art. 1 Abs. 2 a) 2. Spiegelstrich der UVP-Richtlinie entnommen, entspricht aber weitgehend dem Eingriffsbegriff aus § 14 BNatSchG. Erforderlich ist eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die geeignet ist, entweder das Landschaftsbild oder die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erheblich zu beeinträchtigen (vgl. dazu nur Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 1 UmwRG Rn. 108 und zum Ganzen nur VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 14 K 4097/22 –, Rn. 107, juris). Ob die im Streit stehenden Verschlussmaßnahmen isoliert betrachtet diese Voraussetzungen erfüllen, muss und kann offenbleiben.
Auch Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bestehen nicht. Unabhängig von dem Beginn der für den Antragsteller geltenden Widerspruchsfrist war sein am eingelegter Widerspruch schon mit Blick auf die Einhaltung der Monatsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) nicht verfristet und sein im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren verfolgtes Rechtsschutzbegehren damit nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg. Dem Antragsteller fehlt auch nicht deshalb das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich seines Gesuchs auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, weil die Ausnahmegenehmigung vom bis zum befristet gewesen ist oder weil die Verschlussmaßnahmen bereits vollzogen worden sind. Denn hinsichtlich des angegriffenen Bescheids ist damit nicht etwa eine das Rechtsschutzbedürfnis in Frage stellende Erledigung eingetreten. Vielmehr hält seine artenschutzrechtlich relevante Wirkung damit weiter an. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner den Bescheid vom inzwischen aufgehoben hat. Zwar hatte er unter dem eine - inzwischen ihrerseits wieder aufgehobene - innerdienstliche Gestattung (Az.: KR-2023-05518) erlassen, mit der neben einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „N_____ – B_____“ von den dort geregelten Verboten hinsichtlich der Beschädigung oder der Beseitigung von Bäumen unter anderen auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG für die mit der Fällung bzw. Einkürzung im einzelnen bezeichneter Bäume verbundene Zerstörung von neun Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Höhlenbrüter und Fledermäuse erteilt worden war, die der Antragsteller – wohl entgegen seiner ursprünglichen Absicht – nicht zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht hat. Da mit dem streitgegenständlichen Bescheid indes die vorbereitenden Verschlussmaßnahmen und mit dem Bescheid vom die darauf aufsetzenden, endgültigen Zerstörungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten genehmigt worden sind, konnte der zuletzt genannte Bescheid schon aus diesem Grund keine – konkludente – Aufhebung des streitgegenständlichen enthalten. Auch soweit der Antragsgegner nunmehr vorträgt, aus einem neuen Gutachten ergebe sich, dass jedenfalls hinsichtlich einiger der betroffenen Bäume eine Fällung auch ohne Genehmigung möglich wäre, ändert dies nichts am Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers betreffend die vorliegend in Rede stehenden artenschutzrechtlichen Genehmigung.
Der Antrag zu 1. ist auch begründet; denn dem Widerspruch des Antragstellers kommt aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt Satz 2 zufolge auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). Dass der Antragsteller vorliegend Widerspruch eingelegt hat, wird auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt.
Soweit die Berichterstatterin mit Blick auf den Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom auf laufende Bemühungen der Beteiligten um eine einvernehmliche Regelung, die Aufhebung des nicht streitgegenständlich gewordenen Bescheides vom und die Darlegungen des Antragsgegners zu neuerlichen Untersuchungen der betroffenen Bäume mit Schreiben vom und darauf hingewiesen hat, dass der vorliegend angegriffene Bescheid auch rechtswidrig sein dürfte, kommt es darauf für die vorliegend beantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht an.
2.
Der ausweislich der Antragsschrift insgesamt auf § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 3 VwGO gestützte Antrag zu 2. ist unzulässig, soweit der Antragsteller darin unverändert beantragt, dem Begünstigten („453 Bereich Grünflächen“) aufzugeben, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auch gegenüber den die Arbeiten vor Ort durchführenden Personen, um sicherzustellen, dass Verschlussmaßnahmen unterbunden werden (a). Soweit der Antragsteller beantragt, dem Begünstigten („453 Bereich Grünflächen“) aufzugeben, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auch gegenüber den die Arbeiten vor Ort durchführenden Personen, um sicherzustellen, dass Rodungs- und Fällmaßnahmen an den streitgegenständlichen Bäumen unterbunden werden, ist der Antrag zulässig und begründet (b). Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 2. darüber hinaus beantragt, dem Begünstigten („453 Bereich Grünflächen“) aufzugeben, bereits erfolgte Verschlussmaßnahmen zurückzubauen, ist der Antrag zulässig und begründet (c).
a.
Dem Antrag betreffend die Sicherstellung der Unterbindung von Verschluss-maßnahmen an den „streitgegenständlichen Bäumen“ fehlt (jedenfalls inzwischen) zumindest das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die in Rede stehenden Maßnahmen sind unstreitig bereits umgesetzt; eine Unterbindung ist damit nicht mehr möglich.
b.
Der auf die Sicherstellung der Unterbindung von Rodungs- und Fällmaßnahmen an „den streitgegenständlichen Bäumen“ gerichtete Antrag ist vor dem Hintergrund, dass es sich mit der Entscheidung vom ebenfalls um eine wenngleich als Bescheid bezeichnete, innerdienstliche Gestattung handelt, dahingehend auszulegen, dass er nicht auf die Verpflichtung einer unselbstständigen Organisationseinheit des Antragsgegners (453 Bereich Grünflächen), sondern auf eine Verpflichtung des Antragsgegners selbst gerichtet ist. Der Antrag ist des Weiteren unter Heranziehung der Antragsbegründung (Seite der Antragsschrift) so auszulegen, dass er sich (nur) auf die Bäume bezieht, in denen sich Lebensstätten von wild lebenden Tieren befinden und die damit von der Ausnahmegenehmigung betreffend den Verschluss dieser Lebensstätten vom erfasst sind. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO zulässig. Gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann die Behörde in dem Fall, dass ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Absatz 3 der Vorschrift zufolge kann das Gericht auf Antrag entsprechende Maßnahmen treffen; § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Zur Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung des Drittrechtsbehelfs fungiert § 80a Abs. 1 Nr. 2 als Rechtsgrundlage. Dies ergibt sich zwingend aus dem System der aufschiebenden Wirkung. Diese tritt gemäß § 80 Abs. 1 unabhängig von der Begründetheit des Rechtsbehelfs ein, bietet also einen materiellrechtlich-inakzessorischen Schutz. Infolgedessen geht es bei der Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung nicht um die Realisierung eines materiellen verwaltungsrechtlichen Anspruchs. Die einstweiligen Sicherungsmaßnahmen gegenüber der Missachtung der aufschiebenden Wirkung dienen der Wahrung des mit Widerspruch bzw. Anfechtungsklage verfolgten Abwehrrechts z. B. gegen die erteilte Genehmigung, nicht jedoch einem – mit der Verpflichtungsklage zu verfolgenden – materiellrechtlichen Anspruch auf behördliches Einschreiten. Die Ignorierung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt und gebietet ohne Weiteres Sicherungsmaßnahmen; auf die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (oder auf das Ergebnis einer „Interessenabwägung“) kommt es nicht an (vgl. Schoch, a.a.O., § 80a, Rn. 40, m.w.N.). Zur Sicherung der vorliegend in Rede stehenden Beteiligungsrechte des Antragstellers, dessen Widerspruch gegen die Ausnahmegenehmigung zum Verschluss der Lebensstätten vom aufschiebende Wirkung hat (siehe oben 1.) ist es vorliegend erforderlich, dem Antragsgegner auch Fäll- und Rodungsmaßnahmen an den Bäumen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten einstweilen zu untersagen. Der Umstand, dass der Entscheidung des Antragsgegners vom hinsichtlich dieser Lebensstätten im Einzelnen die Bestimmtheit fehlen dürfte, steht dem schon aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen. Dasselbe gilt von dem Umstand, dass der Antragsgegner die vom Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag nicht angegriffene, innerdienstliche Gestattung (Fällgenehmigung) vom inzwischen wieder aufgehoben hat. Denn dass der Antragsgegner sich trotz des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausnahmegenehmigung vom hinsichtlich der Verschlussmaßnahmen nicht an der Fällung einzelner Bäume mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten gehindert sieht, zeigt seine Bezugnahme auf eine Baumuntersuchung vom . Seine Ausführungen, „in diesen Fällen“ sei die angegriffene Ausnahmegenehmigung „zulässig“ und in rechtmäßiger Weise erfolgt, denn die betreffenden Bäume könnten bereits ohne das Vorliegen einer Fällgenehmigung aufgrund der akuten Gefahrenlage gefällt oder zurückgeschnitten werden, verkennen, dass dies an dem Bestehen der Beteiligungsrechte des Antragstellers und den Wirkungen seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom nichts ändern.
c.
Der auf Rückbau der bereits erfolgten Verschlussmaßnahmen gerichtete Antrag ist als Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auszulegen und als solcher zulässig und begründet. Macht beim Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Begünstigte unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung von der Regelung Gebrauch, bleibt in Bezug auf die bereits geschaffenen Fakten § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anwendbar (vgl. Schoch, a.a.O., § 80, Rn. 342). Dies ergibt sich auch bereits aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen liegen vor. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und trotz der vorliegend festgestellten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist von der Genehmigung vom 7. September 2023 Gebrauch gemacht worden. Dementsprechend ist die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen durch fachgerechte Entfernung der angebrachten Verschlüsse.
3.
Über den ausweislich seiner Begründung auf Seite 25 der Antragsschrift ersichtlich ebenfalls nur auf die Verschluss-, bzw. Rodungs- und Fällmaßnahmen an Bäumen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten gerichteten Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts – hier 5.000,00 EUR – für angemessen hält.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.