Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 11.05.2023 | |
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Aktenzeichen | 12 U 18/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:0511.12U18.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.01.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 321/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66.825,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.680,00 € seit dem 20.09.2021 und aus 17.145,00 € seit dem 04.10.2021 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage und die Berufung abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.825,00 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Tschechien, macht gegen den Beklagten Werklohnansprüche auf Stundenlohnbasis geltend.
Mit E-Mail vom 02.03.2021 mit dem Absender „….cz“ trat der Geschäftsführer der Klägerin an den Beklagten heran mit der Formulierung: „Wir sind kleine Subunternehmer Firma aus Tschechien I… und wir suchen Arbeit“. Als Kontaktperson wurde der Geschäftsführer der Klägerin, Herr J… K… benannt. Der E-Mail war die „Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen“ des Finanzamtes beigefügt, in der die „Firma I….“ bezeichnet war.
Im Weiteren kam es zu Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer und dem Beklagten sowie - auf Anforderung - zur Übersendung der Gewerbeanmeldung der Klägerin im Gewerberegister und der Haftpflichtversicherung. Jeweils wurde die Kapitalgesellschaft angegeben. Die Kommunikation per E-Mail durch den Beklagten erfolgte dann unter der eingangs dargestellten E-Mail-Adresse.
In der Zeit vom 12.04.2021 bis 09.07.2021 legte die Klägerin 17 Rechnungen für verschiedene Bauvorhaben mit einem Stundensatz von 27 € je Stunde, die vom Beklagten bezahlt wurden.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie mit weiteren Isolierungsarbeiten auf verschiedenen Baustellen auf Stundenlohnbasis mit einem Stundensatz von 27 € sowie einer An- und Abfahrtspauschale von 100 € je Auto und Monat beauftragt. Unstreitig wurden die Unterkünfte jeweils vom Beklagten gebucht und bezahlt sowie das Material auf der Baustelle von ihm gestellt. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte könne die Beauftragung nicht pauschal bestreiten, nachdem schriftliche Auftragsbestätigungen sowie Kündigungen vorlägen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf stützen, dass der Geschäftsführer der Klägerin persönlich Auftragnehmer geworden sei. Denn dieser habe deutlich gemacht, für ein Unternehmen handeln zu wollen, und dazu auch die Unterlagen übersandt. Auch die E-Mail-Kommunikation sei an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft erfolgt. Zudem habe der Beklagte bis Anfang Juli 2021 die Rechnungen nicht beanstandet, sondern bezahlt. Entsprechend den Absprachen seien den Rechnungen lediglich nicht unterzeichnete Stundenauflistungen beigefügt worden. Gegenstand der Klage sind folgende Forderungen:
Bauvorhaben |
Zeitraum |
Std. |
Forderung/ Anfahrtpauschale |
Rechnung vom |
|
a |
… |
01.07. bis 03.07.2021 |
55 |
1.485 € |
06.08.2021 |
b |
… |
01.07. bis 24.07.2021 |
658 |
17.766 € / 200 € |
06.08.2021 |
c |
… |
30.07. bis 31.07.2021 |
36 |
972 € |
06.08.2021 |
d |
… |
01.07. bis 13.07.2021 |
359 |
9.693 € / 400 € |
06.08.2021 |
e |
… |
29.06. bis 02.08.2021 |
474 |
12.798 € / 100 € |
06.08.2021 |
f |
… |
05.07. bis 21.07.2021 |
258 |
6.966 € / 100 € |
06.08.2021 |
g |
… |
06.08. bis 07.08.2021 |
73 |
1.971 € / 100 € |
19.08.2021 |
h |
… |
31.07. bis 02.08.2021 |
29 |
783 € |
19.08.2021 |
i |
… |
03.08. bis 05.08.2021 |
63 |
1.701 € |
19.08.2021 |
j |
… |
02.08. bis 19.08.2021 |
377 |
10.179 € / 200 € |
19.08.2021 |
k |
… |
10.08. bis 14.08.2021 |
93 |
2.511 € / 100 € |
19.08.2021 |
Vorsorglich beruft sich die Klägerin auf eine Abtretung der Forderungen durch ihren Geschäftsführer gemäß Abtretungserklärung vom 03.06.2022.
Der Beklagte hat die Beauftragung der Klägerin, die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten zu einer Werklohnvergütung von 27 € und einer An- und Abfahrtspauschale von 100 € bestritten, ebenso, dass die Klägerin 2.475 Stunden Leistungen für ihn erbracht habe. Jedenfalls genügten die eingereichten Stundenlohnnachweise nicht den inhaltlichen Anforderungen und seien nicht unterzeichnet. Auftragnehmer sei allein Herr K… geworden. So seien die Auftragsbestätigungen ausschließlich an ihn unter seiner Privatanschrift erfolgt. Dieser habe auch als Auftragnehmer ohne Gesellschafterzusatz unterzeichnet. Auch die Vertragskündigungen seien ausschließlich an ihn unter der Privatanschrift versandt worden.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 66.825 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der An- und Abfahrtspauschale abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf das Vertragsverhältnis sei tschechisches Recht anzuwenden. Die Werklohnansprüche seien auch begründet. Dabei könne dahinstehen, ob die Klägerin oder ihr Geschäftsführer persönlich Vertragspartner geworden seien, nachdem letzterer seine Forderungen an die Klägerin abgetreten habe. Den Vortrag zur Beauftragung habe die Klägerin durch Vorlage der Auftragsbestätigungen, E-Mails und Kündigungsschreiben der Beklagten belegt. Die abzurechnenden Arbeitsstunden ergäben sich aus den vorgelegten Stundenzetteln. Diese seien nicht zu beanstanden, nachdem der Beklagte dies auch in der Zeit bis Juli 2021 nicht getan habe. Der Klägerin sei mit der Aussage der Zeugin M… auch der Nachweis einer Stundenlohnvereinbarung von 27 € gelungen. Lediglich den Nachweis der Wochenpauschale habe die Klägerin nicht führen können. Der Zinsanspruch beruhe auf §§ 1802-1806 Občanský zákoník i.V.m. Předpis 351/2013 Sb. (tschechische Regierungsverordnung Nr. 351/2013 vom 16. Oktober 2013). Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 01.02.2023 zugestellte Urteil mit einem am 09.02.2023 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er führt aus, Vortrag oder ein Schriftstück zur Abtretung von Ansprüchen seien ihm nicht bekannt. Eine Abtretung sei auch unerheblich, da es in diesem Falle an einer Abrechnung der Leistungen fehle. Auch die Beauftragung werde weiterhin bestritten, denn ein Auftrag an Herrn K… wirke nicht zugunsten der Klägerin. Allein die Kommunikation unter der E-Mail-Adresse der Klägerin führe nicht zu einer entsprechenden Beauftragung. Auch die früheren Aufträge seien an Herrn K… gegangen und an ihn bezahlt worden. Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Einwand fehlender Prüfbarkeit der abgerechneten Leistungen befasst. Die nicht gegengezeichneten Stundenzettel ohne Angabe eines Leistungsinhaltes genügten hierfür nicht. Dies gelte auch für den BGB-Werkvertrag. Er habe die Leistungen auch ausreichend bestritten, sodass hier in die Beweisaufnahme hätte eingetreten werden müssen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.01.2023, Az. 12 O 321/22, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der Aktivlegitimation verweist sie auf den unbestritten gebliebenen Vortrag zur Vertragsanbahnung und der Bezahlung der Rechnungen der Klägerin bis Juli 2021. Auch im Übrigen sei der Beklagte dem substantiierten Vortrag nicht ausreichend entgegen getreten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat weitgehend keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO.
2. Die Klage ist auch mit einer Einschränkung beim Zinsanspruch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe der tenorierten Forderung aus den zwischen den Parteien geschlossenen Werkverträgen i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB. Die erstinstanzlich geltend gemachten Anfahrtskosten sind bereits rechtskräftig abgewiesen.
2.1. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. In Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien geht das Landgericht davon aus, dass eine Rechtswahl nicht ausdrücklich getroffen wurde. Im Grundsatz kann daher für die Frage der materiellen Rechtsanwendung Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO (= VO [EG] Nr. 593/2008) Anwendung finden. Denn unter diese Vorschrift werden allgemein Dienstleistungsverträge gefasst unter die auch reine Bau-/Werkverträge zu subsumieren sind. Danach wäre das Recht der tschechischen Republik anzuwenden. Allerdings ist ein Rückgriff auf die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO möglich, wenn wie hier die geschuldete Leistung vollständig in einem anderen als dem von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO bestimmten Staat erbracht wird, sich also das Zentrum des Leistungsaustausches in einem anderen Staat lokalisieren lässt (BeckOGK/Köhler, 1.9.2022, Rom I-VO Art. 4 Rn. 386). Dazu genügt es zwar nicht, wenn lediglich das Bauvorhaben in einem anderen Land durchgeführt wird. Hier treten jedoch weitere Umstände hinzu. Die Vertragsanbahnung erfolgte auf der Grundlage eines gemeinsamen Gespräches am Sitz des Beklagten. Die Verhandlungen wurden in deutscher Sprache geführt. Sämtliche Bauvorhaben für die länger andauernde Vertragsbeziehung der Parteien befinden sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, für die der Beklagte bzw. seine Auftraggeber die Planungshoheit hatten. Der Klägerin oblag lediglich die Bereitstellung der Arbeitskräfte. Vertragswährung war der Euro. Nachdem die Klägerin lediglich als Subunternehmerin tätig wurde und es sich um größere Bauvorhaben handelte ist davon auszugehen, dass im Falle einer Mängelhaftung ebenfalls deutsches Recht Anwendung finden sollte. Mit der Klagebegründung stützt sich die Klägerin selbst noch auf die Vorschriften des BGB.
Vor diesem Hintergrund besteht auch Raum für eine stillschweigende Rechtswahl im Sinne des Art. 3 Rom I-VO. Denn die Parteien brauchen ihre Rechtswahl nicht ausdrücklich zu treffen, sondern können sie auch stillschweigend vornehmen (MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 3 Rn. 46).
2.2. Der Anspruch der Klägerin besteht aus eigenem Recht, so dass es auf das Vorbringen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 07.06.2022 zur Abtretung der Ansprüche an sie und dem hilfsweise Vorgehen aus dieser Abtretung nicht ankommt.
Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Das gilt aber nur, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Bleiben dagegen ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein (BGH NJW 1995, 43, beck-online).
Im vorliegenden Fall unterliegt es keinem Zweifel, dass Herr K.. nicht im eigenen Namen, sondern für ein Unternehmen gehandelt hat. Dies drängt sich bereits aus der ersten E-Mail vom 02.03.2021 auf. Denn dort hat er deutlich gemacht, dass er für die Firma I…l tätig wird und für dieses Unternehmen um Aufträge wirbt. Unterstrichen wird dies durch die Beifügung der „Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen“ (Anlage K 28) aus der sich der Firmenname und auch der Gesellschaftszusatz „s.r.o.“ ergibt. Auch die weiter vom Beklagten angeforderten Unterlagen wie die Gewerbeanmeldung und die Haftpflichtversicherung weisen die Klägerin aus. Danach war es für den Beklagten klar erkennbar, wer Vertragspartner werden soll. Auch die E-Mail-Kommunikation erfolgte unter der Firmen-E-Mail der Klägerin. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte Auftragsbestätigungen an den Geschäftsführer der Klägerin unter dessen Privatnamen und Privatanschrift übermittelte und dieser ohne Firmenzusatz unterzeichnete, kann der Beklagte nichts für sich herleiten. Denn es ist für keinen der Vertragsparteien erkennbar, aus welchem Grund der Geschäftsführer der Klägerin abweichend zu den ursprünglichen Vertragsanbahnungsgesprächen persönlich Vertragspartner werden sollte. Dem entspricht es, dass die Klägerin in den zeitnah auf die Gespräche erfolgten Abrechnungen verschiedener Bauvorhaben jeweils mit der Kapitalgesellschaft firmiert und der Beklagte die Rechnungen beanstandungsfrei bezahlt hat.
Anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 20.03.2023 und den dort beigefügten Anlagen. Wie sich aus der Email des Herrn K… vom 15.04.2021 ergibt, werden lediglich die von ihm selbst erbrachten Stundenarbeiten separat abgerechnet. Das Gesamtbauvorhaben wird, dies ergibt sich zwanglos aus der Anlage BB2, von der Klägerin zur Abrechnung gebracht.
2.3. Mithin ist auch von der Erteilung der Aufträge für die hier streitgegenständlichen Bauvorhaben auszugehen. Der Beklagte ist - mit Ausnahme der Aktivlegitimation der Klägerin - dem Vortrag zur Auftragserteilung nicht erheblich entgegen getreten. Diesen lag jeweils eine Stundenlohnabrede mit 27 € je Stunde zugrunde. Insoweit ist auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zu verweisen. Dem tritt der Beklagte mit der Berufung auch nicht mehr entgegen.
2.4. Die Klägerin hat die abgerechneten Leistungen erbracht. Ihr entsprechender Vortrag ist schlüssig. Der Beklagte ist dem nicht erheblich entgegengetreten.
Verpflichtet sich der Besteller, die Vertragsleistungen des Unternehmers nach Aufwand mit verabredeten Stundensätzen zu vergüten, so ergibt sich die solcherart gemäß § 631 Abs. 1 BGB vereinbarte Vergütung aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden. Zur Begründung seines Vergütungsanspruchs im Prozess muss der Unternehmer im Ausgangspunkt also nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Dies folgt aus der allgemeinen Regel, wonach der Kläger die seinen Anspruch begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 17.04.2009 – VII ZR 164/07 –, Rn. 33; Urteil vom 28.05.2009 – VII ZR 74/06 –, Rn. 13, juris). Demgegenüber setzt die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrages grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Solch eine Zuordnung mag sinnvoll sein. Zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands erforderlich ist sie nicht, weil seine Bemessung und damit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängen, wann der Unternehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat. Sie muss deshalb vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich vereinbart haben (BGH, Urteil vom 28.05.2009, a.a.O.). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Unternehmer einen Erfolg schuldet, für dessen Verwirklichung es ihm nicht gestattet sein darf, unbeschränkt vergütungspflichtigen Zeitaufwand zu betreiben, und die Stundenlohnvergütung durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers begrenzt wird, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Dies führt nicht dazu, dass der Werklohnanspruch des für Stundenlohn arbeitenden Unternehmers von vorneherein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt wird, den der Unternehmer folglich darzulegen und tauglich unter Beweis zu stellen hätte (BGH, Urteil vom 17.04.2009, a.a.O., Rn. 33 - 35). Der Besteller muss also lediglich nachvollziehen können, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat. Dafür reicht es in der Regel aus, dass sich der dem Stundenlohn unterliegende Leistungsgegenstand nach Art und Inhalt aus dem Vertrag oder nach Erbringung der Leistung in sonstiger Weise ergibt (BGH, Urteil vom 17.04.2009, a.a.O., Rn. 38).
Dazu hat die Klägerin das jeweilige Bauvorhaben und den jeweiligen Tätigkeitszeitraum benannt. Nachdem die Beauftragung der Klägerin ausschließlich für Isolierungsarbeiten, die dem Beklagten aus seiner Stellung als Auftraggeber im Einzelnen bekannt waren und für die er auch das Material und Arbeitsmittel zur Verfügung stellte, erfolgte, sind auch die abgerechneten Tätigkeiten ausreichend eingegrenzt. Das zum Einsatz kommende Personal und die Stundenzahl sind benannt. Dem Gericht und damit erst recht dem Beklagten ist es deshalb möglich, den Leistungsgegenstand zu definieren und zu beurteilen, ob sich die Arbeiter „die Beine in den Bauch gestanden haben“ oder im Rahmen einer angemessenen Arbeitszeit tätig wurden. Für den Beklagten besteht zugleich die Möglichkeit konkreter Einwände. Dass die Stundenzettel nicht unterschrieben sind, stellte im (ausreichenden) Bestreitensfall ggf. Beweisschwierigkeiten der Klägerin dar, hindert jedoch nicht den Vergütungsanspruch. Erst recht nicht, wenn, wie die Zeugin M… ebenfalls bestätigt hat, die Leistungen telefonisch und per Foto belegt wurden. Auch dass in den Stundenzetteln das Material nicht vermerkt wurde, bleibt schon deshalb unschädlich, weil der Beklagte das Material gestellt hat und die Klägerin Materialkosten nicht abrechnen brauchte.
Der Beklagte hingegen ist dem Vortrag nicht erheblich entgegengetreten. Da ihm die eingesetzten Mitarbeiter der Klägerin namentlich bekannt waren und er für die entsprechenden Tätigkeitszeiträume deren Unterkunft buchte und schließlich hinsichtlich der Leistungserbringung selbst bei den jeweiligen Bauvorhaben rechenschaftspflichtig war, vermag er konkret auszuführen, welche der geschuldeten Leistungen die Klägerin nicht oder nicht in dem gebotenen Umfang erbracht haben soll. Als Werkunternehmer wäre er zudem in der Lage zu beurteilen und damit auch konkret darzulegen, welche der abgerechneten Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang erforderlich gewesen wären. Erst wenn solch konkreter Vortrag gehalten worden wäre, wäre es Sache der Klägerin, entweder ihren Vortrag zu substantiieren oder gemäß dem vorliegenden Beweisantritt den Beweis zu führen.
Der erstmals in der Stellungnahme auf den Senatsbeschluss erfolgte Unwirtschaftlichkeitseinwand ist zum einen verspätet, § 531 ZPO, da der Beklagte nicht vorträgt, warum dieser nicht bereits in erster Instanz möglich gewesen wäre. Zum anderen ist er unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt. Der Einwand richtet sich nach der Rechtsprechung nicht gegen die Vergütungspflicht. Mit ihm wird vielmehr eine Vertragsverletzung behauptet. Denn die Vereinbarung eines Stundenlohns für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Auftraggeber geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen Voraussetzungen muss der Auftraggeber nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen. An die Darlegung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen, unzulässig ist aber eine Behauptung ins Blaue ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt (Kniffka/Koeble, Teil 4 Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers Rn. 580, beck-online). So liegt der Fall hier. Der Vortrag lässt nicht erkennen, an welcher Stelle die Klägerin unwirtschaftlich gearbeitet haben soll. Insoweit kann sich der Beklagte auch hier nicht auf eine sekundäre Darlegungslast berufen, weil ihm die durchzuführenden Arbeiten und die hierfür notwendigen Arbeitsgänge bekannt waren.
Daraus folgt für die hier streitgegenständlichen Bauvorhaben ein Vergütungsanspruch der Klägerin i.H.v. 66.825 €. Soweit sie erstinstanzlich noch eine An- und Abfahrtspauschale geltend gemacht hat, sind entsprechende Forderungen durch das Landgericht bereits zurückgewiesen worden. Der Anspruch ist auch fällig, nachdem die Klägerin entsprechend der Auftragslage und den von der Beklagten vorgegebenen Einsätzen ihre Arbeiten in bestimmten Zeiträumen ohne Beanstandungen abgerechnet hat, das Vertragsverhältnis durch die Kündigungen beendet ist und die Leistungen der Klägerin unstreitig abnahmereif erbracht wurden.
3. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, § 286 Abs. 3 S. 2 BGB, §§ 187, 193 BGB zur jeweils in der Rechnung angeführten Fälligkeit, für die Rechnungen vom 06.08.2021 zum 20.08.2021 und für die Rechnungen vom 19.08.2021 zum 02.09.2021 jeweils zzgl. 30 Tage in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.