Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 03.04.2024 | |
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Aktenzeichen | 1 Ws 45/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0403.1WS45.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten („Name 01“) dauert fort.
Für die Dauer von drei Monaten wird die Haftkontrolle dem Landgericht Potsdam übertragen.
I.
1. Das Amtsgericht Potsdam hat am 25. September 2023 (77 Gs 1213/23) gegen den Angeklagten („Name 01“) Haftbefehl erlassen, woraufhin dieser am 28. September 2023 festgenommen wurde und sich seither in der Justizvollzugsanstalt …, in Untersuchungshaft befindet.
Mit dem Haftbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, im Zeitraum vom 01.02. bis 09.09.2023 in („Ort 01“) durch 29 selbständige Handlungen ohne die entsprechende Erlaubnis gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben, gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und einen Menschen rechtswidrig durch Gewalt und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung genötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich zu Unrecht zu bereichern, und dabei ein gefährliches Werkzeug verwendet zu haben sowie andere dazu angestiftet zu haben, eine andere Person gemeinschaftlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen.
Ihm wird Folgendes zur Last gelegt:
1 - 10. Im Zeitraum Anfang Februar bis Ende April 2023 soll der Angeklagte dem Zeugen („Name 02“) in („Ort 01“) wöchentlich, d.h. in mindestens 10 Fällen, 50 g Marihuana zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs auf Kommission übergeben haben. Der an ihn abzuführende Betrag habe sich auf jeweils 330 Euro belaufen, der Angeklagte habe sich hierdurch eine auf Dauer angelegte, nicht unerhebliche Einnahmequelle verschafft.
15 -16. Im Zeitraum Anfang Februar bis Ende April 2023 soll der Angeklagte dem Zeugen („Name 02“) in („Ort 01“) zweimal pro Monat, d.h. in 6 Fällen, 1 - 2 g Kokain zum Preis von 80 Euro pro Gramm verkauft haben.
17 - 26. Im Zeitraum Anfang Mai bis Ende Juli 2023 soll der Angeklagte dem Zeugen („Name 02“) in („Ort 01“) wöchentlich, d.h. in mindestens 10 Fällen, 100 g Marihuana zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs auf Kommission übergeben haben. Der an ihn abzuführende Betrag soll sich auf jeweils 650 Euro belaufen haben, der Angeklagte habe sich hierdurch eine auf Dauer angelegte, nicht unerhebliche Einnahmequelle verschafft.
27. Anfang August soll der Angeklagte dem Zeugen („Name 02“) in („Ort 01“) wiederum 50 g Marihuana zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs auf Kommission übergeben haben.
28. In der 34. Kalenderwoche soll der Angeklagte den Zeugen („Name 02“), der Probleme hatte, unterschiedliche, willkürlich von dem Angeklagten geforderte Geldbeträge aufzubringen, in der („Straße 01“) in („Ort 01“) in den - von einer anderen männlichen Person geführten - Pkw Honda Jazz mit dem amtlichen Kennzeichen … gestoßen und sich neben ihn auf die Rückbank gesetzt haben. Auf der Fahrt zu einem Feld am Krankenhaus in („Ort 01“) soll körperlich weit überlegene Angeklagte ein großes rotes Schneidwerkzeug genommen, den linken Zeigefinger des 19jährigen Zeugen („Name 02“) darin eingespannt und ihn gefragt haben, ob er seinen Finger verlieren wolle. Auf dem Feld angekommen, soll der Angeklagte dem Zeugen („Name 02“) mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen und von ihm die alsbaldige Zahlung von 1.500 Euro verlangt haben, obwohl er gewusst habe, dass er keinen Anspruch auf eine solche Zahlung hatte. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen oder gar einer Verstümmelung habe der Zeuge („Name 02“) dem Angeklagten - jeweils in („Ort 01“) - am 04.09.2023 Bargeld in Höhe von 350 Euro und am 06.09.2023 geliehene weitere 250 Euro übergeben. Eine weitere Summe in Höhe von 400 Euro sollte dem Angeklagten von der Zeugin („Name 03“), die glaubte, den Angeschuldigten damit zufriedenstellen zu können, übergeben werden. Nach der Geldübergabe am 06.09.2023 soll der Angeklagte jedoch plötzlich grundlos die Zahlung von weiteren 1000 Euro bis zum 08.09.2023 von dem Zeugen („Name 02“) verlangt haben.
29. Am 09.09.2023 soll der Angeklagte kurz nach Mitternacht im Bereich des Bahnhofes („Ort 01“) eine Gruppe von ca. fünf arabischstämmigen Jugendlichen aufgefordert haben, den dort ebenfalls anwesenden Zeugen („Name 04“) zusammenzuschlagen. Dieser Aufforderung seien die Jugendlichen nachgekommen, indem sie den Zeugen („Name 04“) mit Fäusten geschlagen, ihn zu Boden gerissen und nachfolgend auf ihn eingetreten hätten. Der Zeuge habe dadurch schmerzhafte Prellungen und multiple Abschürfungen am gesamten Körper erlitten. Der Angeklagte habe währenddessen den Zeugen („Name 02“) festgehalten, damit dieser den Zeugen („Name 04“) nicht unterstützte.
Diese Handlungen sind mit Strafe bedroht nach §§ 29 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255, 26, 53 StGB.
Mit Beschluss vom 08. Februar 2024 hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer die Haftbeschwerde des Angeklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Unter dem 16. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam erhoben. In dieser werden gegen den Angeklagten dieselben Tatvorwürfe wie im Haftbefehl vom 25. September 2023 erhoben und ihm zwei weitere Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt.
2. Nach Eingang der Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam beim Landgericht Potsdam am 19. Februar 2024 hat der Vorsitzende der 5. Strafkammer des Landgerichts Potsdam unter dem 22. Februar 2024 die Zustellung der Anklage an den Angeklagten und seine Verteidiger verfügt und eine Erklärungsfrist von 2 Wochen gewährt. Die Anklageschrift wurde den Verteidigern des Angeklagten ab dem 27. Februar 2024 zugestellt.
Der Vorsitzende der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat mit Verfügung vom 14. März 2024 dargelegt, dass die Hauptverhandlung im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens im April 2020 beginnen könne.
3. Die Akten sind dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden und am 22. März 2024 mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eingegangen, die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus anzuordnen. Dem Angeklagten und dessen Verteidigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche er mit Verteidigerschriftsatz vom 29. März 2024 wahrnahm.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, da die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten („Name 01“) gegeben sind.
1. Grundlage für die Entscheidung über die Haftfortdauer gegen den Angeklagten („Name 01“) ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. September 2023 (77 Gs 1213/23).
2. Der Angeklagte ist der ihm mit vorgenannten Haftbefehl zur Last gelegten Taten aufgrund des in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 16. Februar 2024 zutreffend zusammengefassten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen und der darin bezeichneten Beweismittel dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Zeugen („Name 02“) und („Name 04“), PK'in („Name 05“), KOM („Name 06“), POK („Name 07“), KHK („Name 08“), PKA („Name 09“), KK („Name 10“), („Name 11“) und („Name 12“) sowie seines Instagram-Kommunikationsverlaufs mit dem Zeugen („Name 02“), den Videoaufzeichnungen der Bibliothek („Ort 01“) und den dokumentierten Verletzungen der Zeugen („Name 02“) und („Name 04“).
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO). Fluchtgefahr ist gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich für das Verfahren zur Verfügung halten (BGH NJW 2014, 2372; OLG Köln StV 1994, 582; OLG Karlsruhe StV 2001, 118, 119). Diese Gefahr muss sich bei objektiver Betrachtung mit verständigen Erwägungen aus bestimmten Tatsachen ableiten lassen. Dies ist hier deutlich erkennbar der Fall.
Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat aufgrund der angeklagten Taten mit der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren zu rechnen. Insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge Betäubungsmittel, der erheblichen Gewaltanwendung bei dem Erpressungsdelikt ebenso wie dem Körperverletzungsdelikt, der umfangreichen strafrechtlichen Vorbelastung, des massiven Einwirkens auf die Belastungszeugen sowie glaubhaft zeugenschaftlich geschilderter Versuche, die gefundenen Betäubungsmittel mittels Auslobung einer Belohnung von anderen Personen wahrheitswidrig auf sich nehmen zu lassen und die eigene, durch Gewaltanwendung oder Bestechung geplante Flucht vorzubereiten, steht in der Gesamtschau des Tat- und Nachtatverhaltens zu erwarten, dass sich die Gesamtfreiheitsstrafe nicht im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen wird. Zudem ist mit der Hinzuverbindung von fünf weiteren angeklagten Taten zu rechnen. Der ledige, arbeitslose und im Wesentlichen bindungslose Angeklagte ist ausreisepflichtiger Syrer, womit er bereits über Anknüpfungspunkte für die offenbar geplante Flucht in das außereuropäische Ausland verfügt. Zudem ist er fluchterfahren, da er sich zwischen 2019 und 2020 bereits für rund ein Jahr auf der Flucht befunden hat.
Umstände, die der sich hieraus ergebenden Fluchtgefahr wirksam begegnen könnten, liegen nicht vor, da weder gefestigte berufliche noch soziale Bindungen bestehen, die geeignet wären, dem sich aus der erheblichen Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz effektiv entgegen zu wirken. Soweit er nunmehr erstmalig vorträgt, er sei verlobt, ist dies weder glaubhaft noch entscheidungserheblich, da dieses behauptete Verlöbnis erst kurze Zeit bestehen könnte und somit noch nicht als tragfähig zu beurteilen wäre. Noch bei der Haftbefehlsverkündung am 29. September 2023 war nur von seiner Freundin die Rede und auch im Haftprüfungstermin am 25. Januar 2024 erwähnte er ein Verlöbnis nicht.
Überdies wird aus der Telekommunikationsüberwachung (TKü) in dem Ermittlungsverfahren 426 Js 37326/23, die eine Vielzahl von unzulässig aus der Haft geführten Telefonaten des Angeklagten aufweist, deutlich, dass er Meldeauflagen als „Belustigung“ empfindet und versucht, für ihn günstige Bescheinigungen (z. B. von einer Schule, die sich offenbar wegen der Wahrheitswidrigkeit des geforderten Inhalts verweigert) zu erlangen, um somit günstige Umstände vorgeben zu können.
Überdies besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 1, 2 Nr. 3 StPO fort, da u. a. durch die glaubhaften Angaben der Zeugen („Name 04“) und („Name 02“) der dringende Verdacht besteht, dass der Angeklagte am 8. September 2023 gedroht hat, dem Zeugen („Name 04“) „das Leben zu Hölle zu machen“ bzw. den Zeugen („Name 02“) „abzustechen“, wenn es in dieser Sache zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte, und er überdies den Zeugen („Name 04“) am 9. September 2023 von einer Gruppe arabischstämmischer Jugendlicher verprügeln ließ, woraufhin der diesem Geschehen hilflos beiwohnende Zeuge („Name 02“) am 11. September 2023 versuchte, seine Zeugenaussage auf der Polizeidienststelle in („Ort 01“) „zurückzunehmen“. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausweislich der vorgenannten TKÜ aus der Haft heraus versucht, Hinweise zu erlangen, wie er den ihm zur Last gelegten Fund der erheblichen Menge Betäubungsmittel, der nunmehr als Tat 30 der Anklageschrift Eingang in das Verfahren gefunden hat, glaubhaft anderen, tatsächlich insoweit unschuldigen Personen zuschieben kann. Ungeachtet des Umstandes, dass die Zeugen („Name 04“) und („Name 02“) bereits mehrfach belastet wurden, weitere Zeugen und Beweismittel für die Richtigkeit ihrer Angaben bestehen und auch selbstbelastende Angaben des Angeklagten im Zuge der TKÜ-Auswertung den Tatnachweis ermöglichen oder zumindest erheblich erleichtern werden, dauert die Gefahr auch noch an, da das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und die Beweise noch nicht dauerhaft gesichert sind. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Sachverhalt schon in vollem Umfang aufgeklärt und die Beweise so gesichert sind, dass eine Veränderung der Beweislage nicht zu befürchten ist, was z. B. bei einer richterlich protokollierten Aussage von Zeugen, die das Gericht für uneingeschränkt glaubhaft erachtet, der Fall ist (KG BeckRS 2013, 933; OLG Oldenburg StV 2005, 394; OLG Karlsruhe NJW 1993, 1148; LG Hamburg StV 2000, 373; LG Zweibrücken StV 2002, 147). Dies ist vorliegend jedoch noch nicht der Fall.
4. Der Zweck der Untersuchungshaft kann aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr nicht durch eine Haftverschonung gegen Auflagen erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Eine hinreichend begründete Erwartung, dass Ersatzmaßnahmen zur Erreichung des Haftzwecks genügen, besteht nur dann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Angeschuldigte werde sich bei Anordnung geeigneter Sicherheitsauflagen dem Strafverfahren und der Strafvollstreckung nicht entziehen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Überdies würde mit einer Haftverschonung die unverändert fortbestehende Verdunkelungsgefahr immanent werden, da in diesem Fall das unmittelbare und persönliche Einwirken des Angeklagten auf die Beweismittel zu erwarten stünde.
5. Wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO haben bislang die Verkündung eines Urteils nicht zugelassen und rechtfertigen daher den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
a) Das Verfahren ist von den Ermittlungsbehörden und dem Landgericht Potsdam ohne Verstöße gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot gefördert worden.
Vorliegend haben Polizei und Staatsanwaltschaft die Ermittlungen zügig geführt. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen bisher nicht eingelassen. Es waren mehrere kriminaltechnische Untersuchungen an den sichergestellten Betäubungsmitteln und Beweismitteln sowie die Vernehmung zahlreicher Zeugen vorzunehmen, was sich ebenso auf die Ermittlungsdauer auswirkte wie die im Zuge des Verfahrens sich als erforderlich erweisende Begutachtung des Angeklagten zur Frage der Schuldfähigkeit und der Voraussetzungen der §§ 63, 64, 66 StGB.
Das Ermittlungsverfahren wurde ebenso vor wie auch nach der Inhaftierung des Angeklagten am 28. September 2023 stringent und stets mit der erforderlichen besonderen Beschleunigung geführt. Verzögerungen, die in die Sphäre der Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaft fallen, sind nicht erkennbar. Vielmehr zeigt sich in den zahlreichen verfahrensleitenden Verfügungen und Absprachen der Staatsanwaltschaft mit der Polizei, dass die Ermittlungen trotz des erheblichen Umfangs und der stetig hinzukommenden neuen Erkenntnisse (u. a. aus den zwischenzeitlich erfolgten Zeugenvernehmungen, der TKÜ in dem Ermittlungsverfahren 426 Js 37326/23, den eingehenden Untersuchungsergebnissen der KTU, den beigezogenen Urteilen und Anklagen sowie den aus der Untersuchungshaft eingehenden Meldungen der Anstalt) allzeit beschleunigt geführt worden sind. Gewisse geringe Verzögerungen, die mit dem erhöhten Bearbeitungsaufwand durch die Mandatierung von zwischenzeitlich bis zu vier Verteidigern eingingen, sind hingegen von den Ermittlungsbehörden nicht zu vertreten.
Auch nach der Anklagererhebung am 16. Februar 2024 sind keine erheblichen Verzögerungen erkennbar. Das Landgericht hat am 22. Februar 2024 umgehend die erforderlichen prozessleitenden Verfügungen vorgenommen und in der Folge den mit dem Zwischenverfahren zwangsläufig verbundenen Zeitraum für die weitere Verfahrensplanung und die Beratung über die Eröffnung genutzt. Die Anklage der Staatsanwaltschaft wurde am 22. März 2024 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor der 5. großen Strafkammer eröffnet. Weil die Hauptverhandlung am 19. April 2024 beginnen und bis zum 15. Mai 2024 an sechs weiteren Verhandlungstagen durchgeführt werden wird, steht jedenfalls derzeit auch keine nennenswert große Überschreitung der Sechsmonatsfrist zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund und der Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat ist die Fortdauer der Untersuchungshaft auch im Hinblick auf das zu beachtende Beschleunigungsgebot gerechtfertigt.
6. Der weitere Vollzug der am 28. März 2024 sechs Monate dauernden Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für den Angeklagten zu erwartenden erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten mit dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung überwiegt der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines verfahrensmäßigen Abschlusses der Strafsache, weil dem Angeklagten u.a. schwere Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikte zur Last gelegt werden, dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, er werde sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Strafverfahren und einer etwaigen Strafverfolgung entziehen, und das Verfahren bislang insgesamt zügig bearbeitet wurde.
III.
Die Haftkontrolle wird gem. § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für drei Monate dem Landgericht Potsdam übertragen.