Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 05.04.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 S 114/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0405.OVG3S114.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 28 Abs 4 Satz 2 SchulG , § 28 Abs 6 Satz 2 SchulG, § 1 Abs 1 JFKG , § 1 Abs 2 JFKG , § 3 Abs 1 JFKG, § 20 Abs 1 Satz 2 VO-GO , § 23 Abs 1 VO-GO , § 23 Abs 9 Nr 1 VO-GO , § 26 Abs 1 VO-GO |
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2023 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1. den Wechsel in einen Leistungskurs Englisch (Partnersprache Englisch, Muttersprache Deutsch) vorläufig zu gestatten.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zu ändern. Die Antragsteller haben mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1. im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO einen Wechsel des Sprachniveaus im Leistungskurs Englisch an der J_____-Schule beanspruchen kann. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 23 Abs. 9 Nr. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO). Danach sind während des Besuchs der Qualifikationsphase, in der sich der Antragsteller zu 1. unstreitig befindet, Änderungen bei der Wahl der Leistungskursfächer im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule bis zu einem von der Schule festgelegten Termin am Beginn des ersten Kurshalbjahres zulässig.
Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung kommt hier nicht in Betracht, weil es nicht um eine Änderung der gewählten Leistungskursfächer geht. Der Antragsteller zu 1. strebt (lediglich) einen Wechsel des Sprachniveaus an und zwar von dem für Englisch-Muttersprachler eingerichteten Leistungskurs zu demjenigen Leistungskurs, in dem deutsch-muttersprachliche Schülerinnen und Schüler mit Englisch als so genannter Partnersprache unterrichtet werden. Wie die Schreiben der Antragsteller zu 2. und 3. vom 7. und 14. Oktober 2023 verdeutlichen, streben sie den zwischen den Beteiligten streitigen Wechsel an, weil der derzeit von dem Antragsteller zu 1. besuchte Leistungskurs für Englisch-Muttersprachler mit einem Advanced-Placement-Kurs verbunden ist.
Leistungskurse sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 der auch für die J_____-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) als Schule besonderer pädagogischer Prägung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 JFKG) maßgeblichen Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (vgl. § 2 JFKG, § 1 Abs. 2 VO-GO) Kurse mit erhöhtem Anforderungsniveau, die den in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 VO-GO vorgesehenen Unterrichtsfächern zuzuordnen sind und auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne erteilt werden. Die Verordnung sieht jedoch allein ein einheitliches Fach Englisch als Fremdsprache vor (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, § 19 Abs. 1 oder § 23 Abs. 7 VO-GO), das nach § 23 Abs. 1 VO-GO als Leistungskursfach und Prüfungsfach ausgewählt werden kann. Eine weitere Differenzierung nach verschiedenen Sprachniveaus (Mutter- und Partnersprache) sieht die Verordnung nicht vor. Anderes lässt sich auch nicht aus dem Rahmenlehrplan für die gymnasiale Oberstufe in Englisch (Teil C) herleiten. Denn namentlich die definierten abschlussorientierten Standards (Nr. 3.2, S. 17 bis 27) unterscheiden nur zwischen Grundkursfach und (einheitlich) Leistungskursfach.
Daraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht, dass die hier zu beurteilende Zuordnung einer Schülerin oder eines Schülers zu einem Sprachniveau des Leistungskurses Englisch dem grundsätzlich weiten schulorganisatorischen Ermessen unterfiele mit der Folge, dass Änderungswünsche des Schülers bzw. der Schülerin nicht oder nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen wären. Denn es geht hier nicht lediglich um eine Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in Parallelklassen oder -kurse mit einheitlichem Unterrichtsstoff (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - OVG 3 S 95.19 - juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Oktober 2023 - OVG 3 S 76/23 - juris Rn. 5), sondern um die gemäß § 23 VO-GO eingeräumte Wahl eines Leistungskurses der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, die für die betroffenen Schülerinnen und Schüler mit weitreichenden Folgen verbunden ist.
Die Ergebnisse der Leistungskurse fließen in die für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Gesamtqualifikation ein (§ 28 Abs. 4 Satz 2 SchulG, § 26 Abs. 1 Satz 1 VO-GO). Angesichts der nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO-GO vorgesehenen erhöhten Anrechnung kommt nicht nur den Leistungen in der Abiturprüfung, sondern schon den Leistungen aus den vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase eine herausragende Bedeutung für die Abiturnote zu. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten ist an der J_____-Schule in der gymnasialen Oberstufe eine Teilnahme am Leistungskurs Englisch auf dem muttersprachlichen Niveau aber – und zwar offensichtlich ohne dass die Schülerinnen und Schüler dies beeinflussen können - mit der Teilnahme an einem Advanced-Placement-Kurs verbunden, in dem auf US-amerikanischem College-Niveau unterrichtet wird und der Voraussetzung für die Ablegung des High School Diploma als Zugangsberechtigung für Hochschulen in den USA ist. So hat der Antragsgegner den hier fraglichen Kurs im erstinstanzlichen Verfahren selbst ausdrücklich als „APKurs/LK E1“ bezeichnet. Den Angaben der Antragsteller, dass die Klausurinhalte dieses Kurses einen höheren Anspruch und größeren Umfang haben als die partnersprachlichen Englisch-Leistungskurse, ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Der Leistungskurs Englisch auf muttersprachlichem Niveau weist somit deutliche (inhaltliche) Unterschiede zu dem Leistungskurs Englisch für diejenigen Schülerinnen und Schüler auf, die Deutsch als Muttersprache haben und Englisch als Partnersprache erlernen und (lediglich) die deutsche Abiturprüfung ablegen. Er kommt aus diesem Grund einem gesonderten Fach nahe.
Auch wenn der von dem Antragsteller zu 1. gewünschte Wechsel – wie ausgeführt – nicht unmittelbar von § 23 Abs. 9 Nr. 1 VO-GO erfasst ist, befindet er sich jedoch in einer vergleichbaren Situation wie ein Schüler, der während des Besuchs der Qualifikationsphase ein Leistungskursfach ändern möchte. Es bedürfte daher einer an Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Rechtsgrundlage, um dem Antragsteller zu 1. einen solchen Wechsel zu versagen. Zwar beruht die Berücksichtigung unterschiedlicher Sprachniveaus im Fach Englisch auf der speziellen Ausrichtung und Struktur der J_____-Schule als einer deutsch-amerikanischen Schule (§ 1 Abs. 1 JFKG), die der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit deutscher oder US-amerikanischer Staatsangehörigkeit dient (vgl. § 3 Abs. 1 JFKG) und die auch zum amerikanischen Abschluss des High School Diploma führt (§ 1 Abs. 2 Satz 5 JFKG). Der Schulgesetzgeber des Landes Berlin hat anerkannt, dass sich aus dem besonderen pädagogischen oder organisatorischen Konzept einer Schule besonderer pädagogischer Prägung wie der J_____-Schule die Notwendigkeit ergeben kann, von den allgemeinen Regelungen des Schulgesetzes oder von den auf dessen Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen abzuweichen (vgl. insbesondere § 18 Abs. 3 und § 93 SchulG). Jedoch hat er die Ausübung dieser Abweichungsbefugnis hinsichtlich der gymnasialen Oberstufe zugleich explizit an die Form einer Rechtsverordnung gebunden. Nach § 28 Abs. 6 Satz 2 SchulG, der unmittelbar auf die Verordnungsermächtigung zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe folgt (§ 28 Abs. 6 Satz 1 SchulG), können für die gymnasiale Oberstufe u.a. der J_____-Schule besondere Regelungen getroffen werden, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schule erfordern (vgl. auch § 1 Abs. 2 VO-GO, der ebenfalls vorsieht, dass abweichende Regelungen für die Schulen besonderer pädagogischer Prägung durch entsprechende Rechtsverordnungen erfolgen). Mit diesem Gestaltungsauftrag durch eine Außenrechtsnorm (im Gegensatz zur bloßen Verwaltungsvorschrift) entspricht der Gesetzgeber den gesteigerten Anforderungen an die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit schulischer Entscheidungen im Zusammenhang mit der Qualifikationsphase und der Abiturprüfung, die in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG fällt (vgl. hierzu Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Aufl. 2019, S. 45; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 19). Eine solche Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 6 Satz 2 SchulG ist jedoch bislang nicht erlassen worden.
Zur Füllung der danach bestehenden Regelungslücke bietet sich wegen der besonderen Sachnähe der Rückgriff auf die entsprechende Anwendung des § 23 VO-GO an. Das hier streitige Wechselbegehren ist daher entsprechend § 23 Abs. 9 Nr. 1 VO-GO zu behandeln. Danach sind Änderungen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule bis zu einem von der Schule festgelegten Termin am Beginn des ersten Kurshalbjahres zulässig.
Die Antragsteller haben den Änderungswunsch auf künftige Teilnahme des Antragstellers zu 1. am Leistungskurs Englisch (Partnersprache) in der E-Mail vom 7. Oktober 2023 und mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2023 angemeldet. Dass diesem Begehren fehlende organisatorische Möglichkeiten der Schule entgegenstünden, macht der Antragsgegner nicht geltend. Insbesondere ist er dem Vorbringen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, dass in den Gruppen des Englisch-Leistungskurses auf partnersprachlichem Niveau hinreichende freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Nicht tragfähig ist der Einwand des Antragsgegners, eine Zulassung des Wechselwunsches würde zu einer Gefährdung des Auftrags der J_____-Schule zu gemeinsamem Unterricht und gemeinsamer Erziehung deutscher und amerikanischer Schülerinnen und Schüler (§ 1 Abs. 1 Satz 1 JFKG) führen. Soweit er die Befürchtung äußert, dass am Ende nur noch amerikanische Jugendliche an diesem muttersprachlichen Englisch-Leistungskurs/Advanced-Placement-Kurs teilnähmen, die für die Fortsetzung ihrer akademischen Laufbahn in den USA auf diesen Kurs angewiesen seien, fehlt es hierfür schon an einer hinreichenden Substantiierung. Der Antragsgegner setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass für Schüler mit deutscher Muttersprache die Möglichkeit besteht, das High School Diploma zusätzlich zu erwerben (vgl. Nr. XV und XVI der Rahmenvorgaben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 28. Februar 2017 für die J_____-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung). Abgesehen erscheint es wenig plausibel, dass die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 JFKG schon dann nicht mehr umgesetzt werden kann, wenn es um einen einzelnen Kurs geht.
Dem Wechselwunsch lässt sich schließlich nicht entgegengehalten, dass er erst im Oktober 2023 und damit verspätet geäußert worden sei. Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht auf die Vorgabe einer Frist in einem „School Bulletin 2023/24“ aus August 2023 und in einer E-Mail vom 17. August 2023 berufen. Die hieran anknüpfenden Zweifelsfragen, ob den Antragstellern zu 2. und 3. das Bulletin - das der Antragsgegner im Übrigen nicht vollständig vorgelegt hat - tatsächlich zugegangen ist und ob eine Fristsetzung gegenüber dem noch minderjährigen Antragsteller zu 1. in der E-Mail wirksam erfolgen konnte, können dahinstehen. Denn die knapp bemessene Frist von nur einer Woche nach dem Schuljahresbeginn begrenzt die Ausübung des Änderungswunsches hier jedenfalls deshalb nicht, weil die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass ihnen wesentliche Grundlagen für eine sachgerechte Beurteilung der Bedingungen des fraglichen Leistungskurses mit den verschiedenen Sprachniveaustufen vor Ablauf dieser Frist am 25. August 2023 nicht offengelegt worden sind.
Zwar dürfte einiges dafür sprechen, dass den Antragstellern jedenfalls mit dem Übersichtsplan der vom Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2023/2024 belegten Kurse hinreichend vermittelt wurde, dass für das Fach Englisch der Leistungskurs auf dem muttersprachlichen Niveau notiert worden war. Wie die von den Antragstellern erstinstanzlich selbst vorgelegten Zeugnisse der Jahrgangsstufen 7 bis 10 deutlich machen, ist in der J_____-Schule für die Sprachfächer Deutsch und Englisch eine zusätzliche Kennzeichnung mit einer Leistungsstufe vorgesehen (vgl. in diesem Sinne auch Nr. VIII Abs. 1 Satz 2 der Rahmenvorgaben vom 28. Februar 2017). Da der Antragsteller zu 1. in diesen Jahren unstreitig als „Doppelmuttersprachler“ in Deutsch und Englisch unterrichtet worden war und die Zeugnisse in beiden Fächern durchgehend die Leistungsstufe 1 angeben, hätte sich den Antragstellern der Schluss aufdrängen müssen, dass mit der Angabe „Englisch 1“ im Übersichtsplan das muttersprachliche Sprachniveau dieses Leistungskurses zum Ausdruck gebracht wurde. Letztlich bedarf dies hier jedoch keiner abschließenden Bewertung.
Denn die Antragsteller rügen jedenfalls zu Recht, dass sich weder aus dieser Übersicht noch aus anderen Schreiben in der erforderlichen Klarheit die feste Verknüpfung dieses muttersprachlichen Englisch-Leistungskurses mit einem Advanced-Placement-Kurs und dem damit deutlich abweichenden Anforderungsprofil ergibt. Ebenso wenig tritt der Antragsgegner substantiiert dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Antragstellervorbringen entgegen, dass der Antragsteller zu 1. auch nicht im Rahmen des im Mai 2023 online geführten Gesprächs mit der Abiturkoordinatorin zur Kurswahl hierüber ausdrücklich informiert worden ist. Ohne eine hinreichende, in den Verantwortungsbereich der Schule fallende Aufklärung (vgl. § 47 Abs. 1 und 4 SchulG, § 3 Abs. 2 Satz 1 VO-GO) ist eine strikte Fristbindung von Änderungswünschen aber mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Daher kann insoweit der Grundgedanke des § 23 Abs. 9 Nr. 1 VO-GO, dass nach Ablauf der von der Schule bestimmten Frist die Wahl der Leistungskurse verbindlich feststehen soll (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2023 - OVG 3 S 103/23 - juris Rn. 5), keine Geltung beanspruchen. In diesem Fall kann von der Schülerin oder dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten lediglich erwartet werden, dass sie einen relevanten Änderungsbedarf unverzüglich geltend machen, sobald er für sie erkennbar wird. Dem genügt die Anmeldung des Änderungsbegehrens sechs Wochen nach Schuljahresbeginn (noch), weil die abweichende Ausgestaltung des muttersprachlichen Englisch-Leistungskurses nach den unwiderlegten Ausführungen der Antragsteller erst mit dem fortschreitenden Unterricht deutlich geworden ist.
Sind danach die Voraussetzungen entsprechend § 23 Abs. 9 Nr. 1 VO-GO erfüllt, ist dem Änderungswunsch des Antragstellers zu 1. auf Wechsel zu einem Englisch-Leistungskurs ohne verknüpften Advanced-Placement-Kurs zu entsprechen, der nach den Maßgaben der Schule (nur) bei dem Leistungskurs auf partnersprachlichem Niveau zur Verfügung steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).