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Beamter, Eintritt in den Ruhestand, Ende des Beamtenverhältnisses im ersten Halbjahr, Erholungsurlaub, Höhe des Urlaubsanspruchs


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 20.03.2024
Aktenzeichen OVG 4 B 3/24 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0320.OVG4B3.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 113 Abs 1 Satz 4 VwGO, § 44 BeamtStG, § 77 Abs 2 LBG BBg, § 2 Abs 2 Satz 2 EUrlDbV

Leitsatz

Endet das aktive Beamtenverhältnis am 30. Juni eines Jahres, so hat ein Beamter des Landes Brandenburg nur Anspruch auf den halben Jahresurlaub.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juli 2023 geändert. Die Klage des Klägers wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 2) im Dienst des Beklagten und trat mit dem Ende des Monats Juni 2023 in den Ruhestand. Er hatte am 3. Januar 2023 einen Fehlzeitantrag über insgesamt 73 Tage vom 15. März bis 30. Juni 2023 gestellt. Er begehrte Zeitausgleich im Umfang von 26 Tagen für den Zeitraum ab dem 15. März 2023 und Erholungsurlaub für die Zeit vom 22. April bis 30. Juni 2023, nämlich Resturlaub aus dem Jahr 2022 und 30 Urlaubstage des Jahres 2023, insgesamt 47 Urlaubstage. Der Abteilungsleiter I genehmigte den Fehlzeitantrag. Nachfolgend teilte das Referat I.6 des Ministeriums dem Kläger mit zwei E-Mails vom 5. Januar 2023 mit, dass ihm nur 15 Tage Urlaub aus dem Jahr 2023 zustünden; sein Urlaubsantrag könne daher nicht genehmigt werden. Der Kläger wurde gebeten, seinen Urlaubsantrag zu korrigieren. Der Kläger insistierte mit Schreiben vom 9. Januar 2023 auf seinem Rechtsstandpunkt. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 17. Januar 2023 ab, den Urlaubsantrag vom 3. Januar 2023 zu bewilligen. Der Kläger legte dagegen mit Schreiben vom 18. Januar 2023 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2023 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Kläger stellte später einen neuen Fehlzeitantrag über insgesamt 58 Tage für den Zeitraum vom 5. April bis 30. Juni 2023, insoweit mit nur noch 15 Urlaubstagen des Jahres 2023. Diesem Antrag entsprach der Beklagte.

Der Kläger hat am 10. März 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben, die zunächst auf die Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung zur Gewährung von 30 Tagen Erholungsurlaub für das Jahr 2023 zielte, und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2023 beantragt festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2023 rechtswidrig gewesen sei und den Kläger in seinen Rechten verletzt habe. Der Kläger hatte nach einem gerichtlichen Hinweis noch vor der mündlichen Verhandlung seine Absicht mitgeteilt, wegen der für rechtswidrig erachteten Urlaubsablehnung Schadenersatz geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß geurteilt und als besonderes Feststellungsinteresse anerkannt, dass der Kläger die Entscheidung für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs nutzen wolle. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des Urteils angeführt, der Erholungsurlaub für das Jahr 2023 betrage nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EUrlDbV zwölf Zwölftel des kalenderjährlichen Urlaubsanspruchs von 30 Arbeitstagen. Das Beamtenverhältnis des Klägers habe mit Beginn des 1. Juli 2023 und damit in der zweiten Jahreshälfte dieses Jahres geendet. Bestimme das Gesetz, hier § 45 Abs. 2 Satz 1 LBG, dass der Beamte mit dem Ende oder mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand trete, so sei er während des gesamten letzten Tages dieses Monats aktiver Beamter. Der Monat sei erst beendet, wenn die letzte Zeiteinheit seines letzten Tages abgelaufen sei, das heiße mit Beginn der ersten Zeiteinheit des ersten Tages des folgenden Monats. Das Verwaltungsgericht beruft sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2020 – 2 C 9.20 – juris Rn. 7 f. Nichts anderes ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 EUrlDbV. Das dort genannte Ende des Beamtenverhältnisses weiche nicht bewusst von dem Eintritt in den Ruhestand ab, sondern sei eine der Unterscheidung zwischen den beiden Jahreshälften geschuldete Formulierung.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 4. August 2023 zugestellte Urteil am 9. August 2023 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 14. September 2023 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Im Anschluss an die Zustellung des Beschlusses am 17. Januar 2024 hat der Beklagte am 26. Januar 2024 die Berufung samt Antragstellung begründet.

Der Beklagte tritt der Ansicht des Verwaltungsgerichts entgegen, dass das Beamtenverhältnis des Klägers mit Beginn des 1. Juli 2023 und damit erst in der zweiten Jahreshälfte geendet habe. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich auf einen anderen rechtlich relevanten Umstand. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass das aktive Verhältnis und das Ruhestandsverhältnis strikt voneinander zu trennen seien. Damit liege das Ende des aktiven Dienstes unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Ruhestand beginne. Die Rechtsauffassung des Beklagten werde durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juni 1966 – 5 AZR 521/65 – bestätigt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juli 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Meinung, der Urlaubsantrag vom 3. Januar 2023 sei auf der Grundlage der vorherigen Zuweisung im Zeiterfassungssystem von 30 Urlaubstagen für das Jahr 2023 gestellt und vom zuständigen Vorgesetzten noch am selben Tag genehmigt worden. Es habe keine Aufhebung dieser Genehmigung gegeben. Des Weiteren verteidigt der Kläger das angegriffene Urteil.

Der Verwaltungsvorgang und die über den Kläger geführte Personalakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage des Klägers hat keinen Erfolg.

Der erstinstanzlich gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist in der gewählten Fassung immerhin zulässig.

Diese Klageart setzt voraus, dass ursprünglich eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungssituation bestand (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 95). Das ist hier der Fall gewesen, da die Genehmigung wie auch die Ablehnung von Erholungsurlaub Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 2 WD 3.22 – juris Rn. 20 und Beschluss vom 25. Juni 1986 – 1 WB 166.84 – juris Rn. 16). Der vom Kläger mit seiner Klageschrift am 10. März 2023 beim Verwaltungsgericht ausdrücklich gestellte Verpflichtungsantrag hätte, da und solange sich sein Begehren, die im Fehlzeitantrag bestimmten freien Tage zu erhalten, noch verwirklichen ließ, unter Bezugnahme auf diese Tage gestellt werden müssen; darauf hätte das Verwaltungsgericht hinzuwirken gehabt (§ 86 Abs. 3 VwGO). Denn Erholungsurlaub ist von den Beamten zu nehmen (so § 10 Abs. 1 EUrlDbV) und setzt demgemäß einen auf bestimmte Tage bezogenen rechtzeitigen Antrag der Beamten voraus (§ 13 Abs. 1 EUrlDbV). Ausgehend von der Rechtsbehauptung des Klägers, wonach er die Urlaubsgenehmigung des Abteilungsleiters I erhalten habe und diese ihm nicht genommen worden sei, hätte allerdings ein Anfechtungsantrag gegen den späteren Bescheid und Widerspruchsbescheid genügt (§ 42 Abs. 1 VwGO) und wäre ein Verpflichtungsantrag hilfsweise anzuraten gewesen für den Fall, dass die Rechtsbehauptung nicht zutrifft. Die vom Kläger tatsächlich gewählte Fassung des Fortsetzungsfeststellungsantrags knüpft jedenfalls an eine vorausgegangene Anfechtungssituation an. Bei einer ursprünglichen Verpflichtungssituation läge im Lichte des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 – 4 B 42.14 – (juris Rn. 8) eine andere Formulierung des Fortsetzungsfeststellungsantrags nahe. Die erstinstanzlich verwendete Fassung lässt sich aber auch für das Verpflichtungsmoment im Zeitpunkt der Urlaubsverweigerung nutzen (entsprechend BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 8 C 2.20 – juris Rn. 12). Das erlaubt es dem Senat, sowohl der Rechtsbehauptung des Klägers, er habe die Genehmigung des Abteilungsleiters I erhalten, als auch der Frage des Umfangs des Erholungsurlaubs 2023 nachzugehen. Das berechtigte Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist in dem vom Kläger artikulierten Schadensersatzbegehren zu sehen. Dem Senat obliegt insoweit keine ins Einzelne gehende Würdigung der Erfolgsaussichten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 136).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet. Die Versagung mit Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2023 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Dem Kläger stand kein Erholungsurlaub mit 30 Urlaubstagen des Jahres 2023 zu, so wie er es am 3. Januar 2023 beantragt hatte.

Der Anspruch bestand nicht allein deswegen, weil nach der Prüfung des Fehlzeitantrags durch den Abteilungsleiter I die spätere Versagung rechtswidrig wäre und dem Kläger der womöglich zugestandene Erholungsurlaub von 30 Tagen für das Jahr 2023 nicht mehr hätte genommen werden dürfen. Laut Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2023 soll der Abteilungsleiter I den Fehlzeitantrag vom 3. Januar 2023 nur „als Ihr Fachvorgesetzter hinsichtlich vorhandener Vertretung genehmigt“ haben. Ob das zutrifft, hängt von den im Ministerium üblichen Abläufen der Urlaubsgenehmigung ab, die in dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht abgebildet sind; die Akte beginnt mit den Ausdrucken der E-Mails vom 5. Januar 2023 und dokumentiert nicht den Anfang des Verfahrens im IT-gestützten Urlaubsprogramm. Sollte die anfängliche Äußerung des Abteilungsleiters I zum Fehlzeitantrag des Klägers vom 3. Januar 2023 bereits eine Urlaubsgenehmigung gewesen sein, so wäre sie konkludent durch den Bescheid vom 17. Januar 2023 aufgehoben worden. Bei dessen Erlass wurde explizit auf die angeblich nur teilumfängliche Genehmigung als Fachvorgesetzter Bezug genommen. Der Beklagte brachte mit dem Hinweis auf den geringeren Urlaubsumfang zum Ausdruck, dass es nicht bei dem zunächst unbeanstandeten Urlaubsumfang bleiben könne. Es ist unschädlich, dass es der Beklagte bei dieser Andeutung beließ. Denn die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung ist auch konkludent möglich (BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 – 2 C 29.84 – juris Rn. 10). Zur Rücknahme wäre der Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 VwVfG befugt, denn die – unterstellt – ursprüngliche Urlaubsgenehmigung wäre rechtswidrig gewesen und Gründe dafür, sie gleichwohl gelten zu lassen, sind weder vom Kläger aufgezeigt worden noch für das Gericht ersichtlich.

Die Rechtswidrigkeit einer Genehmigung von Erholungsurlaub des Jahres 2023 im Umfang von 30 Tagen für den Kläger ergibt sich aus Folgendem: Beamtinnen und Beamten steht nach § 44 BeamtStG jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Das Nähere zum Erholungsurlaub, ausdrücklich auch dessen Dauer, ist gemäß § 77 Abs. 2 LBG durch Rechtsverordnung zu regeln. Die danach erlassene Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV) räumt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Kalenderjahr 30 Arbeitstage Erholungsurlaub ein (§ 2 Abs. 1 EUrlDbV) und bestimmt in § 2 Abs. 2 Satz 2 EUrlDbV, dass der Erholungsurlaub bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand sechs Zwölftel beträgt, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

Im Sinne des Beamtenstatusgesetzes (§ 3) ist "Beamtenverhältnis" das aktive Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 2 C 9.20 – juris Rn. 11). Das aktive Beamtenverhältnis und das Ruhestandsbeamtenverhältnis sind zeitlich strikt zu trennen (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 2 C 9.20 – juris Rn. 13). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Demgemäß ist höchstrichterlich geklärt, dass das (aktive) Beamtenverhältnis des Klägers am 30. Juni 2023 endete, wobei dieser Tag vollständig zum aktiven Beamtenverhältnis gehörte, und der Eintritt in den Ruhestand am 1. Juli 2023 erfolgte, wobei dieser Tag vollständig zum Ruhestandsverhältnis zählte. Endete das Beamtenverhältnis am 30. Juni 2023, so endete es in der ersten Hälfte des Kalenderjahres.

Der Kläger lässt sich mit seiner davon abweichenden Rechtsauffassung von der Vorstellung leiten, dass der „Eintritt in den Ruhestand“ eines Beamten ein Vorgang ist, der eine messbare Zeit dauert und sich, wenn nicht am letzten Tag des ablaufenden Monats, dann eben am ersten Tag des nachfolgenden Monats ereignet. Das Recht vermag jedoch rechtliche Wirkungen eintreten zu lassen, die auf einen Zeitpunkt, nicht in einen Zeitraum fallen. Das aktive Beamtenverhältnis und das Ruhestandsbeamtenverhältnis überlappen sich nicht.

Durfte der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2023 nicht 30 Tage Erholungsurlaub genehmigen, war die Versagung des Fehlzeitantrags vom 3. Januar 2023 rechtmäßig, verletzte den Kläger mithin nicht in seinen Rechten. Es oblag wie ausgeführt dem Kläger, diejenigen Tage zu bestimmen, die ihm bei seinem Urlaubsanspruch von 15 Tagen genehm waren. Der Beklagte war nicht gehalten, eine Teilgenehmigung zu erteilen zu den von ihm selbst bestimmten Tagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.