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Richterbesoldung, Besoldungsordnung R, Richter am Finanzgericht R 2, Richter am Verwaltungsgericht R 1, oberes Landesgericht, gemeinsames Fachobergericht, Bewertung eines Richteramtes, Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, Alimentationsprinzip, Allgemeiner Gleichheitssatz, Willkürverbot, sachlich gerechtfertigter Grund, Rang eines Gerichts


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 29.02.2024
Aktenzeichen OVG 4 B 13/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0229.OVG4B13.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 12 LV Bbg, BbgBesO R, § 2 FGO, § 35 FGO, § 36 FGO, § 31 BVerfGG

Leitsatz

Die ungleiche Besoldung von Richterinnen bzw. Richtern am Finanzgericht (Besoldungsgruppe R 2) und von Richterinnen bzw. Richtern am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 1) nach brandenburgischem Besoldungsrecht begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Richter am Verwaltungsgericht im Land Brandenburg. Er begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung in diesem Amt nach der Besoldungsgruppe R 1 im Vergleich zu der Besoldung von Richtern bzw. Richterinnen am Finanzgericht nach Besoldungsgruppe R 2 gegen den Gleichheitssatz verstößt.

Mit Schreiben vom 28. August 2018 legte der Kläger bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) Widerspruch gegen seine Besoldung nach Besoldungsgruppe R 1 ein und beantragte, ihm ab sofort eine Besoldung nach Besoldungsgruppe R 2 zu gewähren. Das der Besoldungsgruppe R 2 zugeordnete Amt eines Richters am Finanzgericht sei kein herausgehobenes Amt, sondern das Eingangsamt in der Finanzgerichtsbarkeit. Die Zuordnung der Besoldungsgruppe R 2 zum Eingangsamt sei allein dem Umstand geschuldet, dass das Finanzgericht zugleich als oberstes Landesgericht gelte (§ 2 FGO). Hierin liege eine durch nichts gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 4. Dezember 2018, hat der Kläger im Klageverfahren VG 11 K 5188/16 klageerweiternd beantragt festzustellen, dass die Besoldung für sein innegehabtes Amt eines Richters am Verwaltungsgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz rechtswidrig sei.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, „soweit es die Geltendmachung eines Anspruchs auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 BbgBesO R betrifft“, mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 zur gesonderten Entscheidung und Verhandlung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG 11 K 2637/19 fortgeführt. Mit Urteil vom 23. Juni 2020 hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2020 war kein Verfahrensbeteiligter erschienen. In den Ladungsschreiben für die Beteiligten fehlte der Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat die als Untätigkeitsklage erhobene Feststellungsklage für zulässig, aber unbegründet erachtet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Brandenburger Besoldungsgesetz vorgesehene unterschiedliche Besoldung von Richtern der Eingangsinstanz in einer Gerichtsbarkeit mit drei Instanzen, in denen die Eingangsinstanz nicht zugleich ein Obergericht sei, und von Richtern an Obergerichten in Gerichtsbarkeiten mit zwei Instanzen, in denen die Eingangsinstanz zugleich Obergericht sei, verfassungswidrig wäre. Der Dienstherr sei aufgrund des Alimentationsprinzips verpflichtet, amtsangemessenen Unterhalt zu zahlen. Dazu gehöre die Pflicht, die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen, aber auch Ämter derselben Wertigkeit gleich einzustufen. Der Gesetzgeber besitze hierbei einen weiten Entscheidungsspielraum. Jedem Amt sei eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe spiegeln müsse. Die Wertigkeit werde insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die amtsangemessene Besoldung sei damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung. Eine herausgehobene Besoldung von Richtern an einem oberen Landesgericht, die die sonst eingeräumte Berufungsinstanz mit abbildeten und gegen deren Entscheidungen nur der Rechtszug zum Bundesfinanzhof als obersten Finanzgericht gegeben sei, sei naheliegend. An die Richter an Obergerichten seien besondere Maßstäbe im Hinblick auf fachspezifische richterliche Erfahrung und/oder im Berufsleben nachgewiesener Fachkenntnisse anzulegen. Vor diesem Hintergrund stehe die unterschiedliche Besoldung nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 der Verfassung des Landes Brandenburg. Dem Gleichheitssatz stehe eine am Leistungsgrundsatz orientierte unterschiedliche Besoldung nicht entgegen. Dieser entspreche es, Richter an einem oberen Landesgericht in einer zweistufig aufgebauten Gerichtsbarkeit höher zu besolden als Richter der (ausschließlichen) Eingangsinstanz in einem dreistufigen Gerichtsaufbau.

Der Kläger hat anwaltlich vertreten gegen dieses ihm am 30. Juni 2020 zugestellte Urteil am 29. Juli 2020 Berufung eingelegt und diese am 30. September 2020 innerhalb der bis zu diesem Tag antragsgemäß verlängerten Frist samt Antragstellung begründet.

Der Kläger rügt Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts und macht in der Sache im Wesentlichen geltend, er werde durch die willkürliche Differenzierung zwischen Richtern gleicher Funktion und gleichen Ranges im Landesbesoldungsrecht in seinen Rechten aus Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Seine Rechtsverletzung bestehe darin, dass einer anderen Gruppe von Richtern gleichen Ranges und gleichen Aufgabenbereiches ohne zureichenden Grund ihm vorenthaltene Rechte gewährt würden.

Unterschiede in der Besoldung könnten sich nur zwischen Ämtern unterschiedlicher Wertigkeit ergeben. Funktion und Wertigkeit der Eingangsämter bei den Verwaltungsgerichten und bei den Finanzgerichten seien identisch. Die Verantwortung der beiden Richterämter sei nicht deshalb unterschiedlich, weil gegen Urteile der Finanzgerichte keine Berufung gegeben sei. Auch leistungsbezogene Unterschiede gebe es nicht. Im Gegenteil sei festzustellen, dass die Anforderungen an einen Richter am Verwaltungsgericht aufgrund der im Asylrecht zu treffenden Entscheidungen höher seien. Die Aus- und Fortbildung sei gemäß § 5 Abs. 1 DRiG identisch. Die Aufgaben seien identisch. Die Aussage, Richter am Finanzgericht bildeten die ansonsten eingeräumte Berufungsinstanz mit ab, sei inhaltlich falsch. Diese entschieden nicht über Rechtsmittel. Es „fehle“ keine Berufungsinstanz, weil es diese von Verfassungs wegen nicht zwingend geben müsse. Soweit das Verwaltungsgericht meine, an die Richter an einem Finanzgericht seien besondere Maßstäbe im Hinblick auf fachspezifische richterliche Erfahrung und/oder im Berufsleben nachgewiesener Fachkenntnisse anzulegen, sei dies nicht durch eine Rechtsnorm unterlegt.

Aus dem Umstand, dass sich ein Finanzgericht als sog. Fachobergericht verstehe, ergebe sich keine andere Betrachtung. Die höhere Besoldung der Finanzrichter leite sich historisch nicht direkt aus der Zweistufigkeit her. Für die Erwartung des Gesetzgebers, dass sich die Hebung der Finanzgerichte besoldungsrechtlich niederschlage, sei insbesondere der Grund ausschlaggebend gewesen, in der damaligen Zeit ein finanzielles Anreizsystem zu schaffen. Diese Gründe seien weggefallen und könnten heute keine höhere Besoldung mehr rechtfertigen. Das Argument des zweistufigen Instanzenzuges und die gewillkürte Zuordnung der Finanzgerichte zu den oberen Landesgerichten sei auch deshalb irrelevant, weil es für die Bewertung eines Richteramtes allein auf das Maß der Endgültigkeit einer richterlichen Entscheidung ankomme. Ein Richteramt sei umso höher zu bewerten, je mehr Entscheidungen zu treffen seien, die im Instanzenzug nicht mehr geprüft werden könnten. Nur diese Betrachtungsweise werde der wahren Verantwortung eines Richteramtes gerecht und sei besoldungsrechtlich abzubilden. Das Richteramt eines Richters am Verwaltungsgericht stehe dem eines Richter am Finanzgericht in nichts nach. Es müsse sogar eine höhere Wertigkeit erfahren, weil er in ganz erheblicher Anzahl als originärer Einzelrichter unanfechtbare Entscheidungen treffe, was einem Richter am Finanzgericht in keinem einzigen Fall passieren könne. Die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sei bei den Verwaltungsgerichten tatsächlich geringer als bei den Finanzgerichten. Entscheidungen im Asylrecht würden nahezu ausnahmslos durch den Einzelrichter getroffen. Die Einzelrichterquote eines Richters am Finanzgericht sei geringer als diejenige eines Richters am Verwaltungsgericht. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu denjenigen des Finanzgerichts in weitaus geringerem Maße der Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht unterworfen und damit in weitaus höherem Maße abschließende Entscheidungen. Der Richter am Finanzgericht treffe ausschließlich Entscheidungen im Steuerrecht. Ihm werde keine so breite fachübergreifende Rechtskenntnis und Rechtsanwendung abverlangt wie einem Verwaltungsrichter, der im Zweifel das gesamte öffentliche Recht abzudecken und dabei auch die Abgabenordnung im kommunalen Abgabenrecht zu beherrschen habe sowie in einer erheblichen Anzahl von Fällen über Fragen der Verfolgung von Menschen oder diesen drohenden Gefahren für Leib und Leben meistens alleine und auch endgültig entscheide.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juni 2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Besoldung für das vom Kläger innegehabte Amt eines Richters am Verwaltungsgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Besoldung nach R 2 im Eingangsamt des Richters am Finanzgericht sei sachlich begründet. Dieser trage eine vergleichsweise höhere Verantwortung. Das Finanzgericht sei nicht nur Eingangs-instanz, sondern zugleich Obergericht. Gegen Urteile des Finanzgerichts sei ausschließlich das Rechtsmittel der Revision gegeben, das nur unter weitaus engeren Voraussetzungen zuzulassen sei als das Rechtsmittel der Berufung. Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts seien regelmäßig abschließend.

Der Verwaltungsvorgang und die über den Kläger geführte Personalakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Die besoldungsrechtliche Zuordnung der Ämter „Richterin, Richter am Verwaltungsgericht“ zu Besoldungsgruppe R 1 und „Richterin, Richter am Finanzgericht“ zu Besoldungsgruppe R 2 in der Besoldungsordnung R (Anlage 3 zu § 38 Satz 1, § 62 Absatz 1) des Besoldungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 20. November 2013 [GVBl. I/13, [Nr. 32], S. 2, Nr. 34], zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 [GVBl.I/23, [Nr. 30], S. 9]), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Richterbesoldung ebenso zu messen sind wie die für die Beamtenbesoldung, ergibt sich in erster Linie aus dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 91 f.). Darüber hinaus ist die Regelung der Bezüge auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 u.a. – juris Rn. 81).

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter (und Staatsanwälte) sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 93 und Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 23). Im systeminternen Besoldungsvergleich sind amtsangemessene Gehälter so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 111 m.w.N.).

Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere, aber nicht nur (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 u.a. – juris Rn. 41), durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 111). Die Bewertung eines Amtes und damit auch die besoldungsrechtliche Einstufung hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vorzunehmen. Er darf sich hierbei nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – juris Rn. 26).

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können.

Das Willkürverbot ist verletzt, wenn für die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den neben Art. 3 GG betroffenen Freiheitsrechten und aus der Ungleichbehandlung von Personengruppen ergeben. Zudem verschärfen sich die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern.

Im Bereich des Besoldungsrechts hängt die Zulässigkeit einer Differenzierung davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 u.a. – juris Rn. 81 ff. m.w.N.).

Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, ist nur die Überschreitung äußerster Grenzen zu beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 u.a. – juris Rn. 85 m.w.N.; st. Rspr.).

Die vom Kläger beanstandete Zuordnung des Amtes einer Richterin bzw. eines Richters am Finanzgericht zur einer anderen, nämlich höheren Besoldungsgruppe als derjenigen des Amtes einer Richterin bzw. eines Richters am Verwaltungsgericht im Land Brandenburg hält sich in diesen dem Landesgesetzgeber gezogenen Grenzen.

Der Brandenburger Besoldungsgesetzgeber hat die vom Bundesgesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 28. Mai 1975 (BGBl. I S.1173) vorgenommene und bis zum Übergang der Zuständigkeit der Besoldungsgesetzgebung auf die Länder im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 beibehaltene Zuordnung des Amtes eines Richters am Finanzgericht zu Besoldungsgruppe R 2 – im Unterschied zu der Verortung der Ämter eines Richters am Amts-, Arbeits-, Land-, Sozial- oder Verwaltungsgerichts in Besoldungsgruppe R 1 – in Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III zum BBesG) im Brandenburgischen Besoldungsgesetz fortgeschrieben. Er konnte dies ohne weitere Begründung tun. Die das Bisherige fortführende Entscheidung unterlag nicht der vom Bundesverfassungsgericht für die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen und strukturelle Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln erkannten prozeduralen Begründungspflicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – juris Rn. 165 und Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 96 f.).

Die Bewertung des Amtes eines Richters bzw. einer Richterin am Finanzgericht mit der Besoldungsgruppe R 2 findet ihren sachlichen, normativen Grund in der bundesgesetzlichen (Art. 108 Abs. 6 GG) Ausgestaltung der Finanzgerichtsbarkeit in der Finanzgerichtsordnung. Der Gesetzgeber hat 1965 die Finanzgerichte in einer zweistufig aufgebauten Finanzgerichtsbarkeit in den Rang eines oberen Landesgerichts gehoben. Die Finanzgerichte entscheiden als obere Landesgerichte (§ 2 FGO) im ersten Rechtszug (§ 35 FGO). Für sie gilt die Senatsverfassung (§ 5 Abs. 2 FGO). Gegen ihre Entscheidungen ist nur der Rechtszug zum Bundesfinanzhof gegeben (§ 36 FGO). Sie stehen innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit rangmäßig den anderen oberen Landesgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, Oberlandesgerichten, Landessozialgerichten und den Landesarbeitsgerichten grundsätzlich gleich (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 173/66 u.a. – juris Rn. 92). Der Besoldungsgesetzgeber darf diese den Finanzgerichten vom Bundesgesetzgeber beigemessene Bedeutung bei der besoldungsrechtlichen Ämterbewertung nachvollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 173/66 u.a. – juris Rn. 89 f.).

Der Bundesgesetzgeber hatte mit der Hebung der Finanzgerichte von Anfang an die besoldungsrechtliche Vorstellung verbunden, dass die Änderung der Gerichtsverfassung Stellenanhebungen durch die Landesgesetzgeber auslöst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 173/66 u.a. – juris Rn. 89 unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien). Die in den sechziger Jahren für die Besoldung zuständigen Landesgesetzgeber hatten nicht in Frage gestellt, dass aus dem veränderten Status der Finanzgerichte besoldungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen waren. Sie hatten die Richter an den Finanzgerichten allerdings nicht besoldungsrechtlich den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten völlig gleichgestellt. Die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden von Richtern an Finanzgerichten hat das Bundesverfassungsgericht in dem bereits zitierten Beschluss zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat aus der rangmäßigen Gleichstellung der Finanzgerichte mit den anderen oberen Landesgerichten nicht das strikte Gebot gefolgert, die Richter an den Finanzgerichten besoldungsrechtlich völlig mit den Richtern an diesen Gerichten gleichzustellen. Unter Betonung des auf das Willkürverbot reduzierten eigenen Prüfungsmaßstabs hat es in dem Umstand, dass die Finanzgerichte unter den oberen Landesgerichten insofern eine besondere Stellung einnehmen, als sie kein Rechtsmittelgericht sind, einen tragfähigen sachlichen Grund für die beanstandeten Besoldungsdifferenzen gesehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 173/66 u.a. – juris Rn. 92 f.).

Der Kläger sieht in dieser Entscheidung zu Unrecht seine Rechtsposition bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Zweifel daran gelassen, dass der aus dem Gerichtsverfassungsrecht folgende Rang eines Gerichts bei der besoldungsrechtlichen Einordnung der dort tätigen Richter zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 173/66 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Der Rang eines Gerichts soll sich im Hinblick darauf, dass dem Richter ein seinem Amt und seiner damit verbundenen Verantwortung angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist, auch in der Besoldung widerspiegeln (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 173/66 u.a. – juris Rn. 89). Das Bundesverfassungsgericht hat die rangmäßige Gleichstellung der Finanzgerichte mit den übrigen Landesobergerichten festgestellt und gerade nicht dadurch in Frage gestellt gesehen, dass die Finanzgerichte keine Rechtsmittelgerichte sind. Es hat die Erwägung, „dass die Tätigkeit am Finanzgericht an einem oberen Landesgericht ‘am Ende‘ zur selben Besoldung führen muss, wie sie den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten zusteht“, ausdrücklich für sachlich vertretbar erklärt (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 173/66 u.a. – juris Rn. 95).

Der Bundesbesoldungsgesetzgeber konnte seine Bewertungsentscheidung im Jahr 1975, mit der er – an den Rang der Finanzgerichte als obere Landesgerichte anknüpfend – die Richter an den Finanzgerichten den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten besoldungsrechtlich gleichgestellt hat, auf dem sicheren Boden dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung treffen. Diese gilt bis heute mit Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) fort. Die Verhältnisse haben sich seither nicht in einer Weise verändert, dass die Entscheidung diesen nicht mehr gerecht würde und für den Senat Veranlassung bestünde, das Bundesverfassungsgericht erneut mit der besoldungsrechtlichen Einordnung der Richter an den Finanzgerichten zu befassen. Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Entscheidung die normative Betrachtung der gerichtsverfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Finanzgerichtsbarkeit in der Finanzgerichtsordnung zugrunde gelegt. Diese gilt, soweit hier wesentlich, unverändert fort. Insbesondere sind die Finanzgerichte weiterhin obere Landesgerichte. Das mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. I/04, [Nr.13], S. 281, 283) errichtete Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist sogar gemeinsames Fachobergericht für zwei Länder. Die den Finanzgerichten vom Gesetzgeber mit dem Rang eines oberen Landesgerichts weder damals noch heute lediglich „pro forma“ beigemessene Bedeutung trägt weiterhin die Verortung des Amtes eines Richters/einer Richterin am Finanzgericht in Besoldungsgruppe R 2 gegenüber derjenigen eines Richters/einer Richterin am Verwaltungsgericht in Besoldungsgruppe R 1.

Ergibt die normative Betrachtung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen tragfähigen sachlichen Grund für die höhere besoldungsrechtliche Einstufung der Richter am Finanzgericht als diejenige der Richter an den übrigen erstinstanzlichen Gerichten eines Landes, kam es dem Bundesverfassungsgericht 1969 und kommt es heute nicht auf die von dem Kläger schriftsätzlich für erforderlich gehaltenen tatsächlichen Ermittlungen zu den Anforderungen an, die an einen Richter am Finanzgericht und einen Richter am Verwaltungsgericht gestellt werden, etwa in welchem Umfang diese als Einzelrichter entscheiden, in welchem Maße ihre Entscheidungen abschließend oder einer Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht unterworfen sind und welche Fachkenntnisse von Ihnen gefordert sind. Entsprechend hat der Kläger nach Erörterung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung von seinem schriftsätzlich angekündigten Zurückverweisungsantrag Abstand genommen, den er mit dem Erfordernis einer umfangreichen Beweisaufnahme, die erstinstanzlich aufgrund von Verfahrensmängeln unterbliebenen sei, begründet hatte, und hat auch keine Beweiserhebung durch den Senat beantragt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.