Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Zurruhesetzung, Feuerwehrbeamter, Feuerwehrdienstfähigkeit, Lungenkrankheit,...

Zurruhesetzung, Feuerwehrbeamter, Feuerwehrdienstfähigkeit, Lungenkrankheit, amtsärztliches Gutachten, Zuständigkeit des amtsärztlichen Dienstes, Verfahrensfehler, Mitwirkung des Personalrats, Aufklärungspflicht


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 10.04.2024
Aktenzeichen OVG 4 N 36/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0410.OVG4N36.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 68 Abs 1 Nr 6 PersVG, § 10 Abs 1 BbgGDG, § 26 Abs 1 BeamtStG, § 43 Abs 1 LBG, § 116 LBG, § 117 Abs 1 LBG

Leitsatz

Der amtsärztliche Dienst ist ohne Weiteres für die Begutachtung mutmaßlich dienstunfähiger Beamter des Landes Brandenburg zuständig.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. März 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf über 35.000 bis 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Gericht prüft nur die vom Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an dessen Darlegungen hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Ziel, den Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufzuheben, zu Recht abgewiesen.

1. Der Kläger macht zu Unrecht Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Für die Zulassung der Berufung aus diesem Grund müsste ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht werden und vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 20).

Der Kläger nennt die angeblichen Verfahrensverstöße des Verwaltungsgerichts nicht gesondert, sondern bezieht sich pauschal auf die im Abschnitt über ernstliche Richtigkeitszweifel „gerügten und im einzelnen genannten Verfahrensmängel“. In jenem Abschnitt werden dem Verwaltungsgericht indes im Wesentlichen Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorgeworfen. Der Kläger hält zudem das zweite amtsärztliche Gutachten für nicht verwertbar und die Amtsärztin bei dessen Abfassung für nicht unvoreingenommen, unparteilich und objektiv. Die Verwertung des Gutachtens ohne Anhörung der Amtsärztin als sachverständige Zeugin scheide aus. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Beweisantrag zu deren Vernehmung abgelehnt, ohne die Widersprüche zum Erstgutachten vollständig und nachvollziehbar aufzuklären. Der Kläger rügt zusammenfassend die Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht als unvollständig, weswegen ein faires Gerichtsverfahren nicht gesichert gewesen sei.

Die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist ein Verfahrensfehler (Happ, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 2022, § 124 Rn. 48; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191). Eine Rüge von Aufklärungsmängeln erfordert allerdings die schlüssige Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen, welche Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch muss der Rechtsmittelführer entweder vortragen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 1 B 50.23 – juris Rn. 9). Geht es um die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, ist darzulegen, warum auf der Grundlage der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (§ 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO; siehe BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 BN 1.22 – juris Rn. 29).

An alldem fehlt es. Der Kläger hat weder die Amtsärztin in der ersten Instanz wegen Befangenheit abgelehnt noch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens förmlich beantragt (§ 86 Abs. 2 VwGO) mit dem Ziel, seine angebliche Dienstfähigkeit zu erweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 23.15 – juris Rn. 4). Er zeigt nicht auf, dass sein stattdessen in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ohne Stütze im Prozessrecht abgelehnt worden und die angestrebte Beweisaufnahme für die zu treffende Entscheidung erheblich sei. Der Kläger hatte die Vernehmung der Amtsärztin „als Zeugin“ beantragt darüber, wie sie zu der amtsärztlichen Befundung am 13. November 2019 gelangt sei, obwohl in der Begutachtung vom 7. Oktober 2019 noch die uneingeschränkte Dienstfähigkeit attestiert worden sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit protokollierter ausführlicher Begründung abgelehnt, die auf drei selbständig tragende Erwägungen gestützt ist. Davon betrifft eine Erwägung den vom Kläger gerügten Widerspruch der beiden Gutachten. Das Gericht ist auf die amtsärztliche Erläuterung vom 30. August 2022 eingegangen, wonach die Amtsärztin die sich an die Tätigkeit eines Oberbrandmeisters knüpfenden Anforderungen neu bewertet habe; entgegen ihrer früheren Annahme könne auch ein Oberbrandmeister Rauchgasbelastungen ausgesetzt sein, was für den lungenkranken Kläger nicht in Frage komme. Der Kläger hält in seinem Zulassungsantrag dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene unsubstantiierte Auffassung entgegen, die Widersprüche zum Erstgutachten seien nicht vollständig und nachvollziehbar aufgeklärt. Eine Auseinandersetzung mit den zwei weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts fehlt ganz.

2. Der Kläger macht vergeblich ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 – OVG 4 N 24.19 – juris Rn. 1).

Der Kläger irrt, wenn er seine Dienstunfähigkeit allein an § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG messen lassen will. Wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG ergibt, können für Gruppen von Beamtinnen und Beamten besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Das ist mit der Regelung der Polizeidienstfähigkeit in § 116 Abs. 1 LBG geschehen, einer nach § 117 Abs. 1 Satz 1 LBG im feuerwehrtechnischen Dienst entsprechend anzuwendenden Norm. Demgemäß ist ein Beamter des feuerwehrtechnischen Diensts dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den feuerwehrtechnischen Dienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Feuerwehrdienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

Der Kläger fordert zu Unrecht eine Ausfüllung der Gesetzesbestimmung über die Dienstfähigkeit durch weitere Normen oder landesrechtliche Verwaltungsvorschriften. Es ist vielmehr höchstrichterlich geklärt, dass Maßstab der Feuerwehrdienstfähigkeit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Feuerwehrbeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde ist, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes sind. Der Feuerwehrbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (entsprechend zur Polizeidienstfähigkeit BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 10; Heid, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand Oktober 2023, § 26 BeamtStG Rn. 3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hält keine weiteren untergesetzlichen Vorschriften für notwendig, erkennt vielmehr auf die volle gerichtliche Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Dienstunfähigkeit (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 20). Eine – vom Kläger im Bundesrecht gefundene, für Brandenburg vermisste – Verwaltungsvorschrift wäre wegen ihrer Innenrechtswirkung nicht in der Lage, die gerichtliche Überprüfung der Eignung anhand der §§ 116 f. LBG zu modifizieren.

Die vom Kläger vermisste Zustimmung des Personalrats ist, anders als er meint, keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung. Der von ihm zitierte § 61 Abs. 8 PersVG steht in der Vorschrift über das Mitbestimmungsverfahren. Geht es um Mitbestimmung, kann eine Maßnahme grundsätzlich nur nach der Zustimmung des Personalrats getroffen werden (§ 61 Abs. 1 PersVG). Eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag bedarf jedoch nicht der Mitbestimmung des Personalrats, sondern ist lediglich ein Fall der Mitwirkung (siehe § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG sowie die Überschrift dieser Norm). Wie § 67 PersVG über das Mitwirkungsverfahren verdeutlicht, ist eine Zustimmung des Personalrats nicht erforderlich. Die Einigungsstelle kann lediglich im Mitbestimmungsverfahren unter näher geregelten Voraussetzungen angerufen werden (§ 61 Abs. 8 PersVG), nicht im Mitwirkungsverfahren (vgl. § 67 PersVG).

Der Kläger bestreitet zu Unrecht die Zuständigkeit des amtsärztlichen Dienstes zur Begutachtung der Dienstfähigkeit des Klägers. Dessen Kompetenz ergibt sich speziell aus § 10 Abs. 1 BbgGDG. Diese Vorschrift geht der Regelung in § 43 LBG vor, nach der der zuständige Arzt für die Begutachtung erst noch zu bestimmen ist (siehe auch § 116 Abs. 2 LBG). Die jüngeren Beamtengesetze haben die frühere Allzuständigkeit des amtsärztlichen Dienstes zugunsten weiterer, noch zuzulassender Ärzte aufgelöst (siehe Hebeler, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 48 Rn. 3). Der brandenburgische Gesetzgeber hat den amtsärztlichen Dienst nicht seiner bisherigen Zuständigkeit (gemäß § 115a LBG a.F.) entheben wollen; andernfalls hätte er § 10 Abs. 1 BbgGDG geändert. Es kommt hinzu, dass der in § 43 Abs. 1 Satz 3 LBG zur Gutachterbestimmung für die Beamten der kommunalen Dienstherren autorisierte Kommunale Versorgungsverband Brandenburg mit Rundschreiben 1/2011 – Versorgungskasse – (vom Februar 2011) feststellte, dass die Amtsärzte nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 43 LBG für die Begutachtung ohne Weiteres zuständig sind. Durfte der amtsärztliche Dienst den Kläger begutachten, ist dessen Gutachten formell verwertbar.

Auch die Einwände des Klägers gegen die materielle Verwertung des Gutachtens durch das Verwaltungsgericht ziehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, wie es zum Bewertungswechsel der Amtsärztin bei ihrer zweiten Begutachtung gekommen ist. Sie hat die medizinische Einschätzung der vom Kläger selbst eingeräumten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht geändert, sondern lediglich ihre Fehlvorstellung aufgegeben, dass der Kläger als Schichtleiter im Unterschied zu anderen Feuerwehrbeamten keinen bei einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung mit einer Störung der Atmungsfunktion unverantwortlichen Gefahren ausgesetzt sei. Das Verwaltungsgericht verweist nachvollziehbar darauf, dass die Bedingungen einer städtischen Feuerwehr mit einigen wenigen Feuerwehrbeamten es realistischerweise nicht zuließen, dass ein Oberbrandmeister sich mit der Koordination und Leitung fernab eines Gefahrenherds begnüge.

Davon abgesehen ist – wie ausgeführt – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Feuerwehrbeamter zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein muss, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Darin unterscheidet sich die Feuerwehrdienstfähigkeit (Polizeidienstfähigkeit) von der allgemeinen Dienstfähigkeit. Diese ist auch dann noch gegeben, wenn vor dem Hintergrund der Verwendungsbreite ein leidensgerechter amtsangemessener Dienstposten vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 21; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Juli 2015, BeamtStG § 26 Rn. 19). Es kommt wegen der Besonderheit der Feuerwehrdienstfähigkeit nicht darauf an, alle Dienstposten eines Oberbrandmeisters im abstrakt-funktionellen Sinne im amtsärztlichen Gutachten zu berücksichtigen. In dem vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 – geht es um die allgemeine Dienstfähigkeit eines Inspektors, nicht um die Feuerwehrdienstfähigkeit bzw. Polizeidienstfähigkeit. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass das Statusamt eines Oberbrandmeisters in keiner denkbaren Verwendung etwas mit Brandgefahren zu tun habe.

Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Begutachtung das internistisch-pneumologische Fachgutachten von Dr. einbezogen habe. Im Ergebnisteil des ausführlichen Fachgutachtens heißt es, die COPD des Klägers sei fortgeschritten mit irreversiblem Emphysem; der Zustand sei nicht besserungsfähig. Wenn der Kläger sich demgegenüber auf die Bescheinigung der Rehaklinik bezieht, er sei nach der Entlassung dienstfähig, zieht das die Richtigkeit der amtsärztlichen Begutachtung nicht in Zweifel. Der Kläger verwechselt die allgemeine Dienstfähigkeit, die ihm auch von der Amtsärztin bescheinigt wurde, mit der Feuerwehrdienstfähigkeit, die dem Kläger irreversibel fehlt.

Schließlich lässt der Kläger mit dem erneuten Vorbringen, er hätte wie vom Personalrat angeregt anstelle von Herrn nach dessen späterem Ausscheiden im Innendienst verwendet werden können, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufkommen. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung der beklagten Stadt für rechtmäßig gehalten, dass nur zwei Stellen in ihrem gehobenen nichttechnischen Dienst unbesetzt seien, für welche der Kläger im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nicht die Voraussetzungen erfülle. Die Begründung des Zulassungsantrags lässt nicht erkennen, welcher Art der Dienstposten von Herrn gewesen ist. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang die Anhörung des Personalrats, die sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen musste, für geboten hält, hätte er in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag stellen müssen.

3. Der Kläger nimmt unzutreffend besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) an. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. März 2017 – OVG 10 N 21.14 – juris Rn. 16 und vom 15. August 2019 – OVG 11 N 118.17 – juris Rn. 15). Daran fehlt es; der Kläger bezieht sich lediglich pauschal auf die „vorgenannten Ausführungen“. Abgesehen davon sind die Zurruhesetzungsstreitigkeiten von Beamten wegen vom Dienstherrn erkannter Dienstunfähigkeit für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gängige und vergleichsweise überschaubare Verfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).