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Richterin am Arbeitsgericht (Besoldungsgruppe R 2), Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Statusamt, Aufgabenbereich, Funktion, Direktorin des Arbeitsgerichts, Freihaltung begehrt zwecks amtsangemessener Beschäftigung, einstweilige Anordnung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 05.04.2024
Aktenzeichen OVG 4 S 54/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0405.OVG4S54.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 38 BbgBesG

Leitsatz

Das Statusamt einer brandenburgischen Richterin am Arbeitsgericht als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors (Besoldungsgruppe R 2) unterscheidet sich vom Statusamt einer Direktorin des Arbeitsgerichts (Besoldungsgruppe R 2 ohne Amtszulage).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. November 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die von der Antragstellerin fristwahrend dargelegten Gründe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Daran gemessen hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die Beförderung der Beigeladenen zur Direktorin des Arbeitsgerichts am Arbeitsgericht vorläufig bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung zu untersagen.

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei die Direktorin des Arbeitsgericht gewesen bis zu dessen Auflösung im Jahr 2011 und habe ihre Zustimmung zur Verwendung als Richterin am Arbeitsgericht als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors (Besoldungsgruppe R 2) gegeben unter dem Vorbehalt, dass ihr das Amt einer Direktorin des Arbeitsgerichts übertragen werde, sobald ein solches in Brandenburg frei geworden sei. Dementsprechend hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 beantragt, ihr eine ihrem Statusamt entsprechende Funktion zu übertragen, und den Antrag in der Begründung dahingehend präzisiert, dass ihrem Anspruch nur durch die Übertragung der zum 1. November 2023 vakanten Funktion der Direktorin des Arbeitsgerichts entsprochen werden könne. Gegen die Ablehnung dieses Antrags durch Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 29. August 2023 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. September 2023 Widerspruch eingelegt, der noch nicht beschieden ist.

Die Antragstellerin zeigt mit diesem Vorbringen nicht eine Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Sie irrt, wenn sie der Direktorin des Arbeitsgerichts nicht ein anderes Statusamt, sondern nur eine andere Funktion beimisst.

Richter haben einen Anspruch auf Übertragung eines ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsangemessenen Aufgabenbereichs". Dementsprechend können sie verlangen, dass ihnen Funktionsämter – zum einen ein abstrakt-funktionelles und zum anderen ein konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten – übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Zum Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gehört ein Anspruch auf einen bestimmten Aufgabenkreis innerhalb des statusgemäßen Aufgabenspektrums (so zum Anspruch von Beamten BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4.19 – juris Rn. 24 m.w.N.). Das Statusamt wird jedenfalls durch die Amtsbezeichnung und die zugewiesene Besoldungsgruppe bestimmt (und bei Beamten zudem durch die Laufbahn, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 – juris Rn. 10 und vom 15. Dezember 2021 – 2 A 1.21 – juris Rn. 26). Die Ämter der brandenburgischen Richterinnen und Richter und ihre Besoldungsgruppen sind gemäß § 38 BbgBesG in der Besoldungsordnung R (Anlage 3 des Gesetzes) geregelt. Das Statusamt der Antragstellerin ist das einer Richterin am Arbeitsgericht (als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors), wie es in Anlage 3 im Abschnitt der Besoldungsgruppe R 2 aufgelistet ist (mit der gesetzlichen Anmerkung: an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen). Im selben Abschnitt wird das Amt einer Direktorin des Arbeitsgerichts angeführt (mit der gesetzlichen Anmerkung: an einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8). Es handelt sich nach der Regelung des brandenburgischen Gesetzgebers um zwei verschiedene Ämter (Statusämter) mit derselben Besoldungsgruppe. Mit einer Verwendung als Direktorin des Arbeitsgerichts würde die Antragstellerin nicht amtsangemessen, sondern außerhalb des statusgemäßen Aufgabenspektrums beschäftigt.

Die Antragstellerin misst auch zu Unrecht den angeblichen Absprachen über ihre zukünftige Wiederverwendung als Direktorin des Arbeitsgerichts, die vom Antragsgegner bestritten werden, rechtliche Bedeutung für den von ihr geltend gemachten Anspruch bei. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine derart definierte Zusicherung fehlt hier.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).