Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 26.03.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 L 22/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0326.OVG5L22.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 52 Abs 1 GKG , § 68 Abs 1 Satz 1 GKG , § 32 Abs 2 RVG, Ziffer 36.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2023 wird geändert.
Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht erhobene und zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass der kumulativen Anfechtung des Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien sowie des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände zu Grunde liegen, die nach Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Streitwert von jeweils 15.000,00 EUR zu bemessen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2023 - OVG 5 L 3/23 -; ebenso für zwei erfolglose Prüfungsversuche im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung VGH München, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 7 ZB 08.1706 u.a.-, juris Rn 10). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Ablegen des ersten und sodann des zweiten und letzten Prüfungsversuchs um ein einheitliches Prüfungsverfahren handele, trägt eine Streitwertfestsetzung von lediglich 15.000,00 EUR nicht. Jede dieser Prüfungen ist geeignet, im Falle ihres Bestehens das Prüfungsverfahren abzuschließen und der Klägerin den Berufszugang unmittelbar zu ermöglichen, und kann im Falle ihres Nichtbestehens selbständiger Verfahrensgegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein, die den Ansatz eines eigenständigen Streitwertes im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs rechtfertigt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 19 E 507/21 -, juris Rn. 11, für das erstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen). Mit Blick darauf hält der Senat nicht mehr an seiner in dem Beschluss vom 13. Februar 2020 - OVG 5 L 18.19 - geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).