Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 21.03.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 N 37/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0321.OVG10N37.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34 Abs 1 BauGB, § 16 BauNVO |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines zehngeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück X in Berlin-Lichtenberg. Ihren Antrag vom 22. November 2018, mit dem sie für mehrere Gebäudevarianten die planungsrechtliche Zulässigkeit nach der jeweiligen Art bzw. dem Maß der baulichen Nutzung, der zu überbauenden Grundstücksfläche und der Bauweise erfragte, lehnte das Bezirksamt Lichtenberg mit Vorbescheid vom 21. November 2019 ab, soweit nach der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung gefragt worden war. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2020 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 20. April 2021 abgewiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist von der Klägerin angeführten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nach den von der Klägerin dargelegten Gründen nicht vor (dazu im Folgenden 1.). Einen Verfahrensmangel hat die Klägerin bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).
1. Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75.22 - juris Rn. 4 m.w.N.). Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, welche die Begründung des Urteils zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung in Frage stellen.
a. Soweit die Antragsbegründung rügt, das Verwaltungsgericht stelle im Rahmen der Prüfung des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen von der Norm abweichenden Obersatz auf und gelange daher zu einem unzutreffenden Ergebnis, setzt sie sich bereits nicht vertieft mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Zulassungsvorbringen findet lediglich insoweit eine Grundlage in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, als es dort (Seite 6 EA) formuliert, das Bauvorhaben Variante 3 der Klägerin füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein und sei daher planungsrechtlich unzulässig. Dies ist ersichtlich das den weiteren Ausführungen vorangestellte Subsumtionsergebnis und nicht der Obersatz der gerichtlichen Prüfung. Dieser ist in dem unmittelbar vorausgehenden Satz zu finden, in dem die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vollständig zitiert wird. Auch in dem dem zuvor zitierten Satz unmittelbar nachfolgenden Satz spricht das Verwaltungsgericht von dem Einfügen in die „Eigenart der näheren Umgebung“ und nicht lediglich von dem Einfügen in die nähere Umgebung.
b. Auch bei einer materiellen Betrachtungsweise greift das Zulassungsvorbringen nicht durch. Es zeigt nicht in schlüssiger Weise auf, dass das Verwaltungsgericht das Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung abweichend von seinem eigenen Obersatz bzw. den ober- und höchstrichterlichen Maßstäben prüft. Ausgangspunkt der Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung ist, dass als Bezugsgrößen zur Ermittlung der prägenden Wirkung die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks in ihrem gesamten Erscheinungsbild, das durch die Merkmale Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche bestimmt werde, zueinander in Beziehung zu setzen seien (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 -, juris Rn. 17). Auf der Grundlage von Luftbildern sowie des durchgeführten Ortstermins stellt das Gericht sodann maßgeblich auf den Baublock zwischen dem Volkspark Prenzlauer Berg im Westen, den Flüchtlingsunterkünften und der Kleingartenanlage im Norden, dem X. Weg im Osten und der P. Straße im Süden ab. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken könne und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge oder doch beeinflusse (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, juris Rn. 33), wobei die Bestimmung nicht schematisch, sondern nur unter Würdigung der gesamten städtebaulichen Situation erfolgen dürfe. Die für die einzelnen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien jeweils gesondert zu bestimmende nähere Umgebung sei für das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche wegen der geringeren wechselseitigen Auswirkungen im Regelfall enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 7; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 39).
Demgegenüber zeigt das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig auf, weshalb die Reichweite der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anders als vom Verwaltungsgericht angenommen in einem weitergehenden Umgriff zu bestimmen sein sollte.
Dazu im Einzelnen:
aa. Ohne durchgreifenden Erfolg wendet die Klägerin gegenüber der Ermittlung des prägenden Maßes der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht ein, dass das Lagerhaus („Selfstorage“) auf dem Grundstück X. „mit einer Höhe von über 25 Metern“ und einer Tiefe, die die Tiefe des angefragten Gebäudes übersteige, von dem 70 Meter entfernten Vorhaben-grundstück aus deutlich wahrnehmbar sei und dieses daher präge. Dieses Vorbringen genügt teilweise bereits nicht den an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu stellenden Anforderungen. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren keine Feststellungen zu der Höhe des Lagerhauses getroffen. Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Juli 2021 vorgelegte Aufnahme des Gebäudes zeigt zudem, dass dieses im hinteren, der Straße „X. Weg“ abgewandten Teil mit mehr als der Hälfte seiner Grundfläche eine deutlich niedrigere Höhe aufweist als der der Straße zugewandte Teil des Gebäudes. Die Aufnahmen der straßenseitigen Gebäudefront in „Google Street View“ lassen eine Höhe von über 25 Metern darüber hinaus zweifelhaft erscheinen, wobei dies aus den nachfolgend ausgeführten Gründen dahingestellt bleiben kann.
Unabhängig davon greift das Zulassungsvorbringen – die vorgetragenen tatsächlichen Angaben als zutreffend unterstellt – auch rechtlich nicht durch. Es lässt im Ausgangspunkt bereits Darlegungen dazu vermissen, um welche Flächen der von dem Verwaltungsgericht angenommene räumliche Umgriff zu erweitern sein sollte und greift ein Gebäude in räumlicher Nähe des Vorhabengrundstücks isoliert heraus. Zwar darf bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung nicht schematisch auf den innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblock abgestellt werden, sondern sind die Grenzen der näheren Umgebung nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation und den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 40). Die Klägerin legt jedoch nicht schlüssig dar, weshalb nach der konkreten städtebaulichen Situation des Vorhabengrundstücks das Lagerhaus in die maßstabgebende nähere Umgebung einzubeziehen sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat als Grenze dieser Umgebung im Norden die Kleingartenanlage „____“ angesehen. Diese ist – da die betreffenden Anlagen und Flächen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen – eher dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 -, juris Rn. 11 f.) und bildet daher eine auch optisch deutlich wahrnehmbare Zäsur zwischen dem ehemaligen Busstellplatz und dem westlich daran angrenzenden Wohnblock einerseits und den gewerblich genutzten Grundstücken X., und andererseits.
Warum das Lagerhaus dennoch zur maßstabbildenden näheren Umgebung zählen soll, legt die Klägerin nicht überzeugend dar. Entgegen ihrer Annahme vermittelt die Wahrnehmbarkeit des Lagerhauses vom Vorhabengrundstück aus für sich genommen keine Zugehörigkeit zur näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Abgrenzung der näheren Umgebung knüpft zwar ausschließlich an äußerlich erkennbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse an, maßgeblich ist jedoch deren wechselseitige Beeinflussung bzw. Prägung, die anhand einer wertenden Betrachtung zu bestimmen ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 13). Das Lagerhaus ist schon deshalb nicht vorrangig bei der Bestimmung der prägenden Umgebung in den Blick zu nehmen, weil es nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient. Mit den Begriffen der „Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen“, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 21) lediglich Hilfskriterien formuliert, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks „in aller Regel“ beurteilt werden kann. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls. Diese hat das Verwaltungsgericht vorliegend dahingehend gewürdigt, dass das Vorhabengrundstück seine Prägung hinsichtlich des Maßes der Bebauung durch den westlich gelegenen, u-förmigen Wohnkomplex erfahre, dessen Kubatur sich anders als die höhere Wohnbebauung der südlich der B. Straße gelegenen Großsiedlung „___“ als Maßstab förmlich anbiete und nur durch eine schmale Erschließungsstraße und den Parkplatz der Kleingartenanlage von der Busstellplatzanlage getrennt werde. Demgegenüber überzeugt es nicht, wenn die Klägerin einem außerhalb des Baublocks gelegenen, nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Lagerhaus allein wegen seiner Höhe und seiner Entfernung zum Vorhabengrundstück prägende Wirkung beimisst.
Die Annahme der Klägerin, das Lagerhaus besitze prägende Wirkung, vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, weil das Gebäude innerhalb der nordwestlich an die Kreuzung X. Weg / L. Straße angrenzenden Bebauung einen Solitär darstellt. Es kontrastiert deutlich in seiner Grundfläche, seiner Höhe und der Art der Bebauung mit der kleingärtnerischen Nutzung sowie der Autovermietung einschließlich Parkplatz, welche im Süden, Westen und Norden unmittelbar an das Grundstück X. angrenzen. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist zwar alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt. Daher darf auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung nicht von vornherein außer Acht gelassen werden. Da die Betrachtung jedoch auf das Wesentliche zurückzuführen ist, muss alles ausgeblendet werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Außer Betracht bleiben singuläre Anlagen, die nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder die in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen, weil sie quantitativ oder qualitativ völlig aus dem Rahmen herausfallen und deshalb wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 -, juris Rn. 38 m.w.N.). Dass das Lagerhaus angesichts dessen abweichend von dem ersten Anknüpfungspunkt des Baublocks, trotz seiner Abtrennung durch die kleingärtnerische Nutzung und trotz seines singulären Charakters prägende Wirkung für das Vorhabengrundstück haben soll, ist entgegen der Auffassung des Zulassungsvorbringens gerade nicht offensichtlich, sondern bedürfte gewichtiger Gründe. Gründe von derartigem Gewicht zeigt die Klägerin allein mit dem Hinweis auf die räumliche Nähe zum Vorhabengrundstück und die Höhe des Lagerhauses nicht auf.
Schließlich genügt es für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht schon, dass Vorhaben und Referenzobjekt nur in einem Maßfaktor – hier der Gebäudehöhe – übereinstimmen. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung sind die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor könnte dazu führen, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dass das angefragte Bauvorhaben abgesehen von der Gebäudehöhe auch bei kumulierender Betrachtung der absoluten Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe den Maßstäben des Lagerhauses entspricht, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet die Klägerin schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich in nicht nachvollziehbarer Weise mit der Frage einer prägenden Wirkung des Lagerhauses überhaupt nicht befasst. Zwar trifft es zu, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren sich zu dem Lagerhaus nicht verhält, während es in dem Urteil vom 20. April 2021 in dem Parallelverfahren VG 13 K 70.19 das Lagerhaus für maßstabgebend in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche gehalten hat, worauf die Klägerin auch zutreffend hinweist. Das prozessuale Verhalten der Klägerin hat dem Verwaltungsgericht jedoch auch keinen Anlass gegeben, sich im vorliegenden Verfahren näher mit dem Lagerhaus zu befassen. Im Rahmen des Ortstermins am 20. April 2021, bei dem die Verfahren VG 13 K 70.19 und VG 13 K 278.20 sowie ein weiteres Verfahren gemeinsam verhandelt worden sind, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf das Lagerhaus auf dem Grundstück ___ sowie darauf hingewiesen, dass dieses bei dem Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche zu berücksichtigen sei. Dass die Klägerin das Lagerhaus auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für prägend hält, kommt jedenfalls nicht in ihrem aktenkundigen erstinstanzlichen Vorbringen, sondern erstmals in ihrem Zulassungsvorbringen vom 9. Juli 2021 klar zum Ausdruck. Aus den vorstehend ausgeführten Gründen musste sich das Lagerhaus dem Verwaltungsgericht auch nicht als möglicherweise prägende Bebauung aufdrängen, vielmehr hätte es – wie bereits ausgeführt – gewichtiger Gründe bedurft, dessen maßstabgebende Wirkung abweichend von dem naheliegenden ersten Zugriff auf die im Baublock vorhandene Bebauung anzunehmen. Bestand für das Verwaltungsgericht danach weder aufgrund des Vorbringens der Beteiligten noch auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Lagerhaus auf dem Grundstück X. hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung prägende Wirkung für das Vorhabengrundstück hat, bedarf es keines weitergehenden sachlichen Grundes dafür, dass es sich in den Entscheidungsgründen nicht weiter mit dieser Frage befasst hat.
Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 2021 (VG 13 K 70.19) eine prägende Wirkung des Lagerhauses hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche unter dem Gesichtspunkt einer freizuhaltenden vorderen Baugrenze angenommen hat, begründet für sich allein keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren. Eine inhaltliche Abweichung von der Rechtsprechung des eigenen Gerichts ist – anders als im Falle der Abweichung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte – kein Grund für die Zulassung der Berufung und liegt im Übrigen auch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist die maßstabbildende nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu bestimmen. Wenn die Rechtsprechung in Abgrenzung zu der Art der baulichen Nutzung für die übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in der Regel eine engere Grenzziehung befürwortet (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 -, juris Rn. 36), so bedeutet dies nicht etwa, dass die prägende nähere Umgebung im vorliegenden Fall für die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung zwingend identisch zu bestimmen wäre. Schließlich ist – obwohl die Kohärenz der erstinstanzlichen Rechtsprechung jenseits des Willkürverbots im Verfahren der Berufungszulassung nicht zu prüfen ist – darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in der Sache VG 13 K 70.19 für das Maß der baulichen Nutzung die nähere Umgebung in gleicher Weise wie im vorliegenden Verfahren abgegrenzt und das Einfügen eines zehngeschossigen Wohngebäudes ebenfalls verneint hat. Die abweichende Bestimmung der näheren Umgebung für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche hat das Verwaltungsgericht in dem Urteil VG 13 K 70.19 ausgehend vom Baublock und der nach seiner Auffassung wegen des Fehlens einer prägenden Bebauung dort notwendigen Einbeziehung eines weiteren Umkreises einschließlich des Lagerhauses und der Großsiedlung „___“ im Süden begründet. Eine insoweit willkürliche Entscheidungspraxis, d.h. das Fehlen eines erkennbaren sachlichen Grundes, hat die Klägerin demgegenüber nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Ob die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe darüber hinaus inhaltlich tragfähig sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
bb. Die Abgrenzung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht wird auch nicht dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass die Klägerin die zehngeschossigen Gebäude der Großsiedlung „___“ südlich der B. Straße als prägend bzw. vorbildgebend bezeichnet. Ihr Vorbringen genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, Beschluss vom 13. April 2018 - 15 ZB 17.342 -, juris Rn. 11).
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat die südlich gelegene Wohnbebauung der Großsiedlung ___ trotz der vorhandenen Sichtbeziehung nicht als prägend angesehen, weil das Vorhabengrundstück aufgrund seiner Einbettung nördlich der B.Straße seine Prägung durch den westlich gelegenen, u-förmigen Wohnkomplex erfahre, dessen Kubatur sich als Maßstab für die Bebaubarkeit förmlich anbiete und welcher nur durch eine schmale Erschließungsstraße und den Parkplatz der Kleingartenanlage von der Busstellplatzanlage getrennt werde. Die Struktur dieses sechsgeschossigen Wohnkomplexes mit einem zwar ausgedehnten, im Vergleich aber deutlich kleineren offenen Hof unterscheide sich deutlich von dem Wohnkomplex südlich B. Straße. Dieser weise durch die zehngeschossigen langen Zeilenbauten eine besonders hohe Wohndichte auf, welche durch die umgebenden Freiflächen aufgewogen werde. Durch die Anordnung der hohen Wohngebäude in einem großen Abstand zu den angrenzenden Straßen und um eine begrünte Fläche mit einer Ausdehnung von etwa 250 mal 275 Meter, die mit flachen Gebäuden der sozialen Infrastruktur bebaut sei, wirke der Komplex abgeschlossen und ohne Verbindung zu der im Vergleich kleinteiligen reinen Wohnbebauung nördlich der Straße, welcher zudem eine trennende Wirkung zukomme. Mit diesen erstinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander, sondern stellt der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre abweichende Würdigung des Sachverhalts entgegen.
cc. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Ausführungen im Zulassungsvorbringen in Bezug auf den westlich des Vorhabengrundstücks gelegenen, u-förmigen Wohnkomplex (S. 8 und 9 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2021) so zu verstehen sein sollten, dass diesem nach Auffassung der Klägerin keine prägende Wirkung zukomme. Das Verwaltungsgericht hat in den vorstehend unter bb. wiedergegebenen Erwägungen dargetan, weshalb es von einer prägenden Wirkung dieses Wohnkomplexes für das Vorhabengrundstück ausgeht. Ernstliche Zweifel daran werden von der Klägerin nicht mit dem Vorbringen dargelegt, mit der Errichtung des sechsgeschossigen Wohnkomplexes sei keine irgendwie geartete städtebauliche Planung und Absicht verbunden gewesen bzw. dieser sei singulär und könne einen städtebaulichen Charakter des Gebiets nicht begründen. Die Klägerin legt auch an dieser Stelle nicht dar, aus welchen Gründen ihre abweichende Auffassung gegenüber derjenigen des Verwaltungsgerichts vorzugswürdig sein sollte.
c. Erfolglos wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Überschreitung des aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Obersatz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, juris Rn. 47), ein ausnahmsweises Einfügen scheide aus, wenn die Überschreitung des Rahmens geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen, unzulässig verkürzt, wenn es ausführe, dass ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben zulässig sei, wenn es trotz der Überschreitung keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen hervorrufe. Dies überzeugt bereits deshalb nicht, weil das Zulassungsvorbringen selbst die Ausführungen des Verwaltungsgerichts an dieser Stelle unvollständig wiedergibt. Dieses hat an der betreffenden Stelle (Seite 8 f. EA) formuliert, ein Vorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es durch die Rahmenüberschreitung geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Mit dem von dem Zulassungsvorbringen nicht wiedergegebenen Adjektiv „bewältigungsbedürftig“ hat das Verwaltungsgericht das sachliche Kriterium der ausgleichsbedürftigen bodenrechtlichen Spannungen lediglich der von ihm zitierten Rechtsprechung folgend (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 57) sprachlich anders gefasst.
Das Verwaltungsgericht hat die von ihm zitierten Obersätze entgegen der Auffassung der Klägerin auch zur Anwendung gebracht. Es trifft schlichtweg nicht zu, dass das Verwaltungsgericht keine bodenrechtlich beachtlichen und ausgleichsbedürftigen Spannungen benenne oder beschreibe. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus (S. 9 EA), die Zulassung einer über 30 Meter hohen Bebauung würde einen Präzedenzfall schaffen, weil die städtebauliche Qualität der Bebauung der näheren Umgebung mit Gebäuden von geringerer Höhe und großzügig bemessenen, begrünten Freiflächen durch das deutlich voluminösere, höhere Vorhaben spürbar beeinträchtigt werde. Das Vorhaben wäre aufgrund seiner negativen Vorbildwirkung für die benachbarten, derzeit noch unbebauten Flächen des Baublocks geeignet, den bisher deutlich von dem benachbarten Wohnkomplex ablesbaren Maßstab für die maximale Höhe der baulichen Nutzung aufzulösen und das Gebiet nördlich der B. Straße in seinem bisherigen Charakter merklich zu verändern. Es entstünden sowohl eine städtebaulich relevante Situationsverschlechterung als auch ein Bedürfnis nach planerischer Steuerung der zukünftigen Bebauung.
Mit diesen Ausführungen benennt das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht anzunehmenden bodenrechtlich beachtlichen und bewältigungsbedürftigen Spannungen, mit denen sich das Zulassungsvorbringen auch auseinandersetzt. Warum die Klägerin gleichwohl meint, das Verwaltungsgericht habe die bodenrechtlich beachtlichen Wirkungen „weder ermittelt noch beschrieben“, ist nicht nachvollziehbar.
Wenn das Beschwerdevorbringen mit dieser Formulierung der Sache nach offenbar zum Ausdruck bringen möchte, die vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Gesichtspunkte stellten keine bodenrechtlich beachtlichen bewältigungsbedürftigen Spannungen dar, wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch dadurch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Dazu im Einzelnen:
aa. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit der Zulassung des Vorhabens werde ein Präzedenzfall geschaffen, wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifend infrage gestellt. Im Ausgangspunkt ist ihr zwar zuzugeben, dass jede Zulassung eines rahmenüberschreitenden Vorhabens einen Präzedenzfall darstellen, also eine gewisse Vorbildwirkung entfalten und dies allein einer ausnahmsweisen Zulassung nicht entgegenstehen kann. Das Verwaltungsgericht belässt es jedoch nicht bei der bloßen Feststellung eines Präzedenzfalls, sondern beschreibt im Anschluss daran, dass es die negative Vorbildwirkung des angefragten Vorhabens darin erblickt, dass es geeignet sei, den im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzuwendenden Maßstab für das Maß der Bebauung in dem Faktor der Gebäudehöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) für seine nähere Umgebung – d. h. das Gebiet zwischen dem Volkspark im Westen, der Sportanlage, den Flüchtlingsunterkünften und der Kleingartenanlage im Norden, dem X.Weg im Osten und der B. Straße im Süden – aufzulösen und damit dieses Gebiet in seinem bisherigen Charakter merklich zu verändern. Diese knapp gehaltenen, gleichwohl nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden von der Klägerin nicht durchgreifend dadurch infrage gestellt, dass nach ihrer Auffassung eine rahmenüberschreitende Bebauung, die ausnahmsweise zugelassen wird, den Maßstab für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung stets auflöse. Das trifft in dieser Allgemeinheit bereits nicht zu: Soweit die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung etwa dicht mit Gebäuden von einer bestimmten Höhe bebaut ist, kann ein höheres Gebäude, das diesen Rahmen überschreitet, in einer der letzten verbliebenen Baulücken beispielsweise zugelassen werden, ohne dass dieses den Rahmen überschreitende Vorhaben – als Solitär – in der Lage wäre, prägend auf die Umgebung einzuwirken. Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch anders: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das angefragte Vorhaben auf die benachbarten, derzeit noch unbebauten Flächen des Baublocks einwirken würde, weil es neben dem westlich gelegenen, u-förmigen sechsgeschossigen Wohnkomplex allein die maßstabgebende Bebauung in der ansonsten bis auf die barackenartigen Gebäude im Norden des ehemaligen Busstellplatzes unbebauten näheren Umgebung darstellen würde.
bb. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die städtebauliche Qualität der Bebauung der näheren Umgebung, welche sich durch eine begrenzte Höhe der langen Gebäuderiegel und das Vorhandensein äußerst großzügig bemessener, begrünter Freiflächen auszeichne, werde durch das angefragte Vorhaben spürbar beeinträchtigt. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Qualität werde durch die angefragten zehn Geschosse nicht beeinträchtigt, weil die Höhe eines Gebäudes das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche nicht berühre. Die Höhe des Gebäudes erlaube eine Begrünung der Umgebung nicht anders als bei einer sechsgeschossigen Bebauung. Auch diese Aussage ist für sich betrachtet zwar zutreffend, verfehlt aber den sachlichen Kern der Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Es ist davon ausgegangen, dass die Zulassung eines zehngeschossigen Gebäudes den Charakter der näheren Umgebung verändert, für den hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bislang ausschließlich der westlich gelegene sechsgeschossige Wohnkomplex mit den ihn umgebenden Grünflächen prägend gewesen ist. Die Zulassung eines u-förmigen Gebäudes mit einer Höhe von 31,7 Metern und Seitenlängen von 47, 49 und 79 Metern bei einer Gebäudetiefe von 14,50 Metern in einem ansonsten noch unbebauten Baublock, in dem das bislang einzige, ebenfalls u-förmige Gebäude mit prägender Wirkung eine Höhe von etwa 17 Metern und Seitenlängen von 85, 106 und 50 Metern bei einer Gebäudetiefe von 12 Metern aufweist, würde den maßgeblichen optischen Gesamteindruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 -, juris Rn. 20) der hier zu betrachtenden näheren Umgebung nachhaltig verändern. Die hinzutretende Bebauung hat auf die absolute Größe der vorhandenen ebenso wie gegebenenfalls geplanter Grünflächen selbstverständlich keine Auswirkungen, unabhängig davon ob sie sechs oder zehn Geschosse aufweist. Es liegt jedoch auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die optische Wirkung dieser Grünflächen neben einem sechsgeschossigen Gebäude eine andere ist als neben einem zehngeschossigen Gebäude.
cc. Die Annahme bodenrechtlich beachtlicher Spannungen durch das Verwaltungsgericht wird weiterhin nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Zweifel gezogen, dass das angefragte Vorhaben nicht zu einer erheblichen Nachverdichtung führe. Das Verwaltungsgericht hat bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen nicht deshalb angenommen, weil die bauliche Massierung zu einer sowohl in der Höhe als auch in der Tiefe erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führen, sondern weil das angefragte Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung die planersetzenden Maßstäbe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im vorliegenden Fall verschieben würde. Dass städtebauliche Spannungen wegen des Maßes der baulichen Nutzung nur und ausschließlich in Fällen auftreten können, in denen es zu einer erheblichen Nachverdichtung der Bebauung kommt, ist den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 -, juris;, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 -, juris Rn. 6; Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 -, juris Rn. 17 ff.) nicht zu entnehmen.
dd. Ebenfalls verfehlt meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht angegeben, warum es ein Bedürfnis nach planerischer Steuerung infolge der durch die Zulassung des Vorhabens erzeugten bodenrechtlichen Spannungen annehme. Das Verwaltungsgericht ist insoweit von einem Bedürfnis nach planerischer Steuerung der zukünftigen Bebauung im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen Auflösung des Maßstabs für die maximale Höhe der baulichen Nutzung ausgegangen, welcher sich bisher aus dem benachbarten sechsgeschossigen Wohnkomplex habe ablesen lassen. Anders formuliert geht die erstinstanzliche Entscheidung davon aus, dass nach Zulassung des angefragten Vorhabens ein Bedürfnis für die Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) im Wege der Bauleitplanung entstehen würde. Diese in den Entscheidungsgründen ebenfalls knapp ausgeführte, aber unzweifelhaft erkennbare Annahme des Verwaltungsgerichts wird nicht durchgreifend durch das Vorbringen der Klägerin infrage gestellt, das Gericht lasse offen, welche bodenrechtlich beachtliche Wirkung, die das Planungsbedürfnis wecke, gemeint sei. Ob das Vorhaben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, juris Rn. 47) um seiner selbst willen schon planungsbedürftig ist oder das Bedürfnis einer Bauleitplanung nach sich zieht, musste das Verwaltungsgericht nicht (ausdrücklich) entscheiden, wenn die Rechtsfolge in beiden Fällen ist, dass das Vorhaben sich auch nicht ausnahmsweise in seine nähere Umgebung einfügt.
ee. Schließlich verhilft dem Zulassungsantrag auch nicht zum Erfolg, dass die Klägerin die vom Verwaltungsgericht angenommene Verschlechterung der städtebaulichen Situation mit dem Hinweis auf das Lagerhaus auf dem Grundstück X. und die zehngeschossige Wohnbebauung südlich der B. Straße zu erschüttern versucht. Wie bereits vorstehend unter 1. b. ausgeführt, ist die maßstabgebende nähere Umgebung vom Verwaltungsgericht ohne Einbeziehung der genannten Gebäude enger abgegrenzt worden, ohne dass die Klägerin dies durchgreifend infrage gestellt hat. Es ist nicht nachvollziehbar und wird von der Klägerin auch nicht erläutert, warum im Rahmen der Prüfung, ob die Überschreitung des Rahmens durch das Vorhaben nach den Maßstäben der Rechtsprechung die planungsrechtlich vorgegebene Situation in Bewegung bringt und ein potenzielles Planungsbedürfnis nach sich zieht, die zu betrachtende nähere Umgebung anders abzugrenzen sein sollte als auf der ersten Stufe der Prüfung (Einfügen in den vorhandenen Rahmen). Vielmehr ist stets anhand derselben näheren Umgebung eines Vorhabens zu prüfen, ob sich dieses in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, juris Rn. 46) oder diesen Rahmen zwar überschreitet, im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen jedoch nicht begründet oder erhöht (BVerwG, a.a.O. Rn. 47). Verbleibt es demnach bei der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen engeren Abgrenzung, geht auch das Vorbringen der Klägerin ins Leere, der Charakter des Gebiets sei bereits durch die Genehmigung des Lagerhauses X. verändert worden.
2. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Die Aufklärungsrüge, mit der die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht („unzureichende Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts“), ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht aufgrund seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Mit dem Zulassungsantrag muss weiter substantiiert dargetan werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen. Dabei verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht durch einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung – oder im Nachgang eines Verzichts auf diese schriftsätzlich – begehrt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Mai 2022 - OVG 10 N 4.21 - juris Rn. 46 m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Die Klägerin zeigt schon nicht auf, warum das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung zur näheren Umgebung, die im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Maß der baulichen Nutzung des Vorhabens prägt, Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die anwaltlich vertretene Klägerin auf eine weitergehende Ermittlung hingewirkt hätte. Ein entsprechender Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ist dem Protokoll des Ortstermins vom 20. April 2021 nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).