Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 60. Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) | Entscheidungsdatum | 14.03.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 60 PV 12/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0314.OVG60PV12.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 30 Abs 2 Satz 2 PersVG BE, § 34 Abs 3 BetrVG |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist ordentliches Mitglied des Beteiligten zu 1. Er hatte in erster Instanz mit einem weiteren Antragsteller, einem Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 1, die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet sei, allen Gremiumsmitgliedern Leserechte für alle elektronischen Dokumente in dessen Laufwerksordner und in dessen Funktionspostfächern zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat aufgrund der mündlichen Anhörung vom 14. Juli 2022 diesen Antrag zurückgewiesen.
Der weitere Antragsteller hatte hingegen Erfolg mit dem nur von ihm gestellten Feststellungsantrag, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet sei, ihm als Vorstandsmitglied die gleichen Zugriffsrechte wie den freigestellten Vorstandsmitgliedern für die elektronischen Dokumente im Laufwerksordner, die allgemein den freigestellten Vorstandsmitgliedern und nicht persönlich zugeordnet seien, sowie für die Funktionspostfächer, die den freigestellten Vorstandsmitgliedern zugänglich seien, einzuräumen. Insoweit ist der Beschluss in Rechtskraft erwachsen.
Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung damit begründet, dem Berliner Personalvertretungsgesetz fehle eine dem § 34 Abs. 3 BetrVG vergleichbare Regelung. Der bzw. die Vorsitzende des Personalrats habe gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 PersVG die Mitglieder zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden und dabei die einzelnen Beratungsgegenstände in der Tagesordnung dem Gesetz entsprechend zu bezeichnen. Sodann hat das Verwaltungsgericht sich dem Bundesverwaltungsgericht angeschlossen mit der Aussage: Unterrichtet der Vorsitzende die Mitglieder der Personalvertretung – ohne dass diese einen gesetzlichen Anspruch hierauf hätte – über die Mitteilung der Tagesordnung hinaus ergänzend dadurch, dass er in papierener oder digitaler Form erläuternde Unterlagen zu den Beratungsgegenständen zugänglich macht, ist ebenso sicherzustellen, dass einzelnen Mitgliedern nicht ein ungerechtfertigter Informationsvorsprung gewährt wird, sondern alle Mitglieder die Informationen vollständig und gleichzeitig erhalten (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 P 5.19 – juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht fährt fort, solches geschehe im vorliegenden Fall durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Outlook-Ordner, der donnerstags mit Unterlagen für die folgende Sitzung bestückt werde und der allen Personalratsmitgliedern zur Verfügung stehe; für nachrückende Ersatzmitglieder sei eine hinreichende Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle eingerichtet worden, die darüber hinaus auch den ordentlichen Personalratsmitgliedern zur Verfügung stehe. Ein darüber hinausgehendes Zugriffsrecht in Form der Möglichkeit der Einsichtnahme in alle Dokumente bestehe nicht. Soweit der Antragsteller anzweifle, dass er durch Einsichtnahme in den Outlook-Ordner ausreichend informiert werde, lasse sich daraus kein weiterreichendes, abstrakt bestehendes allgemeines Einsichtsrecht ableiten, sondern wäre gegebenenfalls im konkreten Fall zu klären, wenn etwa ungenügende Vorbereitungsmöglichkeit auf die Sitzung zu beanstanden wäre. Der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 2 PersVG stehe einem allgemeinen Einsichtnahmerecht entgegen. Es lasse sich auch nicht unter Hinweis auf das Betriebsverfassungsrecht annehmen, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. § 30 Abs. 2 Satz 2 PersVG sei Ausdruck des Grundsatzes, dass die Sitzung die Informationsquelle der Mitglieder der Personalvertretung sei (wiederum unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 P 5.19 – juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat auch die Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung der Tätigkeit des Vorstands angedeutet.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 29. Juli 2022 zugestellten Beschluss am 25. August 2022 Beschwerde eingelegt und diese am 9. September 2022 samt Antragstellung begründet. Der Antragsteller ist der Auffassung, es dürfe keinen Unterschied zwischen Vorstandsmitgliedern, freigestellten Mitgliedern und anderen Mitgliedern des Gesamtpersonalrats beim Zugang zu Informationen geben, auch wenn dem Berliner Personalvertretungsgesetz eine ausdrückliche Regelung dazu fehle. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1975 sei wesentlich mit den damals für die Vervielfältigung von Unterlagen entstehenden Kosten und dem Aufwand begründet. Die Entscheidung sei inzwischen mit Blick auf die ganz überwiegend elektronische Kommunikation überholt. Der Vorstand und dessen Vorsitzender seien lediglich zur Führung der Geschäfte berufen, der Vorsitzende auch zur Vertretung im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Es gebe für sie keine besonderen Rechte auf bestimmte Informationen. Es dürften sich auch Beschäftigte an einzelne Mitglieder der Personalvertretung wenden. Weiter erfordere die Wahrnehmung eines Initiativrechts umfassende Informationen über das jeweilige Thema. Nach dem Gesetz reiche für Beschlüsse die einfache Stimmenmehrheit. Es stehe jedem Mitglied frei, Anträge zu stellen oder andere Anträge zu unterstützen. Der Personalrat dürfe die laufenden Geschäfte des Vorstands an sich ziehen, was wiederum Informationen über die den Rat insgesamt betreffenden Vorgänge verlange. Auch Monatsgespräche gingen den Personalrat im Ganzen an. Die Führung der laufenden Geschäfte betreffe nur die technische, organisatorische und büromäßige Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse; es sei keine Zuständigkeitsregelung. Rechte von Minderheiten in Personalrat seien beachtlich. Mitglieder der Personalvertretung dürften selbst Erkundigungen anstellen. Selbstverständlich seien Datenschutzbelange zu beachten. Insgesamt sei es aber unerlässlich, dass die Mitglieder des Personalrats sich unabhängig von den Entscheidungen des Vorstands informieren könnten. Dazu seien frühere Vorgänge sehr wichtig. Die Einrichtung der elektronischen Leserechte sei unaufwändig. § 30 Abs. 2 Satz 2 PersVG stehe einem umfassenden Informationsrecht nicht entgegen. Das gelte auch für den besonderen Rang der Sitzungen als Informationsquelle. § 12 der Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1 (Überschrift: Einsichtnahme in Unterlagen) bewirke nicht den Ausschluss des Informationsrechts zu anderen als den dort genannten Zeiten.
Der Antragsteller beantragt erstmals zum Abschluss der mündlichen Anhörung,
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 2022 festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, allen Mitgliedern die Leserechte für alle elektronischen Dokumente in den Laufwerksordnern sowie in den Funktionspostfächern (E-Mail-Konten) des Beteiligten zu 1, die für die Personalratsarbeit des Vorstands verwendet werden, zu erteilen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1 verweist darauf, dass eine dem § 34 Abs. 3 BetrVG gleichende Bestimmung dem Berliner Personalvertretungsgesetz wie auch dem novellierten Bundespersonalvertretungsgesetz fehle. Von daher sei die anerkannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin gültig, wonach die Sitzungen selbst die maßgebliche Informationsquelle für die Personalratsmitglieder seien. Er verwahrt sich dagegen, dass der Antragsteller mit seinem zuletzt gestellten Antrag Einsicht auch in die personenbezogenen Email-Fächer aller Vorstandsmitglieder begehre. Die Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 1 geben in der mündlichen Anhörung außerdem zu bedenken, dass die Zu- und Abschaltung von Leserechten für Gremienmitglieder und bei deren Verhinderung für Vertreterinnen und Vertreter organisatorisch aufwändig sei, tagesgenaue Reaktionen verlange und nach den Gegebenheiten der Polizei Berlin, zumal bei dessen besonders gesichertem IT-System, nicht von Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden könne, sondern von einer besonderen IT-Stelle durchgeführt werden müsse.
Der der mündlichen Anhörung bewusst ferngebliebene Beteiligte zu 2 äußert sich nicht zur Beschwerde und stellt auch keinen Antrag.
Wegen des weiteren Vorbringens und der rechtlichen Hinweise des Vorsitzenden wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und des Beteiligten zu 1 sowie auf das Sitzungsprotokoll des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat seine Beschwerde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und rechtzeitig unter Beifügung eines Antrags mit Gründen versehen, wie es § 91 Abs. 2 PersVG, § 89 Abs. 2 ArbGG verlangt.
Die Beschwerde ist angesichts der in der mündlichen Anhörung gewählten Antragsfassung, die der Antragsteller ungeachtet der dagegen vorgebrachten Einwände beibehalten hat, nicht begründet.
Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist immerhin zulässig. Er ist zu seinem Antrag befugt. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis dann gegeben, wenn ein Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht. Die Frage, ob und inwieweit einem Antragsteller eine eigene Rechtsposition zugewiesen ist, ergibt sich grundsätzlich allein aus dem materiellen (Personalvertretungs-)Recht (so das BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 5 P 7.16 – juris Rn. 21, 24). Die Möglichkeit, dass dem Antragsteller, wie mit seinem Antrag begehrt, von Rechts wegen eine umfassende Möglichkeit zur selbständigen Information in allen Personalvertretungsangelegenheiten einzuräumen ist, besteht. Der Senat hält den Antragsteller auch für befugt, Leserechte nicht nur für sich selbst, sondern auch für alle anderen Mitglieder des Gesamtpersonalrats zu fordern. Wie in der mündlichen Anhörung erörtert, wäre ansonsten der Einwand berechtigt, der Antragsteller wolle einen Informationsvorsprung vor anderen einfachen Gremienmitgliedern erreichen, was gegen die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts verstieße (siehe BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 P 5.19 – juris Rn. 13).
Der Feststellungsantrag ist in der vom Antragsteller konkret gewählten Fassung unbegründet. Dazu braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 29. August 1975 – VII P 12.74 – juris Rn. 22 ff. und – VII P 13.73 – juris Rn. 10 sowie vom 15. Mai 2020 – 5 P 5.19 – juris Rn. 13) vorgebrachte Kritik (siehe beispielhaft Lechtermann, in: Fischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht, Stand 4/22, BPersVG 2021 § 36 Rn. 130 und für das Berliner Landesrecht Kunze, in: Daniels/Kunze/Pätzel/Witt, PersVG Berlin, 5. Aufl., § 30 Rn. 7) unter den heutigen Gegebenheiten der Informationstechnologie zutrifft. Denn auch im Anschluss an die im Schrifttum vorherrschende Gegenauffassung wäre dem konkreten Antrag nicht stattzugeben. Der Antrag schließt, was dem Antragsteller in der mündlichen Anhörung entgegengehalten worden ist, auch die personenbezogenen E-Mail-Fächer der Vorstandsmitglieder ein. Deren Freischaltung für alle Gremienmitglieder ist durch nichts gerechtfertigt.
Gegen diesen Antrag spricht bereits das aus ihm resultierende Informationsgefälle (vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 P 5.19 – juris Rn. 13). Während die personenbezogenen E-Mail-Fächer der Vorstandsmitglieder für alle Gremienmitglieder einsehbar wären, könnten die personenbezogenen E-Mail-Fächer der einfachen Gremienmitglieder nur von diesen jeweils selbst eingesehen werden. Denn der Antrag bezieht sich nicht auf deren Freischaltung, sondern nur auf die Freischaltung der Fächer der Vorstandsmitglieder.
Abgesehen davon ist die Freischaltung nicht zu beanspruchen, weil die Vorstandsmitglieder über ihre personenbezogenen E-Mail-Fächer auch mit persönlichen Informationen bedacht werden, die die anderen Gremienmitglieder nichts angehen. Der Antragsteller hat keinen normativen Ansatzpunkt im Personalvertretungsgesetz aufgezeigt, der ihm einen derart umfassenden, ins Private hineinreichenden Informationsanspruch gegenüber Vorstandsmitgliedern einräumte. Im Gegenteil ist aus § 73 Abs. 1 Satz 3 PersVG zu schließen, dass personenbezogene Daten, wie sie in der Personalakte gesammelt werden, selbst bei einem Informationsbedarf für die Tätigkeit des Personalrats nur mit Einwilligung der betroffenen Person herangezogen werden dürfen. Das Informationsrecht entfällt erst recht bei personenbezogenen Daten, die für die Personalratstätigkeit nicht gebraucht werden.
Zu nennen sind Nachrichten aus dem familiären und privaten Bereich, aus einer Gewerkschaft, einer Partei oder aus anderen Umfeldern, denen jeder Dienstbezug fehlt. Zu nennen sind des Weiteren Anschreiben des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers im Personaldingen, die allein den Beschäftigten betreffen. Alle diese Informationen haben nichts mit der Personalratstätigkeit zu tun. Es kommen Eingaben von Beschäftigten in Personalvertretungsangelegenheiten hinzu, die speziell an ein für vertrauenswürdig gehaltenes Personalratsmitglied gerichtet sind, sei es aufgrund individueller Bekanntschaft, gewerkschaftlicher Verbundenheit oder früherer Hilfestellungen. Richten sich solche Eingaben an eine bestimmte Person, die zufällig auch Vorstandsmitglied ist, wäre die Vertraulichkeit nicht mehr gegeben. Hätte der Antragsteller Erfolg mit seinem Antrag, wäre es Vorstandsmitgliedern anzuraten, Ihre E-Mail-Adresse mit der Warnung zu versehen, dass die Vertraulichkeit nicht gewährleistet sei. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Verwendung einer weiteren, womöglich privaten E-Mail-Adresse nicht geeignet ist, private Eingaben an die personenbezogene Dienstadresse verlässlich auszuschließen.
Der Senat darf nicht den Feststellungsantrag abändern und ihm insoweit – falls er sich der in der Literatur vorherrschenden Auffassung anschlösse – stattgeben. Eine solche im personalvertretungsrechtlichen Verfahren mögliche Handhabung in Bezug auf eine gemessen am Begehren zu weitgehende Antragstellung bzw. Tenorierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 – 6 P 4.13 – juris Rn. 35 mit Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. August 2021 – OVG 62 PV 5/20 – juris Rn. 17 und vom 15. Februar 2024 – OVG 60 PV 11/22 – juris Rn. 16) ist hier ausgeschlossen, weil der Senat nicht das erkennbare Begehren des Antragstellers ignorieren darf. Der Vorsitzende hat wie auch der Vertreter des Beteiligten zu 1 in der mündlichen Anhörung auf die Bedenken gegen die konkrete Fassung des Antrags hingewiesen. Der Antragsteller hat dessen ungeachtet daran festgehalten. Er will auch in die personenbezogenen E-Mail-Fächer der Vorstandsmitglieder einsehen können. Das bleibt ihm verwehrt.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig einzulegen. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses soll beigefügt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 46g ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 6, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG verpflichtet.