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Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, bescheidgebundene Entscheidung der Landesrundfunkanstalt, Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG), Klage erfolglos, Reichweite des § 4 Abs. 3 RBStV


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 08.06.2023
Aktenzeichen VG 6 K 1035/20 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0608.6K1035.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 4 Abs. 3 RBStV, § 4 Abs. 6 RBStV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Die Klägerin wird beim Beklagten zur Rundfunkbeitragsnummer 1_____ als Inhaberin einer Wohnung unter der Anschrift A_____, 0_____ geführt.

Die Klägerin war zuletzt aufgrund ihres Bezuges von Arbeitslosengeld II bis zum 30. September 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.

Mit Schreiben vom 13. September 2019 stellte die Klägerin unter Beifügung einer Bescheinigung des Landrats des Landkreises E_____, wonach die im gemeinsamen Haushalt lebende am 2_____ 2000 geborene Tochter der Klägerin Empfängerin von Grundsicherung im Alter und Empfängerin von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sei sowie eines Bescheides des Landrates des Landkreises E_____, Amt für Ausbildungsförderung, über den Bezug von Aufstiegsfortbildungsförderung vom 13. Juni 2018 einen erneuten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Mit Bescheid vom 8. November 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13. September 2019 auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung führt er aus, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nur für folgende Personenkreise, nämlich für Sozialhilfeempfänger, für Empfänger von Grundsicherung, für Empfänger von Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld, für Empfänger von Asylbewerberleistungen, BAföG-Empfänger, die nicht bei ihren Eltern wohnten, für Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht bei ihren Eltern wohnten, für Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, die nicht bei ihren Eltern wohnten, für Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e des Bundesversorgungsgesetzes, für Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Lastenausgleichsgesetz, für Volljährige, die in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs lebten sowie schließlich für Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches möglich sei. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen wiesen nicht nach, dass die Klägerin, ihr Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner oder ein Mitbewohner zu einem der oben genannten Personenkreise gehören würden. Somit seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht erfüllt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2019 erhob die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch. Zur Begründung führt sie aus, dass sie gemeinsam mit ihrer schwerbehinderten Tochter in einem Haushalt unter der veranlagten Wohnanschrift lebe. Die Klägerin sei darüber hinaus die gesetzliche Betreuerin der Tochter mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“. Die Tochter der Klägerin weise einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ und „RF“ auf. Die Tochter der Klägerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen pflegebedürftig. Die häusliche Pflege werde im Wesentlichen durch die Klägerin selbst ausgeführt. Die Tochter der Klägerin sei darüber hinaus Empfängerin von Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches. Schließlich erhalte die Klägerin selbst laufende Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Diese Leistungen seien vergleichbar mit BAföG-Leistungen. Auch aus diesem Grund sei eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerechtfertigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2020, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 27. April 2020 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung seiner Widerspruchsentscheidung führt der Beklagte aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht natürlicher Personen oder einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrages allgemein in § 4 RBStV geregelt seien. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV sei an den Empfang bestimmter Sozialleistungen gebunden oder für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sehe das Gesetz nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder den entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Im Fall einer Taubblindheit genüge eine ärztliche Bescheinigung. Es gelte das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft worden sei. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV könnten Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des 12. Sozialgesetzbuches von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Einen Nachweis, dass der Klägerin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches gewährt werde, habe sie nicht erbracht. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV könnten nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sei allerdings ersichtlich, dass sie Empfängerin von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sei. In diesem Falle würden nur für die Bedarfsermittlung und die Einkommensanrechnung Kriterien des Bundesausbildungsförderungsgesetzes herangezogen. Die Gewährung dieser Leistung erfolge jedoch nicht auf Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut umfasse die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV die Bezieher von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gerade nicht. Der Bezug dieser Leistungen sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der unterschiedlichen Höchstbeträge der monatlichen Förderung und des Umstandes, dass Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz-Empfänger anders als die meisten BAföG-Empfänger bereits eine Ausbildung abgeschlossen hätten, nicht dem Bezug von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gleichzusetzen. Daher komme weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV auf Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 RBStV erstrecke sich die dem jeweiligen Antragsteller bewährte Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, auf Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie auf die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Abs. 1 berücksichtigt worden seien. Eltern, deren volljährige Kinder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages erfüllten, müssten gleichwohl den vollen Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung entrichten. Die Befreiung oder Ermäßigung erstrecke sich nach § 4 Abs. 3 RBStV nicht auf die Eltern. Auch ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV komme insoweit nicht in Betracht.

Mit ihrer am 27. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass sie nicht nur Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bezogen habe, sondern auch Pflege- und Betreuungsleistungen für die ihrem Haushalt lebende Tochter, für die ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ und „RF“ festgestellt worden sei, erbringe. Ihre Tochter beziehe zudem ab dem 1. August 2019 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, was dem Beklagten nachgewiesen worden sei. Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die die Klägerin beziehe, stünden den konkret bezeichneten Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV gleich, sodass zumindest eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV im Falle der Klägerin angezeigt sei. Eine Befreiung ergebe sich hier aus einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV. Zum anderen bestehe ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus § 4 Abs. 6 RBStV. Die Klägerin wohne mit ihrer pflegebedürftigen Tochter in einer Wohnung. Bereits die Tochter der Klägerin selbst erfülle die Voraussetzungen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund des Merkzeichens „RF“. Die Klägerin sei die Pflegeperson ihrer Tochter. Auch insofern liege ein Härtefall vor. Da die Klägerin und ihre Tochter dieselbe Wohnung bewohnten, erstrecke sich die Rundfunkbefreiung der Tochter auch auf die Klägerin, jedenfalls auch unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse. Es liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor, wenn sich nach § 4 Abs. 3 RBStV das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages für das im Haushalt des Elternteils lebende volljährige schwerbehinderte Kind nicht auch auf das Elternteil erstrecke. Insbesondere sei bei der Erbringung umfangreicher Pflegeleistungen ein solcher Pflege- und Betreuungstatbestand zumindest damit gleich zu setzen, dass im umgekehrten Fall die Einbeziehung von Kindern in die Beitragsbefreiung der Eltern im Grunde auch der angenommenen Betreuungssituation geschuldet sei. Weshalb dies umgekehrt nicht gelten solle und insbesondere auch im RBStV nicht geregelt sei, sei vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar. Der klägerische Haushalt sei im Gesamten zu betrachten. Wenn zum Haushalt volljährige Kinder gehörten, für die eine Beitragspflicht nicht bestehe, müsse sich auch auf die in dem Haushalt lebenden Eltern bzw. Elternteile beziehen, insbesondere wenn diese auch noch Pflege- und Betreuungsleistungen für das schwerstbehinderte volljährige Kind erbrächten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2020 zu verpflichten, die Klägerin ab dem 1. Oktober 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und bezieht sich vollinhaltlich auf seine Ausführungen im Vorverfahren. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung, da die von ihr vorgelegten Unterlagen den Anforderungen an § 4 RBStV nicht genügen.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2023 übertragen wurde.

Die als Verpflichtungsklage (sog. Versagungsgegenklage) gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der hier streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat namentlich keinen Anspruch darauf ab dem 1. Oktober 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abse. 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der jeweils gültigen Fassung (RBStV) und ist somit dem Grunde nach rundfunkbeitragspflichtig.

Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsgerichtlich geklärt, sodass insoweit dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 – 11 N 109.16, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 25, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).

Der rundfunkbeitragspflichtigen Klägerin steht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht zu.

§ 4 RBStV regelt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich für den Inhaber einer Hauptwohnung.

Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV im Falle der Klägerin im hier interessierenden Zeitraum ab 1. Oktober 2019 nicht vor. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nach § 4 Abs. 1 RBStV kann nämlich nur derjenige beanspruchen, der mittels eines aktuellen Bescheides den Bezug einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Sozialleistungen nachweisen kann. § 4 Abs. 1 RBStV sieht insoweit vor, dass von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag folgende natürliche Personen befreit werden: 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches), 3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, 4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, 6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes, 7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften, 8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird, 9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben und schließlich 10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin keine der oben im Katalog des § 4 Abs.1 RBStV wörtlich aufgeführten Leistungen bezieht. Die Klägerin erhält nach ihrem eigenen Vorbringen und ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

Der Bezug von Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG erfüllt allerdings keinen der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungstatbestände (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2021 – B 3 K 20.899 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2017 – 8 K 525/14 – juris Rn. 24; vgl. auch zur entsprechenden Regelung im ehemals geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags BayVGH, Urteil vom 16. Mai 2007 – 7 BV 06.1645 – juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 7 ZB 08.2607 – juris Rn. 2 f.). Insbesondere kommt im hiesigen Fall keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV in Betracht.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV werden nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches sowie c) Empfänger von Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. So stellt die Aufstiegsausbildungsförderung nach dem AFBG weder eine Förderung nach den genannten Vorschriften des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, da diese Normen einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld regeln noch eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dar (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2021 – B 3 K 20.899 –, Rn. 26 - 28, juris).

Sofern die Klägerin vorbringt, dass Förderung nach dem AFBG mit der Förderung nach dem BAföG vergleichbar und somit eine Befreiung deswegen entgegen dem Wortlaut bzw. über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) RBStV hinaus zu erteilen sei, überzeugt dies nicht.

§ 4 Abs. 1 RBStV lässt für eine analoge Anwendung keinen Raum. Insbesondere scheidet eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV vorliegend aus (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16. September 2018 – 10 A 787/08.Z – juris Rn. 3 ff.).

Hintergrund hierfür ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, Rn. 19 – 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2019 – 2 A 3783/18, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 37 - 39, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 32 - 33, juris; vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62), die aber neben einer vergleichbaren Interessenlage die Voraussetzungen für einen Analogieschluss wäre. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist dann zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 15 und vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:291118U5C10.17.0] - NVwZ-RR 2019, 420 Rn. 11 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Falle des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, Rn. 19 - 21).

Schon die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV spricht gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner, die keine der genannten Sozialleistung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, Rn. 19 - 21).

Vor allem aber sind die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, Rn. 19 - 21). Denn das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient (§ 1 WoGG; s.a. Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4), in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, Rn. 19 - 21).

Nichts Anderes kann aber auch für die Empfänger von Leistungen nach dem AFBG – wie im hiesigen Fall der Klägerin – gelten. So fehlt auch diesbezüglich die planwidrige Regelungslücke. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Bezieher von Leistungen nach dem AFBG übersehen und deswegen diese nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen hat. Bei den Beziehern von Leistungen nach dem AFBG handelt es sich nämlich nicht um ein vernachlässigbares Randphänomen; es sind vielmehr zwischen 100.000 und 200.000 Personen bundesweit betroffen. So haben etwa im Jahr 2015 rund 172.000 und im Jahr 2018 etwa 167.000 Personen Leistungen nach dem AFBG bezogen. Bei einer so großen Anzahl von Beziehern vor dem Hintergrund des entsprechend großen Haushaltspostens ist es nahezu ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber diese übersehen hat.

Darüber hinaus liegt aber auch im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem AFBG keine vergleichbare Interessenlage etwa mit Blick auf Bezieher von Leistungen nach dem BAföG vor, obwohl zu Ermittlung des Bedarfs sowie der Einkommensanrechnung Kriterien des BAföG bei der Berechnung der Leistungen nach dem AFBG herangezogen werden. Nach § 26 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach der Maßgabe der §§ 27-30 BAföG angerechnet, was bedeutet – ohne auf näheres der Berechnung an dieser Stelle einzugehen –, dass als grundsätzliche Voraussetzung hinsichtlich der Gesamt-BAföG-Leistung eine Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgt. Eine gesonderte Berücksichtigung der Kosten, die im Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen entstehen, erfolgt nicht. Anders sieht es allerdings beim Bezug von Leistungen nach dem AFBG aus. So unterscheidet § 10 Abs. 1 und Abs. 2 AFBG zwischen Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmenbeitrag) und Beiträgen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag). Beiträge zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) nach § 10 Abs. 1 S. 1 AFBG werden mit Blick auf § 17 Abs. 1 AFBG, der insoweit nur auf § 10 Abs. 2 AFBG verweist, einkommens- und vermögensunabhängig gewährt, was bei einem Bezug von Leistungen nach dem BAföG in dieser Pauschalität nicht denkbar wäre. Schließlich ist der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) im Falle von Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, dem Grunde nach ausgeschlossen, vgl. § 7 Abse. 5 und 6 SGB II. Dies ist allerdings bei dem Bezug von Leistungen nach dem AFBG nicht der Fall, sodass im Falle von Hilfebedürftigkeit trotz Leistungsbezugs nach dem AFBG die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgen kann (hierzu unten).

Aber auch einen pauschalen Befreiungstatbestand wegen geringen Einkommens (ggf. auch unterhalb des Existenzminimums) sieht der abschließende § 4 Abs. 1 RBStV ebenfalls nicht vor (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 5. November 2015 - M 6b K 15.77, beck-online).

Neben dem Ausschluss einer Befreiung nach § 4 Abs.1 RBStV ist vorliegend aber auch eine sog. Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ausgeschlossen.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall zunächst insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 der Vorschrift in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Dies ist mit Blick auf die eingereichten Unterlagen hier nicht der Fall.

Der hier zu entscheidende Fall ist schließlich auch von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht erfasst, obwohl dieser weiter als § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zu verstehen ist. Eine Befreiung aufgrund eines ungeschriebenen besonderen Härtefalls ist zwar grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen, liegt im hiesigen Fall jedoch nicht vor. Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich bei der zitierten Vorschrift nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV, zitiert nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2020 – 6 K 856/19 –, Rn. 19 - 21, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 34 - 36, juris).

Bei § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls „unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1“, mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrundeliegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass „weiterhin“ die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl LT-Drs. BY 16/7001, 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrundeliegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris)

Aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit jedoch zu groben Unbilligkeiten führen, die dann in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Danach liegt ein besonderer Härtefall – wie erwähnt – dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden mithin diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV dient somit primär dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181 <185>).

Dieser Erwägung kommt nun auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). So erweist sich Absatz 6 S. 2 schon angesichts seines Wortlauts („insbesondere“) nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei solchen Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, zugleich aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 184). Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse würde dann am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund beruhen. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris).

Diese vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgeführten Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall nicht vor. Die Klägerin hat keinen Bescheid eines entsprechenden Sozialträgers vorgelegt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Sofern nämlich die Klägerin im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz der Förderung nach dem AFBG unterhalb des Existenzminimums liegen würde, müsste sie zunächst einen entsprechenden Antrag auf Leistungsbezug nach dem SGB II beim örtlich zuständigen Jobcenter stellen. Im Falle der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II würde ihr auch bei Vorlage des entsprechenden Bescheides eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch den Beklagten zu erteilen sein.

Anders als im Falle von Leistungen nach dem BAföG, bei denen – wie erwähnt – nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II Auszubildende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, gilt dies im Falle einer Förderung nach dem AFBG nicht. Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Ausnahmeregelung ist auf die ausdrücklich genannten Förderarten begrenzt. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass das AFBG hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbedarfs auf einzelne Regelungen des BAföG verweist (vgl. etwa § 10 Abs. 2 Satz 2 AFBG). Diese Verweise beziehen sich nämlich lediglich auf den Förderungsumfang, während der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II an die abstrakte Förderungsfähigkeit bestimmter Ausbildungen dem Grunde nach anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 94/11 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr 48, Rn. 15, juris). Diese Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II kann aber auch nicht in erweiternder Auslegung oder analog auf Bezieher nach dem AFBG angewandt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 97/09 R – JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff., m. w. N.; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. März 2011 – L 3 AS 140/09 –, Rn. 23, juris). Mit Blick darauf, dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB II neben dem Bezug von Leistungen nach dem AFBG dem Grunde nach nicht ausgeschlossen ist und im Falle der Hilfebedürftigkeit auch zu gewähren wäre, hat es vorliegend der Klägerin oblegen einen Antrag auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu stellen und insoweit zunächst die Hilfebedürftigkeit im durch das zuständige Jobcenter feststellen zu lassen.

Entscheidend ist nämlich, dass die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV vorlegen, damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Dem ist die Klägerin aber vorliegend nicht nachgekommen und hat insoweit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht Genüge getan.

Auch führt die seitens des Beklagten der Tochter der Klägerin gewährte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht zu einer Rundfunkbeitragsbefreiung der Klägerin selbst.

Nach § 4 Abs. 3 RBStV erstreckt sich die dem jeweiligen Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung auf dessen Ehegatten (Nr. 1), auf den eingetragenen Lebenspartner (Nr. 2), auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Nr. 3) und schließlich auf die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden sind (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin und ihrer volljährigen Tochter nicht vor. Weder ist der Ehegatte, noch der eingetragenen Lebenspartner der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, noch wurde das Einkommen und Vermögen der Klägerin ausweislich der eingereichten Bescheinigung des Landrates des Landkreises E_____ über den Bezug von Leistungen von Grundsicherung im Alter oder von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) hinsichtlich ihrer Tochter vom 8. August 2018 berücksichtigt. Die Klägerin ist in der benannten Bescheinigung nicht als Teil einer Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaft aufgeführt.

Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 RBStV dahingehend, dass der Klägerin mit Blick auf die Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse ihrer volljährigen und schwerbehinderten und letztlich pflegebedürftigen Tochter, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren sei, ist – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – vorliegend ausgeschlossen.

§ 4 Abs. 3 RBStV definiert nämlich letztlich abschließend den Personenkreis, auf den sich eine gewährte Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 oder eine Ermäßigung nach Absatz 2 über den jeweiligen Antragsteller hinaus erstreckt (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23. August 2022 – B 3 K 21.701 –, Rn. 34, juris; RundfunkR/Gall/Siekmann, RBeitrStV 4. Aufl. 2018, § 4 Rn. 54 ff.). Die Befreiung eines Beitragsschuldners wirkt sich nur in den in § 4 Abs. 3 RBStV geregelten Fällen auf die übrigen Bewohner aus. Eine Erstreckung der Rundfunkbeitragsbefreiung auf andere Mitbewohner ist auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht geboten, soweit keiner der in § 4 Abs 3 RBStV normierten Erstreckungstatbestände auf den Mitbewohner zutrifft (Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 7 ZB 20.2845 –, juris). Insoweit dringt das klägerische Vorbringen nicht durch. Es ist letztlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass in § 4 Abs. 3 RBStV der Personenkreis begrenzt ist, auf den sich eine gewährte Rundfunkbeitragsbefreiung nach Absatz 1 oder eine Rundfunkbeitragsermäßigung nach Absatz 2 über die Person des Befreiten hinaus erstreckt. Der Gesetzgeber hat nämlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einen weiten Einschätzungsspielraum, welchen weiteren Mitbewohnern eines Mehrpersonenhaushalts er die einem oder mehreren Mitbewohnern mit der Rundfunkbeitragsbefreiung bzw. der Rundfunkbeitragsermäßigung verbundene Vergünstigung zukommen lässt. Dass er dabei in § 4 Abs. 3 RBStV zuletzt die Erstreckung auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Personen, die im Rahmen einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII berücksichtigt werden, beschränkt und nicht weitere volljährige Familienmitglieder einbezogen hat, kann auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG hingenommen werden, weil die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots auch dann der Beitragshöhe gegenüber äquivalent ist, wenn derjenige, auf den sich die Befreiung nicht erstreckt, zu einem vollen Beitrag herangezogen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn. 105, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 7 ZB 20.2845 –, Rn. 11, juris) und durch die Berücksichtigung einer Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaft auch den Belangen des Sozialstaatsprinzips Rechnung getragen worden ist.

Nach allem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da das Verfahren gerichtet auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10/10 – juris, Rz. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2015 – OVG 11 M 9.15 – juris, Rz. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 6 K 1046/21 –, Rn. 4, juris), bedurfte es vorliegend keiner Streitwertfestsetzung.

Rechtsmittelbelehrung: