Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.01.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 155/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0130.6K155.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 Abs. 1 RBStV, § 4 Abs. 6 RBStV |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Der Kläger wird beim Beklagten seit 1. Januar 2013 als Inhaber einer Wohnung in G_____ unter der Beitragsnummer 4_____ geführt.
Der Kläger war bis einschließlich Juni 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2020, das beim Beklagten am 30. Juni eingegangen ist, beantragte der Kläger beim Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Seinem Antrag fügte er verschiedene Bescheide des Bürgermeisters der Stadt G_____ hinsichtlich seines Wohngeldbezuges für einen Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2021 bei.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung führt er aus, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur für folgende Personenkreise möglich sei. Diese seien Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Grundsicherung, Empfänger von Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld, Empfänger von Asylbewerberleistungen, BAföG-Empfänger, die nicht bei ihren Eltern wohnten, Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht bei ihren Eltern wohnten, Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches, die nicht bei ihren Eltern wohnten, Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e Bundesversorgungsgesetz, Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches oder dem Lastenausgleichsgesetz, Volljährige, die in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuches lebten und schließlich taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches. Der Kläger habe mit seinem Antrag einen Wohngeldbescheid eingereicht. Die von ihm eingereichten Unterlagen wiesen nicht nach, dass er, sein Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner oder ein Mitbewohner zu einem der oben genannten Personenkreise gehöre, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht erfüllt seien. Andere Gründe, die eine Befreiung rechtfertigen würden, seien dem Beklagte nicht mitgeteilt worden.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2020, das beim Beklagten am 27. Juli 2020 eingegangen ist, hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt aus, dass er sich in einer Notsituation befinde, denn die Zahlung des vom Beklagten geforderten Rundfunkbeitrages würde beim Kläger eine Notsituation auslösen. Er könne die staatliche Sozialleistung, das erhaltene Wohngeld, nicht seinem Zweck entfremden, um den Rundfunkbeitrag zu leisten. Infolge „wendebedingter“ politischer Fehlentscheidungen, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsmarktes, die der Kläger jedoch nicht zu verantworten habe, habe sich seine Wohngegend zu einer strukturschwachen Region entwickelt. Seinem mehrjährigen ALG-II-Bezug sei auf rechtswidrige Art nach Erreichen der Altersgrenze eine Zwangsrente mit entsprechenden Abschlägen gefolgt. Vor diesem Hintergrund sei eine Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig, bei der es um die Einstellung der SGB II-Leistungen ab Juni 2016 und die seinerzeit gegen den Willen des Klägers erfolgte Stellung eines ihn betreffenden Rentenantrags durch das Jobcenter S_____ gehe. Der Kläger habe darüber hinaus noch Rückstände an Miet- und Energiekosten zu begleichen. Das Sozialamt habe laufende Leistungen nach dem SGB XII abgelehnt und ihm empfohlen Wohngeld zu beantragen. Wohngeld sei eine staatliche Leistung nach dem Wohngeldgesetz für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete erhielten. Der Beklagte habe offensichtlich Wesentliches betreff seines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht in Augenschein genommen. Die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2021 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung seiner Widerspruchsentscheidung führt er aus, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden und daneben für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich sei. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder den entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Im Fall einer Taubblindheit genüge eine ärztliche Bescheinigung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV könnten Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder nach den §§ 27a oder 27 die des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Aus dem vom Kläger eingereichten Bescheid gehe hervor, dass ihm Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht gewährt worden seien. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV seien demnach nicht erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV könnten Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Bei der Rente, die der Kläger erhalte, handele es sich um eine einkommens- und vermögensunabhängige Versicherungsleistung, die ihre Grundlage im 6. Sozialgesetzbuch habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV seien daher nicht erfüllt. Auch die Bewilligung des Wohngelds beruhe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, die der Gesetzgeber als Befreiungsvoraussetzung festgelegt habe. Im Gegensatz zu den in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen diene das Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung, sondern werde als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens gewährt. Einem befreiungsberechtigten Personenkreis nach § 4 Abs. 1 RBStV sei der Kläger damit nicht zuzuordnen. Bei den in § 4 Abs. 1 RBStV angegebenen Befreiungsvoraussetzungen handele es sich um eine abschließende Aufzählung. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf andere, dort nicht genannte Leistungen sei mangels einer Regelungslücke nicht zulässig. Insbesondere sei eine analoge Anwendung in Bezug auf Wohngeld ausgeschlossen. Ein Nachweis darüber, dass dem Kläger eine andere der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen bewilligt worden sei, sei nicht eingegangen. Auch seien hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV könne die jeweilige Rundfunkanstalt auf Antrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. § 4 Abs. 6 RBStV Stelle jedoch keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV festgelegten sozialen Leistungen beziehen. Eine Befreiung auf Grund eines besonderen Härtefalls könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 liege ein besonderer Härtefall bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen hätten und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen könnten, aber trotz nachweislicher Bedürftigkeit von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen seien. Das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in einem Bescheid bestätigt worden sei, gelte grundsätzlich auch bei der Härtefallregelung. Sinn der Regelung in § 4 Abs. 1 RBStV sei es zu vermeiden, dass Rundfunkanstalten in jedem Einzelfall eine Bedürftigkeitsprüfung vornehmen müssten. Daher werde an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage für eine Befreiung von der Beitragspflicht gemacht. Daraus folge, dass einkommensschwache Personen, die – anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation – nicht grundsätzlich vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen seien, weiterhin nach dem Konzept der bescheidgebunden Befreiung ihre wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür zuständigen Sozialleistungsbehörden prüfen lassen müssten. Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation sei im Falle des Klägers der Bezug von Sozialleistungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar sei der Bezug von Wohngeld den Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig. Dies gelte indes nur, wenn die Einkünfte plus Wohngeld über der Bedürftigkeitsgrenze lägen. In allen anderen Fällen seien bei Bedürftigkeit anstelle von Wohngeld Sozialleistungen zu gewähren. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liege ein besonderer Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt worden sei, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschritten. Ein Nachweis, dass dem Kläger eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Grund einer geringfügigen Einkommensüberschreitung versagt worden sei, liege ebenfalls nicht vor. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass für den Monat Juli 2016 ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII von 48, 85 € bestanden habe, dem Kläger jedoch 70,00 € Wohngeld gezahlt worden seien. Somit habe er die Einkommensgrenze für Leistungen nach dem SGB XII um 21,15 € überschritten. Der Rundfunkbeitrag betrage für den Kläger monatlich 17,50 €. Der Kläger müsse daher für die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht auf den Teil seines Einkommens zurückgreifen, der seinem Sozialbedarf entspreche. An die Entscheidung der Sozialbehörde, die allein über die notwendigen Sach- und Aufklärungsmittel verfüge, sei der Beklagte gebunden.
Mit seiner am 9. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass wegen seines Wohngeldbezuges und des Nachrangs der Sozialhilfe sein Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgelehnt worden sei. Wäre sein Antrag vom Sozialträger positiv beschieden worden, hätte diese automatisch die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV nach sich gezogen, sodass der hiesige Sachverhalt geklärt wäre Die ersatzweise Aufforderung zur Wohngeldbeantragung führe infolge der Ignoranz seiner tatsächlichen atypischen unverhältnismäßig hohen Belastungen durch den Beklagten zu einer unbilligen Härte und Benachteiligung nach Art. 3 GG. Der Beklagte berücksichtige nicht die chronische Erkrankung des Klägers und letztlich den Bedarf von Medikamenten, dessen Kosten nicht im Regelfall von 404,00 € enthalten seien. Die Zuzahlung für ein Medikament betrage mindestens 5,00 €. Hinsichtlich seiner chronischen Erkrankung sei die tägliche Einnahme von vier Medikamenten notwendig. Allein durch diese Zuzahlung für Medikamente reduziere sich die vom Beklagten errechnete theoretisch mögliche Einkommensüberschreitung auf monatlich 16,15 € und liege der Kläger unterhalb des Rundfunkbeitrags von 17,50 €. Dies rechtfertige somit die Befreiung von der Beitragspflicht. Darüber hinaus berücksichtige der Beklagten nicht, dass die Energiekosten, d. h. Strom und Gas regelmäßig höher sei, als der Anteil des Regelsatzes in den jeweiligen Positionen des Bescheides, sodass der Kläger somit auf einen Teil seines Einkommens zurückgreifen müsse, der seinem Sozialbedarf entspreche. Schließlich berücksichtige der Beklagte nicht, dass der Kläger auch noch Schulden zu begleichen habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 10. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021 zu verpflichten, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt wörtlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung verweist der vollinhaltlich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Mit Beschluss vom 23. November 2023 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Über die Klage konnte in Abwesenheit des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, weil der Kläger auf diese Folge mit der Ladung vom 21. Dezember 2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 28. Dezember 2023 zugestellt wurde, ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 23. November 2023 übertragen wurde.
Die als Verpflichtungsklage (sog. Versagungsgegenklage) gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der hier streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat namentlich keinen Anspruch darauf von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsgerichtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (vgl. § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 – 11 N 109.16, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 25, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
Der Kläger ist dem Grunde nach rundfunkbeitragspflichtig, da er die Voraussetzungen des § 2 Abse. 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach Abs. 2 S. 1 der genannten Vorschrift ist Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird nach Abs. 2 S. 2 jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (Nr. 1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (Nr. 2). Der Kläger ist Inhaber der vom Beklagten veranlagten, im Rubrum aufgeführten Wohnung, da er dort nach dem Melderecht gemeldet ist.
Der rundfunkbeitragspflichtige Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
§ 4 RBStV regelt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich für den Inhaber einer Hauptwohnung.
Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV im Falle des Klägers nicht vor. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nach § 4 Abs. 1 RBStV kann nämlich nur derjenige beanspruchen, der mittels eines aktuellen Bescheides den Bezug einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Sozialleistungen nachweisen kann.
§ 4 Abs. 1 RBStV sieht insoweit vor, dass von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag folgende natürliche Personen befreit werden: 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches), 3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, 4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, 6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes, 7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften, 8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird, 9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben und schließlich 10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger keine der oben aufgeführten Leistungen bezieht. Der Kläger erhält vielmehr ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung eine – wenn auch nur geringe – Altersrente, Wohngeld und darüber hinaus Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Diese Leistungen sind in dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht aufgeführt.
Leistungen nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) bzw. nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wurden ihm, ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Ablehnungsbescheides des Landrates des Landkreises S_____ vom 25. Mai 2016 wegen des Bezugs von Rente wegen Alters (vgl. § 7 Abs. 4 SGB II) sowie des Bescheides über die Ablehnung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII des Landrates des Landkreises S_____ vom 26. Juli 2016, durch den zuständigen Sozialträger abschlägig beschieden, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV – wie erwähnt – nicht vorliegen.
Einen pauschalen Befreiungstatbestand wegen geringen Einkommens (ggf. auch unterhalb des Existenzminimums) sieht der insoweit abschließende § 4 Abs. 1 RBStV ebenfalls nicht vor (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 5. November 2015 - M 6b K 15.77, beck-online).
Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV, die „geringes Einkommen“ oder auch den Bezug einer bloß geringen Altersrente als solche gerade nicht erfassen, sind auch nicht durch Auslegung und deshalb erst recht nicht durch Analogieschlüsse erweiterbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2019 – 2 A 3783/18, juris). So ist eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV bereits generell ausgeschlossen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 37 - 39, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 32 - 35, juris). Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Regelungslücke feststellbar. Die Aufzählung der zu befreienden Leistungsempfänger in § 4 Abs. 1 RBStV ist nach dem gesetzgeberischen Ziel der Verfahrensvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises abschließend (vgl. seinerzeit bereits schon zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10, juris). Einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, sind nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, da schon die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner spricht, die keine der genannten Sozialleistung erhalten. Vor allem aber sind die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen. Denn das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient (§ 1 WoGG; s.a. Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4), in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32). Vor diesem Hintergrund ist auch der Kläger als Rentenempfänger und Wohngeldbezieher (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, juris) nicht von dem in § 4 Abs. 1 RBStV genannten – nicht durch Analogieschluss erweiterbaren – Personenkreis erfasst.
Neben dem Ausschluss einer Befreiung nach § 4 Abs.1 RBStV ist vorliegend aber auch eine sog. Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ausgeschlossen.
Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall zunächst insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 der Vorschrift in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Voraussetzung für die Anwendung dieses Härtefalltatbestandes ist aber, dass der Kläger einen entsprechenden – in diesem Fall ablehnenden – Sozialleistungsbescheid vorlegt, aus dem sich die Einkommensberechnung, die die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreitet, ergibt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 9 K 1089/19.GI –, Rn. 33, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 32 - 35, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend entgegen des klägerischen Vorbringens nicht erfüllt. Aus den vom insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelasteten Kläger zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen ergibt sich, dass er neben seinem Rentenbezug Wohngeld bezieht. Mit Blick auf eine Nettorente in Höhe von 895,60 € ausweislich des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2020 sowie eines zusätzlichen Wohngeldbezuges von zuletzt 38,00 € bei einer monatlichen Warmmiete inklusive Nebenkosten von insgesamt 392,81 € übersteigen die Einkünfte des Klägers somit den gesetzlichen Regelbedarf bzw. die Bedarfsgrenze um mehr als die Höhe des Rundfunkbeitrags.
Der hier zu entscheidende Fall ist schließlich auch von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht erfasst, der weiter als § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zu verstehen ist. Eine Befreiung aufgrund eines ungeschriebenen besonderen Härtefalls ist zwar grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen, liegt im hiesigen Fall jedoch nicht vor. Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich bei der zitierten Vorschrift nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV, zitiert nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2020 – 6 K 856/19 –, Rn. 19 - 21, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – VG 6 K 1549/20 –, Rn. 36, juris).
Bei § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls „unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1“, mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrundeliegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass „weiterhin“ die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl LT-Drs. BY 16/7001, 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrundeliegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris)
Aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit jedoch zu groben Unbilligkeiten führen, die dann in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Danach liegt ein besonderer Härtefall – wie erwähnt – dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden mithin diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV dient somit primär dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181 <185>).
Dieser Erwägung kommt nun auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). So erweist sich Absatz 6 S. 2 schon angesichts seines Wortlauts („insbesondere“) nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei solchen Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, zugleich aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 184). Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse würde dann am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund beruhen. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris).
Diese vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgeführten Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall nicht vor, da dem Kläger mit Ablehnungsbescheides des Landrates des Landkreises S_____ vom 25. Mai 2016 wegen des Bezugs von Rente wegen Alters (vgl. § 7 Abs. 4 SGB II) sowie des Bescheides über die Ablehnung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII des Landrates des Landkreises S_____ vom 26. Juli 2016 Sozialleistungen versagt wurden. Mit Blick hierauf liegt gerade kein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor.
Sofern der Kläger sinngemäß – allerdings letztlich unsubstantiiert – vorbringt, dass er dennoch unterhalb der Bedarfsgrenze liege, so verfängt dies nicht. Zuzahlungen für Medikamente in Höhe von monatlich 5,00 € sind bereits der Höhe nach vorliegend irrelevant und finden im Übrigen ihre Berücksichtigung in der Ermittlung des gesetzlichen Regelbedarfs. Die vom Kläger nicht näher quantifizierten Heiz- und Energiekostenschwankungen, denen er unterworfenen sei, sowie persönliche Schulden bleiben zwar bei der Sozialhilfe unberücksichtigt. Dies ist allerdings auch begründet, da eine Berücksichtigung von persönlichen Schulden zur Folge haben würde, dass letztlich Sozialleistungen, die aus öffentlichen Mitteln bewilligt werden, dafür verwendet werden würden, dass damit der jeweilige Empfänger seine Schulden bei einem Dritten begleichen könne. Dies widerstrebt grundlegend dem Sinn und Zweck der Sozialleistungen. Die Möglichkeit als Schuldner beim jeweiligen Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 850f der Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen, damit ein pfändbarer Teil des Einkommens bei diesem verbleibt, bleibt dem Kläger unbenommen, sodass auch ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger aufgrund einer möglichen Pfändung zum Sozialhilfeempfänger wird.
Da letztlich dem Kläger der Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen abschlägig beschieden worden ist, liegt letztlich kein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV vor.
Nach allem war die Klage somit als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da das Verfahren gerichtet auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10/10 – juris, Rz. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2015 – OVG 11 M 9.15 – juris, Rz. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 6 K 1046/21 –, Rn. 4, juris), bedurfte es vorliegend keiner Streitwertfestsetzung.
Rechtsmittelbelehrung: