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Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, Vollstreckungsankündigung ist kein Verwaltungsakt, Widerspruchsbescheid ist tauglicher Gegenstand dieser Anfechtungsklage, Zahlungsaufforderung ist kein Verwaltungsakt


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 18.01.2024
Aktenzeichen VG 6 K 601/21 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0118.6K601.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 41 VwVfG, § 19 VwVGBbg

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten, mit der diese Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschläge und Mahngebühren für den Beigeladenen vollstreckt.

Der Kläger wird bei dem Beigeladenen seit Januar 2013 unter der Rundfunkbeitragsnummer 5_____ als Wohnungsinhaber geführt.

Bis einschließlich Dezember 2016 war der Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge befreit.

Das klägerische Rundfunkbeitragskonto war zuletzt durch Zahlung vom 17. August 2017 in Höhe von 157,50 € bis einschließlich September 2017 ausgeglichen. Im Folgenden setzte der Beigeladene gegenüber dem Kläger fortlaufend Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge durch verschiedene Festsetzungsbescheide fest und mahnte den Kläger hinsichtlich der festgesetzten Forderungen.

Am 24. April 2019 erfolgte eine Zahlung durch den Kläger in einem bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren.

Mit hier interessierendem Festsetzungsbescheid vom 2. September 2019 setzte der Beigeladene gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von April 2019 bis Juni 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 setzte der Beigeladene gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von Juli 2019 bis September 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 mahnte der Beigeladene den Kläger hinsichtlich der mit Bescheid vom 2. September 2019 festgesetzten Rundfunkbeiträge.

Mit Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2020 setzte der Beigeladene gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von Oktober 2019 bis Dezember 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe 52,50 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. April 2020 setzte der Beigeladene gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von Januar 2020 bis März 2020 Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2020 setzte der Beigeladene gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von April 2020 bis Juni 2020 Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mahnte der Beigeladene den Kläger hinsichtlich der mit den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2019, vom 3. Januar 2020, vom 1. April 2020 sowie vom 2. Juli 2020 festgesetzten Rundfunkbeitragsforderungen.

Gegen die vorgenannten Festsetzungsbescheide des Beigeladenen hat der Kläger jeweils keinen Widerspruch erhoben.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 ersuchte der Beigeladene die Beklagte um Vollstreckung der festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge sowie Mahngebühren.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der durch den Beigeladenen festgesetzten Rundfunkbeiträge sowie Mahngebühren, Säumniszuschlägen und einer Grundgebühr für die eingeleitete Vollstreckung in Höhe von insgesamt 343,50 € auf.

Mit E-Mail vom 13. Februar 2021 forderte der Kläger von der Beklagten die Nennung des jeweiligen Titels, auf dessen Basis sich die Forderung gründe.

Mit E-Mail vom 15. April 2021 forderte die Beklagte den Kläger letztmalig zur Zahlung der in Rede stehenden Forderungen auf und kündigte die Vollstreckung derselben gegenüber dem Kläger an. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich vorliegend um die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen handele. Gemäß § 2 VwVGBbg trete an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde. Der jeweilige Verwaltungsakt, der den Kläger als Schuldner zu einer Geldleistung verpflichte, sei vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit nach § 3 VwVGBBG werde hiermit nochmals bescheinigt.

Mit E-Mail vom 16. April 2021 widersprach der Kläger dem Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 2021.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2021 wies die Beklagte den per E-Mail vom 16. April 2021 erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führt sie aus, dass sie die E-Mail des Klägers als Widerspruch gegen ihre Zahlungsaufforderung und die von ihr angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen werte. Die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge sei der Stadtkasse der Beklagten gemäß § 17 Abs. 2 VwVGBbg gesetzlich zugewiesen. Grundlage der Vollstreckung durch die Stadtkasse sei ein schriftliches bzw. elektronisch übersandtes Vollstreckungsersuchen durch den Beigeladenen. In dem Vollstreckungsersuchen habe der Beigeladene bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge im Sinne des § 4 VwVGBbg vorlägen. Mit dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung bescheinige der Beigeladene, dass dem Kläger der jeweilige Rundfunkbeitragsbescheid und die schriftliche Mahnung jeweils zugegangen und Rundfunkbeiträge rechtmäßig und vollstreckbar seien. Dieses Vollstreckungsersuchen liege der Beklagten vor. Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge z.B. hinsichtlich des Erhebungszeitraumes und/oder der Höhe seien außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen den Beigeladenen zu verfolgen. Im Vollstreckungsverfahren selbst seien solche Einwendungen nach § 15 VwVGBbg unbeachtlich. Rückständige Rundfunkbeiträge würden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 10 Abs. 6 RBStV vollstreckt. Die Vollstreckung erfolge im Land Brandenburg nach § 17 Abs. 1 VwVGBbg durch Beitreibung. Für das Beitreibungsverfahren gölten gemäß § 22 Abs. 1 VwVGBbg die Vorschriften der Abgabenordnung.

Mit seiner am 25. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen – ausdrücklich gegen die Beklagte gerichteten – Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass nach Mitteilung vom 17. Februar 2021 ein vollstreckbarer Titel des Beigeladenen gegenüber dem Kläger vorliegen solle. Weiter sei ihm versichert worden, dass ein Vollstreckungsersuchen vorliege. Die Nennung des Titels des Beitragsservice durch die Beklagte sei allerdings verweigert worden. Sein Widerspruch beziehe sich nur auf diesen einzigen Punkt. Der Kläger möchte das Ersuchen der Einzugsbehörde beim Gericht zu seiner Person im Zusammenhang benannt wissen. Die Beklagte habe dem Kläger nicht mitgeteilt, auf welcher gerichtlichen Grundlage die Forderung bestehe. Offensichtlich existiere eine solche nicht. Auch seien dem Kläger keine Schreiben bekannt, aus denen das Ansinnen des Beitragsservice betreffend seine Person ersichtlich seien. Ihm sei kein Dokument bekannt, aus dem ein Zusammenhang zwischen seiner Person und einem gerichtlichen Entscheid ersichtlich sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),

die Vollstreckungsankündigung und Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 10. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung führt sie aus, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. Die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen seien unanfechtbar geworden bzw. hätte ein gegen diese gerichteter Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Nach § 17 Abs. 2 VwVGBbg sei die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge sodann zu veranlassen und der Beklagten gesetzlich zugewiesen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 sei gegenüber dem Kläger eine entsprechende Zahlungsaufforderung ergangen. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des VwVGBbg sei das Handeln der Beklagten rechtmäßig. Zwar bestehe für die Forderung keine gerichtliche Grundlage, also kein Titel eines Gerichtes. Dies müsse aber auch nicht bestehen, da der Beigeladene aufgrund der Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handeln und Bescheide erlassen könne. So werde im an die Beklagte gerichteten Ersuchen auch die Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. RBStV für das Ersuchen um Vollstreckung aus den bezeichneten Bescheiden benannt. Es bestehe auch eine Zahlungsverpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträge, sofern ein Schuldner nicht von der Beitragszahlung befreit sei. Entsprechendes sei im Falle des Klägers nicht bekannt. Da Zahlungen nicht fristgerecht erfolgt seien, sei es zu Mahnungen durch den Beigeladenen gekommen. Da der Kläger offenbar auf die Mahnungen nicht reagiert habe, sei es seitens des Beigeladenen zu dem hier in Rede stehenden Vollstreckungsersuchen gekommen, welchem die Beklagte ihrer Pflicht entsprechend nachgekommen sei. Der Beigeladene habe zudem klargestellt, dass der Kläger gegen die zu vollstreckenden Festsetzungsbescheide jeweils keinen Widerspruch erhoben habe. Diese Festsetzungsbescheide hätten deshalb Bestandskraft erlangt. Die Vollstreckung sei vor diesem Hintergrund rechtmäßig und fortzusetzen.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung anstelle der Kammer übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Beigeladenen als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, weil der Kläger auf diese Folge mit der Ladung vom 21. Dezember 2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 28. Dezember 2023 zugestellt wurde, ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2024 übertragen wurde.

Die Klage des anwaltlich nicht vertretenen Klägers, der einerseits – wie erwähnt – im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2024 nicht erschienen ist und andererseits auch nicht auf entsprechende gerichtliche Verfügungen reagiert hat, war in seinem wohlverstandenen Interesse dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. April 2021 begehrt (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO).

Eine so verstandene Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO – andere sinnvolle Auslegungsansätze waren vorliegend nicht ersichtlich – ist zunächst zulässig.

Gegen die Zulässigkeit der hier erhobenen Anfechtungsklage, mit der gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden kann, spricht zunächst nicht, dass es sich sowohl bei der in Rede stehende Zahlungsaufforderung sowie der zugleich sinngemäß ausgesprochenen Vollstreckungsankündigung der Beklagten vom 10. Februar 2021 jeweils um keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich jeweils um eine unselbstständige Verfahrenshandlung handelt.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördliches Handeln ein Verwaltungsakt ist, ist der objektive Erklärungswert, d.h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Dezember 2007 - OVG 5 N 15.05 -, juris Rn. 6; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. April 2021 – 7 L 645/19 –, Rn. 13, juris).

Ausgehend von diesem Maßstab spricht bereits der Inhalt der Zahlungsaufforderung sowie der zugleich erfolgten Vollstreckungsankündigung bzw. Vollstreckungsandrohung gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Bei dieser handelt es sich um eine aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgende Mitteilung an den Schuldner über die Einleitung der Vollstreckung, die eine Gelegenheit zur Abwendung der Vollstreckung gibt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 38/14 R -, juris Rn. 15; BG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2013 - 23 K 3189/11 - juris, Rn. 55; BFH, Beschluss vom 14. Juni 1988 - VII B 15/88 -, juris Rn. 8). Die Zahlungsaufforderung und die Vollstreckungsankündigung enthalten keine Regelung, da mit ihnen nur die Zahlung bereits festgesetzter Abgaben bzw. kraft Gesetzes entstandener Säumniszuschläge angemahnt und für den Fall der Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht gestellt werden (vgl. FG München, Urteil vom 3. Mai 1993 – 3 K 58/93 –, Rn. 18, juris). Die Vollstreckungsankündigung hat vielmehr lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf die Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen; Regelungswirkung kommt dem nicht bei (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Februar 1997 - VII S 35/96 - BFH/NV 1997, 462; BFH, Beschluss vom 15. Juni 1988 - VII B 15/88 - BFH/NV 1989, 75; BFH, Beschluss vom 21. August 2000 - VII B 46/00 - BFH/NV 2001, 149; BFH, Beschluss vom 30. August 2010 - VII B 48/10 - BFH/NV 2010, 2235; BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 38/14 R –, BSGE 119, 170-180, SozR 4-1300 § 63 Nr 23, Rn. 15).

Schon aus der von der Beklagten gewählten Überschrift „Zahlungsaufforderung mit Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft“ ist ersichtlich, dass dieses Schreiben nur der Information des Schuldners – hier des Klägers – dient und keine Regelung des Einzelfalls mit Außenwirkung getroffen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 38/14 R -, juris Rn. 15; BG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2013 - 23 K 3189/11 - juris, Rn. 55; BFH, Beschluss vom 14. Juni 1988 - VII B 15/88 -, juris Rn. 8).

Diese Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsankündigung vom 10. Februar 2021 ist allerdings mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2021 durch die Beklagte zum Verwaltungsakt und somit zum tauglichen Gegenstand einer Anfechtungsklage geworden. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nämlich Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Die Beklagte als Widerspruchsbehörde hat hier sowohl der Zahlungsaufforderung wie auch der Vollstreckungsankündigung durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2021 diese "Gestalt" im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 21/86 –, BVerwGE 78, 3-6, Rn. 9, juris).

Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich entgegen dem Wortlaut des § 79 Abs. 1 Nr. VwGO, der von der ursprünglichen Gestalt eines Verwaltungsaktes spricht, bei der Zahlungsaufforderung und der Vollstreckungsankündigung – wie oben ausführlich dargestellt – selbst nicht um Verwaltungsakte handelt.

Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich – wie hier – kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <307 f.>, vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 <161>, vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <168> und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 79 Rn. 1; nicht überzeugend VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. April 2021 – 7 L 645/19 –, Rn. 14 - 15, m.w.N., juris, wonach es beim Erlass eines solchen Widerspruchsbescheides lediglich um die mittelbare Äußerung einer Rechtsauffassung über die Verwaltungsaktsqualität des Widerspruchsgegenstandes handelt, die für sich genommen keine rechtsgestaltende Wirkung habe und somit ein bloßes Behördenschreiben nicht in einen Verwaltungsakt umzugestalten vermag).

Grund für die Auffassung, dass es sich bei einem solchen Widerspruchsbescheid um einen Verwaltungsakt handelt, ist, dass der Widerspruchsbescheid das weitere Verhalten des Betroffenen programmiert. Es wäre unbefriedigend, ja unerträglich, wenn der Betroffene, der durch den Widerspruchsbescheid zur Erhebung einer Anfechtungsklage veranlasst wird, mit dieser Klage – in Ermangelung eines Verwaltungsaktes – ohne weitere Prüfung abgewiesen werden und angesichts dessen die Kosten tragen müsste (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Empfänger eines Widerspruchsbescheides braucht, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht "klüger" zu sein, als es die Widerspruchsbehörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid – bei objektiver Würdigung – nahegelegt hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 21/86 –, BVerwGE 78, 3-6, Rn. 9 – 11, juris).

Darüber hinaus ist das in §§ 68 ff. VwGO normierte Widerspruchsverfahren unbeschadet seiner Eigenschaft als Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen (BVerwG, Urteile vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 81.83 - Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 2 S. 3 und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178 <181>). Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 <145>, vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280> und vom 23. August 2011 – 9 C 2/11 –, BVerwGE 140, 245-256, Rn. 20 - 23), juris).

Vorliegend ging die Beklagte auch selbst davon aus, dass es sich bei der mit Widerspruch angefochtenen Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsankündigung bereits um einen Verwaltungsakt gehandelt hat. So wird in den Gründen des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides die vom Kläger mit (nicht in der gesetzlichen Form des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO entsprechenden) E-Mail vom 13. Februar 2021 sowie vom 16. April 2021 widersprochene Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsankündigung, zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet, jedoch der formwidrige und somit eigentlich unzulässige Widerspruch des Klägers durch die Beklagte selbst als zulässig und lediglich unbegründet behandelt, da durch den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2021 eine Entscheidung in der Sache erfolgt ist. Letztlich ging die Beklagte selbst davon aus, dass es sich bei dem Widerspruchsbescheid vom 20. April 2021 um einen Verwaltungsakt handelt, da sie diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und auf die Möglichkeit, dass gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus erhoben werden kann, hingewiesen hat.

Die Klage ist allerdings unbegründet.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Zahlungsaufforderung vom 10. Februar 2021 hinsichtlich der Rundfunkbeitragsforderungen des Beigeladen und der von diesem geltend gemachten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 312,50 € und der zugleich geltend gemachten Vollstreckungsgebühren in Höhe von 31,00 € sowie für den Erlass der Vollstreckungsankündigung lagen hier vor, da die Voraussetzungen der Vollstreckung der in Rede stehenden Rundfunkbeitragsforderungen insgesamt vorliegen.

Nach § 10 Abs. 6 S. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren richtet sich für das Land Brandenburg nach dem VwVGBbg.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 VwVGBbg und sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 2 VwVGBbg sind hier insgesamt erfüllt.

Nach § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid) vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist oder ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 19 Abs. 2 VwVGBbg kann ein Leistungsbescheid vollstreckt werden, wenn er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist (Nr. 1), die beizutreibende Forderung fällig ist (Nr. 2), eine Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst später fällig wird, eine Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Schonfrist) abgelaufen ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Nr. 3), und der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachsendeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung) (Nr. 4).

Bei allen hier in Rede stehenden Beitragsbescheiden des Beigeladenen, d.h. bei den Bescheiden jeweils vom 2. September 2019, vom 1. Oktober 2021, vom 3. Januar 2020, vom 1. April 2020 sowie schließlich vom 2. Juli 2020 handelt es sich um Leistungsbescheide im Sinne des § 3 VwVGBbg. Sie enthalten jeweils eine abschließende Beitragsfestsetzung und die Aufforderung zur Zahlung – mithin ein Leistungsgebot.

Es bestehen mit Blick – entgegen dem sinngemäßen Vorbringen des Klägers – insgesamt keine Zweifel an der Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide und damit an deren Wirksamkeit.

Einer förmlichen Zustellung der in Rede stehenden Bescheide, die der Antragstellerin mittels einfacher Post übermittelt wurden (hierzu sogleich unten), bedurfte zu deren Wirksamkeit mangels entsprechender gesetzlicher Regelung vorliegend nicht.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Branden-burg (VwVfGBbg) i.V.m. § 41 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Zwar gilt nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG diese Zugangsvermutung ausnahmsweise dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Grundsätzlich obliegt es somit der Behörde, den vollen Beweis über den Zugang des Bescheides zu erbringen, da der Nichterhalt eines Abgabenbescheides eine sog. negative Tatsache, die ihrerseits eines Beweises nicht zugänglich ist, darstellt. Zumindest dann, wenn der Adressat eines schriftlichen Verwaltungsaktes behauptet, dass er den Bescheid (überhaupt) nicht erhalten habe, kann von diesem grundsätzlich nicht verlangt werden, er müsse hierzu substantiiert vortragen, insbesondere dazu, aufgrund welcher Umstände ihn die Sendung nicht erreicht habe. In den Fällen der verspäteten Bekanntgabe ist es dem Abgabenpflichtigen möglich, die Vermutung des Eingangs innerhalb dreier Tage substantiiert zu bestreiten und die Verspätung durch nähere Angaben (Poststempel des Briefumschlages, Eingangsvermerk, Zeugen) zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Dies trifft im Falle eines unterbliebenen Zugangs aber nicht zu. Insoweit bleibt dem Abgabenpflichtigen nichts anderes übrig, als den Eingang zu bestreiten; zu einer substantiierten Darlegung ist er grundsätzlich nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19/15 –, BVerwGE 155, 241-248, juris; BFH, Urteil vom 23. September 1966 – III 226/63; vom 5. Dezember 1974 – V R 111/74; Urteil vom 14. März 1989 – VII R 75/85 –; Beschluss vom 14. Februar 2008 – X B 11/08 –; Urteil vom 29. April 2009 – X R 35/08 –, alle juris; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 6 L 39/19 –, juris, VG Cottbus, Urteil vom 24. November 2010 – 6 K 103/08 –, S. 4f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 8 K 1380/09, juris; a.M. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2014 – OVG 10 N 27.12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2007 – 5 LA 136/06 –, beide juris, wonach das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, regelmäßig nicht ausreiche, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG zu entkräften).

Ob dieser Grundsatz uneingeschränkt zu gelten hat, mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben (vgl. zum Streitstand Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Aufl., 2019, § 41 Rn. 42 ff. m. w. N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedenfalls dann zu machen, wenn das Verhalten des Abgabenschuldners konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass er den Abgabenbescheid doch erhalten hat. § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG ist insoweit so zu verstehen, dass das einfache oder schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, jedenfalls dann nicht ausreicht, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG zu entkräften, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen drei Tagen erreicht, widerlegt ist. Wenn weitere Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat, muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls vielmehr derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 10 S 13.11 -, BA S. 3, Beschluss vom 26. September 2013 - OVG 10 M 2.12 -, juris Rn. 4; insoweit zutreffend auch OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2014, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 M 103/15 –, juris). In einem solchen Fall kann das Gericht im Wege der freien, auf Indizien gestützten Beweiswürdigung schlussfolgern, dass die Bekanntgabe wirksam erfolgt ist. Bestimmte Verhaltensweisen des Abgabenpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Bescheids können insoweit vom Gericht im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück seinen Empfänger doch erreicht, im Wege einer freien Beweiswürdigung dahingehend gewürdigt werden, dass entgegen der Behauptung des Betroffenen dennoch von einem Zugang des Bescheides ausgegangen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, NVwZ 1995, 1228, juris; VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Juli 2020 a.a.O, Urteil vom 24. November 2010, a.a.O., S. 5. des E.A.). Namentlich der Nachweis eines in sich widersprüchliches Verhalten des Adressaten ist geeignet, das Bestreiten des Zugangs zu widerlegen (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – VII B 101/98 –, juris). Es handelt sich hierbei jedoch letztlich – wie ausgeführt – um einen Indizienbeweis und nicht um einen Beweis des ersten Anscheins (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2018 – 6 B 36/18 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Juli 2020, a.a.O., Urteil vom 24. November 2010, a.a.O., S. 5. des E.A.; BFH, Urteil vom 14. März 1989 a.a.O., Urteil vom 4. November 2008, a.a.O., juris).

Solche Zweifel am Zugang der in Rede stehenden Bescheide vom 2. September 2019, vom 1. Oktober 2021, vom 3. Januar 2020, vom 1. April 2020 sowie schließlich vom 2. Juli 2020 liegen hier mit Blick auf eine zu erfolgende Gesamtwürdigung des Vorbringens der Beteiligten insgesamt nicht vor. Vielmehr lassen das Verhalten des Klägers und die sonstigen Umstände des Falles, die dem Kläger eine besondere Darlegungslast auferlegen, eine Widerlegung der Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht zu.

Der Kläger trägt pauschal vor, keinen (gerichtlichen) Titel und sinngemäß auch keinen Bescheid erhalten zu haben.

Dieser pauschale Einwand des Klägers überzeugt nicht. So spricht gegen den Kläger, dass er pauschal den Zugang einer größeren Anzahl von Bescheiden – hier insgesamt fünf – und weiterer Schreiben des Beigeladenen lediglich pauschal bestreitet, was zusätzlich die Vermutung nahelegt, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt und die Darlegungsanforderungen erhöht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2015, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015, a.a.O.).

Hinsichtlich der zu vollstreckenden Bescheide vom 2. September 2019, vom 1. Oktober 2021, vom 3. Januar 2020, vom 1. April 2020 sowie schließlich vom 2. Juli 2020 streitet gegen den Kläger, dass der Beigeladene angesichts der sich im Verwaltungsvorgang befindlichen Ab-Vermerke, die hier hinsichtlich der vorbezeichneten Bescheide jeweils auf den 4. September 2019, den 10. Oktober 2019, den 9. Januar 2020, den 6. April 2020 sowie schließlich den 6. Juli 2020 datieren, nicht nur deren Postausgang dokumentiert hat (vgl. zu dieser Obliegenheit OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11, juris), sondern dass es in den hier maßgeblichen Fällen gerade nicht zu einer Postrücksendung kam (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2013, a.a.O.). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, muss es – vor allem mit Blick auf das lediglich pauschale und letztlich unsubstantiierte Bestreiten des Klägers – bei der gesetzlichen Bekanntgabefiktion zulasten des Klägers verbleiben.

Mit Blick auf diese Gesamtumstände ist im Ergebnis damit davon auszugehen, dass der Antragstellerin die Bescheide vom 2. September 2019, vom 1. Oktober 2021, vom 3. Januar 2020, vom 1. April 2020 sowie schließlich vom 2. Juli 2020 jeweils am 7. September 2019, am 13. Oktober 2019, am 12. Januar 2020, am 9. April 2020 sowie schließlich am 9. Juli 2020 zugegangen sind und als bekannt gegeben gelten.

Auch sind die zu vollstreckenden Bescheide bereits unanfechtbar geworden (§ 3 VwVGBbg), da der Kläger es versäumt hat, gegen diese innerhalb der Monatsfrist Widerspruch zu erheben (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Bei diesen Festsetzungsbescheiden handelt es sich – wie oben dargelegt – um Vollstreckungs“titel“. Einer gesonderten Gerichtsentscheidung zu Vollstreckung der Beitragsbescheide bedarf es mit Blick auf eindeutigen Vorschriften des VwVGBbg – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht.

Die mit den in Rede stehenden Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge waren (bereits beim Erlass derselben) fällig. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 Se. 1, 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) wonach dieser monatlich geschuldet ist und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist, sodass hier bei summarischer Prüfung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von der Fälligkeit auszugehen war.

Die Schonfrist von einer Woche ist jeweils abgelaufen.

Der Beigeladene hat den Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 sowie 17. Dezember 2020 hinsichtlich der in Rede stehenden Forderungen gemahnt.

Hinsichtlich des Zugangs der Mahnung – den der Kläger mutmaßlich auch bestreitet – gilt der bereits oben dargestellte Maßstab über den Zugang von Verwaltungsakten. Es mag dahinstehen und bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob es sich bei Mahnungen um Verwaltungsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m § 35 Abs. 1 VwVfG handelt, da jedenfalls bezüglich des Zugangs von Mahnungen – auf den es hier nur ankommt – derselbe Maßstab gilt.

Aus dem Historiensatz des Antragsgegners ergibt sich eindeutig, dass die Mahnung 17. Oktober 2019 am 21. Oktober 2019 und die Mahnung vom 17. Dezember 2020 am 21. Dezember 2020 zur Post aufgegeben worden sind. Diese Mahnung sind auch nicht als unzustellbar zurückgekommen.

Auch die durch den Beigeladenen gegenüber dem Kläger geltend gemachten Mahngebühren sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGBbg i.V.m. § 4 Abs. 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) war der Antragsgegner auch (sowohl) befugt (die Antragstellerin zu mahnen, als auch) Mahngebühren in Höhe von 5,00 € gegenüber der Antragstellerin geltend zu machen. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 BbgKostO beträgt die Mahngebühr ein Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 € und höchstens 100 €. Zur Berechnung der Gebühr wird der Betrag, dessentwegen gemahnt wird, auf den nächsten Betrag, der ohne Rest durch 10 teilbar ist, abgerundet, sodass hier mit Blick auf die jeweils festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 € entsprechend jeweils 5 € in Ansatz zu bringen waren.

Soweit der Beklagte die materielle Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Rundfunkbeiträge anzweifelt, ist dies für das Vollstreckungsverfahren ohne Bedeutung. Nach § 15 VwVGBbg sind Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen.

Da die hier geltend gemachten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 40,00 € ebenfalls mit den hier vollstreckten Festsetzungsbescheiden nach § 9 Absatz 2 S. 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) festgesetzt wurden, kommt es an dieser Stelle auf deren Rechtmäßigkeit ebenfalls nicht an (vgl. § 15 VwVGBbg).

Die in § 19 Abs. 4 S. 1 VwVGBbg geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen betreffend die Vollstreckung der Vollstreckungskosten lagen hier ebenfalls vor. Vollstreckungskosten und Zinsen können ohne Leistungsbescheid zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn in dem Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung auf diese Nebenforderung dem Grunde nach hingewiesen wurde. Die von der Beklagten geltend gemachte Grundgebühr in Höhe von 31,00 € ist rechtlich nicht zu beanstandenden und beruht auf § 37 Abs. 1 VwVGBbg i.V.m. § 5 Abs. 1, 2 S. 1 und 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO), wonach für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu Beitreibung von Geldforderungen eine einmalige Grundgebühr erhoben wird, die bereits mit der Beauftragung der Vollstreckungsbehörde entsteht. Sie richtet sich nach § 5 Abs. 2 S. 1 und 2 BbgKostO nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderung und beträgt mindestens 31,00 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 GG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, da er dann gemäß § 154 Abs. 3 VwGO (regelmäßig) ein eigenes Kostenrisiko auf sich nimmt. Dies hat der anwaltlich vertretene Beigeladene vorliegend getan, sodass er – weil er ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist – auch in den Genuss einer Kostenerstattung kommt.

Rechtsmittelbelehrung: