Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.10.2023 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 752/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1019.6K752.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs. 2 RBStV, § 3 RBStV, § 4a RBStV |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung P_____ und wird beim Beklagten seit Januar 2013 zur Rundfunkbeitragsnummer 4_____ zunächst hinsichtlich dieser Wohnung geführt.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2014 adressiert an eine Frau „D_____“ unter der Wohnanschrift P_____ bestätigte der Beklagte die Anmeldung eines Rundfunkbeitragskontos zur Beitragsnummer 6_____.
Mit Schreiben vom 25. Dezember 2015 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihren Umzug nach Brandenburg zum Januar 2016 an und entzog diesem das ursprünglich erteilte Lastschriftmandat.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass diese bei einem Umzug automatisch ihr Beitragskonto mit der Beitragsnummer 4_____ mitnehme. Dies bedeute, dass die Klägerin ihr Beitragskonto für die Wohnung nicht abzumelden brauche. Im Beitragskonto werde vom Beklagten für die Klägerin weitergeführt.
Mit Schreiben vom 10. März 2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie im März 2016 in ihre erworbene Wohnung unter der Anschrift H_____ in 1_____ umgezogen sei. Sie kündige ihr Beitragskonto. Sie werde darüber hinaus für diese Wohnung in Z_____ keine Beiträge bezahlen, solange der Beklagte die Kündigungen aus dem Jahr 2015 und den Erhalt ihres Widerrufes der Abbuchungserlaubnis nicht bestätigt habe.
Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihre Wohnanschrift zu März 2016 unter dem Beitragskonto 4_____ geändert habe.
Im Folgenden zahlte die Klägerin wieder Rundfunkbeiträge regelmäßig in der gesetzlichen Höhe per Dauerauftrag, zuletzt am 1. April 2020 in Höhe von 52,50 €. Ab diesem Zeitpunkt zahlte die Klägerin keine Rundfunkbeiträge mehr.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 zeigte die Klägerin einen Umzug zum Juni 2020 von der H_____ in 1_____ in die P_____ in 0_____ gegenüber dem Beklagten an.
Mit Schreiben vom 10. August 2020 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für mehrere Zweitwohnungen, namentlich für eine Wohnung unter der Anschrift H_____ in 1_____ sowie für eine Wohnung unter der Anschrift G_____ in 4_____. Zur Begründung führt sie aus, dass sie ihrer gesetzlichen Rundfunkpflicht ordnungsgemäß nachkomme. Da sie Wohnungen berufsbedingt sehr häufig wechsele, seien ihr seitens des Beklagten seit 2016 mehrere Beitragskonten zugewiesen und zu Unrecht Beiträge eingezogen worden. Des Weiteren würden Beitragsforderungen gegen Mitbewohner unrechtmäßig erhoben. Die Erhebung des Beitrags für Zweitwohnungen verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsgleichheit. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 beantrage sie mit sofortiger Wirkung eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre weiteren Wohnungen in Z_____ und M_____. Ab 2016 habe sie Rundfunkbeiträge unter 4_____ gezahlt. Ab 2018 zahle ihr Mitbewohner A_____ Rundfunkbeiträge unter der Beitragsnummer 1_____. Einen Nachweis über ihre Ummeldung reiche sie nach.
Mit Ablehnungsbescheid vom 2. März 2021 lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung ab. Zur Begründung führt er aus, dass entsprechend dem maßgeblichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 eine Person, die ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachweislich als Inhaber für ihre Hauptwohnung nachkomme, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sei, da dieselbe Person nicht zur Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden soll. Um allerdings beurteilen zu können, ob sich der Antragsteller auch tatsächlich für eine Nebenwohnung befreien lassen könne und seit wann die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben seien, sei die Vorlage eines geeigneten behördlichen Nachweises erforderlich, aus dem die Haupt- und Nebenwohnung sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgingen (z.B. Meldebescheinigung für beide Wohnungen oder Zweitwohnungssteuerbescheid in Kopie). Eine solche Nachweispflicht habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 ausdrücklich vorgesehen. Seit dem 1. Juni 2020 sei diese Nachweispflicht zudem in § 4a Abs.4 RBStV geregelt. Einen geeigneten behördlichen Nachweis, aus dem die Haupt- und die Nebenwohnung sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgingen, habe der Beklagte trotz seiner Nachfrage vom 7. Januar 2021 nicht erhalten. Der Antrag der Klägerin vom 10. August 2020 auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die von ihr angegebenen Nebenwohnungen sei daher abzulehnen gewesen.
Auf mehrmaligem Nachfragen der Klägerin und ihres Sohnes A_____ teilte der Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2021 der Klägerin mit, dass ein Beitragskonto mit der Nummer 5_____ nicht existiere. Das Beitragskonto mit der Nummer 6_____ sei bereits im Januar 2016 rückwirkend zum 1. November 2015, mithin zum Anmeldedatum, storniert worden. Forderungen bestünden hierzu nicht mehr. Zahlungen zu diesem Beitragskonto seien auch nicht geleistet worden. Das Beitragskonto 1_____ werde nicht auf den Namen der Klägerin geführt, sodass der Beklagte der Klägerin insoweit auch keinen Kontoauszug zukommen lassen könne. Herr F_____ habe jedoch zwischenzeitlich mit separater Post einen Kontoauszug erhalten.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 3. Mai 2021 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich einer Wohnung in der H_____ in 1_____ Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von Juli 2020 bis März 2021 in Höhe von 157,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.
Gegen den Bescheid vom 3. Mai 2021 hat die Klägerin beim Beklagten mit undatiertem Schreiben, das beim Beklagten am 1. Juni 2021 eingegangen ist, Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie den Rundfunkbeitrag nicht zahle, da bisher Unklarheiten zu Beitragskonten, die auf ihren Namen oder ihre Wohnungen geführt würden, nicht aufgeklärt werden konnten. Die diesbezüglichen Versuche zögen sich seit 2016 und über mehrere Ab- und Anmeldungen hin. Ein Ansprechpartner werde der Klägerin nach wie vor nicht genannt. Obwohl die Klägerin mehrfach ihren Umzug nach S_____ gemeldet habe, werde das Beitragskonto zur Rundfunkbeitragsnummer 4_____ weiterhin zur H_____ in 1_____ geführt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2021 hat der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, dass die Klägerin unter der Teilnehmernummer (jetzt Beitragsnummer) 4_____ im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 20212 als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio und einem Fernsehgerät angemeldet gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2013 sei sie als Beitragsschuldnerin mit einer Wohnung, zunächst unter der Anschrift „P_____ 0_____", angemeldet gewesen. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe sie den Beklagten über ihren Umzug zum 1. März 2016 in die neue Wohnung unter der Anschrift „H_____, 1_____" informiert. Diese neue Anschrift sei zu ihrem Beitragskonto vermerkt worden. Diese Änderung sei der Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2016 bestätigt worden. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. Dezember 2020 sei die Klägerin darüber informiert worden, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die angemeldete Wohnung weiterhin bestehe, da sie diese nicht aufgegeben hätte. Am 10. August 2020 habe die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung unter der Anschrift „H_____ 1_____" gestellt. Der Antrag sei mit Bescheid vom 2. März 2021 abgelehnt worden. Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid sei nicht eingelegt worden. Mit ihrer Zahlung vom 1. April 2020 in Höhe von 52,50 € habe die Klägerin die Rundfunkbeiträge bis einschließlich Juni 2020 entrichtet. Weitere Zahlungen habe der Beklagte nicht erhalten. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Hiernach sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber vorbehaltlich der Regelungen des § 4a RBStV ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs.1 RBStV). Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien und ob diese genutzt würden, sei unerheblich. Die Klägerin sei Inhaberin einer Wohnung unter der Anschrift „H_____ 1_____". Für diese Wohnung sei sie – vorbehaltlich der Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung – zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet. Über die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die angemeldete Wohnung sei die Klägerin mehrfach informiert worden. An der für die Klägerin bestehenden Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die angemeldete Wohnung bestünden somit keine ersichtlichen Zweifel. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung seien in § 4a RBStV geregelt. Nach § 4a Abs.1 RBStV sei eine natürliche Person für ihre Nebenwohnung von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichte. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sei nicht gewährt worden. Die Klägerin sei somit zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet. Sowohl Höhe als auch Fälligkeit des Rundfunkbeitrags seien gesetzlich geregelt. Der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung habe monatlich 17,98 € betragen und betrage seit dem 1. April 2015 monatlich 17,50 €. Er werde monatlich geschuldet und sei in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten. Entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen habe die Klägerin keine Rundfunkbeiträge für den festgesetzten Zeitraum hinsichtlich der Wohnung bezeugenden geleistet.
Mit ihrer am 16. Juli 2021 beim Verwaltungsrecht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass seit dem Jahr 2016 gegenüber dem Beklagten erklärte Anmeldungen und Ummeldungen sowie weitere Schreiben von ihr nicht beantwortet werden würden. Fernmündliche Absprachen würden vom Beklagten nicht eingehalten oder enthielten falsche Informationen. Klärungsversuche mit dem Beklagten seien ignoriert worden. Dies habe seit dem Jahr 2016 zu unklaren Beitragskontenzuordnungen, zu Feststellungsbescheiden unter Androhung von Zwangsvollstreckungen und Pfändungen gegenüber ihrem Sohn geführt. Obwohl die Klägerin gemäß der in § 8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltenen Anzeigepflicht ihren Aufenthaltsort immer ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt und beim Beitragsservice gemeldet habe, habe der Beitragsservice selbstständig über ihren Wohnsitz entschieden, ohne die Klägerin diesbezüglich zu informieren. Vor diesem Hintergrund gehe der Beklagte und die Klägerin von verschiedenen Tatsachen aus. Die Klägerin sei seit dem Jahr 1995 bis zum heutigen Tage Eigentümerin der Wohnung unter der Anschrift P_____ in 0_____. In der Zeit von 1995 bis 2016 sei sie Bewohner eben dieser Wohnung in der P_____ in 0_____ gewesen. In der Zeit von 2016 bis 2017 habe es keinen Bewohner in der Wohnung in der P_____ in 0_____ gegeben. Seit dem Jahr 2016 bis zum heutigen Tage sei die Klägerin darüber hinaus Eigentümerin einer Gartenlaube in der H_____ in 1_____. In der Zeit von 2016 bis 2017 sei sie Bewohnerin eben dieser Gartenlaube unter der Anschrift H_____ in 1_____ gewesen. Sie sei ihren Meldepflichten in jedem Fall nachgekommen. Bis 2015 sei diesbezüglich jeweils eine korrekte Information und Reaktion seitens MDR bzw. der GEZ erfolgt. Obwohl es im Jahr 2018 keine Reaktion der GEZ auf die mehrfache Ummeldung gegeben habe, sei sie von einer korrekten Umsetzung ausgegangen. Weiterhin habe sie sich auf die Aussagen verlassen, wonach leerstehender Wohnraum nicht beitragspflichtig sei und dass nur der Beitrag für die Wohnung zu zahlen sei, in der man sich mehrheitlich aufhalte und für jede Wohnung nur ein Beitrag erhoben werde. Es habe hinsichtlich der vorbezeichneten Wohnungen stets genau einen Inhaber gegeben. Im Dezember 2015 habe die Klägerin beim MDR in der S_____ einen arbeitsbedingt geplanten Zweitwohnsitz angemeldet. Hierbei habe sie angegeben, dass der Erstwohnsitz in der P_____ damit leer stehe, da ihre Tochter und ihr Sohn ausbildungsbedingt ausgezogen seien und ihr Mann verstorben sei. Obwohl freistehende Wohnungen nicht beitragspflichtig seien, sei ihr durch den MDR eine Beitragsnummer für einen Zweitwohnsitz zugesandt worden. In der Zeit von Januar bis April 2016 sei ihr Zweitwohnsitz in Z_____ beziehbar gewesen, somit habe seit dem Frühjahr des Jahres 2016 bis zum Frühjahr 2018 die Wohnung in der P_____ leer gestanden. Im Frühjahr des Jahres 2018 habe die Klägerin ihren Umzug in die P_____ gemeldet und insoweit ihr Beitragskonto mitgenommen. Im Herbst 2018 habe sich ihr Sohn A_____ korrekt angemeldet und bezahle ebenfalls für die Wohnung in der P_____ Rundfunkbeiträge. Insoweit bestehe der Verdacht einer Doppelzahlung für die Wohnung P_____ Der Beklagte gehe allerdings davon aus, dass nunmehr Ihre Gartenlaube in Z_____ ihr Hauptwohnsitz sei, obwohl in diesem Zusammenhang das Einwohnermeldeamt in E_____ und K_____ ihr mitgeteilt hätten, dass eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes trotz Arbeitsaufnahme in W_____ nicht erforderlich sei. Letztlich lägen ihr keine Meldebescheinigungen vor, da durch die Behörden keine ausgestellt worden seien. Bei beiden Wohnungen handele es sich um ihr Eigentum. Mieterbescheinigungen oder ähnliches existierten deshalb ebenfalls nicht. Die Angaben im Melderegister entsprächen den persönlich getätigten Meldungen. Auch bei der Rückfrage im Jahr 2021 sei seitens der Meldebehörde bestätigt worden, dass ein Einsatzwechsel der Tätigkeit kein Grund für eine erneute Umschreibung der Wohnsitze sei. Sie sei ihren Meldepflichten gemäß RBStV in jedem Fall nachgekommen. Ein Widerspruch oder eine Information seitens des Beklagten, dass die Ummeldung nicht umgesetzt worden sei oder ein Wechsel der Wohnungen bzgl. Haupt- und Nebenwohnung erforderlich wäre, habe es nicht gegeben. Letztlich sei die Zuordnung der Gartenlaube in der H_____ in 1_____ als Hauptwohnsitz mit dem Beklagten nie geklärt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2021 führt er aus, dass mit Blick auf die Unklarheiten über die bestehenden Beitragskonten der Klägerin festzuhalten sei, dass beim Beklagten ein aktives Beitragskonto auf Herrn A_____ unter der Beitragsnummer 1_____ hinterlegt sei. In diesem Beitragskonto würden für die Wohnung in S_____ seit der Anmeldung im Oktober 2018 Rundfunkbeiträge ab April 2016 berechnet. Zu diesem Beitragskonto sei derzeit ein Verfahren vor dem VG Leipzig zum Aktenzeichen 1 K 1063/21 anhängig. Darüber hinaus führe der Beklagte ein aktives Beitragskonto auf den Namen der Klägerin unter der Beitragsnummer 4_____. Dieses Konto werde für die Klägerin seit Januar 1992 geführt. Die Klägerin habe ihre Rundfunkgebühren hier zunächst für ein Rundfunk- und Fernsehgerät entrichtet. Seit Januar 2013 würden Rundfunkbeiträge für eine Wohnung berechnet. Dieses Beitragskonto sei wohl zunächst auf die Adresse in S_____ geführt worden. Die Klägerin habe jedoch ihre Anschrift gewechselt und angegeben, in die H_____, 1_____ verzogen zu sein. Diese neue Anschrift in Z_____ führe der Beklagte seit April 2016 auf das Beitragskonto der Klägerin unter der Beitragsnummer 4_____ und berechne daher seit diesem Zeitpunkt Rundfunkbeiträge für die Wohnung unter der Anschrift in Z_____. Damit liege keine Doppelberechnung für die Wohnung unter der Anschrift in S_____ vor, die unter dem Beitragskonto von A_____ vermerkt sei. Denn bis April 2016 habe die Klägerin für die Wohnung in S_____gezahlt und ab April 2016 – das heißt nach dem Vermerk einer neuen Adresse im Beitragskonto der Klägerin – zahle Herr A_____ die Rundfunkbeiträge für die Wohnung in S_____. Darüber hinaus habe der Beklagte ein mittlerweile inaktives Beitragskonto unter der Beitragsnummer 6_____ auf den Namen der Klägerin geführt. Auf dieses Beitragskonto habe die Klägerin zu keiner Zeit Zahlungen geleistet. Zwischenzeitlich sei auf den Namen der Klägerin unter der Adresse in S_____ die Anmeldung eines weiteren Beitragskontos unter der Beitragsnummer 6_____ auf den Namen „D_____“ erfolgt. Dieser Name sei auf einen fehlerhaften Datensatz zurückzuführen. Die Anmeldung der Klägerin sei auf dieses Beitragskonto zum Anmeldedatum der Wohnung in Z_____ im April 2016 storniert worden. Seit Juni 2019 sei diese Beitragsnummer auf einen anderen Beitragskontoinhaber unter einer anderen Anschrift vergeben wurden. Da trotz Aufforderung des Beklagten seitens der Klägerin keine erweiterte Meldebescheinigung vorgelegt worden sei, könne keine weitere rechtliche Beurteilung zum Stichwort „Nebenwohnung“ erfolgen. Mit Blick hierauf sei die streitgegenständliche Festsetzung rechtmäßig.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2023 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2023 übertragen wurde.
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2021 ist sowohl hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen als auch in Hinblick auf die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 € nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Sowohl in materiell-rechtlicher als auch in formell-rechtlicher Hinsicht ist gegen den streitbefangenen Festsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nichts zu erinnern.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 im privaten Bereich § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV).
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsgerichtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 –11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
§ 10 Abs. 5 RBStV erlaubt es der zuständigen Landesrundfunkanstalt – hier dem Beklagten – rückständige Rundfunkbeiträge gegenüber dem jeweiligen Beitragspflichtigen mit Bescheid festzusetzen.
Die Rundfunkbeitragspflicht richtet sich nach § 2 Abs. 1 RBStV, wonach im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV wird als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin für den festgesetzten Zeitraum hinsichtlich einer Wohnung vor. Die volljährige Klägerin ist Inhaberin der in Rede stehenden Wohnung in der H_____ in Z_____, da sie diese selbst bewohnt und namentlich unter der veranlagten Anschrift nach dem Melderecht mit einer Hauptwohnung dort gemeldet ist, § 2 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1 RBStV.
Nach dieser Vorschrift wird als Wohnungsinhaber zunächst jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Es handelt sich bei dieser Norm um eine dem Zweck der Beweiserleichterung dienende widerlegliche Vermutung, aufgrund derer die genannten Personen – im Wege der Beweislastumkehr – nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind (Göhmann/ Schneider/Siekmann, a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 – 2 S 146/16 –, Rn. 30, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 -, juris Rdnr. 8; VG Hamburg, Urteil vom 11. November 2014 - 3 K 159/14 -, juris Rdnr. 22). Dass die gesetzliche Vermutung im Grundsatz widerlegt werden kann, ergibt sich bereits aus den Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris). Den Nachweis, dass eine Wohnung tatsächlich nicht bewohnt wird, hat dann allerdings die betreffende gemeldete Person zu führen. Die sich aus dem Melderecht ergebende Verpflichtung, sich an-, um- oder abzumelden, bleibt von den rundfunkrechtlichen Vorgaben unberührt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2022 – 6 K 153/17 –, Rn. 30 - 32, juris).
Die Landesrundfunkanstalten legen in diesem Zusammenhang in ihren Satzungen Kriterien für diesen Nachweis fest, um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris).
Auf dieser Grundlage hat auch der Beklage in seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) Regelungen zur Widerlegung dieser Vermutung geschaffen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragssatzung kann die Rundfunkanstalt im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV (Inhaberschaft einer Wohnung). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. Rundfunkbeitragssatzung sind die Nachweise durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung). Als Nachweis ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. Rundfunkbeitragssatzung; VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2022 – 6 K 153/17 –, Rn. 30 - 32, juris).
Mit Blick auf den hier entwickelten Maßstab ist im rundfunkrechtlichen Sinne davon auszugehen, dass die Klägerin die Wohnung in der H_____ in Z_____ als ihre Hauptwohnung innehat und somit bewohnt, da die Klägerin dort mit einer Hauptwohnung nach dem Melderecht gemeldet ist. So hat die Klägerin dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2023 eine Meldedatenauskunft der Stadtverwaltung S_____ vom 29. Juli 2021 überreicht, die während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und anschließend an die Klägerin herausgegeben wurde. Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerin ihre Hauptwohnung in der H_____ in 1_____, eine Nebenwohnung im G_____ in 4_____ sowie eine weitere Nebenwohnung in der P_____ in 0_____ hat. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung oblag es nunmehr der Klägerin diese zu widerlegen und insoweit zu beweisen, dass sie die Wohnung in Z_____ nicht als Hauptwohnung bewohnt. So ist hier auf die allgemeinen Regeln von gesetzlicher Vermutung und (Gegen-)Beweis zurückzugreifen. Nach entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 292 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wonach dann, wenn das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung aufstellt, grundsätzlich der Beweis des Gegenteils zulässig ist. Dies gilt im Grundsatz auch für die Vermutung des Innehabens einer Wohnung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV (VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2022 – 6 K 153/17 –, Rn. 36, juris). Dies ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen. Sie hat weder den Beweis des Gegenteils angetreten noch diesen erbracht.
Diese Gartenlaube in Z_____ hat die Klägerin auch selbst im Sinne des § 2 Abs. 2 RBStV bewohnt und somit innegehabt. Sofern die Klägerin sinngemäß ausführt, dass es sich hierbei lediglich um eine Gartenlaube handele und insoweit nicht von einer Wohnung gesprochen werden könne, spielt dies für die rundfunkrechtliche Eigenschaft als „Wohnung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV und somit für die Veranlagung der Klägerin keine Rolle (vgl. hierzu etwa VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2022 – 6 K 153/17 –, Rn. 46 - 47, juris).
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RBStV ist Wohnung nämlich unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Nr. 1) und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (Nr. 2). Aus der Formulierung, dass die Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen lediglich geeignet sein muss, ergibt sich, dass ein tatsächliches Bewohnen nicht erforderlich ist und es auch nicht auf eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Bewohnens ankommt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll daher auch ein Ferien- oder Wochenendhaus eine Wohnung darstellen, selbst wenn es nur einmal im Jahr tatsächlich für einen Kurzurlaub aufgesucht und im Übrigen lediglich zur Nutzung bereitgehalten wird (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 – 1 K 1691/15 –, Rn. 22 - 23, juris). Insoweit unterscheidet sich der Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV sowohl von der allgemeinsprachlichen Wohnungsdefinition als auch vom - engeren - Wohnungsbegriff des Abgaben- oder Melderechts, der jeweils eine (zumindest zeitweilige) tatsächliche Wohnnutzung erfordert (Hahn/Festing, Rundfunkrecht, 3. Aufl., 2018 § 2 RBStV Rn. 10 und § 3 RBStV Rn. 10). Dass auch Gebäude zum nur gelegentlichen Aufenthalt wie etwa Gartenlauben grundsätzlich vom Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV erfasst sind, ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV. Danach „gelten“ Bauten im Sinne des § 3 BKleingG nicht als Wohnungen. Einer solchen Fiktionsnorm bedürfte es nicht, wenn solche Bauten schon nicht der Wohnungsdefinition nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unterfallen würden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2022 – 6 K 153/17 –, Rn. 46 - 47, juris; VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 – 1 K 1691/15 –, Rn. 22 - 23, juris). Aus der Anknüpfung an die (abstrakte) Eignung zum Wohnen oder Schlafen ergibt sich außerdem, dass eine bestimmte Mindestgröße oder -ausstattung der Raumeinheit (etwa mit Bad oder Küche) nicht erforderlich ist. Eine Wohnung liegt nur dann nicht vor, wenn die Raumeinheit schon objektiv weder zum Schlafen noch zum Wohnen geeignet ist, etwa im Falle eines Rohbaus ohne Türen und Fenster (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 – 1 K 1691/15 –, Rn. 22 - 23, juris). Mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin, wonach diese in ihrer Gartenlaube wegen ihrer Tätigkeit in W_____ gewohnt habe, ist von einer Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinne zweifelsohne auszugehen.
Gründe die für eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen nach § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 6 RBStV sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch scheidet vorliegend eine Befreiung der Klägerin von gemäß § 4a Abs. 1 RBStV aus. Nach § 4a Abs. 1 S. 1 RBStV, der die Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen regelt, wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt nach S. 2 der zitierten Vorschrift, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.
Diese Voraussetzungen liegen hier bereits nach dem Wortlaut der Norm nicht vor. Die Klägerin hat vorgebracht, dass sie Witwe sei und insoweit weder verheiratet sei noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Sofern sie sich auf eine Heranziehung ihres volljährigen Sohnes zu Rundfunkbeiträge für die Wohnung in der P_____ in 0_____ beziehe, rechtfertigt dies keine Befreiung im Sinne des § 4a Abs. 1 RBStV, da die insoweit dem Wortlaut nach eindeutigen Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 S. 1 RBStV – der mit Blick auf das eheliche Privileg des Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingeführt worden sei dürfte (a.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Mai 2021 – 5 A 376/20 –, juris) – im Hinblick auf ihren Sohn gerade nicht vorliegen.
Die Klägerin war auch mit der Zahlung ihrer Rundfunkbeiträge im Rückstand, da sie trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge (zum jeweiligen Fälligkeitstermin für die entsprechend festgesetzten Monate) nicht leistete. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Nach Abs. 3 S. 1 der bezeichneten Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dies hat die Klägerin unstreitig nicht getan.
Insbesondere kann die Klägerin vorliegend nicht geltend machen, dass bereits ihr volljähriger Sohn für sie Rundfunkbeiträge im Sinne des § 2 Abs. 3 RBStV entrichtet habe – wonach mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung haften –, da durch diesen gerade keine Zahlungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der Wohnung in Z_____ (sondern wenn überhaupt, dann nur hinsichtlich der Wohnung in S_____) erfolgt sind.
Schließlich entspricht die Festsetzung für den Zeitraum Juli 2020 bis März 2021, d.h. für insgesamt neun Monate der festgesetzten Höhe von 157,50 € den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der seinerzeit geltenden Fassung (RFinStV) betrug der Rundfunkbeitrag seit dem 1. April 2015 monatlich 17,50 €. Erst seit August 2021 beträgt der Rundfunkbeitrag 18,36 €.
Auch ist gegen die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags sowohl im Hinblick auf Rechtsgrund und Höhe nichts zu erinnern. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung – die auf § 9 Abs. 2 RBStV fußt und deren materiell-rechtliche Wirksamkeit keinen Zweifeln begegnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 – 11 A 25/13, beck-online) – durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8 €, zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht (innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit) durch den Kläger entrichtet wurden.
Nach allem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung: