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Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellung der Rechtswidrigkeit des coronabedingten Verbots, Verbrauchern Feuerwerk in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember zu überlassen, Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, Präjudizwirkung für eine Amtshaftungsklage


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 10.04.2024
Aktenzeichen OVG 6 B 1/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0410.OVG6B1.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 130a VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 28a IfSG, § 28b IfSG, Art 19 Abs 4 Satz 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Leitsatz

1. Eine konkrete Wiederholungsgefahr für ein erneutes Überlassungsverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 zum Jahreswechsel als Maßnahme zum Schutz des Gesundheitssystems im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die streitgegenständlichen Überlassungsverbote für einen Hersteller von Feuerwerk einen gewichtigen Grundrechtseingriff begründen. 3. Zu den Darlegungsanforderungen eines Präjudizinteresses wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, die Feuerwerke u.a. der Kategorie F2 herstellt und vertreibt, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021.

Mit Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 (3. ÄndV 1.SprengV) änderte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat § 22 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dahingehend, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht überlassen werden durften. Ausweislich der Begründung (BR-Drs. 765/20) diente das Überlassungsverbot der Bewältigung der Auswirkungen der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auf das Gesundheitswesen. Nach Zustimmung des Bundesrates wurde die Verordnung am 21. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat ihrem Artikel 2 entsprechend am darauffolgenden Tag in Kraft.

Mit Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021 (4.ÄndV1.SprengV) änderte das Bundesministerium des Innern und für Heimat § 22 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nochmals dahingehend, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher nunmehr auch im Jahr 2021 nicht überlassen werden durften. In der Begründung (BR-Drs. 839/21) wurden die Erwägungen aus dem Vorjahr wiederholt und ergänzend angeführt, dass die Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern deutschlandweit pandemiebedingt erneut sehr hoch und bereits höher als im Vergleichszeitraum 2020 sei. Die Verordnung wurde, nachdem der Bundesrat ihr zugestimmt hatte, am 23. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat ihrem Artikel 2 entsprechend am darauffolgenden Tag in Kraft.

Die hiergegen am 22. Dezember 2020 erhobene und am 23. Dezember 2021 erweiterte Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zwar als Feststellungsklage i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Überlassungsverbote, da eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr bestehe. Die Klage sei jedoch weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag begründet. Weder Art. 1 der 3.ÄndV1.SprengV vom 18. Dezember 2020 noch Art. 1 der 4.ÄndV1.SprengV vom 20. Dezember 2021 seien rechtswidrig gewesen oder hätten auf von der Klägerin überlassene pyrotechnische Gegenstände keine Anwendung gefunden.

Mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Zulässigkeit ihrer Klage macht sie im Wesentlichen geltend, ihr berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überlassungsverbote ergebe sich nach wie vor aus einer Wiederholungsgefahr, da die Beklagte den Erlass eines weiteren vergleichbaren Feuerwerksverbotes nicht ausgeschlossen habe. Sie habe zudem ein Präjudizinteresse, da sie eine Staatshaftungsklage gegen die Beklagte erhoben habe, die nicht offensichtlich aussichtslos sei. Ihr stehe mit Blick auf das normative Unrecht durch untergesetzliche Normen ein Anspruch aus Amtshaftung bzw. aus enteignungsgleichem Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Ein berechtigtes Interesse folge auch aus einem schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Ihre Klage habe auch in der Sache Erfolg, da die Überlassungsverbote 2020 und 2021 formell und materiell rechtswidrig seien.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2022 abzuändern und festzustellen, dass Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18.12.2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) und Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20.12.2021 (BGBl. I Seite 5238) rechtswidrig waren;

hilfsweise das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.12.2022 abzuändern und festzustellen, dass Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18.12.2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) und Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20.12.2021 (BGBl. I Seite 5238) auf von der Klägerin überlassene pyrotechnische Gegenstände keine Anwendung fanden.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr nicht dargelegt. Die epidemische Lage habe sich vielmehr grundlegend verändert. Das vorliegende Verfahren entfalte keine präjudizielle Wirkung für ein zivilrechtliches Verfahren auf Schadenersatz oder Entschädigung. Eine Entschädigungsklage wäre offensichtlich aussichtslos. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff liege nicht vor, da die Überlassungsverbote als Berufsausübungsregelung allenfalls eine temporäre Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit darstellten. Auch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass für die Pyrotechnikindustrie Überbrückungshilfen geschaffen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu zweimal gehört worden (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Anhörungen genügen den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bestehenden Vorgaben (vgl. Urteil vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 -, juris Rn. 10). Es wurde unmissverständlich deutlich gemacht, wie das Gericht zu entscheiden beabsichtigt, und zwar sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - als auch hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung - Unbegründetheit der Berufung. Die Klägerin überspannt diese Erfordernisse, wenn sie im Rahmen der Anhörung nach § 130a VwGO eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem schriftsätzlichen Vorbringen vermisst. Denn das Gericht muss weder darlegen, warum es die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 130a VwGO als gegeben erachtet noch ist erforderlich, eine Kurzfassung der Gründe der beabsichtigten Entscheidung zu leisten (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 -, NVwZ-RR 2018, 787 ff., juris Rn. 17). Auch unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung ergibt sich vorliegend nichts anderes. Im Anhörungsverfahren hat der Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, die Klägerin habe bislang nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass ihr ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung der streitgegenständlichen Überlassungsverbote zur Seite stehe. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht erkennbar, hinsichtlich einer Präjudizwirkung für die Geltendmachung von Amtshaftungs- oder Schadenersatzansprüchen fehle es an der hinreichenden Darlegung der hierfür in der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen. Das gelte auch im Hinblick auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse bei gewichtigen Grundrechtsbeeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund musste der anwaltlich vertretenen Klägerin klar sein, aus welchen Gründen der Senat die Zurückweisung der Berufung als unbegründet erwägt. Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht ihr Vortrag, ein Vorgehen des Gerichts nach § 130a VwGO setze voraus, dass eine abschließende Beratung stattgefunden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Einstimmigkeit (erst) im Zeitpunkt der abschließenden Beschlussfassung herzustellen (Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 -, BVerwGE 111, 69, 76, juris Rn. 16).

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die (Fortsetzungs-) Feststellungsklage ist unzulässig.

Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung, dass die streitgegenständlichen Überlassungsverbote zu den Jahreswechseln 2020/2021 und 2021/2022 rechtswidrig waren, weder dargetan noch ist ein solches sonst ersichtlich.

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Rechtsschutzsuchenden in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern, und kann sich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere aus einer konkreten Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse, einer Präjudizwirkung für die Geltendmachung von Amtshaftungs- oder Schadenersatzansprüchen oder der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei gewichtigen Grundrechtsbeeinträchtigungen ergeben. Das berechtigte Interesse ist von dem Rechtsschutzsuchenden darzulegen und muss im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 1 S 4108/20 - juris Rn. 29 m.w.N.).

Die Klägerin kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse weder auf eine konkrete Wiederholungsgefahr (1.) noch auf die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (2.) noch auf eine Präjudizwirkung für eine Amtshaftungsklage (3.) stützen.

1. Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse aufgrund einer konkreten Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Nur unter diesen engen Voraussetzungen kann die gerichtliche Entscheidung für ein künftiges behördliches Handeln von „richtungweisender“ Bedeutung sein. Ist hingegen ungewiss, ob in Zukunft die gleichen tatsächlichen Verhältnisse noch einmal eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus einer Wiederholungsgefahr nicht hergeleitet werden (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 56 m.w.N.).

Gemessen an diesen Anforderungen ist ein erneutes Überlassungsverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 zum Jahreswechsel als Maßnahme zum Schutz des Gesundheitssystems im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich. Denn die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vergleichbar. Mit dem zwischenzeitlichen Ende der Corona-Pandemie hat die Gefährdung der Bevölkerung durch eine COVID-19-Erkrankung aufgrund des erreichten Immunisierungsgrades durch eine Impfung oder eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie der milderen Krankheitsverläufe der heute dominierenden Virusvarianten ganz erheblich abgenommen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat das veränderte Pandemiegeschehen normativ nachvollzogen. Die für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 28a IfSG vorausgesetzte Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG gilt mit Ablauf des 25. November 2021 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG als aufgehoben. Unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite regelte § 28b IfSG besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei saisonal hoher Dynamik nur bis zum 07. April 2023. Schließlich hatte der Beklagte schon für die Jahreswechsel 2022/2023 und 2023/2024 kein erneutes Überlassungsverbot von Pyrotechnik der Kategorie F2 im Bundesgebiet erlassen (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 57 zu einem über den Jahreswechsel 2020/2021 geltenden Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im öffentlichen Raum; eine Wiederholungsgefahr wegen grundlegender Veränderung der epidemischen Lage verneinend auch OVG Bautzen, Beschluss vom 3. April 2023 - 3 C 38/21 - juris Rn. 17). Soweit die Klägerin geltend macht, der Vertreter der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2022 die Frage, ob ein mit den streitgegenständlichen Verboten vergleichbares Feuerwerksverbot für die Zukunft ausgeschlossen werden könne, mit „Nein“ beantwortet, folgt auch daraus mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass ein Behördenvertreter auf eine derartige Frage keine verbindliche Auskunft dahingehend geben kann, dass Veräußerungsverbote in Zukunft unter keinen Umständen mehr erlassen werden würden, zumal es sich dabei um eine im politischen Raum zu treffende Entscheidung handelt.

2. Die grundgesetzliche Rechtsweggarantie vermittelt der Klägerin vorliegend kein berechtigtes Feststellungsinteresse.

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 32). In der Rechtsprechung finden sich zur Kennzeichnung dieser Fallgruppe eines berechtigten Feststellungsinteresses unterschiedliche Begrifflichkeiten, um die geforderte besondere Qualität des Grundrechtseingriffs zu beschreiben („tiefgreifend“, „schwerwiegend“, „gewichtig“), ohne dass die Entscheidungen erkennen ließen, dass die uneinheitliche Wortwahl bewusster Ausdruck eines inhaltlich differenzierenden Maßstabes wäre. Der vereinzelte Versuch eines abweichenden Verständnisses der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums, wonach es für die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht auf eine besondere Qualität des Grundrechtseingriffs ankomme, überzeugt nicht. Den zur Begründung dieser Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ein derartiger abweichender Maßstab, wie die ihn vertretenden Stimmen teilweise selbst einräumen, nicht zweifelsfrei und im Sinne einer abschließenden Klärung entnehmen. Vielmehr haben verschiedene Senate des Bundesverwaltungsgerichts die bisherige Rechtsprechung, wonach ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur bei gewichtigen Grundrechtseingriffen zu bejahen ist, in jüngerer Zeit wiederholt bestätigt (vgl. im Einzelnen VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 33 ff. m.w.N.). Der Verzicht auf eine gewichtige Qualität des erledigten Grundrechtseingriffs ließe zudem die prozessuale Funktion des Erfordernisses eines berechtigten Feststellungsinteresses, die nachträgliche gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit zwischenzeitlich erledigter hoheitlicher Maßnahmen nur ausnahmsweise in bestimmten Fällen zuzulassen, weitgehend leerlaufen. Denn ein Rechtsschutzsuchender wird aufgrund des umfassenden Schutzes subjektiver Freiheitsrechte durch die Grundrechte regelmäßig jedenfalls eine mögliche Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen können. Die Bejahung eines berechtigten Interesses an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit jedes erledigten Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit ist auch nicht verfassungsrechtlich zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken geboten (vgl. im Einzelnen VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 36 ff.).

Hiervon ausgehend ist ein schützenswertes Interesse der Klägerin an der nachträglichen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Überlassungsverbote aufgrund der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht anzuerkennen. Zwar stellen sich die streitgegenständlichen Überlassungsverbote, deren Geltung von vorneherein auf den Zeitraum vom 29. bis zum 31. Dezember 2020 sowie vom 29. bis zum 31. Dezember 2021 befristet war, als eine Rechtsvorschrift dar, die sich ihrer Eigenart nach typischerweise erledigt, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden konnte. Der Klägerin war es allerdings vor dem Außerkrafttreten der Vorschrift und vor dem Jahreswechsel 2020/2021 bzw. 2021/2022 zumindest möglich, vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit ihren Anträgen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, über die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 - VG 1 L 451/20 - und das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 11 S 135/20 - sowie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 - VG 1 L 554/21 – und das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2021 - OVG 6 S 59/21 - entschieden hat, auch tatsächlich Gebrauch gemacht.

Die streitgegenständlichen Überlassungsverbote begründen indes keinen gewichtigen Grundrechtseingriff.

a) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Zwar war die Klägerin, die als Herstellerin und Verkäuferin von Pyrotechnik sowie als Veranstalterin von Feuerwerken eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer natürlichen Person offensteht und die sich daher über Art. 19 Abs. 3 GG auf ihre Berufsfreiheit berufen kann, aufgrund der angegriffenen Vorschriften gezwungen, einen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit, nämlich den Vertrieb bzw. Verkauf von Feuerwerk der Kategorie F2 zu den Jahreswechseln 2020/2021 und 2021/2022 im gesamten Bundesgebiet vollständig einzustellen. Es war ihr jedoch möglich, Feuerwerk der Kategorie F2 weiterhin zu produzieren und außerhalb des Bundesgebietes zu vertreiben. Zudem waren von den streitgegenständlichen Überlassungsverboten pyrotechnische Gegenstände sämtlicher anderer Kategorien nicht erfasst. Auch konnte die Klägerin in den genannten Zeiträumen ihre über das ganze Jahr angebotene Tätigkeit auf anderen Geschäftsfeldern weiterhin uneingeschränkt ausüben. Das gilt ausweislich des Internetauftritts der Klägerin (https://www.b____-____.com) für die Veranstaltung von Großfeuerwerken und Musikfeuerwerken auf privaten oder öffentlichen Veranstaltungen, Indoorfeuerwerke für Produktpräsentationen, Bühnenpryotechnik und pyrotechnische Inszenierungen u.a. für Film- und Fernsehaufnahmen, Musikproduktionen, Ausführungen von Waterwalls auf Messen und in Verkaufsräumen. Die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin war während der Geltungszeit der Überlassungsverbote somit nicht vollständig aufgehoben. Insoweit ist die vorliegende Situation nicht vergleichbar mit der vollständigen Schließung von Freizeiteinrichtungen wie Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Bars und Diskotheken anlässlich der Corona-Pandemie, bei denen das konkret ausgeübte Gewerbe vollständig aufgehoben und es auch nicht möglich war, den Beruf vorübergehend in anderen (zulässigen) äußeren Formen auszuüben (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 20 N 20.783 - juris Rn. 21).

Hinzu kommt, dass das Eingriffsgewicht durch staatliche Hilfsprogramme gemindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6/22 - juris Rn. 16 für den Fall der vollständigen Schließung von Fitnessstudios und Sporteinrichtungen). Die Klägerin hat ihrem eigenen Vortrag zufolge Corona-Überbrückungshilfen in Höhe von ungefähr 6,5 Millionen Euro erhalten, mithin einen Betrag, der ungefähr dem Doppelten des von ihr im Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 - VG 1 L 451/20 -, wenn auch ohne die gebotene Darlegung, prognostizierten Silvestergeschäftsumsatzes 2020 von 3.695.622 Euro entspricht. Soweit sie vorträgt, diese stünden unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen - etwa durch Vorlage entsprechender Bescheide und Anhörungsschreiben der Bewilligungsbehörde - noch ersichtlich, dass bei der Klägerin eine Rückforderung der ausgezahlten Hilfsgelder zu erwarten ist. Hierzu genügt auch nicht der nicht näher erläuterte Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 17. März 2023 - 4 A 1986/22 - Rn. 144, welches die Rückerstattung eines Teilbetrages von „NRW-Soforthilfe 2020“ betrifft. Überdies ist der Vortrag der Klägerin, sie habe Schäden erlitten, die über den von den Überbrückungshilfen abgedeckten Betrag hinausgingen und noch fortdauerten, nicht nachvollziehbar. Das gilt auch für das Vorbringen, die Schadensentwicklung sei aufgrund der Überlassungsverbote 2020 und 2021 noch nicht abgeschlossen. Auch der Hinweis auf Schäden durch Verunsicherung von Auslieferfahrern, im Jahr 2022 nicht erschienene Auslieferfahrer und dadurch entgangene erhebliche (Umsatz-)Erlöse und Gewinne sowie erhebliche zusätzliche Aufwendungen und Kosten (u.a. Paypal-Kosten, Zinskosten, Einlagerungskosten, zusätzliche Personalkosten) sowie Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit Gutscheinen an die betroffenen Kunden zur Geringhaltung des Imageverlustes sind gänzlich unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Der schriftsätzlich angeregten Vernehmung ihres Wirtschaftsberaters und Steuerberaters und die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Wirtschaftsprüfers braucht der Senat nicht nachzugehen, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde. Die Klägerin trägt keine greifbaren Anhaltspunkte vor, die für ihre Behauptungen sprechen. Das gilt auch für den Vortrag, die wirtschaftlichen Verluste („welche“?) hätten auch nicht durch Nachholeffekte in den ersten Monaten des Jahres 2021 oder in den ersten Monaten des Jahres 2022 kompensiert werden können, da das Pyrotechnikgeschäft fast vollständig auf den Jahreswechsel zu Silvester ausgerichtet sei. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Vertrieb von Feuerwerksgegenständen der Kategorie F2 an Bürgerinnen und Bürger ausschließlich zum Jahreswechsel stattfindet. Die Klägerin lässt jedoch unerwähnt, dass sich ihr Geschäftsbetrieb nicht in dieser Tätigkeit erschöpft, sondern - wie dargestellt - aus mehreren weiteren Geschäftsfeldern besteht. Die Klägerin legt auch nicht offen bzw. belegt nicht, in welchem Verhältnis ihr auf das Bundesgebiet bezogenes Silvestergeschäft zu ihren Umsätzen aus dem Silvestergeschäft außerhalb des Bundesgebietes und zu den Umsätzen aus ihren sonstigen Tätigkeiten als Veranstalterin von Feuerwerken etc. steht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob das Eingriffsgewicht - trotz der erhalten Corona-Überbrückungshilfen - als schwerwiegend zu bewerten ist. Dass dies der Fall sein könnte, kann vorliegend jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden. Auch mit dem Vorbringen, durch stornierte und nicht getätigte Bestellungen und Käufe seien bereits Schäden in Millionenhöhe sowie durch zusätzliche Aufwendungen und Kosten vor allem für Lagerung, Kontaktaufnahmen mit Kunden, Stornierungen, Rücktransporte, Verpackungsschäden, Anwalts- und Beraterkosten sowie zusätzliche Verwaltungskosten Schäden gleichfalls mindestens in Millionenhöhe entstanden, werden weder belastbare Tatsachen dargetan noch ist ersichtlich, dass die Klägerin durch die Überlassungsverbote in eine existenzbedrohende Lage geraten wäre, die sie darin hinderte, ihre ausgeübten Tätigkeiten künftig weiterhin wirtschaftlich ausüben zu können. Beeinträchtigungen der Gewinnchancen, die sich für die Klägerin durch die Überlassungsverbote ergeben haben, sind mit Blick auf den unsubstanziierten Vortrag als innerhalb ihres beruflichen Risikos liegend zu betrachten. Die Klägerin muss sich insoweit auch vorhalten lassen, dass das erkennende Gericht bereits in dem Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 11 S 135/20 - angenommen hat, die Klägerin habe ihre Angaben zu erheblichen Umsatzeinbußen nicht ansatzweise glaubhaft gemacht (vgl. Entscheidungsabdruck bei juris Rn. 5). Ebenso ist das Verwaltungsgericht in der hier angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin die von ihr behaupteten „erheblichen wirtschaftlichen Verluste“ schon nicht näher beziffert habe und sie die Bedrohung ihrer Existenz bislang nur behauptet, nicht aber substanziiert dargelegt oder entsprechende Beweise angetreten habe (vgl. Entscheidungsabdruck bei juris Rn. 93). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Hinweise des erkennenden Senats mit Verfügungen vom 22. Januar und 7. Februar 2024 hätte für die Klägerin Anlass bestanden, hierzu entsprechend vorzutragen. Das hat sie versäumt.

b) Eine von der Klägerin zunächst geltend gemachte, ausweislich des Schriftsatzes vom 6. Februar 2024 jedoch nicht weiter verfolgte Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition liegt nicht vor. Denn dieser Schutz erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; die hier fraglos betroffenen bloßen Umsatz- und Gewinnchancen sowie Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen wirtschaftlichen Handelns werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 30/22 - juris Rn. 47 m.w.N.).

3. Die Klägerin hat ein auch Präjudizinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nicht hinreichend substanziiert dargetan.

Die Fallgruppe des Amtshaftungsprozesses setzt die ernsthafte Absicht voraus, auf der Grundlage der Entscheidung ein Verfahren wegen Entschädigung oder Amtspflichtverletzung vor einem ordentlichen Gericht zu betreiben. Der Prozess vor dem ordentlichen Gericht muss bereits anhängig oder ernsthaft zu erwarten sein. Hierzu muss der Kläger substanziiert dartun, was er konkret anstrebt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2007 - 2 LA 423/07 - juris Rn. 7).

Es mag zugunsten der Klägerin unterstellt werden, sie habe vor dem Landgericht Q_____ am 29. Dezember 2023 eine Staatshaftungsklage gegen die Beklagte erhoben (7_____), mit der sie einen Anspruch aus Amtshaftung sowie aus enteignungsgleichem Eingriff aufgrund der Überlassungsverbote 2020 und 2021 geltend machen will. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb sie ihre Klageschrift nicht vorlegt, sondern den Senat auf Beiziehung der Akten verweist.

Maßgeblich ist jedenfalls, dass der von der Klägerin behauptete Schadens- bzw. Entschädigungsanspruch offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. zum Prüfungsmaßstab Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 133 m.w.N.).

a) Soweit die Klägerin vorträgt, sie stütze ihren Amtshaftungsanspruch auf § 839 Abs. 1 BGB, lässt sie unberücksichtigt, dass Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhaften Verhaltens insbesondere des Gesetz- und Verordnungsgebers hier schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die öffentliche Hand insoweit gegenüber der Klägerin keine drittbezogene Amtspflicht verletzt hätte. Da Gesetze und Verordnungen durchweg generelle und abstrakte Regeln enthalten, nimmt der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Regel (anders bei Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen) ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als „Dritten“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wahr (st. Rspr. des BGH; vgl. Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21 – juris Rn. 65 m.w.N.). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Überlassungsverboten um Maßnahme- und Einzelfallgesetze handeln könnte, zumal die Gruppe der Hersteller, Vertreibender und Verkaufsstellen von Pyrotechnik der Kategorie F2 so groß ist, dass sie als Gattung abstrakt-generell zu qualifizieren ist (vgl. Winter/Türk in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 22 Rn. 110 ff). Im Übrigen wenden sich die Überlassungsverbote mittelbar an die Allgemeinheit, der der Erwerb von Feuerwerk der Kategorie F2 zu den Jahreswechseln 2020/2021 und 2021/2022 nicht mehr möglich war.

b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs berufen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 17. März 2022, a.a.O., Rn. 66). Ein solcher Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird. Dabei bedarf die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers regelmäßig keiner besonderen Begründung, da es sich aus dem Umstand ergibt, dass in die Rechtsposition des Betroffenen rechtswidrig eingegriffen wird (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2023 – III ZR 54/22 – juris Rn. 28). Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition ist, wie bereits ausgeführt, vorliegend jedoch weder hinreichend substanziiert dargelegt noch ersichtlich. Verletzungen anderer Grundrechte - wie etwa der Berufsfreiheit - werden von dem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht erfasst.

c) Im Übrigen scheitert der behauptete Schadens- bzw. Entschädigungsanspruch der Klägerin auch daran, dass sie keine konkreten Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zur Schadenshöhe gemacht hat (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 23. September 2015 – 12 A 1787/15 – juris Rn. 8). Insoweit verweist der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen zum schwerwiegenden Grundrechtseingriff in Art. 12 Abs. 1 GG.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form einzureichen.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.